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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 266/21 Urteil Sanktionierung des Grundsicherungsberechtigten bei Verweigerung einer zumutbaren Eingliederu

Sanktionierung des Grundsicherungsberechtigten bei Verweigerung einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme in Arbeit bzw. bei Verletzung der in einem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten Orientierungssatz

  1. Tritt der Grundsicherungsberechtigte eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht an, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 2 bzw. weigert er sich, die in einem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten zu erfüllen, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 2, so mindert sich das Arbeitslosengeld gemäß § 31a SGB
  2. (Rn.60)
  3. Eine Reduzierung auf 30 % des maßgebenden Regelsatzes ist insoweit verfassungsgemäß. (Rn.67)
  4. Die zugewiesene Arbeitsgelegenheit muss die Voraussetzungen des § 16d SGB 2 erfüllen und für den Hilfebedürftigen zumutbar sein. (Rn.72) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  5. September 2020, S 58 AS 3716/16, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
  6. September 2020 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung von Leistungsminderungen und deren Umsetzung. Randnummer 2 Der 1956 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Randnummer 3 Am
  7. Januar 2016 erließ der Beklagte einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt mit Geltungszeitraum vom
  8. Januar 2016 bis zum
  9. Juli 2016 „soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt wird“. In diesem war die Teilnahme des Klägers an einer Eingliederungsmaßnahme bei der B. GmbH (im Folgenden: B.) im Zeitraum vom
  10. Februar 2016 bis zum
  11. August 2016 vorgesehen. Mit Schreiben vom
  12. Februar 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erstattung seiner Fahrkosten zur Auftaktveranstaltung bei der B. und schilderte, dass die B. nur eine gesammelte Erstattung mehrerer Fahrscheine vornehmen wolle und nicht von Einzelfahrscheinen. Er sei jedoch nicht in der Lage, die Fahrkosten zur Maßnahme zu verauslagen, seiner Auffassung nach müssten die Kosten vom Beklagten oder der B. im Voraus erstattet werden. Aus diesen Gründen verweigere er die weitere Teilnahme an der Maßnahme. Am
  13. März 2016 erließ der Beklagte einen Sanktionsbescheid, mit dem er für den Zeitraum vom
  14. April 2016 bis zum
  15. Juni 2016 eine Minderung des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengelds II (Alg II) um 30 %, d.h. 121,20 Euro monatlich, feststellte. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vom
  16. Januar 2016 verletzt, indem er am 5.,
  17. und
  18. Februar 2016 der Maßnahme der B. ohne Angabe von Gründen ferngeblieben sei. Ein Antrag des Klägers zum Sozialgericht Hamburg auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid (S 57 AS 1173/16 ER) blieb erfolglos (Beschluss vom
  19. April 2016). Der Widerspruch des Klägers gegen den Sanktionsbescheid vom
  20. März 2016 wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  21. April 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wies der Beklagte unter anderem darauf hin, dass der Träger B. dem Kläger durchaus angeboten habe, Fahrkosten jeweils für den nächsten Tag im Voraus zu gewähren. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  22. April 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom
  23. Mai 2016 bis zum
  24. Oktober 2016, wobei er die Minderung aus dem Bescheid vom
  25. März 2016 berücksichtigte. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  26. April 2016 kündigte der Beklagte den Eingliederungsbescheid vom
  27. Januar 2016 mit Wirkung zum
  28. April
  29. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten erneut nicht zustande gekommen war, erließ der Beklagte am
  30. April 2016 wiederum einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, der für den Zeitraum vom
  31. April 2016 bis zum
  32. November 2016 gelten sollte. Zur Unterstützung des Klägers bei dessen Bewerbungsaktivitäten verpflichtete der Beklagte sich danach, die B. für den Zeitraum vom
  33. Mai 2016 bis zum
  34. November 2016 einzuschalten. Als Bemühungen des Klägers war u.a. die „interessierte und motivierte Teilnahme an der Vermittlung durch den beauftragten Dritten B. GmbH“ vorgesehen, was näher spezifiziert wurde. Die Rechtsfolgenbelehrung des Eingliederungsverwaltungsaktes lautete wie folgt: Randnummer 6 „ Die §§ 31 bis 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sehen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach – auch mehrfach hintereinander – gemindert werden, oder vollständig entfallen. Randnummer 7 Bei einem erstmaligen Verstoß gegen die vereinbarten Eingliederungsvereinbarungen wird das Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert. Bei einem wiederholten Pflichtverstoß wird das Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs gemindert, bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Randnummer 8 Ihr Arbeitslosengeld II wurde bereits einmal aufgrund eines Pflichtenverstoßes gemindert (vgl. Bescheid vom 18.03.2016). Ein wiederholter Pflichtverstoß (Verstoß gegen eine der unter Nr. 2 mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen) wird daher eine Minderung des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes II um einen Betrag in Höhe von 60 % des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Folge haben. Die Kosten für die Unterkunft und Heizung werden dann in der Regel direkt an Ihren Vermieter oder einen sonstigen Empfangsberechtigten gezahlt. Randnummer 9 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass weitere wiederholte Pflichtverstößen [sic] den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II zur Folge haben. Randnummer 10 Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe). Randnummer 11 Ein wiederholter Pflichtverstoß liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt (Ablauf der Jahresfrist am 31.03.2017). Randnummer 12 Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung. “ Randnummer 13 Mit weiterem Bescheid vom
  35. April 2016 wurde der Kläger gem. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der Maßnahme „G. (G.)“ der B. für den Zeitraum
  36. Mai 2016 bis
  37. November 2016 zugewiesen. Dieser Zuweisungsbescheid enthielt keine gesonderte Rechtsfolgenbelehrung. Randnummer 14 Nachdem der Kläger zu der Maßnahme nicht erschienen war, hörte der Beklagte ihn unter dem
  38. Mai 2016 zum möglichen Eintritt einer Sanktion an. Der Kläger reagierte hierauf nicht. Der Beklagte erließ sodann am
  39. Juni 2016 einen Sanktionsbescheid, mit dem er eine Minderung des Alg II für den Zeitraum vom
  40. Juli 2016 bis zum
  41. September 2016 in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs, d.h. 242,60 Euro monatlich, feststellte und den Bewilligungsbescheid vom
  42. April 2016 insoweit für den genannten Zeitraum aufhob. Ferner hieß es in dem Bescheid, für den genannten Zeitraum würden dem Kläger Gutscheine mit einem Wert von 61,- Euro monatlich gewährt. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen seinen Pflichten aus dem Bescheid vom
  43. April 2016 nicht nachgekommen, da er die Maßnahme „G.“ nicht angetreten habe. Da es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handele, mindere sich das Alg II um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs. Randnummer 15 Am
  44. Juli 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom
  45. Juni 2016 ein und führte zur Begründung aus, die Maßnahme sei nicht zweckmäßig gewesen. Er habe eine entsprechende Maßnahme bereits im Jahr 2008 besucht und sei durch sie schlichtweg unterfordert. Anderweitige Fortbildungen im Bereich EDV seien zielführender. Randnummer 16 Am
  46. Juli 2016 stellte der Kläger beim Sozialgericht Hamburg einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom
  47. Juli 2016 (Az S 57 AS 2529/16 ER = L 4 AS 320/16 B ER). Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom
  48. August 2016 ab und führte aus, der Sanktionsbescheid vom
  49. Juni 2016 erscheine rechtmäßig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers verwarf der Senat mit Beschluss vom
  50. November 2016 als unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht werde. Randnummer 17 Mit Schreiben vom
  51. Juni 2016 kündigte der Beklagte den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakt betreffend die Teilnahme des Klägers an der Eingliederungsmaßnahme „G.“. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe seine Verpflichtungen nicht erfüllt und die Teilnahme an der Maßnahme „G.“ verweigert. Weitere Pflichten seien nicht festgesetzt worden, sodass ein Aufrechterhalten des Verwaltungsakts nicht zielführend sei. Randnummer 18 Am
  52. Juli 2016 erließ der Beklagte wiederum einen Verwaltungsakt als Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung für den Zeitraum vom
  53. Juli 2016 bis zum
  54. Januar
  55. Als Ziel wurde genannt: „Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse“. Unter „Unterstützung durch Jobcenter team.arbeit.hamburg“ heißt es: „Das Jobcenter verpflichtet Sie zu folgenden Arbeitsgelegenheit (AGH) gemäß § 16d SGB II an. Einsatzstelle N. e.V. W.; Art der Tätigkeit: PC-Werkstatt, die genaue Tätigkeitsbeschreibung kann dem Zuweisungsschreiben entnommen werden, das diesem Scheiben beiliegt. Arbeitsort: W..; zeitlicher Umfang: 30 Wochenstunden in Absprache mit dem Träger N. e.V.; Lage und Verteilung der Arbeitszeit: Arbeitzeitrahmen: Mo. – Fr. zwischen 7 Uhr und 15.15 Uhr, in der Zeit vom 18.07.2016 bis 31.01.2017, Höhe der Mehraufwandsentschädigung pro Stunde: 1,60 Euro; individuell verfolgtes Maßnahmeziel: Heranführung an den
  56. Arbeitsmarkt, Verbesserung der Tagesstruktur.“ Unter „Bemühungen von Herrn H.R.“ war die Teilnahme an der oben genannten Arbeitsgelegenheit aufgeführt. Der Bescheid enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, die wie folgt lautete: Randnummer 19 „Die §§ 31 bis 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sehen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach – auch mehrfach hintereinander – gemindert werden oder vollständig entfallen. Randnummer 20 Bei einem erstmaligen Verstoß gegen die festgelegten Eingliederungsbemühungen wird das Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert. Bei einem wiederholten Pflichtverstoß wird das Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs gemindert, bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Randnummer 21 Ihr Arbeitslosengeld II wurde zuletzt aufgrund eines ersten wiederholten Pflichtenverstoßes um einen Betrag in Höhe von 60 % der maßgebenden Regelleistung abgesenkt (vgl. Bescheid vom 03.06.2016). Jeder weitere Pflichtverstoß (Verstoß gegen die unter Nr. 2 festgelegten Eingliederungsbemühungen) wird daher den vollständigen Wegfall des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes II zur Folge haben. In diesem Fall werden auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Der Versicherungsschutz beleibt dennoch erhalten, anfallende Beiträge müssen Sie jedoch selbst zahlen. Sind Sie hierzu nicht in der Lage, entstehen Beitragsrückstände, die jedoch für die Dauer der Hilfebedürftigkeit keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der Leistungen durch die gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung haben. Randnummer 22 Der Wegfall dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe). Randnummer 23 Ein wiederholter Pflichtverstoß liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt (Ablauf der Jahresfrist am 30.06.2017) Randnummer 24 Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen. Folglich tritt keine Leistungsminderung ein. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung. “ Randnummer 25 Mit weiterem Bescheid vom
  57. Juli 2016 wurde der Kläger nach § 16d SGB II einer Arbeitsgelegenheit als Helfer/in Elektro, Helfer PC-Werkstatt bei N. e.V. zugewiesen. Der Zuweisungsbescheid enthielt nähere Angaben zur Tätigkeit, zur Dauer und zeitlichem Umfang sowie zur Mehraufwandsentschädigung. Die Rechtsfolgenbelehrung des Zuweisungsbescheides lautete wie folgt: Randnummer 26 „Nach dem Grundsatz des Forderns (§ 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) sind Sie verpflichtet, in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten – insbesondere den Einsatz Ihrer Arbeitskraft – zu nutzen, um Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften sicherzustellen. Randnummer 27 Die §§ 31 bis 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sehen bei einer Weigerung eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder mit einem Beschäftigungszuschuss geförderten Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach – auch mehrfach hintereinander – gemindert werden, oder vollständig entfallen. Randnummer 28 Bei einem erstmaligen Verstoß gegen die vereinbarten Eingliederungsvereinbarungen wird das Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert. Bei einem wiederholten Pflichtverstoß wird das Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs gemindert, bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Randnummer 29 Ihr Arbeitslosengeld II wurde zuletzt aufgrund eines ersten wiederholten Pflichtenverstoßes um einen Betrag in Höhe von 60 % der maßgebenden Regelleistung abgesenkt (vgl. Bescheid vom 03.06.2016). Weigern Sie sich, die Ihnen mit dieser Zuweisung angebotene Arbeitsgelegenheit als Helfer/in - Elektro (26301-111) bei N., W. aufzunehmen oder fortzuführen, entfällt das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II vollständig. Für die Dauer des Leistungswegfalls werden dann keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Randnummer 30 Ein weiterer wiederholter Pflichtverstoß liegt auch vor, wenn die Aufnahme in die zugewiesene Arbeitsgelegenheit als Helfer/in - Elektro (26301-111) beim N., W. durch negatives Bewerbungsverhalten vereiteln oder nach der Aufnahme die Arbeitsgelegenheit abbrechen. Randnummer 31 Ein wiederholter Pflichtverstoß (Verstoß gegen eine der unter Nr. 2 mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen) wird daher eine Minderung des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes II um einen Betrag in Höhe von 60 % des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Folge haben. Die Kosten für die Unterkunft und Heizung werden dann in der Regel direkt an Ihren Vermieter oder einen sonstigen Empfangsberechtigten gezahlt. Randnummer 32 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass weitere wiederholte Pflichtverstößen [sic] den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II zur Folge haben. Randnummer 33 Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Pflichtenverstoß darlegen und nachweisen können. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung. “ Randnummer 34 Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).“ Randnummer 35 Unter „Wichtige Hinweise“ wurde u.a. ausführt, dass bei einer Minderung des Alg II um mehr als 30 % des maßgebenden Regelbedarfs auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht würden. Randnummer 36 Mit Schreiben vom
  58. Juli 2016 teilte der Kläger mit, dass er die Arbeitsgelegenheit nicht antreten werde. Die vorgesehene Maßnahme sei nicht zielführend. Es ergebe wenig Sinn, ihn im
  59. Lebensjahr als Handwerker qualifizieren zu wollen; er sei gelernter Kaufmann und nie im handwerklichen Bereich tätig gewesen. Randnummer 37 Nach vorheriger Anhörung des Klägers (Schreiben vom
  60. Juli 2016) stellte der Beklagte mit Bescheid vom
  61. September 2016 für den Zeitraum vom
  62. Oktober 2016 bis zum
  63. Dezember 2016 einen vollständigen Wegfall des dem Kläger bewilligten Alg II fest und hob den vorangegangenen Bewilligungsbescheid vom
  64. April 2016 insoweit für den Monat Oktober 2016 ganz auf. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, die zumutbare Arbeitsgelegenheit als Helfer PC-Werkstatt bei N. e.V. aufzunehmen. Da der Kläger mehrfach seinen Pflichten nicht nachgekommen sei, falle das Alg II für den Minderungszeitraum vollständig weg. Da der Kläger bisher keine Gutscheine oder geldwerten Leistungen beantragt habe, würden im zunächst keine gewährt, er könne aber einen entsprechenden Antrag stellen. Randnummer 38 Der Kläger erhob mit Schreiben vom
  65. September 2016 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die Eingliederungsvereinbarung vom
  66. Juli 2016 sei ungültig, weil schon am
  67. April 2016 eine Eingliederungsvereinbarung erlassen worden sei, die noch vom Sozialgericht Hamburg geprüft werde, und ihm eine Kündigung derselben nicht vorliege. Ferner würde sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergeben, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unter keinen Umständen eingeschränkt werden könne. Sanktionen seien daher nicht zulässig. Randnummer 39 Am
  68. September 2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Hamburg und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom
  69. September 2016 (S 57 AS 3453/16 ER). Das Verfahren endete mit einem den Antrag ablehnenden Beschluss vom
  70. Oktober
  71. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids bleibe kein Raum mehr für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, der Kläger habe Klage erhoben und könne ggf. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen. Randnummer 40 Mit Widerspruchsbescheid vom
  72. September 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Sanktionsbescheid vom
  73. Juni 2016 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Sanktion stütze sich auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Der Kläger habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit anzutreten, ohne hierfür einen wichtigen Grund darlegen zu können. Er sei aufgrund des Eingliederungsverwaltungsaktes vom
  74. April 2016 zur Teilnahme an einer Maßnahme verpflichtet gewesen, die ihm nach seiner Leistungsfähigkeit und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbar gewesen sei. Der Kläger sei seit 2005 ohne jede Beschäftigung, auch eine Förderung der beruflichen Weiterbildung „M.“ im Jahr 2006 habe nicht dazu geführt, dass der Kläger an seine frühere berufliche Tätigkeit habe anknüpfen können. Die vorherige Teilnahme an einer G.-Maßnahme liege inzwischen 8 Jahre zurück. Seitdem habe es beträchtliche Entwicklungen auf dem Gebiet der Bewerbungen und der EDV gegeben. Der Kläger selbst habe im Rahmen eines Beratungsgesprächs in der Arbeitsvermittlung berichtet, dass er kaum noch zu Bewerbungsgesprächen in der EDV-Branche eingeladen werde, weshalb eine berufliche Neuorientierung anzustreben sei. Randnummer 41 Den Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom
  75. September 2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  76. September 2016 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Maßnahme sei dem Kläger zumutbar gewesen. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom
  77. April 2016 noch vom Sozialgericht Hamburg geprüft werde, könne er damit nicht durchdringen. Zum einen habe das Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht angeordnet. Zum anderen sei der Eingliederungsverwaltungsakt vom
  78. April 2016 mit Schreiben vom
  79. Juni 2016 wirksam gekündigt worden. Die Sanktionsregelungen im SGB II seien verfassungskonform. Randnummer 42 Mit Bescheid vom
  80. September 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom
  81. November 2016 bis zum
  82. Oktober 2017, wobei infolge der Sanktion für die Monate November und Dezember 2016 keine Leistungen gewährt wurden. Randnummer 43 Am
  83. Oktober 2016 hat der Kläger gegen die Sanktionsbescheide vom
  84. Juni 2016 und vom
  85. September 2016 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Randnummer 44 Das Sozialgericht hat am
  86. Dezember 2019 einen Erörterungstermin durchgeführt und am
  87. September 2020 den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Mit Urteil vom
  88. September 2020 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und sowohl den Sanktionsbescheid vom
  89. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  90. September 2016 als auch den Sanktionsbescheid vom
  91. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  92. September 2016 aufgehoben. Randnummer 45 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Sanktionsbescheide seien nach der Entscheidung des BVerfG vom
  93. November 2019 (1 BvL 7/16) aufzuheben, soweit sie über eine Minderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelsatzes hinausgingen. Eine Umdeutung in Leistungsminderungen in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelsatzes scheide aus, weil es an ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrungen fehle. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II setze eine Pflichtverletzung stets eine vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis durch den Leistungsberechtigten voraus. An die Rechtsfolgenbelehrung seien in Hinblick auf die gravierenden Folgen einer Pflichtverletzung im Bereich existenzsichernder Leistungen hohe Anforderungen zu stellen. Die Rechtsfolgenbelehrungen vom
  94. April 2016 und
  95. Juli 2016 würden diesen Anforderungen nicht gerecht, weil sie mit den grundgesetzlichen Vorgaben nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom
  96. November 2019 nicht in Einklang zu bringen seien. Das BVerfG habe in diesem Urteil u.a. befunden, dass eine Leistungsminderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nur dann zumutbar sei, wenn in einem Fall außergewöhnlicher Härte von der Sanktion abgesehen werden könne und die Minderung nicht unabhängig von der Mitwirkung der Betroffenen starr andauere. Die Rechtsfolgenbelehrung vom
  97. April 2016 und
  98. Juli 2016 wiesen nicht darauf hin, dass die Minderung durch eigenes zumutbares Verhalten abgewendet und existenzsichernde Leistungen wiedererlangt werden können, sondern gäben die Dauer der Minderung als starr und unabhängig vom Verhalten des Betroffenen an. Ferner ergebe sich aus den Rechtsfolgenbelehrungen nicht, dass im Fall einer außergewöhnlichen Härte von der Minderung hätte abgesehen werden können. Auch deshalb seien sie unvollständig und unrichtig. Randnummer 46 Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine richtige und vollständige Rechtsfolgenbelehrung seien auch bei nicht bestandskräftigen Sanktionsbescheiden, die vor der Verkündung des Urteils des BVerfG erlassen wurden, zu berücksichtigen. Das BVerfG habe § 31a Abs. 1 SGB II und § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht für nichtig, sondern „nur“ für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es habe zudem die Weitergeltung dieser Vorschriften angeordnet und mit inhaltlichen Maßgaben verknüpft. Die in Nr. 2a (Härtefälle) und Nr. 2c (Dauer der Minderung) des Tenors geregelten Maßgaben für die Weitergeltung seien auch bei nicht bestandskräftigen Sanktionsbescheiden, die vor der Urteilsverkündung festgestellt worden seien, zu berücksichtigen. Gegenteiliges folge zunächst nicht aus dem Hinweis des BVerfG, wonach solche Bescheide wirksam bleiben. Die Frage nach der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes sei nicht gleichzusetzen mit der Frage seiner Rechtmäßigkeit, diese sei weiterhin zu prüfen. Das BVerfG habe keine Veranlassung gehabt, eine Verpflichtung zur (teilweisen) Aufhebung der Sanktionsbescheide in laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auszusprechen. Eine solche Verpflichtung habe es in Nr. 2b des Tenors in Hinblick auf die Sanktionshöhe ausgesprochen. Im Unterschied hierzu erweise sich aber die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide unter Berücksichtigung der Maßgaben in Nr. 2a und Nr. 2c des Tenors als ergebnisoffen. So könnten die Bescheide auch aus Gründen rechtswidrig sein, die – wie zB die Frage einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung im jeweiligen Einzelfall – nicht Prüfgegenstand des konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem BVerfG gewesen seien. Vor diesem Hintergrund zeige auch ein Vergleich der Weitergeltungsanordnungen in Nr. 2a und 2c des Tenors mit derjenigen in Nr. 2b des Tenors, dass die inhaltlichen Maßgaben zur weiteren Anwendung der Sanktionsnormen rückwirkend zu berücksichtigen seien. Würden die Maßgaben der Nr. 2b des Tenors hinsichtlich der Sanktionshöhe erst ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung gelten, so hätte das BVerfG keine Veranlassung gehabt, eine Verpflichtung zur teilweisen Aufhebung der bereits festgestellten nicht bestandskräftigen Sanktionsbescheide auszusprechen. Der Weitergeltungsanordnung nach Nr. 2b des Tenors komme also keine rückwirkende Legalisierungswirkung zu. Auch für die Weitergeltungsanordnungen in Nr. 2a und Nr. 2c des Tenors könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese in zeitlicher Hinsicht einen anderen Anwendungsbereich hätten. Auch im Übrigen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den Nr. 2a und 2c des Tenors eine rückwirkende Legalisierungswirkung für nicht bestandskräftige Sanktionsbescheide zukommen habe sollen. Randnummer 47 Seien daher die Feststellungen der Leistungsminderungen rechtswidrig, so folge daraus auch die Rechtswidrigkeit der teilweisen Aufhebung der Bewilligung für die Monate Juli bis September 2016 (Sanktionsbescheid vom
  99. Juni 2016) und der vollständigen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Oktober 2016 (Sanktionsbescheid vom
  100. September 2016). Die Umsetzung des Sanktionsbescheids vom
  101. September 2016 für die Monate November und Dezember 2016 sei nicht Streitgegenstand, weil sie erst durch zeitlich nachfolgende Bewilligungsbescheide erfolgt sei, die nicht Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Randnummer 48 Das Urteil enthielt eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass es mit der Berufung angefochten werden könne. Das Urteil ist dem Beklagten am
  102. November 2020 zugestellt worden. Randnummer 49 Am
  103. Dezember 2020, einem Montag, hat der Beklagte Berufung zum Landessozialgericht erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 4 AS 361/20 geführt wurde. In der Berufungsschrift hat der Beklagte mitgeteilt, die Begründung und Anträge würden in Kürze nachgereicht. Mit Schreiben vom
  104. Februar 2021 hat der Beklagte die Berufung begründet und ausgeführt, die streitgegenständlichen Sanktionsbescheide seien unstreitig aufzuheben, soweit sie über eine Minderung in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs hinausgingen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien sie jedoch in Minderungen in Höhe von 30 % umzudeuten. Der Umdeutung stehe das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung nicht entgegen. Das BVerfG habe in seinem Urteil vom
  105. November 2019 ausdrücklich befunden, dass nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen, die vor der Urteilsverkündung festgestellt worden seien, wirksam bleiben. Nach einem Hinweis des Senats, dass die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässig, die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen zulässig und wegen des fehlenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung auch nicht verfristet sein dürfte, hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen und mit Schreiben vom
  106. Juli 2021 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (L 4 AS 212/21 NZB). Mit Beschluss vom
  107. September 2021 hat der Senat die Berufung zugelassen, die seitdem unter dem Aktenzeichen L 4 AS 266/21 geführt wird. Randnummer 50 Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 51 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  108. Februar 2022 hat der Beklagte erklärt, er ändere den Sanktionsbescheid vom
  109. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  110. September 2016 und den Sanktionsbescheid vom
  111. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  112. September 2016 dahingehend ab, dass jeweils nur eine monatliche Leistungsminderung in Höhe von 30% des maßgebenden Regelsatzes, mithin 121,20 Euro, festgestellt werde. Der Kläger hat dies als Teilanerkenntnis angenommen. Randnummer 52 Der Beklagte beantragt, Randnummer 53 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
  113. September 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 54 Der Kläger beantragt, Randnummer 55 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 57 Gegenstand des Verfahrens sind die Sanktionsbescheide vom
  114. Juni 2016 und
  115. September 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  116. September 2016 und
  117. September 2016 sowie des Teilanerkenntnisses vom
  118. Februar
  119. II. Randnummer 58 Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage gegen die Sanktionsbescheide ist nach Abgabe des Teilanerkenntnisses nicht begründet. In der Gestalt des Teilanerkenntnisses sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
  120. Randnummer 59 Der Bescheid vom
  121. Juni 2016 findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 1 i.V.m. § 31a und § 31b SGB II. a. Randnummer 60 Indem er nicht zu der Maßnahme G. bei dem Träger B. erschienen ist, hat der Kläger seine Pflichten im Sinne von § 31 Abs. 1 SGB II verletzt. Er hat eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht angetreten (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und sich zugleich geweigert, die in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom
  122. April 2016 festgelegten Pflichten zu erfüllen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Randnummer 61 Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die vorgesehene Maßnahme für den Kläger zumutbar war. Der Kläger war seit über 10 Jahren nicht mehr berufstätig gewesen. Auch in dem von ihm präferierten Bereich EDV hatte er nicht wieder Fuß fassen können. Vor diesem Hintergrund durfte die Teilnahme an einer allgemeineren Eingliederungsmaßnahme durchaus als zielführend angesehen werden. Eine Fahrkostenerstattung war dem Kläger zugesagt worden, nach dem vorhergegangen Streit um dieselbe war auch davon auszugehen, dass der Kläger die Fahrkosten im Voraus würde erhalten können. b. Randnummer 62 Einen wichtigen Grund für den Nichtantritt der Maßnahme hat der Kläger nicht dargelegt; ein solcher ist auch sonst nicht erkennbar. c. Randnummer 63 Der Kläger war über die Folgen des Nichtantritts in dem Eingliederungsverwaltungsakt hinreichend belehrt worden (grundsächlich zu den Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung BSG, Urteil vom
  123. 2.2010 – B 14 AS 543/08 R, Rn. 22). Er wurde darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die vereinbarten Eingliederungsbemühungen Sanktionen drohen. Die Höhe der zu erwartenden Sanktionen sind ebenso benannt wie die Dauer der Minderung, der Ausschluss eines Anspruchs auf Sozialhilfe und die Möglichkeit eines Antrags auf ergänzende Sachleistungen bzw. geldwerte Leistungen. Randnummer 64 Der Auffassung des Sozialgerichts, die Rechtsfolgenbelehrung sei deshalb unrichtig bzw. unvollständig, weil sie die Vorgaben des Urteils des BVerfG vom
  124. November 2019 (1 BvL 7/16) nicht beachte und insbesondere nicht darauf hinweise, dass im Fall einer außergewöhnlichen Härte von der Minderung abgesehen werden könne bzw. die Minderung durch eigenes Verhalten abgewendet/verkürzt werden könne, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie lässt außer Acht, dass das BVerfG in dem genannten Urteil explizit ausgeführt hat, der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, rückwirkend Leistungen ohne Minderungen nach § 31a SGB II festzusetzen (Rn. 219) und befunden hat: „Nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II, die vor der Urteilsverkündung festgestellt worden sind, bleiben wirksam“ (Rn. 221). Bescheide seien (lediglich) aufzuheben, soweit sie über eine Minderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regebedarfs hinausgehen. Dem würde es widersprechen, würde man auch für Sanktionsbescheide, die – wie hier – vor dem Urteil des BVerfG ergangen sind, eine Belehrung über die vom BVerfG aufgestellten Maßgaben verlangen. Randnummer 65 Nichts Anderes folgt aus der – zutreffenden – Feststellung des Sozialgerichts, das BVerfG habe zwar befunden, dass nicht bestandskräftige Sanktionsbescheide, die vor der Urteilsverkündung festgestellt worden sind, wirksam bleiben, hiervon sei jedoch die Frage der Rechtswidrigkeit zu unterscheiden. Selbstverständlich sind diese Sanktionsbescheide weiterhin auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, z.B. hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Maßnahme oder des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Eine Rechtsfolgenbelehrung, die im Jahr 2016 erging und die der zu dieser Zeit geltenden Rechtslage entspricht, führt hingegen nicht bereits deshalb zur Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheids, weil sie die vom BVerfG im Urteil vom
  125. November 2019 (1 BvL 7/16) formulierten Maßgaben nicht umfasst (vgl. hierzu Hessisches LSG, Urteil vom 12.11.2021 – L 6 AS 147/21 und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.1.2021 – L 2 AS 24/21 B ER; vgl. im Übrigen auch Weber, jurisPK-SGB II, § 31, Stand: 23.2.2021, Rn. 138_1 dazu, dass eine Rechtsfolgenbelehrung sich stets nur auf die im Zeitpunkt der Belehrung bestehende Rechtslage beziehen kann). d. Randnummer 66 Die Höhe der Sanktion war mit 60 % des maßgebenden Regelsatzes im Bescheid vom
  126. Juni 2016 zunächst zu hoch festgestellt. Der Beklagte hat jedoch im Laufe des Berufungsverfahrens eine Reduzierung auf 30 % des maßgebenden Regelsatzes vorgenommen. In dieser Ausgestaltung entspricht die Höhe der Sanktion den Vorgaben des BVerfG in dem genannten Urteil vom
  127. November 2019 (1 BvL 7/16) und begegnet keinen Bedenken. e. Randnummer 67 Beginn und Dauer der Sanktion sind entsprechend den Vorgaben des § 31b Abs. 1 SGB II zutreffend festgestellt worden. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom
  128. November 2019 (1 BvL 7/16) in Ziffer
  129. c) des Tenors befunden, § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II sei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Behörde die Sanktion verkürzen könne, wenn die Mitwirkungspflicht nachträglich erfüllt wird oder der Betroffene sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereiterkläre, seinen Pflichten nachzukommen. Dahingestellt bleiben kann, ob dies bei Sanktionen, deren Zeitraum bereits verstrichen ist, überhaupt geprüft werden muss (dagegen: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.6.2020 – L 4 AS 709/15; SG München, Urteil vom 31.1.2020 – S 46 AS 536/18 und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2020 – L 32 AS 2354/15, Rn. 96). Denn jedenfalls gibt es im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte hierfür: Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt die geforderte Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme nachgeholt oder seine Bereitschaft dazu zum Ausdruck gebracht. f. Randnummer 68 Ferner hat das BVerfG in Ziffer
  130. a) des Tenors seines Urteils vom
  131. November 2019 (1 BvL 7/16) befunden, § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II sei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsminderung nicht erfolgen müsse, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers Gründe für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte gegeben sein könnten, liegen jedoch nicht vor und solche Gründe sind vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. g. Randnummer 69 Soweit der Kläger unter Berufung auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom
  132. November 2019 (L 29 AS 2004/19 B ER) vorträgt, eine Umdeutung eines Sanktionsbescheides in eine 30 %-Sanktion sei rechtswidrig, wenn die Umwandlungsentscheidung keinerlei Ermessensausführungen zur außergewöhnlichen Härte oder Verkürzung der Sanktion entsprechend den Vorgaben des BVerfG enthalte, ergibt sich daraus keine für ihn günstigere Entscheidung. Wie oben bereits dargelegt, gibt es im Fall des Klägers weder Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte noch dafür, dass er nachträglich bereit gewesen wäre, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Bei dieser Sachlage musste der Beklagte sich nicht veranlasst sehen, hierauf einzugehen. Der dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg zugrundeliegende Fall – dessen Sachverhalt sich aus dem sehr knapp gehaltenen Beschluss nicht entnehmen lässt – unterscheidet sich von demjenigen des Klägers insofern, als dass dort der Sanktionszeitrum zum Zeitpunkt der Reduzierung der Sanktion und der Entscheidung des Landessozialgerichts noch andauerte, also eine nachträgliche Mitwirkung durchaus noch möglich war. Zur Frage der außergewöhnlichen Härte äußert sich der Beschluss nicht.
  133. Randnummer 70 Der Bescheid vom
  134. September 2016 findet seine Rechtsgrundlage ebenfalls in § 31 Abs. 1 i.V.m. § 31a und § 31b SGB II. a. Randnummer 71 Der Kläger hat die ihm zugewiesene Arbeitsgelegenheit gem. § 16d SGB II bei dem Verein N. nicht angetreten und mit Schreiben vom
  135. Juli 2016 ausdrücklich mitgeteilt, dass er dies nicht tun werde. Damit hat er sich geweigert, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Randnummer 72 Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Zuweisung in diese Arbeitsgelegenheit rechtmäßig war. In dem Zuweisungsbescheid vom
  136. Juli 2016 war die Arbeitsgelegenheit nach ihrer Art, Dauer, zeitlichem Umfang etc. näher beschrieben. Sie hielt sich mit 30 Stunden pro Woche im Rahmen dessen, was als zulässig für Arbeitsgelegenheiten angesehen wird (vgl. hierzu Weber, in: juris-PK SGB II, § 31 Rn. 71 m.w.N.). Die Arbeitsgelegenheit bei N. e.V. entsprach auch den Anforderungen des § 16d SGB II, sie war insbesondere zusätzlich und wettbewerbsneutral und lag im öffentlichen Interesse. Es ging um eine Tätigkeit als Helfer in der PC-Werkstatt, in der gespendete PCs und Handys wieder aufbereitet wurden. Die wieder funktionsfähigen Geräte wurden an Menschen mit geringem Einkommen zu einem niedrigen Preis abgegeben. Diese Arbeitsgelegenheit war für den Kläger auch zumutbar. Die Einwände des Klägers, die Maßnahme sei nicht zielführend und es ergebe wenig Sinn, ihn als gelernten Kaufmann im
  137. Lebensjahr als Handwerker qualifizieren zu wollen, stehen dem nicht entgegen. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung umfasst die Tätigkeit als Helfer in der PC-Werkstatt folgendes: „Fachgerechtes Zerlegen der PC- und/oder Handy-Spenden, Neumontage, Installieren von Software, Prüfung der Funktionalität, Fehlerbehebung, Dokumentation, Vorbereitung zur Vergabe gespendeter Ware, Internetrecherche“. Allein das Zerlegen und die Neumontage kann als „handwerkliche“ Tätigkeit angesehen werden, wobei auch hier nicht erkennbar ist, wieso der Kläger dies nicht lernen können sollte. Die übrigen Tätigkeiten befassen sich mit Software, Prüfungs- und Dokumentationsarbeiten sowie Recherche und Vergabevorbereitung. Der Kläger sollte zudem als „Helfer“ eingesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass er entsprechend angelernt worden wäre. Der Kläger hat durchaus eine Ausbildung und Kenntnisse im EDV-Bereich, er selbst hat auch immer wieder Fortbildungen im Software-Bereich gefordert. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass hier vom Kläger Unzumutbares gefordert wurde. b. Randnummer 73 Einen wichtigen Grund für den Nichtantritt der Maßnahme hat der Kläger nicht dargelegt; ein solcher ist auch sonst nicht erkennbar. c. Randnummer 74 Der Kläger war in dem Zuweisungsbescheid vom
  138. Juli 2016 über die Folgen des Nichtantritts der Arbeitsgelegenheit belehrt worden. Die Rechtsfolgenbelehrung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen, insoweit wird auf die Ausführungen oben unter
  139. c. verwiesen. d. Randnummer 75 Die Höhe der Sanktion war mit dem vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds II in dem Bescheid vom
  140. September 2016 zunächst zu hoch festgestellt. Der Beklagte hat jedoch im Laufe des Berufungsverfahrens eine Reduzierung auf 30 % des maßgebenden Regelsatzes vorgenommen. In dieser Ausgestaltung entspricht die Höhe der Sanktion den Vorgaben des BVerfG in dem Urteil vom
  141. November 2019 (1 BvL 7/16) und begegnet keinen Bedenken. e. Randnummer 76 Beginn und Dauer der Sanktion sind entsprechend den Vorgaben des § 31b Abs. 1 SGB II zutreffend festgestellt worden. Auch bezüglich des Sanktionsbescheids vom
  142. September 2016 gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verkürzung der Sanktion wegen der nachträglichen Erfüllung der Mitwirkungspflichten bzw. Bereitschaft hierzu in Betracht käme. Zum Fehlen von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte siehe oben unter
  143. f. III. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte erst im Laufe des Berufungsverfahrens eine Reduzierung der Sanktionen auf 30 % vorgenommen hat. Angesichts dessen erscheint es angemessen, dass er 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt. Randnummer 78 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

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