Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten bei bestehendem Lungenkarzinom und akutem Nierenversagen Orientierungssatz
(2012)2, 8-12) vor, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sei: * Anstieg des Serumkreatinins über einen gemessenen Ausgangswert um mindestens 0,3 mg/dl innerhalb von 48 Stunden, * Anstieg des Serumkreatinins von einem gemessenen Ausgangswert oder anzunehmenden Grundwert des Patienten um mindestens 50 % innerhalb der vorangehenden 7 Tage, * Abfall der Urinausscheidung auf weniger als 0,5 ml/kg/h über mindestens 6 Stunden. Differenziert werde zwischen: Stadium 1: Anstieg des Serum-Kreatinins um mindestens 50 % bis unter 100 % gegenüber dem Ausgangswert innerhalb von 7 Tagen oder um mindestens 0,3 mg/dl innerhalb von 48 Stunden oder Abfall der Diurese auf unter 0,5 ml/kg/h über 6 bis unter 12 Stunden (adäquate Flüssigkeitszufuhr vorausgesetzt); Stadium 2: Anstieg des Serum-Kreatinins um mindestens 100 % bis unter 200 % gegenüber dem Ausgangswert innerhalb von 7 Tagen oder Abfall der Diurese auf unter 0,5 ml/kg/h über mindestens 12 Stunden (adäquate Flüssigkeitszufuhr vorausgesetzt); Stadium 3: Anstieg des Serum-Kreatinins um mindestens 200 % gegenüber dem Ausgangswert innerhalb von 7 Tagen oder Anstieg des Serum-Kreatinins auf mindestens 4,0 mg/dl oder Einleitung einer Nierenersatztherapie oder Abfall der glomerulären Filtrationsrate auf unter 35 ml/min/1,73 m² Körperoberfläche bei Patienten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres oder Abfall der Diurese auf unter 0,3 ml/kg/h über mindestens 24 Stunden oder Vorliegen einer Anurie über mindestens 12 Stunden (adäquate Flüssigkeitszufuhr vorausgesetzt). Bei dem Versicherten habe am Aufnahmetag ein Serum-Kreatinin-Wert von 1,8 mg/dl vorgelegen. Am 18.04.2016 habe der Wert 0,9 mg/dl betragen, nachdem der Flüssigkeitshaushalt des Versicherten habe stabilisiert werden können. Nachdem keine früheren Werte des Versicherten aus der Zeit vor dem Krankenhausaufenthalt bekannt gewesen seien, sei es medizinisch plausibel, auf den Wert bei Entlassung als "angenommenen Ausgangswert" zurückzugreifen. Es sei somit davon auszugehen, dass durch die Störung der Nierenfunktion eine Erhöhung des Serum-Kreatinins von 0,9 mg/dl auf 1,8 mg/dl, d.h. also sogar um 100 % innerhalb von 7 Tagen stattgefunden habe. Dies entspräche im Ergebnis der Definition des akuten Nierenversagens Stadium
- Jedoch sei das vom Sachverständigen bestätigte akute Nierenversagen des Versicherten lediglich Ausdruck einer Exsikkose gewesen, wobei als einzige therapeutische Maßnahme eine Volumengabe durchgeführt worden sei. Weitere in Betracht kommende Ursachen habe der Gutachter nicht feststellen können, sodass das Kriterium der „adäquaten Flüssigkeitszufuhr“ nicht als erfüllt anzusehen sei. Anders als die Klägerin meine, beziehe sich dieser in Klammern stehende Passus nicht nur auf den
- Satzteil des Abfalls der Diurese, welcher vorliegend laut Gutachter gar nicht gemessen worden sei, sondern auch auf den Anstieg des Serum-Kreatinins. Das werde aus dem Satzbau mit dem hinten angestellten Klammerzusatz geschlussfolgert, denn wäre nur eine Bezugnahme auf die Diurese gewollt gewesen, hätte dies durch eine direkte Einfügung des adäquaten Hydrationszustandes an der entsprechenden Stelle kenntlich gemacht werden können. Randnummer 11 Mit der am 27.07.2021 eingelegten Berufung bleibt die Klägerin dabei, dass der Zusatz „adäquate Flüssigkeitszufuhr“ sich nur auf den Abfall der Diurese beziehe und daher die Ansicht des Sozialgerichts nicht zutreffend sei. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichtes vom
- Juni 2021 zu verurteilen, an die Klägerin 3.897,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 25.10.2016 zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Patientenakte der Klägerin und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Randnummer 18 Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Klage abgewiesen. Randnummer 19 Streitig ist allein die Abrechenbarkeit der Diagnose N17.9 als Nebendiagnose. Randnummer 20 Die rechtlichen Voraussetzungen dafür hat das Sozialgericht zutreffend dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. Randnummer 21 Das Sozialgericht ist auch zutreffend in Anknüpfung an die Entscheidung des Senats vom
- April 2021 ( L 1 KR 83/20 ) davon ausgegangen, dass grundsätzlich mit Blick auf die Entwicklung der Kreatininwerte von einem akuten Nierenversagen auszugehen ist. Randnummer 22 Entgegen der Ansicht des Sozialgerichtes ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Auslegung des ICD 10- Kodes N17 durch die Klägerin zutreffend vorgenommen wurde. Denn auch der Senat geht davon aus, dass sich der in der Vorschrift genannte Klammerzusatz „adäquate Flüssigkeitszufuhr vorausgesetzt“ allein auf die letzte Variante der im ICD-10-GM, Version 2016, Kapitel XVIII genannten Definition (Abfall der Diurese) bezieht. Randnummer 23 Bereits der Wortlaut der Regelung selbst spricht dafür. Denn der Zusatz „adäquate Flüssigkeitszufuhr vorausgesetzt“ findet sich lediglich hinter der letzten Variante (Abfall der Diurese) und ist zudem in Klammern gesetzt. Hätte dieser Klammerzusatz auch für die zuvor aufgeführten beiden Varianten gelten sollen, wäre der Klammerzusatz nach jeder Variante aufzuführen oder einleitend vor die Differenzierung der Definitionen zu setzen gewesen. Andernfalls hätte im ICD-10-GM Version 2016 eine weitergehende Klarstellung erfolgen müssen, wie im ICD-10-GM Version 2017 im Rahmen eines klarstellenden Hinweises geschehen. Soweit die Definition im Rahmen der ICD-10-GM Version 2017 neu gefasst wurde, wirkt sich dies jedoch auf den vorliegenden Fall nicht aus (Prinzip des „lernenden Systems“). Randnummer 24 Auch der Kodierleitfaden Nephrologie 2017 bezieht den Klammerzusatz „adäquate Flüssigkeitszufuhr vorausgesetzt“ ausschließlich auf die Diurese (vgl. die dortige Tabelle S. 47). Hier wird in tabellarischer Form eine Schweregradeinteilung des akuten Nierenversagens nach den KDIGO-Leitlinien vorgestellt, in der das akute Nierenversagen in drei Grade eingeteilt wird, die sich auf den Anstieg des Serum-Kreatinins oder den Abfall der Diurese beziehen. Mithin wird eine Differenzierung zwischen dem Wert des Serum-Kreatinins und der Diurese vorgenommen. Zweifelsfrei ergibt sich aus der Tabelle, dass sich der Zusatz „adäquate Flüssigkeitszufuhr vorausgesetzt“ ausschließlich auf die Diurese bezieht. Für den Fall des Anstiegs des Serum-Kreatinins spielt die Flüssigkeitszufuhr damit keine Rolle. Randnummer 25 In der „Stellungnahme zur Kodierung von Nierenerkrankungen (AKI, CKD) 2019“ (dort S. 7 ff) betont die DGfN dann unter rückblickender Betrachtung der Entwicklung des Kodes N17, dass zwischen dem Kreatininwert und der Urinausscheidung strikt zu differenzieren sei. Kritisiert wird hier auch das Urteil des BSG vom 23.06.2015 (Az. B 1 KR 13/14 R), nach dem im Regelfall kein akutes Nierenversagen vorliege, wenn die Symptome/ Werte eindeutige und unmittelbare Folge der Exsikkose seien und neben der Volumentherapie keinen weiteren therapeutischen Aufwand bewirkt hätten. Eine solche vom BSG behandelte Konstellation liegt hier schon deswegen nicht vor, weil ein schwer kranker, multimorbider Versicherter betroffen war, bei dem die Nierenbeeinträchtigung nicht einzig und allein auf den Volumenmangel zurückzuführen war. Randnummer 26 Auch wenn seit 2017 eine andere Regelung vereinbart wurde, bei der das Stadium 1 scheinbar sowohl für den Kreatininwert als auch für die Urinausscheidung von einem ausreichenden Hydrationszustand abhängen soll, ist der Befund bzgl. der Auslegung des ICD-10-GM, Version 2016 nach Auffassung des Senats eindeutig (so auch LSG BW, Urt. v. 30.06.2021 - L 5 KR 4252/18; SG Nürnberg, Urt. v. 25.07.2019 – S 7 KR 35/17). Dies verkennt der vom Sozialgericht beauftragte Gutachter. Randnummer 27 Entgegen dessen Annahme kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kodierung der Exsikkose die Kodierung der N17 verbietet. Randnummer 28 Es findet sich bei N17 bereits kein Exklusivum des Inhalts, dass der Kode nicht neben einer Exsikkose kodiert werden dürfte. Dann aber sind die Grundvoraussetzungen für die Kodierbarkeit einer Nebendiagnose zu prüfen, wie die DKR sie vorgibt. Dabei kann offen bleiben, ob – z.B. durch die Kreatininwert-Messungen – ein spezieller Aufwand im Hinblick auf das Nierenversagen erfolgt ist. Denn 2016 beinhaltete die DKR schon den Zusatz, dass es für die Kodierung einer Diagnose nicht entscheidend ist, ob ein Aufwand für mehrere Diagnose Bedeutung hatte. Dass die Volumengabe sowohl der Exsikkose als auch der Nierenbeeinträchtigung galt, steht außer Frage. Damit ist dann aber das Erfordernis eines Aufwands auch für die Nebendiagnose aus N17 erfüllt. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.