Voraussetzungen der Kodier- und Abrechnungsfähigkeit einer Nebendiagnose durch das Krankenhaus bei stationärer Behandlung des Versicherten Orientierungssatz
(61)). Randnummer 33 Ein solcher, die Diagnose einer Skoliose rechtfertigender Krümmungsgrad der Wirbelsäule habe hier nicht vorgelegen. Zwar bestehe Einigkeit darüber, dass bei der Versicherten im vorliegenden Fall eine Abknickung der Wirbelsäule zur Seite bestanden habe. Es sei jedoch weder dokumentiert noch nachprüfbar, ob diese Achsabweichung präoperativ einen Winkel von mehr als 10° Cobb aufgewiesen habe. Sowohl der Sachverständige Dr. K1 als auch die Sachverständige Dr. K. seien bei ihren Messungen anhand des von der Klägerin vorgelegten Bildmaterials zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem Skoliosewinkel von knapp unter 10° ausgegangen werden müsse. Dies sei aus Sicht der Kammer auch schlüssig, denn auch die Klägerin selbst habe zunächst behauptet, dass die MRT-Bilder einen Winkel von 9-10° zeigten. Erst in der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin den Ausdruck eines MRT-Bildes vorgelegt, auf dem ein Winkel von 13° Cobb ausgewiesen worden sei. Ob dies zutreffend gewesen sei, lasse sich indes nicht nachprüfen. Der Sachverständige Dr. K1 habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine exakte Bestimmung des Skoliosewinkels anhand der vorhandenen MRT-Aufnahmen, die im entscheidenden Bildabschnitt unscharf seien, nicht möglich sei. Hierzu sei eine im Stehen angefertigte Röntgenaufnahme erforderlich, die nicht vorliege. In den Behandlungsunterlagen finde sich keine Angabe des fraglichen Winkels. Randnummer 34 (b.) Selbst, wenn man jedoch ein Begriffsverständnis zugrunde lege, nach welchem eine Skoliose auch bei einem Winkel von 10° oder weniger vorliegen könne, wäre im vorliegenden Fall die Diagnose einer Skoliose unzutreffend. So habe die Begriffsbestimmung auch in Abgrenzung zu verwandten Diagnosen zu erfolgen. Eine solche Abgrenzung gelinge im vorliegenden Fall nicht. Die Sachverständigen Prof. Dr. H. und Dr. K. hätten nachvollziehbar dargelegt, dass die bei der Versicherten vorliegende Abknickung zwischen den Wirbelkörpern bereits Ausdruck der Spondylolisthesis, also des Wirbelgleitens sei und damit kein eigenständiges Krankheitsbild, sondern ein inhärentes Begleitmerkmal der degenerativen Spondylolisthesis darstelle. Demgegenüber legt sich der Sachverständige Dr. K1 zwar nicht abschließend fest, auch er bestätigt jedoch, dass das Wirbelgleiten das seitliche Abknicken der Wirbelsäule bei der Versicherten verursacht haben könne. Eine trennscharfe Abgrenzung sei jedoch nur unter Auswertung einer entsprechenden Bildgebung möglich, die hier nicht vorliege. Randnummer 35 Soweit die Klägerin behaupte, dass sich dies nicht im Einklang mit der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis befinde und zudem nicht der medizinischen Erfahrung aus der Behandlung sekundärer Skoliosen im Erwachsenenalter entspreche, sei dies nicht geeignet, die Feststellungen der Sachverständigen in Frage zu stellen. Alle drei Sachverständigen der mit dieser Erkrankung grundsätzlich befassten Fachgebiete seien sich darüber einig, dass auch das Wirbelgleiten zu einer seitlichen Achsabweichung der Wirbelsäule führen könne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Dr. K1 zudem sehr anschaulich und nachvollziehbar beschrieben, dass bei einem Wirbelgleiten die Wirbelkörper nicht zuletzt durch zusätzliche Torsion durchaus so verrutschen könnten, dass es zu einem seitlichen Abknicken der Wirbelsäule in nur einem Segment, also zwischen zwei Wirbelkörpern, komme. In diesem Fall sei die Seitabknickung der Wirbelsäule durch die Spondylolisthesis verursacht und stelle kein eigenständiges Krankheitsbild in Form einer Skoliose dar. Aus Sicht des Gerichts vermöge dies auch zu erklären, warum der MDK und überwiegend auch die übrigen gerichtlichen Sachverständigen davon ausgegangen sein, ein seitliches Abknicken in einem Wirbelsäulensegment könne bereits per definitionem keine Skoliose darstellen. Nach dem Begriffsverständnis der Mediziner könne dies durchaus eine typische Ausprägung des Krankheitsbilds einer Spondylolysthesis sein. Randnummer 36 Nach Auffassung der Kammer habe dies zwar nicht zur Folge, dass eine Skoliose nicht auch neben einer Spondylolysthesis bestehen könne und schließe daher eine gleichzeitige Kodierung beider Diagnosen nicht grundsätzlich aus. Wie der Sachverständige Dr. K1 dargelegt habe, setze die Kodierung einer Skoliose neben einer Spondylolysthesis jedoch voraus, dass ein eigenständiges Krankheitsbild in Form einer behandlungsbedürftigen Skoliose vorliege. Dieser Bewertung schließe sich die Kammer an, denn nur so gelinge eine Abgrenzung zur Spondylolisthesis. Ein eigenständiges Krankheitsbild in Form einer behandlungsbedürftigen Skoliose sei hier jedoch nicht erkennbar. Der Sachverständige Dr. K1 habe ausgeführt, dass von einer Behandlungsbedürftigkeit grundsätzlich erst bei einem Winkel von 20-25° nach Cobb ausgegangen werden könne. Unbeschadet der Frage, ob die Seitabknickung der Wirbelsäule hier der Einschätzung der Sachverständigen folgend eher unter 10° Cobb oder – wie die Klägerin zuletzt behauptet habe – bei 13° Cobb gelegen habe, liege eine Skoliose eines solchen Ausmaßes hier jedenfalls nicht vor. Andere Hinweise auf das Bestehen einer zu der bestehenden Spondylolisthesis hinzutretenden Skoliose fänden sich in der Behandlungsdokumentation nicht. Einzig im OP-Bericht finde sich die Diagnose „linkskonvexe Skoliose L4/5“. Angesichts des vorliegenden Bildmaterials sei diese Feststellung ohne weitere Beschreibung jedoch nicht geeignet, eine neben einer Spondylolisthesis bestehende Skoliose nachzuweisen. Wie der Sachverständige Dr. K1 ausgeführt habe, wäre eine entsprechende Beschreibung im Operationsbericht erforderlich gewesen. Eine solche liege jedoch nicht vor. Auch eine entsprechende OP-Planung oder Patientenaufklärung finde sich in den Behandlungsunterlagen nicht. Randnummer 37 (2.) Angesichts dessen, dass die Diagnose einer Skoliose bereits unzutreffend gewesen sei, sei über die Frage, ob eine Skoliose das Patientenmanagement beeinflusst habe, indem therapeutische Maßnahmen erforderlich geworden seien, nicht mehr zu entscheiden. Randnummer 38 Das Urteil ist der Klägerin am
- Juli 2020 zugestellt worden. Am
- Juli hat sie die vorliegende Berufung erhoben. Zur Begründung betont sie, dass eine Skoliose entgegen der Auffassung des Sozialgerichts unabhängig von Krümmungsgrad der Wirbelsäule diagnostiziert werden könne. Auch sei die Skoliose hier von den anderen Erkrankungen der Versicherten durchaus abgrenzbar. Der Irrtum des Sozialgerichts beruhe auf der fehlenden Fachkompetenz der gerichtlichen Sachverständigen. Zudem habe das Sozialgericht die Vorgaben des Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) und die der Kodierrichtlinien ignoriert. Der Sachverständige Prof. H. sei als Bauchchirurg dem Irrtum erlegen, sein Gutachten an der langstreckigen, jugendlichen und idiopathischen Skoliose auszurichten. Diese sei aber im DRG-System anderweitig kodierbar. Auch Dr. K. sei als von ihr selbst als Spezialistin für Hirntumore bezeichnete Ärztin fachfremd. Sie sei auch befangen gewesen, da sie der Klägerin vorgeworfen habe, Bildmaterial zurückgehalten zu haben, um die Sachverhaltsaufklärung zu behindern. Sie habe auch die Höhe der Vergütung gerügt, das sei jedoch Folge der Abrechnung über das DRG-System und nicht beeinflussbar. Von beiden Gutachtern habe das Gericht sich in der mündlichen Verhandlung distanziert, weshalb es dort auch den dritten Gutachter Dr. K1 hinzugezogen habe. Aber auch Dr. K1 verfüge als Unfallchirurg und Rettungsarzt nicht über das notwendige Fachwissen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass Dr. K1 den Cobb-Winkel nicht habe bestimmen können, weil ihm dazu ein Bild unter Abbildung des Kreuzbeins gefehlt habe. Er habe aber zwei Flächen gekannt und daraus den Winkel ableiten können. Überdies habe er auf der Bestimmung des Cobb-Winkels bestanden, was bei der degenerativen Skoliose aber ganz andere Werte generiere als bei der jugendlichen, die durchaus über 15 Segmente hinweg befundet werden könne. Ein Winkel von 10° sei innerhalb eines Segments etwas gänzlich anderes als über 15 Segmente. Dr. K1 habe auf Nachfrage auch zugegeben, dass eine seitliche Verkippung der Wirbelsäule, wie hier vorliegend, behandlungsbedürftig sei. Er habe trotzdem behauptet, dass es sich nicht um eine relevante Erkrankung gehandelt habe. Das sei jedoch widersprüchlich. Er habe auch eingeräumt, dass die Implantation der Schrauben unter erschwerten Bedingungen erfolgt sei. Letztlich gehe aus dem OP-Bericht hervor, dass ein einseitiges Distraktionsinstrument angeschraubt worden sei, welches bei einem symmetrischen Wirbelgleiten nicht nötig gewesen wäre. Für die Kodierung einer Nebendiagnose sei die Eigenständigkeit der Erkrankung jedoch nicht nötig. Es komme für die Kodierung der Nebendiagnose daher nicht darauf an, ob die degenerative Skoliose eine Spielart des Wirbelgleitens sei. Das Sozialgericht habe eine unzutreffende Bewertung vorgenommen. Randnummer 39 Die Klägerin beantragt, Randnummer 40 unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom
- Juni 2020 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.853,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem
- Februar 2012 zu zahlen. Randnummer 41 Die Beklagte beantragt, Randnummer 42 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 43 Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils, ihren Vortrag aus der ersten Instanz und die Ausführungen des Gutachters vom MDK. Überdies möge Dr. K1 sich mit den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung gutachterlich auseinandersetzen. Randnummer 44 In seiner vom Senat eingeleiteten ergänzenden Begutachtung im Berufungsverfahren hat der Sachverständige Dr. K1 betont, dass es sich hier um ein degeneratives Wirbelgleiten gehandelt habe, welches bei Bandscheibendegeneration entstehe. Die Bandscheibe werde ausgeräumt, das Segment ggf. mit einem Cage auf die normale Höhe gebracht, um die Bandscheibe zu ersetzen. Dabei würden unter Zuhilfenahme eines Röntgengeräts unter Sicht Schrauben in den Wirbelkörper eingebracht und eine Reposition des Wirbelgleitens ggf. unter Verwendung von Repositionsinstrumenten, die an den Schrauben angesetzt würden, durchgeführt. Diese Art des Wirbelgleitens sei nicht symmetrisch. Es könnten je nach Degeneration der Bandscheiben Rotationskomponenten wie auch unterschiedliche Höhen vorliegen. Es handele sich dabei nicht um eine eigenständige monosegmentale Skoliose. Die Krankheit des Gleitwirbels könne aus Vorwärts- und Seitwärtsbewegungen bestehen, die eine Schrägstellung bewirkten. Diese unterschiedlichen Gleitrichtungen seien aber eine Krankheit. Man kodiere nicht die Vorwärtsbewegung neben der Schrägstellung gesondert. Hier gleite der Wirbel und müsse reponiert werden. Alleine die Benutzung eines Distraktionsinstruments (zur Begradigung der Wirbelsäule) könne weder einen zusätzlichen Aufwand noch eine zusätzliche Diagnose begründen. Es würden bei der Behandlung des Wirbelgleitens nur unterschiedliche Hilfsmittel eingesetzt. Randnummer 45 Die Klägerin hat hierzu erneut erwidert, dass nach den Regeln der DKR eine Eigenständigkeit der Skoliose nicht gefordert werde. Unbestritten habe eine Seitabknickung der Wirbelsäule vorgelegen, die auch behandelt worden sei und deshalb in eine Nebendiagnose gemündet habe. Es sei auch sicher nicht so, dass ein degeneratives Wirbelgleiten in der Regel nicht symmetrisch sei. Im Patientengut der Beklagten träten etwa 80% der Fälle von Wirbelgleiten ohne Skoliose auf. Bei Nebendiagnosen würden deren Eigenständigkeit oft nicht voraus-gesetzt. Auch könne nicht ignoriert werden, dass die Begradigung der Wirbelsäule einen Mehraufwand verursacht habe. Dieser habe im An- und Abschrauben des Distraktionsinstruments gelegen. Randnummer 46 Der Sachverständige hat sich hierzu geäußert, indem er betont hat, dass der an der Wirbelsäule eingebrachte Fixateur im Rahmen einer Versteifung eingestellt werde. Das sei aber keine Behandlung einer Skoliose. Man müsse sich juristisch überlegen, inwieweit einzelne Operationsschritte aufgeteilt werden müssten. Es gäbe im Rahmen derselben Art eines operativen Eingriffs, aufwändige und weniger aufwändige Eingriffe. Trotzdem würden diese mit derselben Kodierung abgerechnet, denn das System sei auf Pauschalen angelegt. Folgte man der Auffassung der Klägerin, wäre jedes degenerative Wirbelgleiten, welches nicht absolut symmetrisch sei, auch eine Skoliose. Randnummer 47 Die Klägerin tritt dem entgegen, indem sie noch einmal darauf abstellt, dass die DKR keine Eigenständigkeit der Skoliose fordere. Auch in späteren Jahren sei die Skoliose als Nebendiagnose in diesen Fällen kodiert worden, ohne dass dies beanstandet worden sei, allerdings habe das dann keine Auswirkung auf die Vergütung mehr gehabt. Maßgeblich sei jedoch das Groupierungsergebnis im Behandlungsjahr, in welchem das InEK hierfür eine höhere Vergütung habe erreichen wollen. Randnummer 48 Der gerichtliche Sachverständige ist in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 17.2.2022 befragt worden und hat sein bisher erstelltes Gutachten dahin korrigiert, dass er deutlich gemacht hat, dass die Skoliose keine Torsionsbewegung voraussetze. In den meisten Fällen der Skoliose sei dies zwar der Fall, es sei aber definitorisch nicht Bedingung für eine Skoliose; es gebe in seltenen Fällen auch eine rein seitliche Verkippung. Ein Mehraufwand sei bei einer seitlichen Verkippung mit Torsion dann gegeben, wenn man noch eine zweite Röntgenaufnahme zur Bestimmung der Torsion machen müsse. Letzteres sei hier der Fall gewesen, so dass von einem Mehraufwand auszugehen sei. Randnummer 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Krankenakte der Klägerin und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 50 Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Randnummer 51 In Bezug auf die Rechtsgrundlagen für den fraglichen Zahlungsanspruch kann auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen werden, da diese sowohl für die abweisenden wie auch stattgebenden Urteilsgründe maßgeblich sind. Die Kodierung einer Nebendiagnose – hier die zur Abrechnung einer Skoliose – war nach Kodierregeln jedoch zulässig, so dass das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und der Berufung stattzugeben ist. Randnummer 52 Die Kodierung des Codes M 41.86 ist auch in Fällen wie diesem, in dem nur ein Segment der Wirbelsäule (das sind 2 Wirbelkörper) – hier L 4/5 – betroffen ist, als Behandlung einer Skoliose – hier als Nebendiagnose – gerechtfertigt. Diese primär medizinische Frage, die eine Definition der Skoliose erfordert, führt hier durch die geänderte Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen des Berufungsverfahrens dazu, dass eine neben der Spondylolysthesis mitbehandelte Skoliose bei der Versicherten vorlag. Dann aber war diese als Nebendiagnose kodierbar und deren Abrechnung nicht zu beanstanden. Randnummer 53 Eine Nebendiagnose wird nach der Deutschen Kodierrichtlinien in der zum Behandlungszeitpunkt geltenden Fassung (Ziffer D003i der DKR 2010), wie das Sozialgericht bereits richtig ausgeführt hat, wie folgt definiert: Randnummer 54 „eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose besteht oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickelt. Für Kodierungszwecke müssen Nebendiagnosen als Krankheiten interpretiert werden, die das Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren erforderlich ist: Randnummer 55 o therapeutische Maßnahmen Randnummer 56 o diagnostische Maßnahmen Randnummer 57 o erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand Randnummer 58 Bei Patienten, bei denen einer dieser erbrachten Faktoren auf mehrere Diagnosen ausgerichtet ist, können alle betroffenen Diagnosen kodiert werden. Randnummer 59 Eine Eigenständigkeit der Krankheit, hier also unabhängig von der Spondylolisthesis, wie sie von den Sachverständigen gefordert worden ist, ist danach keine Voraussetzung. Randnummer 60 Nach der Legaldefinition im Pschychrembel (Klinisches Wörterbuch
- Auflage 2004) ist eine Skoliose „eine strukturelle Wachstumsdeformität der Wirbelsäule mit fixierter seitlicher Verbiegung, Drehung der einzelnen Wirbel und Rotation der Wirbelsäule im Krümmungsbereich“. Randnummer 61 Dabei ist es nach den den Senat überzeugenden Aussagen zweier Sachverständiger nicht erforderlich, dass die Verkrümmung immer über mehrere Segmente vorliegt; auch innerhalb eines Wirbelsäulensegments könne eine Skoliose auftreten. Der erste sachverständige Gutachter Prof. H. hat zwar (in einem sehr kurz gehaltenen Gutachten und ohne, dass ihm die bildgebenden Dokumente vorgelegen haben) ohne weitere Begründung die Auffassung vertreten, dass „eine Skoliose nicht nur einen einzigen Wirbelsäulenabschnitt zwischen 2 einzelnen Wirbeln betreffen“ könne und deshalb das Vorliegen derselben verneint. Diese Aussage ist jedoch sowohl von der zweiten Sachverständigen Dr. K. als auch dem dritten Sachverständigen Dr. K1 zur Überzeugung des Senats widerlegt worden. Beide Sachverständige haben ausgeführt, dass die Definition der Skoliose nicht voraussetze, dass diese über mehrere Segmente der Wirbelsäule zu verlaufen habe. Auch eine monosegmentale Wirbelsäulenverkrümmung stelle definitorisch eine Skoliose dar. Randnummer 62 Die weitere gerichtliche Sachverständige Dr. K. hat in ihrem (insgesamt 64-seitigen) Gutachten zwar zunächst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine typischen morphologischen Kriterien einer degenerativen Skoliose vorlägen. Die einzig in Betracht kommende skolioseähnliche Pathologie, die nach Untergang von autochthoner (ortsständiger) Rückenmuskulatur infrage käme und zu einer unphysiologisch schnell fortschreitenden Pseudospondylolisthesis und Stenosierung hätte beitragen können, setze präoperative MRT- oder CT-Bildgebung voraus. Auch nach Übersendung des bildgebenden Materials durch die Klägerin ist die Sachverständige bei ihrer Auffassung geblieben. Sie hat nunmehr eingeräumt, dass sich eine Achsabknickung auf den Bildern zwischen LWK 4 und LWK 5 nunmehr erkennen lasse. Diese sei aber keine skoliotische Fehlhaltung, sondern ein inhärentes Begleitmerkmal der degenerativen Spondylolisthesis. Weder verkompliziere sie die OP noch die Krankheitsbehandlung. Die seitliche Achsabknickung eines einzigen Segmentes, welches durch eine degenerative Spondylolisthesis pathologisch erhöht mobil sei, erfülle nicht die Krankheitsdefinition einer Skoliose. Abschließend hat sie erklärt, die Skoliose sei häufiger Ausdruck der Spondylolisthesis. Zusammenfassend könne allenfalls von einer geringfügigen begleitenden Skoliose gesprochen werden, die aber nicht ausreichend sei, um als Nebendiagnose kodiert zu werden. Randnummer 63 Der dritte Gutachter, Dr. K1, war zwar auch zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Skoliose nicht vorgelegen habe. Es habe sich allein um ein Wirbelgleiten im Segment L4/5 mit Einengung des Spinalkanals gehandelt. In seinem letzten gegenüber der Berufungsinstanz abgegebenen ergänzenden Gutachten hat der Sachverständige allerdings eingeräumt, dass eine Skoliose nach herrschender Meinung auch bereits innerhalb eines Wirbelsegments auftreten könne. Die seitliche Verkippung eines aus der Symmetrie geratenen Wirbelkörpers führe zu einer Verkrümmung der Wirbelsäule, die im Rahmen des von der Klägerin vorgenommenen Eingriffs begradigt worden sei. Die Skoliose sei mit und ohne Torsionsbewegung der Wirbelsäule als solche definiert. Und die Spondylolisthesis könne ebenfalls mit und ohne seitliche Abknickung der Wirbelkörper auftreten. Ein für die Abrechnung einer Nebendiagnose erforderlicher Mehraufwand habe vorliegend darin bestanden, dass eine zusätzliche Röntgenaufnahme veranlasst worden sei und zusätzlich Pedikelschrauben erst eingestellt hätten werden müssen, ebenso wie man Spreizer habe einbringen müssen, um den Bandscheibenraum ausräumen zu können, da die Wirbelkörper gegeneinander verklebt gewesen seien. Ein Mehraufwand habe hier jedenfalls darin bestanden, dass noch eine zweite Röntgenaufnahme zur Bestimmung der Torsion der Wirbelsäule habe erstellt werden müssen. Letzteres hat er ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung des Senats noch einmal bestätigt. Randnummer 64 Das für die Skoliose geforderte Mindestmaß einer Wirbelsäulenverkrümmung von wenigstens 10° ist von der Klägerin letztlich auch nachgewiesen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat sie eine präoperative Röntgenaufnahme der Versicherten zur Akte gereicht, aus der sich ein Krümmungsgrad der Wirbelsäule um 13,2° ergeben hat. Der Sachverständige hat vor dem Sozialgericht zudem eingeräumt, dass diese Aufnahme im Liegen erfolgt sei, im Stehen könne sogar ein größerer Krümmungswinkel bestehen. Randnummer 65 Überdies handelt es sich auch bei einer im Rahmen der Spondylolisthesis auftretenden Skoliose auch um ein eigenständiges Krankheitsbild, denn die Klägerin hat unwidersprochen und von Dr. K1 auch bestätigt erklärt, dass die streitige Behandlung der Spondylolisthesis zwei Formen der notwendigen Korrektureingriffe aufweise. In 80 Prozent der Fälle werde die Spondylolisthesis ohne und in 20 Prozent mit Skoliosebehandlung ausgeführt, da nur in den 20 Prozent selteneren Fällen eine Torsions- bzw. Kippbewegung der Wirbelsäule mit der Erkrankung verbunden sei. Randnummer 66 Das vorliegende Kodierungsproblem existiert überdies seit einigen Jahren nicht mehr. Die Klägerin und der Sachverständige Dr. K1 haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Kodierung der Skoliose in Fällen der operativen Behandlung der Spondylolisthesis seit einigen Jahren nicht (mehr) zu einem Mehrerlös führe. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass die Vertragspartner der Abrechnungsregeln die Kodierung der Skoliose in diesen Fällen als Nebendiagnose für zulässig erachtet haben, dies jedoch keine Erlössteigerung (mehr) bewirken sollte. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).