Zolltarif: Einreihung von unfertigen Teilen von Scharnieren Leitsatz 1. Die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln stehen wegen der AV 1 Satz 2 juristisch gleichwertig neben den Positionswortlauten; sie konkretisieren und erweitern den Anwendungsbereich der Positionen ohne normative Unterordnung. (Rn.44) 2. In Anwendung der Zuweisungsanmerkung 1 Satz 1 zu Kap. 83 KN und der AV 2a KN umfasst der Anwendungsbereich der Pos. 8302 KN deshalb unfertige Teile von Scharnieren, die über die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der gebrauchsfertigen Scharnierteile verfügen. (Rn.60) Orientierungssatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 52/22). Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen (BFH-Beschluss vom 16.08.2023 - VII B 52/22). Die Revision wird unter dem Aktenzeichen VII R 17/23 geführt. Verfahrensgang nachgehend BFH, 16. August 2023, VII B 52/22, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). Randnummer 2 Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um einen sog. "Schmiederohling" aus Stahl, der in dem Antrag auf Erteilung einer vZTA vom 16. Dezember 2014 als "Schmiedeteil, Art. xxx" bezeichnet wurde. Die Klägerin beantragte die Einreihung in UPos 7326 1990 HS als "andere Waren aus Stahl, geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet". Randnummer 3 Das Schmiedeteil ist zum Einfuhrzeitpunkt für die vorgesehene Verwendung als Scharnierteil nicht einsatzfähig. Es weist zum Einfuhrzeitpunkt zu einer Seite eine flache Plattenform auf, mit abgerundeten Enden, einer geringen Höhenstufung und unter anderem zwei Vertiefungen für die späteren Anschraublöcher. Zur anderen Seite hat es eine massive, blockartige Ausformung, die später unter anderem ein Stiftloch aufnehmen soll. Die Enden sind sichtbar abgerundet. Die Ausformung verfügt über den Kopf, der im Rohzustand grob abgewinkelt ist und später als "Türanschlag" in unterschiedliche Winkel gefräst wird. Randnummer 4 Das Schmiedeteil wird nach der Überführung in den freien Verkehr in einer speziellen Fertigungsstraße in Deutschland zerspanend bearbeitet. Hierdurch entsteht aus dem Schmiedeteil ein Teil eines Scharniers, das sog. "Türteil", das zum Einsatz im Türscharnier eines Kfz vorgesehen ist. Das gebrauchsfertige Türscharnier besteht aus 23 Teilen. Für die Herstellung des gebrauchsfertigen Türteils muss das Schmiedeteil elf Bearbeitungsschritte nach dem Einfuhrzeitpunkt durchlaufen, insbesondere: Bohrung und Senkung der Anschraublöcher; präzise Veränderung der Kopfform/des Türanschlags durch Fräsen; Bohrung und Räumung eines Stiftloches; Fräsen der Nut; galvanisches Verzinken. Durch diese Bearbeitungsschritte wird die Materialfestigkeit nicht verändert. Aufgrund von Anpassungen in den Details werden aus dem Schmiedeteil sechs verschiedene Typen von Türteilen für verschiedene Typen von Kfz-Türscharnieren hergestellt. Randnummer 5 Mit der vZTA vom 9. Dezember 2015 (DE XXX-1) reihte der Beklagte die Ware als "unfertige Teile aus unedlen Metallen von Beschlägen (Scharnieren) aus unedlen Metallen", in UPos 8302 10 HS ein. Randnummer 6 Der Einspruch der Klägerin vom 17. Dezember 2015 blieb angesichts Einspruchsentscheidung vom 31. März 2017, zugegangen am 4. April 2017, erfolglos. Das Schmiedeteil sei aufgrund der objektiven Beschaffenheitsmerkmale ein Warenrohling im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zur Allgemeinen Vorschrift 2 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV 2; EZT-Online Rz. 03.1 Satz 2); deshalb sei die AV 2a anzuwenden. Die Ware sei nach weiteren Bearbeitungen als Scharnierteil für eine Kraftfahrzeugtür bestimmt und weise zum maßgeblichen Zeitpunkt, der Einfuhr, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der werdenden Scharnierteile auf. Randnummer 7 Die Klägerin hat am 4. Mai 2017 Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Randnummer 8 Es handele sich bei dem Schmiedeteil um "andere Waren aus Stahl, geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet" der UPos 7326 19 KN. Im Sinne der AV 1 sei der Wortlaut der Pos. 7326 KN "andere Waren aus Stahl" unstreitig erfüllt. Randnummer 9 Der Wortlaut der UPos 8302 10 KN "unfertige Teile aus unedlen Metallen von Beschlägen (Scharnieren) aus unedlen Metallen" sei nicht erfüllt. Dieser Wortlaut erfasse nur gebrauchsfertige Waren. Anmerkung 1 zu Kap. 83 KN sei auf die streitige Ware nicht anwendbar, denn als Teil in diesem Sinne könne nur ein gebrauchsfertiges Teil angesehen werden. Das Schmiedeteil sei nicht gebrauchsfertig. Randnummer 10 Die Erweiterung auf unfertige Waren nach der AV 2a sei subsidiär gegenüber der AV 1. Die Ware erfülle nämlich den Wortlaut der Pos. 7326 KN unmittelbar, sodass die AV 2a wegen des Vorrangs der AV 1 zurücktreten müsse. Randnummer 11 Zudem gelte die AV 2a Satz 1 nur für Anführungen einer Ware in einer Position und nicht in einer Anmerkung, wie sich auch aus dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. April 2021 ergebe ( 4 K 7/17 , juris, Rn. 31 ). Der Wortlaut der Pos. 8302 KN umfasse nur Beschläge oder ähnliche Waren (wie Scharniere), nicht aber Teile davon. Die AV 2a erfasse also nur unfertige Beschläge oder ähnliche Waren, jedoch keine unfertigen Teile von Beschlägen oder ähnlichen Waren. Das Schmiedeteil könne ohne weitere Bearbeitung nicht als Teil in ein Scharnier eingebaut werden. Randnummer 12 Die Ware sei auch nicht im Sinne der AV 2a Satz 2 zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt, sondern lediglich eines von mehreren Teilen eines Scharniers. Randnummer 13 Selbst wenn die AV 2a Satz 1 anwendbar wäre, so weise das Schmiedeteil jedenfalls noch nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware auf. Randnummer 14 Maßgeblich sei, ob das Schmiedeteil die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des vollständigen, gebrauchsfertigen Scharniers aufweise. Das wesentliche Beschaffenheitsmerkmal eines Scharniers sei ein Gelenk, das zwei feste Teile beweglich verbinde. Ein Scharnier bestehe aus einer Achse und mindestens zwei Stiftlöchern, die zur Befestigung mit für Schrauben gelochten Türbändern versehen seien. Vorliegend werde lediglich eines der beiden festen Teile eingeführt. Um die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Scharniers aufzuweisen, müssten zumindest zwei der festen Teile enthalten sein. Randnummer 15 Auch für ein bloßes Scharnierteil lägen aber die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale noch nicht vor. Eine durchschnittlich sachkundige Person könne in dem Schmiedeteil nicht das fertige Produkt erkennen, da die maßgeblichen Erkennungsmerkmale noch nicht vorhanden seien. Die einzigen Merkmale des Schmiedeteils, die zu einer Deutung der Zugehörigkeit führen könnten, seien die ungefähre Form und die Markierung der noch zu bohrenden Anschraublöcher. Die Ware weise jedoch weder das Stiftloch noch eine entsprechende Vertiefung hierfür auf. Das Stiftloch sei aber das Hauptmerkmal eines Türteils, denn es ermögliche erst die Bewegung des Scharniers. Markierungen oder Vertiefungen für noch fehlende Bohrungen erfüllten nicht die Anforderungen an das Vorliegen der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Scharnierteils. Auch die grob abgewinkelte blockartige Ausformung des Schmiedeteils bedürfe noch der weiteren Bearbeitung, um die abgerundete Form scharfkantig und im richtigen Winkel zu gestalten. Die fehlenden Merkmale würden erst durch wesentliche Bearbeitungsschritte hinzugefügt, durch die eine Wertsteigerung von 60 % bis 80 % eintrete. Zudem übersteige die Anzahl der Bearbeitungsschritte nach der Einfuhr (neun zerspanende, Schleifen sowie Verzinken) die Anzahl der Arbeitsschritte bis zur Erzeugung des rohen Schmiedeteils. Randnummer 16 Letztlich sei die Ware auch kein Rohling im Sinne der ErlKN zu AV 2a (EZT-Online Rz. 03.1), denn sie könne unverändert für andere Zwecke als zur Weiterverarbeitung zu einem Scharnierteil verwendet werden (als Aufhänger für Schwerlasten, Traversensicherung für ein Schwerlastregal, mit einem Schneideaufsatz ergänzt als Sägezahn in Schreddern, im Antrieb eines Förderbandes, zur Ausrichtung und Arretierung von Hauswänden bei Fertighäusern sowie versehen mit einer Bohrung als Halterung für Stahlseile zwischen zwei Wänden oder Trägern). Randnummer 17 Die begehrte Einreihung nach der Beschaffenheit werde gestützt durch die entsprechende Einreihung eines "Handgriff-Rohlings" mit vZTA Nr. DE XXX-2 vom 7. März 2012 und einer "nicht fertigen Antriebswelle" mit vZTA Nr. DE XXX-3 vom 22. Januar 2015. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft (DE XXX-1) vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2017 (xxx) zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft mit dem Gültigkeitszeitraum vom 14. Dezember 2015 bis zum 13. Dezember 2021 zu erteilen, mit der die Ware "Schmiedeteil, Art. xxx" in die Unterposition 7326 19 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er begründet seinen Antrag wie folgt: Randnummer 21 Das Schmiedeteil sei in Pos. 8302 KN einzureihen. Randnummer 22 Es handele sich dabei um ein Erzeugnis aus Stahl, das in den Abschnitt XV KN einzureihen sei. Gemäß Anmerkung 2 Abs. 3 zu Abschnitt XV gehörten Waren des Kap. 83 nicht zu den Kap. 72 bis 76. Eine Einreihung in das Kap. 82 scheide aus, da die Waren nicht dem dort erfassten Warenkreis entsprächen. Randnummer 23 Das Schmiedeteil weise die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des fertigen Türteils auf. Welches die wesentlichen, charakterbestimmenden Beschaffenheitsmerkmale einer Ware sind, sei im Einzelfall aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen. Das Fehlen einer eigenen Funktionsfähigkeit der vorhandenen Elemente einer Ware habe nicht zwingend zur Folge, dass noch nicht vorhandene Elemente notwendig zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen der vollständigen Ware zu rechnen seien. Randnummer 24 Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 1. September 2015 ( 4 K 206/14 ). Die darin einzureihenden Waren seien grundlegend anders zu beurteilen als das vorliegende Schmiedeteil. Randnummer 25 Dieses weise charakteristische Merkmale auf, die auf seine Funktionserfüllung als Teil eines Scharniers schließen ließen. Die blockartige Ausformung, der sog. "Kopf", weise bereits die jeweiligen Winkel auf, die für das fertige Scharnier erforderlich seien. Das Schmiedeteil enthalte bereits Vertiefungen an den beiden Außenseiten der blockartigen Ausformung, wo die Nut gefräst werden solle. Die Vertiefungen an den Schmalseiten als Markierung für die zu bohrenden Anschraublöcher seien weitere charakteristische Merkmale. Ebenso die an einer Längsseite angebrachte weitere keilförmige Erhebung und der Kalibrierrahmen auf der Rückseite der Platte. Das Fehlen der Markierung für das zu bohrende Stiftloch führe nicht dazu, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Scharnierteile zu verneinen. Randnummer 26 Die von der Klägerin vorgebrachten vZTAs führten zu keinem anderen Ergebnis, denn die damit tarifierten Waren seien nicht mit den streitbefangenen Rohlingen vergleichbar. Randnummer 27 Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 4. März 2022 der Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Dem Gericht hat 1 Heft Sachakten (xxx) vorgelegen, auf das Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 28 Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO ... und ... § 90 Abs. 2 FGO ... Randnummer 29 Der Antrag auf Erteilung einer vZTA ist angesichts der begehrten Einreihung in eine achtstellige Unterposition als Antrag auf Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, nicht in das Harmonisierte System, auszulegen. Gleichermaßen ist die erteilte vZTA auszulegen, was die Beteiligten im Erörterungstermin vom 4. März 2022 ausdrücklich auch zum Gegenstand der Klage gemacht haben. II. Randnummer 30 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 31 Die vZTA vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2017 ist rechtmäßig, und die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten vZTA, § 101 Satz 1 FGO. Randnummer 32 Anwendbar ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur - KN) in der im maßgeblichen Zeitraum 2015 gültigen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 vom 16. Oktober 2014, deren Wortlaut - soweit für den Streit erheblich - bis zum Ablauf des sechsjährigen Gültigkeitszeitraums der vZTA nicht geändert wurde. Randnummer 33 Gemäß der AV 1 Satz 2 sind für die Einreihung der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 6. September 2018, C-471/17, Kreyenhop & Kluge; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor; vom 17. Juni 2014, C-480/13, Sysmex; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, jeweils in juris) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (AV 1 und 6). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den AV 2 bis 5. Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, Rn. 23; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 25; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, SmithKline Beecham, Rn. 26; BFH, Urteile 4. November 2003, VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454, Rn. 9; vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17 , juris, Rn. 98 ). Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss. Im Übrigen ist der Verwendungszweck der Ware nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Einreihung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware erfolgen kann (EuGH, Urteil vom 5. September 2019, C-559/18, TDK-Lambda; Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, jeweils in juris; vgl. auch BFH, Urteil vom 26. September 2017, VII R 17/16, juris). Randnummer 34 Nach diesen Maßgaben ist die Einreihungsauffassung des Beklagten zutreffend. Das streitbefangene Schmiedeteil ist in Pos. 8302 KN, darunter in UPos 8302 10 KN einzureihen. Randnummer 35 Der Wortlaut der Pos. 7326 KN ist erfüllt (unter 1.). Ebenso ist der Wortlaut der Pos. 8302 KN erfüllt (unter 2.). Die Pos. 8302 KN ist vorrangig (unter 3.). Randnummer 36 1. Der Wortlaut der Pos. 7326 KN ist erfüllt. Randnummer 37 Es handelt sich bei dem Schmiedeteil um "andere Waren aus Stahl" der Pos. 7326 KN, nämlich um solche, die "geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet" im Sinne der UPos 7326 19 KN sind. Randnummer 38 2. Ebenso ist der Wortlaut der Pos. 8302 KN erfüllt. Randnummer 39 Der Wortlaut der Pos. 8302 KN lautet im Wesentlichen: "Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für ... Karosserien ...". Randnummer 40 Ein Türscharnier für eine Kfz-Karosserie unterfällt diesem Wortlaut als den Beschlägen "ähnliche Ware", was unstreitig ist und sich aus dem systematischen Zusammenhang mit der UPos 8302 10 KN "Scharniere" ergibt. Randnummer 41 Der Anwendungsbereich der Pos. 8302 KN wird durch Anm. 1 Satz 1 zu Kap. 83 KN auf Teile von Scharnieren erweitert (unter a). Die AV 2a Satz 1 erweitert unter Maßgabe der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen den so definierten Anwendungsbereich der Tarifposition auf unfertige Teile von Scharnieren (unter b). Nach diesen Maßgaben erfüllt das Schmiedeteil den Wortlaut der Pos. 8302 KN (unter c). Randnummer 42 a. Der Anwendungsbereich der Pos. 8302 KN wird durch die Anm. 1 Satz 1 zu Kap. 83 KN auf Teile von Scharnieren erweitert. Randnummer 43 Maßgebend für die Einreihung ist der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln (AV 1). Der Wortlaut der Nomenklatur geht damit allen anderen Auslegungskriterien vor, auch wenn das Auslegungsergebnis vom allgemeinen, wissenschaftlichen oder technischen Sprachgebrauch abweicht (Klamert in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 57 UZK, Rn. 5, Stand Oktober 2020). Randnummer 44 Die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln stehen wegen der AV 1 Satz 2 juristisch gleichwertig neben den Positionswortlauten; sie konkretisieren und erweitern den Anwendungsbereich der Positionen ohne normative Unterordnung. Die Zuweisungsanmerkung 1 Satz 1 zu Kap. 83 erweitert mithin den Anwendungsbereich der Positionen des Kap. 83, der nach den ausschließlichen Positionswortlauten nur vollständige Waren beinhalten würde, auf Teile dieser Waren. Randnummer 45 Nach dieser Maßgabe erweitert die Zuweisungsanmerkung den Anwendungsbereich der Pos. 8302 KN im Sinne der AV 1 Satz 2 auf Teile von Scharnieren. Randnummer 46
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