Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Erstattung von Steuerzahlungen nach Insolvenzanfechtung Orientierungssatz 1. Einem Insolvenzverwalter steht gegen die Finanzverwaltung kein Anspruch auf Erstattung von Steuerzahlungen nach einer Vorsatzanfechtung zu, wenn es an der gemäß § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Kenntnis der Finanzverwaltung von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin (hier: einer GmbH) zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen fehlt. (Rn.14) 2. Auch wenn der Finanzverwaltung Jahresabschlüsse der Schuldnerin bekannt waren, aus denen sich jeweils ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergab, so lässt sich hieraus nicht notwendigerweise eine Kenntnis der Finanzverwaltung von einer wenigstens drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ableiten. (Rn.17) 3. Für die Feststellung, dass eine Gesellschaft insolvenzrechtlich (rechnerisch) überschuldet ist, bedarf es grundsätzlich der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz, in der die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind. Hingegen kommt einer Handelsbilanz für die Frage, ob die Gesellschaft überschuldet ist, lediglich indizielle Bedeutung zu. (Rn.19) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 21. Februar 2019, 1 U 29/18 nachgehend BGH, 3. März 2022, IX ZR 53/19, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Steuerzahlungen nach Insolvenzanfechtung in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. P. I. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin vom 16. August 2013 vom Amtsgericht H. eröffnet worden ist. Randnummer 3 Die Beklagte erhielt aufgrund einer Zahlung der Schuldnerin vom 15. Januar 2013 einen Betrag i.H.v. € 9.856,85, aufgrund Zahlungen der Schuldnerin vom 14. und 15. Februar 2013 erhielt die Beklagte weitere € 4.661,67 und € 6.274,01. Die Zahlungen erfolgten im Wege des Lastschrifteinzuges von einem Konto der Schuldnerin bei der H.. Mit ihnen wurden jeweils pünktlich Forderungen der Beklagten beglichen, das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten war jedenfalls bis einschließlich der drei genannten Zahlungen ohne jede Beanstandung; Rückstände waren nicht zu verzeichnen, Lastschriften sind nicht zurückgegeben worden. Randnummer 4 Die Schuldnerin war durch Gesellschaftsvertrag vom 4. Februar 2010 gegründet worden. In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 wies sie einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. € 205.473,78 aus. Ihr Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag - inkl. des Fehlbetrags vom Vorjahr - von nunmehr € 431.382,11 aus. Wegen der Einzelheiten des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011 wird auf Anlage K 5 verwiesen. Die Schuldnerin reichte die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 jeweils zusammen mit den Jahressteuererklärungen bei der Beklagten ein. Randnummer 5 Der Kläger verfügt nicht ansatzweise über die vollständigen Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin und deren Geschäftskorrespondenz. Randnummer 6 Der Kläger hält die drei Zahlungen aus der Zeit vom 15. Januar bis 15. Februar 2013 für anfechtbar gemäß § 133 Abs. 1 InsO. Er ist der Auffassung, dass die Schuldnerin spätestens seit Ende 2010 überschuldet i.S.d. § 19 InsO und insolvenzreif gewesen sei. Dies werde durch die nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträge indiziert. Über Vermögensgegenstände, in denen stille Reserven hätten vorhanden sein können, habe die Schuldnerin nicht verfügt. Die Schuldnerin habe am finanzwirtschaftlichen Abgrund operiert und ihre Pflicht zur ständigen Prüfung evtl. Insolvenzgründe missachtet. So habe sie angesichts der Fehlbeträge schon gar nicht auf der Basis der Annahme einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit bilanzieren dürfen, sondern nach Zerschlagungswerten bilanzieren müssen. Der Kläger behauptet zudem, dass die Schuldnerin schon zum Zeitpunkt der Zahlungen an die Beklagte andere fällige Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen habe, die dann auch bis zur Verfahrenseröffnung unbezahlt geblieben seien. Dies gelte namentlich für wenigstens drei Verbindlichkeiten bei anderen Gläubigern i.H.v. zusammen € 7.437,63, vgl. im Einzelnen die tabellarische Darstellung auf S. 11 oben der Klageschrift und die als Anlage K 2 vorgelegte Insolvenztabelle. Zudem sei es ab November 2012 vermehrt zu Lastschriftretouren mangels Deckung gekommen. Vor diesem Hintergrund sei von Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO, mindestens aber von drohender Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt habe; jedenfalls aber sei es ihr verwehrt, sich auf Unkenntnis zu berufen, denn angesichts der in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen und sich erhöhenden nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträge habe sie die wirtschaftliche Krise der Schuldnerin gekannt. Im Übrigen habe die Beklagte als institutionelle Gläubigerin aufgrund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Krise der Schuldnerin, die ihr durch die Jahresabschlüsse vermittelt worden sei, besondere Nachforschungs- oder Erkundigungspflichten gehabt. Sie habe sich darüber vergewissern müssen, wie stark die Schuldnerin in wirtschaftlicher Bedrängnis gewesen sei. Randnummer 7 Der Kläger beantragt: Randnummer 8 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 20.792,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz auf € 9.856,85 seit dem 15. Januar 2013, auf € 4.661,57 seit dem 14. Februar 2013 sowie auf € 6.274,01 seit dem 15. Februar 2013 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte erklärt sich zu den tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin mit Nichtwissen. Es komme in Frage, dass die drei Zahlungen mit Mitteln Dritter bewirkt worden seien, die über das Konto der Schuldnerin lediglich an die Beklagte durchgeleitet worden seien. Die Beklagte sei jedenfalls bis zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht verpflichtet gewesen, auf eine etwaige insolvenzrechtliche Schieflage der Schuldnerin zu reagieren oder zu ermitteln, ob es eine solche gegeben habe. Die Finanzverwaltung sei weder verpflichtet noch berechtigt, aus einer ihr ggf. bekannten Überschuldung irgendwelche Rückschlüsse zu ziehen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Randnummer 14 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der drei Zahlungen vom 15. Januar, 14. und 15. Februar 2013 i.H.v. zusammen € 20.792,43 aus §§ 129, 133 Abs. 1, 143 InsO, andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Frage. Ein Anspruch besteht - unbeschadet der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 129, 133 Abs. 1 InsO - jedenfalls deswegen nicht, weil es an der gemäß § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Kenntnis der Beklagten von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen fehlt. Randnummer 15 Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Von Zahlungsunfähigkeit ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, Az.: IX ZR 95/14, juris, Rn 11). Ausreichend aber auch erforderlich für die Annahme der Kenntnis von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ist daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil v. 13. August 2009, Az.: IX ZR 159/06, juris, Rn 8; Urteil v. 21. Januar 2016, Az.: IX ZR 32/14, juris, Rn 12 und 21). 1. Randnummer 16 Aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten haben sich bis einschließlich Mitte Februar 2013 keinerlei Hinweise auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder auch nur irgendwelche finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin ergeben; im Gegenteil: Die Schuldnerin bezahlte ihre Steuerverbindlichkeiten bis einschließlich 15. Februar 2013 pünktlich und vollständig. Dass die Beklagte andere Umstände kannte, die auf eine Zahlungseinstellung hätten hindeuten können (insb. evtl. bereits ausstehende Verbindlichkeiten oder Lastschriftretouren bei anderen Gläubigern), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Randnummer 17 Der Beklagten waren allerdings die Jahresabschlüsse der Schuldnerin für 2010 und 2011 bekannt, aus denen sich jeweils ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergab, wobei dieser Betrag von € 205.473,78 zum Ende 2010 auf insgesamt € 439.934,75 zum Ende 2011 angestiegen war. Hieraus lässt sich aber keine Kenntnis der Beklagten von einer wenigstens drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ableiten.
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