47). Randnummer 19 Andere unversicherte Mitursachen können die rechtliche Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die unversicherten Wirkursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Wirkursache verdrängen, so dass der Schaden "im Wesentlichen" rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt. Die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten unversicherten Wirkursachen und ihre Mitwirkungsanteile sind in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 10/12 R,
47; Urteil vom 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R,
44). Randnummer 20 Nach diesen vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen hat das Zurücklegen des Weges zwischen den Arbeitsstätten die Einwirkungen durch den Überfall auf der ersten Stufe objektiv verursacht. Objektiv mitursächlich für den Überfall war zudem die persönliche Beziehung der Klägerin zu ihrem Ehemann. Für die Klägerin hat sich durch den Überfall eine aus ihrem persönlichen Bereich stammende Gefahr realisiert. Sie wurde von ihrem Ehemann aus privaten und nicht aus berufsbezogenen Motiven überfallen und verletzt. Die Auswertung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sowie die Feststellungen des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 19.06.2019 (Az. 621 Ks 1/19) bestätigen, dass die zu dem Überfall führenden Umstände aus dem Trennungsprozess der Eheleute und damit aus der privaten Beziehung der Klägerin herrührten. So ist das Landgericht Hamburg in seinem Urteil zu der Feststellung gelangt, dass für den Ehemann der Klägerin durch die Geschehnisse in der Tatnacht alle Hoffnungen auf einen Erhalt der Ehe und der Familie zerstört worden waren. Die Gewissheit über das endgültige Ende der Ehe habe ihn in eine tiefe Verzweiflung gestürzt und Aggressionen gegenüber der Klägerin ausgelöst. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe er den Entschluss gefasst, die Klägerin mit einem Messer anzugreifen und erheblich zu verletzen. Randnummer 21 Diese Unfallursache erweist sich bei der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung als prägend, so dass der Schaden nicht mehr im Wesentlichen vom Schutzbereich des Versicherungstatbestandes erfasst wird. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Überfall, der während der Ausführung einer versicherten Tätigkeit – sei es auf einer Betriebsstätte oder auf einem versicherten Weg erfolgt – grundsätzlich als Arbeitsunfall anzuerkennen (BSG, Urteil vom 18. November 2008 – B 2 U 27/07 R,
30, m.w.N.). Bezogen auf die Wegeversicherung hat das Bundessozialgericht jedoch festgestellt, dass die Gefahr aufgrund eigener privater Beziehungen und Kontakte oder sonstiger aus dem persönlichen Bereich stammender Umstände Opfer eines Überfalls (unabhängig von dem Ort der Tat und dessen besonderen Verhältnissen) zu werden, nicht vom Schutzbereich der Unfallversicherung erfasst wird. Eine solche Gefahr bestehe nicht nur auf öffentlich zugänglichen Wegen, sondern auch im häuslichen Bereich und stelle keine beim Zurücklegen eines Weges spezifische Gefahr dar (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 10/12 R,
47). Diese Wertung ist auf Überfälle, die sich – wie hier – auf einem Betriebsweg ereignen, übertragbar. Randnummer 22 Gegenüber der privaten Beziehung zu ihrem Ehemann tritt die versicherte Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten des Weges als Unfallursache zurück. Zwar hat das Bundessozialgericht angenommen, dass dann, wenn die Verhältnisse des zurückgelegten Weges von und zu der Arbeitsstätte einen grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Überfall erst begünstigen oder ermöglichen, der Weg als rechtlich wesentliche Ursache den Versicherungsschutz in der Wegeversicherung grundsätzlich begründen kann (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 10/21 R,
47; Urteil vom
47), auch hier davon auszugehen, dass die unversicherten Umstände der Tat weit mehr prägend waren als die versicherten Ursachen. Der Täter wusste lediglich aufgrund des Zusammenlebens in der gemeinsamen Wohnung von den verschiedenen Einsatzorten und -zeiten der Klägerin. Er hatte die Klägerin bereits mehrfach mit dem Auto zur Arbeit gefahren und kannte dementsprechend die örtlichen Gegebenheiten am vereinbarten Abholort. Nach den Feststellungen des Landgerichts steht zudem fest, dass der Täter den Tatentschluss vergleichsweise spontan gefasst hatte. So hatte er am Vorabend des Überfalls eine Wohnung besichtigt, wodurch die Trennung von seiner Ehefrau für ihn in greifbare Nähe gerückt war. Erst nachdem ihm die Klägerin während eines Telefongesprächs in der Tatnacht zu verstehen gegeben hatte, dass sie an der Trennung festhalte, kam der Täter im Zustand emotionaler Aufgewühltheit zu dem Entschluss, die Klägerin mit einem Messer zu überfallen und erheblich zu verletzen. Als ihm das Scheitern seiner Ehe bewusst geworden war, nutzte er folglich die erste Gelegenheit eines Zusammentreffens mit seiner Frau für den Überfall. Dass diese Begegnung stattfand, als sich die Klägerin auf dem Weg von einer Arbeitsstätte zur nächsten befand, erscheint vor diesem Hintergrund beinahe zufällig. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.