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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat 5 Bf 53/21 Urteil Zuweisung von Rundfunkübertragungskapazitäten durch den Medienrat nach dem Staatsvertr

weisung von Rundfunkübertragungskapazitäten durch den Medienrat nach dem Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Leitsatz 1. Dem Medienrat der Medienanstalt Hamburg/Schles

weisung terrestrischer Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk nach § 26 MStV HSH (juris: MedienStVtrG SH 2007) ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet. (Rn.38) 2. Die Entscheidungen, ob im Falle einer Verständigung nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebote

m Ausdruck kommt ( § 26 Abs. 4 MStV HSH (juris: MedienStVtrG SH 2007)), ob eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde ( § 26 Abs. 5 MStV HSH (juris: MedienStVtrG SH 2007)) sowie die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Anträgen auf

weisung von Übertragungskapazitäten, denen nicht allen entsprochen werden kann ( § 26 Abs. 6 MStV HSH (juris: MedienStVtrG SH 2007)), sind wertend-prognostischer Natur, die der weisungsfreie, mit besonderer fachlicher Legitimation ausgestattete und pluralistisch

sammengesetzte Medienrat in einem besonderen Verfahren trifft. (Rn.39) 3. Die gerichtliche Kontrolle der Ausübung des Beurteilungsspielraums erstreckt sich lediglich darauf, ob die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und

treffend ermittelt hat, ob sie sich des Weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg,

  1. Oktober 2020, 17 K 2996/20, Urteil nachgehend BVerwG,
  2. Oktober 2022, 6 B 15/22, Beschluss Tenor Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom
  3. Oktober 2020 werden

rückgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils

r Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Die Revision wird nicht

gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die

weisung von Rundfunkübertragungskapazitäten und wendet sich gegen deren

weisung gegenüber der Beigeladenen. Randnummer 2 Die Klägerin veranstaltet das Hörfunkvollprogramm „X“. Die Beklagte wies ihr in der Vergangenheit Übertragungskapazitäten

,

letzt mit Verlängerungsbescheid vom

  1. Februar 2009 hinsichtlich der UKW-Frequenzen 97,1 MHz und 100,9 MHz und mit Bescheid vom
  2. Juli 2011 hinsichtlich der UKW-Frequenz 101,6 MHz. Randnummer 3 Die Beigeladene veranstaltet in Berlin das Hörfunkvollprogramm „Y“. Randnummer 4 Am
  3. Februar 2019 schrieb die Beklagte UKW-Übertragungskapazitäten für die terrestrische Verbreitung von Hörfunk in fünf Versorgungsgebieten aus, darunter die bisher von der Klägerin genutzten Übertragungskapazitäten für das Versorgungsgebiet 1 (Stadtgebiet Hamburg, landesweit), die ab dem
  4. August 2020

r Verfügung ständen. In der Ausschreibung heißt es, der

weisungsantrag müsse alle Angaben enthalten, die

r Prüfung der

weisungsvoraussetzungen ( § 26 Abs. 5 MStV HSH) und der Auswahlkriterien ( § 26 Abs. 6 MStV HSH) erforderlich seien. Die

weisung erfolge für die Dauer von zehn Jahren. Die Antragsfrist ende am 31. Mai 2019 um 12:00 Uhr (Ausschlussfrist). Die Anträge seien schriftlich mit allen erforderlichen Anlagen bei der Beklagten einzureichen. Könne innerhalb der Versorgungsgebiete jeweils nicht allen Anträgen auf

weisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirke die Beklagte nach § 26 Abs. 4 MStV HSH

nächst auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Lasse sich eine Einigung nicht erzielen oder entspreche die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, treffe die Beklagte für das jeweilige Versorgungsgebiet eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der in § 26 Abs. 6 MStV HSH enthaltenen Bewertungskriterien. Bei der Antragstellung seien daher Angaben

den in der Anlage aufgeführten Punkten erforderlich. Hierfür stehe ein Onlineformular

r Verfügung. Die ausgefüllte und unterschriebene Anlage sei dem schriftlichen Antrag beizufügen. In der Anlage ist unter dem Punkt „Wirtschaftliche Tragfähigkeit des Angebots /Sicherung der Finanzierungsgrundlage für die Programmerstellung“ ausgeführt, es sei eine hinreichend konkrete Finanzplanung (Business-Plan) für die ersten fünf Jahre ab

weisungsbeginn vorzulegen, aus der sich die kalkulierten laufenden Kosten sowie die erwarteten Einnahmen für den

weisungszeitraum ergäben. Die Finanzplanung sei dem Formular beizufügen. Randnummer 5 Die Klägerin beantragte am 24. Mai 2019 die

weisung der Übertragungskapazitäten hinsichtlich des Versorgungsgebiets 1 für das Programm „X“. Die Beigeladene stellte am 31. Mai 2019 um 11:32 Uhr ebenfalls einen Antrag auf

weisung dieser Übertragungskapazitäten für das Programm „Y“. Dem Antrag der Beigeladenen war ein „Finanzplan“ beigefügt, der Angaben

r Gesamtleistung,

m Rohertrag,

den Gesamtkosten und

m Betriebsergebnis für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 enthielt. Randnummer 6 Die Beklagte führte erfolglos ein Verständigungsverfahren zwischen der Klägerin und der Beigeladenen durch und hörte beide Bewerber durch einen Fachausschuss des Medienrats und den Medienrat selbst an. Am 6. November 2019 entschied der Medienrat, die Übertragungskapazitäten für das Versorgungsgebiet 1 der Beigeladenen

zuweisen. Randnummer 7 Mit Bescheid vom

  1. November 2019 wies die Beklagte der Beigeladenen für die Zeit vom
  2. August 2020 bis

m 31. Juli 2030 UKW-Kapazitäten für das Programm „Y“

, die sich aus der Nutzung der Frequenzen 97,1 MHz, 100,9 MHz und 101,6 MHz ergäben. § 19 Abs. 1 MStV HSH stehe einer

lassung und

weisung ( § 26 Abs. 5 MStV HSH) weder hinsichtlich der Klägerin noch hinsichtlich der Beigeladenen entgegen. Beide

weisungsanträge erfüllten die Bestimmungen der Ausschreibung. Der Medienrat habe mit 13 Ja-Stimmen bei einer Gegenstimme beschlossen, „Y“ die beantragte

weisung

erteilen und den

weisungsantrag von „X“ abzulehnen, da „Y“ am ehesten erwarten lasse, die gesetzlichen Vorgaben von § 26 Abs. 6 MStV HSH bestmöglich

erfüllen. Mit Blick auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Angebote beständen weder bei der Klägerin noch bei der Beigeladenen Bedenken. Die Finanzplanung sei bei beiden hinreichend nachvollziehbar und lasse erwarten, dass sie ihre Programmangebote wirtschaftlich tragfähig für die Dauer von zehn Jahren erstellen könnten. Randnummer 8 Mit weiterem Bescheid vom 15. November 2019 lehnte die Beklagte den

weisungsantrag der Klägerin ab. Den – dem Ablehnungsbescheid beigefügten –

weisungsbescheid gegenüber der Beigeladenen erklärte die Beklagte

m Bestandteil dieses Bescheids. Randnummer 9 Die Klägerin legte gegen die Bescheide vom

  1. November 2019 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren legte die Beigeladene eine ergänzte Finanzplanung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom
  2. Juni 2020 wies die Beklagte die Widersprüche

rück. Randnummer 10 Auf Antrag der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht Hamburg bereits mit Beschluss vom 14. Mai 2020 (17 E 390/20) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den gegenüber der Beigeladenen ergangenen

weisungsbescheid angeordnet und die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Klägerin Übertragungskapazitäten für die Verbreitung des von ihr aufgrund des

weisungsbescheids vom 24. Februar 2009 veranstalteten Hörfunkprogramms „X“ längstens bis

m Ablauf eines Monats nach

stellung einer Entscheidung in der Hauptsache

belassen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht wies die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom

  1. Mai 2020 erhobenen Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen mit Beschluss vom
  2. Juli 2020 (5 Bs 90/20) sowie eine anschließend erhobene Anhörungsrüge der Beigeladenen mit Beschluss vom
  3. September 2020 (5 Bs 144/20)

rück. Randnummer 11 Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren hat die Klägerin ausweislich des Urteils beantragt, Randnummer 12

  1. den gegenüber der Beigeladenen ergangenen Bescheid der Beklagten vom
  2. November 2019 über die

weisung von UKW-Kapazitäten für das ausgeschriebene Versorgungsgebiet 1 „Stadtgebiet Hamburg (landesweit)“ aufzuheben Randnummer 13

  1. sowie die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom
  2. November 2019 und des Widerspruchsbescheids vom
  3. Juni 2020

verpflichten, ihr UKW-Kapazitäten für die Veranstaltung des Hörfunkvollprogramms „X“ für das Versorgungsgebiet 1 „Stadtgebiet Hamburg (landesweit)“ mit Wirkung vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2030

zuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Oktober 2020, der Beklagten und der Beigeladenen jeweils

gestellt am

  1. Januar 2021, hat das Verwaltungsgericht Hamburg den gegenüber der Beigeladenen ergangenen Bescheid der Beklagten vom
  2. November 2019 über die

weisung von UKW-Kapazitäten für das ausgeschriebene Versorgungsgebiet 1 „Stadtgebiet Hamburg (landesweit)“ aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom

  1. November 2019 und des Widerspruchsbescheids vom
  2. Juni 2020 verpflichtet, der Klägerin die UKW-Kapazitäten für die Veranstaltung des Hörfunkprogramms „X“ mit Wirkung vom
  3. August 2020 bis

m 31. Juli 2030

zuweisen.

r Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe den Antrag der Beigeladenen nicht berücksichtigen dürfen, weil dieser zwingenden rechtlichen Anforderungen nicht entsprochen habe. Der Wirksamkeit des

weisungsantrags stehe entgegen, dass er im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist in wesentlicher Hinsicht unvollständig gewesen sei. Die Beigeladene habe ihrem Antrag keinen den Ausschreibungsanforderungen genügenden Finanzplan beigefügt. Dies gelte schon deshalb, weil sich der vorgelegte Finanzplan mit den Jahren 2020 bis 2022 nicht auf die in der Ausschreibung geforderten fünf Jahre, sondern lediglich auf drei Jahre erstrecke. Ferner weise der Finanzplan in inhaltlicher Hinsicht nicht die kalkulierten laufenden Kosten sowie die erwarteten Einnahmen für den

weisungszeitraum aus. Sämtliche im Finanzplan angeführten wirtschaftlichen Kennziffern bezögen sich offenkundig nicht auf das mit dem Antrag

m Gegenstand der Bewerbung gemachte Programmangebot der Beigeladenen. Vielmehr enthielten die Kennziffern undifferenziert Positionen sowohl des in Berlin veranstalteten als auch möglicherweise des für Hamburg beabsichtigten Programms. Eine Heilung dieses Mangels komme im Hinblick auf die von der Beklagten gesetzte Ausschlussfrist nicht in Betracht. Die Relevanz der geforderten Angaben könne

dem nicht aufgrund des Beurteilungsspielraums des Medienrats relativiert werden. Die Aufstellung der Ausschreibungsvorgaben und die Prüfung, ob diese eingehalten worden seien, obliege nicht dem Medienrat, sondern dem Direktor der Beklagten. Diese Prüfung erfordere nicht die Ausfüllung von Bewertungsspielräumen. Die Klägerin habe

dem einen Anspruch auf

weisung der begehrten UKW-Kapazitäten. Sie habe einen berücksichtigungsfähigen Antrag gestellt. Der Grundrechtsbeachtungsanspruch der Klägerin und ihr Anspruch auf chancengleiche Teilhabe am Ausschreibungsverfahren hätten sich

einem

weisungsanspruch verdichtet. Randnummer 19 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Beklagte am

  1. Februar 2021 und die Beigeladene am
  2. Februar 2021 die vom Verwaltungsgericht

gelassene Berufung eingelegt, die die Beklagte am

  1. März 2021 und die Beigeladene am
  2. März 2021, einem Montag, begründet haben. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
  3. Oktober 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 22

r Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Bewerbung der Beigeladenen sei

berücksichtigen gewesen, weil diese fristgemäß einen vollständigen Antrag vorgelegt habe. Der geringere Umfang des Finanzplans sei nicht von so erheblicher Bedeutung, dass er

r Nichtberücksichtigung der gesamten Bewerbung führe. Die Finanzplanung sei weder

r Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Programms noch für die Auswahlentscheidung von relevanter Bedeutung gewesen. Deshalb habe ihr Medienrat auch nicht auf die Finanzplanung rekurriert. Eine Trennung zwischen Hauptamt und Medienrat bei der Formulierung der Ausschreibungsbedingungen bestehe im Übrigen nicht. Der Medienrat beschließe über die Ausschreibung und prüfe auch die Berücksichtigungsfähigkeit des Antrags. Sie habe die Prüfung der Inhalte des Finanzplans als Teil der Auswahlentscheidung des Medienrats angesehen. Für diese Auswahlentscheidung stehe dem Medienrat ein Beurteilungsspielraum

, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dabei könne der Medienrat sich auch dafür entscheiden, eines der Kriterien stärker

gewichten als ein anderes, solange dies nicht aus sachfremden Erwägungen oder willkürlich geschehe. Selbst wenn die Berücksichtigungsfähigkeit des Antrags im Hinblick auf den inhaltlich weniger umfangreichen und detaillierten Finanzplan als Verfahrensfrage uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar wäre, handelte es sich um eine einheitliche Entscheidung des Medienrats. Der Antrag der Beigeladenen sei auch in der Gesamtschau mit der später erfolgten Anhörung

sehen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit könnten ein bloß geringerer Umfang und eine geringere Detailtiefe eines vorhandenen Finanzplans allein nicht die Unzulässigkeit des an sich vollständigen Antrags begründen. Dies gelte vor allem dann, wenn sich der Medienrat in seiner Entscheidung letztlich nicht auf die Finanzplanung gestützt habe. Bei der Festlegung der Ausschreibungsbedingungen orientiere sie sich an den gesetzlichen Auswahlkriterien und fordere Angaben und Anlagen ein, die bei einer möglichen Auswahlentscheidung eine Beurteilung anhand dieser gesetzlichen Kriterien

ließen. Welchen dieser Angaben am Ende eine maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung über die

weisungsanträge

komme, sei im Zeitpunkt der Ausschreibung völlig unklar. Bei zwei im Markt etablierten Anbietern mit einem im Kern vergleichbaren Geschäftsmodell (musikorientiertes Radio mit Refinanzierung durch Werbeeinnahmen) sei die wirtschaftliche Tragfähigkeit kaum problematisch. Es sei von Bedeutung, dass im Berufungsverfahren Umfang und Reichweite der Entscheidungsbefugnisse des Medienrats konkret festgestellt würden. Dem Medienrat dürften von der rechtsprechenden Gewalt keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung seiner Befugnisse gemacht werden. Der wesentliche Fehler der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liege in der Trennung zwischen förmlicher Vorprüfung und materieller Entscheidung. Randnummer 23 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 24 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen, Randnummer 25 2. hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2020 teilweise abzuändern, die Beklagte unter Aufhebung des stattgebenden Bescheids gegenüber der Beigeladenen vom 15. November 2019 betreffend die

weisung von UKW-Kapazitäten für das Versorgungsgebiet 1 „Stadtgebiet Hamburg (landesweit)“ sowie des ablehnenden Bescheids gegenüber der Klägerin vom 15. November 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2020

verpflichten, über die

weisungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen für UKW-Kapazitäten neu

entscheiden, und die Klage im Übrigen abzuweisen. Randnummer 26 Die Beigeladene macht im Wesentlichen geltend, bereits ihr anfänglich vorgelegter Finanzplan sei ordnungsgemäß gewesen. Aus der Sicht eines verständigen Bewerbers habe die Ausschreibung keine zwingenden Mindestinhalte der Finanzplanung gefordert. Die Vorlage einer Finanzplanung diene ersichtlich dem Zweck, dem Medienrat im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 26 Abs. 6 MStV HSH eine Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Angebots

ermöglichen. Diese Bewertung sei Teil der dem Medienrat vorbehaltenen Gesamtbewertung der

weisungsanträge. Ob eine vorgelegte Finanzplanung eine solche Bewertung ermögliche, könne nur der Medienrat selbst entscheiden. Die Ausschreibungsbedingungen gäben, auch nach Auffassung der Beklagten selbst, keine zwingenden Mindestinhalte vor, die vom Hauptamt vorgelagert

prüfen gewesen wären. Ein formales „Korsett“ von Mindestinhalten würde

dem die Beurteilungsprärogative des Medienrats unzulässig einschränken. Die vermeintlichen Mindestinhalte seien für eine wertungsfreie Prüfung überdies

unbestimmt. Nach der Ausschreibung werde offenbar vorausgesetzt, dass die Planung zwar (nur) „für die ersten fünf Jahre“ sein solle, sich daraus aber Kosten und Einnahmen für den zehnjährigen

weisungszeitraum ergeben müssten. Dieser Widerspruch lasse sich nur so auflösen, dass eine gedankliche Fortschreibung dergestalt intendiert gewesen sei, dass aufgrund der Zahlen für den Anfangszeitraum eine Prognose auch für die Restlaufzeit vorgenommen werden solle. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb nicht auch Zahlenangaben, die sich auf jedes einzelne der ersten drei Jahre bezögen, eine Planung „für die ersten fünf Jahre“ darstellen könnten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich um ein Geschäft handele, bei dem typischerweise nur die Anlaufphase wirtschaftlich problematisch sei. Jedenfalls sei die Bewertung des Verwaltungsgerichts unzutreffend. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit betreffe nicht nur das Programm in Hamburg. Maßgebend sei, dass der Veranstalter über die erforderliche wirtschaftliche Stabilität verfüge. Der Begriff der kalkulierten Kosten erfordere keine weitere Aufschlüsselung. Die von ihr vorgelegten Zahlen hätten vollkommen ausgereicht, um die Wirtschaftlichkeit ihres Programms

beurteilen. Die Zahlenangaben für das Jahr 2022 seien aufgrund der

unterstellenden Fortschreibung als für „2022 ff.“

lesen. Die Vollständigkeit der Angaben bestätige die Beklagte selbst. Für die Bewerber sei jedenfalls nicht zweifelsfrei erkennbar gewesen, dass die Vorlage eines Finanzplans, der für jedes der ersten fünf Jahre ab

weisungsbeginn explizite Angaben enthalte, oder der die Investitionen, die laufenden Kosten und die Erträge näher aufschlüssele, ein Ausschlusskriterium habe sein sollen. Auch die Beklagte, die die Ausschreibung selbst verfasst habe, habe die Vorgaben nicht so verstanden. Als Ausschlusskriterium wäre der Finanzplan

dem mit den Vorgaben der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar. Das

weisungsverfahren werde dem verfassungsrechtlich gebotenen Ziel, die Vielfalt von Angeboten und Meinungen

gewährleisten, nur gerecht, wenn die Verfahrensregeln so ausgestaltet seien, dass die Beklagte die Auswahl aus einer möglichst großen Zahl berücksichtigungsfähiger Anträge treffen könne. Etwaige Lücken im Finanzplan habe sie überdies nachträglich geschlossen. Der Medienstaatsvertrag lasse das Nachreichen von Angaben

. Die Ausschreibungsbedingungen der Beklagten hätten die nachträgliche Vorlage von Informationen nicht ausgeschlossen. Der Untersuchungsgrundsatz und die Betreuungspflicht geböten die Möglichkeit

r Vorlage ergänzender Informationen. Ein Ausschluss des Nachreichens von Unterlagen widerspräche auch Grundsätzen der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Möglichkeit, Unterlagen und Informationen nachzureichen, verletze die Chancengleichheit der Bewerber schon deshalb nicht, weil diese Möglichkeit für alle Bewerber gleichermaßen gelte. Fehlende Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten könnten ihr nicht

m Nachteil gereichen. Die Klägerin habe im Übrigen keinen

weisungsanspruch. Auch wenn ihr Antrag – der Antrag der Beigeladenen – nicht berücksichtigungsfähig gewesen sein sollte, handelte es sich bei der von der Beklagten

treffenden Entscheidung nicht um eine gebundene Entscheidung. Dann obläge der Beklagten die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine

weisung gegenüber der Klägerin vorlägen. Auch insoweit bestehe ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Medienrats. Der Umstand, dass mit dem

weisungsantrag der Klägerin nur ein berücksichtigungsfähiger

weisungsantrag vorläge, erforderte die erneute Prüfung der §§ 26 Abs. 5 und 19 MStV HSH durch die Beklagte. Darüber hinaus müsste diese eigenverantwortlich prüfen, ob die Ausschreibung wegen struktureller Fehler

wiederholen sei. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 die Berufungen

rückzuweisen. Randnummer 29 Die Klägerin verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie führt im Wesentlichen aus, die Forderung der Vorlage eines Fünfjahresplans für die Finanzplanung in der Ausschreibung sei

lässig gewesen. Eine nachvollziehbare Finanzplanung sei von erheblicher Bedeutung, da sie die Grundlage für einen nachhaltigen Vielfaltbeitrag darstelle. Die Formulierung der Ausschreibungsbedingungen sei

dem weder überkomplex noch missverständlich gewesen. Die Ausschreibungsbedingungen ständen nicht im Nachhinein

r Disposition der Beklagten. Bei der Frage, ob der vorgelegte Finanzplan fünf Jahre umfasse, komme dem Medienrat kein Beurteilungsspielraum

. Randnummer 30 Die Sachakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 17 E 390/20 (5 Bs 90/20 und 5 Bs 144/20) und des vorliegenden Verfahrens sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorliegenden Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 I. Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Oktober 2020 sind

lässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat

Recht den gegenüber der Beigeladenen ergangenen

weisungsbescheid aufgehoben (hierzu 1.) und die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin die beantragten Übertragungskapazitäten

zuweisen (hierzu 2.). Randnummer 32 1. Der gegenüber der Beigeladenen ergangene

weisungsbescheid vom

  1. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  2. Juni 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 33 a) Rechtsgrundlage des

weisungsbescheids ist § 26 des Gesetzes

m Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 6. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 47,

letzt geändert am 25. Juni 2018, HmbGVBl. S. 219; MStV HSH). Randnummer 34 aa) Werden der Beklagten terrestrische Übertragungskapazitäten

geordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten

r Verfügung, bestimmt sie nach § 26 Abs. 3 MStV HSH unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf

weisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Die Beklagte bestimmt das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen des Staatsvertrages

r Sicherung der Meinungsvielfalt genügt werden kann; die Anforderungen sind in geeigneter Weise

veröffentlichen (Ausschreibung). Kann nicht allen Anträgen auf

weisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Beklagte nach § 26 Abs. 4 MStV HSH auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung

stande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten

Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebote

m Ausdruck kommt. Die

weisung darf nach § 26 Abs. 5 MStV HSH nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde. Für Veranstalter von Landesprogrammen oder Länderprogrammen gelten die Voraussetzungen des § 19 MStV HSH (Sicherung der Meinungsvielfalt) entsprechend. Randnummer 35 Lässt sich innerhalb der bestimmten Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und der Angebotsvielfalt, weist die Beklagte nach § 26 Abs. 6 Satz 1 MStV HSH dem Antragsteller die Übertragungskapazität

, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert (1.), auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben in den Ländern und Regionen darstellt (2.) und bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen

Wort kommen lässt (3.). In die Auswahlentscheidung ist nach § 26 Abs. 6 Satz 3 MStV HSH ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Außerdem kann nach § 26 Abs. 6 Satz 4 MStV HSH berücksichtigt werden, inwieweit Finanzierungsgrundlage, Professionalität sowie infrastrukturelle Voraussetzungen für die Programmerstellung gesichert sind. Randnummer 36 bb)

ständig für die

weisung von Übertragungskapazitäten ist nach § 39 Abs. 2 MStV HSH der Medienrat der Beklagten. Dieser nimmt nach § 39 Abs. 2 Satz 1 MStV HSH die Aufgaben der Anstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 47 MStV HSH dem Direktor übertragen sind. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 MStV HSH hat der Medienrat insbesondere die Aufgabe, über die

weisung von Übertragungskapazitäten

entscheiden. Der Direktor führt nach § 47 Abs. 4 Satz 1 MStV HSH die laufenden Geschäfte der Anstalt. Er hat u. a. die Aufgabe, die Beschlüsse des Medienrats vorzubereiten und auszuführen. Randnummer 37 Der Medienrat besteht aus vierzehn Mitgliedern. Sie sollen als Sachverständige besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienpädagogik, Medienwissenschaft, des Journalismus, der Rundfunktechnik, der Medienwirtschaft oder sonstiger Medienbereiche nachweisen ( § 41 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MStV HSH). Sieben Mitglieder des Medienrats sowie zwei Ersatzmitglieder werden in Hamburg durch die Bürgerschaft und sieben Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder in Schleswig-Holstein durch den Landtag gewählt ( § 42 Abs. 1 MStV HSH). Für die Wahl der Mitglieder des Medienrats ist jeweils jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation oder Vereinigung mit Sitz im jeweiligen Land vorschlagsberechtigt ( § 42 Abs. 2 Satz 1 MStV HSH). Die Mitglieder des Medienrats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden ( § 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2 MStV HSH). Randnummer 38 cc) Der Beklagten ist bei der

weisung terrestrischer Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk nach § 26 MStV HSH ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet (s. auch VG Schleswig, Urt. v. 1.2.2017, 11 A 49/16, juris Rn. 54;

§ 51aRSt

V, an dem sich die Staatsvertragsgeber bei der Fassung von § 26 MStV HSH orientiert haben [s. Bü-Drs. 19/554, S. 10]: Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar

m Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 51a RStV Rn. 75; vgl.

dem

m jeweiligen Landesrecht: VGH Mannheim, Beschl. 13.12.2002, 1 S 2480/02, juris Rn. 13; VG Stuttgart, Beschl. v. 23.10.2002, 1 K 2925/02,

M-RD 2003, 379, juris Rn. 44; VGH München, Urt. v. 30.11.2009, 7 B 06.2960,

M 2010, 462, juris Rn. 29; VG München, Beschl. v. 14.12.2020, M 17 S 20.5077, juris Rn. 27; OVG Berlin, Beschl. v. 25.9.1996, 8 S 280.96,

M 1996, 991, juris Rn. 17; VG Berlin, Urt. v. 12.11.2010, 27 K 2410.10,

M 2011, 441, juris Rn. 73; allgemein

den Voraussetzungen für die Annahme eines Beurteilungsspielraums s. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 114 Rn. 93 f.;

r Vereinbarkeit eines gesetzlich vorstrukturierten Entscheidungsspielraums mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG s. BVerwG, Urt. v. 31.5.2017, 6 C 42/16, BVerwGE 159, 64, juris Rn. 17 m.w.N.). Randnummer 39 Das Bundesverwaltungsgericht hat Gesetzen unter anderem dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen, wenn der

treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für

ständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet; dies

mal dann, wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich

m Ausgleich bringt und die

treffende Entscheidung damit

gleich versachlicht (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, 6 C 16/09, BVerwGE 138, 186, juris Rn. 42 m.w.N.; Urt. v. 16.5.2007, 3 C 8/06, juris Rn. 27 m.w.N.). Dies ist bei Entscheidungen über die

weisung terrestrischer Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk nach § 26 MStV HSH der Fall. Die Entscheidungen, ob im Falle einer Verständigung nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebote

m Ausdruck kommt ( § 26 Abs. 4 MStV HSH), ob eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde ( § 26 Abs. 5 MStV HSH) sowie die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Anträgen auf

weisung von Übertragungskapazitäten, denen nicht allen entsprochen werden kann ( § 26 Abs. 6 MStV HSH), sind wertend-prognostischer Natur, die der weisungsfreie, mit besonderer fachlicher Legitimation ausgestattete und pluralistisch

sammengesetzte Medienrat in einem besonderen Verfahren trifft. Randnummer 40 Die gerichtliche Kontrolle der Ausübung des Beurteilungsspielraums erstreckt sich lediglich darauf, ob die Beklagte die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und

treffend ermittelt hat, ob sie sich des Weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 20.10.2021, 6 C 8/20, juris Rn. 56; Urt. v. 24.11.2010, 6 C 16/09, BVerwGE 138, 186, juris Rn. 43; Urt. v. 16.5.2007, 3 C 8/06, juris Rn. 38 m.w.N.; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 114 Rn. 99 m.w.N.;

§ 51aRSt

V s. VG Leipzig, Urt. v. 22.5.2019, 1 K 3261/17, juris Rn. 62; Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar

m Rundfunkrecht,

  1. Auflage 2018, § 51a RStV Rn. 76). Randnummer 41 b) Gemessen an diesen Vorgaben ist die mit dem Bescheid vom
  2. November 2019 erfolgte

weisung der Übertragungskapazitäten

Gunsten der Beigeladenen rechtswidrig, da die Beklagte gültige Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten hat. Nach den in der Ausschreibung formulierten verfahrensrechtlichen Anforderungen (hierzu aa)), die rechtlich nicht

beanstanden sind (hierzu bb)), war der

weisungsantrag der Beigeladenen nicht berücksichtigungsfähig (hierzu cc)). Randnummer 42 aa) Nach der – gemäß Beschluss des Medienrats vom

  1. Januar 2019 erfolgten – Ausschreibung vom
  2. Februar 2019 setzte die Berücksichtigungsfähigkeit eines

weisungsantrags die Vorlage eines einen Zeitraum von fünf Jahren umfassenden Finanzplans bis

m 31. Mai 2019 um 12:00 Uhr voraus. Randnummer 43 Maßgebend ist eine Auslegung der Ausschreibungsbedingungen allein nach dem objektiven Empfängerhorizont analog den §§ 133, 157 BGB. Dies ist

m Schutz der nach der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

gewährleistenden Chancengleichheit der Bewerber um Rundfunkübertragungskapazitäten (s. hierzu BVerfG, Urt. v. 16.6.1981, 1 BvL 89/78, BVerfGE 57, 295, juris Rn. 106; Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, BVerfGE 73, 118, juris Rn. 92) geboten. Der Chancengleichheit der Bewerber liefe es

wider, die Auslegung der Ausschreibungsbedingungen nicht nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmen, sondern der Beklagten eine autoritative Auslegungsbefugnis

zubilligen, auf die sich die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung berufen hat. Randnummer 44 Nach dem objektiven Empfängerhorizont setzte die Ausschreibung für die Berücksichtigungsfähigkeit eines

weisungsantrags die Vorlage eines einen Zeitraum von fünf Jahren umfassenden Finanzplans bis

m 31. Mai 2019 um 12:00 Uhr voraus. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Beklagte hat in der Ausschreibung ausdrücklich eine Ausschlussfrist für die Beantragung der

weisung der Übertragungskapazitäten gesetzt, die am 31. Mai 2019 um 12:00 Uhr endete (Ziffer II.6.1 Satz 2 der Ausschreibung). Diese Ausschlussfrist hat sie neben der Stellung eines

weisungsantrags auch auf die Vorlage von Anlagen erstreckt, darunter eines Finanzplans, der einen Zeitraum von fünf Jahren umfasst. Dies folgt aus den Vorgaben der Ausschreibung für die mit dem Antrag einzureichenden Anlagen. Randnummer 45 Danach waren die Anträge schriftlich mit allen erforderlichen Anlagen einzureichen (Ziffer II.6.2 Satz 1 der Ausschreibung).

den erforderlichen Anlagen heißt es

nächst allgemein, der

weisungsantrag müsse alle Angaben enthalten, die

r Prüfung der

weisungsvoraussetzungen ( § 26 Abs. 5 MStV HSH) und der Auswahlkriterien ( § 26 Abs. 6 MStV HSH) erforderlich seien (Ziffer II.2 Satz 1 der Ausschreibung), und sodann näher, bei der Antragstellung seien Angaben

den in der Anlage aufgeführten Punkten erforderlich. Hierfür stehe unter xxx ein Onlineformular

r Verfügung. Die ausgefüllte und unterschriebene Anlage sei dem schriftlichen Antrag beizufügen (Ziffer II.4 Sätze 3 bis 5 der Ausschreibung). In der Anlage selbst ist unter dem Punkt „Wirtschaftliche Tragfähigkeit des Angebots /Sicherung der Finanzierungsgrundlage für die Programmerstellung“ (Ziffer 2 der Anlage

r Ausschreibung) vorgeben, es sei eine hinreichend konkrete Finanzplanung (Business-Plan) für die ersten fünf Jahre ab

weisungsbeginn vorzulegen, aus der sich die kalkulierten laufenden Kosten sowie die erwarteten Einnahmen für den

weisungszeitraum ergäben. Die Finanzplanung sei dem Formular beizufügen. Randnummer 46 Die Formulierungen unter Ziffer II.4 Sätze 1 und 2 sowie in der Einleitung der Anlage der Ausschreibung

r Relevanz der erforderlichen Angaben für eine Auswahlentscheidung nach § 26 Abs. 6 MStV HSH stehen entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung nicht der Annahme entgegen, dass sich die gesetzte Ausschlussfrist auch auf die Vorlage von Anlagen, darunter eines einen Zeitraum von fünf Jahren umfassenden Finanzplans, erstreckte. Auch wenn der Finanzplan unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Angebots ( § 26 Abs. 6 Satz 3 MStV HSH) für eine unter Umständen vorzunehmende Auswahlentscheidung von Bedeutung sein sollte, hat die Ausschreibung dessen Vorlage ihrem klaren Wortlaut nach bereits mit dem

weisungsantrag innerhalb der für die Antragstellung gesetzten Ausschlussfrist vorgegeben. Randnummer 47

m Inhalt der Finanzplanung gab Ziffer 2 der Anlage der Ausschreibung vor, dass die Finanzplanung hinreichend konkret sein, einen Zeitraum von fünf Jahren ab

weisungsbeginn umfassen und die kalkulierten laufenden Kosten sowie die erwarteten Einnahmen enthalten musste. Da die

weisung ab dem 1. August 2020 erfolgen sollte, musste der Finanzplan danach den Zeitraum bis

m 31. Juli 2025 umfassen. Soweit hinsichtlich der kalkulierten Kosten sowie der erwarteten Einnahmen auf „den

weisungszeitraum“ abgestellt wurde, bezog sich dies bei verständiger Würdigung nicht auf den gesamten zehnjährigen

weisungszeitraum, sondern nur auf den

vor genannten Zeitraum von fünf Jahren ab

weisungsbeginn. Randnummer 48 bb) Die Vorgabe der Ausschreibung, die Berücksichtigungsfähigkeit eines

weisungsantrags von der Vorlage eines einen Zeitraum von fünf Jahren umfassenden Finanzplans bis

m Ablauf der Ausschlussfrist für die Beantragung der

weisung abhängig

machen, ist als Verfahrensbestimmung rechtlich nicht

beanstanden. Randnummer 49

(1)Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MStV HSH obliegt der Anstalt die unverzügliche Bestimmung des Beginns und des Endes einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf

weisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. § 26 Abs. 3 Satz 2 MStV HSH sieht weiter vor, dass die Anstalt das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen des Staatsvertrages

r Sicherung der Meinungsvielfalt genügt werden kann, bestimmt. Die Vorschrift eröffnet der Beklagten einen Spielraum

r Ausgestaltung des Verfahrens und der wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung. Dazu gehört auch, die Vorlage von Unterlagen

r Antragsbegründung an die Ausschlussfrist für die Antragstellung

binden oder hierfür Nachbesserungsmöglichkeiten und gesonderte Ausschlussfristen vorzusehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.7.2020, 5 Bs 90/20, n. v., S. 7 BA;

§ 51aAbs. 2 Satz 1 RSt

V vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 19.12.2018, 5 B 229/18, juris Rn. 26). Mit der in der Ausschreibung erfolgten Vorgabe, die Berücksichtigungsfähigkeit eines

weisungsantrags von der Vorlage von Anlagen, darunter eines einen Zeitraum von fünf Jahren umfassenden Finanzplans bis

m Ablauf der Ausschlussfrist für die Beantragung der

weisung abhängig

machen, ist dieser Spielraum nicht überschritten. Ein sachlicher Grund für die Bestimmung einer Ausschlussfrist auch hinsichtlich der Vorlage von als wesentlich erachteten Unterlagen ergibt sich daraus, dass so die Vergleichbarkeit der

weisungsanträge erleichtert wird, da nach Fristablauf nachgereichte Unterlagen unberücksichtigt bleiben können. Im Interesse eines sachlich und zeitlich effektiven

weisungsverfahrens besteht so die Möglichkeit, die

weisungsentscheidung auf der Grundlage einer einheitlichen, vollständigen und unveränderbaren Beurteilungsgrundlage

treffen. Randnummer 50

(2)Die gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

gewährleistende Rundfunkfreiheit steht der Vorgabe, die Berücksichtigungsfähigkeit eines

weisungsantrags von der Vorlage eines einen Zeitraum von fünf Jahren umfassenden Finanzplans bis

m Ablauf der Ausschlussfrist für die Beantragung der

weisung abhängig

machen, nicht entgegen. Randnummer 51 (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient die Rundfunkfreiheit der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung. Dies erfordert neben der Freiheit des Rundfunks von staatlicher Beherrschung und Einflussnahme eine positive Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und dass auf diese Weise umfassende Information geboten wird. Um dies

erreichen, sind materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen erforderlich, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und deshalb geeignet sind

bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten will. Diese rechtliche Ausgestaltung unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes, der, da es sich um für die Grundrechtsverwirklichung wesentliche Entscheidungen handelt, ein Parlamentsvorbehalt ist. Dem Landesgesetzgeber kommt dabei ein weiter Regelungsspielraum

. Im Hinblick auf die Betätigung privater Rundfunkveranstalter sind regelungsbedürftig allerdings in jedem Fall die

lassung der Bewerber und deren Auswahl in der Konstellation, dass die

r Verfügung stehenden Verbreitungsmöglichkeiten es nicht erlauben, allen auftretenden Bewerbern mit ihren Programmen den

gang

r Veranstaltung privater Rundfunksendungen

erlauben (BVerfG, Urt. v. 16.6.1981, 1 BvL 89/78, BVerfGE 57, 295, juris Rn. 88 ff.; Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, BVerfGE 73, 118, juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 5.2.1991, 1 BvF 1/85 u. a., BVerfGE 83, 238, juris Rn. 402; Beschl. v. 26.10.2005, 1 BvR 396/98, BVerfGE 114, 371, juris Rn. 61 f.; BVerwG, Urt. v. 31.5.2017, 6 C 42/16, BVerwGE 159, 64, juris Rn. 11). Randnummer 52 (b) Die Regelungen in § 26 MStV HSH

r

weisung terrestrischer Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien, deren Vereinbarkeit mit der Rundfunkfreiheit nicht in Frage steht, dienen einschließlich der Eröffnung eines Spielraums

r Ausgestaltung des Verfahrens und der wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung

Gunsten der Beklagten in § 26 Abs. 3 Satz 2 MStV HSH dem Ziel der Förderung der Meinungs- und Angebotsvielfalt. Die Entscheidung für eine Verfahrensregelung, die nachträgliche Optimierungen eines Antrags auf

weisung von Übertragungskapazitäten unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Angebotsvielfalt erlaubt, ist dabei von Verfassungs wegen möglich, aber nicht zwingend (

§ 51aAbs. 2 Satz 1 RSt

V vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 19.12.2018, 5 B 229/18, juris Rn. 30). Zwar ist es für das Ziel der Förderung der Meinungs- und Angebotsvielfalt vorteilhaft, wenn mehrere berücksichtigungsfähige

weisungsanträge vorliegen und eine Auswahl nach § 26 Abs. 6 MStV HSH erfolgen kann. Die Vorlage eines einen Zeitraum von fünf Jahren umfassenden Finanzplans innerhalb der Antragsfrist, der der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Angebots nach § 26 Abs. 6 Satz 3 MStV HSH dienen soll, stellt jedoch keine Anforderung dar, die eine erhebliche Verringerung der Anzahl berücksichtigungsfähiger

lassungsanträge erwarten ließe.

dem kommt der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Angebots eine nicht unerhebliche Bedeutung

, da nur ein wirtschaftlich tragfähiges Angebot die Nutzung der Übertragungskapazität und die Sicherung der Auswahlkriterien in § 26 Abs. 6 Satz 1 MStV HSH auf längere Sicht gewährleistet (vgl.

§ 51aRSt

V: Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar

m Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 51a RStV Rn. 55). Randnummer 53 Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, den Bewerbern gleiche Chancen auf den

gang

den Übertragungskapazitäten

eröffnen (BVerfG, Urt. v. 16.6.1981, 1 BvL 89/78, BVerfGE 57, 295, juris Rn. 106; Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, BVerfGE 73, 118, juris Rn. 92), berührt die Vorgabe, die Berücksichtigungsfähigkeit eines

weisungsantrags von der Vorlage eines einen Zeitraum von fünf Jahren umfassenden Finanzplans bis

m Ablauf der Ausschlussfrist für die Beantragung der

weisung von Übertragungskapazitäten abhängig

machen, nicht, da sie für alle Bewerber gleichermaßen gilt. Randnummer 54 cc) Gemessen an den verfahrensrechtlichen Vorgaben der Ausschreibung war der

weisungsantrag der Beigeladenen nicht berücksichtigungsfähig. Randnummer 55

(1)Die Beigeladene hat bis

m Ablauf der Ausschlussfrist am 31. Mai 2019 um 12:00 Uhr einen Finanzplan, der einen Zeitraum von fünf Jahren ab

weisungsbeginn umfasst, nicht vorgelegt. Es kann dahinstehen, ob die Angaben in dem von der Beigeladenen mit dem

weisungsantrag vorgelegten „Finanzplan“ hinreichend konkret sind und mit der Benennung der Gesamtkosten die kalkulierten laufenden Kosten enthalten. Jedenfalls umfasst der „Finanzplan“ nicht einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem für den 1. August 2020 vorgesehenen

weisungsbeginn. Der „Finanzplan“ enthält nur Angaben für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022. Für 2023, 2024 und 2025 fehlen jegliche Angaben. Aus dem „Finanzplan“ sowie den weiteren Antragsunterlagen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte darauf, dass die Angaben für das Jahr 2022 als für „2022 ff.“

lesen wären, wie die Beigeladene im Berufungsverfahren geltend gemacht hat. Randnummer 56

(2)Der im Widerspruchsverfahren vorgelegte ergänzte Finanzplan ist nicht geeignet, die Berücksichtigungsfähigkeit des

weisungsantrags der Beigeladenen

bewirken, da dies nach Ablauf der Ausschlussfrist am 31. Mai 2019 erfolgt ist. Randnummer 57 Wenn die Beklagte sich dafür entscheidet, eine Ausschlussfrist nicht nur auf die Antragstellung selbst, sondern auch auf die Vorlage von Anlagen

erstrecken, hat sie das Verfahren insoweit für alle Bewerber chancengleich, diskriminierungsfrei und transparent

gestalten (vgl.

§ 51aRSt

V: Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar

m Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 51a RStV Rn. 37). Sie hat daher Fristen, für die sie sich im Rahmen ihres Verfahrensgestaltungsermessens entscheidet, gleichmäßig sowie klar und unmissverständlich

setzen. Für die Bewerber darf insbesondere nicht objektiv zweifelhaft sein, ob, wie lange und in welchem Umfang die Möglichkeit

Antragsergänzungen oder -änderungen besteht. Fristen, die die Beklagte nach dem objektiven Erklärungsgehalt ihrer Äußerungen gesetzt hat, sind, solange sie nicht gegenüber allen Bewerbern aufgehoben oder verlängert werden, gegenüber allen Bewerbern anzuwenden (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 19.12.2018, 5 B 229/18, juris Rn. 26). Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte nach dem objektiven Erklärungsgehalt der Ausschreibungsbedingungen schon durch die Bezeichnung der Frist als Ausschlussfrist deutlich gemacht, dass sie diese für nicht verlängerbar hielt. Diese Frist hat sie

dem nachfolgend nicht gegenüber allen Bewerbern verlängert oder aufgehoben. Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Programmangebots der Beigeladenen den nachgebesserten Finanzplan berücksichtigt, ohne nach außen hin

m Ausdruck gebracht

haben, dass sie allen Bewerbern die Möglichkeit einer Nachbesserung nach Fristablauf

gestanden hätte (s. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 21.7.2020, 5 Bs 90/20, n. v., S. 7 f. BA). Randnummer 58 Nichts anderes ergibt sich aus dem auch in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis der Beigeladenen auf das Vergaberecht. Die

weisung der Übertragungskapazitäten richtet sich nicht nach dem Vergaberecht, sondern nach § 26 MStV HSH. Im Übrigen stehen auch die Wertungen des Vergaberechts

dem hier gefundenen Ergebnis nicht in einem Widerspruch. Die Beigeladene hat zwar

Recht darauf hingewiesen, dass der öffentliche Auftraggeber gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Fassung vom 12. April 2016 (BGBl I S. 624; VgV) den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern kann, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen,

vervollständigen oder

korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder

vervollständigen. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV ist der öffentliche Auftraggeber aber berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. In diesen Fällen werden die vorgelegten Nachweise und Erklärungen so ausgelegt, wie sie eingereicht worden sind; nachträgliche Ergänzungen sind unbeachtlich (OLG Koblenz, Beschl. v. 4.1.2017, Verg 7/16, VergabeR 2017, 402, juris Rn. 32). Hat der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Nachforderung unternehmens- oder leistungsbezogener Unterlagen auszuschließen, ist er nach dem Transparenzgebot daran gebunden (Pauka/Krüger, in: Münchener Kommentar

m Wettbewerbsrecht,

  1. Auflage 2022, § 56 VgV Rn. 31; Haak/Hogeweg, Beck’scher Vergaberechtskommentar,
  2. Auflage 2019, § 56 VgV Rn. 62). Mit dieser Konstellation ist die hier vorliegende Situation einer in der Ausschreibung gesetzten Ausschlussfrist, die sich auch auf die Vorlage als wesentlich erachteter Unterlagen bezieht, vergleichbar. Randnummer 59

(3)Die Einordnung des

weisungsantrags der Beigeladenen als nicht berücksichtigungsfähig aufgrund fehlender fristgerechter Vorlage eines Finanzplans, der einen Zeitraum von fünf Jahren ab

weisungsbeginn umfasst, steht mit der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Einklang. Die Rundfunkfreiheit gebietet nicht, von der Einhaltung dieser Vorgabe in der Ausschreibung

Gunsten der Beigeladenen abzusehen,

mal diese der Beigeladenen keine unzumutbaren, sondern mit vertretbarem Aufwand

erfüllende Anforderungen auferlegt hat. Im Gegenteil kommt der Einhaltung dieser Vorgabe der Ausschreibung im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber vor dem Hintergrund des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Rechts auf chancengleiche Teilhabe an der Kapazitätsvergabe (BVerfG, Urt. v. 16.6.1981, 1 BvL 89/78, BVerfGE 57, 295, juris Rn. 106; Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, BVerfGE 73, 118, juris Rn. 92;

§ 51aAbs. 2 Satz 1 RSt

V vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 19.12.2018, 5 B 229/18, juris Rn. 26), besondere Bedeutung

. Dabei ist dem Medienrat der Beklagten, der entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gemäß § 39 Abs. 2 MStV HSH auch über die Einhaltung der gültigen Verfahrensbestimmungen und die Berücksichtigungsfähigkeit der

weisungsanträge als wesentliche Vorfragen für die

weisung von Übertragungskapazitäten

entscheiden hat, ein Beurteilungsspielraum nicht eröffnet. Die Prüfung, ob der fristgerecht vorgelegte Finanzplan einen Zeitraum von fünf Jahren umfasst, ist formeller und nicht wertend-prognostischer Natur. Randnummer 60 c) Die

weisung der Übertragungskapazitäten gegenüber der Beigeladenen nach deren Einbeziehung in das Auswahlverfahren, obwohl ihr

weisungsantrag gemessen an den verfahrensrechtlichen Anforderungen der Ausschreibung nicht berücksichtigungsfähig war, verletzt die Klägerin in ihrer Rundfunkfreiheit sowie in ihrem Recht auf chancengleiche Teilhabe am

lassungsverfahren gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.7.2020, 5 Bs 90/20, n. v., S. 11 BA; VG Leipzig, Urt. v. 22.5.2019, 1 K 3261/17, juris Rn. 58; Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar

m Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 51a RStV Rn. 76). Die Bewerber um eine Übertragungskapazität für privaten Rundfunk haben einen Anspruch auf Einhaltung der rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums der über die

weisung entscheidenden Medienanstalt (vgl. Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar

m Rundfunkrecht,

  1. Auflage 2018, § 51a RStV Rn. 76 m.w.N.). Dies folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie dem Anspruch der Bewerber um Übertragungskapazitäten darauf, dass ihre Position als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend beachtet wird (sog. Grundrechtsbeachtungsanspruch, hierzu s. BVerfG, Beschl. v. 20.2.1998, 1 BvR 661/94, BVerfGE 97, 298, juris Rn. 66). Randnummer 61
  2. Der gegenüber der Klägerin ergangene ablehnende Bescheid vom
  3. November 2019 und der Widerspruchsbescheid vom
  4. Juni 2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf

weisung der ausgeschriebenen UKW-Übertragungskapazitäten und nicht lediglich – wie die Beigeladene hilfsweise beantragt hat – auf erneute Bescheidung des

weisungsantrags durch die Beklagte (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), da die Sache spruchreif ist. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die

weisung der Übertragungskapazitäten nach § 26 MStV HSH (hierzu a)). Eine Entscheidung, bei der dem Medienrat der Beklagten ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, ist nicht mehr

treffen (hierzu b)). Randnummer 62 a) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die

weisung der Übertragungskapazitäten nach § 26 MStV HSH. Randnummer 63 Die Beklagte hat den

weisungsantrag der Klägerin

Recht als berücksichtigungsfähig erachtet. Insbesondere hat die Klägerin innerhalb der für den

weisungsantrag gesetzten Ausschlussfrist am 24. Mai 2019

sätzlich

ihrem

weisungsantrag einen hinreichend konkreten, einen Zeitraum von fünf Jahren ab

weisungsbeginn umfassenden und die kalkulierten laufenden Kosten sowie die erwarteten Einnahmen enthaltenen Finanzplan vorgelegt. Randnummer 64 b) Eine Entscheidung, bei der dem Medienrat der Beklagten ein Beurteilungsspielraum eröffnet wäre, ist nicht mehr

treffen. Randnummer 65 aa) Der Medienrat hat bereits beurteilungsfehlerfrei angenommen, dass die §§ 26 Abs. 5 und 19 MStV HSH der

weisung der Übertragungskapazitäten

Gunsten der Klägerin nicht entgegenstehen (s. ausführlich S. 5 der Vorlage des Direktors

TOP 9 der Sitzung des Medienrats am 21. August 2019, Bl. 344 SA; S. 3 der Vorlage des Direktors

TOP 5 der Sitzung des Medienrats am

  1. November 2019, Bl. 592 SA; S. 5 des Bescheids vom
  2. November 2019 über die

weisung der Übertragungskapazitäten

Gunsten der Beigeladenen, Bl. 638 SA). Andernfalls hätte es der vom Medienrat vorgenommenen Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nach § 26 Abs. 6 MStV HSH nicht bedurft. Beurteilungsfehler bei der Prüfung der §§ 26 Abs. 5 und 19 MStV HSH sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass mit dem

weisungsantrag der Klägerin nur ein berücksichtigungsfähiger

weisungsantrag vorliegt, erfordert entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht die erneute Prüfung der §§ 26 Abs. 5 und 19 MStV HSH. Randnummer 66 bb) Einer Auswahlentscheidung nach § 26 Abs. 6 MStV HSH bedarf es nicht, da mangels Berücksichtigungsfähigkeit des

weisungsantrags der Beigeladenen allein die Klägerin einen berücksichtigungsfähigen

weisungsantrag gestellt hat. Randnummer 67 cc) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte in Erwägung zieht, die Ausschreibung der Übertragungskapazitäten aufgrund struktureller Fehler

wiederholen. Dazu besteht auch keine Veranlassung. Insbesondere war die in der Ausschreibung erfolgte Vorgabe, die Berücksichtigungsfähigkeit eines

weisungsantrags von der Vorlage eines einen Zeitraum von fünf Jahren umfassenden Finanzplans bis

m Ablauf der Ausschlussfrist für die Beantragung der

weisung von Übertragungskapazitäten abhängig

machen, nach den obigen Ausführungen nicht

beanstanden. Im Übrigen wäre eine Wiederholung der Ausschreibung mit einer erheblichen Beeinträchtigung der gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rechtsposition der Klägerin verbunden, die allein einen berücksichtigungsfähigen

weisungsantrag gestellt hat. Randnummer 68 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung

r vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 69 Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision

zulassen, liegt nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache nach Auffassung des Berufungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung. Der Beurteilungsspielraum des Medienrats der Beklagten und dessen Reichweite lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen. Die Anforderungen der gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

gewährleistenden Rundfunkfreiheit ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Auslegung der konkreten Ausschreibung und der Prüfung, ob die Ausschreibungsanforderungen durch den

weisungsantrag der Beigeladenen im vorliegenden Einzelfall erfüllt wurden, kommt keine grundsätzliche Bedeutung

.

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