Auslegung eines Wohnraummietvertrags: Geschuldete Kaltmiete bei Wohnungswechsel Leitsatz Wenn es im Mietvertrag über die ursprüngliche Wohnung heißt „Der vereinbarte Mietzins von < x plus 50,- € > (kalt) wird erst nach Erneuerung des Fensters ... fällig. Bis dahin beträgt die Kaltmiete < x,- € >", so bedeutet die Formulierung beim Wohnungswechsel 4 Jahre später „zu denselben Konditionen", dass nur x,- € Kaltmiete geschuldet werden, wenn nur dieser Betrag in der Vergangenheit mangels Bedingungseintritts gezahlt wurde. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum sowie über Zahlungsansprüche wegen Zahlungsrückständen des Mietzinses und von Nebenkostenvorauszahlungen. Randnummer 2 Der Kläger ist Vermieter des Beklagten auf Grund eines zum 01.07.2016 geschlossenen Mietvertrages über einen „ehemaligen Laden“ „zur Nutzung als Wohnung“ in der […], im Erdgeschoss links, bestehend aus 2 Zimmern, Küche und Duschbad bei einer Wohnfläche von ca. 70 m². Der Mietvertrag (Anlage K1, Bl. 6 ff. der Akte) sieht in § 4 eine Nettokaltmiete von 650 Euro und eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 40 Euro vor. Randnummer 3 In § 26 Nr. 6 des Mietvertrages heißt es: Randnummer 4 „Mietzins: der vereinbarte Mietzins von € 650.- (kalt) wird erst nach Erneuerung des Fensters im vorderen Raum fällig. Bis dahin beträgt die Kaltmiete: € 600,-.“ Randnummer 5 Diese Erneuerung ist nie erfolgt. Die Mietzahlungen erfolgten bis einschließlich Juli 2018 in bar gegen Quittierung durch den Kläger. Ab August 2018 zahlte der Beklagte die Miete per Überweisung im Dauerauftrag. Randnummer 6 Zum 15.04.2020 zog der Beklagte im Einvernehmen mit dem Kläger in eine 65 m² große Wohnung im 4. OG desselben Hauses, da die Nutzung der ursprünglich überlassenen Räume amtlich untersagt wurde. Die Parteien kamen überein, dass der ursprüngliche Mietvertrag über die Wohnung im Erdgeschoss unter denselben Konditionen weiter gelten solle. Der Beklagte zahlte weiterhin eine Gesamtmiete in Höhe von 640 Euro. Der Kläger behauptet, die Parteien hätten den Wechsel der Wohnung im Wege eines Änderungsvertrags mit dem Zusatz „Die Konditionen bleiben gleich“ schriftlich niedergelegt. Randnummer 7 Krankheitsbedingt wurde dem Kläger zwischenzeitlich eine rechtliche Betreuerin bestellt, diese wurde bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wieder aufgehoben. Die Betreuerin mahnte den Beklagten im Schreiben vom 18.11.2020 wegen Ruhestörungen und rechtswidriger Gebrauchsüberlassung ab und drohte mit einer Kündigung, sollte der Zustand sich nicht bessern (Anlage K3, Bl. 21 der Akte). Mit Schreiben vom 16.12.2020 erhielt der Beklagte die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 und die Mitteilung und Aufforderung zur Zahlung einer um 20 Euro erhöhten Nebenkostenvorauszahlung ab dem 01.01.2020 (Anlage K4, Bl. 22 der Akte). Dieser kam der Beklagte nicht nach. Randnummer 8 Mit Anwaltsschreiben vom 02.02.2021 erklärte der Kläger die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückständen in Höhe von 1.900 Euro (38 x 50 Euro) mit einer Aufforderung zur Räumung bis zum 20.02.2021 und zur Zahlung der Rückstände (Anlage K2, Bl. 18 f. der Akte). Randnummer 9 In der am 10.06.2021 eingegangen Klage auf Räumung und Zahlung sprach der Kläger erneut die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, zusätzlich gestützt auf unerlaubte Untervermietung aus. Mit Anwaltsschreiben vom 27.07.2021 erklärte der Kläger die ordentliche Kündigung, gestützt auf behauptete Zahlungsrückstände seit dem 15.04.2020 in Höhe von 915 Euro (Anlage K5, Bl. 58 f. der Akte). Randnummer 10 Der Kläger meint, jedenfalls mit dem Austausch der Wohnung sei die Regelung in § 26 Nr. 6 des Mietvertrags obsolet und ein um 50 Euro höherer Mietzins fällig geworden. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die streitbefangene Wohnung an häufig wechselnde Monteure vermietet. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Beklagten zu verurteilen, die im 4. OG rechts des Hauses […], belegene Wohnung geräumt und besenrein an den Kläger herauszugeben und an ihn 2.220,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte trägt vor, zwischen den Parteien habe Einigkeit bestanden, dass die tatsächlich zuletzt für das Erdgeschoss gezahlte Miete auch für die Wohnung im Obergeschoss zu zahlen sei. Randnummer 16 Für die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 18 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Räumung der streitbefangenen Wohnung. Eine wirksame Kündigung ist mangels Kündigungsgrunds nicht erfolgt. Randnummer 19 1. Die vom Kläger ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen und die ordentliche Kündigung scheitern, soweit sie auf Zahlungsrückstände gestützt worden sind, an deren Nichtvorliegen. Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.