Verjährung des Schadensersatzanspruches einer Krankenkasse wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung Orientierungssatz 1. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Im Hinblick auf den Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kommt es maßgebend auf die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherungsträger an, weil der Rentenversicherung die Zuständigkeit als Prüfungsstelle zugewiesen ist. Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist anzunehmen, wenn die Erhebung einer Schadenersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Es muss also ein Kenntnisstand gegeben sein, der die schlüssige Begründung einer auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützten Schadensersatzklage erlaubt. (Rn.36) 2. Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschafft werden könnte und die auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgenutzt werden. Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn eine zur Geltendmachung von Ansprüchen zuständige Behörde eine bestehende Wissenslücke nicht durch mögliche Erkundigungen schließt. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 6. November 2017, 336 O 436/17 Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 06.11.2017 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der durch die Versäumnis des Beklagten veranlassten Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der behaupteten Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auf Schadensersatz in Anspruch. Randnummer 2 Die Klägerin ist als gesetzliche Krankenkasse für die Überwachung und den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags der bei ihr versicherten Arbeitnehmer zuständig. Randnummer 3 Der Beklagte war Geschäftsführer der am 07.02.2006 in das Handelsregister eingetragenen und am 01.12.2014 gelöschten R. S. GmbH mit Sitz in L. (Anlage K 1). Dort waren folgende Arbeitnehmer in den Jahren 2009/2010 in den nachfolgend aufgeführten Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt: Randnummer 4 O. E. 1/09 - 12/10 Randnummer 5 N. K. 1/09 - 12/09 Randnummer 6 H. Ö. 1/09 - 2/10 Randnummer 7 S. Ö. 8/09 - 12/10 Randnummer 8 C. S. S1 2 - 3/10 Randnummer 9 M. S2 2/10, 12/10 Randnummer 10 B. T. 1/09 - 12/10 Randnummer 11 S. T. 1/09 - 12/10 Randnummer 12 Y. K1 1/09, 4 - 11/09, 2/10 - 12/10 Randnummer 13 A. Y. 2/09 - 6/10 Randnummer 14 H. L. 9/09 - 3/10 Randnummer 15 U. V. 1 - 3/09, 5 - 11/09 Randnummer 16 S. Y. 1/09 - 12/10 Randnummer 17 B. K2 2- 4/09 Randnummer 18 D. W. 7/10 Randnummer 19 Die Klägerin behauptet, in den genannten Zeiträumen seien bei der Entgeltzahlung an die vorgenannten Personen Beiträge zur Sozialversicherung nur teilweise abgerechnet und somit in Höhe der Klageforderung vorenthalten worden. Hierzu seien erarbeitete Lohnansprüche monatlich in erheblichem Umfang als steuerfreie Reisekosten und Verpflegungskosten ausgewiesen und eine geringere Arbeitszeit angegeben worden. Dass tatsächlich höhere Löhne gezahlt worden seien, als in den Lohnabrechnungen ausgewiesen, ergebe sich insbesondere aus einem bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume der R. S. GmbH aufgefundenen roten DIN A 5 Buch und einem Datenstick. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des geltend gemachten Schadens in Höhe von € 177.240,12 wird verwiesen auf den als Anlage K 2 vorgelegten Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 21.06.2016 sowie die Seiten 8 - 18 der Klageschrift vom 06.10.2017. Randnummer 20 Die Klägerin tritt der von dem Beklagten erhobenen Verjährungseinrede entgegen. Sie behauptet, sie selbst habe erst durch den Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 21.06.2016 von dem streitgegenständlichen Sachverhalt Kenntnis erlangt. Auch die zuständigen Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung hätten erst im Jahr 2014 über die erforderliche Kenntnis verfügt. Insbesondere seien die Ermittlungen des Hauptzollamtes erst im Jahr 2014 so weit beendet gewesen, dass die Schadenshöhe jedes einzelnen Arbeitnehmers abschließend habe berechnet werden können. Bei der am 20.12.2012 durch den zuständigen Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung erstellten Schadensberechnung habe es sich um eine bloße „Probeberechnung“ gehandelt, die auf Wunsch der Staatsanwaltschaft erstellt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei völlig offen gewesen, zu welchem Ergebnis die laufenden Ermittlungen gegen den Beklagten führen würden. Die Ermittlungen durch das Hauptzollamt seien erst mit dem Schlussbericht vom 02.04.2014 abgeschlossen worden, nachdem die Deutsche Rentenversicherung im Dezember 2013 vom Hauptzollamt informiert worden sei, dass von einer gesicherten Sachverhaltslage auszugehen sei. Die abschließende Berechnung durch die Deutsche Rentenversicherung sei am 14.01.2014 erfolgt. Randnummer 21 Auf Antrag der Klägerin ist am 06.11.2017 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen worden (Bl. 35 d. A.), mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin € 177.240,12 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.08.2017 zu zahlen. Überdies wurde festgestellt, dass die Forderung aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB herrührt. Randnummer 22 Gegen dieses Versäumnisurteil, das beiden Parteien jeweils am 10.11.2017 zugestellt worden ist (Bl. 38/39 d. A.), hat der Beklagte mit einem am 24.11.2017 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet (Bl. 40 ff. d. A.). Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 das Versäumnisurteil vom 06.11.2017 aufrechtzuerhalten. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 das Versäumnisurteil vom 06.11.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet, der - insoweit maßgebliche - zuständige Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung habe von dem hier maßgeblichen Sachverhalt bereits im Jahr 2012 Kenntnis erhalten. Randnummer 28 Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Hamburg-Altona am 05.12.2016 einen Mahnbescheid über die streitgegenständliche Forderung erlassen, der dem Beklagten am 07.12.2016 zugestellt worden ist. Der gegen den Mahnbescheid gerichtete Widerspruch des Beklagten ist am 12.12.2016 bei dem Gericht eingegangen. Hierüber hat das Amtsgericht die Klägerin am selben Tag informiert und die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens angefordert. Mit am 30.06.2017 bei dem Mahngericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Nachdem die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens am 02.08.2017 beim Amtsgericht Hamburg-Altona eingegangen waren, hat das Gericht das Verfahren am selben Tag an das Landgericht Hamburg abgegeben. Randnummer 29 Die Akte ... ist in elektronischer Form beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Randnummer 31 Aufgrund des zulässigen Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 06.11.2017 ist der Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der am 24.11.2017 bei Gericht eingegangene Einspruch erfolgte form- und fristgerecht. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO begann am 10.11.2017 zu laufen, da das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren an diesem Tag beiden Parteien zugestellt worden ist (§ 310 Abs. 3 ZPO). Fristende war gem. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 ff. BGB der 24.11.2017. Der anwaltliche Schriftsatz wahrt auch die Form des § 340 Abs. 2 ZPO, da er das Urteil bezeichnet, gegen das der Einspruch gerichtet wird und die Erklärung enthält, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt wird. 2. Randnummer 32 Die Klage ist zulässig. Insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO, weil die Klägerin schlüssig Tatsachen behauptet hat, wonach der Vermögensschaden an ihrem Sitz eingetreten ist. Überdies hat der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gerügt, weshalb sich diese ohnehin aus § 39 ZPO ergibt. 3. Randnummer 33 Die Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von € 177.240,12 gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB zusteht, weil ein solcher Anspruch jedenfalls wegen § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar wäre. Denn die Forderung ist jedenfalls verjährt und der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Randnummer 34 Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Randnummer 35
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