Zolltarif: Einreihung eines Videoüberwachungssystems Leitsatz Ein Videoüberwachungssystem, das aus einer Fernsehkamera und einer Monitoreinheit besteht und für den Einzelverkauf als Zusammenstellung aufgemacht ist, wird unter Anwendung der AV 3 c KN in die Position 8528 KN eingereiht. (Rn.38) (Rn.47) Orientierungssatz 1. Zu LS: Die bestimmungsgemäße Verwendung der Kameraeinheit ist im Streitfall nur zusammen mit der Monitoreinheit möglich. (Rn.43) 2. Eine Einreihung der Einfuhrware in die Unterposition 8543 7090 schied aus. (Rn.37) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Zoll. Randnummer 2 Am 1. Juli 2016 meldete die A AG, über deren Vermögen das AG B am ... 2017 das Insolvenzverfahren eröffnete (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), mit den Zollanmeldungen XXX-1, XXX-2 und XXX-3 insgesamt 13.000 (6.000, 6000, 1000) "wireless digitale Outdoor Kamera" der Unterposition 8525 8091 KN (Zollsatz 4,1%) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Auf der Grundlage des für die angemeldete Unterposition geltenden Zollsatzes von 4,1 % setzte der Beklagte mit drei Einfuhrabgabenbescheiden vom 1. Juli 2016 zweimal ... € sowie einmal ... €, mithin insgesamt ... €, Zoll nicht abschließend fest. Randnummer 3 Die Einfuhrware mit der Handelsbezeichnung "XX" ist ein Funküberwachungssystem und besteht aus * einer netzbetriebenen Kamera mit CMOS-Bildsensor kombiniert mit Funksendeeinheit und Mikrofon in einem Gehäuse mit Antenne und Bewegungsmelder (Kameraeinheit), und * einem netzbetriebenen Monitor mit 7-Zoll Farb-TFT-Flüssigkristallanzeige (Auflösung 800 x 480 Pixel) mit Funkempfänger und Lautsprecher in einem Gehäuse mit Bedienelementen, Einschub für SD-Speicherkarte, AV- und Netzwerk-Ausgang und USB-Anschluss (Monitoreinheit). Randnummer 4 Die Einfuhrware befindet sich mit zwei Netzteilen, Netzwerkkabel, Netzwerkadapter, A/V-Kabel, Standfuß, Montagematerial und Bedienungsanleitung in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung. Randnummer 5 Die Monitoreinheit dient dem drahtlosen Empfang der Video- und Audiosignale einer Kamera auf einer Funkfrequenz für die Fernüberwachung von Außenbereichen sowie zur Bild- und Tonaufnahme und -wiedergabe nach Anschluss einer SD-Speicherkarte oder eines anderen - nicht im Lieferumfang enthaltenen - Aufnahme- oder Wiedergabegeräts, das über den USB-Anschluss an die Monitoreinheit angeschlossen werden kann. Randnummer 6 Um eine Verbindung des Monitors mit dem Internet herzustellen (z. B. für eine Überwachung über ein mobiles Endgerät), muss die Monitoreinheit mit dem mitgelieferten Netzwerk-Adapter und einem Netzwerkkabel an ein Netzwerk angeschlossen werden; eine WLAN-Verbindung ist nicht möglich (S. 3 der Bedienungsanleitung). Die Netzwerksteuerung erfolgt über das Menü der Monitoreinheit (S. 32 der Bedienungsanleitung). Die Kopplung von bis zu vier Kameras an den Monitor, die Aktivierung der Kameras und die Einstellung der Bildparameter erfolgt über das Menü der Monitoreinheit (S. 29-30 der Bedienungsanleitung). Über das mitgelierte A/V-Kabel kann das Monitorbild auf einen größeren Bildschirm oder TV-Gerät angezeigt werden (S. 31 der Bedienungsanleitung). Randnummer 7 Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Hamburg reihte eine bei der Einfuhrabfertigung genommene Warenprobe als Fernsehempfangsgerät mit Videobildschirm, für mehrfarbiges Bild, kein Projektionsfernsehgerät, mit Videoaufnahme- und Videowiedergabegerät in die Unterposition 8528 7220 KN (Zollsatz 14%) ein. Da weder die Fernsehkamera noch der Monitor den Charakter der Einfuhrware bestimmten, sei sie unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 c KN in die Position 8528 KN einzureihen. Randnummer 8 Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 30. November 2016 XXX-4 gemäß Art. 101, 105 Abs. 2 UZK ... € Zoll fest. Dieser Betrag übersteigt den ursprünglich für die Zollanmeldung XXX-1 festgesetzten Zoll um ... €. Ebenso setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Januar 2017 XXX-5 für die Zollanmeldungen XXX-2 und XXX-3 insgesamt ... € Zoll fest. Dieser Betrag übersteigt den ursprünglich festgesetzten Zoll um ... €. Randnummer 9 Mit den Einsprüchen vom 28. Dezember 2016 bzw. 18. Januar 2017 gegen diese Bescheide wandte sich die Insolvenzschuldnerin gegen die Einreihung der Einfuhrware in die Position 8528 KN. Die Einfuhrware sei kein Fernsehempfangsgerät der Unterposition 8528 71 KN, weil sie keinen Videotuner i.S.d. Erläuterungen zu den Unterpositionen 8528 7111 bis 8528 7119 KN habe. Die Einfuhrware sei entweder eine andere Fernsehkamera (Unterposition 8525 8019 KN) oder ein Videokameraaufnahmegerät (Unterposition 8525 8091 KN). Die Kamera speichere Bild- und Tonsignale auf einer Speicherkarte. Bild- und Tonsignale anderer Quellen könnten nicht aufgezeichnet werden. Außerdem könne der Monitor an einem größeren Bildschirm oder ein TV-Gerät angeschlossen werden, damit das Livebild der Kamera darauf dargestellt werde. Die Einfuhrware könne auch über das Internet mit einem mobilen Endgerät verbunden werden. Außerdem verfüge das Gerät über eine Alarm-Funktion und eine Bewegungserkennung. Randnummer 10 Bei der Prüfung der kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) nach der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN bzw. dem wesentlichen Charaktermerkmal nach der AV 3 b KN müssten die Bestandteile zusammengefasst werden, die jeweils zu einer Position gehörten. Sofern zwei Bestandteile bzw. Funktionen, die in einer Position genannt würden, kumulativ gegenüber einer dritten Funktion überwögen, seien die kumulierten Bestandteile charakterbestimmend. Bei Anwendung dieser Grundsätze überwiege die Kamerafunktion. Die Aufzeichnungs- und die Monitorfunktion seien nachrangig, weil nur ohne die Kamera die Einfuhrware nicht bestimmungsgemäß verwendet werden könne. Die Monitorfunktion trete zurück, weil Bild- und Tonsignale der Kamera auch auf einer Speicherkarte aufgezeichnet werden könnten. Die so gespeicherten Daten könnten auch auf einem anderen Gerät betrachtet werden. Daher sei der Monitor für die bestimmungsgemäße Verwendung der Ware nicht notwendig. Außerdem überwiege die Kamerafunktion, weil die von der Kamera gesendeten Signale auch auf einem mobilen Endgerät dargestellt werden könnten. Diese Geräte ersetzten den Monitor. Randnummer 11 Jedenfalls überwögen die Funktionen der Position 8525 KN gegenüber der Position 8528 KN für Fernsehempfangsgeräte, weil die Ware sowohl eine Fernsehkamera als auch ein Videokameraaufnahmegerät darstelle. Die Kamera könne Bilder auf eine SD-Karte aufzeichnen und über den AV-Ausgang an Fernsehgeräte senden. Randnummer 12 Die Einfuhrware sei mit dem Videoinspektionsgerät, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1761 in die Unterposition 8525 8091 KN eingereiht worden sei, vergleichbar. Bei beiden Waren stünden die Kamerafunktion, die Aufnahmefunktion und die Monitorfunktion im Vordergrund. Außerdem sei nach einem Avis zur Position 8525 HS eine Drohne mit Digitalkamera in die Position 8525 HS eingereiht worden. Diese Ware sei mit der Einfuhrware insoweit vergleichbar, als auch diese Ware über eine App mit einem Mobiltelefon verwendet werden könne. Außerdem spreche die Bewegungserkennung für die Einreihung in die Position 8525 KN. Wärmebildkameras würden nämlich auch in diese Position eingereiht. Randnummer 13 Nicht zu vergleichen sei die Ware dagegen mit dem Baby-Videoüberwachungssystem, das mit der Verordnung (EU) Nr. 113/2011 in die Position 8528 KN eingereiht worden sei. Diese Ware habe keine Aufnahmefunktion. Bei der einzig möglichen Live-Überwachung könne die Kamera nicht ohne den Monitor bestimmungsgemäß verwendet werden. Außerdem sei es anders als bei dem Baby-Videoüberwachungssystem möglich, die von der Kamera aufgenommenen Bilder auf einem anderen mobilen Endgerät zu betrachten. Randnummer 14 Die Ware sei auch nicht vergleichbar mit dem Videoüberwachungssystem, das in den Erläuterungen zu Position 8528 KN beschrieben werde. Auch dort werde weder eine Aufnahmefunktion noch die Möglichkeit der Verbindung zu einem mobilen Endgerät beschrieben. Randnummer 15 Mit Einspruchsentscheidung vom 16. August 2018 (xxx-1 + xxx-2) wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Einfuhrabgabenbescheide vom 30. November 2016 und 4. Januar 2017 als unbegründet zurück. Die Fernsehkamera sei nicht charakterbestimmend, weil bei der Videoüberwachung diese Komponente und das Fernsehempfangsgerät gleichermaßen für die vorgesehene Verwendung notwendig seien. Randnummer 16 Das Konzept der Kumulierung helfe dem Kläger nicht weiter, weil die Kamera tatsächlich nur eine Fernsehkamera und kein Videokameraaufnahmegerät sei. Nach den Erläuterungen zur Position 8525 HS seien nur solche Waren Videokameraaufnahmegeräte, die das aufgenommene und in elektronische Signale umgewandelte Bild in der Kamera selbst aufzeichneten. Bei der Einfuhrware würden die Bewegbilder nicht in der Kamera, sondern im Fernsehempfangsgerät aufgenommen. Randnummer 17 Die Ware sei nicht mit dem Videoinspektionsgerät der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1761 oder einer Drohne vergleichbar. Das Videoinspektionsgerät sei eine funktionelle Einheit aus Kamera und einem über Kabel verbundenen Videoaufnahmegerät. Die Einfuhrware bestehe dagegen aus einer baulich getrennten Kamera und einem per Funk verbundenen Fernsehempfangsgerät. Die Drohne und die Infrarotkameras seien der Einfuhrware nicht hinreichend ähnlich. Randnummer 18 Die Anwendung der AV 3 c KN auf Videoüberwachungssysteme werde in den Erläuterungen zur Position 8528 KN ausdrücklich angeordnet. Dies gelte für Videoüberwachungssysteme, die aus einer begrenzten Anzahl von Fernsehkameras und einem Monitor bestünden, wenn sie für den Einzelverkauf als Zusammenstellung aufgemacht seien. Die Erläuterungen enthielten keine technischen Einschränkungen, so dass sie Videoüberwachungssysteme verschiedener technischer Ausführungen erfassten. Damit im Einklang stehe die Einreihung des Baby-Videoüberwachungssystems mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2011 und des drahtlosen Rückfahrkamerasystems mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 336/2014 jeweils in die Position 8528 KN. Randnummer 19 Unerheblich sei, dass die Einfuhrware zur Bildaufzeichnung fähig sei. Die Position 8528 KN erfasse nämlich ausdrücklich Fernsehempfangsgeräte unabhängig davon, ob sie über eine eingebaute Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder Wiedergabemöglichkeit verfügten. Randnummer 20 Mit der am 4. September 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Einfuhrware gehöre in die Position 8543 KN, weil die Videoüberwachung eine eigene Funktion darstelle. Alle Bestandteile der Einfuhrware dienten dieser Funktion. Hilfsweise sei die Aufzeichnungsfunktion charakterbestimmend. Jedenfalls umschreibe der Wortlaut "Videokameraaufnahmegeräte" der Position 8525 KN die Einfuhrware vollständig. Randnummer 21 Die Einfuhrware sei eine Maschine i.S.d. Anmerkung 4 zum Abschnitt XVI KN, so dass die AV 3 KN nicht anwendbar sei. Die Erläuterungen zur Position 8525 HS, wonach Videokameraaufnahmegeräte nur solche Kameras seien, bei denen ein Bild "in der Kamera" aufgezeichnet werde, sei mit dieser Anmerkung nicht vereinbar. Die Einfuhrware sei eine Kombination aus Kamera und Monitor, die durch eine Übertragungsvorrichtung miteinander verbunden sei und gemeinsam die genau bestimmte Funktion eines Videokameraaufnahmegeräts der Position 8525 KN ausübe. Kamera und Monitor bildeten eine funktionelle Einheit, denn die von der Kamera aufgenommenen und gesendeten Signale könnten allein von der Monitoreinheit empfangen werden. Randnummer 22 Jedenfalls sei die Einfuhrware unter Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI bzw. der AV 3 b KN in die Position 8525 KN einzureihen. Sie behalte nämlich auch ohne Monitor oder ohne Aufzeichnung ihre charakteristische Eigenschaft. Randnummer 23 Die Funktion des Monitors als Fernsehempfangsgerät spreche nicht für die Einreihung in die Position 8528 KN. Entscheidend sei nicht der Empfang von Videobildern, sondern die Aufnahmeweiterleitung und Aufzeichnung. Sofern die Überwachung mittels eines mobilen Endgerätes erfolge, sei die Ware insgesamt sogar eine sendende Kamera. Randnummer 24 Die von der Position 8525 KN erfassten Funktionen seien für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Einfuhrware zwingend erforderlich. Von den von der Position 8528 KN angesprochenen Funktionen sei lediglich der Empfang zwingend erforderlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch. Randnummer 25 Die Erläuterungen zur Position 8528 KN, die Videoüberwachungssysteme behandelten, verstießen nur dann nicht gegen die AV 3 b KN, wenn die Kamera- und die Monitorfunktion gleich charakterbestimmend seien. Dies könne nur der Fall sein, wenn das Videoüberwachungssystem nur das Livebild übertrage, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Einfuhrware sei nicht vergleichbar mit dem Baby-Videoüberwachungssystem der Verordnung (EU) Nr. 113/2011. Die Anwendung der AV 3 c KN ergebe nur Sinn, wenn das Baby-Videoüberwachungssystem nur ein Livebild übertrage. Randnummer 26 Die hier in Rede stehende Ware sei mit dem Videoinspektionsgerät der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1761 vergleichbar. Der Beklagte habe die Vergleichbarkeit nicht ablehnen dürfen, weil sich die Waren nicht hinreichend ähnlich seien. Entscheidend sei jedoch nicht die äußere Erscheinung oder der Aufbau der Ware, sondern die Funktion, die beide Waren erfüllten. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 30. November 2016 XXX-4 und den Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Januar 2017 XXX-5 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. August 2018 (xxx-1 + xxx-2) dahingehend abzuändern, dass Zoll auf der Grundlage der Einreihung der Einfuhrware in die Unterposition 8543 7090 KN (3,7 %) festgesetzt wird. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend führt er aus: Die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN sei nur für die Einreihung der Kameraeinheit anwendbar. Diese Kombination aus Fernsehkamera, Funksender und Mikrofon sei nach dieser Vorschrift eine Fernsehkamera der Position 8525 KN. Die Einfuhrware insgesamt sei jedoch keine kombinierte Maschine, weil die beiden Geräte kein Ganzes bildeten. Die Ware gehöre nicht in die Position 8543 KN. Der Avis zur Position 8543 HS (ErlKN, AV, Rn. 07.0) sei zu einer kombinierten Maschine zur Erzeugung von Videoeffekten ergangen. Randnummer 30 Ergänzend wird Bezug genommen auf die Sachakte des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2022. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die zulässige Abänderungsklage ist unbegründet. I. Randnummer 32 Der Kläger kann nicht die Änderung der Einfuhrabgabenbescheide vom 30. November 2016 und 4. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. August 2018 begehren (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO), weil die gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst.
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