Insolvenzanfechtung: Fortbestand der Anfechtungsprivilegierung für Zahlungen nach Antragstellung Orientierungssatz Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass die Vorschrift jedenfalls auf solche Rechtshandlungen keine Anwendung findet, die vorgenommen wurden, nachdem der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat. Verfahrensgang vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, 30. März 2022, 11 U 169/21, Beschluss vorgehend LG Hamburg 3. Zivilkammer, 14. September 2021, 303 O 218/20, Urteil Tenor 1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2021, Az. 303 O 218/20 , wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 164.512,16 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger macht als Sachwalter Anfechtungsansprüche gegen die Beklagte, eine Sozialversicherungsträgerin, geltend. Grundlage sind Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte im Zeitraum vom 26. August bis zum 26. Oktober 2020. Die Schuldnerin hatte bereits vor dem 26. August 2020 einen Eigenantrag beim Insolvenzgericht gestellt, was die Beklagte wusste. Randnummer 2 Für den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Randnummer 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Anspruch scheitere insbesondere nicht an dem Anfechtungsprivileg des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG, da die Norm auf den vorliegenden Fall der Zahlung nach Eigenantrag und Kenntnis der Gläubigerin hiervon nicht anwendbar sei. Randnummer 4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sich zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung inhaltlich auf Entscheidungen einer Parallelkammer des Landgerichts Hamburg bezieht (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 8. September 2021 – 336 O 65/21 –, Rn. 28 ff., juris). Randnummer 5 Die Beklagte beantragt: Randnummer 6 Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.09.2021 (Az. 303 O 218/20 ) wird abgeändert und neu gefasst: Randnummer 7 1. Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 8 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Randnummer 9 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation und beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 30. März 2022 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 29. April 2022 Stellung genommen und vertritt vor allem die Auffassung, der Senat müsse durch Berufungsurteil mit Revisionszulassung entscheiden. II. Randnummer 13 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Beklagte verurteilt. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 30. März 2022. Randnummer 14 1. Die Beklagte hat gegen die dort geäußerte Auffassung in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2022 keine neuen Argumente vorgebracht. Randnummer 15 Soweit sie die im Hinweisbeschluss unter I.1.
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