← Deutschland

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat L 2 AL 11/21 Urteil Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine Meldeaufforderung der Agentur

Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine Meldeaufforderung der Agentur für Arbeit Orientierungssatz

  1. Beruft sich der Kläger zur Begründung seiner Fortsetzungsfeststellungsklage auf eine geltend gemachte Wiederholungsgefahr, so ist die objektiv bestehende Gefahr erforderlich, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird. (Rn.18)
  2. Ist Gegenstand des Rechtstreits eine von der Arbeitsagentur erlassene Meldeaufforderung, so fehlt es an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil sich der Betroffene auf den Rechtschutz gegen ergangene Meldeaufforderungen verweisen lassen muss. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  3. Januar 2021, S 44 AL 503/19, Gerichtsbescheid Tenor
  4. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
  5. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
  6. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung der Beklagten. Randnummer 2 Die 1968 geborene Klägerin stand im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld. Mit Änderungsbescheid vom
  7. Juli 2019 wurde der Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 24,39 Euro bewilligt. Mit Schreiben vom
  8. November 2019 richtete die Beklagte eine Meldeaufforderung an die Klägerin, wonach diese sich am
  9. November 2019 um 11:15 Uhr bei der Beklagten einzufinden habe. Als Grund gab die Beklagte an, die Klägerin habe mit dem Einreichen des ärztlichen Attestes vom
  10. Oktober 2019 zum Ausdruck gebracht, nicht in der Lage zu sein, sich dem Arbeitsmarkt für eine versicherungspflichtige Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Um dieses zu widerlegen, solle die Klägerin ein aktuelles ärztliches Attest mitbringen, aus dem hervorgehe, dass sie arbeitsfähig sei. Die Klägerin nahm den Meldetermin am
  11. November 2019 wahr. Randnummer 3 Der gegen die Meldeaufforderung gerichtete Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom
  12. November 2019 als unbegründet zurückgewiesen. Ein Arbeitsloser habe sich während der Zeit, für den er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebe, u.a. bei der Arbeitsagentur persönlich zu melden, wenn die Arbeitsagentur dazu auffordere. Randnummer 4 Hiergegen hat die Klägerin am
  13. Dezember 2019 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Hintergrund der Meldeaufforderung sei die Mitteilung der Bevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte gewesen, dass die Klägerin bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei. Aktuell laufe ein Rentenverfahren. Die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten habe mit der Bevollmächtigten der Klägerin vereinbart, dass bis zum Abschluss des Rentenverfahrens weiter Leistungen gezahlt würden, um schließlich abzuklären, ob eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bis zur endgültigen Begutachtung sei die Bundesagentur für Arbeit nach Auskunft ihrer Sachbearbeiterin davon ausgegangen, dass die Klägerin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Das Rentenverfahren sei noch nicht abgeschlossen, so dass ein Meldetermin unter keinen denkbaren Umständen angezeigt gewesen sei. Randnummer 5 Die Beklagte hat sich auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen. An ein entsprechendes Telefonat mit der Bevollmächtigten könne sich die Sachbearbeiterin nicht erinnern. Eine solche Auskunft wäre rechtlich auch nicht korrekt gewesen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nur, wenn die Klägerin der Arbeitsvermittlung der Beklagten zur Verfügung stehe. Randnummer 6 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  14. Januar 2021 abgewiesen. Zweifel bestünden bereits an der Zulässigkeit der Klage. Richtige Klageart sei die Fortsetzungsfeststellungsklage anstelle der Anfechtungsklage. Der in der Meldeaufforderung liegende Verwaltungsakt habe sich mit Verstreichen des Meldetermins erledigt. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bedürfe es eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG). Hier genüge ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein könne. Das hierfür erforderliche berechtigte Interesse komme vorliegend nur in Form der Wiederholungsgefahr in Betracht. Für eine Wiederholungsgefahr sei die hinreichend bestimmte konkrete Gefahr ausreichend, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen werde. Allerdings sei ein vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Meldeaufforderungen in aller Regel nicht möglich. Zwar seien künftige Meldeaufforderungen zwecks Abklärung der subjektiven und objektiven Verfügbarkeit als Voraussetzung für einen Arbeitslosengeldanspruch nicht auszuschließen. Aber die Klägerin könne zumutbar auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes verwiesen werden. Auch stehe ihr, sollte sie abermals vorgeladen werden und sich hiergegen wehren wollen, auch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung. Randnummer 7 Die Klage sei unabhängig von der Frage der Zulässigkeit auch materiell unbegründet. Die Meldeaufforderung vom
  15. November 2019 sei auf der Grundlage des § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) rechtmäßig und beschwere die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die hier streitige Meldeaufforderung genüge den formellen Anforderungen, die an derartige Aufforderungen zu stellen seien. Die Meldeaufforderung sei auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen. Diese sei konkret, richtig und vollständig gewesen und zeitnah im Zusammenhang mit dem geforderten Verhalten erfolgt. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung lägen nicht vor und seien von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar geltend gemacht worden. Randnummer 8 Diese ergäben sich auch nicht aus dem Vortrag einer Vereinbarung mit einer Sachbearbeiterin der Beklagten, bis zum Abschluss des Rentenverfahrens Leistungen weiterzuzahlen. Selbst wenn man eine entsprechende Vereinbarung zugunsten der Klägerin unterstelle, wäre diese nicht geeignet, die Beklagte daran zu hindern, von ihrer gesetzlichen Verpflichtung Abstand zu nehmen, die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitslosengeldanspruches zu überprüfen. Genau dies sei aber Grundlage und Ansinnen der Meldeaufforderung, welche ausweislich ihres Inhalts darauf abgezielt habe, die Verfügbarkeit der Klägerin für den allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären. Die Beklagte sei zur Klärung der subjektiven Verfügbarkeit als Voraussetzung für das Bestehen eines Arbeitslosengeldanspruchs nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise der Beklagten bestünden nicht. Randnummer 9 Gegen den ihr am
  16. Januar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
  17. Februar 2021 Berufung eingelegt. Es liege eine hinreichend bestimmte konkrete Gefahr vor, dass unter den wesentlich unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen werde. Das Sozialgericht hätte prüfen müssen, ob die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und schon deshalb nicht zum Meldetermin hätte erscheinen müssen. Die Meldepflicht sei zwar als solche nicht willkürlich, aber vorliegend habe ein widersprüchliches Verhalten zwischen der Vereinbarung mit der Sachbearbeiterin und der Meldeaufforderung bestanden. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  18. Januar 2021 aufzuheben und festzustellen, dass die Meldeaufforderung vom
  19. November 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  20. November 2019 rechtswidrig war. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin nicht mehr im Leistungsbezug stehe. Sollte sie dies wieder tun, lägen andere tatsächliche und rechtliche Umstände vor. Eine Vereinbarung mit der Sachbearbeiterin sei nicht nachgewiesen. Weder in den Beratungsvermerken ergäben sich Hinweise darauf noch habe die Sachbearbeiterin dies bestätigt. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Prozessakte zum Aktenzeichen L 2 AL 26/21 , die Verwaltungsakten der Beklagten und die Sitzungsniederschrift vom
  21. April 2022 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung ist unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Aufhebung der von der Klägerin beanstandeten Meldeaufforderung konnte nur eine Sperrzeit von einer Woche und damit Arbeitslosengeld unterhalb des Beschwerdewertes von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG als Rechtsfolge haben (vgl. BSG, Beschluss vom
  22. August 2021 – B 11 AL 33/21 B, juris; Beschluss vom
  23. Mai 2019 – B 14 AS 86/18 B, juris). Randnummer 17 Die Berufung ist auch nicht deshalb zulässig, weil das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides die Berufung als zulässiges Rechtsmittel angegeben hat, da eine unrichtige Belehrung einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  24. Aufl. 2020, § 66 Rn. 12a m.w.N.). Ferner liegt in der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung der Berufung (BSG, Beschluss vom
  25. Mai 2020 – B 12 KR 12/18, juris; BSG, Urteil vom
  26. Dezember 2006 – B 4 R 19/96 R, juris). Randnummer 18 Die Berufung ist aber auch unbegründet. Das Sozialgericht hat die hier allein zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) lag und liegt nicht vor. Vorliegend beruft sich die Klägerin auf eine allein in Betracht kommende Wiederholungsgefahr. Hierfür ist die hinreichend bestimmte konkrete Gefahr ausreichend, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  27. Aufl., § 131 Rn. 10b). Wie das Sozialgericht ausgeführt hat, kommt zum einen ein vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Meldeaufforderungen nicht in Betracht, da es dem Betroffenen zugemutet werden kann, sich auf den Rechtsschutz gegen ergangene Meldeaufforderungen verweisen zu lassen. Zum anderen ist aber auch nicht zu befürchten, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird. Die Klägerin steht nicht mehr im Bezug von Arbeitslosengeld. Bei einem erneuten Bezug von Arbeitslosengeld hätten sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände wesentlich geändert. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 20 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.