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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat 5 Bf 185/20.Z Beschluss Unterschiedliche Statusämter von Hochschullehrern; Besoldung; Leistungsprinzip §

Unterschiedliche Statusämter von Hochschullehrern; Besoldung; Leistungsprinzip Leitsatz 1. Zwischen Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 einerseits und der Besoldungsgruppe W 3 ande

Art 33Abs 5 GG Nr 153, juris Rn. 17; Urt. v. 6.6.2019, 2 C 36/18, juris Rn. 18; Urt. v. 21.9.2017, 2 C 30/16, BVerw

GE 159, 375, juris Rn. 27). Damit hat sich der Gesetzgeber entschlossen, zu Lasten der zusätzlichen Leistungskomponente der Professorenbesoldung wieder stärker die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips über das Statusrecht in den Vordergrund zu stellen. Dass bei einer stärkeren Betonung der nicht leistungsbezogenen Besoldungsbestandteile die leistungsbezogene Komponente an Bedeutung verliert, liegt angesichts begrenzter finanzieller Mittel des Landeshaushalts in der Natur der Sache (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 22.1.2020, 2 LC 72/19, NordÖR 2020, 352, juris Rn. 77). Randnummer 17 Der Gesetzgeber musste nicht unter Gleichheitsgesichtspunkten sicherstellen, dass der Kläger weiterhin Gesamtbezüge in gleicher Höhe wie nach der Besoldungsgruppe W 3 besoldete Professorinnen und Professoren mit geringen Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezügen und besonderen Leistungsbezügen erhält. Zwischen Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 einerseits und der Besoldungsgruppe W 3 andererseits, die vor den Änderungen durch das Besoldungsänderungsgesetz Gesamtbezüge in gleicher Höhe erhalten haben, bestand der wesentliche Unterschied, dass sie unterschiedliche Statusämter innehatten. Die Ämter der Professorinnen und Professoren sowie ihre Besoldungsgruppen sind nach § 31 Satz 1 HmbBesG in der Besoldungsordnung W (Anlage IV) geregelt. Darin sind die Ämter der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vorgesehen. Es besteht entgegen der Auffassung des Klägers nicht ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors, das den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zuzuordnen wäre, sondern ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 2 und ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 3 (vgl. Bü-Drs. 20/4105, S. 13; Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 162. AL, Mai 2012, § 32 BBesG Rn. 10, 200. AL, September 2017, § 31 HmbBesG Rn. 5; Clemens/Millack/Lantermann/Engelking/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, 102. Ergänzungslieferung, Februar 2015, § 32 BBesG Rn. 7). Verliehen wird ein Amt der Besoldungsordnung W – bei Professoren im Wege der Berufung ( §§ 13 ff. HmbHG ) – durch Ernennung (§§ 8 ff. BeamtStG). Gleiches gilt für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 3 an eine W 2-Professorin oder einen W 2-Professor im Wege von Bleibeverhandlungen (Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 200. AL, September 2017, § 31 HmbBesG Rn. 7; Geis, in: Fürst, GKÖD, Band III, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Lfg. 1/17, K § 32 Rn. 33). Randnummer 18 Nach der gesetzlichen Konzeption hebt sich die Besoldungsgruppe W 3 von der Besoldungsgruppe W 2 hinsichtlich der Bedeutung und der Verantwortung ab (Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 162. AL, Mai 2012, § 32 BBesG Rn. 29; 200. AL, September 2017, § 31 HmbBesG Rn. 5). Wenngleich es durch die Einführung von Leistungsbezügen zu einer starken Individualisierung der Besoldung gekommen ist, findet durch die beiden Besoldungsgruppen W 2 und W 3 weiterhin eine Differenzierung im Status statt (vgl. Bü-Drs. 20/4105, S. 13). Bei Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3 kann typischerweise von einer höheren Qualifikation ausgegangen werden als bei Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2. Zwar sind die Einstellungsvoraussetzungen nach § 15 HmbHG für alle Professorinnen und Professoren gleich. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Mindestvoraussetzungen, die Bewerber um ein Professorenamt erfüllen müssen. Wer die ausgeschriebene Stelle tatsächlich erhält, hängt von der Wettbewerbssituation ab: Je mehr und je qualifiziertere Bewerber sich um eine Stelle bemühen, desto höheren Qualifikationsanforderungen muss die Kandidatin oder der Kandidat grundsätzlich gerecht werden, die oder der die Stelle erhält. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Wettbewerb um eine W 3-Stelle in der Regel härter sein als der um eine W 2-Stelle (vgl., insoweit übertragbar, zu C 3- und C 4-Stellen: BVerfG, Beschl. v. 8.7.1980, 1 BvR 1472/78, BVerfGE 54, 363, juris Rn. 63 ff.). Randnummer 19 Welche Professorenstellen tatsächlich eingerichtet werden, liegt im Verantwortungsbereich der Hamburgischen Bürgerschaft, die mit dem Beschluss über den Haushaltsplan (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 HV), der öffentlich zugänglich ist, auch über den Wirtschaftsplan der Universität H... und den Stellenplan entscheidet (s. Stüber, in: David/Stüber, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2020, Art. 66 Rn. 21, 74 und 75). Randnummer 20

  1. b)Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Wirkung des Besoldungsänderungsgesetzes auf seine Bezüge unrichtig erfasst, da seine Bezüge sich entgegen der Darstellung in der Urteilsbegründung in keiner Weise verändert hätten, stellt er einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Randnummer 21 Der Kläger nimmt offenbar auf folgenden Satz in der Urteilsbegründung (UA, S. 11) Bezug: Randnummer 22 „Dass die Konsumtionsregelungen in § 41a Abs. 1 Satz 1 HmbBesG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Besoldungsänderungsgesetzes, deren Legitimität der Kläger in Bezug auf Professorinnen und Professoren derselben Besoldungsgruppe W 2 akzeptiert, in seinem Einzelfall dazu führen können, dass er nach der Reform zwar nicht weniger (sondern mehr) an Gesamtbezügen erhält, aber weniger als W 3-Professorinnen und Professoren, die vor der Reform Gesamtbezüge in derselben Höhe erhalten haben, hat der Kläger im Rahmen der zwangsläufig generalisierenden Regelung des Besoldungsrechts hinzunehmen“. Randnummer 23 Die Formulierung „nach der Reform“ kann zwar so verstanden werden, dass das Verwaltungsgericht nicht allein auf den Zeitpunkt nach dem Besoldungsänderungsgesetz, sondern auf die kausal durch dieses Gesetz hervorgerufenen Änderungen abgestellt hat. Auf den Klammerzusatz „sondern mehr“ kam es für das Verwaltungsgericht aber nicht entscheidungstragend an. Dies ergibt sich insbesondere aus den nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach denen seine Annahme umso mehr gelte, als eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen vom weiten gesetzgeberischen Spielraum im Besoldungsrecht auch dann gedeckt sei, wenn sich die Erhöhung der Grundalimentation infolge einer solchen Abschmelzung als nicht die Gesamtbesoldung steigernd auswirke (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, juris Rn. 15 ff.). Randnummer 24
  2. c)Der Kläger macht zudem geltend, seine finanzielle Benachteiligung verletzte auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei ein strengerer Maßstab als die reine Abwesenheit von Willkür anzulegen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene weite Auslegung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gelte nicht, wenn von der Verfassung getroffene Wertungen wie der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entgegenständen. Es liege nicht im Ermessen des Gesetzgebers, die Besoldungsstruktur zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 grundlegend neu zu ordnen. Bei dem Besoldungsänderungsgesetz habe es sich nicht um eine „Systemumstellung“ gehandelt. Seine Benachteiligung verletze das Verhältnismäßigkeitsprinzip, da sie mit minimalem gesetzgeberischem Aufwand und vertretbaren bis keinen finanziellen Kosten hätte abgewendet werden können. Auch mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Randnummer 25 Das Argument zum anzuwendenden Maßstab im Rahmen der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil es sich dabei um einen Zirkelschluss handelt. Die Anwendung eines strengeren Maßstabs bei der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes kann nicht damit begründet werden, dass dieser dann verletzt wäre. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Prüfung der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts daran ausgerichtet, ob die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung evident sachwidrig ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.9.2017, 2 C 30/16, BVerwGE 159, 375, juris Rn. 30). Randnummer 26 Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 81 ff. m.w.N.). Randnummer 27 Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen des weiten politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (s. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 85 f. m.w.N.). Randnummer 28 Wie bereits ausgeführt, diente das Besoldungsänderungsgesetz der Anpassung der Besoldung der Professorinnen und Professoren aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung nach der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen (BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris). Es handelte sich zwar nicht um einen „Systembruch“ (s. auch Bü-Drs. 20/9558, S. 2), aber um eine nicht unerhebliche Modifizierung der W-Besoldung. Davon, dass diese Besoldungsanpassung allein der Erzielung von Einsparungen dienen sollte (gegen die Annahme eines weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in einem solchen Fall s. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 89 f.), kann keine Rede sein. Randnummer 29 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Randnummer 30 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn diese wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2017, 5 Bf 219/16.Z, n. v., S. 6 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 124 VwGO Rn. 28). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 31 Der Kläger trägt zur Begründung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten vor, das Verwaltungsgericht habe auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 (2 C 18/18, Rn. 19) verwiesen, das Leistungsbezüge als nicht durch das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG geschützt einstufe, sondern dies bei Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur für die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 anerkenne. Dieser Einschätzung sei nicht zu folgen, da sie nicht in belastbarer Weise auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts basiere und zudem dem erklärten Willen des Gesetzgebers bei der Einführung der W-Besoldung widerspreche. Das Bundesverfassungsgericht habe zur rechtlichen Stellung von Leistungsbezügen im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht explizit Stellung genommen. Durch Beförderungen und Erfahrungsstufen erworbene Grundgehälter unterlägen unstreitig dem Schutz von Art. 33 Abs. 2 GG. Beförderungen existierten für Universitätsprofessoren in Hamburg jedoch nicht, da nach § 118 Abs. 1 Satz 1 HmbBG die Vorschriften über die Laufbahnen und damit auch § 20 HmbBG für diese nicht anzuwenden seien. Erfahrungsstufen gäbe es in der Besoldungsgruppe W in Hamburg ebenfalls nicht, sie seien durch individuelle Leistungsbezüge ersetzt worden. Insbesondere bei unbefristet gewährten, ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen sei die Äquivalenz zu Erfahrungsstufen bzw. Beförderungen deutlich. Die Kriterien für Ernennungen (§ 9 BeamtStG) und die Gewährung von Berufungs-Leistungsbezügen ( § 33 Abs. 2 HmbBesG ) seien nahezu identisch und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 HmbBesG ziele offenkundig auf eine Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ab. Zudem habe der Gesetzgeber bei der Einführung der W-Besoldung explizit erklärt, dass er Leistungsbezüge als Umsetzung des von der Verfassung garantierten Leistungsprinzips sehe (BT-Drs. 14/6852, S. 12). Aus der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass sich der durch das Leistungsprinzip geschützte Besoldungsumfang durch die Umstellung auf die W-Besoldung erheblich verringert habe. Mit diesen Ausführungen zeigt der Kläger keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, sondern macht der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, ohne aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelungen in den §§ 33 Abs. 1, 36 Abs. 1 i.V.m. Anlage IXa , 41a HmbBesG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsänderungsgesetz verstießen nicht gegen das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Leistungsprinzip, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Randnummer 32 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG dienen unmittelbar der Verwirklichung des Leistungsgedankens, der einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung darstellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 154; Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 70; s. auch BT-Drs. 14/6852, S. 12). Sie sind von dem gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Leistungsprinzip aber nicht umfasst, da dieses statusamtsbezogen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft das Leistungsprinzip den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis sowie die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges. Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht nur mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 153; Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 70). Zwar sind gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 HmbBG die Vorschriften über die Laufbahnen, zu denen auch die Regelung zur Beförderung in § 20 HmbBG gehört, auf Professorinnen und Professoren nicht anwendbar. Gleichwohl kann auch die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 3 an eine W 2-Professorin oder einen W 2-Professor durch Berufung und Ernennung den Charakter einer Beförderung haben (vgl. Dorf, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 25. Edition, Stand: 1.11.2021, § 132 BBG Rn. 21). Leistungsbezüge von Hochschullehrern betreffen hingegen nicht ihr Statusamt (BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18,

Art 33Abs 5 GG Nr 153, juris Rn.

19; Urt. v. 6.6.2019, 2 C 36/18, juris Rn. 20; ebenso: OVG Schleswig, Urt. v. 29.4.2021, 2 LB 11/19, juris Rn. 88; OVG Bremen, Urt. v. 22.1.2020, 2 LC 72/19, NordÖR 2020, 352, juris Rn. 72; VGH Kassel, Urt. v. 12.11.2020, 1 A 1892/15, ZBR 2021, 276, juris Rn. 48; OVG Saarlouis, Urt. v. 28.10.2020, 1 A 238/18, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr 69, juris Rn. 104 ff.). Bei der Entscheidung über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sind gemäß § 33 Abs. 2 HmbBesG vielmehr insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen. Der Umstand, dass diese Kriterien auch der Verwirklichung des Leistungsgedankens dienen, ist für die Frage des (fehlenden) Statusamtsbezugs der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge unerheblich. Randnummer 33 3. Die Berufung ist zudem nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Randnummer 34 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22/17, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziff 1 VwGO Nr 67, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.4.2014, 1 B 1/14, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr 8, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2021, 5 Bf 475/19.Z , juris Rn. 12 ). Gemessen an diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Randnummer 35 a) Der Kläger macht geltend, von grundsätzlicher Bedeutung sei der Umstand, dass die Besoldungsreform das Rechtsstaatsprinzip verletze, da sie den rechtsstaatlichen prozeduralen Anforderungen an die Anpassung des Besoldungsgefüges nicht gerecht werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse der Gesetzgeber Eingriffe in bestehende Rechtspositionen und die tatsächlichen Auswirkungen der Neuregelung auf die betroffenen Beamtinnen und Beamten vergegenwärtigen (2 BvL 2/17, Rn. 22) und begründen (2 BvL 2/17, Rn. 21). Daran fehle es. In der Begründung des Entwurfs zum Besoldungsänderungsgesetz werde nicht erwähnt, dass sich § 41a HmbBesG auf ursprünglich gleiche individuelle Besoldungsniveaus unterschiedlich auswirke und aufgrund welcher Erwägungen dieses Ergebnis angemessen sei. Die Begründung gehe auch dadurch fehl, dass sie nicht zur tatsächlich erlassenen Norm passe, die lediglich Leistungsbezüge, aber nicht das bereits erreichte individuelle Besoldungsniveau betrachte. Die Tatsache, dass das Besoldungsänderungsgesetz seine Bezüge nicht geändert habe, entbinde den Gesetzgeber nicht von den genannten prozeduralen Anforderungen bei der Neuregelung des Besoldungsgefüges. Mit diesen Ausführungen legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Randnummer 36 Der Kläger formuliert keine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die angesprochene Frage der Vereinbarkeit des Besoldungsänderungsgesetzes mit den sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden prozeduralen Anforderungen würde sich im Berufungsverfahren zudem nicht stellen, da diese für die vom Kläger beanstandete Konsumtionsregelung in § 41a HmbBesG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsänderungsgesetz nicht gelten. Randnummer 37 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet das nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Alimentationsprinzip prozedurale Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung (s. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 164 f.; Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 20 ff.). Diese erstrecken sich jedoch nicht auf Bezügebestandteile, die lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen, der sie – als Beschränkung gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit – einerseits rechtfertigt, diese Rechtfertigung andererseits aber auch begrenzt. Der Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen besteht in der Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation. Sie sollen sichern, dass die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird. Dieser Sicherung bedarf es, weil das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert. Das Fehlen für den Gesetzgeber geltender quantifizierbarer Vorgaben zur Besoldungshöhe gefährdet das Recht auf eine angemessene Alimentation aber nicht, soweit der Gesetzgeber Bezüge regelt, die für die Amtsangemessenheit der Alimentation bedeutungslos sind. Dies ist bei Besoldungsbestandteilen mit lediglich additivem Charakter der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18,

Art 33Abs 5 GG Nr 153, juris Rn.

23 ff. m.w.N.; Urt. v. 6.6.2019, 2 C 36/18, juris Rn. 24). Um solche handelte es sich bei den von der Konsumtionsregelung in § 41a HmbBesG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsänderungsgesetz erfassten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besonderen Leistungsbezüge. Eine Verletzung des Alimentationsprinzips macht der Kläger zudem selbst nicht geltend. Randnummer 38

  1. b)Der Kläger führt zudem aus, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, wie weit der politische Ermessensspielraum greife und ob die Diskriminierung auch andere Professoren betreffe. Auch damit formuliert er keine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Kläger zeigt nicht auf, weshalb die Anforderungen an die Ausübung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu (s. nur BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 85 f. m.w.N.; Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 148 f.; BVerwG, Urt. v. 21.9.2017, 2 C 30/16, BVerwGE 159, 375, juris Rn. 19) klärungsbedürftig sein sollte. Randnummer 39
  2. c)Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, in welchem Verhältnis die beiden Besoldungsgruppen W 2 und W 3 innerhalb des Amtes der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zueinanderständen. Dies sei insbesondere im Falle gleicher unbefristeter und ruhegehaltsfähiger Gesamtbezüge ungeklärt. In den bisher ergangenen Urteilen zu den Besoldungsänderungen zur Sicherung der Mindestalimentation in der Besoldungsgruppe W 2 aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2012 seien ausschließlich die Auswirkungen innerhalb einer der Besoldungsgruppen betrachten worden. Eine Betrachtung der Auswirkungen auf Angehörige unterschiedlicher Besoldungsgruppen des gleichen Amtes habe nicht stattgefunden. Auch damit legt der Kläger keine konkrete Rechtsfrage dar, auf die es maßgebend ankommt, die über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Randnummer 40 Wie bereits ausgeführt, bestand im Übrigen zwischen Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 einerseits und der Besoldungsgruppe W 3 andererseits, die vor den Änderungen durch das Besoldungsänderungsgesetz Gesamtbezüge in gleicher Höhe erhalten haben, der wesentliche Unterschied, dass sie unterschiedliche Statusämter innehatten. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht nicht ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors, das den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zuzuordnen wäre, sondern ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 2 und ein Amt der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 3. III. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die monierte Anrechnung von Grundleistungsbezügen in Höhe von monatlich 368,70 Euro summiert sich im beanstandeten Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Januar 2018 auf 21.384,60 Euro. Der Streitwert ist nicht gemäß den §§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG nach dem dreifachen Jahresbetrag zuzüglich der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge festzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2017, 2 C 30/16, juris Rn. 39), da sich dann ein Betrag ergäbe, der über die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn aufgrund des abgeschlossenen Lebenssachverhalts ergebenden Bedeutung der Sache hinausginge.

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