den Anforderungen an die Bestimmtheit eines presserechtlichen Auskunftsbegehrens. (Rn.100) Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft
folgenden Fragen
erteilen:
rückzuführen?
rückzuführen?
den tatsächlichen Inzidenz-Zahlen "ungeimpft"/"geimpft" seit der KW 35 vor? Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller vier Fünftel und die Antragsgegnerin ein Fünftel. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller, ein Journalist und Reporter bei [...], begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz und dem Hamburgischen Pressegesetz. Randnummer 2 Gegenstand seines Begehrens auf Informationszugangs ist mit dem Antrag
I. die Erteilung von Auskunft
den folgenden Fragen: Randnummer 3
rückzuführen? Randnummer 4
rückzuführen? Randnummer 5
r Ungeimpften- und Geimpften-Inzidenz verfügbar? Randnummer 6 4. Am 7. Dezember 2021 teilte die Freie und Hansestadt Hamburg mit, die Ausweisung der verschiedenen Inzidenzen einzustellen. Warum genau wurde diese Entscheidung getroffen? Welche Kommunikation hat dazu innerhalb des Senats und mit dem Ersten Bürgermeister stattgefunden? Randnummer 7 5. Wurde über meine Anfragen vom 2. Dezember 2021, 22:30 Uhr, 3. Dezember 2021, 9:59 Uhr, 4. Dezember 2021, 14:37 Uhr, und vom 16. Dezember 2021 23:57 Uhr, jeweils an die Pressestelle der Senatskanzlei (pressestelle@sk.hamburg.
m 20. Dezember 2021, 19:14 Uhr,
den tatsächlichen Inzidenz-Zahlen "ungeimpft"/"geimpft" seit der KW 35 vor? Randnummer 10 Mit dem Antrag
II. begehrt der Antragsteller die Gewährung von Einsicht in alle bei der Antragsgegnerin
diesen Fragen vorhandenen Aufzeichnungen. Randnummer 11 Der Antragsteller hat die Fragen, die er nunmehr mit dem Antrag
I.
m Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens gemacht hat, vorprozessual der Sache nach vollständig und auch im Wortlaut nahezu identisch in einem Schreiben mit der Überschrift "Antrag auf
gang
Informationen nach dem Hamburger Transparenzgesetz" gestellt, das er mit E-Mail vom
I.5.) enthielt. Darüber hinaus sind zwei der antragsgegenständlichen Fragen (die Fragen gemäß Antrag
I.2 und I.3) der Sache nach - allerdings jeweils bezogen (nur) auf den
letzt abgerufen am 21. Februar 2022). Randnummer 12 Der Antragsteller hat - was er dem Gericht bei Stellung und Begründung des vorliegenden Eilantrags
nächst nicht mitgeteilt hat - mit E-Mail des Senatssprechers vom 21. Dezember 2021, 14:58 Uhr (Anlage 25
r Antragserwiderung vom
mindest teilweise die streitgegenständlichen Fragen des Antragstellers. Gleiches gilt für die Antworten des Ersten Bürgermeisters auf die im Rahmen der Landespressekonferenz am
gang
Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz beschieden und - bei Ablehnung des Antrages im Übrigen - Informationszugang durch Übermittlung der Anlage
einer Antwort des Senats vom
lässig ist, hat er nur teilweise, nämlich hinsichtlich des Antrags
I. in dem tenorierten Umfang, auch in der Sache Erfolg (hierzu unter 2.). Randnummer 14 1. Der Antrag ist nur teilweise
lässig. Er ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Allerdings fehlt für die Anträge
I.
I.
r Information erforderlichen Tatsachen vollständig mitgeteilt hat, ist der geltend gemachte Auskunftsanspruch erfüllt und damit erledigt (vgl. § 362 BGB; Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 2,
m presserechtlichen Informationsanspruch). Es fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VG Köln, Urt. v. 9.6.2020, 6 K 9484/17, juris, Rn. 23). Randnummer 16 a. Durch die erteilten Auskünfte sind die antragsgegenständlichen Fragen des Antragstellers
I.
erteilen sein könnten. Im Einzelnen: Randnummer 17 aa. Die Frage des Antragstellers, "Um welche ‚IT-Systeme‘ handelt es sich? In welchem IT-System waren am 9. November 2021 bzw. am 16. November 2021 welche Zahlen
r Ungeimpften- und Geimpften-Inzidenz verfügbar?" (Antrag
I.3.), ist teilweise, nämlich hinsichtlich der ersten Teilfrage bereits beantwortet worden. Randnummer 18
gang
Informationen nach dem Hamburger Transparenzgesetz auszulegen, auf den der Antragsteller sich
r Begründung seines Eilantrags beruft und den er als Anlage K 2
r Klage- und Antragsschrift vom 30. Dezember 2021 vorgelegt hat. Darin zitiert der Antragsteller eine Aussage des Ersten Bürgermeisters gegenüber der BILD-Zeitung, die im
sammenhang mit den vom Hamburger Senat in den letzten Monaten veröffentlichten Corona-Zahlen
r Ermittlung der Inzidenz (von "Geimpften" und "Ungeimpften") stehe: Randnummer 19 "Das wird derzeit aufgeklärt. Eine Ursache scheint der Einsatz von verschiedenen IT-Systemen
sein, die unterschiedliche Kategorien
m Impfstatus vorsehen. Hinzu kam, dass die stark steigende Zahl an Infektionen nicht mehr schnell genug eingestuft werden konnte. Deshalb wurde die Berichterstattung dann auch gestoppt." Randnummer 20 Diese Aussage kontextualisiert und bestimmt die "IT-Systeme", auf die sich die - ohne das Zitat aus sich heraus nicht verständliche - erste Teilfrage ("Um welche ‚IT-Systeme‘ handelt es sich?") bezieht. Randnummer 21
r Ungeimpften- und Geimpften-Inzidenz ist (nur) teilweise, nämlich hinsichtlich der ersten Teilfrage, von der Antragsgegnerin beantwortet worden, nicht aber, wie die Antragsgegnerin meint (vgl. Antragserwiderung, S. 15) vollständig. Randnummer 22 (a) Aus der E-Mail des Senatssprechers vom
r Kontaktnachverfolgung wird HPM eingesetzt. Es gibt keine digitale Schnittstelle zwischen den IT-Systemen, die eine automatisierte Übertragung der Daten des Impfstatus
lässt." Randnummer 24 Diese Auskunft ist als Antwort auf den ersten Teil der Frage ("Um welche ‚IT-Systeme‘ handelt es sich?")
verstehen, auch wenn sie nicht ausdrücklich Bezug auf das Zitat des Ersten Bürgermeisters in der BILD-Zeitung oder die darin angesprochene Problematik unterschiedlicher Kategorien
m Impfstatus nimmt. Der Erste Bürgermeister nannte in der Landespressekonferenz vom
r Ungeimpften- und Geimpften-Inzidenz verfügbar?") ist hingegen nicht beantwortet worden. Insofern sind etwaige Auskunftsansprüche des Antragstellers nicht erfüllt und sein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis nicht
verneinen. Weder die vorstehend zitierten Angaben des Senatssprechers in seiner E-Mail vom
r Ungeimpften- und Geimpften-Inzidenz am
dieser Frage hat die Antragsgegnerin schließlich auch mit der inzwischen vorliegenden Entscheidung vom
gang
Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz keine Auskünfte erteilt. Randnummer 26 bb. Auch die Frage "Am 7. Dezember 2021 teilte die Freie und Hansestadt Hamburg mit, die Ausweisung der verschiedenen Inzidenzen einzustellen. Warum genau wurde die Entscheidung getroffen? Welche Kommunikation hat dazu innerhalb des Senats und mit dem Ersten Bürgermeister stattgefunden?" (Antrag
I.4.), ist teilweise, nämlich hinsichtlich der ersten Teilfrage, bereits beantwortet worden. Randnummer 27 Die Antwort des Senatssprechers mit E-Mail vom 21. Dezember 2021, 14:58 Uhr, auf die Presseanfrage des Antragstellers enthält die folgenden Auskünfte, die sich der Sache nach auf die antragsgegenständliche Frage beziehen: Randnummer 28 "Im
sammenhang mit Ihrer Presseanfrage vom
r Berechnungsmethode der im o.g. Bericht veröffentlichten Daten gebeten. Am 6. Dezember 2021 teilte IENET die Berechnungsmethode mit, wodurch offenkundig wurde, dass der Anteil der ‚nicht erhobenen‘ Fälle
den Ungeimpften gezählt wurde. Dies entsprach der früher durchgeführten RKI-Berechnungsmethode. Randnummer 29 Aufgrund der stark ansteigenden Fallzahlen konnte der Impfstatus in vielen Fällen nicht mehr zeitnah festgestellt werden. Dadurch führte das bis dahin verwendete Verfahren
r Ermittlung des Anteils der Impfdurchbrüche
keinem belastbaren Ergebnis mehr. Randnummer 30 Deshalb entschied die Sozialbehörde, die Veröffentlichung der Werte auszusetzen und
nächst den Meldeverzug nachzuholen." Randnummer 31 Die erste Teilfrage ("Am 7. Dezember 2021 teilte die Freie und Hansestadt Hamburg mit, die Ausweisung der verschiedenen Inzidenzen einzustellen. Warum genau wurde die Entscheidung getroffen?") ist damit beantwortet. Die Ausführungen vor "Deshalb..." lassen hinreichend klar erkennen, dass der Grund für die Einstellung der Ausweisung verschiedener Inzidenzen in der Einschätzung lag, dass die bis dahin verwendete Berechnungsmethode bei stark ansteigenden Fallzahlen und mangels zeitnaher Feststellbarkeit des Impfstatus nicht mehr
belastbaren Ergebnissen führe. Auch in der Antragserwiderung vom
m Bescheid vom 20. Januar 2022 über seinen Antrag auf Informationszugang nach dem Transparenzgesetz übermittelt worden ist - hat die Antragsgegnerin die Gründe eindeutig mitgeteilt: Der Senat habe die Veröffentlichung von Daten
spezifischen Inzidenzen innerhalb der Bevölkerungsgruppe ungeimpfter Personen und innerhalb der Bevölkerungsgruppe der geimpften Personen Anfang Dezember unmittelbar eingestellt, nachdem festgestellt worden sei, dass die Datengrundlage hierfür nicht mehr belastbar gewesen sei (S. 2); mit dem starken Anstieg der Infektionszahlen im Herbst 2021 habe der Impfstatus der Infizierten bzw. das Merkmal "geimpft" nicht mehr zeitnah erhoben werden können, sodass die nach dem beschriebenen Verfahren ermittelten Werte für die Inzidenz der Geimpften deutlich
niedrig und für die Inzidenz der Ungeimpften entsprechend
hoch gewesen seien. Daher sei die Veröffentlichung der spezifischen Inzidenzen ab dem 7. Dezember 2021 nicht mehr fortgeführt worden (S. 3). Randnummer 32 Die zweite Teilfrage dieses Auskunftsbegehrens - nach der Kommunikation innerhalb des Senats und mit dem Ersten Bürgermeister hinsichtlich der Entscheidung, die Ausweisung der verschiedenen Inzidenzen einzustellen - hat die Antragsgegnerin hingegen nicht beantwortet. Insofern fehlt dem Antragsteller im Hinblick auf etwaige Auskunftsansprüche jedenfalls nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 33 b. Die Fragen
I.
r Antragserwiderung vom
ständig[e] Behörde, in Hamburg: Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde), gemeldeten Daten mündlich dargestellt und als ‚Corona-Briefing‘ wöchentlich per Pressemitteilung veröffentlicht. Randnummer 36 Die Sozialbehörde greift dabei auf unterschiedliche Quellen
rück. Hierzu zählen das Robert-Koch-Institut, das Bundesgesundheitsministerium sowie das Infektionsepidemiologische Landeszentrum (IENET) im Institut für Hygiene und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg, die täglich und wöchentlich Berichte verfassen. Randnummer 37 Grundlage für die Darstellung in der LPK war jeweils der ‚Wöchentliche epidemiologische Bericht‘ des Infektionsepidemiologischen Landeszentrums (IENET), der seit
erkennen, ob die Frage des Antragstellers, "Auf Basis welcher konkreten Zahlen aus welcher Behörde behauptet[e] der Pressesprecher der Freien und Hansestadt Hamburg in der Landespressekonferenz am 9. November 2021, 90,4 % der Neuinfektionen seien auf Ungeimpfte
rückzuführen?" (Antrag
I.1.) bereits vollständig beantwortet ist. Randnummer 40
den Gründen, aus denen die Ausweisung verschiedener Inzidenzen für Geimpfte und Ungeimpfte in der Folge eingestellt wurde, sowie die mit dem Bescheid vom 20. Januar 2022 als Anlage 1 vorgelegte Tabelle zeigen, dass der Datenbestand, welcher der Quotenbildung
grunde lag, deutlich komplexer war: Demnach war der Impfstatus der neuinfizierten Personen in einer erheblichen Anzahl von Fällen nicht ermittelbar bzw. nicht erhoben worden. Das Auskunftsinteresse des Antragstellers dürfte letztlich gerade vor diesem Hintergrund darin bestehen,
erfahren, wie viele Fälle welchen Impfstatus‘ (negativ, nicht ermittelbar bzw. nicht erhoben) der vom Senatssprecher mitgeteilten Quote von 90,4 % ungeimpfter Neuinfizierter
grundelagen. Randnummer 41 Es kommt zwar in Betracht, dass die von der Antragsgegnerin genannten konkreten Zahlen eine pflichtgemäße Auskunft und damit vollständige Erfüllung des (unter anderem) geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruchs des Antragstellers darstellen könnten. Dies wäre wohl der Fall, wenn dem Senatssprecher im Zeitpunkt der Landespressekonferenz vom 9. November 2021 tatsächlich keine weiteren konkreten Zahlen vorgelegen haben sollten, auf die sich seine streitgegenständliche Angabe der Quote von 90,4 % Ungeimpfter stützte; denn presserechtlich dürfte nur die Mitteilung der bei der auskunftsverpflichteten Behörde vorliegenden Informationen geschuldet sein, nicht etwa auch die Mitteilung von
grundeliegenden Informationen bei anderen Behörden (vgl.
m Umfang des presserechtlichen Auskunftsanspruchs im Einzelnen unten unter 2.b.aa.
grunde lag, keine weitere Aufschlüsselung, insbesondere auch hinsichtlich des Anteils von 90,4 % "Nicht-Impfdurchbrüchen" an den Neuinfektionen
entnehmen war. Gegebenenfalls hätte die Frage des Antragstellers aber eindeutig dahingehend beantwortet werden können (und
r Klarstellung auch müssen), es hätten dem Senatssprecher keine weiteren konkreten Zahlen vorgelegen. Insofern bleibt unklar, ob die in der E-Mail des Pressesprechers vom
gang
Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz und die Vorlage der Anlage 1
diesem Bescheid vollständig beantwortet: Es handelt sich um eine Tabelle mit der Überschrift "Impfstatus der laborbestätigten SARS-CoV-2 Fälle in Hamburg", deren Daten ausweislich der Quellenangabe auf einer SurvNet-Auswertung des Infektionsepidemiologischen Landeszentrums mit Datenstand vom
vor, stützte, nicht beantwortet. Tatsächlich lassen die in der Tabelle enthaltenen Zahlen auch weder eine Quote von 90,4 % Ungeimpfter an den Neuinfektionen erkennen noch decken sie sich mit der Angabe der Antragsgegnerin in der E-Mail vom
treffend) mit 16,0 % ("Nein") bzw. 26,4 % ("Ja") angegeben; der prozentuale Rest verteilt sich offenbar auf nicht erhobenen (56,8 %) bzw. nicht ermittelbaren (0,7 %) Impfstatus. Die Abweichung der Gesamtzahl - 2.742 in der Tabelle mit Datenstand 8. Dezember 2021 gegenüber 2.705, die laut E-Mail vom 21. Dezember 2021 der Auskunft des Senatssprechers am 9. November 2021
grunde lag - mag mit Nachmeldungen
erklären sein; auf die Möglichkeit von Nachmeldungen für die letzten Kalenderwochen weist die Antragsgegnerin in der Anlage 1
m Bescheid vom
erkennen, dass die Teilfrage, aus welcher Behörde die konkreten Zahlen stammen, vollständig beantwortet worden ist. Randnummer 44 Die vorzitierte E-Mail vom 21. Dezember 2021 erläutert zwar (allgemein), dass die Corona-Lage in der wöchentlichen Landespressekonferenz auf Grundlage von Zahlen der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) dargestellt werde, die ihrerseits auf unterschiedliche Quellen
rückgreife, u.a. das Infektionsepidemiologische Landeszentrum (IENET) im Institut für Hygiene und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg. Dessen wöchentlicher epidemiologischer Bericht, der seit dem
entnehmen sein, dass die bislang vorgelegten Zahlen aus dem wöchentlichen epidemiologischen Bericht des Instituts für Hygiene und Umwelt stammten, die wiederum der Sozialbehörde
r Verfügung standen. Solange allerdings nicht abschließend geklärt ist, ob dem Pressesprecher bei der Landespressekonferenz ausschließlich diese Zahlen vorlagen, bleibt auch offen, ob die Frage nach der Behörde, aus der die vorliegenden Zahlen stammten, vollständig beantwortet ist -
mal der E-Mail des Senatssprechers vom 21. Dezember 2021 auch
entnehmen ist, dass die Sozialbehörde für ihre Daten auf unterschiedliche Quellen
rückgreift. Randnummer 46 bb. Auch die zweite Frage des Antragstellers, "Auf Basis welcher konkreten Zahlen aus welcher Behörde behauptete der Erste Bürgermeister in der Landespressekonferenz am 9. November 2021, 90 % der Neuinfektionen seien auf Ungeimpfte
rückzuführen?" (Antrag
I.2.), ist, soweit ersichtlich, noch nicht vollständig beantwortet worden. Randnummer 47 Der Antwort auf die Presseanfrage mit E-Mail des Senatssprechers vom
entnehmen. Es fehlt jeweils schon an einer (konkreten) Bezugnahme auf die hier streitgegenständliche Aussage des Ersten Bürgermeisters. Die E-Mail des Senatssprechers vom
erkennen, dass die antragsgegenständliche Frage von der Antragsgegnerin, wie diese in der Antragserwiderung (S. 8) geltend macht, auf der am 21. Dezember 2021 durchgeführten Landespressekonferenz durch den Ersten Bürgermeister beantwortet worden ist. Der online verfügbaren Aufzeichnung dieser Landespressekonferenz (ab Minute 48:43, https://www.hamburg.de/landespressekonferenz/15717802/2021-12-21-video-lpk/,
letzt abgerufen am 21. Februar 2022), ist
entnehmen, dass die Frage zwar verlesen wurde - wenngleich mit einem anderen Datum für die in Bezug genommene Aussage des Ersten Bürgermeisters (Landespressekonferenz vom
m 20. Dezember 2021, 19:14 Uhr,
den tatsächlichen Inzidenz-Zahlen "ungeimpft"/"geimpft" seit der KW 35 vor?" (Antrag
I.7.), ist ebenfalls nicht vollständig beantwortet worden. Randnummer 50 In seiner Antwort auf die Presseanfrage vom
erkennen. Der Senatssprecher hat nämlich weder Inzidenz-Zahlen benannt noch (eindeutig) mitgeteilt, dass solche nicht vorgelegen hätten; er hat vielmehr nur darauf verwiesen, dass die Gesundheitsämter noch an der Nacherfassung fehlender Werte arbeiteten. Randnummer 51 Auch mit der Entscheidung vom 20. Januar 2022 über den Antrag des Antragstellers vom 20. Dezember 2021 auf
gang
Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz hat die Antragsgegnerin die begehrten Zahlen mit Stand vom 20. Dezember 2021 nicht mitgeteilt; sie hat vielmehr auf eine Tabelle verwiesen, die Anlage
r Antwort des Senats auf eine schriftliche Kleine Anfrage vom
lässig ist, hat er (nur) teilweise, nämlich in dem tenorierten Umfang, auch in der Sache Erfolg. Randnummer 54 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht - auf Antrag - eine einstweilige Anordnung
r Regelung eines vorläufigen
stands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung
r Abwendung wesentlicher Nachteile,
r Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO hat die Antragspartei glaubhaft
machen, dass ihr der streitige Anspruch in der Hauptsache
steht (sog. Anordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (sog. Anordnungsgrund). Randnummer 55 Im Wege der einstweiligen Anordnung darf das Gericht im Regelfall nur eine vorläufige Regelung treffen; eine irreversible Vorwegnahme der Hauptsache in dem Sinne, dass die einstweilige Anordnung über den Zeitraum bis
r Hauptsacheentscheidung hinaus
stände schafft, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr rückgängig gemacht werden können, ist in Verfahren nach § 123 VwGO regelmäßig nicht
lässig (vgl. Buchheister in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 123 Rn. 33 f.). Die vorliegend begehrte Entscheidung, mit der die Antragsgegnerin im Eilverfahren verpflichtet werden soll, dem Antragsteller die streitgegenständlichen Auskünfte
erteilen und Einsicht in die entsprechenden Aufzeichnungen
gewähren, käme faktisch einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache gleich und würde diese im vorstehenden Sinne vollständig und irreversibel vorwegnehmen. Randnummer 56 Im Falle einer solchen Vorwegnahme der Hauptsache kann einem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies
r Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr
beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18 , juris, Rn. 35 ;
m vorläufigen Rechtsschutz im Informationsfreiheitsrecht vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 2, m.w.N.). Randnummer 57 Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung
tragen. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen
rückgestellt werden. Diese Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung über den Eilrechtsschutz wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache
rück und begrenzen diesen im Einzelfall. Entscheidend ist, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv
schützen (
m Ganzen BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 23, m.w.N.). Randnummer 58 a. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, soweit er einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend macht und sich daher auf das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen kann (hierzu unter aa.). Demgegenüber hat er einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, soweit er im vorliegenden Eilverfahren
gleich ein transparenzrechtliches Auskunftsbegehren verfolgt (hierzu unter bb.). Randnummer 59 aa. Soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Eilantrag einen presserechtlichen Auskunftsanspruch verfolgt, hat er einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Randnummer 60 Bei einer Eilentscheidung über einen geltend gemachten Presseauskunftsanspruch ist die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)
beachten. Erst der prinzipiell ungehinderte
gang
Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie
kommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils
lässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung durch den Antragsteller hinreichend beachtet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 26). Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse,
entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 29). Randnummer 61 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche ein wesentlicher, den Anordnungsgrund begründender Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2015, 6 VR 2/15, Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen zielt und sie im Übrigen auch später möglich bleibt; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen
setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (
m Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 30). Randnummer 62 Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse an dem Thema, auf das sich das streitgegenständliche Ersuchen des Antragstellers um Informationszugang bezieht, nämlich dem zahlenmäßigen Verhältnis von geimpften und ungeimpften Personen an den Neuinfektionen - mit SARS-CoV-2 - in der Freien und Hansestadt Hamburg. Dass dieses Thema Gegenstand einer breiten gesellschaftlichen Diskussion ist, hat der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Presseberichte aus dem November und Dezember 2021 glaubhaft gemacht; es ist im Übrigen auch gerichts- und allgemeinkundig. Es besteht ein starker Gegenwartsbezug der begehrten Informationen, denn Gegenstand des begehrten Informationszugangs sind Inzidenzzahlen und deren Behandlung durch die Antragsgegnerin in den Monaten November bzw. Dezember 2021; angesichts des Fortdauerns der COVID-19-Pandemie und diesbezüglicher Eindämmungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin sowie der aktuellen Diskussion über eine allgemeine Impfpflicht haben die begehrten Auskünfte (bzw. Dokumente) aktuell einen hohen Gegenwartsbezug, den sie bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens verlieren würden. Randnummer 63 bb. Soweit der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang auf das Hamburgische Transparenzgesetz stützt und auch insoweit vorliegend um einstweiligen Rechtschutz nachsucht, hat er demgegenüber einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 64
m bundesgesetzlichen Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG). Das journalistische Interesse des Antragstellers am Informationszugang als solches und die öffentliche Aufgabe der Presse erlauben für sich genommen nicht die Annahme eines Anordnungsgrundes für die vorliegend begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf den transparenzrechtlichen Informationszugang. Der Antragsteller nutzt im beruflichen Interesse ein Recht, das jedermann unabhängig von einem konkret mit seiner Inanspruchnahme verfolgten Interesse eingeräumt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 3; Beschl. v. 13.10.2015, OVG 12 S 43.15, juris, Rn. 5 f.). Insbesondere hat der Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Hamburgischen Transparenzgesetzes nicht
r Erfüllung des Gestaltungsauftrages gehandelt, der ihm aus dem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erwächst, also nicht spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse ausgeformt, sondern Pflichten gegenüber jedermann begründet (vgl.
G, Urt. v. 20.2.2013, 6 A 2/12, BVerwGE 146, 56-67, Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 4). Die Informationszugangsansprüche nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz sind nicht grundrechtlich fundiert (vgl.
den bundesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetzen IFG, UIG und VIG: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2015, 6 VR 2/15, juris, Rn. 15). Insofern ist im Rahmen des Anordnungsgrundes, entgegen der Auffassung des Antragstellers, zwischen dem von ihm geltend gemachten presserechtlichen Anordnungsanspruch einerseits und dem transparenzrechtlichen Anordnungsanspruch andererseits
unterscheiden. Randnummer 65
gang
allgemein
gänglichen Informationsquellen. Allgemein
gänglich ist eine Informationsquelle dann, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen
verschaffen. Dementsprechend umfasst das Grundrecht ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Informationszugang jedenfalls dann, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben
r öffentlichen
gänglichkeit bestimmt ist. Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche
gänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit
gleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet (vgl.
m Vorstehenden BVerfG, Beschl. vom 20.6.2017, 1 BvR 1978/13, BVerfGE 145, 365, Rn. 20). § 1 Abs. 2 HmbTG eröffnet demnach grundsätzlich einen Anspruch auf
gang
amtlichen Informationen aus allgemein
gänglichen Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 GG (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017, 1 BvR 1978/13, BVerfGE 145, 365, Rn. 21,
TG, 2. Aufl. 2021, Einl., Rn. 15). Randnummer 67 Hieraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass ein Anordnungsgrund für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin
r Gewährung des begehrten Informationszugangs anzunehmen ist. Denn der Anspruch aus § 1 Abs. 2 HmbTG unterliegt verschiedenen, insbesondere den in §§ 4 ff. HmbTG aufgeführten Einschränkungen. Danach muss der
gangsanspruch im Einzelfall unter Umständen hinter anderen Belangen
rücktreten. In manchen Fällen kann dies - etwa
m Schutz der Grundrechte betroffener Dritter oder
m Schutz besonders gewichtiger öffentlicher Belange - auch von Verfassungs wegen geboten sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017, 1 BvR 1978/13, BVerfGE 145, 365, Rn. 21,
1 Satz 1 IFG). Die Reichweite des Informationszugangsanspruchs bzw. seiner Einschränkungen - etwa des im vorliegenden Fall von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung (vgl. § 6 Abs. 1 HmbTG ) - sind im Streitfall grundsätzlich im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens
überprüfen, wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass ein sofortiger Informationszugang durch eine gerichtliche Eilentscheidung im Interesse effektiven Rechtsschutzes unabweisbar ist. Randnummer 68
r Erteilung der begehrten Auskünfte
verpflichten, ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Umstand, dass das Hamburgische Transparenzgesetz einen Anspruch auf "unverzüglichen" Informationszugang (vgl. § 1 Abs. 2 HmbTG ) und eine Pflicht der auskunftspflichtigen Stellen
r Bereitstellung der Informationen innerhalb einer Frist von einem Monat bzw. in bestimmten Fällen zwei Monaten regelt (vgl. § 13 Abs. 1 HmbTG ; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2012, 5 Bs 246/12, n.v., noch
TG in der bis
m 7. Januar 2020 gültigen Vorgängerfassung). Die Monatsfrist in § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbTG dient der Beschleunigung der Antragsbearbeitung, ist insofern nach Auffassung des Gesetzgebers angesichts der weiteren gesetzlichen Aufgaben der Behörden allerdings auch hinreichend (vgl. Entwurf eines Gesetzes
r Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes und des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes sowie
m Erlass des Ausführungsgesetzes
m Verbraucherinformationsgesetz, Bü-Drs. 21/17907, S. 16). Gerade auch dieser vom Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Informationszugangs berücksichtigte Umstand, dass die auskunftspflichtigen Behörden auch (bzw. hauptsächlich) andere Aufgaben
bearbeiten haben, spricht dagegen, aus der gesetzlichen Regelung eines "unverzüglichen" Auskunftsanspruchs bzw. der Monatsfrist in § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbTG an sich Anhaltspunkte für einen Anordnungsgrund abzuleiten. Randnummer 69
beseitigende Nachteile drohen würden. Randnummer 70 Eine Vorwegnahme der Hauptsache
gunsten eines Antragstellers kann in erster Linie bei zeitlich gebundenen Begehren (Sendezeit vor Wahlen, Benutzung einer Einrichtung aus konkretem Anlass, Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens usw.) geboten sein oder wenn seine soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist (vgl. Happ in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 123 Rn. 66c). Eine solche oder vergleichbare Konstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Der Antragsteller macht in der Sache ausschließlich sein journalistisches Interesse an einer aktuellen Berichterstattung, das derzeit erhebliche öffentliche Interesse an den begehrten Auskünften und die Aktualität der öffentlichen Diskussion geltend; als Journalist sei er auf umgehende Information angewiesen, denn es bestehe die Gefahr, dass das Interesse der Allgemeinheit durch Übersättigung erlahme und sich möglicherweise nur die "halbe Wahrheit" in der Gesellschaft verfestige. Insofern beruft er sich aber (allein) auf seine Rolle als Journalist und die öffentliche Funktion der Presse.
r sachgerechten Wahrnehmung dieser besonderen Aufgabe stehen ihm die presserechtlichen Auskunftsansprüche
r Seite, denen auch im darauf bezogenen gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren Rechnung
tragen ist: Der Antragsteller hat - auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 HmbPresseG - einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften über amtlich bekannte Tatsachen in pressegeeigneter Form, das heißt auf die Erteilung von Auskünften, die nach Form und Inhalt sachgerecht sowie vollständig und wahr sind. Bei der Entscheidung über den presserechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung ist der "öffentlichen Aufgabe" der Presseberichterstattung und dem Postulat der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) Rechnung
tragen. Durch den prinzipiell ungehinderten
gang
Informationen ist die Presse in den Stand
versetzen, die ihr in der freiheitlichen Demokratie
kommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Dieser presserechtliche Auskunftsanspruch kann sich im Einzelfall - allerdings nur ausnahmsweise - auch
einem Anspruch auf Einsicht in Behördenakten verdichten, wenn ausschließlich auf diese Art sachgemäß, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft erteilt werden kann (vgl. im Einzelnen
m presserechtlichen Auskunftsanspruch sogleich unter b.aa.
beseitigender Nachteil entstehen würde, wenn ihm über die ihm
stehenden presserechtlichen Auskunftsansprüche hinaus nicht auch ein Informationszugang im Rahmen des Transparenzgesetzes gewährt wird, ist ersichtlich nicht der Fall. Randnummer 71 b. Soweit der Antragsteller einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend macht, hat er einen Anordnungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, nämlich teilweise im Hinblick auf das mit dem Antrag
I. verfolgte Auskunftsbegehren, glaubhaft gemacht (hierzu unter aa.). Der mit dem Antrag
II. verfolgte Anspruch auf Akteneinsicht in die Aufzeichnungen der Antragsgegnerin
den streitgegenständlichen Fragen besteht dagegen (auf presserechtlicher Grundlage) voraussichtlich nicht (hierzu unter bb.). Randnummer 72 aa. Der Antragsteller hat mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit teilweise einen (noch nicht erfüllten) Anspruch aus § 4 Abs. 1 HmbPresseG auf Auskunft
den Fragen, die Gegenstand des Eilantrags
I. und noch nicht beantwortet worden sind. Randnummer 73
erteilen. Randnummer 74 Die Auskunftspflicht setzt ein entsprechendes Auskunftsbegehren des Auskunftsberechtigten gegenüber einer auskunftsverpflichteten Behörde voraus (vgl. Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 80 f.). Ein Anspruch der Presse ist grundsätzlich auf Auskunft, d.h. auf mündliche oder schriftliche Beantwortung einzelner konkret gestellter Fragen gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2020, 10 C 18/19, juris, Rn. 31,
m verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Pflicht der Behörde beschränkt sich darauf, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen aufgrund konkreter Fragen
unterstützen; die Frage darf nicht so allgemein gehalten sein und ohne Bezug
einem konkreten Tatsachenkomplex, dass
ihrer Beantwortung eine Sachverhaltsforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 6 A 2/12, juris, Rn. 30,
m verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Randnummer 75 Der Informationszugang beschränkt sich auf diejenigen Informationen, die
m Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorliegen. Das Auskunftsrecht führt also nicht
einer Informationsbeschaffungspflicht
Lasten der Behörde. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (vgl. jeweils
m verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 6 A 2/12, juris, Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2015, 6 VR 2/15, juris, Rn. 21, im Hinblick auf interne Untersuchungen bzw. umfangreiche Aktenrecherchen). Davon
unterscheiden ist die Frage, ob es
r Auskunftserteilung
vor einer Aufbereitung der Information bedarf, die jedoch als solche der Behörde vorliegt (vgl. Burkhardt in: Löffler, PresseR,
beachten hat (vgl. Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 98). Randnummer 77
den antragsgegenständlichen Fragen begehrt (hierzu unter (b)). Dieses Auskunftsbegehren war auch an (grundsätzlich) auskunftsverpflichtete Behörden gerichtet (hierzu unter (c)). Hieraus folgt (allerding nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein noch nicht erfüllter Anspruch des Antragstellers auf die Erteilung von (weiteren) Auskünften durch die Antragsgegnerin (hierzu unter (d)). Randnummer 78 (a) Der Antragsteller ist als Journalist und Reporter bei [...] Vertreter der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 HmbPresseG und damit Auskunftsberechtigter. Die begehrten Auskünfte dienen auch der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Die gesetzliche Beschränkung der Auskunftspflicht auf Anfragen, mit denen die Presse ihre öffentliche Aufgabe wahrnimmt, schließt einen Anspruch auf solche Informationen aus, die nicht der publizistischen Auswertung
dienen bestimmt sind. In diesem
sammenhang wird es im Wesentlichen um die Befriedigung bloßer privater Neugier oder mögliche Missbrauchsfälle gehen, in denen der Anspruchssteller etwa nur die eigenen wettbewerblichen Chancen verbessern will ( OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2010, 4 Bf 179/09.Z , juris, Rn. 19 ). Ein solcher Fall ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben: Der Antragsteller recherchiert und berichtet im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit für [...] u.a. über die vom Hamburger Senat ergriffenen Maßnahmen
r Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und die
grunde gelegte Datenlage. Hierauf beziehen sich (unmittelbar oder mittelbar) auch die streitgegenständlichen Auskunftsbegehren des Antragstellers. Über die beschriebene negative Abgrenzung hinaus hat das angesprochene Tatbestandsmerkmal keine praktische Funktion (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2010, 4 Bf 179/09.Z , juris, Rn. 19 ; Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 94, a.E.: "praktisch bedeutungslos"). Randnummer 79 (b) Die mit dem Antrag
I. gestellten Fragen sind Gegenstand eines Auskunftsbegehrens gewesen, das der Antragsteller vorprozessual auf der Grundlage des Hamburgischen Pressegesetzes an die Antragsgegnerin gerichtet hat. Randnummer 80 Der Antragsteller hat die Fragen, die er nunmehr mit dem Antrag
I.
m Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens gemacht hat, vorprozessual der Sache nach vollständig und auch im Wortlaut nahezu identisch in einem Schreiben mit der Überschrift "Antrag auf
gang
Informationen nach dem Hamburger Transparenzgesetz" gestellt, das er mit E-Mail vom
gang
Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz mit E-Mail vom
gang
Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz" oder aber als "Auskunftsbegehren vom 20./
nächst ausschließlich als Anspruch auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz geltend gemacht (Anlage K 2
r Klage- und Antragsschrift bzw. Anlage 22
r Antragserwiderung vom
m 30. Dezember 2021, 12:00 Uhr, gesetzt (Anlage K 4
r Klage- und Antragsschrift bzw. Anlage 27
r Antragserwiderung vom
r Begründung des vorliegenden Eilantrags. Randnummer 81 (c) Das streitgegenständliche Auskunftsbegehren des Antragstellers war an (grundsätzlich)
r Auskunft verpflichtete Behörden im Sinne des § 4 Abs. 1 HmbPresseG gerichtet. Randnummer 82 Die E-Mail vom 29. Dezember 2021, mit der die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers das streitgegenständliche Auskunftsbegehren erstmals auf das Presserecht stützen, war an den Sprecher des Senats gerichtet. Der Sprecher des Senats leitet die Pressestelle des Senats, die ihrerseits Medienarbeit vor allem für den Bürgermeister, den Senat und die Senatskanzlei leistet (https://www.hamburg.de/senatskanzlei/kontakt/204192/pressestelle/). Der Erste Bürgermeister, der Senat und die Senatskanzlei fallen unter den Behördenbegriff im Sinne des § 4 Abs. 1 HmbPresseG und sind daher grundsätzlich auskunftspflichtig. Randnummer 83 Allerdings bezieht sich die Auskunftspflicht grundsätzlich nur auf Vorgänge, für die die betreffende Behörde
ständig ist, oder mit denen sie amtlich befasst war, befasst ist oder befasst werden soll (vgl. Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 65). Soweit der Erste Bürgermeister, der Senat oder die Senatskanzlei für einzelne Vorgänge, auf die sich die antragsgegenständlichen Fragen beziehen, nicht
ständig bzw. amtlich damit befasst gewesen ist, ist darauf im
sammenhang mit der jeweiligen Teilfrage nachfolgend im Einzelnen einzugehen. Randnummer 84 (d) Im Hinblick auf die noch nicht vollständig beantworteten (Teil-)Fragen (s.o., unter 1.b. bis d.) ist die Antragsgegnerin dem Antragsteller (nur) teilweise nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG
weiteren Auskünften verpflichtet. Randnummer 85 (aa) Nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte
erteilen. Erst der prinzipiell ungehinderte
gang
Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie
kommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse
ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich
erhalten, und dadurch in die Lage versetzt
werden, die Öffentlichkeit entsprechend
unterrichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.7.2015, 1 BvR 1452/13, juris, Rn. 14; OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2021, 4 B 1380/20, juris, Rn. 28 f.; m.w.N.). Randnummer 86 Die presserechtliche Auskunftspflicht ist auf Erteilung von Auskünften über amtlich bekannte Tatsachen in pressegeeigneter Form gerichtet, weil die Information der als "öffentliche Aufgabe" angesehenen Presseberichterstattung
dienen hat (vgl. z.B. §§ 3 und 4 Abs. 1 HmbPresseG; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2021, 4 B 1380/20, juris, Rn. 30; Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 87). Nach § 3 HmbPresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient. Art und Umfang der Auskunftserteilung liegen im Ermessen der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.9.2015, 1 BvR 857/15, juris, Rn. 18; OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2021, 4 B 1380/20, juris, Rn. 30 f., m.w.N.). Randnummer 87 Bei einer Entscheidung über die presserechtliche Auskunftspflicht ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit
beachten. Nach der objektiv-rechtlichen Wertentscheidung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Staat verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung
tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.8.2000, 1 BvR 1307/91, juris, Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2021, 4 B 1380/20, juris, Rn. 32 ff.; m.w.N.). Randnummer 88 Die Auskunft muss nach Form und Inhalt sachgerecht sowie vollständig und wahr sein (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 20.11.2019, 8 B 1938/19, juris, Rn. 31; Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 90, m.w.N.). In welchem Maß die Auskunft "erschöpfend"
sein hat, richtet sich nach den Umständen. Es kommt darauf an, dass die wesentlichen Fakten vollständig mitgeteilt werden (vgl. Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 92). Randnummer 89 (bb) Nach diesen Maßgaben ist die Antragsgegnerin dem Antragsteller presserechtlich (nur) noch in dem tenorierten Umfang
weiteren Auskünften verpflichtet. Im Einzelnen: Randnummer 90 (α) Hinsichtlich der Frage, "Auf Basis welcher konkreten Zahlen aus welcher Behörde behauptet[e] der Pressesprecher der Freien und Hansestadt Hamburg in der Landespressekonferenz am 9. November 2021, 90,4 % der Neuinfektionen seien auf Ungeimpfte
rückzuführen?" (Antrag
I.1.), hat der Antragsteller noch einen Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG. Randnummer 91 Die Frage ist, soweit ersichtlich, bislang nicht vollständig beantwortet worden (s.o. unter 1.b.aa.); insofern ist der Auskunftsanspruch des Antragstellers aus § 4 Abs. 1 HmbPresseG noch nicht pflichtgemäß erfüllt. Ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne von § 4 Abs. 2 HmbPresseG ist hinsichtlich dieser Frage nicht dargetan und von der Antragsgegnerin - die vielmehr die Auffassung vertritt, die Frage vollumfänglich beantwortet
haben - auch nicht geltend gemacht worden. Randnummer 92 Dabei dürfte der fortbestehende Auskunftsanspruch des Antragstellers aufgrund seines streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens vom 20./
grunde gelegen haben; gegebenenfalls mag die Antwort auch in einer Klarstellung bestehen, dass dem Pressesprecher keine weiteren konkreten Zahlen als die mit E-Mail vom 21. Dezember 2021 mitgeteilten (2.705 Neuinfektionen; 90,4% Nicht-Impfdurchbrüche; 9,6 % Impfdurchbrüche) vorlagen. Weitergehende Untersuchungen, insbesondere
dem bei anderen Behörden (seinerzeit) vorhandenen Datenbestand, dürften demgegenüber
r Beantwortung der antragsgegenständlichen Frage nicht geschuldet sein. Randnummer 93 (β) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage "Auf Basis welcher konkreten Zahlen aus welcher Behörde behauptete der Erste Bürgermeister in der Landespressekonferenz am 9. November 2021, 90 % der Neuinfektionen seien auf Ungeimpfte
rückzuführen?" (Antrag
I.2.). Auch insofern ist der Auskunftsanspruch des Antragstellers aus § 4 Abs. 1 HmbPresseG noch nicht pflichtgemäß erfüllt, weil die Antragsgegnerin die Frage bislang nicht (vollständig) beantwortet hat (s. oben unter 1.b.bb.); ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne von § 4 Abs. 2 HmbPresseG ist auch hinsichtlich dieser Frage von der Antragsgegnerin - die wiederum die Auffassung vertritt, die Frage vollumfänglich beantwortet
haben - nicht geltend gemacht worden. Dabei dürfte der fortbestehende Auskunftsanspruch des Antragstellers aufgrund seines streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens vom 20./29. Dezember 2021 wiederum auf eine klare Antwort auf die Frage beschränkt sein, welche konkreten Zahlen (aus welcher Behörde) dem Ersten Bürgermeister nach den ihm bzw. in der Senatskanzlei aktuell vorhandenen Informationen
m Zeitpunkt der Landespressekonferenz am 9. November 2021 vorgelegen und seiner damaligen Angabe einer Quote von 90 % Ungeimpfter an den Neuinfektionen
grunde gelegen haben. Randnummer 94 (γ) Hinsichtlich der Frage, "Um welche ‚IT-Systeme‘ handelt es sich? In welchem IT-System waren am 9. November 2021 bzw. am 16. November 2021 welche Zahlen
r Ungeimpften- und Geimpften-Inzidenz verfügbar?" (Antrag
I.3.), hat der Antragsteller keinen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG mehr. Die erste Teilfrage ("Um welche ‚IT-Systeme‘ handelt es sich?") ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - vollständig beantwortet, sodass der Auskunftsanspruch des Antragstellers insoweit erfüllt und erloschen ist (s.o. unter 1.a.aa.
r Ungeimpften- und Geimpften-Inzidenz verfügbar?") scheitert der presserechtliche Auskunftsanspruch daran, dass der mit dem streitgegenständlichen Auskunftsbegehren vom 20./
r Bürgerschaftsdrucksache 22/6812 sind die von dem Antragsteller vorliegend adressierten Behörden nicht (unmittelbar) mit dem jeweiligen Datenbestand in den antragsgegenständlichen IT-Systemen befasst: Demnach sind die bezirklichen Gesundheitsämter - sowie die Zentrale Unterstützung Kontaktnachverfolgung (
K) - für die primäre Datenerfassung und Datenkontrolle
ständig, setzen hierfür das sog. Fallmanagement das IT-System "Hamburger Pandemiemanager" (HPM) ein und übermitteln die Falldaten mit dem IT-System "Octoware" an das Institut für Hygiene und Umwelt (HU), das die Inzidenzen berechnet und Daten wiederum über das IT-System "SurvNet" an das RKI übermittelt. Vom HU aufbereitete Daten sind auch Grundlage für die Corona-Briefings der Pressestelle der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) sowie der Pressestelle des Senats (vgl. Antragserwiderung, S. 2). Randnummer 96 Das Auskunftsgesuch des Antragstellers vom 20./29. Dezember 2021 ist aber nur an den Senatssprecher gerichtet gewesen, der für Medienarbeit allein des Ersten Bürgermeisters, des Senats und der Senatskanzlei
ständig ist;
gleich ist die antragsgegenständliche Frage nicht darauf gerichtet, welche Zahlen (gegebenenfalls auch aus bestimmten IT-Systemen) bei einer dieser Behörden
den genannten Stichtagen vorlagen, sondern (umfassend) auf die Zahlen, die in den fraglichen IT-Systemen vorhanden waren. Insofern dürfte der Antragsteller mit diesem Auskunftsbegehren auf Anfragen bei den für die Datenpflege in den jeweiligen IT-Systemen
ständigen Behörden
verweisen sein.
weit geht die Auffassung des Antragstellers (vgl. Schriftsatz vom 28. Januar 2022, S. 3), alle Informationen, auch diejenigen der Sozialbehörden, seien als "vorhandene Informationen"
betrachten, da der Antrag an den Ersten Bürgermeister als "Letztverantwortlichen in der Freien und Hansestadt Hamburg" gerichtet gewesen sei. Damit würde der Erste Bürgermeister faktisch
r auskunftsverpflichteten Behörde für den gesamten Verwaltungsbereich der Antragsgegnerin. Dies ist in der differenzierten Regelung des § 4 Abs. 1 HmbPresseG ("Die Behörden sind verpflichtet...") nicht angelegt und widerspräche der Systematik des presserechtlichen Auskunftsanspruchs, wonach sich die Auskunftspflicht einer Behörde grundsätzlich nur auf Vorgänge bezieht, für die sie
ständig ist oder mit denen sie amtlich befasst war, befasst ist oder befasst werden soll (s.o.). Randnummer 97 (δ) Hinsichtlich der Frage
I.
lässigen Auskunftsgesuch des Antragstellers. Randnummer 98 Das Gericht fasst die Frage
r Kommunikation innerhalb des Senats und mit dem Ersten Bürgermeister dahin auf, dass der Informationsaustausch nicht nur nach Zeit, Ort und Art des Informationsaustausches gemeint ist, also persönliche Gespräche, Telefonate, Briefe, E-Mails oder Fax. Mit einer nur hierauf bezogenen Auskunft würde das Erkenntnisinteresse des Antragstellers, die Hintergründe der fraglichen Entscheidungsfindung des Senats und des Ersten Bürgermeisters
erfahren, ersichtlich kaum befriedigt werden. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller mit seiner Frage Kenntnis über die vollständigen Inhalte der Kommunikation im Senat und mit dem Ersten Bürgermeister, die
r Entscheidungsfindung geführt oder beigetragen haben, erlangen möchte. Randnummer 99 Ein derart umfassendes Auskunftsersuchen, das sich auf einen komplexen Prozess bezieht, welcher kaum rekonstruierbare und präzise fassbare Wechselbeziehungen und Inhalte
m Gegenstand hat, geht allerdings über den Rahmen eines vom presserechtlichen Auskunftsanspruch erfassten Informationsbegehrens hinaus. Es handelt sich nach Lage der Dinge deshalb nicht mehr um ein
lässiges Auskunftsbegehren. Randnummer 100 Der presserechtliche Auskunftsanspruch bezieht sich im Prinzip auf einen vom Pressevertreter
benennenden bestimmten Tatsachenkomplex,
dem die betreffende Behörde die
r Information erforderlichen Tatsachen mitzuteilen hat. Dem Grundsatz nach geht es beim presserechtlichen Auskunftsanspruch um bestimmte Einzelauskünfte (vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 2). Durch umfassende und wahrheitsgetreue Informationen soll die Presse in die Lage versetzt werden, die Öffentlichkeit entsprechend
unterrichten. Um diese Funktion erfüllen
können, müssen sich presserechtliche Auskunftsersuchen auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen. Sie dürfen deshalb nicht so weit und allgemein gefasst werden, dass sie von der ersuchten Behörde nicht mehr konkret beantwortet werden können, sondern ihr aufgrund der Komplexität nur abstrakte bzw. selektive Angaben ermöglichen, die naturgemäß keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit bieten können. Insofern ist die Pflicht der Behörden darauf beschränkt, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen aufgrund konkreter und bestimmter Fragen
unterstützen. Randnummer 101 Das Gericht verkennt nicht, dass die Presse und Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse daran hat, die Hintergründe politischer Entscheidungen, deren
standekommen und deren politische Verantwortung
erfahren. Es ist aber unabdingbar, dass diese Erkundigungen durch konkrete, d.h. auf klar umgrenzte greifbare Fakten bezogene, stichhaltige Fragen eingeholt werden. Nur dann, wenn hinreichend konkrete Fragen gestellt werden, werden die Behörden auch in angemessener Weise in die Lage versetzt, auf den individuellen und präzise gefassten Gegenstand bezogen
entscheiden und substantiiert darzulegen, ob und inwieweit die Beantwortung der Frage denjenigen Bereich der internen Willensbildung betrifft, die dem geschützten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfällt und hinsichtlich derer ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Randnummer 102 Die Frage darf
dem nicht so allgemein gehalten und ohne Bezug
einem konkreten Tatsachenkomplex sein, dass
ihrer Beantwortung eine Sachverhaltserforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.5.2018, 15 A 25/17, juris, Rn. 116,
m verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn das Auskunftsrecht führt - wie ausgeführt - nicht
einer Informationsbeschaffungspflicht
Lasten der Behörde. Das Informationsmaterial muss als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs bei der Behörde vorhanden und verfügbar sein, was nicht der Fall ist, wenn es erst durch Recherchen und Untersuchungen generiert werden müsste. Randnummer 103 Die an die Antragsgegnerin gerichtete Frage
r Kommunikation, die
der fraglichen Entscheidung geführt hat, genügt nicht diesen Anforderungen. Sie ist nicht hinreichend konkret gefasst. Sämtliche
diesem Thema stattgefundene schriftliche und mündliche Kommunikation im Senat und mit dem Ersten Bürgermeister wiederzugeben, würde - soweit sich der Informationsaustausch überhaupt vollständig rekonstruieren lässt - eine Fülle von Interaktionen
m Gegenstand haben, die sich nicht derart selektieren und komprimieren lassen, dass sie in dem Format einer Presseinformation aggregiert werden könnten. Die Beantwortung der Frage käme vielmehr einem Untersuchungsbericht mit einer detaillierten Wiedergabe einer Vielzahl relevanter Quellen und deren Auswertung gleich. Randnummer 104 Die Fragestellung
r Kommunikation "mit dem Ersten Bürgermeister" verdeutlicht, wie denkbar unbestimmt und ausgreifend das Auskunftsbegehren gefasst ist. Der Frage ist nur einer der (mindestens zwei) Teilnehmer an etwaigen relevanten Kommunikationsvorgängen
entnehmen, nämlich der Erste Bürgermeister. Das Handlungssubjekt, um dessen (potentielle) Kommunikation mit dem Ersten Bürgermeister es in der Frage gehen soll, ist hingegen nicht benannt. In der gestellten Form könnte die Frage jegliche Kommunikation erfassen, die
der antragsgegenständlichen Entscheidung, die Ausweisung der verschiedenen Inzidenzen einzustellen, mit dem Ersten Bürgermeister stattgefunden hat, andersherum betrachtet also jegliche Kommunikation, die der Erste Bürgermeister mit (jedweden) Dritten
dieser Entscheidung hatte. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für den ersten Teil der Frage ("Welche Kommunikation hat dazu innerhalb des Senats [...] stattgefunden?"). Diese (Teil-)Frage erstreckt sich faktisch auf jedwede Kommunikation innerhalb des Senats, also der Landesregierung,
der Entscheidung, die Ausweisung der verschiedenen Inzidenzen einzustellen, seien es Beratungsvorgänge, Sachinformationen oder sonstige Mitteilungen. Wiederum ist schwerlich ein Teil des Sachvorgangs vorzustellen, der von dieser Frage nicht erfasst wäre. Randnummer 105 Die Informationsbeschaffung würde hier
dem umfassende Erkundigungen erfordern. Für eine wahrheitsgetreue und lückenlose Auskunft an den Antragsteller müsste eine Reihe von Ermittlungen durchgeführt werden. Was die nicht protokollierte mündliche Kommunikation zwischen den beteiligten Personen angeht, müssten sie
r Entscheidungsfindung und den dazu ausgetauschten Aspekten und Argumenten befragt und ihre Antworten müssten sodann verschriftlicht werden. Für die in Schriftform stattgefundene Kommunikation müsste der Schriftverkehr aus den Akten und den elektronischen Speichern
sammengetragen werden. Die gesammelte Kommunikation müsste
einander in Bezug gesetzt werden, um die Interaktion nachvollziehen
können. Aktenvermerke müssten ausgewertet und mit den anderen Erkenntnisquellen abgeglichen werden. Bei Unstimmigkeiten müssten weitere Erkundigungen angestellt werden. Ob die für die Beantwortung des Auskunftsersuchens anzustellende Informationsbeschaffung dann auch zielführend, zweckmäßig und vor allem vollständig von der hiermit befassten Behörde durchgeführt und ob die Ergebnisse anschließend auch umfassend und genau an den Anspruchsteller weitergegeben werden, wäre einer fundierten gerichtlichen Überprüfung in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren angesichts ihrer Komplexität kaum
gänglich. Randnummer 106 Auch wenn sich die Frage des Antragstellers nach der stattgefundenen Kommunikation allein durch eine Wiedergabe des Inhalts von eventuell in der Senatskanzlei vorhandenen Unterlagen
der angesprochenen Entscheidung, die Ausweisung verschiedener Inzidenzen einzustellen, erschöpfend beantworten lassen könnte, was kaum realistisch erscheint, würde sich diese Art der Informationsbeschaffung qualitativ nicht wesentlich von der Gewährung einer Akteneinsicht unterscheiden. Einen Anspruch auf Akteneinsicht vermittelt der presserechtliche Auskunftsanspruch aber grundsätzlich nicht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 8.5.2018, 15 A 2080/15, juris, Rn. 16 ff.,
m verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; VG Köln, Urt. v. 9.6.2020, 6 K 9484/17, juris, Rn. 67 ff.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.11.2019, 1 S 2005/19, juris, Rn. 68 und Beschl. v. 1.7.2015, 1 S 802/15, juris, Rn. 39 f.,
G BW; jeweils m.w.N.; siehe im Einzelnen unten unter bb.). Randnummer 107 (ε) Auf die Frage "Wurde über meine Anfragen vom 2. Dezember 2021, 22:30 Uhr, 3. Dezember 2021, 9:59 Uhr, 4. Dezember 2021, 14:37 Uhr, und vom 16. Dezember 2021 23:57 Uhr, jeweils an die Pressestelle der Senatskanzlei (pressestelle@sk.hamburg.
I.5.), kann der Antragsteller keine Auskunft nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG beanspruchen. Auch insoweit fehlt es an einem
lässigen, hinreichend konkreten Auskunftsgesuch. Randnummer 108 Die Frage "Wurde über meine Anfragen [...] innerhalb der Verwaltung der Freien und Hansestadt kommuniziert? Wenn ja: wie?" verlangt in der Sache eine umfassende Darlegung des Bearbeitungsprozesses, den die jeweiligen Anfragen des Antragstellers nach ihrem Eingang bei der Antragsgegnerin gefunden haben, soweit sie nicht ausschließlich und isoliert, ohne Rücksprache mit weiteren Organwaltern, durch den unmittelbaren Empfänger beantwortet worden sind. Angesichts der Offenheit ihrer Formulierung würde die Frage beispielsweise schon eine Weiterleitung oder (formelle oder informelle) Besprechung zwischen verschiedenen Mitarbeitern innerhalb der Pressestelle des Senats bzw. der Sozialbehörde erfassen. Unbestimmt ist bei der gegebenen Fragestellung auch bereits, ob mit dem "Wie" etwaiger Kommunikationsvorgänge das Kommunikationsmittel (E-Mail, Telefongespräch, Kurznachricht etc.) oder - was näher liegt -
mindest auch der Kommunikationsinhalt erfragt werden soll. In diesem Fall würde die Frage aber letztlich (wenigstens auch) eine Wiedergabe jeglichen aktenkundigen (und nicht aktenkundigen) Kommunikationsvorgangs
den genannten Anfragen erfordern, statt auf die Erteilung einer konkreten Auskunft
einer bestimmten Frage abzuzielen. Auch insoweit wird die Antragsgegnerin erst durch konkret(er) gestellte Fragen angemessen in die Lage versetzt, sachbezogen
entscheiden und substantiiert darzulegen, ob und inwieweit diese sich auf Kommunikationsvorgänge beziehen, die dem geschützten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen. Randnummer 109 (ζ) Entsprechendes gilt für die Frage, "Welche Kommunikation hat zwischen dem Pressesprecher der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Ersten Bürgermeister und weiteren Stellen innerhalb der Freien und Hansestadt nach meiner weiteren Anfrage an die Pressestelle der Senatskanzlei (pressestelle@sk.hamburg.de) vom 16. Dezember 2021, 23:57 Uhr, stattgefunden?" (Antrag
I.6.). Auch insoweit hat der Antragsteller mangels
lässigen, hinreichend konkreten Auskunftsgesuchs keinen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG. Wiederum zielt das Auskunftsgesuch des Antragstellers nicht auf eine (hinreichend) bestimmte Information
einer konkreten Frage, sondern auf die Wiedergabe jeglicher Kommunikationsvorgänge innerhalb der Verwaltung der Antragsgegnerin
der antragsgegenständlichen Anfrage. Randnummer 110 (η) Soweit der Antragsteller Auskunft auf die Frage begehrt, "Welche Zahlen lagen der Freien und Hansestadt Hamburg bis
m 20. Dezember 2021, 19:14 Uhr,
den tatsächlichen Inzidenz-Zahlen "ungeimpft"/"geimpft" seit der KW 35 vor?" (Antrag
I.7.), hat er einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG (nur) in dem tenorierten Umfang. Randnummer 111
nächst legt das Gericht den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass er die Mitteilung der in dem genannten Zeitpunkt, also "am
gang
Informationen nach dem Hamburger Transparenzgesetz ("Welche Zahlen liegen [...] aktuell [...] vor?"). Randnummer 112 Dass die Anfrage des Antragstellers im Hinblick auf diesen Zeitpunkt beantwortet worden wäre, ist nicht ersichtlich (s. dazu bereits die Ausführungen
m Rechtsschutzbedürfnis, oben unter 1.c.). Randnummer 113 Allerdings kann der Antragsteller auf das streitgegenständliche Auskunftsbegehren, wie er es schon am 20./29. Dezember 2021 an den Sprecher des Senats gerichtet hat, Auskunft nur insoweit verlangen, als die Auskunftspflicht der Senatskanzlei reicht, also über die bei ihr vorliegenden Zahlen (s.o. unter γ). Der Senatskanzlei würde sonst eine Pflicht auferlegt, die bei den Fachbehörden vorhandenen Informationen anzufordern bzw. durch entsprechende Untersuchungen
generieren, und damit eine presserechtlich nicht geschuldete Informationsbeschaffungspflicht. Randnummer 114 bb. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag
II. die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm Einsicht in alle bei der Antragsgegnerin vorhandenen Aufzeichnungen betreffend die Fragen gemäß Antrag I.1 bis I.7
gewähren, hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 115 Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller das mit dem Antrag
II. geltend gemachte Akteneinsichtsrecht - das er in der Antragsschrift (S. 6) allein auf § 1 Abs. 2 HmbTG gestützt hat - überhaupt auf presserechtlicher Grundlage verfolgt oder lediglich als transparenzrechtlichen Anspruch auf Informationszugang (hinsichtlich dessen schon ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, s.o. unter a.bb.). Denn aus dem presserechtlichen Informationsanspruch folgt voraussichtlich kein Akteneinsichtsrecht des Antragstellers: Randnummer 116 Der Anspruch nach § 4 HmbPresseG ist auf die Erteilung von Auskünften gerichtet, d.h. auf mündliche oder schriftliche Beantwortung einzelner konkret gestellter Fragen (s.o.; vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2020, 10 C 18/19, juris, Rn. 31,
m verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung besteht nach § 4 HmbPresseG jedoch grundsätzlich kein Anspruch. Die Vorschrift vermittelt insbesondere grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl.
G BW VGH Mannheim, Beschl. v. 6.11.2019, 1 S 2005/19, juris, Rn. 68, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.1.2020, 10 C 18/19, juris, Rn. 31; Urt. v. 27.11.2013, 6 A 5/13, juris, Rn. 22,
m verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in Behördenakten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.9.2015, 1 BvR 857/15, juris, Rn. 19,
PrG). Der Auskunftsanspruch kann sich allerdings im Einzelfall
einem Akteneinsichtsanspruch verdichten, wenn andere Formen des Informationszugangs im Hinblick auf die begehrte Information unsachgemäß wären und nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2020, 10 C 18/19, juris, Rn. 31,
m verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Kopien kann nur bestehen, wenn ausschließlich auf diese Art sachgemäß, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft erteilt werden kann (vgl. Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 87 und 92, m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich in der Sache noch um ein Auskunftsverlangen im Sinne von § 4 HmbPresseG handelt und nicht um ein reines Akteneinsichtsbegehren (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 6.11.2019, 1 S 2005/19, juris, Rn. 68,
G BW). Randnummer 117 Hinsichtlich der Fragen
1.,
r sachgemäßen Information der Akteneinsicht, soweit seine Fragen (
3. und
4., jeweils erste Teilfrage) bereits vollständig beantwortet worden sind. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Fragen
halbieren, da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.