RVO ist der JAV im Rahmen des § 575 RVO
billigem Ermessen festzusetzen, soweit der
den §§ 571 bis 576 RVO berechnete JAV in erheblichem Maß unbillig ist. (Rn.28) Verfahrensgang
gehend BSG,
Nummer 1310 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung. Randnummer 2 Beim 1952 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 26. Juli 1994 eine Berufskrankheit Nr. 1310 (BK 1310 - Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide)
der Berufskrankheitenverordnung (BKVO) anerkannt, zunächst ohne Zuerkennung einer Rente. Mit Widerspruchsbescheid vom
Mai 1971 bis
3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 571bis 576 RVO berechnete JAV im Rahmen des § 575 RVO
billigem Ermessen festzustellen, wenn er in erheblichem Maße unbillig sei. Bei dieser Feststellung sei außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Verletzten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalls oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig gewesen sei, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Ausgangspunkt für die Berechnung des JAV sei gemäß § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO der Zeitpunkt des Arbeitsunfalls, als dessen Zeitpunkt gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO für Berufskrankheiten der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger sei, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenberechtigenden Grade gelte. Die Beklagte habe in ihren angefochtenen Bescheiden für die Berechnung des JAV den
dem Unfall zu erwartende höhere Entgelte seien grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Lediglich § 573 Abs. 1 RVO enthalte eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Der Vorschrift liege der Gedanke zugrunde, dass die zur Zeit des Arbeitsunfalls in einer Schul- oder Berufsausbildung Stehenden vom Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung an hinsichtlich der Berechnung des JAV so zu stellen seien, als ob sie den Unfall erst in diesem Zeitpunkt erlitten hätten. Diese Voraussetzungen hätten beim Kläger jedoch nicht vorgelegen, weil dieser seine Berufsausbildung mit Ablegung der Gesellenprüfung als Schlosser im Jahr 1971 beendet habe und danach im erlernten Beruf tätig gewesen sei. Die spätere Ablegung der Meisterprüfung sei nicht mehr Berufsausbildung im Sinne des § 573 Abs. 1 RVO, sondern eine Weiterbildung. Randnummer 5 Die gegen das Urteil eingelegte Berufung (III UBf 37/94) nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1998 zurück. Randnummer 6 Mit Anträgen vom 15. Februar 2013 und vom 29. Januar 2018 beantragte der Kläger die Überprüfung und Neuberechnung seines JAV. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 6. August 2018 und Widerspruchsbescheid vom 3. April 2019 lehnte die Beklagte eine Änderung des Bescheides vom 6. September 1995 und Neufeststellung des JAV
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung ab, der JAV sei mit Wirkung zum
den §§ 551 Abs. 2, 572 RVO vorgenommen werden könne. Diesbezüglich habe der Kläger über seinen Bevollmächtigten mitgeteilt, dass er im genannten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und kein Einkommen erzielt habe. In Anwendung des § 572 RVO wäre der zu dieser Zeit geltenden Mindest-Jahresarbeitsverdienst heranzuziehen (§ 575 RVO), der sich zum Stichtag 1. Januar 1989 auf umgerechnet 11.596,10 Euro beliefe. Der
RVO (letzter Tag der Gefährdung) ermittelte Jahresarbeitsverdienst habe zum Stichtag 1. Januar 1989 dagegen unter Berücksichtigung der bis dahin vorgenommenen Rentenanpassungen 15.708,25 Euro betragen und sei damit günstiger für den Kläger. Die vom Kläger vorgeschlagene hilfsweise fiktive Berechnung auf Basis eines vergleichsweise zu dieser Zeit
Finanziell dürfe es keinen Unterschied machen, ob ein erst „fertig ausgebildeter“ Arbeitnehmer oder aber ein solcher, der sich noch in seiner Berufsausbildung befinde, aufgrund berufsbedingter Umstände seine Erwerbsfähigkeit verliere bzw. in dieser erheblich eingeschränkt werde. Er sehe eine große Unbilligkeit darin, dass es sich bei den Folgen der BK um einen schleichenden Prozess mit immer drastischer werdenden Folgen handele. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 3. März 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2019 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 6. September 1995 abzuändern und den festgestellten Jahresarbeitsverdienst
einem fiktiven Entgelt vom
Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Randnummer 18 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht.
dieser Vorschrift ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Randnummer 19 Dem steht die durch die Rücknahme der Berufung eingetretene Rechtskraft des Bescheides vom
Es erfolgte im vorliegenden Fall im Sinn der abweichenden Regelung des § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht die erstmalige Festsetzung vor Inkrafttreten des SGB VII am
RVO festzusetzen, wobei allerdings § 577 RVO ebenso wie § 87 SGB VII eine Billigkeitskorrektur ermöglichte. Randnummer 23
1 Satz 1 RVO gilt als JAV der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und allen Arbeitseinkommens des Verletzten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist. Für Zeiten, in denen der Verletzte in diesen zwölf Kalendermonaten kein Arbeitseinkommen bezog, wird das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das durch eine Tätigkeit erzielt wird, die der letzten Tätigkeit des Verletzten vor diesen Zeiten entspricht.
RVO gilt für die Berechnung des JAV, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls der letzte Tag, an dem der Versicherte in einem Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art
geeignet sind, die Berufskrankheit zu verursachen. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls galt
3 Satz 2 RVO im Falle einer BK der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung, oder, wenn dies für den Versicherten günstiger war, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Randnummer 24 Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls – also des Tages, zu welchem erstmals das Vorliegen einer BK 1310 medizinisch festgestellt wurde – ist vorliegend in der Akte der Beklagten der
kurzer Arbeit aufgesucht und in der Folge unter Gastritisschüben und rezidivierenden Reizungen der Atemwege gelitten. Folglich hat auch der Arbeitsmediziner Dr. P. in seinem Gutachten für die Beklagte vom
1 RVO war nicht vorzunehmen.
dieser Norm wird, wenn sich der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befand und es für den Berechtigten günstiger ist, der JAV für die Zeit
der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neu berechnet. Der Bescheid vom 6. September 1995 beruht nicht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Sinne von § 44 SGB X, weil die Beklagte etwa einen fiktiven JAV für die Zeit
einem zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht erfolgten hypothetischen beruflichen Aufstieg
dieser Vorschrift hätte zugrunde legen müssen. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls am 1. Mai 1972 nicht (mehr) in einer Schul- oder Berufsausbildung, wie es § 573 Abs. 1 RVO
seinem Wortlaut voraussetzt, denn er hatte bereits vor dem Versicherungsfall seine Ausbildung zum Schlosser erfolgreich beendet. Eine Neuberechnung der Verletztenrente
dieser Vorschrift erfolgt
der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat
eigener Prüfung anschließt, indes nur, wenn die Maßnahme, während der sich der Versicherungsfall ereignet hat, zu einem - wenn auch nicht zwingend ersten - beruflichen Abschluss führt. Sobald das angestrebte Ausbildungsziel erreicht ist, kommt nur eine berufliche Weiterbildung in Betracht, die nicht der Berufsausbildung zugerechnet wird. Randnummer 27 Dass der Begriff der Berufsausbildung in § 573 Abs. 1 RVO nicht über den Wortsinn hinaus auf andere Formen beruflicher Bildung oder gar einen anderweitigen hypothetischen beruflichen Aufstieg ausgedehnt werden kann, folgt unter anderem aus dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung. Mit der Möglichkeit, bei Eintritt des Versicherungsfalls während einer Schul- oder Berufsausbildung die Bemessungsgrundlage anzuheben, weicht das Gesetz für einen Sonderfall von dem die Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz ab, dass die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV nicht zu berücksichtigen sind. Einzig Personen, die bereits während der Zeit der Ausbildung für einen späteren Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahr vor dem Unfall regelmäßig noch kein Arbeitsentgelt, sondern allenfalls eine geringe Ausbildungsvergütung erhalten haben, sowie aufgrund des Versicherungsfalls ihre Ausbildung später beenden, sollen zur Vermeidung von Härten geschützt und so gestellt werden, als hätten sie den Unfall
der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung erlitten. Eine solche genau umschriebene Ausnahmeregelung kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf andere, vermeintlich ähnlich liegende Sachverhalte erstreckt werden. Hiergegen bestehen auch im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes keine Bedenken (zu alledem mit ausführlicher Begründung und weiteren
weisen: BSG, Urteil vom 26. April 2016 – B 2 U 14/14 R). Randnummer 28 Die Zugrundelegung dieser Entgelte in Höhe von anfänglich 14.503,00 DM ist auch nicht in erheblichem Maße unbillig gewesen im Sinne des § 577 RVO.
dieser Vorschrift ist der JAV, soweit der
den §§ 571 bis 576 RVO berechnete JAV in erheblichem Maße unbillig ist, im Rahmen des § 575 RVO
billigem Ermessen festzustellen. Hierbei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Verletzten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalls oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Die Wertung, ob der berechnete JAV "in erheblichem Maße unbillig" ist, ist als unbestimmter Rechtsbegriff durch das Gericht in vollem Umfang selbst vorzunehmen. § 577 RVO soll atypische Fallgestaltungen erfassen und – ausgerichtet unter anderem am Lebensstandard des Versicherten – für diesen zu einem billigen Ergebnis führen. Ziel der Regelung ist es, den JAV als Grundlage der Rente so zu bemessen, dass der Lebensstandard gesichert wird, den der Versicherte zeitnah vor dem Versicherungsfall erreicht und auf den er sich eingerichtet hat. Die Regelungen zur Berechnung des JAV sollen für den Regelfall eine einfache, schnell praktizierbare und
vollziehbare Berechnung des JAV in der Verwaltungspraxis ermöglichen. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die sich auf den maßgeblichen Zeitraum auswirken und die eine erhebliche Unbilligkeit der Regelberechnung begründen (z.B. unterwertige Beschäftigung in Teilen des Bemessungszeitraums; Verdienstausfall innerhalb der Jahresfrist z.B. durch unbezahlten Urlaub), kann zur Vermeidung von Zufallsergebnissen eine Korrektur des JAV angezeigt sein. Auch in diesem Zusammenhang bleibt es allerdings bei dem bereits oben dargelegten Grundsatz, dass die Verhältnisse vor dem Versicherungsfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV nicht zu berücksichtigen sind. Die Festsetzung des JAV ist daher nicht in erheblichem Maße unbillig, wenn der ermittelte JAV – wie hier – den Fähigkeiten, der Ausbildung und Tätigkeit des Versicherten in den zwölf Monaten vor dem Monat des Versicherungsfalles entspricht (BSG a.a.O.). Randnummer 29 Für die vom Kläger offenbar begehrte Anpassung im Hinblick auf eine hypothetisch günstigere Entwicklung seiner Einkünfte
dem Eintritt des Versicherungsfalles ohne diesen gibt es, worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat, keine Rechtsgrundlage. Die Anpassung des JAV erfolgt vielmehr ausschließlich auf der Grundlage des § 579 RVO bzw. des § 95 SGB VII. Nichts Anderes folgt aus dem möglicherweise progredienten Verlauf der Erkrankung des Klägers. Hierin ist kein Fall einer Unbilligkeit zu sehen, einem Fortschreiten einer BK ist vielmehr durch Überprüfung der Höhe der MdE Rechnung zu tragen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.