vorläufiger Leistungsbewilligung - Erstattungsforderung - Pflicht zum
weis leistungserheblicher Tatsachen - Unvollständigkeit der
weise
Ablauf der gesetzten Frist - Vorlage der fehlenden Unterlagen erst im Klageverfahren Orientierungssatz Der Vorschrift des § 41a Abs 3 S 4 SGB 2 kommt
Ansicht des Senats keine materielle Präklusionswirkung zu (vgl LSG Hamburg vom 22.6.2021 - L 4 AS 215/20 und vom 5.8.2021 - L 4 AS 189/20 ). Erst
Fristablauf im Klageverfahren vorgelegte Unterlagen zum
weis leistungserheblicher Tatsachen sind daher nicht unbeachtlich und noch zu berücksichtigen. (Rn.44) Tenor
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Er ist seit 2016 als Werbetechniker selbständig tätig. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
dem SGB II und zwar für Oktober 2017 i.H.v. 188,40 Euro, für November 2017 i.H.v. 782,21 Euro, für Dezember 2017 i.H.v. 247,09 Euro, für Januar 2018 i.H.v. 393,95 Euro, für Februar 2018 i.H.v. 263,73 Euro sowie für März 2018 i.H.v. 263,04 Euro. Sämtliche Änderungsbescheide enthielten den Hinweis auf die Vorläufigkeit der Bewilligung. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
weise über sämtliche Einnahmen und Ausgaben sowie Kontoauszüge aller privaten und geschäftlichen Konten für diesen Zeitraum und setzte hierfür eine Frist bis zum 10. Juli 2018. Der Beklagte wies darauf hin, dass
Ablauf der genannten Frist eingereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Randnummer 5 Mit an den Kläger zu
weise sämtlicher Ein- und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und
einzelnen Posten sortiert sowie Kontoauszüge aller privaten und geschäftlichen Konten nicht eingereicht worden seien. Randnummer 6 Am
ihrer Seite 1 den Zeitraum vom
folgenden Seiten die Spalten mit April 2018, Mai 2018, Juni 2018, Juli 2018, August 2018 sowie März 2018 überschrieben waren und keine Eintragungen enthielten. Zudem reichte der Kläger zu
geholt werden, da die endgültige Bewilligung erst mit Bestandskraft des Bescheides erfolge. Es werde auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
gereicht würden, noch Berücksichtigung fänden, müsse dies für im Klageverfahren vorgelegte Unterlagen erst recht gelten. Zudem hätte der Beklagte darauf aufmerksam machen müssen, dass bei der Erstellung der EKS ein Fehler unterlaufen sei. Randnummer 10 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31. März 2020 die Klage erwidert, einen Ausdruck aus seiner elektronisch geführten Akte übersandt und erklärt, eine weitere Akte mit abschließenden Unterlagen des Klägers für den streitigen Zeitraum
zureichen, da diese noch vom Jobcenter für Selbständige ausgewertet werde. Diese Unterlagen sind am
gereichte Anlage EKS sei verspätet eingereicht worden und damit nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Auffassung vertrete auch das Sozialgericht Hamburg in seinem Urteil vom
5 SGG zu rechnen sei und hat zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Randnummer 15 Mit Gerichtsbescheid vom
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren, „den Bescheid vom 11.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2019 sowie die Erstattungsbescheide vom 24.01.2020“ aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung „über die Leistungsansprüche im Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.03.2018“ an den Beklagten zurückverwiesen. Im Rubrum des Gerichtsbescheides ist allein der Kläger zu
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Mit der statthaften kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
1 Satz 1, Abs. 4 SGG erstrebe der Kläger zu 1. die Aufhebung der Null-Festsetzung und höhere Leistungen als die vorläufig zuerkannten. Die Klage sei im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie im Übrigen im Sinne der Zurückverweisung
5 SGG begründet. Denn dem Kläger zu
den Feststellungen zu seinen Angaben im Widerspruchsverfahren über die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen nichts dafür, dass er in dieser Zeit nicht hilfebedürftig gewesen sei (§ 9 Abs. 1 SGB II). Darauf stelle auch der Beklagte nicht ab. Jedoch sei offen, in welcher Höhe existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen und inwieweit vorläufig erbrachte Leistungen zu erstatten seien. Bei seiner Entscheidung habe der Beklagte sämtliche für den streitgegenständlichen Zeitraum vorliegenden Unterlagen zu berücksichtigen. Dies gelte auch für die im Klageverfahren eingereichten Unterlagen. In der Rechtsprechung des BSG zu § 41a Abs. 3 SGB II sei bereits geklärt, dass erstmals im Widerspruchsverfahren vorgelegte Unterlagen bei der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen seien (Verweis auf Urteil vom 12.9.2018, a.a.O.). Die dem Leistungsberechtigten gesetzte Frist sei damit gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens, d.h. der abschließenden Entscheidung,
rangig. Noch nicht geklärt habe das BSG, ob und ggf. inwieweit § 41a SGB II eine materielle Präklusionswirkung zukomme, d.h., ob die Vorschrift die Berücksichtigung von Vorbringen aus dem gerichtlichen Verfahren ausschließe, so dass für die gerichtliche Überprüfung – abweichend vom „Normalfall“ der prozessualen Verpflichtungssituation – nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahren abzustellen wäre. Letztlich müsse dies für den vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden werden. Denn allein die Möglichkeit, dass durch § 41a Abs. 3 SGB II Vorbringen des Leistungsberechtigten präkludiert werde, wirke sich unmittelbar auf die Belehrungspflicht
3 Satz 3 SGB II aus. Mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz müsse dem Leistungsberechtigten durch Belehrung verdeutlicht werden, dass er neue Tatsachen nur noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vorbringen könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger zu
zuprüfen, nicht indes, anstelle der Behörde erstmals umfassende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und den Leistungsanspruch zu berechnen. So, wie eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich die Aufhebung der Entscheidung zur Folge habe, seien im vorliegenden Fall der Verwaltungsakt, der Widerspruchsbescheid sowie die Erstattungsbescheide aufzuheben. Da zudem die noch erforderlichen Ermittlungen
Art oder Umfang erheblich seien, sei die Sache zur erneuten Entscheidung an den Beklagten zurückzugeben. Die Frist des § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG von sechs Monaten
Eingang der vollständigen Verwaltungsvorgänge bei Gericht sei noch nicht abgelaufen, weil der Beklagte die Betriebsakte erst am
Auffassung des Gerichts unrichtige Belehrung sei nicht kausal geworden. Bei wortgetreuer Auslegung von § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II beziehe sich die Frage der Belehrung über die Rechtsfolgen ohnehin nur auf diejenigen Fälle, in denen eine Einreichung nicht fristgemäß erfolgt sei. Bei nicht erfolgter oder nicht vollständiger Vorlage der Unterlagen bis zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, komme es auch auf eine Belehrung und eine Fristsetzung nicht an. Hierbei müsse natürlich dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Unterlagen einzureichen, weshalb eine Frist zur Einreichung selbstverständlich einzuräumen sei. Auch müsse der Betroffene wissen, was ihm drohe, sollte er nicht mitwirken. Eine solche Belehrung sei jedoch auch bereits im vorläufigen Bewilligungsbescheid enthalten. Die Belehrung sei grundsätzlich auf die gesetzliche Vorschrift zu stützen. Dies sei vorliegend geschehen. Sie beziehe sich auch ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren und nicht auf ein etwaiges späteres Widerspruchs- oder gar Klageverfahren. Durch den Umstand, dass der Kläger zu 1. vorliegend Widerspruch eingelegt habe, sei ihm hinsichtlich der Belehrung kein
teil entstanden. Vielmehr habe sich die Ausschlussfrist
hinten verschoben. Im Klageverfahren
gereichte Unterlagen seien nicht mehr zu berücksichtigen. Zwar habe das BSG dies in Bezug auf das Widerspruchsverfahren entsprechend entschieden, dies aber nur, da es sich um die letzte Verwaltungsentscheidung handele. Hierin liege auch der entscheidende Unterschied: Statthafte Klageart sei vorliegend eine Anfechtungsklage, wie etwa auch bei einer Klage gegen einen Versagungs- oder Entziehungsbescheid
Auch dort sei bei vollständiger
holung der Mitwirkung im Widerspruchsverfahren der Versagungs- bzw. Entziehungsbescheid unter einer negativen Kostenentscheidung aufzuheben, während im Klageverfahren lediglich zu prüfen bleibe, ob die Mitwirkung zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorgelegen habe. Nichts Anderes könne hier gelten. Der Umstand, dass im Falle des § 41a Abs. 3 SGB II eine
holungsnorm, wie die des § 67 SGB I, vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden sei, stelle keine gesetzliche Lücke dar, sondern sei Ausdruck des Umstandes, dass § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II stets Leistungen für die Vergangenheit betreffe und der Lebensunterhalt des Betroffenen bereits gesichert gewesen sei. Der Leistungsträger könne daher erwarten, dass der Betroffene zeitnah, d.h. fristgemäß,
weise, dass er die vorläufig ausgezahlten Leistungen zu Recht erhalten habe. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt
Klageerhebung „nur dann“ Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er
Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Voraussetzung für die Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG ist eine zumindest teilweise Identität der Regelungsgegenstände beider Verwaltungsakte, die durch einen Vergleich beider Verfügungssätze sowie des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu ermitteln sind; ein bloßer Sachzusammenhang genügt nicht (BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 55/19 –, mit Verweis auf Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 39/13 R). Dem BSG zufolge (Urteil vom 3.9.2020, a.a.O.) wird ein Erstattungsbescheid, der – anders als hier – entsprechend der Soll-Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X mit einer Aufhebungsentscheidung verbunden worden ist, in das Klageverfahren gegen die ursprünglich streitbefangene Bewilligungsentscheidung einbezogen, da er die angegriffene Leistungsbewilligung i.S.d. § 96 SGG ersetzt. Offengelassen hat es das BSG (a.a.O.) hingegen, ob § 96 SGG auch dann Anwendung findet, wenn – wie vorliegend – allein die Aufhebungsentscheidung angefochten worden ist und im Laufe dieses Klageverfahrens der Erstattungsbescheid ergeht (ablehnend für diese Konstellation Bienert , NZS 2011, 732, 734, unter Hinweis auf das Fehlen einer zumindest teilweisen Identität der Verfügungssätze; für eine Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG hingegen LSG Sachsen, Urteil vom 3.6.2021 – L 7 AS 1044/18 –, in einem Fall, bei dem während des Klageverfahrens gegen einen vorläufigen Bewilligungsbescheid zunächst die endgültige Bewilligung und
folgend der Erstattungsbescheid ergangen war.). Randnummer 30 b) Jedenfalls aber wären die Erstattungsbescheide vorliegend gemäß § 99 Abs. 1 und 2 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht geworden.
1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung (in Form der Klageerweiterung) liegt auch dann vor, wenn ein weiteres Klagebegehren einbezogen, z.B. ein Folgebescheid mitangefochten wird, der nicht schon
Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 99 Rn. 2a). So läge es hier in Bezug auf die Erstattungsbescheide, sofern man eine Einbeziehung über § 96 SGG ausschließen wollte. Bereits das Sozialgericht hat das ursprünglich auf die Aufhebung des endgültigen Festsetzungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides gerichtete Begehren des Klägers
Erlass der Erstattungsbescheide vom 24. Januar 2020 dahingehend verstanden, dass es sich nunmehr auch auf die Aufhebung dieser Bescheide erstreckt. Es hat in den Entscheidungsgründen zwar nicht dargelegt, ob diese Bescheide
SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind oder ob eine Klageänderung
Sollten die Voraussetzungen des § 96 SGG aber nicht vorliegen, ist davon auszugehen, dass das Sozialgericht – stillschweigend – von einer zulässigen Klageänderung ausgegangen ist. Dies entspricht dem Zweck des § 123 SGG, das wirkliche Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln. Der Beklagte hat auch durch den Hinweis auf § 96 SGG in den Erstattungsbescheiden in die Klageänderung eingewilligt; darüber hinaus war die Klageänderung aber auch sachdienlich, da der Streitstoff identisch war und durch die Einbeziehung der Erstattungsbescheide in das Verfahren ein weiterer Prozess vermieden werden konnte (vgl. B. Schmidt, a.a.O., Rn. 10; Roller, in: Berchtold, SGG,
SGG in das Verfahren einbezogen worden sind, wäre auch diese geänderte Klage zulässig gewesen. Insbesondere bedurfte es bezüglich der Erstattungsbescheide ausnahmsweise keines Widerspruchsverfahrens als Klagevoraussetzung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Ein förmliches Widerspruchsverfahren ist verzichtbar, wenn die prozessführende Behörde mit der Widerspruchsbehörde identisch ist, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren verteidigt wird und Fragen des Ermessens oder der Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns keine Rolle spielen, so dass das Prozessvorbringen seinem Inhalt
einer Widerspruchsentscheidung entspricht oder daraus jedenfalls mit Sicherheit zu entnehmen ist, dass auch bei
holung des Widerspruchsverfahrens eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht zu vermeiden ist. In diesen Fällen könnte das Widerspruchsverfahren seinen Zweck, die Verwaltung in die Lage zu versetzen, ihr Handeln im Wege der Selbstkontrolle zu überprüfen und die Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme zu schützen, nicht mehr erreichen. Seine Durchführung wäre ein reiner Formalismus. Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung hat in solchen Fällen Vorrang vor der Einhaltung der Förmlichkeiten (BSG, Urteil vom 15.8.1996 – 9 RVs 10/94; vgl. auch BSG, Urteil vom 27.8.1998 – B 9 SB 13/97 R). So läge es hier. Die prozessführende Rechtsstelle des Beklagten ist auch für die Widerspruchsentscheidung zuständig. Die vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderungen beruhen auf § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II und sind Folge der abschließenden Entscheidung
3 SGB II, der insoweit Tatbestandswirkung zukommt, so dass eine Zurückweisung der Widersprüche der Kläger gegen die Erstattungsbescheide sicher und damit ein weiteres gerichtliches Verfahren notwendig gewesen wäre. Die Erstattungsvorschrift des § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II beinhaltet auch eine gebundene Entscheidung. Randnummer 35 4. Die Klage ist auch begründet. Randnummer 36
5 SGG kann das Gericht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, die noch erforderlichen Ermittlungen
Art oder Umfang erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Dies gilt auch bei Klagen auf Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Entscheidung kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen. Der Streitstoff beschränkt sich aufgrund der Zurückverweisungsentscheidung des Sozialgerichts
5 SGG auf die Frage, ob den Klägern im streitbefangenen Zeitraum voraussichtlich existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen sein werden und ihre Bemessung weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert. Randnummer 37 Dies ist vorliegend der Fall. Der Bescheid vom
5 SGG an den Beklagten zurückzuverweisen, ist nicht zu beanstanden (dazu unter c)). Randnummer 38 a) Die endgültige Leistungsablehnung durch den Beklagten ist rechtswidrig. Die Kläger haben voraussichtlich Anspruch auf Leistungen
dem SGB II im streitigen Zeitraum. Randnummer 39 Rechtsgrundlage des vorläufigen Leistungsbescheids für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2017 bis März 2018 war § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 SGB II (in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung des
dem SGB II zu erhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II); ein Ausschlusstatbestand lag ebenfalls nicht vor. Ebenso spricht
den Angaben des Klägers zu
3 SGB II unbeachtlich wären.
3 SGB II sind die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen
zuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a SGB I gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer
weis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß
, setzt der Beklagte den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise
gewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Der Kläger zu
weisen vorzulegen, nicht vollständig innerhalb der – angemessenen – Frist bis zum 10. Juli 2018
gekommen. Im Klageverfahren hat der Kläger jedoch nunmehr die geforderten Mitwirkungshandlungen vorgenommen und die angeforderten Unterlagen vorgelegt. Randnummer 42
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Unterlagen auch
Ablauf der von dem Beklagten gesetzten Frist bis zur abschließenden Entscheidung im Verwaltungsverfahren noch
gereicht werden (BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 14 AS 4/18 R). Das Tatbestandsmerkmal „Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer
weis- oder Auskunftspflicht … nicht fristgemäß
“ könne nicht dahin verstanden werden, dass es die Berücksichtigung von
Fristablauf vorgelegten
weisen im Verwaltungsverfahren ausschließe. Vielmehr könne der von dem Grundsicherungsträger gesetzten Frist nur die Bedeutung beigemessen werden, dass vor ihrem Ablauf eine abschließende Entscheidung nicht ergehe und die Leistungsberechtigten sie zur Vorlage der angeforderten Unterlagen ausnutzen könnten. Gingen bis zur letzten Verwaltungsentscheidung und damit bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens noch Unterlagen ein, seien sie aber vom Grundsicherungsträger ungeachtet des Fristablaufs zu berücksichtigen, weil
den insoweit zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Maßgaben im Zweifel der schonenderen Auslegung der Fristbestimmung der Vorzug zu geben sei (BSG, a.a.O.). Randnummer 43 Ob
der abschließenden Entscheidung vorgelegte Unterlagen – sei es im Klageverfahren oder in einem Überprüfungsverfahren
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) – noch zu berücksichtigen sind, hat das BSG hingegen ausdrücklich offengelassen (BSG, a.a.O.). Randnummer 44
Auffassung des Senats kommt der Vorschrift des § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung zu (so bereits Urteile des Senats vom 22.6.2021 – L 4 AS 215/20 –, Revision anhängig unter B 4 AS 58/21 R, sowie vom 5.8.2021 – L 4 AS 189/20 –, Revision anhängig unter B 4 AS 64/21 R; so auch SG Leipzig, Urteil vom 29.5.2018 – S 7 AS 2665/17; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 41a SGB II Rn. 376; Conradis, in: LPK-SGB II, § 41a SGB II Rn. 23; Kemper, in: Eicher/Luik, SGB II, § 41a SGB II Rn. 49 ff; a.A. SG Osnabrück, Urteil vom 16.4.2019 – S 16 AS 245/18; SG Dortmund, Urteil vom 8.12.2017 – S 58 AS 2170/17; Kallert, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 41a SGB II Rn. 85 ff, Stand März 2017). Randnummer 45 Der Wortlaut des § 41a Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB II sieht als Rechtsfolge für eine nicht fristgemäß erfolgte Einreichung von Unterlagen eine Festsetzung des Leistungsanspruchs in der Höhe vor, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise
gewiesen sind bzw. für die übrigen Monate eine Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Gegen eine Präklusionswirkung spricht der auch vom BSG (a.a.O.) festgestellte Vergleich mit anderen Präklusionsvorschriften, wie z. B. § 106a Abs. 3 SGG, § 87b der Verwaltungsgerichtsordnung, § 79b der Finanzgerichtsordnung oder § 296 der Zivilprozessordnung. Die Möglichkeit der Zurückweisung verspätet eingereichter Erklärungen und Beweismittel wird hier ausdrücklich und klar geregelt. Randnummer 46 Die Vorschrift des § 41a Abs. 3 SGB II trifft hingegen weder eine solche Regelung für verspätet eingereichte Unterlagen noch wird eine sonst bei sozialrechtlichen Sachverhalten bestehende Überprüfungsmöglichkeit
Zudem ist, wie das BSG dargelegt hat, anders als bei den anderen Präklusionsnormen – wie von Verfassungs wegen auch vorausgesetzt – die Fristvorgabe des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht hinreichend eindeutig (BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 14 AS 7/18 R unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.3.2003 – 2 BvR 1540/01: Präklusionsvorschriften müssen sich durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen). Bei § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II wird schon nicht hinreichend deutlich, ob an die vom Beklagten gesetzte Frist oder die abschließende Entscheidung anzuschließen ist. Zudem muss bei einer ausschließlich an den Fristablauf anknüpfenden Nullfeststellung sichergestellt sein, dass nicht zu vertretende Fristversäumnisse keine
teiligen Rechtsfolgen auslösen (BSG, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.2.1990 – 1 BvR 1117/89). Eine solche Vorgabe ist indes weder § 41a Abs. 3 SGB II selbst zu entnehmen – etwa in der Art von § 106a Abs. 3 SGG – noch folgt sie aus der Wiedereinsetzungsregelung des § 27 SGB X, weil diese nur die Versäumung gesetzlicher Fristen betreffe (BSG, a.a.O.). Dass anstelle dessen
der gesetzlichen Konzeption allein auf die Möglichkeit der rückwirkenden Verlängerung behördlich gesetzter Fristen
7 Satz 2 SGB X abgestellt werden soll, erscheint demgegenüber angesichts der unbestimmten Voraussetzungen dafür einerseits („insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen“) und der Beschleunigungsintention des Gesetzgebers andererseits nicht als naheliegend (BSG, a.a.O.). Randnummer 47 Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen nicht dafür, dass es sich um eine materiell-rechtliche Präklusionsnorm handelt. § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II zielt – wie der ergänzende Verweis auf die §§ 60, 61, 65 und 65a SGB I (§ 41a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II) und die Materialien (vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 53) verdeutlicht – auf ein besonderes Regime von Mitwirkungsobliegenheiten im Anschluss an den Bezug vorläufig bewilligter Leistungen (BSG, a.a.O.). Die Vorschrift ist damit zum einen darauf gerichtet, den Jobcentern Kenntnis von denjenigen (der Sphäre der Leistungsbezieher zuzuordnenden) Tatsachen zu vermitteln, welche die Grundlage für die Entscheidung über den endgültigen Leistungsanspruch bilden, und sie überhaupt erst in die Lage zu versetzen, ihrer Amtsermittlungspflicht
SGB X
zukommen (BSG, a.a.O.). Auch mit einer Vorlage der angeforderten leistungserheblichen Unterlagen noch
Ablauf der Frist bzw. der abschließenden Entscheidung der Verwaltung wird dieser Zweck erreicht. Soweit die Regelung weiterhin insbesondere mit der Nullfeststellung
Satz 4 eine Verfahrensvereinfachung bei fehlender Mitwirkung bewirken soll, erreicht sie dies bei vollständig unterbliebener Mitwirkung stets. Dass mit ihr darüber hinaus eine Verfahrensbeschleunigung auch bei Vorlage der angeforderten Unterlagen
Ablauf der gesetzten Frist bezweckt wäre, ist hingegen nicht zu erkennen. Hiergegen spricht schon der oben dargestellte Vergleich mit anderen Präklusionsnormen, die – wie verfassungsrechtlich gefordert – eindeutig und klar die Präklusionswirkung regeln und auch Vorkehrungen für den Fall unverschuldeter Fristversäumnis vorsehen. Randnummer 48 Den Gesetzesmaterialien sind ebenso wie schon dem Gesetzestext keine Ausführungen dazu zu entnehmen, ob eine verspätete Mitwirkung im Klageverfahren präkludiert sein soll (vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 53). Auch hier ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber an ein vorübergehendes Fehlverhalten den dauerhaften Untergang des Leistungsanspruchs hat knüpfen wollen (vgl. Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, § 41a SGB II Rn. 376). Randnummer 49 Durch diese verfassungskonforme Auslegung wird § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II gegenüber den allgemeinen Mitwirkungsregelungen im SGB I auch nicht funktionslos, wenn verspätet vorgelegte
weise auch
der abschließenden Entscheidung
G keine Angaben über ihre betrieblichen Einkünfte und Ausgaben, konnte das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten
Ende des Bewilligungszeitraums
gewiesen wurde (§ 3 Abs. 6 Alg II-V in der bis zur Aufhebung durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 26.7.2016, BGBl. I 1858 zum 1.8.2016 geltenden Fassung; vgl. BSG, a.a.O.). Hatten die Jobcenter danach bei fehlender Mitwirkung von Amts wegen Ermittlungen zu den Grundlagen einer Schätzung
6 Alg II-V anzustellen und die dazu maßgeblichen Überlegungen im Bescheid über die abschließende Bewilligung im Einzelnen wiederzugeben, so hat sich dies durch die Einführung von § 41a Abs. 3 SGB II grundlegend geändert (BSG, a.a.O.). Liegen die Voraussetzungen für eine Nullfeststellung
3 Satz 4 SGB II vor, können die Jobcenter
dem Bezug vorläufig bewilligter Leistungen abschließende Entscheidungen ohne jeden weiteren Ermittlungs- und Begründungsaufwand treffen (BSG, a.a.O.). Dadurch ist auch der Anreiz zu einer Mitwirkung an der Einkommensfeststellung auf Seiten der Leistungsbezieher erheblich verstärkt, ohne dass er entfällt, wenn
der abschließenden Entscheidung noch Vorbringen und Unterlagen zu berücksichtigen sind (BSG, a.a.O.). Randnummer 50 Da der Vorschrift des § 41a Abs. 3 SGB II schon keine Präklusionswirkung zukommt, kann offenbleiben, ob der Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt hat oder, wie es das Sozialgericht angenommen hat, auf die Möglichkeit
träglicher Vorlage der Unterlagen hätte hinweisen müssen. Randnummer 51 b) Auch die Erstattungsbescheide vom 24. Januar 2020 sind rechtswidrig. Randnummer 52 Die Voraussetzungen des § 41a Abs. 6 SGB II liegen nicht vor. Danach sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums
zuzahlen wären. Überzahlungen, die
der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und
sich, da es an einer bestandskräftigen abschließenden Entscheidung
PK-SGB II, Stand: 1.4.2021, § 41a Rn. 74). Randnummer 54 c) Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an den Beklagten vor. Randnummer 55 Das Sozialgericht durfte den Beklagten für die noch erforderlichen Ermittlungen als besser ausgestattet ansehen. Der Beklagte hätte die Unterlagen des Klägers zu 1. zur sachgerechten Prozessvertretung genauso durcharbeiten müssen, wenn das Sozialgericht die Sache selbst spruchreif gemacht hätte. Dass die damit intendierte Entlastung des Gerichts mit den Interessen des Klägers nicht vereinbar wäre, ist ebenfalls weder ersichtlich noch von ihm geltend gemacht. Jedenfalls bei einer vollständig unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung ist der Ausnahmecharakter des § 131 Abs. 5 SGG mit der Zurückverweisung in die Verwaltung nicht verkannt (BSG, a.a.O.). Der § 131 Abs. 5 SGG verlangt dabei schon von seinem Wortlaut kein kausales bzw. vorwerfbares Unterlassen der Amtsermittlungspflichten des Beklagten. Sein Anwendungsbereich ist auch nicht auf diese Fälle teleologisch zu reduzieren. Der Vorschrift kommt gerade kein Sanktionscharakter gegenüber der Verwaltung zu, sondern Leitbild der Vorschrift ist neben der Entlastung der Gerichte, eine sachgerechte, umfassende Prüfung der Angelegenheit im Interesse des Klägers herbeizuführen. Hierzu gehört auch, ihm die Möglichkeit zu belassen, zunächst eine materiell-rechtliche Entscheidung der Verwaltung zu erlangen, bevor er ggfs. den weiteren Rechtsweg vor den Gerichten beschreiten muss. Die erneute Befassung des Beklagten mit der Leistungsprüfung hat ihre Ursache in der fehlenden Präklusionswirkung des § 41a Abs. 3 SGB II. Eine erweiternde Auslegung des § 131 Abs. 5 SGG, um die von dem Beklagten gewünschte, aber mit der Vorschrift des § 41a Abs. 3 SGB II in einem solchen Fall nicht erreichte Entlastung der Verwaltung herbeizuführen, ist nicht sachgerecht (vgl. zu allem Urteil des Senats vom 22.6.2021, a.a.O.). Randnummer 56 Die Zurückweisungsentscheidung erfolgte fristgerecht innerhalb von sechs Monaten
dem der Beklagte dem Sozialgericht die Akte mit abschließenden Unterlagen des Klägers für den streitigen Zeitraum übersandt hatte. Randnummer 57 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zu berücksichtigen ist, dass die Kläger die erforderliche Mitwirkungshandlung erst im Klageverfahren vorgenommen haben und der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Die Kosten für die Fortführung des Verfahrens sind dann jedoch dem Beklagten aufzuerlegen. Randnummer 58 IV. Die Revision war
2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.