BeihVO nicht beihilfefähig seien. Randnummer 5 Am
BeihVO beihilfefähig, sofern sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen seien. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimme sich nach den Absätzen 2 bis 10. § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO verweise auf die Regelung des § 80 Abs. 4 HmbBG , wonach unter gewissen Umständen ein Ausschluss von der Beihilfefähigkeit bestehe. Satz 2 der Vorschrift gebe an, dass Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen seien, nicht beihilfefähig seien. Da bei der Behandlung der erektilen Dysfunktion regelmäßig die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe und nicht die medizinische Behandlung einer Krankheit, fielen derartige Aufwendungen in den Bereich der allgemeinen Lebensführung. Um diese Beurteilung zu stützen, greife der Fachbereich Beihilfe auf die Bundesbeihilfevorschriften zurück. Diese Verfahrensweise sei durch entsprechende Vorgaben des Personalamtes als oberste Dienstbehörde festgelegt worden.
Anlage 12 Punkt 5.9 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4 Bundesbeihilfeverordnung zählten Erektionshilfen generell zu den nicht beihilfefähigen Hilfsmitteln. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
BeihVO nicht beihilfefähig. Hierzu sei im Beispielkatalog des Satz 2 die erektile Dysfunktion ausdrücklich aufgeführt. Diese Vorschrift sei entsprechend auf die Implantation der hydraulischen Penispumpe anzuwenden, weil es keinen Unterschied mache, ob die Dysfunktion mit Arzneimitteln oder im Wege einer Implantation behandelt werde. Entscheidend sei der auf die Erhöhung der Lebensqualität gerichtete Zweck der Behandlung. Ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen zur Erhöhung der Lebensqualität sei insbesondere zur Behandlung der erektilen Dysfunktion zulässig und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im Übrigen sei die Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung für das Beihilferecht unerheblich und lasse keine Rückschlüsse auf die Gewährung von Beihilfen zu. Davon unabhängig bleibe bei dem Vortrag des Klägers unklar, welche (gesetzliche) Krankenkasse die Kosten aufgrund welcher Rechtsgrundlage angeblich übernommen habe. Randnummer 13 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
BG seien nur dem Grunde nach notwendige Aufwendungen beihilfefähig.
BG seien Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Soweit der Kläger diese Vorschrift so interpretiere, dass eine Kostenübernahme nicht zwangsläufig abzulehnen sei, wenn einzelne Aufwendungen (hier: Schwellkörperimplantate) nicht ausdrücklich genannt werden würden, sei klarzustellen, dass Vorschriften stets abstrakt-generell gefasst seien, um durch weitere Auslegungen und Konkretisierungen unter anderem anhand von Definitionen eine möglichst große Vielzahl von Sachverhalten für eine Vielzahl von Personen zu regeln, ohne zugleich den Anwendungsbereich zu sehr einzuschränken. Deshalb seien in § 80 Abs. 4 Satz 2 HmbBG lediglich Fallgruppen (Nahrung, Kleidung, Körperpflege etc.) genannt, ohne die dazugehörigen einzelnen Bestandteile aufzulisten. Denn eine solche Auflistung könne nie vollständig sein und würde somit den Anwendungsbereich der Vorschrift unnötig einschränken und zu Ungerechtigkeiten führen. Allerdings zeige die Erfahrung in der Fallanwendung auch, dass bestimmte Aufwendungen immer wieder strittig seien und daher ausdrücklich geregelt werden sollten. Deshalb könnten auf dieser Basis Fallgruppen bzw. Katalogtatbestände definiert werden. Das sei geschehen durch eine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung, nämlich die Anlage 12 (zu § 25 Abs. 1, 2 und 4).
Ziffer 5.9 dieser Anlage seien Erektionshilfen nicht beihilfefähig. Zwar handele es sich bei der Bundesbeihilfeverordnung und deren Anlagen um Bundesrecht, das auf das hamburgische Landesrecht nicht unmittelbar Anwendung finde. Da jedoch identische Sachverhalte zu beurteilen seien, werde bei der Auslegung des hamburgischen Beihilferechts aus Effizienzgründen stets auch auf die schon ausgearbeiteten Regelungen und Verwaltungsvorschriften des Bundesrechts zurückgegriffen. Verbindlich für die Anwendung geregelt werde das – wie auch hier – durch entsprechende Vorgaben der Grundsatzabteilung des Personalamtes. Dieses Vorgehen ermögliche nicht nur eine effiziente Vorgehensweise bei der Sachbearbeitung, etwa durch die Anwendung bereits vorhandener Katalogtatbestände. Es sichere auch die Gleichbehandlung öffentlicher Gelder im Massenverfahren der Beihilfe. Die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes sei im öffentlichen Recht zwingend geboten. Deshalb könne auch die vom Kläger vorgeschlagene „versichertenfreundliche Auslegung“ der für alle Beihilfeberechtigten geltenden Vorschriften nicht erfolgen. Im Ergebnis sei somit die Kostenübernahme für das Schwellkörperimplantat bereits aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 2 HmbBG abzulehnen. Randnummer 16 Hinzu komme, dass in dem Beispielskatalog für nicht beihilfefähige Aufwendungen für die Erhöhung der Lebensqualität die Behandlung der erektilen Dysfunktion ausdrücklich genannt sei ( § 8 Abs. 6 Satz 2 HmbBeihVO ). Dem liege die Wertung des Verordnungsgebers zugrunde, dass bei der Behandlung der erektilen Dysfunktion die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe und die Aufwendungen dafür daher nicht beihilfefähig sein sollten. Diese Wertentscheidung gelte unabhängig davon, ob die erektile Dysfunktion als Krankheit anzusehen sei. So habe das Oberverwaltungsgericht Saarland festgestellt, dass die erektile Dysfunktion zwar einen regelwidrigen Gesundheitszustand darstelle, ihre Behandlungsbedürftigkeit sich aber vorwiegend aus sexuellen Bedürfnissen ergebe und nicht aus biologisch-medizinischen Erfordernissen wie etwa beim behandlungsbedürftigen Bluthochdruck oder bei Diabetes. Derartige Krankheiten führten zu unzumutbaren Beschwerden und weiteren körperlichen Krankheitserscheinungen, während die unbehandelte erektile Dysfunktion keine weitergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Schädigungen hervorrufen. Daher diene die Behandlung der erektilen Dysfunktion auch dann der Erhöhung der Lebensqualität, wenn die zugrunde liegende Ursache an sich behandlungsbedürftig (also wie im Fall des Klägers organisch bedingt) sei. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes gelte zwar nicht unmittelbar für Hamburg. Es verbleibe aber der Widerspruchsbehörde, sich den dort entwickelten Grundsätzen und Wertungen anzuschließen und sie einheitlich anzuwenden bei der Entscheidung über Widersprüche. Dass hier so verfahren und auf Basis dieser Rechtsprechung entschieden werde, sei darauf zurückzuführen, dass in § 8 Abs. 6 HmbBeihVO im Hinblick auf die erektile Dysfunktion eine eindeutige Entscheidung getroffen worden sei im Sinne der bereits dargestellten Einordnung als Behandlung zur Erhöhung der Lebensqualität. Dieser Wertung des Verordnungsgebers sei bei der Einzelfallentscheidung im Widerspruchsverfahren zu entsprechen, alles andere würde dem Gleichbehandlungsgebot widersprechen. Randnummer 17 Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass sich der Wortlaut der Vorschrift auf Arzneimittel beziehe. Das liege womöglich daran, dass in einer Vielzahl von Fällen die erektile Dysfunktion mit Arzneimitteln behandelt werde, sodass die Regelung dafür auch in der für Arzneimittel einschlägigen Vorschrift der Beihilfeverordnung getroffen worden sei. Die Wertung des Verordnungsgebers, Behandlungen der erektilen Dysfunktion der Erhöhung der Lebensqualität zuzuordnen, bestehe jedoch unabhängig davon, ob die Therapie mit Arzneimitteln, operative Eingriffe oder sonstige anderweitige Methoden erfolge. Deshalb sei aufgrund des in dieser Hinsicht eindeutigen Willens des Verordnungsgebers und des Zweckes der Vorschrift (Behandlungen zur Erhöhung der Lebensqualität von der Beihilfe auszuschließen) § 8 Abs. 6 entsprechend auf die Behandlungsmethode der Implantation anzuwenden. Randnummer 18 Davon unabhängig sei noch darauf hinzuweisen, dass nicht davon auszugehen sei, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Schwellkörperimplantation übernehmen würden. Diesbezüglich fänden sich gegenteilige Informationen im Internet, da es sich um eine privatärztliche Behandlung handele. Abgesehen davon handele es sich bei der gesetzlichen Krankenkasse als Solidargemeinschaft und der Beihilfe als aus dem beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzip herrührender Leistung um unterschiedliche Versicherungssysteme, die zu verschiedenen, nicht aufeinander übertragbaren Leistungsansprüche führen würden. Randnummer 19 Am
GO statthaft und im Übrigen zulässig. Randnummer 29 Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid vom
BeihVO sind die aus Anlass eines Krankheitsfalls notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung oder die Miete, den Betrieb, die Unterhaltung, die Reparatur und den Ersatz ärztlich schriftlich verordneter Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig. Nach Abs. 10 sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordneten Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Randnummer 33 Vorliegend handelt es sich um einen Krankheitsfall (dazu a.) und die Aufwendungen des Klägers betreffend das Schwellkörperimplantat sind dem Grunde nach notwendig (dazu b.) und der Höhe nach angemessen (dazu c.). Die Beihilfefähigkeit ist auch nicht aufgrund beihilferechtlicher Vorschriften ausgeschlossen (dazu d.). Randnummer 34 a. Bei der erektilen Dysfunktion des Klägers handelt es sich um eine Erkrankung im Sinne des § 80 Abs. 1 HmbBG . Der Begriff der Krankheit ist im Beihilferecht nicht ausdrücklich geregelt. Es kann das sozialversicherungsrechtliche Verständnis des Begriffs und die hierzu ergangene Rechtsprechung sinngemäß herangezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 4.11.2008, 2 B 19/08, juris, Rn. 4; OVG Münster, Urt. v. 24.1.2011, 1 A 527/08, juris, Rn. 42 ff., jeweils m.w.N.). Danach ist unter „Krankheit“ ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf, weil er mit ärztlicher Hilfe und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann bzw. Schmerzen oder sonstige Beschwerden gelindert werden können (vgl. dazu BSG, Urt. v. 30.9.1999, B 8 KN 9/98 KR R, BSGE 85, 36, m.w.N) oder – zugleich oder ausschließlich – Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Eine Krankheit liegt aber nur vor, wenn der Betroffene in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt ist oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt. Randnummer 35 Diese Voraussetzungen liegen bei einer erektilen Dysfunktion jedenfalls dann vor, wenn sie – wie hier – nicht als altersbedingte und erst recht nicht als alterstypische Minderung der Physis anzusehen ist (BSG, Urt. v. 10.05.2005, B 1 KR 25/03 R, BSGE 94, 302; BVerwG, Urt. v. 30.10.2003, 2 C 26/02, juris, Rn. 13; VG Köln, Urt. v. 9.12.2011, 27 K 7089/09, juris, Rn. 18). Die Krankheit ist auch behandlungsbedürftig und behandlungsfähig. Im vorliegenden Fall wird jedenfalls die Voraussetzung der Linderung der Krankheitsäußerungen (Beschwerden) durch ärztliche Behandlung (hier: in Form eines Schwellkörperimplantates) erfüllt; denn es ist möglich, die erektile Dysfunktion zumindest zeitweise zu beheben und das beim Kläger bestehende Funktionsdefizit zu beseitigen (vgl. BSG, Urt. v. 10.5.2005, B 1 KR 25/03 R, juris, Rn. 15). Es ist kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird (VGH Mannheim, Urt. v. 23.6.2009, 4 S 87/08, juris, Rn. 25 m.w.N.). Randnummer 36 b. Die geltend gemachten Krankenhausaufwendungen waren zur Behandlung dieser Krankheit auch notwendig. Die Versorgung des Klägers mit Schwellkörperimplantaten dient dazu, die Auswirkungen der erektilen Dysfunktion zu beheben und ihm den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen, sodass die Funktionsbeeinträchtigung zumindest zeitweise behoben wird. Dass die Versorgung des Klägers mit einem Schwellkörperimplantat erforderlich war, ergibt sich auch aus dem Schreiben des Universitätsklinikums D. vom 20. Juli 2018, in welchem der behandelnde Arzt ausführt: „Herr A. stellte sich in der andrologischen Sprechstunde vor. Im Vorfeld ist eine Behandlung bei Prof. Dr. B. in Hamburg erfolgt. Zuletzt ist eine Langzeittherapie (über drei Monate) mit 3 verschiedenen PDF5Hemmern ohne Erfolg erfolgt. Die Behandlung mit Vakuumpumpenthermie blieb über 3 Jahre ohne Erfolg. Mehrfach durchgeführte SKAT-Behandlung von Prof. Dr. B. blieb ebenfalls ohne Erfolg. Zusammenfassend sehe ich im Fall von Herrn A. keine weitere Option seine Erektion zu verbessern, als die Implantation einer hydraulischen Penisprothese.“ Die Erforderlichkeit der Versorgung wird von der Beklagten im Übrigen auch nicht substantiiert bestritten. Randnummer 37 Darüber hinaus konnte durch diese Versorgung auch einer drohenden Behinderung vorgebeugt werden. Soweit nämlich die Beeinträchtigung der erektilen Funktion nicht durch eine Behandlung behoben und der Geschlechtsverkehr überhaupt nicht durchgeführt werden kann, liegt darin eine Behinderung, die mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 angesetzt werden kann (BSG, Beschl. v. 15.7.2004, B 9 SB 46/03 B, juris, Rn. 8). Randnummer 38 c. Die Aufwendungen für die Versorgung des Klägers mit dem Schwellkörperimplantat waren auch wirtschaftlich angemessen. Die Abrechnung für die ärztliche Leistung erfolgte über die DRG (Diagnosis Related Groups, deutsch: Diagnosebezogene Fallgruppen) „M03C“ („Eingriffe am Penis“), die Abrechnung für die Kosten des Implantats über den Zusatzentgelt-Katalog Nr. ZE 58, also entsprechend den Fallpauschalen, wie sie zwischen Krankenhäusern und den gesetzlichen Krankenkassen für eine derartige Behandlung vereinbart worden sind. Anhaltspunkte, die entgegen den vorstehenden Ausführungen gegen eine Angemessenheit der Aufwendungen sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 39 d. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Beihilfefähigkeit auch nicht durch Rechtsvorschriften ausgeschlossen, weder durch § 80 Abs. 4 Satz 2 HmbBG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO (dazu aa.), noch durch § 8 Abs. 6 HmbBeihVO (dazu bb.). Randnummer 40 aa. § 80 Abs. 4 HmbBG steht der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers für ein Schwellkörperimplantat nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, insbesondere Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Körperpflege, Erziehung, Ausbildung, körperliche Ertüchtigung und Erholung nicht beihilfefähig. Diese Regelung spiegelt sich in § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO wieder. Danach sind Hilfsmittel [...] nicht beihilfefähig, soweit sie
BG von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Diese Regelung gilt
BeihVO auch für Körperersatzstücke. Randnummer 41 Es kann offen bleiben, ob das Schwellkörperimplantat ein Hilfsmittel oder ein Körperersatzstück im Sinne des § 11 HmbBeihVO ist. Denn jedenfalls handelt es sich vorliegend nicht um Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Welche Aufwendungen darunter fallen, wird in der Hamburgischen Beihilfeverordnung nicht abschließend definiert („insbesondere“), jedoch ist den in der Vorschrift angeführten Aufwendungen gemeinsam, dass sie weit verbreitet sind und auch von Gesunden zur Vorbeugung einer Erkrankung beziehungsweise zur Erhaltung des Wohlbefindens oder sogar ohne zwingenden Bezug zu einer Erkrankung genutzt und daher als Gebrauchsgegenstände bzw. Tätigkeiten des täglichen Lebens der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden können (vgl. zu der Auslegung des Begriffs auf Grundlage der Bundesbeihilfeverordnung OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.11.2008, 5 LA 98/08, juris, Rn. 16). Darunter fällt die operative Behandlung einer erektilen Dysfunktion mit einem Schwellkörperimplantat zur Überzeugung des Gerichts nicht, denn diese ist zur Behandlung einer Erkrankung und zur Abwendung einer Behinderung eingesetzt worden, nicht aber zum Zwecke der Vorsorge oder zur bloßen Steigerung des Wohlbefindens. Zudem erfordert ein Schwellkörperimplantat einen größeren chirurgischen Eingriff, der mit der vollständigen, mechanischen Zerstörung der Corpora cavernosa (Schwellkörper) verbunden und irreversibel ist. Dementsprechend ist dieser Eingriff erst nach dem Versagen aller konservativen Behandlungsmöglichkeiten medizinisch indiziert (vgl. VG Köln, Urt. v. 9.12.2011, 27 K 7089/09, juris, Rn. 45). Die „Anwendung“ dieses Mittels ist also immer mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden und unterscheidet sich damit grundlegend von den in § 80 Abs. 4 Satz 2 HmbBG genannten Aufwendungen, die im Wesentlich aus äußerlich anzuwendenden Mitteln oder gesundheitsfördernden Verhaltensweisen bestehen. Randnummer 42 Soweit die Beklagte vorträgt, zur Konkretisierung des Begriffes der allgemeinen Lebenshaltung könne auf die Fallgruppen der Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2, 4 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zurückgegriffen werden und
der dortigen Ziffer 5.9 seien Erektionshilfen nicht beihilfefähig, folgt das Gericht dem nicht. Es kann dahinstehen, ob die Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Beihilferegelungen nicht vergleichbar und bundesrechtliche Wertungen nicht unmittelbar auf das landesrechtliche System der Beihilfe übertragbar sind. Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an einer Regelungslücke, welche die Heranziehung der Bundesbeihilfeverordnung erforderlich machen könnte. Der Hamburgischen Beihilfeverordnung sind hinreichende Regelungen und gesetzgeberische Wertungen zu entnehmen, die eine Konkretisierung des Begriffes der allgemeinen Lebenshaltung im Hinblick auf Aufwendungen, die aufgrund einer erektilen Dysfunktion entstanden sind, zulassen. So hat die Verordnungsgeberin in § 11 HmbBeihVO umfassende Regelungen betreffend die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln und Körperersatzstücken getroffen und auch in § 8 Abs. 6 HmbBeihVO (s. dazu unter 2.d.bb.) die erektile Dysfunktion ausdrücklich erwähnt und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen abstrakt geregelt. Zwar ist die Behandlung der erektilen Dysfunktion durch ein Schwellkörperimplantat nicht ausdrücklich geregelt, jedoch lässt sich bereits aufgrund der landesrechtlichen Regelungen im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers und der Verordnungsgeberin des Landes hinreichend über die Beihilfefähigkeit eines Schwellkörperimplantats im vorliegenden Fall befinden. Ein Bedarf für die Heranziehung nicht anwendbarer Vorschriften des Bundes als Auslegungshilfe besteht nicht. Randnummer 43 Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2, 4 BBhV auch deshalb nicht zur Auslegung herangezogen werden kann, weil sich diese Regelung auf Hilfsmittel, nicht auf Körperersatzstücke bezieht (vgl. dazu VG Köln, Urt. v. 9.12.2011, 27 K 7089/09, juris, Rn. 43 ff.). Auch die Frage, ob ein genereller Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Schwellkörperimplantaten verfassungskonform wäre, braucht somit nicht entschieden zu werden (vgl. zur verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn BVerwG, Urt. v. 5.5.2010, 2 C 12.10, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Randnummer 44 bb. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Schwellkörperimplantat sind auch nicht durch § 8 Abs. 6 Satz 2 HmbBeihVO ausgeschlossen. Nach Abs. 1 der Vorschrift sind Aufwendungen für die aus Anlass eines Krankheitsfalls von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten oder einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt bei Leistungen nach den §§ 5 und 7 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimitteln, Verbandmitteln und dergleichen beihilfefähig. Nach Abs. 6 Satz 1 sind Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, nicht beihilfefähig. Dies sind
Satz 2 insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Randnummer 45 Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur auf Arzneimittel und ist daher auf die Implantation eines Schwellkörperersatzes nicht unmittelbar anwendbar. Ungeachtet dessen steht sie der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht entgegen. Zwar könnte der Vorschrift eine gesetzgeberische Wertung dahingehend entnommen werden, dass Aufwendungen zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion im Regelfall vorrangig der Erhöhung der Lebensqualität dienen und nicht beihilfefähig sind, denn die Verordnungsgeberin hat die Behandlung der erektilen Dysfunktion explizit als Regelbeispiel für eine Behandlung, die vorrangig der Erhöhung der Lebensqualität dient, benannt. Jedoch trifft § 8 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO eine Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Danach gilt § 8 Abs. 6 Satz 1 nicht, wenn eine Verordnung der Arzneimittel zur medizinisch gebotenen Behandlung von Krankheiten erfolgt (dazu aaa.) und bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität nicht im Vordergrund steht (dazu bbb.). Randnummer 46 aaa. Das Einsetzen des Schwellkörperimplantates erfolgte zur medizinisch gebotenen Behandlung einer Krankheit. Wie bereits unter 2.a. ausgeführt, handelt es sich bei der erektilen Dysfunktion um eine Krankheit, die durch die Implantation behandelt wurde. Dass der operative Einsatz eines Schwellkörperimplantats im Falle des Klägers zur Behandlung seiner erektilen Dysfunktion angesichts der Erfolglosigkeit konservativer Behandlungsmethoden die medizinisch gebotene Behandlungsmaßnahme war, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem medizinischen Bericht der urologischen Abteilung des Universitätsklinikums D. vom 20. Juli 2018 ausweislich dessen konventionelle Therapien über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren erfolglos geblieben seien und der Unterzeichner keine weitere Behandlungsoption außer der Implantatbehandlung mehr sehe. Dem ist die Beklagte auch nicht substantiiert entgegen getreten. Randnummer 47 bbb. Im Fall des Klägers stand zudem die Erhöhung der Lebensqualität nicht im Vordergrund. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Behandlung einer erektilen Dysfunktion diene auch dann der Erhöhung der Lebensqualität, wenn die zugrunde liegende Ursache an sich behandlungsbedürftig ist, folgt das Gericht dem für den vorliegenden Fall nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urt. v. 3.6.2015, 1 A 312/14, juris), das unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.5.2008, 2 C 10/07, juris, Rn. 30 ff.) ausführt, die erektile Dysfunktion stelle zwar einen regelwidrigen Gesundheitszustand dar, ihre Behandlungsbedürftigkeit ergebe sich aber vorwiegend aus sexuellen Bedürfnissen und nicht aus biologisch-medizinischen Erfordernissen wie etwa beim behandlungsbedürftigen Bluthochdruck oder Diabetes, welche anders als die erektile Dysfunktion zu unzumutbaren Beschwerden und weiteren körperlichen Krankheitserscheinungen führten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung die Aufwendungen für ein Arzneimittel betrifft, nicht jedoch die Kosten für eine medizinisch gebotene Operation. Ferner scheint die Annahme fernliegend, dass eine unbehandelte erektile Dysfunktion regelmäßig nicht zu behandlungsbedürftigen Folgeerkrankungen, insbesondere psychischer Art führen kann (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 11.3.2011, 2 A 10066/11, juris, Rn. 23, das im Ergebnis aber die Beihilfefähigkeit eines Arzneimittels zur Behandlung der erektilen Dysfunktion verneint). Randnummer 48 Ungeachtet dessen verkennt das Gericht nicht, dass die streitgegenständliche Behandlung auch zu einer nicht unwesentlichen Erhöhung der Lebensqualität führt. Jedoch ist dies zum einen bei nahezu allen ärztlichen Behandlungen der Fall, zum anderen stehen vorliegend zur Überzeugung des Gerichts nicht das Wohlbefinden des Klägers oder sexuelle Bedürfnisse im Vordergrund, sondern die Linderung einer seit etwa zehn Jahren bestehenden, ärztlich diagnostizierten organischen Erkrankung und die Abwendung einer Behinderung mit einem GdB von 20 und der damit einhergehenden Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Letzteres ist im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1, 4, Abs. 3 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) für die Feststellung des Vorliegens und des Grades einer Behinderung maßgeblich. Der GdB ergibt sich aus der Zusammenschau der objektivierten Teilhabebeeinträchtigungen (vgl. BSG, Beschl. v. 15.7.2004, B 9 SB 46/03 B, juris, Rn. 7; SG Aachen, Urt. v. 1.3.2016, S 12 SB 266/15, juris, Rn. 32). Hieraus lässt sich ableiten, dass bei unterbliebener Behandlung vorliegend eine nicht zu vernachlässigende Einschränkung der sozialen Teilhabe bestehen würde, deren Vermeidung geboten und möglich ist und die nicht lediglich eine im beihilferechtlichen Sinne nicht notwendige Erhöhung der Lebensqualität ist. II. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 164 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.