verletzt worden sein. Daher kann der Person ein Unterlassungsanspruch zustehen. (Rn.36) 2. § 353d Nr. 3
kann ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. (Rn.37)
sowie sein Persönlichkeitsrecht verletzten. Die angegriffenen Passagen seien wesentliche Teile eines amtlichen Schriftstücks eines Strafverfahrens, die die Beklagte widerrechtlich öffentlich mitgeteilt habe. Der Tatbestand von § 353d Nr. 3 sei erfüllt, die Vorschrift sei im konkreten Fall auch ein geeignetes Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Die Staatsanwaltschaft K. habe dementsprechend auch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Geheimnisverrats wegen der Weitergabe der Tagebücher und von Bestandteilen der Ermittlungsakten an Journalisten eingeleitet. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, Randnummer 10 aus den Tagebüchern von Dr. C. O. zu zitieren bzw. zitieren zu lassen: Randnummer 11
im konkreten Fall kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Das Bundesverfassungsgericht rechtfertige das in § 353d Nr. 3
enthaltene Verbot damit, dass durch eine wörtliche Wiedergabe der Dokumente der Eindruck amtlicher Authentizität erweckt werde (BVerfG NJW 1986, 1239 Rn. 53; NJW 2014, 2777 Rn. 30f.). Eine solche Gefahr könne sich hier aber gar nicht verwirklichen, da privaten Tagebucheinträgen schon gar keine amtliche Authentizität zugeschrieben werden könne. Zudem behandele der streitgegenständliche Artikel nicht ein etwaiges gegen den Kläger geführtes Strafverfahren, sondern gehe der Frage nach, ob sich durch die Tagebucheinträge des Klägers eine politische Einflussnahme von Herrn S. oder anderen H. Politikern beweisen lasse. Die Tagebucheinträge seien in dieser Hinsicht ein reiner „Zufallsfund“. Randnummer 32 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Tatbestand von § 353d
nicht erfüllt sei. Bei den Tagebüchern handele es sich schon nicht um amtliche Dokumente; private Schriftstücke würden nicht allein dadurch amtlich, dass sie von der Behörde (z.B. durch Beschlagnahme) zu den Strafakten genommen würden. Die Klage sei unschlüssig, da der Kläger nicht vortrage, in welchem Strafverfahren seine Tagebücher amtliche Dokumente sein sollten, in welcher Form er an einem solchen Strafverfahren beteiligt sein solle und was die strafrechtlichen Vorwürfe in einem solchen Verfahren sein sollten. Zudem trage der Kläger nicht zum Umfang der Einträge in seine Tagebücher vor, was für die Beurteilung der Wiedergabe „in wesentlichen Teilen“ aber erforderlich sei. Wesentliche Teile seien nur dann veröffentlicht, wenn sie gerade den Kerninhalt des Dokuments verkörperten und wesentliche Aspekte des Gesamtinhalts der amtlichen Schriftstücke zum Ausdruck brächten. Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung sei aber gerade nicht ein Strafverfahren zur „Cum-Ex-Affäre“, sondern der im Raum stehende Verdacht einer Einflussnahme der H. Politik auf die Finanzbehörden. Randnummer 33 Sie, die Beklagte, könne sich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193
analog) sowie auf die allgemeinen Rechtfertigungsgründe (§ 34
) berufen. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung müssten die Persönlichkeitsrechte des Klägers hinter der für sie streitenden Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit zurücktreten. Die Frage, ob O. S. als H. Erster Bürgermeister Einfluss auf Entscheidungen der Steuerbehörden genommen habe und in welcher Form er sich zu diesen Vorwürfen äußere, sei ein höchst aktuelles politisches Thema von überragendem öffentlichem Informationsinteresse. Gerade die wortgetreue Wiedergabe sei notwendig, um mögliche Verzerrungen und unzutreffende Interpretationen zu vermeiden. Dementsprechend habe auch der Kläger für die Veröffentlichung in der B.-Zeitung einen Auszug aus seinen Tagebüchern im Wortlaut veröffentlicht. Die wiedergegebenen Tagebuchauszüge enthielten keinerlei persönliche oder private Details in Bezug auf den Kläger, sondern erschöpften sich in Inhalten über dessen öffentlichkeitsrelevante Stellung und seien so gut wie ausschließlich nachrichtliche Dokumentationen von Vorgängen ohne jedwede persönliche Wertung. Der Kläger habe schließlich durch die Veröffentlichung in der B.-Zeitung freiwillig Auszüge aus seinen Tagebüchern einem Millionenpublikum zur Kenntnis gebracht und so das Schutzniveau seiner Aufzeichnung in erheblichem Maße abgesenkt, in dem er bei seiner Veröffentlichung auf den Schutz seines Persönlichkeitsrechts verzichtet habe. Selbst wenn das Einverständnis des Betroffenen für die Frage der Strafbarkeit nach § 353d Nr. 3
unerheblich sei, könne dies aber nicht für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 353d Nr. 3
gelten. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerungen zu Ziffer
zu, da die Mitteilung der streitgegenständlichen Zitate aus seinen Tagebüchern den Kläger in seinen Rechten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3
verletzt. Randnummer 37 a. § 353d Nr. 3
stellt im konkreten Fall ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 2.11.2020 (Az. 7 W 125/20) dazu ausgeführt: Randnummer 38 „Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, deren Schreiben vom 23. September 2020 der Antragsteller seinem Verfügungsantrag beigefügt hat, ist § 353 d Nr. 3
im konkreten Fall ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für ein Schutzgesetz ist, dass das Gesetz den Schutz eines Rechtsguts sowie seines Inhabers bezweckt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass § 353 d Nr. 3
u.a. die Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der vom Verfahren Betroffenen schützt (BVerfG, Beschl. V. 27.6.2014 – 2 BvR 429/12 –, Rn. 27, juris Beschl. V. 3.12.1985 – 1 BvL 15/84 – BVerfGE 71, 206-223, Rn. 39). Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gebietet Zurückhaltung in der Berichterstattung; das Verbot des § 353 d Nr. 3
gewährt den vom Verfahren Betroffenen insoweit jedenfalls einen gewissen Schutz vor vorzeitiger Bloßstellung (BVerfG a.a.O.).“ Randnummer 39 Auf diese Ausführungen nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug. Den Schutz eines Anderen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bezweckt die fragliche Norm dann, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Es kommt dabei nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird, intendiert hat (BGH NJW 2004, 356; Palandt- Sprau , BGB, 80. Auflage 2021, § 823 Rn. 58 m.w.Nw.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Vorschrift des § 353d Nr. 3
dient der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten sowie dem Schutz des vom Verfahren Betroffenen vor vorzeitiger öffentlicher Bloßstellung und Vorverurteilung (BT-Drs. 7/1261 S. 23 BVerfG, Beschluss vom 3.12.1985, 1 BvL 15/84, Juris Rn. 7; BeckOK
/Heuchemer, 48. Ed. 1.11.2020,
1). Somit intendiert die Vorschrift des § 353 Nr. 3
auch den Schutz des Klägers als dem vom Strafverfahren Betroffenen. Randnummer 40 Eröffnet ist vorliegend auch der funktionale Schutzbereich des Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Danach muss der entstandene Schaden zu den Schäden gehören, die durch die Norm verhindert werden sollen, es muss also das Rechtsgut oder Rechtsinteresse verletzt sein, dass das Gesetz schützen will (Palandt, BGB, § 823 Rn. 59). Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die veröffentlichten Tagebuchauszüge inhaltlich nicht unmittelbar den Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger, namentlich Cum-Ex-Geschäfte der W. Bank und den Vorwurf der Steuerhinterziehung, sondern die Frage einer möglichen Einflussnahme der H. Politik auf eventuelle Rückforderungen der Steuerbehörden und damit einen zeitlich nachgelagerten Vorgang betreffen. Dies steht der Eröffnung des funktionalen Schutzbereichs jedoch nicht entgegen. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 353d Nr. 3
um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, so dass es nicht auf eine tatsächlich eingetretene Beeinträchtigung des Verfahrens ankommt (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019 Rn. 6,
6). Zum anderen ist aber auch nicht auszuschließen, dass die in den streitgegenständlichen Textpassagen geschilderten Vorgänge doch für das gegen den Kläger geführte Strafverfahren von Relevanz sind, beispielsweise im Rahmen der Beurteilung eines etwaigen Nachtatverhaltens. Deshalb ist eine Einschränkung des funktionalen Schutzbereichs des § 353d Nr. 3
vorliegend nicht angezeigt. Randnummer 41 b. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Tatbestand des § 353d Nr. 3
erfüllt. Bei den Tagebüchern handelt es sich um amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens. Dazu hat das Hanseatische Oberlandesgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt: Randnummer 42 „Bei den Tagebüchern des Antragstellers, aus denen die Antragsgegnerin wörtlich zitiert, handelt es sich um amtliche Dokumente eines Strafverfahrens. Die Tagebücher wurden aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht K. erwirkten Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgericht K. beschlagnahmt. Der Umstand, dass es sich um private Aufzeichnungen des Antragstellers handelt, ändert nichts am Charakter eines 'amtlichen' Dokuments. Nach dem Gesetzestext ist auch die Veröffentlichung privater, aber für Zwecke des Strafverfahrens dienstliche Verwahrung genommene Urkunden tatbestandsmäßig (vgl. HansOLG Hamburg NStZ 1990, 283), sodass Privaturkunden ausreichen, die für die Zwecke des Strafverfahrens beschlagnahmt worden sind (BeckOK
/Heucheumer, 47. Ed. 1.8.2020,
3 353d Rn. 5 m.w.Nw.).“ (HansOLG, Beschluss vom 2.11.2020, 7 W 125/20) Randnummer 43 Auch auf diese Ausführungen nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug. Sofern die Beklagte ausführt, dass private Tagebuchaufzeichnungen keine amtlichen Dokumente im Sinne des §353d Nr. 3
seien, greift dieser Einwand nicht durch. Amtliche Schriftstücke im Sinne dieser Vorschrift sind vielmehr all jene Schriftstücke, die einem der genannten Verfahren zugeordnet werden können und von einer am Verfahren beteiligten Behörde herrühren bzw. in Auftrag gegeben wurden oder zu Zwecken des Verfahrens in den Gewahrsam einer am Verfahren mitwirkenden Behörde gelangt sind (MüKoStGB/Puschke,
59). Durch die Beschlagnahme sind die Tagebücher damit amtliche Dokumente im Sinne des § 353d Nr. 3
geworden. Randnummer 44 Sofern sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger nicht dazu vortrage, um welches Strafverfahren es gehe, steht dies dem Anspruch auch nicht entgegen. Denn es ist unstreitig, dass die Staatsanwaltschaft K. gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung ermittelt und im Zuge dieser Ermittlungen seine Tagebücher beschlagnahmt wurden dies ergibt sich auch aus den von der Beklagten vorgelegten Presseberichten (Anlage B 1). Diese Informationen zum Strafverfahren reichen vorliegend aus. Randnummer 45 Auch der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise nicht Einsicht in die Original-Tagebücher, sondern in Abschriften davon genommen hat, steht der Annahme von amtlichen Schriftstücken nicht entgegen. Denn eine Mitteilung hieraus kann sich dennoch als eine Mitteilung des amtlichen Schriftstückes selbst darstellen (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019,
59). Randnummer 46 c. Diese amtlichen Dokumente hat die Beklagte in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt. Dazu das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 2.11.2021: Randnummer 47 „Die Antragsgegnerin hat auch 'wesentliche' Teile der Tagebücher mitgeteilt. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 353 d Nr. 3
kommt es insoweit nicht auf die Länge des wiedergegebenen Abschnitts oder darauf an, ob ganze Textpassagen wörtlich mitgeteilt worden sind. Das Adjektiv 'wesentlich' bezieht sich auf für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Teile (vgl. Fischer,
,
65 m.w.N.). Folglich ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von Belang, ob die mitgeteilten Tagebucheinträge den strafrechtlichen Vorwurf, möglicherweise strafbare Cum-Ex-Geschäfte begangen zu haben, berühren. Dafür spricht auch, dass § 353 d Nr. 3
nicht nur den Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens, sondern auch andere vom Verfahren Betroffene vor vorzeitiger Veröffentlichung schützt (vgl. BVerfG a.a.O.). Vorliegend handelt es sich ohne Zweifel um für den Antragsteller wichtige Teile seiner Tagebücher, zumal er sich hier u.a. zu bedeutsamen Treffen mit hochrangigen Politikern äußert.“ Randnummer 48 Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für das vorliegende Hauptsacheverfahren. Der Einwand der Beklagten, dass die Frage der Wesentlichkeit gar nicht beurteilt werden könne, weil der Kläger nichts zum Umfang der Tagebücher vorgetragen habe, greift danach im Rahmen der Prüfung des § 353d Nr. 3
genauso wenig durch wie das Argument, dass der zitierte Tagebuchinhalt für das Strafverfahren hier keineswegs wesentlich sein dürfte. Auf beide Aspekte kommt es im Rahmen der Prüfung des § 353 Nr. 3
vor dem Hintergrund der weiten Auslegung dieser Vorschrift nicht an. Als unwesentlich im Sinne des § 353d Nr. 3 wird man jedenfalls nur solche Teile eines Schriftstücks ansehen können, die nebensächliche, belanglose Fragen oder reine Formalien behandeln (Vormbaum in: Laufhütte u.a.,
Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, Rn. 59). Da die zitierten Passagen aus den Tagebüchern des Klägers sich keineswegs nur auf da die belanglose Fragen oder reine Formalien beschränken, und für den Kläger bedeutsam sind, da sie gerade eine etwaige Rückforderung der Stadt wegen sog. Cum-Ex-Geschäfte zum Gegenstand haben, handelt es sich vorliegend um wesentliche Teile im Sinne des § 353d Nr. 3
. Randnummer 49 d. Die Veröffentlichung der Beklagten ist auch nicht gerechtfertigt, insbesondere erfolgt keine Rechtfertigung durch ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Hanseatische Oberlandesgericht führt dazu wie folgt aus: Randnummer 50 „Schließlich steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, dass an dem Inhalt der Mitteilungen ein außerordentlich hohes öffentliches Informationsinteresse besteht. Der Antragsgegnerin ist nämlich nicht verwehrt, den Inhalt der Eintragungen zu kommunizieren. Verboten ist lediglich, die Mitteilungen in wörtlicher Rede wiederzugeben. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 1985 (a.a.O., Rn. 48) ausgeführt, dass die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheiten durch die Vorschrift des § 353 d Nr. 3
deshalb nur in geringem Ausmaß beschränkt werden. Insoweit macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass es auf eine Interessenabwägung insoweit nicht ankommt. Der Antragsgegnerin ist zwar einzuräumen, dass bei nicht wortgetreue Wiedergabe die Gefahr besteht, die Informationen zu verzerren oder unzutreffend zu interpretieren. Diese vermeidbare Gefahr ist indes nicht geeignet, das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen infrage zu stellen.“(HansOLG, Beschluss vom 2.11.2020, 7 W 125/20) Randnummer 51 Auf diese Ausführungen nimmt die Kammer umfänglich Bezug. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG als solches im Rahmen des § 353d Nr. 3
keine Mitteilungsbefugnis, und zwar auch dann nicht, wenn über Verfahren von hoher oder gar höchster Bedeutung berichtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.12.1985, 1 BvL 15/84, Juris Rn. 49). Eine Rechtfertigung würde zudem voraussetzen, dass gerade die wörtliche Mitteilung das erforderliche Mittel ist (Schönke/Schröder/Perron/Hecker, 30. Aufl. 2019 Rn. 58,
58), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch das von der Beklagten angeführte Streben nach Authentizität in der Berichterstattung rechtfertigt nicht die Erfüllung des Straftatbestandes des § 353d Nr. 3
. Randnummer 52 Der Klage ist im Übrigen nicht entgegen zuhalten, dass Ziffer
keinen Rechtfertigungsgrund dar. Da Rechtsgut des Tatbestandes des § 353d Nr. 3
die Rechtspflege ist und Persönlichkeitsrechte nur als Reflex geschützt sind, kann hierüber weder vom Angeklagten noch von anderen Prozessbeteiligten disponiert werden, weshalb weder der Angeklagte in eine Veröffentlichung einwilligen noch Organe der Justiz (Staatsanwaltschaft, Gericht) diese genehmigen können (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019,
74). Vorliegend macht der Kläger aber über § 823 Abs. 2 BGB gerade einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend auf Grundlage seiner als Reflex geschützten Persönlichkeitsrechte. Dieser Schutz erstreckt sich aber nicht auf solche Tagebuch-Passagen, die der Kläger zuvor selbst veröffentlicht hat; anderenfalls führte das zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass der Kläger über §§ 823 Abs. 2 BGB, 353d Nr. 3
Unterlassungsansprüche bezüglich solcher Textpassagen erwirken könnte, die er zuvor selbst veröffentlicht hat. Randnummer 55
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.