trägliche Festlegung der Darlehensmodalitäten durch an die Erben gerichteten Verwaltungsakt - Abgrenzung des Darlehensrückgewähranspruchs vom Kostenersatzanspruch
Es steht dem Leistungsträger
Erlass des Grundbescheides frei, die Darlehensmodalitäten, zu denen auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs gehört, durch einen zweiten Verwaltungsakt festzulegen, wobei diese Befugnis nicht zeitlich begrenzt ist. (Rn.53) 2. Die
trägliche Festlegung der Darlehensmodalitäten muss auch nicht stets noch zu Lebzeiten des Leistungsempfängers ihm gegenüber erfolgen. (Rn.54) 3. Bei der Erbringung von darlehensweisen Leistungen mindert der Darlehensrückgewähranspruch als vom Erblasser herrührende Schuld bereits den Wert des
lasses im Zeitpunkt des Erbfalls (sog Erblasserschuld, vgl § 1967 Abs 2 BGB). Dieser Rückgewähranspruch schließt einen auf denselben Gegenstand gerichteten Kostenersatzanspruch
(Rn.56) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 7 SO 416/16 Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 24.151,51 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich als Rechtsnachfolger einer Hilfeempfängerin gegen eine Forderung des Beklagten auf Rückzahlung von darlehensweise gewährter Sozialhilfe. Randnummer 2 Der Kläger ist Mitglied der Erbengemeinschaft
der am ... 1920 geborenen und am ... 2007 verstorbenen Frau H.S.. Frau S. erhielt seit Mitte der 1980er Jahre von der im beklagten Landkreis gelegenen Samtgemeinde B. in unregelmäßigen Abständen Sozialhilfeleistungen
dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Frau S. war Eigentümerin eines ca. 500 qm großen Hausgrundstückes in B., auf dem sich ein Wohnhaus befand, das aus drei abgeschlossenen Wohnungen bestand, von denen Frau S. eine selbst bewohnte. Die zwei weiteren Wohnungen vermietete sie zeitweise, weshalb Anträge auf Beihilfe durch die Samtgemeinde für diese Zeiten abgelehnt wurden. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 29. April 1998 gewährte die Samtgemeinde der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt
dem BSHG ab dem
dem BSHG. In den Akten des Beklagten finden sich zahlreiche sog. Auszahlungsscheine, ein erster vom 8. Juli 1999 über 606 DM, auf dem sich der Zusatz „Darlehen“ befindet. Der erste schriftliche Bewilligungsbescheid
Stellung des Antrags am
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Darlehen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 erklärte der Beklagte, die der Klägerin „bis zum 30.06.2005 bewilligte Grundsicherung“
dem SGB XII „bei gleichbleibenden Voraussetzungen“ bis zum
Frau S., bestehend aus A., H., C., S1 und dem Kläger, ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt. Für den Kläger war eine Erbquote von 1/6 ausgewiesen. Randnummer 10
dem sich die Erbengemeinschaft nicht auf einen Verkauf des Hauses hatte einigen können, beantragte die O. Landesbank als Gläubigerin im November 2011 die Zwangsvollstreckung. Das Amtsgericht Bersenbrück, Vollstreckungsgericht, setze den Verkehrswert des Grundstücks auf 60.000 Euro fest. Der Beklagte meldete beim Amtsgericht eine Forderung in Höhe von 38.718,50 Euro an. Die Versteigerung fand am 8. Februar 2012 statt, erlöst wurden 54.000 Euro. Im Verteilungstermin wurde dem Beklagten als Gläubiger des Rechts in Abteilung III Nr. 5 ein Betrag von 24.151,51 Euro zugeteilt, dies unter der Bedingung, dass die Feststellung der Forderung durch Anerkenntnis oder rechtskräftiges Prozessurteil
gewiesen werde, bzw. der früheren Eigentümerin Frau S. zugeteilt, wenn die Forderung des Beklagten nicht
gewiesen werde und nicht bestehe. Der Betrag wurde bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bersenbrück gemäß § 119 Zwangsvollstreckungsgesetz hinterlegt. Randnummer 11 Mit Bescheiden vom
hinein ist zulässig, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 08.10.2012 (Aktenzeichen: L 19 AS 1569/11) ausdrücklich entschieden hatte. Randnummer 18 Das Hausgrundstück wurde zwischenzeitlich versteigert, der
Abzug vorrangiger Verbindlichkeiten aus der Zwangsversteigerung verbleibende Erlös ist bei dem Amtsgericht hinterlegt. Randnummer 19 Die Fälligstellung des Darlehensbetrages auf den Zeitpunkt, zu dem der Wert des – grundsätzlich einzusetzenden – Vermögens zur Verfügung steht, entspricht dem, was mit Frau S. seinerzeit vereinbart wurde: das Darlehen sollte zurückbezahlt werden, wenn das Hausgrundstück veräußert oder versteigert würde und ihr der entsprechende Geldbetrag zur Verfügung steht. Randnummer 20 Die Rückforderung des Darlehens genügt dem Grundsatz des
rangs der Sozialhilfe und ist aus Gründen der Verpflichtung zum sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit Steuergeldern geboten. Der Rückforderungsanspruch stellt eine Verbindlichkeit gegenüber dem
lass der Hilfeempfängerin dar, für den die Erben haften. Randnummer 21 Mit der Auszahlung des hinterlegten Betrages sind sämtliche Ansprüche des Sozialhilfeempfängers aus dem Darlehen erfüllt. Weitergehende Forderungen werde ich der Erbengemeinschaft gegenüber nicht geltend machen. Randnummer 22 Neben Ihnen haben auch die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft einen gleichlautenden Bescheid erhalten. Rechtsmittelbelehrung …“ Randnummer 23 Mit Ausnahme des Klägers, der am
Hinweis des Sozialgerichts auf die doppelte Rechtshängigkeit zurück. Randnummer 25 Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
der Höhe des Streitwerts – u.a. eine Kopie des Widerspruchsbescheides und den Ausdruck einer von ihm geschriebenen E-Mail im Antragsdienst des Sozialgerichts abgegeben, in der er ausgeführt hatte, es gehe ihm um „Übergabe und Entschädigung für Nutzung und entgangene Nutzung des Erbstücks“. Der Kläger hat weiter vorgetragen, der Samtgemeinde B. gehe es „ums Geld“, „angehalten vom Landkreis O. wegen – unbelegter und unberechtigter – Rückzahlungsverpflichtungen von Sozialhilfe an die Erblasserin“. Randnummer 27 Das Sozialgericht hat darin eine – fristgerechte – Umstellung der Untätigkeits- in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gesehen, den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 7 SO 416/16 geführt und das schriftliche Vorbringen des Klägers dahingehend verstanden, dass er die Aufhebung des Bescheides vom
Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom
trägliche Festlegung
Ansicht des Gerichts stets noch zu Lebzeiten des Leistungsempfängers ihm gegenüber erfolgen. Randnummer 30 Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am
§ 90 SGB XII geschützten Vermögens Sozialhilfeleistungen (nur) als Darlehen erhalte. Bei der Fallkonstellation der darlehensweisen Hilfegewährung entstehe der Rückforderungsanspruch bereits mit der Darlehensbewilligung, er sei allerdings noch nicht fällig. Die Erben träten in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Insofern seien auch die Erben aus dem Darlehen zur Rückzahlung verpflichtet. Das geerbte Hausgrundstück sei im Hinblick auf diesen Anspruch dinglich belastet. Frau S. habe über nicht geschütztes Vermögen verfügt, das sie grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe zur Befriedigung ihres Bedarfs hätte einsetzen müssen. Der Beklagte habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Hilfeempfängerin darlehensweise Hilfeleistungen zu erbringen und den Darlehensrückforderungsanspruch dinglich am Grundstück zu sichern. Mit dem Erbfall seien die Erben in diese Rechtsposition der Hilfeempfängerin eingetreten. Die Erbschaft umfasse das dinglich zugunsten des Sozialhilfeträgers mit einem Betrag von bis zu 70.000 DM belastete Hausgrundstück. Die konkreten Darlehensrückzahlungsbedingungen seien mit Bescheid vom 11. November 2015 festgelegt worden. Das Sozialgericht habe in seinem Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, dass eine Festlegung der Darlehensbedingungen auch
träglich möglich und zulässig sei. Mit dem Bescheid vom
dem der Kläger am
1 SGG. Die Sachurteilsvoraussetzungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor. Das Vorverfahren war durchgeführt worden, und die Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2016 erfolgte fristgerecht
1 und 2 SGG durch Umstellung der Klage am
o.G. grundsätzlich auch möglich, die Einzelheiten der Darlehensgewährung durch Verwaltungsakt zu regeln, wie hier durch Ziffer 1 (maximale Höhe der Rückzahlung und Fälligkeit) und Ziffer 3 (Modalitäten der Rückzahlung/Erfüllung) erfolgt. Randnummer 49 b) Der Bescheid vom 11. November 2015 ist formell rechtmäßig. Randnummer 50 Ob der Kläger vor Erlass des Bescheides angehört worden ist (§ 24 Abs. 1 SGB X), kann dahingestellt bleiben. Denn ein möglicher Anhörungsmangel wäre
Durchführung des Vorverfahrens geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Randnummer 51 Die Samtgemeinde B. war auch für den Erlass des Bescheides zuständig.
1 SGB XII wird die Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträgern geleistet.
2 Satz 1 SGB XII sind örtliche Träger die kreisfreien Städte und Kreise, soweit nicht das Landesrecht etwas anderes bestimmt. Gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII ist grds. der örtliche Sozialhilfeträger sachlich zuständig.
2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Nds. AG SGB XII – v. 16.12.2004, geändert d. G. v. 11.12.2013, Nds. GVBl 2013, 284) sind die Landkreise örtliche Sozialhilfeträger, die
1 Nds. AG SGB XII für die hier in Rede stehenden Leistungen der Grundsicherung im Alter sachlich zuständig sind. Örtlich zuständig war der hier beklagte Landkreis O., in dessen Bereich Frau S. lebte (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB XII).
1 Satz 1 Nds. AG SGB XII können die Landkreise zur Durchführung der ihnen als örtliche Träger obliegenden Aufgaben durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen. Dies ist vorliegend durch § 2 der Satzung des Landkreises O. über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte, Samtgemeinden und Gemeinden im Landkreis O. zur Durchführung der dem Landkreis als örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben
dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom
Erlass des Grundbescheides frei, die Darlehensmodalitäten, zu denen auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs gehört, durch einen zweiten Verwaltungsakt festzulegen, wobei diese Befugnis nicht zeitlich begrenzt ist (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.1006 – 6 S 2522/95; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 2. EL 2022, § 91 Rn. 38). Randnummer 54 Der Auffassung des Sozialgerichts, unter Berücksichtigung der 3-Jahres-Frist aus § 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII müsse die
trägliche Festlegung der Darlehensmodalitäten stets noch zu Lebzeiten des Leistungsempfängers ihm gegenüber erfolgen, vermag der erkennende Senat nicht näher zu treten. Randnummer 55 Der Kostenersatzanspruch aus § 102 SGB XII unterscheidet sich wesentlich vom Anspruch auf Rückzahlung darlehensweise gewährter Leistungen. Bei § 102 SGB XII soll das Vermögen des Erblassers, auch soweit es ggf. zu seinen Lebzeiten geschützt war, dem Wert
eingesetzt werden. Der Ersatz ist auf den Wert des
lasses im Zeitpunkt des Erbfalls beschränkt. Der Ersatzanspruch entsteht erst bei Eintritt des Erbfalls in der Person des Erben; es handelt sich um eine sog. Erbfallschuld (Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 102, Stand: 4.1.2021, Rn. 7). Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen
lasses (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII; BSG, Urteil vom 11.9.2020 – B 8 SO 3/19 R). Zur Ermittlung des Wertes des
lasses ist der Aktivbestand dem Passivbestand im Zeitpunkt des Todes gegenüberzustellen (BSG a.a.O.). Der Anspruch
SGB XII als
lassverbindlichkeit mindert selbst nicht den Wert des Aktivbestandes (BSG, a.a.O., mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23.9.1982 – 5 C 109.81 –, zu § 92c BSHG). Randnummer 56 Hingegen mindert bei der Erbringung von darlehensweisen Leistungen der Darlehensrückgewähranspruch als vom Erblasser herrührende Schuld bereits den Wert des
lasses im Zeitpunkt des Erbfalls (sog. Erblasserschuld, vgl. § 1967 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Dieser Rückgewähranspruch, der Grundlage der Erblasserschuld ist, schließt einen auf denselben Gegenstand gerichteten Kostenersatzanspruch
SGB XII aus; die darlehensweise erfolgte Sozialleistung kann vom Sozialhilfeträger also nicht nochmals (bzw. wahlweise) durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden (Simon, a.a.O., Rn. 19.1, zu BSG, a.a.O.). Der Beklagte hätte hier also nicht wählen können, ob er den Kläger als Erben aus dem Darlehensrückgewähranspruch oder aber aus § 102 SGB XII in Anspruch nimmt; § 102 SGB XII scheidet bei darlehensweise gewährter Sozialhilfe aus (BSG, a.a.O.). Ist das gesetzgeberische Ziel – Wiederherstellung des
rangs durch Einsatz des Vermögens des Erblassers – schon durch einen Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den
lass gesichert, bedarf es i.Ü. eines Kostenersatzanspruchs auf Grundlage von § 102 SGB XII nicht (Schneider, NZS 2021, 660). § 102 SGB XII ist deshalb in der vorliegenden Konstellation auch nicht die speziellere Vorschrift, so dass auch kein Anlass dafür besteht, die Festlegung der Darlehensmodalitäten nur innerhalb der Verlöschensfrist des § 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zuzulassen. Randnummer 57 Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Frist des § 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII – wie Verjährungsvorschriften allgemein – der Rechtssicherheit dient, der
Ablauf der genannten Frist kraft Gesetzes gegenüber der Herstellung materieller Gerechtigkeit der Vorrang eingeräumt wird. Der Erbe soll
Ablauf der Frist nicht mehr damit rechnen müssen, als ersatzpflichtig in Anspruch genommen zu werden. Die Pflicht, das Darlehen zurückzuzahlen, ergibt sich allerdings bereits aus der Rechtsnatur eines Darlehens, denn die Darlehensgewährung umfasst inhaltlich auch die Pflicht des Darlehensnehmers, die erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Der Hilfebedürftige, der die Sozialhilfe als Darlehen erhält, weiß schon aufgrund dieser Bezeichnung, dass er die Hilfe zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen hat (Kirchhoff, a.a.O.). Dies muss sich auch der Erbe entgegenhalten lassen. Nur ergänzend ist anzumerken, dass für die Erben der Frau S. bereits im Zeitpunkt des Erbfalls – jedenfalls aber spätestens bei dem im Jahr 2008 beabsichtigten Verkauf des Grundstücks – erkennbar war, dass Ansprüche des Beklagten bestehen und der Beklagte die Bewilligung der Löschung der Hypothek von der Zahlung (seinerzeit noch in Höhe von 35.790,43 Euro) abhängig machte. Randnummer 58 Die Höhe der geltend gemachten Forderung unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte, angesichts des nicht durchgehend in den erlassenen Bewilligungsbescheiden erfolgten Hinweises auf die darlehensweise Gewährung, Leistungen teilweise als Zuschuss gewährt hat. Denn der Beklagte fordert nicht die Rückzahlung der insgesamt gewährten Leistungen in Höhe von 39.775,63 Euro vom Kläger, sondern lediglich in einer Höhe von 24.151,51 Euro, die dem hinterlegten Betrag entspricht. In dieser letztgenannten Höhe sind aber
den vorliegenden Unterlagen Leistungen an Frau S. unzweifelhaft als Darlehen bewilligt worden. Randnummer 59 Zunächst einmal wurden Frau S. sowohl mit schriftlichen Bescheiden als auch mit Auszahlungsbelegen für die Zeit ab dem 16. April 1998 Leistungen in einem Umfang von 21.696,71 Euro ausdrücklich als Darlehen gewährt. Randnummer 60 Darüber hinaus waren jedenfalls seit der Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek sämtliche Bewilligungen, unabhängig davon, ob sie durch schriftlichen Bescheid oder schlüssig durch bloße Auszahlung ergingen,
dem objektiven Empfängerhorizont als bloß darlehensweise Bewilligungen zu verstehen. Verwaltungsakte sind in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsaktes an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung
den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R).
diesem Maßstab war im vorliegenden Fall
erfolgter dinglicher Sicherung für einen verständigen Hilfeempfänger deutlich, dass auch weitere Sozialhilfeleistungen nur als Darlehen bewilligt würden und damit sämtlichen schriftlichen Bescheiden und bloßen Zahlungen eben dieser Erklärungsgehalt zukam. Frau S. hatte insoweit auch die notarielle Erklärung vom 10. September 2001 „wegen aller Rückzahlungsforderungen“ des Beklagten, die durch die Zahlung von Sozialhilfe als Darlehen „bereits entstanden sind und (…) in Zukunft entstehen“, abgegeben. Dann handelt es sich aber – die vom Beklagten übersandte Zahlungsübersicht zugrunde gelegt – bereits in der Zeit ab Oktober 2001 um darlehensweise gewährte Leistungen in einem Umfang von 29.909,27 Euro. Schon diese Summe übersteigt den vom Beklagten geltend gemachten Betrag. Randnummer 61 III. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung und in Ansehung des Umstandes, dass die weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft die Bescheide des Beklagten haben bestandskräftig werden lassen, dürften die Voraussetzungen der Auskehrung des bei dem Amtsgericht B. hinterlegten Betrages an den Beklagten erfüllt sein. Randnummer 62 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger ist nicht kostenprivilegiert; er ist insbesondere nicht Sonderrechtsnachfolger
Als Sonderrechtsnachfolger sind in § 56 SGB I (
einander) der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern und der Haushaltsführer benannt, wobei die Vorgenannten mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sein müssen. Der Kläger hatte mit Frau S. aber weder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt noch ist er von ihr „wesentlich unterhalten“ worden. Randnummer 63 V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Randnummer 64 VI. Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.