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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 SO 57/20 Urteil Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - darlehensweise Leistung - Erlass eines Grundbeschei

Obsah (9)§ 102§ 88§ 54§ 87§ 3§ 1§ 6§ 8§ 56

Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - darlehensweise Leistung - Erlass eines Grundbescheides - Tod des Leistungsberechtigten -

trägliche Festlegung der Darlehensmodalitäten durch an die Erben gerichteten Verwaltungsakt - Abgrenzung des Darlehensrückgewähranspruchs vom Kostenersatzanspruch

§ 102SGB 12 Orientierungssatz 1.

Es steht dem Leistungsträger

Erlass des Grundbescheides frei, die Darlehensmodalitäten, zu denen auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs gehört, durch einen zweiten Verwaltungsakt festzulegen, wobei diese Befugnis nicht zeitlich begrenzt ist. (Rn.53) 2. Die

trägliche Festlegung der Darlehensmodalitäten muss auch nicht stets noch zu Lebzeiten des Leistungsempfängers ihm gegenüber erfolgen. (Rn.54) 3. Bei der Erbringung von darlehensweisen Leistungen mindert der Darlehensrückgewähranspruch als vom Erblasser herrührende Schuld bereits den Wert des

lasses im Zeitpunkt des Erbfalls (sog Erblasserschuld, vgl § 1967 Abs 2 BGB). Dieser Rückgewähranspruch schließt einen auf denselben Gegenstand gerichteten Kostenersatzanspruch

§ 102SGB 12 aus.

(Rn.56) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 7 SO 416/16 Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 24.151,51 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich als Rechtsnachfolger einer Hilfeempfängerin gegen eine Forderung des Beklagten auf Rückzahlung von darlehensweise gewährter Sozialhilfe. Randnummer 2 Der Kläger ist Mitglied der Erbengemeinschaft

der am ... 1920 geborenen und am ... 2007 verstorbenen Frau H.S.. Frau S. erhielt seit Mitte der 1980er Jahre von der im beklagten Landkreis gelegenen Samtgemeinde B. in unregelmäßigen Abständen Sozialhilfeleistungen

dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Frau S. war Eigentümerin eines ca. 500 qm großen Hausgrundstückes in B., auf dem sich ein Wohnhaus befand, das aus drei abgeschlossenen Wohnungen bestand, von denen Frau S. eine selbst bewohnte. Die zwei weiteren Wohnungen vermietete sie zeitweise, weshalb Anträge auf Beihilfe durch die Samtgemeinde für diese Zeiten abgelehnt wurden. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 29. April 1998 gewährte die Samtgemeinde der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt

dem BSHG ab dem

  1. April 1998 (701,00 DM monatlich) „gemäß § 89 BSHG als Darlehen“. Weiter hieß es: „Der Anspruch auf Rückzahlung wird dinglich gesichert“. In der Folge erging am
  2. September 1998 ein „Bescheid über die Änderung der Hilfe zum Lebensunterhalt“, in dem nicht auf die darlehensweise Gewährung hingewiesen wurde. Randnummer 4 Anfang Mai 1999 sprach Frau S. bei der Samtgemeinde vor und erklärte, ihr Lebensunterhalt werde durch ihre Schwester sichergestellt. Sie ziehe ihren Sozialhilfeantrag zurück. Am
  3. Juli 1999 beantragte Frau S. erneut Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Sachbearbeiter der Samtgemeinde formulierte bei der Vorsprache folgende Erklärung, die von Frau S. unterschrieben wurde: Randnummer 5 „Hiermit bitte ich ab 1.7.99 um Hilfe zum Lebensunterhalt. Ich bin jetzt in meine Wohnung zurückgekehrt und erhalte keine Unterstützung mehr durch Angehörige. Ich wurde heute darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfe als Darlehen gewährt wird (§ 89 BSHG).“ Randnummer 6 Der Beklagte gewährte daraufhin ab dem
  4. Juli 1999 in unterschiedlicher Höhe Leistungen

dem BSHG. In den Akten des Beklagten finden sich zahlreiche sog. Auszahlungsscheine, ein erster vom 8. Juli 1999 über 606 DM, auf dem sich der Zusatz „Darlehen“ befindet. Der erste schriftliche Bewilligungsbescheid

Stellung des Antrags am

  1. Juli 1999 datiert auf den
  2. Juli
  3. Mit ihm wurden Frau S. ab dem
  4. April 2001 monatlich 736,83 DM „gemäß § 89 BSHG als Darlehen“ gewährt. Weiter hieß es: „Der Anspruch auf Rückzahlung wird dinglich gesichert.“ Mit zwei weiteren Bescheiden vom
  5. September 2001 bewilligte der Beklagte Frau S. erneut Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem
  6. Juni bzw.
  7. Juli 2001 in geänderter Höhe als Darlehen. Randnummer 7 Am
  8. September 2001 wurde auf Antrag der Frau S. eine Sicherungshypothek zum Höchstbetrag von 70.000 DM (= 35.790,43 Euro) zugunsten des Beklagten ins Grundbuch eingetragen. In ihrem vor dem Amtsgericht B. abgegebenen Antrag erklärte Frau S., sie beziehe vom Beklagten seit dem
  9. April 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen. Die Sozialhilfe werde ihr darlehensweise gezahlt. Wegen aller Rückforderungen des Beklagten gegen sie, die bereits entstanden seien und die in Zukunft entstehen würden, bewillige und beantrage sie die Eintragung der Sicherungshypothek. Randnummer 8 Am
  10. Februar 2002 bewilligte der Beklagte der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem
  11. Februar 2002 in geänderter Höhe. Der Bescheid enthielt keinen Hinweis auf die darlehensweise Gewährung, ebenso wenig, wie am
  12. Februar 2002 ergangene Änderungsbescheide. Mit Bescheid vom
  13. Oktober 2002 erfolgte dann wieder ausdrücklich die Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt (ab dem 1.10.2002) als Darlehen. Mit Bescheid vom
  14. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte erstmals – ab dem
  15. Januar 2005 – Hilfe zum Lebensunterhalt

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Darlehen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 erklärte der Beklagte, die der Klägerin „bis zum 30.06.2005 bewilligte Grundsicherung“

dem SGB XII „bei gleichbleibenden Voraussetzungen“ bis zum

  1. Dezember 2005 weiter zu bewilligen. Mit Bescheid vom
  2. Januar 2006 erfolgte eine Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom
  3. Februar 2006 bis zum
  4. Dezember 2006, ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine darlehensweise Gewährung. Zwischenzeitlich übernahm der Beklagte auch aufgelaufene Stromschulden der Frau S., um eine Sperre durch den Versorger abzuwenden. Letztmalig bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
  5. Dezember 2006 Hilfe zum Lebensunterhalt für das gesamte Jahr 2007 – ohne Hinweis auf ein Darlehen – bevor dann Frau S. am
  6. Februar 2007 verstarb. Randnummer 9 Durch das Amtsgericht B. wurde am
  7. Dezember 2008 der Erbengemeinschaft

Frau S., bestehend aus A., H., C., S1 und dem Kläger, ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt. Für den Kläger war eine Erbquote von 1/6 ausgewiesen. Randnummer 10

dem sich die Erbengemeinschaft nicht auf einen Verkauf des Hauses hatte einigen können, beantragte die O. Landesbank als Gläubigerin im November 2011 die Zwangsvollstreckung. Das Amtsgericht Bersenbrück, Vollstreckungsgericht, setze den Verkehrswert des Grundstücks auf 60.000 Euro fest. Der Beklagte meldete beim Amtsgericht eine Forderung in Höhe von 38.718,50 Euro an. Die Versteigerung fand am 8. Februar 2012 statt, erlöst wurden 54.000 Euro. Im Verteilungstermin wurde dem Beklagten als Gläubiger des Rechts in Abteilung III Nr. 5 ein Betrag von 24.151,51 Euro zugeteilt, dies unter der Bedingung, dass die Feststellung der Forderung durch Anerkenntnis oder rechtskräftiges Prozessurteil

gewiesen werde, bzw. der früheren Eigentümerin Frau S. zugeteilt, wenn die Forderung des Beklagten nicht

gewiesen werde und nicht bestehe. Der Betrag wurde bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bersenbrück gemäß § 119 Zwangsvollstreckungsgesetz hinterlegt. Randnummer 11 Mit Bescheiden vom

  1. November 2015 wandte sich der Beklagte an jeden einzelnen Miterben mit u.a. folgendem Inhalt: Randnummer 12 „… Sie sind Mitglied der Erbengemeinschaft der Sozialhilfeempfängerin. Ich setze gegenüber der Erbengemeinschaft folgende Darlehensmodalitäten fest: Randnummer 13
  2. Das Darlehen ist in Höhe des erzielten Erlöses – höchstens bis zum Wert der geleisteten Sozialhilfe – zurückzuzahlen, wenn das Hausgrundstück veräußert oder versteigert wird. Der Rückforderungsanspruch wird fällig, sobald der Gegenwert des Hauses in Geld zur Verfügung steht. Randnummer 14
  3. Den Rückforderungsanspruch setze ich auf 38.718,50 € fest. Im Hinblick auf den Restbetrag des Erlöses beträgt der Rückforderungsanspruch jedoch nur 24.151,51 €. Randnummer 15
  4. Der Rückforderungsanspruch aus Ziffer 3 wird durch Auskehrung des bei dem Amtsgericht Bersenbrück hinterlegten Geldes erfüllt. Randnummer 16 Begründung: Randnummer 17 Die Hilfeempfängerin erhielt die Sozialhilfeleistung darlehensweise wegen vorhandenen Grundeigentums. Abgestimmt war, dass der Gegenwert des Hauses bis zur Höhe der Sozialhilfeleistungen zur Refinanzierung eingesetzt werden sollte. Die Darlehensbestimmungen im Einzelnen habe ich mit diesem Bescheid festgesetzt. Eine Festsetzung der Darlehensbedingungen im

hinein ist zulässig, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 08.10.2012 (Aktenzeichen: L 19 AS 1569/11) ausdrücklich entschieden hatte. Randnummer 18 Das Hausgrundstück wurde zwischenzeitlich versteigert, der

Abzug vorrangiger Verbindlichkeiten aus der Zwangsversteigerung verbleibende Erlös ist bei dem Amtsgericht hinterlegt. Randnummer 19 Die Fälligstellung des Darlehensbetrages auf den Zeitpunkt, zu dem der Wert des – grundsätzlich einzusetzenden – Vermögens zur Verfügung steht, entspricht dem, was mit Frau S. seinerzeit vereinbart wurde: das Darlehen sollte zurückbezahlt werden, wenn das Hausgrundstück veräußert oder versteigert würde und ihr der entsprechende Geldbetrag zur Verfügung steht. Randnummer 20 Die Rückforderung des Darlehens genügt dem Grundsatz des

rangs der Sozialhilfe und ist aus Gründen der Verpflichtung zum sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit Steuergeldern geboten. Der Rückforderungsanspruch stellt eine Verbindlichkeit gegenüber dem

lass der Hilfeempfängerin dar, für den die Erben haften. Randnummer 21 Mit der Auszahlung des hinterlegten Betrages sind sämtliche Ansprüche des Sozialhilfeempfängers aus dem Darlehen erfüllt. Weitergehende Forderungen werde ich der Erbengemeinschaft gegenüber nicht geltend machen. Randnummer 22 Neben Ihnen haben auch die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft einen gleichlautenden Bescheid erhalten. Rechtsmittelbelehrung …“ Randnummer 23 Mit Ausnahme des Klägers, der am

  1. Dezember 2015 Widerspruch einlegte, ließen alle übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft den jeweiligen Bescheid bestandskräftig werden. Randnummer 24 Der Kläger erhob zunächst am
  2. April 2016 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Osnabrück (S 5 SO 78/16) und sodann am
  3. Mai 2016 zum Sozialgericht Hamburg (S 7 SO 236/16). Das Sozialgericht Osnabrück verwies den dortigen Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg (S 7 SO 381/16). Die Untätigkeitsklage zum Az. S 7 SO 236/16 nahm der Kläger sodann im Erörterungstermin vom
  4. Juli 2017

Hinweis des Sozialgerichts auf die doppelte Rechtshängigkeit zurück. Randnummer 25 Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom

  1. Juni 2016, dem Kläger am
  2. Juni 2016 zugestellt, zurück. Es bestünden keine rechtlichen Gründe, die gegen eine Auskehrung des Restbetrags in Höhe von 24.151,51 Euro sprechen könnten. Es habe mit Frau S. seinerzeit Einvernehmen über die Form der Hilfegewährung und die dingliche Sicherung der Sozialhilfeleistungen gegeben. Randnummer 26 Der Kläger hat am
  3. Juni 2016 zum Az. S 7 SO 236/16 – auf Frage des Gerichts

der Höhe des Streitwerts – u.a. eine Kopie des Widerspruchsbescheides und den Ausdruck einer von ihm geschriebenen E-Mail im Antragsdienst des Sozialgerichts abgegeben, in der er ausgeführt hatte, es gehe ihm um „Übergabe und Entschädigung für Nutzung und entgangene Nutzung des Erbstücks“. Der Kläger hat weiter vorgetragen, der Samtgemeinde B. gehe es „ums Geld“, „angehalten vom Landkreis O. wegen – unbelegter und unberechtigter – Rückzahlungsverpflichtungen von Sozialhilfe an die Erblasserin“. Randnummer 27 Das Sozialgericht hat darin eine – fristgerechte – Umstellung der Untätigkeits- in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gesehen, den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 7 SO 416/16 geführt und das schriftliche Vorbringen des Klägers dahingehend verstanden, dass er die Aufhebung des Bescheides vom

  1. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Juni 2016 beantrage. Randnummer 28 Der Beklagte hat seinen Bescheid verteidigt. Der geltend gemachte Anspruch sei ein ursprünglicher Anspruch gegenüber der Hilfeempfängerin und zwar die Rückforderung eines Darlehens. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs sei das Hausgrundstück dinglich mit einer Sicherungshypothek belastet worden. Durch den Erbfall sei der Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger der Hilfeempfängerin geworden. Die Erbengemeinschaft sei in alle Rechte und Pflichten der Erblasserin – soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur gewesen seien – eingetreten. Durch den Erbfall sei der Kläger also Darlehensnehmer und Eigentümer eines Hausgrundstücks geworden, das mit einer Sicherungshypothek dinglich belastet gewesen sei. „Auch die Rechtsposition hinsichtlich der Möglichkeit, jederzeit die Darlehensbedingungen festzulegen“, gehöre im Rahmen der Rechtsnachfolge zur Rechtsposition des Erben, da auch diese keine höchstpersönliche Rechtsposition der Hilfeempfängerin gewesen sei. Ein Erbe könne keine weitergehenden Rechte haben, als die Hilfeempfängerin selbst sie gehabt habe. Randnummer 29

Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom

  1. Juni 2020 den Bescheid vom
  2. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Juni 2016 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte stütze seinen Rückforderungsanspruch auf Modalitäten, die zu Unrecht gegenüber der Erbengemeinschaft festgesetzt worden seien. Frau S. habe unstreitig ab dem
  4. Juli 1999 Leistungen lediglich auf Darlehensbasis erhalten. Hiermit habe sie sich zu Lebzeiten ausdrücklich mit ihrer Unterschrift einverstanden erklärt. Über die Unterschrift hinaus seien Darlehensbedingungen mit ihr aber nicht vereinbart worden. Anders als im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, wo der Gesetzgeber in § 42a Abs. 3 Vorgaben für die Rückzahlung formuliert habe, enthalte das SGB XII keine näheren Regelungen über Darlehensbedingungen, insbesondere nicht über Rückzahlungsmodalitäten. Regelmäßig würden von der Behörde aber die Bedingungen, unter denen das Darlehen gewährt werde, gemäß § 32 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als Nebenbestimmungen in den Verwaltungsakt, mit dem das Darlehen gewährt werde, aufgenommen und damit bereits in dem Bewilligungsbescheid die Rückzahlung verbindlich angeordnet. Wenn die Behörde in dem Bescheid, mit dem sie das Darlehen bewillige, keine Nebenbestimmungen über die Darlehensbedingungen aufnehme, sei dieser Bescheid nicht bereits mangels Bestimmtheit unwirksam, sondern bleibe Rechtsgrundlage für die Rückforderung der gewährten Leistung. Die Darlehensmodalitäten könnten auch noch durch einen weiteren Verwaltungsakt oder durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages festgelegt werden (unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.10.2012 – L 19 AS 1569/11). Die Pflicht, das Darlehen zurückzuzahlen, ergebe sich bereits aus seiner Rechtsnatur, denn die Bewilligung eines Darlehens umfasse inhaltlich auch die Pflicht des Darlehensnehmers, die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Wenn es beim LSG Nordrhein-Westfalen heiße, dass die Festlegung der Darlehensmodalitäten durch einen weiteren Verwaltungsakt zeitlich unbegrenzt erfolgen könne und damit – wie auch der Beklagte meint – noch gegenüber etwaigen Erben, teile das Gericht diese Auffassung nicht. Da es für einen Kostenersatz von Erben eine spezielle Regelung in § 102 SGB XII, insbesondere mit einer engen 3-Jahresfrist in Absatz 4, gebe, müsse die

trägliche Festlegung

Ansicht des Gerichts stets noch zu Lebzeiten des Leistungsempfängers ihm gegenüber erfolgen. Randnummer 30 Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am

  1. Juni und dem Beklagten am
  2. Juni 2020 zugestellt worden. Randnummer 31 Der Kläger hat am
  3. Juni 2020 Berufung eingelegt. Randnummer 32 Er führt aus, man könne nicht ernsthaft von ihm erwarten, ein neu gebautes Mehrfamilienhaus aus den 1960er Jahren mit mehr als 200 qm Wohnfläche in bester Lage mit einem Wert zwischen 200.000 bis 400.000 Euro zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Randnummer 33 Der Beklagte hat am
  4. Juli 2020 Berufung eingelegt. Randnummer 34 Er meint, der Schutz des Vermögens des Hilfeempfängers ende mit dessen Tod. § 102 SGB XII begründe einen originären Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den bzw. die Erben. Diesen Anspruch könne der Sozialhilfeträger nur für einen bestimmten Zeitraum geltend machen. Diese Fallkonstellation unterscheide sich von jener, in der ein Hilfeempfänger wegen vorhandenen, nicht

§ 88BSHG bzw.

§ 90 SGB XII geschützten Vermögens Sozialhilfeleistungen (nur) als Darlehen erhalte. Bei der Fallkonstellation der darlehensweisen Hilfegewährung entstehe der Rückforderungsanspruch bereits mit der Darlehensbewilligung, er sei allerdings noch nicht fällig. Die Erben träten in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Insofern seien auch die Erben aus dem Darlehen zur Rückzahlung verpflichtet. Das geerbte Hausgrundstück sei im Hinblick auf diesen Anspruch dinglich belastet. Frau S. habe über nicht geschütztes Vermögen verfügt, das sie grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe zur Befriedigung ihres Bedarfs hätte einsetzen müssen. Der Beklagte habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Hilfeempfängerin darlehensweise Hilfeleistungen zu erbringen und den Darlehensrückforderungsanspruch dinglich am Grundstück zu sichern. Mit dem Erbfall seien die Erben in diese Rechtsposition der Hilfeempfängerin eingetreten. Die Erbschaft umfasse das dinglich zugunsten des Sozialhilfeträgers mit einem Betrag von bis zu 70.000 DM belastete Hausgrundstück. Die konkreten Darlehensrückzahlungsbedingungen seien mit Bescheid vom 11. November 2015 festgelegt worden. Das Sozialgericht habe in seinem Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, dass eine Festlegung der Darlehensbedingungen auch

träglich möglich und zulässig sei. Mit dem Bescheid vom

  1. November 2015 sei die Höhe der Darlehensrückforderung in Höhe des Betrages, der bei dem Amtsgericht hinterlegt sei, festgesetzt worden. Damit sei sichergestellt worden, dass die Forderung des Sozialhilfeträgers gegenüber der Erbengemeinschaft nicht höher sei, als der tatsächliche Wert der dinglichen Sicherung. Randnummer 35 Der Beklagte hat eine Aufstellung der an Frau S. geleisteten Hilfe im Zeitraum vom
  2. April 1998 bis zum April 2007 – Gesamtbetrag: 39.775,63 Euro – übersandt und dazu ausgeführt, es sei der Zeitraum ab dem
  3. April 1998 maßgeblich. Der entsprechende Bescheid vom
  4. April 1998 sei Frau S. persönlich ausgehändigt worden. Der dem Gericht vorliegende Aktenvorgang bilde die Bescheidlage vollständig ab. Zwar sei nicht in jedem Änderungsbescheid zur Sozialhilfe auf die darlehensweise Bewilligung hingewiesen worden. Dies habe sich aber für Frau S. unmissverständlich aus dem Gesamtzusammenhang ergeben. Denn sie sei über die gesamte Zeit Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses gewesen, und die darlehensweise Bewilligung sei „überwiegend“ auf den in den Akten befindlichen Auszahlungsscheinen vermerkt worden. Die Änderungsbescheide bezögen sich auf den ursprünglichen Bescheid vom
  5. April 1998, der eine darlehensweise Bewilligung eindeutig regele. Zur Auskehrung des hinterlegten Betrages benötige der Beklagte eine Entscheidung durch den Senat. Der Hinterlegungsstelle genüge insoweit die Vorlage der bestandskräftig gewordenen Bescheide über die darlehensweise Bewilligung, verbunden mit der durch Frau S. am
  6. Juli 1999 unterschriebenen Erklärung, nicht. Randnummer 36 Am
  7. April 2022 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Der Kläger hat darin erklärt, seine Berufung nicht fortführen zu wollen. Randnummer 37 Der Beklagte beantragt, Randnummer 38 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom
  8. Juni 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Der Kläger beantragt, Randnummer 40 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die übrige Prozessakte, die Akten zu den Klageverfahren S 7 SO 236/16 und S 7 SO 381/16 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 I. Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Randnummer 43 II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.). Randnummer 44
  9. Statthaft ist,

dem der Kläger am

  1. Juni 2016 die zunächst am
  2. April 2016 zum Sozialgericht Osnabrück erhobene und von dort an das Sozialgericht Hamburg verwiesene Untätigkeitsklage umgestellt hat – worin eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG zu sehen ist –, die isolierte Anfechtungsklage

§ 54Abs.

1 SGG. Die Sachurteilsvoraussetzungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor. Das Vorverfahren war durchgeführt worden, und die Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2016 erfolgte fristgerecht

§ 87Abs.

1 und 2 SGG durch Umstellung der Klage am

  1. Juni
  2. Randnummer 45
  3. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom
  4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 46 Der Beklagte hat durch den angegriffenen Bescheid den Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehensrückforderung festgelegt (Ziffer 1 des Bescheides), den Rückforderungsbetrag benannt (Ziffer 2 des Bescheides) – worin zugleich ein entsprechendes Rückforderungsverlangen zu sehen ist – und überdies bestimmt, dass der Rückforderungsanspruch durch Auskehrung des hinterlegten Betrages erfüllt werde (Ziffer 3 des Bescheides). Randnummer 47 Dies unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 48 a) Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Darlehens mittels Verwaltungsakt ist der jeweilige Bescheid über die darlehensweise Bewilligung der Sozialleistung. Denn die Rückzahlungsverpflichtung ist einem Darlehen immanent, und der Leistungsträger bestimmt durch die Form der Darlehensgewährung – entweder durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder aber (im Sinne der sog. Zwei-Stufen-Theorie) mittels Kombination aus beiden – auch die Form der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs, nämlich entweder durch Verwaltungsakt oder aber durch Leistungsklage (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Der Leistungsträger kann bei der Hilfegewährung in einem „Grundbescheid“ darüber entscheiden, ob er dem vermögenden Hilfeberechtigten die Sozialhilfeleistung als Darlehen gewährt (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.10.1974 – V C 50.73). In einem zweiten Schritt sind dann durch Verwaltungsakt die weiteren Einzelheiten der Darlehensgewährung (Laufzeit, Tilgung, Verzinsung, Sicherung der Darlehensrückforderung) festzulegen. Erscheint dem Hilfeträger ein derartig gestuftes Verfahren nicht sachdienlich, ist er rechtlich nicht gehindert, die Entscheidung sowohl über das „Ob“ der Hilfegewährung als auch über das „Wie“ in Form der Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten als Nebenbestimmung in einem Verwaltungsakt zu treffen (Giere, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII,
  6. Aufl. 2020, § 91 Rn. 14; Mecke, in: jurisPK-SGB XII, § 91, Stand: 1.2.2020, Rn. 30). Der Abschluss eines Darlehensvertrags ist demnach keine Voraussetzung für die Darlehensgewährung oder die Rückforderung derselben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.9.2000 – 16 B 941/00). Ein durch Verwaltungsakt gewährtes Darlehen kann daher auch durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2012 – L 23 SO 106/10). Neben der Rückforderung ist es dem Leistungsträger

o.G. grundsätzlich auch möglich, die Einzelheiten der Darlehensgewährung durch Verwaltungsakt zu regeln, wie hier durch Ziffer 1 (maximale Höhe der Rückzahlung und Fälligkeit) und Ziffer 3 (Modalitäten der Rückzahlung/Erfüllung) erfolgt. Randnummer 49 b) Der Bescheid vom 11. November 2015 ist formell rechtmäßig. Randnummer 50 Ob der Kläger vor Erlass des Bescheides angehört worden ist (§ 24 Abs. 1 SGB X), kann dahingestellt bleiben. Denn ein möglicher Anhörungsmangel wäre

Durchführung des Vorverfahrens geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Randnummer 51 Die Samtgemeinde B. war auch für den Erlass des Bescheides zuständig.

§ 3Abs.

1 SGB XII wird die Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträgern geleistet.

§ 3Abs.

2 Satz 1 SGB XII sind örtliche Träger die kreisfreien Städte und Kreise, soweit nicht das Landesrecht etwas anderes bestimmt. Gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII ist grds. der örtliche Sozialhilfeträger sachlich zuständig.

§ 1Abs.

2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Nds. AG SGB XII – v. 16.12.2004, geändert d. G. v. 11.12.2013, Nds. GVBl 2013, 284) sind die Landkreise örtliche Sozialhilfeträger, die

§ 6Abs.

1 Nds. AG SGB XII für die hier in Rede stehenden Leistungen der Grundsicherung im Alter sachlich zuständig sind. Örtlich zuständig war der hier beklagte Landkreis O., in dessen Bereich Frau S. lebte (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB XII).

§ 8Abs.

1 Satz 1 Nds. AG SGB XII können die Landkreise zur Durchführung der ihnen als örtliche Träger obliegenden Aufgaben durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen. Dies ist vorliegend durch § 2 der Satzung des Landkreises O. über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte, Samtgemeinden und Gemeinden im Landkreis O. zur Durchführung der dem Landkreis als örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben

dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom

  1. Dezember 2004 erfolgt. Randnummer 52 c) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 53 Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger einen fälligen, einredefreien Anspruch auf Rückzahlung von 24.151,51 Euro und durfte diesen durch den angefochtenen Bescheid vom
  2. November 2015 geltend machen und insoweit auch die Darlehensmodalitäten gegenüber dem Kläger festsetzen. Es steht dem Leistungsträger

Erlass des Grundbescheides frei, die Darlehensmodalitäten, zu denen auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs gehört, durch einen zweiten Verwaltungsakt festzulegen, wobei diese Befugnis nicht zeitlich begrenzt ist (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.1006 – 6 S 2522/95; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 2. EL 2022, § 91 Rn. 38). Randnummer 54 Der Auffassung des Sozialgerichts, unter Berücksichtigung der 3-Jahres-Frist aus § 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII müsse die

trägliche Festlegung der Darlehensmodalitäten stets noch zu Lebzeiten des Leistungsempfängers ihm gegenüber erfolgen, vermag der erkennende Senat nicht näher zu treten. Randnummer 55 Der Kostenersatzanspruch aus § 102 SGB XII unterscheidet sich wesentlich vom Anspruch auf Rückzahlung darlehensweise gewährter Leistungen. Bei § 102 SGB XII soll das Vermögen des Erblassers, auch soweit es ggf. zu seinen Lebzeiten geschützt war, dem Wert

eingesetzt werden. Der Ersatz ist auf den Wert des

lasses im Zeitpunkt des Erbfalls beschränkt. Der Ersatzanspruch entsteht erst bei Eintritt des Erbfalls in der Person des Erben; es handelt sich um eine sog. Erbfallschuld (Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 102, Stand: 4.1.2021, Rn. 7). Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen

lasses (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII; BSG, Urteil vom 11.9.2020 – B 8 SO 3/19 R). Zur Ermittlung des Wertes des

lasses ist der Aktivbestand dem Passivbestand im Zeitpunkt des Todes gegenüberzustellen (BSG a.a.O.). Der Anspruch

§ 102

SGB XII als

lassverbindlichkeit mindert selbst nicht den Wert des Aktivbestandes (BSG, a.a.O., mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23.9.1982 – 5 C 109.81 –, zu § 92c BSHG). Randnummer 56 Hingegen mindert bei der Erbringung von darlehensweisen Leistungen der Darlehensrückgewähranspruch als vom Erblasser herrührende Schuld bereits den Wert des

lasses im Zeitpunkt des Erbfalls (sog. Erblasserschuld, vgl. § 1967 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Dieser Rückgewähranspruch, der Grundlage der Erblasserschuld ist, schließt einen auf denselben Gegenstand gerichteten Kostenersatzanspruch

§ 102

SGB XII aus; die darlehensweise erfolgte Sozialleistung kann vom Sozialhilfeträger also nicht nochmals (bzw. wahlweise) durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden (Simon, a.a.O., Rn. 19.1, zu BSG, a.a.O.). Der Beklagte hätte hier also nicht wählen können, ob er den Kläger als Erben aus dem Darlehensrückgewähranspruch oder aber aus § 102 SGB XII in Anspruch nimmt; § 102 SGB XII scheidet bei darlehensweise gewährter Sozialhilfe aus (BSG, a.a.O.). Ist das gesetzgeberische Ziel – Wiederherstellung des

rangs durch Einsatz des Vermögens des Erblassers – schon durch einen Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den

lass gesichert, bedarf es i.Ü. eines Kostenersatzanspruchs auf Grundlage von § 102 SGB XII nicht (Schneider, NZS 2021, 660). § 102 SGB XII ist deshalb in der vorliegenden Konstellation auch nicht die speziellere Vorschrift, so dass auch kein Anlass dafür besteht, die Festlegung der Darlehensmodalitäten nur innerhalb der Verlöschensfrist des § 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zuzulassen. Randnummer 57 Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Frist des § 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII – wie Verjährungsvorschriften allgemein – der Rechtssicherheit dient, der

Ablauf der genannten Frist kraft Gesetzes gegenüber der Herstellung materieller Gerechtigkeit der Vorrang eingeräumt wird. Der Erbe soll

Ablauf der Frist nicht mehr damit rechnen müssen, als ersatzpflichtig in Anspruch genommen zu werden. Die Pflicht, das Darlehen zurückzuzahlen, ergibt sich allerdings bereits aus der Rechtsnatur eines Darlehens, denn die Darlehensgewährung umfasst inhaltlich auch die Pflicht des Darlehensnehmers, die erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Der Hilfebedürftige, der die Sozialhilfe als Darlehen erhält, weiß schon aufgrund dieser Bezeichnung, dass er die Hilfe zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen hat (Kirchhoff, a.a.O.). Dies muss sich auch der Erbe entgegenhalten lassen. Nur ergänzend ist anzumerken, dass für die Erben der Frau S. bereits im Zeitpunkt des Erbfalls – jedenfalls aber spätestens bei dem im Jahr 2008 beabsichtigten Verkauf des Grundstücks – erkennbar war, dass Ansprüche des Beklagten bestehen und der Beklagte die Bewilligung der Löschung der Hypothek von der Zahlung (seinerzeit noch in Höhe von 35.790,43 Euro) abhängig machte. Randnummer 58 Die Höhe der geltend gemachten Forderung unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte, angesichts des nicht durchgehend in den erlassenen Bewilligungsbescheiden erfolgten Hinweises auf die darlehensweise Gewährung, Leistungen teilweise als Zuschuss gewährt hat. Denn der Beklagte fordert nicht die Rückzahlung der insgesamt gewährten Leistungen in Höhe von 39.775,63 Euro vom Kläger, sondern lediglich in einer Höhe von 24.151,51 Euro, die dem hinterlegten Betrag entspricht. In dieser letztgenannten Höhe sind aber

den vorliegenden Unterlagen Leistungen an Frau S. unzweifelhaft als Darlehen bewilligt worden. Randnummer 59 Zunächst einmal wurden Frau S. sowohl mit schriftlichen Bescheiden als auch mit Auszahlungsbelegen für die Zeit ab dem 16. April 1998 Leistungen in einem Umfang von 21.696,71 Euro ausdrücklich als Darlehen gewährt. Randnummer 60 Darüber hinaus waren jedenfalls seit der Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek sämtliche Bewilligungen, unabhängig davon, ob sie durch schriftlichen Bescheid oder schlüssig durch bloße Auszahlung ergingen,

dem objektiven Empfängerhorizont als bloß darlehensweise Bewilligungen zu verstehen. Verwaltungsakte sind in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsaktes an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung

den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R).

diesem Maßstab war im vorliegenden Fall

erfolgter dinglicher Sicherung für einen verständigen Hilfeempfänger deutlich, dass auch weitere Sozialhilfeleistungen nur als Darlehen bewilligt würden und damit sämtlichen schriftlichen Bescheiden und bloßen Zahlungen eben dieser Erklärungsgehalt zukam. Frau S. hatte insoweit auch die notarielle Erklärung vom 10. September 2001 „wegen aller Rückzahlungsforderungen“ des Beklagten, die durch die Zahlung von Sozialhilfe als Darlehen „bereits entstanden sind und (…) in Zukunft entstehen“, abgegeben. Dann handelt es sich aber – die vom Beklagten übersandte Zahlungsübersicht zugrunde gelegt – bereits in der Zeit ab Oktober 2001 um darlehensweise gewährte Leistungen in einem Umfang von 29.909,27 Euro. Schon diese Summe übersteigt den vom Beklagten geltend gemachten Betrag. Randnummer 61 III. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung und in Ansehung des Umstandes, dass die weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft die Bescheide des Beklagten haben bestandskräftig werden lassen, dürften die Voraussetzungen der Auskehrung des bei dem Amtsgericht B. hinterlegten Betrages an den Beklagten erfüllt sein. Randnummer 62 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger ist nicht kostenprivilegiert; er ist insbesondere nicht Sonderrechtsnachfolger

§ 56Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Als Sonderrechtsnachfolger sind in § 56 SGB I (

einander) der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern und der Haushaltsführer benannt, wobei die Vorgenannten mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sein müssen. Der Kläger hatte mit Frau S. aber weder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt noch ist er von ihr „wesentlich unterhalten“ worden. Randnummer 63 V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Randnummer 64 VI. Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.