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LG Hamburg 34. Große Strafkammer 634 KLs 8/21 Urteil Herstellung und Verkauf von Impfpässen mit gefälschten Eintragungen für Covid-19-Schutzimpfungen

Herstellung und Verkauf von Impfpässen mit gefälschten Eintragungen für Covid-19-Schutzimpfungen nach altem Recht Leitsatz 1. Die §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung

§ 277St

GB in der zu den Tatzeiten geltenden Fassung vom 01.01.2000 liegt in keinem der Fälle vor, da der Straftatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen als zweiaktiges Delikt neben der Fälschung eines Gesundheitszeugnisses voraussetzte, dass von diesem zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch gemacht wurde, wozu es vorliegend jedoch in keinem der Fälle gekommen ist.

§ 267Abs. 1 St

GB scheidet aus, da § 277 StGB a. F. diesbezüglich eine Sperrwirkung entfaltete. Randnummer 136

  1. a)Die dem Angeklagten A. vorgeworfenen Handlungen begründen keine Strafbarkeit wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB a. F. Randnummer 137 Nach seiner bis zum 23.11.2021 gültigen Fassung war gemäß § 277 StGB zu bestrafen, wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht. Randnummer 138 Vorliegend hat der Angeklagte A. zwar unter dem Namen (angeblicher) Medizinalpersonen Gesundheitszeugnisse ausgestellt (Fälle 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 11 der Anklage) beziehungsweise diese verfälscht (Fall 5 der Anklage), jedoch hiervon nicht zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch gemacht. Randnummer 139
  2. aa)Die den angeklagten Taten zugrundeliegenden Impfausweise stellen Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 277 StGB a. F. dar. Randnummer 140 Gesundheitszeugnisse sind körperliche oder elektronisch fixierte Aussagen über die körperliche oder psychische Gesundheit oder Krankheit eines (lebenden) konkret individualisierbaren Menschen (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 27.01.2022, Az.: 1 Ws 114/21 , Rn. 16 , Juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 1 Ws 732/21, Rn. 14, Juris; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 23.12.2021, Az.: 5 Qs 107/21, Rn. 9, Juris; LG Paderborn, Beschluss vom 01.12.2021, Az.: 05 Qs-18 Js 978/21-33/21, Rn. 19, Beck-online; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2021, Az.: 19 QS 90/21, Rn. 17 f., Beck-Online; LG Osnabrück, Beschluss vom 26.10.2021, Az.: 3 Qs 38/21, Rn. 8, Juris; LG Köln, Beschluss vom 07.07.2016, Az.: 105 Qs 165/16, Rn. 7, Juris; Fischer, StGB, 69. Auflage, § 277 Rn. 3). Randnummer 141 Ein auf eine konkret individualisierbare Person bezogener Impfausweis stellt ein Gesundheitszeugnis im Sinne der genannten Vorschrift dar (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 14; LG Landau, Beschluss vom 13.12.2021, Az.: 5 Qs 93/21, Rn. 8, Beck-online; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 8), da eine erfolgte Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziert und der Nachweis dieser Impfung somit Informationen über die Existenz bestimmter körperbezogener Umstände enthält, die auf den Gesundheitszustand dieses Menschen mehr oder weniger Einfluss ausüben müssen oder können (RGSt 24, 284, 285 f.; OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 14; LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 9; LG Hechingen, Beschluss vom 13.12.2021, Az.: 3 Qs 77/21, Rn. 14, Juris; LG Landau, a.a.O., Rn. 8; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 19; LG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 17; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 8; NKStGB/ Puppe / Schumann , 5. Auflage, § 277 Rn. 3; Gaede / Krüger , NJW 2021, 2159, 2163; Pietsch , Kriminalistik 2022, 21; Schmidhäuser , medstra 2022, 21, 24). Randnummer 142 Danach stellen die anklagegegenständlichen Impfausweise, die sämtlich namentlich konkretisierte Personen in Bezug nahmen und körperlich fixierte Informationen über den Impfzustand dieser Personen im Hinblick auf das Sars-CoV-2-Virus enthielten, Gesundheitszeugnisse dar. Randnummer 143
  3. bb)Die festgestellten Verhaltensweisen des Angeklagten A. – sowohl das unter Verwendung eines Impfausweisvordruckes vorgenommene Eintragen der konkreten Personalien, der angeblich erfolgten Erst- und Zweitimpfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus mit den jeweiligen Daten der beiden Impfungen und dem angeblich verwendeten Impfstoff „Comirnaty“ samt angeblicher Chargennummer, das Anfügen des Stempels eines Impfzentrums und das Setzen einer nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines angeblichen Impfarztes (Fälle 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 11 der Anklage) als auch das Einfügen der entsprechenden Eintragungen in einen bereits bestehenden, auf eine konkrete Person lautenden Impfausweis (Fall 5 der Anklage) – füllen den Fälschungshandlungstatbestand des § 277 StGB a. F. aus. Randnummer 144
  4. cc)Indes fehlt es vorliegend an einem Gebrauchmachen der Impfausweise zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften. Randnummer 145 Der Angeklagte A. selbst hat in keinem Fall die tatgegenständlichen Impfausweise entsprechend – etwa durch Vorlegen bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften – verwendet. Randnummer 146 Soweit der Angeklagte A. die Impfausweise anderen Personen zu deren eigenem Gebrauch ausgehändigt hat, genügt dies den tatbestandlichen Anforderungen des § 277 StGB a. F. gerade nicht (vgl. zutreffend OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.03.2009, Az.: 2 Ss 325/08, Beck-Online; MüKo, StGB/ Erb , 3. Auflage, § 277 Rn. 7; Fischer, StGB, 68. Auflage, § 277, Rn. 9 m.w.N. zur Gegenauffassung). Randnummer 147 Auch eine strafbare Beteiligung des Angeklagten A. an der Vorlage eines Impfausweises durch die Impfausweisempfänger bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften scheidet aus. Zwar war es im Fall 9 der Anklage zu einer Vorlage eines betreffenden Impfausweises durch eine Impfausweiserwerberin bei einer Apotheke gekommen. Jedoch stellte dies kein auf den Angeklagten zurückfallendes strafbares Verhalten dar. Denn die Vorlage eines gefälschten Gesundheitszeugnisses gegenüber einer Apotheke erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Gebrauchmachens zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften nicht. Randnummer 148 Eine Apotheke ist nicht Behörde im Sinne des § 277 StGB a. F., sondern ein privates Unternehmen (LG Hechingen, a.a.O., Rn. 14; LG Landau, a.a.O., Rn. 8; LG Osnabrück, a.a.O, Rn. 9 ff.). Unter Behörde wird ein ständiges, vom Wechsel bzw. Wegfall einzelner Personen unabhängiges, in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnetes Organ verstanden, das mit öffentlicher Autorität auf die Erreichung von Staatszwecken oder staatlich geförderten Zwecken hinwirkt (BVerfG, Urteil vom 14.07.1959, Az.: 2 BvF 1/58, Rn. 134, Juris; vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.1957, Az.: V ZB 19/57, Beck-Online; LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 10; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 9; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 20). Auch wenn eine Apotheke etwa durch die Übermittlung personenbezogener Daten an das Robert-Koch-Institut nach § 22 Abs. 5 S. 3 IfSG in der zur Tatzeit geltenden Fassung gewisse hoheitliche Aufgaben wahrnahm, änderte dies mangels Eingliederung in das staatliche Verwaltungsgefüge nichts an ihrer Einstufung als privates Unternehmen (LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 10; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 10 f.; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 20). Es kommt allenfalls eine Einordnung der Behörde als „sonstige Stelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit.
  5. c)StGB, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, in Betracht (LG Hechingen, a.a.O. Rn. 14; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 11). Zwischen derartigen sonstigen Stellen und Behörden wurde in § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit.
  6. c)und Nr. 4 lit.
  7. a)StGB jedoch gesetzgeberisch klar differenziert, sodass der Behördenbegriff in § 277 StGB a. F. entsprechend abzugrenzen ist (LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 10; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 20). Randnummer 149 Darüber hinaus begründete auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Robert-Koch-Institut gemäß § 22 Abs. 5 S. 3 IfSG in der zur Tatzeit geltenden Fassung durch einen gutgläubigen Apotheker als Tatmittler im Wege der mittelbaren Täterschaft

§ 277St

GB a. F. nicht (vgl. LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 11), da es insoweit an einem Gebrauchmachen des Impfausweises gegenüber dem Robert-Koch-Institut mangelte. Ein Gebrauchmachen im Sinne des § 277 StGB a. F. setzte stattdessen voraus, dass der Täter denjenigen, der getäuscht werden soll, in die Lage versetzt, die gefälschte Urkunde selbst sinnlich wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 20.03.1951, Az.: 2 StR 38/51, Rn. 5, Beck-Online; LG Hechingen, a.a.O., Rn. 14). Die rein elektronische Übermittlung von personenbezogenen Daten ohne eigene Möglichkeit der Kenntnisnahme des gefälschten oder unechten Gesundheitszeugnisses durch Mitarbeiter des Robert-Koch-Instituts genügte somit nicht, um

§ 277St

GB a. F. zu begründen (LG Hechingen, a.a.O., Rn. 14; LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 11; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 12; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 21). Randnummer 150

  1. b)Der Angeklagte A. hat sich auch nicht wegen Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Randnummer 151
  2. aa)Die Anwendung des § 267 StGB ist aufgrund der umfassenden, von § 277 StGB a. F. ausgehenden Sperrwirkung ausgeschlossen. Randnummer 152 aaa) Nach in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretener Auffassung entfaltet die Vorschrift des § 277 StGB a. F. ungeachtet des Vorliegens ihrer weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen hinsichtlich des strafbaren Umgangs mit Gesundheitszeugnissen als lex specialis gegenüber der Urkundenfälschung nach § 267 StGB als lex generalis eine Sperrwirkung (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 16 f.; LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 14; LG Hechingen, a.a.O., Rn. 16, 19; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 24; LG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 17; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 6 f.; Lackner/Kühl-StGB/ Heger , 29. Auflage, § 277 Rn. 5; LK-StGB/ Zieschang , 12. Auflage, § 277 Rn. 20; Matt/Renzikowski-StGB/ Maier , 2. Auflage, § 277 Rn. 14; Schönke/Schröder-StGB/ Heine/Schuster , 30. Auflage, § 277 Rn. 12; SK-StGB/ Hoyer , 9. Auflage, § 277 Rn. 4; Gaede/Krüger , NJW 2021, 2159, 2163; Lichtenthäler , NStZ 2022, 138; Lorenz , medstra 2021, 210, 212 f.; Pietsch , Kriminalistik 2022, 21, 22; so bereits RGSt 31, 296, 298; RGSt 6, 1, 2). Nach der Gegenauffassung schließt § 277 StGB a. F. die Anwendung des § 267 StGB lediglich dann aus, wenn sämtliche seiner Tatbestandsvoraussetzungen und damit auch diejenige des Gebrauchmachens vor einer Behörde oder Versicherung vorliegen (in der vorliegenden Sache: Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 20; so auch Dastis , HRRS 2021, 456 ff.). Randnummer 153 bbb) Die Kammer schließt sich der überwiegend vertretenen Auffassung an. Die Vorschrift des § 277 StGB a. F. begründet, sofern ein Gesundheitszeugnis vorliegt, eine umfassende Sperrwirkung, die eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB ausschließt; zum Tragen kommt insoweit der allgemeine Grundsatz, dass eine privilegierende Spezialvorschrift den Rückgriff auf allgemeinere Delikte im Sinne einer Sperrwirkung verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2003, Az.: 3 StR 120/03, Rn. 7, Juris). Randnummer 154

(1)Darauf, dass die Fälschung von Gesundheitszeugnissen gegenüber der Fälschung sonstiger Urkunden normativ gesondert behandelt und dabei grundsätzlich privilegiert sein sollte, deuten die bei der Einführung der Vorschrift maßgeblichen historischen Umstände hin. Randnummer 155 Zur Zeit des Inkrafttretens der – im Kern unverändert gebliebenen – Regelung des § 277 RStGB im Jahre 1871 waren die medizinischen Diagnosemöglichkeiten noch deutlich beschränkt – so war etwa die Röntgenstrahlung noch nicht entdeckt – sodass die sich daraus ergebenden Folgerungen für den gegenwärtigen und zukünftigen Gesundheitszustand der Person recht ungewiss waren (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 19). Die hiermit verbundene eingeschränkte inhaltliche Aussagekraft von Gesundheitszeugnissen zum Zeitpunkt der Gesetzesentstehung weist dahin, dass der historische Gesetzgeber einem solchen nicht die gleiche Aussagekraft beimessen wollte wie einer sonstigen Urkunde. Das Fälschen von Gesundheitszeugnissen sollte daher grundsätzlich straflos sein und nur ausnahmsweise, in eng geregelten Fällen ein strafwürdiges – und selbst dann ein im Vergleich zur Urkundenfälschung deutlich milder zu bestrafendes – Verhalten darstellen (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 19). Die §§ 277 bis 279 StGB a. F. stellen sich allerdings auch deshalb als eine abschließende Sonderregelung für Gesundheitszeugnisse dar, weil sie einen Fall der schriftlichen Lüge, welcher nach § 267 RStGB nicht strafbar war, unter Strafe stellten (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 19). Randnummer 156 Sofern von der Gegenauffassung vorgebracht wird, der Grund für die mildere Bestrafung in § 277 StGB a. F. liege nicht in der historisch betrachtet eingeschränkten Aussagekraft eines Gesundheitszeugnisses, sondern in dem Merkmal der Vorlage bei einer Behörde oder Versicherung (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 35), da gegenüber Behörden oder Versicherungen regelmäßig ein gewisser Offenbarungszwang hinsichtlich sensibler Daten bestehe und diese Institutionen häufig über die Möglichkeit verfügen würden, die Echtheit des Gesundheitszeugnisses zu prüfen, so dass eine Täuschung in diesem Bereich ein verringertes Unrecht begründe (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 34; so auch LG Heilbronn, Beschluss vom 11.01.2022, Az.: 1 Qs 95/21, Rn. 12, Juris), weshalb eine Privilegierung von Gesundheitszeugnissen in solchen Fällen nicht gewollt gewesen sei, in denen eine Vorlage bei einer Behörde oder Versicherung nicht geschah, überzeugt dies nicht (auch SK-StGB/ Hoyer , 9. Auflage, § 277 Rn. 5; Gräbener , jurisPR-StrafR 3/2022 Anm. 3). Wäre es dem Gesetzgeber bei der Einführung der Norm darum gegangen, gerade die Vorlage bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft zu privilegieren, dann wäre zu erwarten gewesen, dass dieser die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses vor einer anderen Stelle unter härtere Strafe stellt. Tatsächlich war das Gegenteil der Fall:

§ 277RSt

GB wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen kam nicht in Betracht, wenn von dieser nicht bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft Gebrauch gemacht wurde;

§ 267RSt

GB schied regelmäßig aus, da die Vorschrift nach damaliger Gesetzesfassung neben öffentlichen Urkunden ausschließlich solche Privaturkunden umfasste, die zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit sind, was im Hinblick auf Gesundheitszeugnisse jedenfalls nicht auf der Hand lag. Zudem verfängt das Argument, wonach gegenüber Behörden oder Versicherungen regelmäßig ein gewisser Offenbarungszwang bestehe und eine Täuschung in diesem Bereich daher ein privilegierungswürdig verringertes Unrecht begründe (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 34), nicht. Wäre es dem Gesetzgeber bei der Einführung des § 277 RStGB darum gegangen, einen gegenüber Behörden oder Versicherungen bestehenden Offenbarungszwang zu privilegieren, wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht nur die Fälschung von Gesundheitszeugnissen, sondern umfassender auch die Fälschung anderer Daten mit gewissem Offenbarungszwang – etwa Angaben in steuerlichen Unterlagen – privilegiert. Dies indes geschah nicht. Randnummer 157

(2)Auch die systematische Betrachtung des
  1. Abschnitts des Strafgesetzbuchs deutet auf die Annahme einer umfassenden Sperrwirkung des § 277 StGB a. F. hin. Die Vorschrift des § 277 StGB a. F. stellte neben den §§ 278, 279 StGB a. F. im Bereich der Urkundsdelikte eine abschließende, spezialgesetzliche Regelung des Echtheits- und Wahrheitsschutzes für ärztliche Gesundheitszeugnisse dar (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 16), denn der Gesetzgeber schuf innerhalb des
  2. Abschnitts des Strafgesetzbuchs einen eigenständigen und ausdifferenzierten Komplex von Normen, die den in ihren speziellen Tatbeständen beschriebenen Unrechtsgehalt vollständig würdigten. Randnummer 158
(3)Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht die rechtliche Behandlung der Fälschung von ärztlichen Rezepten entgegen. Randnummer 159 Von Vertretern der Mindermeinung wird darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 02.11.2010, Az.: 1 StR 579/09, Rn. 56 f., Juris) die Fälschung von ärztlichen Rezepten als Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB eingestuft habe, woraus folge, dass auch für gefälschte Impfausweise eine Strafbarkeit gemäß § 267 Abs. 1 StGB in Betracht kommen müsse (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 36). Denn würde in einen Impfausweis die Erklärung über künftige Aussichten, von Krankheit verschont zu bleiben, hineingelesen werden, dann müsse in eine Rezepterstellung erst recht eine gesundheitsrelevante Erklärung hineinzulesen sein, etwa in Gestalt einer akut medikamentös behandlungsbedürftigen Erkrankung (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 36; i. E. zustimmend LG Köln, a.a.O., Rn. 7). Stelle ein ärztliches Rezept demnach ein Gesundheitszeugnis dar und nehme der Bundesgerichtshof bei einer Fälschung dessen dennoch eine Strafbarkeit gemäß § 267 Abs. 1 StGB an, so würde dies ausdrücken, dass der Bundesgerichtshof keine umfassende Sperrwirkung des § 277 StGB a. F. zugrunde lege (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 36). Randnummer 160 Diese Argumentation greift nicht durch. Der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Erkenntnisse zu dem Verhältnis des § 277 StGB a. F. zu § 267 StGB nicht entnommen werden. Der Bundesgerichtshof geht ersichtlich davon aus, dass ein ärztliches Rezept kein Gesundheitszeugnis darstellt; andernfalls hätte sich der Bundesgerichtshof gedrängt sehen müssen, das Verhältnis von § 277 StGB a. F. zu § 267 StGB zu beleuchten, was der Bundesgerichtshof jedoch nicht getan, sondern sich ausschließlich auf

§ 267Abs. 1 St

GB bezogen hat. Randnummer 161 Nach der so verstandenen Entscheidung geht der Bundesgerichtshof zu Recht davon aus, dass ärztliche Rezepte Gesundheitszeugnisse im Sinne von § 277 StGB a. F. nicht darstellen. Denn diese geben keine Auskunft über den Gesundheitszustand eines Patienten und dienen auch nicht dem Nachweis einer bestimmten medizinischen Diagnose (OLG Köln, Urteil vom 16.12.2020, Az.: I-5 U 39/20, Rn. 41, Juris; Kraatz , NStZ-RR 2018, 4, 6 f.). So lassen Rezepte, die vorsorglich verschrieben werden – etwa Impfstoffe im Hinblick auf bevorstehende Auslandsreisen oder schwangerschaftsverhütende Medikamente – schwerlich Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Betroffenen zu, zumal sie nicht erkennen lassen, ob und gegebenenfalls wann die mit ihnen verschriebenen Wirkstoffe tatsächlich zur Anwendung kommen. Zu Recht wird auch darauf hingewiesen, dass Rezepte, die ein breit anzuwendendes Medikament verschreiben, wie z. B. Cortison oder Ibuprofen, keinen Rückschluss darauf zulassen, an welcher Krankheit der Patient leidet (OLG Köln, a.a.O., Rn. 41; Kraatz , NStZ-RR 2018, 4, 6 f.). Die hypothetische Möglichkeit, in Einzelfällen aus einem ärztlichen Rezept Erkenntnisse über den gesundheitlichen Zustand eines Patienten zu ziehen, spiegelt somit nicht die Funktion des Rezepts wider, sondern stellt allenfalls einen bloßen Reflex desselben dar (AG Köln, Beschluss vom 17.06.2016, Az.: 503 Gs 1087/16, Rn. 4, Beck-Online; MüKo, StGB/ Erb , 4. Auflage, § 277 Rn. 2). Randnummer 162

(4)Auch bei einer wertungsmäßigen Betrachtung erscheint die hier vertretene Auffassung vorzugswürdig. Randnummer 163 Würde § 277 StGB a. F. gegenüber der Urkundenfälschung in § 267 Abs. 1 StGB die umfassende Sperrwirkung abgesprochen werden, würde dies zu dem schweren Wertungswiderspruch führen, dass derjenige, der ein Mehr an kriminellem Unrecht verwirklicht, milder bestraft werden würde als jemand, der weniger Unrecht realisiert. Denn in diesem Falle müsste derjenige, der ein Gesundheitszeugnis fälscht, es aber nicht einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft vorlegt, gemäß § 267 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Demgegenüber müsste derjenige, der das Gesundheitszeugnis nicht nur fälscht, sondern darüber hinaus dieses auch einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft vorlegt, gemäß § 277 StGB a. F. mit einer Freiheitsstrafe von allenfalls einem Jahr rechnen. Ohne die Annahme einer umfassenden Sperrwirkung des § 277 StGB a. F. würde das bloße Fälschen eines Gesundheitszeugnisses somit wesentlich härter bestraft als das Fälschen und das entsprechende Gebrauchen eines Gesundheitszeugnisses (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 20; LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 15 f.; LG Hechingen, a.a.O., Rn. 18; Gräbener , jurisPR-StrafR 3/2022 Anm. 3; Lichtenthäler , NStZ 2022, 138). Randnummer 164 Die Kammer verkennt indes nicht, dass das Gesetzesverständnis der vorherrschenden Auffassung mit der Annahme einer umfassenden Sperrwirkung des § 277 StGB a. F. dazu führen kann, dass das Fälschen von Menschen betreffenden Gesundheitszeugnissen als straflos angesehen wird, während das Fälschen von Tieren betreffenden Gesundheitszeugnissen unter Umständen nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar und mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein kann ( Dastis , HRRS 2021, 456, 458; vgl. hierzu auch NK-StGB/ Puppe / Schumann , 5. Auflage, § 277 Rn. 4; MüKo, StGB/ Erb , 3. Auflage, § 277 Rn. 2). Indes ist dieses teils als Wertungswiderspruch angesehene Ergebnis keineswegs die Folge der hier vertretenen herrschenden Auffassung, sondern Ausfluss der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, einerseits für Gesundheitszeugnisse eine Sonderregelung nur insoweit zu treffen, als diese Menschen betreffen und andererseits die Strafbarkeit des Fälschens von Urkunden mit § 267 StGB dergestalt auszuweiten, dass von jener Strafnorm auch Tiergesundheitszeugnisse umfasst sein können. Die Gefahr derartiger als unbefriedigend empfundener Folgen bei entsprechenden Quervergleichen indes wohnt jeder Privilegierung inne. Randnummer 165
(5)Soweit die hier vertretene Auffassung rechtspolitisch unerwünscht ist, vermag dies an der hier zugrunde zu legenden Rechtslage nichts zu ändern. Randnummer 166 Mit nachvollziehbaren Argumenten wurde mit Blick auf die CoViD-19-Pandemie die Straflosigkeit der Impfpassfälschung als sachlich ungerechtfertigt und besonders fragwürdig beklagt (vgl. LK-StGB/ Zieschang , § 277 Rn. 1; vgl. MüKo, StGB/ Erb ,
  1. Auflage, § 277 Rn. 1; NK-StGB/ Puppe/Schumann , § 277 Rn. 9; Zieschang , ZIS 2021, 481, 483). Aufgrund des fragmentarischen Charakters des Strafrechts muss diese Folge jedoch hingenommen werden (so auch LG Landau, a.a.O., Rn. 11). Randnummer 167 Auch wenn seitens des Gesetzgebers – der es versäumt hatte, die in der Literatur schon lange formulierten, konkreten Reformvorschläge umzusetzen (vgl. Fischer, StGB,
  2. Auflage, § 277 Rn. 11; NK-StGB/ Puppe/Schumann , § 277 Rn. 1; so auch Lichtenthäler , NStZ 2022, 138, 139; Lorenz , medstra 2021, 210, 213 m.w.N.) – im Rahmen der jüngsten Anpassungen der Urkundsdelikte an die Situation der CoViD-19-Pandemie betont worden ist, dass diese vor allem aus Gründen der Rechtsklarheit erfolgt seien (BT-Drs. 20/15, S. 2, 22), darf dieser Umstand zur Ermittlung des hier maßgeblichen Willens des Gesetzgebers zum Zeitpunkt des Erlasses der vorherigen, hier anzuwendenden Gesetzesfassung mit Blick auf den in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgrundsatz schon methodisch nicht herangezogen werden (LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 17; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 26). Randnummer 168 bb)

§ 267St

GB kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass Impfausweisen neben ihrer Eigenschaft als Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB a. F. eine weitere, nicht gesundheitsbezogene Urkunde innewohne. Stattdessen ist ein Impfausweis in Gänze als ein Gesundheitszeugnis im Sinne von § 277 StGB a. F. anzusehen. Randnummer 169 aaa) Zum Teil wird angenommen, dass eine Verdrängung des § 267 StGB durch § 277 StGB a. F. in Fällen der Impfausweisfälschung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil gefälschte Impfausweise nicht in Gänze als Gesundheitszeugnis anzusehen seien (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 17 f.). Durch die Angabe der Chargennummer des vorgeblich eingesetzten Impfstoffes enthalte der Impfausweis neben seiner Eigenschaft als Gesundheitszeugnis die eigenständige Erklärung, der Unterzeichner habe den bezeichneten Impfstoff aus der genannten Charge verwendet (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 17). Diese Erklärung weise keinen Bezug zum Gesundheitszustand des Impfausweisinhabers auf und könne daher nicht von einer etwaigen Sperrwirkung des § 277 StGB a. F. erfasst werden. Dies würde gelten, sofern die beiden eigenständigen Erklärungen in separate Dokumentationen eingegangen wären und müsse folglich auch im vorliegenden Fall gelten, da die Wirkungen auf den Rechtsverkehr sich insoweit nicht unterscheiden würden (Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 18). Randnummer 170 bbb) Diese Argumentation überzeugt nicht. Randnummer 171 Gegen ein derartiges Verständnis des Impfausweises als zwei voneinander unabhängige Urkunden spricht zum einen, dass auch die Chargennummer eines Impfstoffes immer eine Aussage über den Gesundheitszustand des Geimpften trifft. Die Chargennummer dient insbesondere dazu, eine genaue Rückverfolgung des konkret verwendeten Impfstoffs zu ermöglichen (BT-Drs. 14/2530, S. 73, BeckOK-IfSG/ Aligbe , 11. Edition, § 22 Rn. 12). Auf diesem Wege kann festgestellt werden, ob dem Impfausweisinhaber ein verunreinigter Impfstoff verabreicht wurde oder ob der konkret verwendete Impfstoff womöglich wirkungslos war, etwa weil aufgrund eines Produktionsfehlers eine nicht hinreichende Wirkstoffmenge in der Impfmittelcharge vorhanden war. Diese durch die Chargennummer vorgegebenen Informationen indizieren, ob der Geimpfte gesundheitliche Risiken zu befürchten hat oder können Aussagen zu dem Umstand treffen, wie die Immunabwehrreaktion des Betroffenen ausgefallen sein könnte oder müsste. Bietet die Chargennummer demnach Auskünfte über den Gesundheitszustand des Impfausweisinhabers, ist sie Teil eines Gesundheitszeugnisses im Sinne des § 277 StGB a. F. Randnummer 172 Zum anderen würde durch die Aufspaltung eines Impfausweises in zwei eigenständige Urkunden verkannt, dass zwischen dem Aspekt der Impfung und dem der Chargennummer ein untrennbarer inhaltlicher Zusammenhang besteht. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IfSG gibt vor, dass jede Impfdokumentation die Chargenbezeichnung des Impfstoffs angeben muss. Die Chargennummer stellt somit einen verpflichtenden und untrennbaren Bestandteil des Impfausweises dar. Randnummer 173 Folge der abzulehnenden Auffassung wäre, dass Impfausweise aufgrund der in ihnen verbindlich anzugebenden Chargennummer prinzipiell aus dem Anwendungsbereich des § 277 StGB a. F. ausscheiden würden. Dem § 277 StGB a. F. würde hierdurch auf der Grundlage der gesundheitsrechtlichen (!) Regelung in § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IfSG einer seiner Hauptanwendungsfälle vollkommen entzogen. Dies war jedoch weder bei der Fassung des Strafgesetzbuches noch bei der Gesetzgebung zum Infektionsschutzgesetz gewollt. Randnummer 174

  1. c)Auch sonst ist eine Strafbarkeit des Angeklagten A. nicht ersichtlich. Insbesondere greifen die zum 01.06.2021 eingeführten Straftatbestände des Infektionsschutzgesetzes nicht, da es sich hierbei um Sonderdelikte handelt, die mangels Impfberechtigung des Angeklagten nicht einschlägig sind (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 21 ff.). VIII. 1. Randnummer 175 Die Entscheidung über die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000,00 Euro beruht auf §§ 73, 73c StGB. Nach § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung desjenigen an, was der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat. Ist die Einziehung eines Gegenstandes nicht möglich, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht, § 73c S. 1 StGB. So liegt es hier. Randnummer 176
  2. a)Die Angeklagten A. und B. haben als Beteiligte an der hier verurteilten rechtswidrigen Tat durch den Verkauf des Marihuanas einen Bargeldbetrag in Höhe von zusammen 20.000,00 Euro erlangt. Randnummer 177
  3. b)Die Einziehung dieses Drogengeldes war mangels Vorhandenseins im Barvermögen der Angeklagten nicht mehr möglich. Randnummer 178 Das aus der Drogentat erlangte Bargeld hat nicht sichergestellt werden können. Bei dem Angeklagten B. hat kein Bargeld sichergestellt werden können. Soweit sich in der von dem Angeklagten A. genutzten Wohnung in der Straße B. ... in H. Bargeld im Wert von 32.550,00 Euro in einem Hocker versteckt sowie weitere 550,00 Euro Bargeld offen in einem Fernsehschrank befanden, hat die Kammer nicht feststellen können, dass diese Gelder aus der Drogentat stammen. Der Angeklagte A. hat sich zu der Herkunft dieser Geldbeträge nicht eingelassen. Aufgrund der weiteren Umstände liegt es jedoch fern, dass die genannten Bargeldbeträge aus dem Drogengeschäft stammen. Zwar liegt es nahe, dass jedenfalls das Bargeld in Höhe von 32.550,00 Euro durch illegale oder durch für illegitim gehaltene Geschäfte erworben wurde. Hierauf deuten das Verstecken dieses Bargelds in einem Hocker, der hohe Wert des Bargelds, die recht große Stückelung bis hinauf zu 200-Euro-Scheinen und die Umstände, dass der Angeklagte A. bereits seit mehreren Jahren von staatlichen Unterstützungsleistungen lebt und er sich in Privatinsolvenz befindet, hin. Jedoch zwingen diese Umstände nicht zu der Annahme, dass das Bargeld aus der hier verurteilten Drogentat stammt. Denn die hier verurteilte Drogentat lag zur Zeit der Sicherstellung der Bargeldbeträge bereits einige Zeit, nämlich nahezu sieben Wochen, zurück; ohnehin waren aus der hier verurteilten Tat Einnahmen von lediglich 20.000,00 EUR erwachsen, welche der Angeklagte A. zudem mit dem Angeklagten B. hälftig geteilt hatte, so dass ein Großteil des aufgefundenen Bargeldes ohnehin nicht aus jener Drogentat stammen kann. Randnummer 179 Vielmehr liegt es nahe, dass es sich bei den sichergestellten Bargeldern um Einnahmen des Angeklagten A. aus den Impfausweisfälschungsgeschäften handelt. Hierauf deutet insbesondere die beschriebene Auffindesituation der Bargelder in einer offenkundig als Impfausweisfälschungswerkstatt, nicht jedoch als Drogenhandels-, Drogenlagerungs- oder Drogenverpackungsstätte, genutzten Wohnung – hierauf weisen die dort aufgefundenen Fälschungsutensilien wie Impfausweisvordrucke, Etikettendrucker und Stempel hin – aus der heraus die gefälschten Impfausweise auch gehandelt wurden, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass der Angeklagte A. aus dieser Wohnung den für den gesondert Verfolgten D3 angefertigten Impfausweis heraus holte und sogleich übergab, sowie daraus, dass dort unter anderem weitere sechs fertiggestellte, übergabebereite gefälschte Impfausweise gelagert wurden, hin. Die Höhe der sichergestellten Geldbeträge von zusammen 33.100,00 Euro steht der Annahme, dass die Bargelder aus Impfausweisgeschäften stammen, nicht entgegen: Bei einer von dem Angeklagten A. zumeist geforderten Bezahlung von 200,00 Euro pro Impfausweis entsprechen die aufgefundenen Bargeldbeträge einem Volumen von etwa 165 gehandelten Impfausweisen; die Annahme einer solchen Anzahl bisher gehandelter Impfausweise erscheint lebensnah angesichts der pandemiebedingt hohen Nachfrage in einer einwohnerreichen Stadt wie H. sowie angesichts des Umstandes, dass sich – wie festgestellt – auch Interessenten aus dem übrigen Bundesgebiet an den Angeklagten A. wandten. Ersichtlich ging auch der Angeklagte A. von einer sehr hohen Nachfrage nach gefälschten Impfausweisen aus, wie das Vorhalten von insgesamt weiteren 391 unbearbeiteten Impfausweisvordrucken bzw. mit Chargennummeraufklebern versehenen Impfausweisvordrucken zeigt. Randnummer 180
  4. c)Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 73, 73c StGB war somit die gesamtschuldnerische Einziehung desjenigen Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten, hier 20.000,00 Euro, entspricht. 2. Randnummer 181 Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.950,00 Euro aus dem Abverkauf der gefälschten Impfausweise nach §§ 73, 73c StGB kam bereits deswegen nicht in Betracht, da das auf diese Weise erlangte Bargeld mangels Strafbarkeit der Impfausweisgeschäfte nicht durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt worden ist. 3. Randnummer 182 Das in einem Hocker in der Wohnung B. ... in H. aufgefundene Bargeld in Höhe von 32.550,00 Euro sowie das in einem Fernsehschrank im Wohnzimmer dieser Wohnung gefundene Bargeld im Wert von 550,00 Euro waren nicht einzuziehen. Randnummer 183
  5. a)Eine Einziehung nach § 73 StGB kam nicht in Betracht, da die Kammer nicht hat feststellen können, dass die genannten Bargelder durch oder für die hier zur Verurteilung gebrachte Anlasstat erlangt wurden. Randnummer 184
  6. b)Eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB scheidet ebenfalls aus, da die Kammer nicht hat feststellen können, dass die genannten Bargeldbeträge durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. Stattdessen liegt es, wie dargetan, nahe, dass diese Bargelder aus straflosen Impfausweisgeschäften stammen. 4. Randnummer 185 Der in der Spardose im T. Weg... in H. aufgefundene und sichergestellte Geldbetrag in Höhe von 733,60 Euro war ebenfalls nicht einzuziehen. Randnummer 186 Die Kammer ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Bargeld aus einer Straftat stammt und deshalb der Einziehung nach § 73 StGB oder der erweiterten Einziehung gemäß § 73a StGB unterliegt. Randnummer 187 Der Angeklagte A. hat sich zu dem genannten Bargeld nicht eingelassen. Die gegebenen Umstände widersprechen der Annahme einer illegalen Herkunft des Bargeldes. Das betreffende Geld befand sich offen auf einem Schminktisch in einer Spardose, so dass offenkundig kein Anlass gesehen wurde, das Geld zu verstecken, was gegen eine illegale Herkunft des Geldbetrages spricht. Die Stückelung und die Höhe des Bargeldes entsprechen dem haushaltsüblichen Ansparen von Kleinbeträgen; die Kleinteiligkeit der Stückelung (vorwiegend Münzgeld) ist insbesondere nicht szenetypisch für den Drogenbereich. Auch fehlt es an jeglichen Hinweisen darauf, dass die Auffindewohnung für illegale Aktivitäten Verwendung fand. Schließlich ist nicht erkennbar, dass das genannte Bargeld überhaupt dem Angeklagten A. zuzuordnen ist. Ausweislich des nachvollziehbaren Inhalts des Durchsuchungsberichts Traber Weg des Polizeibeamten B1 (LKA... ) vom 14.09.2021 verfügte der Angeklagte A. zwar über einen Schlüssel für die betreffende Wohnung im Traberweg; auch wohnte er, wie sich auch aus seinen Angaben zur Person ergibt, in der genannten Wohnung. Allerdings lebte er dort, wie sich aus dem genannten Bericht nachvollziehbar ergibt, nicht alleine, sondern, was auch den Angaben des Angeklagten A. zu seiner Person entspricht, mit seiner Verlobten. IX. Randnummer 188 Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO.

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