Insolvenzverwalterhaftung wegen Insiderveräußerung einer insolventen GmbH: Beweislast für hypothetischen Bieterwettstreit und Schadenshöhe Orientierungssatz Besteht gegen den (ordentlichen) Insolvenzverwalter wegen Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch, weil er bei Veräußerung des Schuldnerbetriebes (hier: Betriebsübernahmevertrag für eine insolvente GmbH) an einen besonders Interessierten (§ 162 InsO) einen höheren Erlös hätte erzielen können, trifft den Anspruchsteller (hier: der klagende Sonderinsolvenzverwalter) die Beweislast hinsichtlich eines hypothetischen Bieterwettstreits und der Schadenshöhe. (Rn.62) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 5. Zivilkammer, 23. September 2019, 305 O 361/15, Urteil vorgehend LG Hamburg 23. Zivilkammer, 8. November 2011, 323 O 383/10, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. September 2019, Az. 305 O 361/15 , abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 91 und der Beklagte zu 9 Prozent. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 3. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 874.053,00 Euro. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt als Sonderinsolvenzverwalter über das Vermögen der T… GmbH den Beklagten als den ordentlichen Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch. Randnummer 2 Die Schuldnerin wurde im Jahr 2004 vom Zeugen D… T…, der auch ihr Geschäftsführer war, mit dem Ziel gegründet, gegen die Bundesrepublik gerichtete Forderungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) zu kaufen und zu verwerten. Hierzu wurden Forderungen Dritter gegen die Bundesrepublik aufgrund von Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone (Ausgleichsforderungen) und in der DDR (Entschädigungsforderungen) ermittelt, berechnet und sodann angekauft. Für diese Forderungen lagen allerdings noch keine Leistungsbescheide vor. Randnummer 3 Hierzu beschäftigte die Schuldnerin zuletzt sieben Arbeitnehmer, wovon neben Herrn T… vor allem die Rechtsanwälte Dr. N… und Dr. S… ausgewiesene EALG-Experten waren. Randnummer 4 Vor dem Ankauf der einzelnen EALG-Positionen bei den Anspruchsberechtigten prognostizierte die Schuldnerin die jeweilige Entschädigungsleistung vor Zinsen (im Folgenden Nennwert). 80 Prozent dieses Nennwertes zahlte sie als Kaufpreis an die Veräußerer, wobei unter bestimmten Voraussetzungen Nachzahlungen anfielen. Die gesetzlichen Zinsen in Höhe von monatlich 0,5 Prozent rückwirkend zum 1. Januar 2004 standen dagegen allein der Schuldnerin zu. Die Abwicklung gegenüber den jeweiligen Vermögens- und Ausgleichsämtern dauert zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Randnummer 5 Im Jahr 2005 erwarb die MPC M… P… Capital Vermittlung GmbH (MPC) nach Kapitalerhöhung 51 Prozent der Anteile an der Schuldnerin. MPC finanzierte die Schuldnerin mit einem Darlehen über insgesamt 2 Mio. Euro. Randnummer 6 Im Jahr 2006 überwarfen sich die Gesellschafter. MPC war zu einer weiteren Finanzierung der Schuldnerin nicht mehr bereit. Mit E-Mail vom 27. April 2006 (Anlage K 15) und einem Schreiben vom 18. Mai 2006 (Anlage K 16) bot Herr T… der MPC für die Übernahme der von ihr gehaltenen Anteile an der Schuldnerin einen Kaufpreis in Höhe von 1,15 Mio. Euro zuzüglich eines Nachbesserungsscheins über 450.000,00 Euro bzw. einen Barkaufpreis von 1,3 Mio. Euro. Im Schreiben vom 18. Mai 2006 heißt es wörtlich: Randnummer 7 „Nach Rücksprache mit meinem Investor wäre ich bereit, den Barkaufpreis auf 1,3 Millionen Euro zu erhöhen, wobei die von Ihnen ohnehin nicht gewünschten Besserungsmöglichkeiten meines Vertragsangebotes entfallen. Bei weiterer Verzögerung rechne ich mit dem Abspringen des von mir gefundenen einzigen Investors.“ Randnummer 8 MPC lehnte diese Angebote ab. Daraufhin beantragte Herr T… am 28. Juni 2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Der Beklagte wurde zunächst zum vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalter (Anlage K 2) und mit dem Eröffnungsbeschluss vom 24. Juli 2006 (Anlage K 3) zum Insolvenzverwalter ernannt. Die erste Gläubigerversammlung wurde für den 19. Oktober 2006 anberaumt. Randnummer 9 Die Zeugen T…, Dr. N… und Dr. S… hatten inzwischen die T… Vermögenverwaltung GmbH & Co. KG (im Folgenden T… KG) gegründet. Am 20. Juli 2006 machte diese Gesellschaft, vertreten durch Herrn T… als Geschäftsführer der Komplementärin, der Schuldnerin ein bis zum 26. Juli 2006 befristetes Angebot auf Betriebsübernahme zum Preis von 300.000,00 Euro (Anlage K 21). Randnummer 10 Daraufhin schloss der Beklagte am 26. Juli 2006 mit der T… KG einen Betriebsübernahmevertrag (Anlage K 23). Dabei übertrug er insbesondere den Bestand an EALG-Positionen im Nennwert von 1.808.951,00 Euro, für die die Schuldnerin 1.426.725,00 Euro an die Zedenten gezahlt hatte. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer Anlage zum Übernahmevertrag (Anlage K 24). Als Kaufpreis wurden 300.000,00 Euro vereinbart (§ 7). Randnummer 11 Der Beklagte holte zuvor keine Vergleichsangebote ein. Randnummer 12 Unter dem 31. August 2006 erhielt der Beklagte ein Angebot der MPC zur Übernahme des Betriebes der Schuldnerin (Anlage K 30). Darin heißt es: Randnummer 13 „(…) nach erst jetzt möglicher Einsicht in die Insolvenzakten im vorbezeichneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T… GmbH (…) sind wir daran interessiert, kurzfristig das Unternehmen im Rahmen eines Betriebsübernahmevertrages nach Maßgabe des in der Akte befindlichen Angebotes der T… Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG vom 20. Juli 2006 zu erwerben. Randnummer 14 Wir sind bereit, auf der Basis des in den Insolvenzakten auszugsweise befindlichen Angebotes vom 20. Juli 2006 einen deutlich höheren Kaufpreis, mindestens jedoch € 400.000,00 bereits ohne vorhergehende Due Dilligence, insbesondere für die von der Gesellschaft angekauften Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland in Höhe von € 2.089.338,00 zu zahlen.“ Randnummer 15 Eine wortgleiche Offerte gab am selben Tag die MPC Vermögensfragen GmbH & Co. KG ab (Anlage K 31). Zudem erhielt der Beklagte ein Schreiben der R…- und S…Dobbertin GmbH, einer MPC-Tochter, vom 15. September 2006 mit einem Übernahmeangebot in Höhe von 375.000,00 Euro. Randnummer 16 Die Gläubigerversammlung vom 19. Oktober 2006 genehmigte den Betriebsübernahmevertrag mit der T… KG. Randnummer 17 Auf Antrag der MPC ernannte das Insolvenzgericht mit Beschluss einer Rechtspflegerin vom 10. Dezember 2009 den Kläger zum Sonderinsolvenzverwalter zur Ermittlung und Geltendmachung eines Gesamtschadens gegen den Beklagten sowie zur Prüfung der Möglichkeiten einer Rückabwicklung des Betriebsübernahmevertrages mit der T… KG (Anlage K 6). Randnummer 18 Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten auf Ausgleich eines Gesamtschadens in Höhe von 1,5 Mio. Euro sowie Feststellung in Anspruch genommen. Dabei hat er die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch die übereilte Veräußerung an die T… KG seine Pflichten als Insolvenzverwalter verletzt. Der Beklagte hätte durch das Einholen von Vergleichsangeboten einen angemessenen Kaufpreis erzielen oder die EALG-Positionen selbst verwerten müssen. Randnummer 19 Mit Grund- und Teilurteil vom 8. November 2011 hat das Landgericht festgestellt, dass die Zahlungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt und der Beklagte darüber hinaus verpflichtet sei, sämtliche Kosten der Sonderinsolvenzverwaltung zu tragen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 24. Oktober 2013 zurückgewiesen. Der Beklagte habe seine Pflichten als Insolvenzverwalter dadurch verletzt, dass er das schuldnerische Unternehmen veräußert habe, ohne bessere Verwertungsmöglichkeiten in Erwägung zu ziehen. Randnummer 20 Für den weiteren Sach- und Streitstand des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 21 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht im Betragsverfahren den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger in Höhe von 874.053,00 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Diesen Schaden, der der Insolvenzmasse dadurch entstanden sei, dass der Beklagte das Übernahmeangebot der T… KG angenommen habe, ohne weitere Angebot eingeholt zu haben, hat das Landgericht durch Schätzung gemäß § 287 ZPO festgestellt. Randnummer 22 Dabei ist das Landgericht von einem Verkehrswert der Schuldnerin von 1.174.053,00 Euro ausgegangen, von dem es den in die Masse geflossenen Kaufpreis von 300.000,00 Euro abgezogen hat. Randnummer 23 Für die Ermittlung des Wertes des schuldnerischen Unternehmens sei zunächst das Angebot des Herrn T… an die MPC-Gruppe über zuletzt 1,3 Mio. Euro zugrunde zu legen. Herr T… habe als Geschäftsführer der Schuldnerin deren Wert am besten einschätzen können. Zu berücksichtigen seien auch die Kaufpreiszahlungen der Schuldnerin an die Zedenten der EALG-Positionen in Höhe von 1.426.725,00 Euro. Als ausgewiesene Experten hätten die Zeugen Dr. N… und Dr. S… jede Position vor dem Ankauf gründlich geprüft, so dass die Realisierungschancen für die Forderung sehr hoch gewesen seien. Randnummer 24 Nicht in die Bewertung einfließen könne das Angebot der MPC-Gruppe vom 31. August 2006 über 400.000,00 Euro. Dieses sei nur taktischer Natur gewesen, tatsächlich wäre nach der Aussage der Zeugen B… und H… ein Kaufpreis in Höhe der Buchwerte der Forderungen gezahlt worden. Randnummer 25 Schließlich habe der Sachverständige S… überzeugend und nachvollziehbar begründet eine Verkehrswertbandbreite zwischen 888.708,00 Euro und 1.174.053,00 Euro ermittelt. Die vom Beklagten hiergegen vorgebrachten Einwendungen würden nicht durchgreifen. Auch wenn es sich bei den EALG-Positionen nicht um bereits fällige Forderungen gehandelt habe, sei deren Realisierung überwiegend wahrscheinlich gewesen. Hierfür spreche neben der Expertise der Zeugen Dr. N… und Dr. S… der Umstand, dass die Schuldnerin 80 Prozent des festgestellten Nennwertes als Kaufpreis gezahlt habe. Randnummer 26 Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Sachverständige die von der T… KG übernommenen Verpflichtungen vollständig berücksichtigt. Randnummer 27 Soweit das Gutachten auf Annahmen beruhe, habe dies der Sachverständige begründet und transparent dargelegt. Er verfüge auch über die entsprechende Expertise, um solche Annahmen treffen zu können. Randnummer 28 Es treffe auch nicht zu, dass es keinen Markt für die EALG-Positionen gegeben habe, wie der Beklagte meine. Mit der S… GmbH und der MPC-Gruppe habe es Übernahmeinteressenten gegeben. Randnummer 29 Das Landgericht war davon überzeugt, dass die Konkurrenten der Schuldnerin den ermittelten Verkehrswert für die Übernahme gezahlt hätten. Da sowohl die MPC-Gruppe als auch die T… KG ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Übernahme der Schuldnerin gehabt hätten, wäre es zu einem Bieterwettstreit gekommen. Die Behauptung des Beklagten, dass die T… KG keinen höheren als den gebotenen Betrag hätte aufbringen können, sei angesichts dieses wirtschaftlichen Interesses unsubstantiiert. Randnummer 30 Gegen dieses Urteil, das ihm am 25. September 2019 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit einem am 23. Oktober 2019 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 23. Dezember 2019 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist bis zum 27. Dezember 2019 verlängert worden war. Randnummer 31 Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe seine Entscheidung nicht an dem Angebot des Herrn T… an die MPC-Gruppe zur Übernahme der von dieser gehaltenen Geschäftsanteile über zuletzt 1,3 Mio. Euro ausrichten dürfen. Diesem Angebot habe die Annahme der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zugrunde gelegen. Da diese Fortführung infolge der Insolvenz aber nicht mehr möglich gewesen sei, habe er, der Beklagte, die Liquidationswerte ansetzen müssen. Er habe zudem erstinstanzlich unter Beweisantritt dargetan, dass Herr T… nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr über dieselben Finanzquellen verfügt habe wie bei Abgabe des Angebots an MPC. Der Kläger habe diesen Vortrag nicht bestritten. Im Übrigen habe das Landgericht übersehen, dass das Gebot von 1,3 Mio. Euro dem Wert des gesamten Unternehmens entsprochen habe. Randnummer 32 Soweit das Landgericht seiner Schadensschätzung die Ankaufswerte der EALG-Positionen zugrunde gelegt habe, habe es eine im Insolvenzverfahren unzulässige Buchwertbetrachtung vorgenommen. Maßgeblich sei allein, welchen Erlös er bei Veräußerung des gesamten Unternehmens bzw. bei Liquidation der einzelnen Vermögensgegenstände hätte erzielen können. Aufgrund der Individualität der EALG-Positionen sei auch keine Bewertung nach Wiederbeschaffungswerten möglich. Maßgeblich sei allein, welcher Erlös mit einer Veräußerung der Positionen im Insolvenzverfahren hätte erzielt werden können. Hierfür dürfe es keine Rolle spielen, ob die Schätzung der Nennwerte durch die Experten der Schuldnerin realistisch gewesen sei, da es sich dabei gerade nicht um Liquidationswerte gehandelt habe. Randnummer 33 Das Landgericht habe seine Schadensschätzung zu Unrecht auf das Verkehrswertgutachten des Sachverständigen S… gestützt. Das Gutachten leide aus sich heraus an derart gravierenden Mängeln, dass es zur Urteilsfindung nicht herangezogen werden könne. Randnummer 34 Der Verkehrswert des Unternehmens der Schuldnerin sei für die Schadensberechnung irrelevant, da es allein auf den Liquidations- oder Fortführungswert ankomme, wobei der Fortführungswert auf der Grundlage der tatsächlich eingegangenen Angebote zu ermitteln sei. Randnummer 35 Den Liquidationsabschlag von 20 Prozent habe der Sachverständige willkürlich festgelegt. Bei der Kürzung dieses Abschlages habe das Landgericht übersehen, dass der Sachverständige von der Handelbarkeit der EALG-Positionen ausgegangen sei. Diese könnten mit handelbaren Forderungen jedoch nicht gleichgesetzt werden. Die Bescheidung durch die Ämter habe noch ausgestanden, so dass die Anerkennung noch offen und eine lange Verfahrensdauer zu erwarten gewesen sei. Insoweit helfe auch die Bonität der Bundesrepublik als Schuldnerin nicht weiter. Für die Schadensschätzung komme es auch nicht darauf an, wie sich die Situation nachträglich objektiv darstelle. Insbesondere hätte berücksichtigt werden müssen, dass das Geschäftsmodell der Schuldnerin gescheitert sei. Randnummer 36 Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe das Gutachten die von der T… KG übernommenen Verpflichtungen in Höhe von ca. 500.000,00 Euro nicht berücksichtigt. Randnummer 37 Die Annahme einer gleichmäßigen Vereinnahmung der EALG-Positionen über drei Jahre sei unrealistisch. Er, der Beklagte, habe schon gar nicht über die erforderliche Expertise verfügt, um die Positionen zu verwerten. Es gehe auch nicht an, dass das Landgericht die berechtigte Aussageverweigerung der als Zeugen vernommenen Kommanditisten der T… KG zu seinen Lasten verwerte, denn die Beweislast für die Schadenshöhe liege beim Kläger. Im Übrigen habe die T… KG schon nach dem Vortrag des Klägers bis Mitte 2008 mit 1,2 Mio. Euro weniger eingenommen als die vom Sachverständigen angesetzten 1,35 Mio. Euro. Randnummer 38 Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass es zu einem Bieterwettstreit zwischen der T… KG und der MPC-Gruppe gekommen wäre. Es sei nicht wahrscheinlich, dass diese ein ernsthaftes Interesse an der Übernahme gehabt habe, nachdem sie vor der Insolvenz die günstigere Variante der Unternehmensfinanzierung abgelehnt habe. Jedenfalls hätte MPC nicht mehr als 400.000,00 Euro gezahlt, wenn es keinen Konkurrenten gegeben hätte. Von einem höheren Angebot der T… KG habe jedoch nicht ausgegangen werden können. Entgegen der Feststellung des Landgerichts sei sein entsprechender Vortrag nicht unsubstantiiert gewesen. Ihn habe auch keine sekundäre Darlegungslast getroffen. Randnummer 39 In Betracht gekommen wäre deshalb allein die Eigenverwertung. Eine Haftung könne an deren Unterlassen aber nicht mehr geknüpft werden, da in dem insoweit maßgeblichen Grundurteil die Pflichtwidrigkeit allein darin gesehen werde, dass er, der Beklagte, es unterlassen habe, alternative Angebote zu demjenigen der T… KG einzuholen. Randnummer 40 Der Beklagte beantragt, Randnummer 41 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 23. September 2019, Az. 305 O 361/15 , die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Der Kläger beantragt, Randnummer 43 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 44 Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation. Randnummer 45 Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Angebote des Herrn T… an MPC bei der Bemessung des Wertes der Schuldnerin berücksichtigt habe. Dabei dürfte es sich sogar nur um einen Mindestwert gehandelt haben, da nicht davon auszugehen sei, dass Herr T… für ihn nachteilige Angebote gemacht habe. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, inwieweit sich die von Herrn T… angenommenen Werte bis zur Insolvenzeröffnung verändert haben sollten. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, es komme allein auf den Liquidations- bzw. den Fortführungswert an, übersehe er, dass dies in der Sache nichts ändere, da allein maßgeblich die tatsächliche Verwertbarkeit der EALG-Forderungen sei. Der Umstand, dass die T… KG den EALG-Forderungsbestand der Schuldnerin eingezogen habe, zeige, dass sowohl ein Erwerb der Geschäftsanteile der MPC durch Herrn T… als auch der Erwerb der Forderungen durch die T… KG zu einer Forderungsrealisierung unter exakt denselben Bedingungen geführt hätten. Randnummer 46 Völlig zu Recht habe das Landgericht die Behauptung des Beklagten, die T… KG hätte kein höheres Gebot als 300.000,00 Euro abgegeben, für unsubstantiiert gehalten. Der Beklagte übersehe, dass es eines Investors nicht mehr zwingend bedurft hätte, da nicht mehr nur Herr T…, sondern auch die anderen Kommanditisten zur Verfügung gestanden hätten. Es treffe auch nicht zu, dass der Vortrag des Beklagten zur finanziellen Ausstattung der T… KG unstreitig geblieben sei. Randnummer 47 Es sei ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die von der Schuldnerin an die Zedenten gezahlten Kaufpreise als Anschaffungskosten zugrunde gelegt habe, zumal die Ankäufe im vergleichsweise nahen zeitlichen Vorfeld der Betriebsübernahme erfolgt seien. Dieser Ansatz sei für den Beklagten sogar vorteilhaft. Tatsächlich wäre sogar von den Nennwerten auszugehen gewesen. So habe es auch der Senat im Parallelverfahren der MPC gegen den Beklagten gesehen (Beschluss vom 17. Juni 2010, 11 U 37/09, Anlage K 41). Die Insolvenzeröffnung ändere auch nichts an der Werthaltigkeit der EALG-Forderungen. Randnummer 48 Die Kritik des Beklagten am Gutachten des Sachverständigen S… gehe ins Leere. Das Landgericht habe bei der Verwertung der Ergebnisse eher zugunsten des Beklagten entschieden. Die Überzeugungskraft des Urteils beruhe nicht zuletzt darauf, dass der Sachverständige bei der Vernehmung der Zeugen T…, Dr. N… und Dr. S… anwesend gewesen sei und selbst Fragen gestellt habe. Es treffe nicht zu, dass der Sachverständige die EALG-Forderungen handelbaren Forderungen gleichgestellt habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne die Wertermittlung auch nicht allein auf den tatsächlichen MPC-Angeboten beruhen, da er, der Beklagte, einen Bieterwettstreit gerade verhindert habe. Angesichts dieses Unterlassens greife die Kritik an dem vom Landgericht angesetzten Liquidationsabschlag ebenfalls nicht durch. Vielmehr wäre es allein sachgerecht gewesen, überhaupt keinen Abschlag vorzunehmen. Randnummer 49 Der Sachverständige habe auch die vom Kläger als fehlend monierten Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, die auf die T… KG übergegangen sind, berücksichtigt. Randnummer 50 Im Übrigen übersehe der Beklagte, dass der Sachverständige das DCF-Verfahren lediglich zur Plausibilisierung der zuvor ermittelten Werte dargestellt habe. Randnummer 51 Schließlich sei das Landgericht auch völlig zutreffend davon ausgegangen, dass es ohne die voreilige Veräußerung an die T… KG zu einem Bieterwettstreit zwischen dieser und der MPC-Gruppe gekommen wäre. Insbesondere habe der Beklagte auch mit der Berufungsbegründung nicht plausibel machen können, warum die T… KG nicht in der Lage gewesen wäre, mehr als 300.000,00 Euro zu bieten. So bleibe weiterhin offen, wer der abgesprungene Investor gewesen sei. Der Beklagte habe nicht einmal behauptet, sich bei den Zeugen T…, Dr. N… und Dr. S… nach der damaligen Leistungsfähigkeit der T… KG erkundigt zu haben. Den Beklagten treffe insoweit auch die Darlegungs- und Beweislast, da er den Bieterwettstreit gerade verhindert habe. Randnummer 52 Mit Verfügungen vom 27. November 2020 und 19. Februar 2021 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht zu folgen. Den Kläger treffe die Beweislast dafür, dass es tatsächlich zu einem Bieterwettstreit gekommen wäre, wenn der Beklagte das Angebot der T… KG nicht sofort angenommen hätte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Beklagte bereits erstinstanzlich hinreichend bestritten, dass die T… KG überhaupt in der Lage gewesen wäre, mehr als 300.000,00 Euro zu zahlen. Insoweit fehle es aber an einem erstinstanzlichen Beweisangebot des Klägers. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren die Zeugen T…, Dr. N… und Dr. S… benannt habe, sei dieses Beweisangebot nicht zuzulassen. Der Senat könne deshalb nur einen Schaden in Höhe von 100.000,00 Euro feststellen. Ein höherer Schaden ergebe sich nicht daraus, dass es der Beklagte unterlassen hätte, die Forderungen selbst einzuziehen, denn insoweit sei ihm kein Pflichtwidrigkeitsvorwurf zu machen. Randnummer 53 Der Kläger hat hierzu umfangreich Stellung genommen. Randnummer 54 Er vertieft seine Argumentation dazu, dass ihn nicht die Beweislast für den Bieterwettstreit treffen könne. Er begründet das zunächst mit einer Verteilung nach Zumutbarkeit, Risikotragung und Verantwortung gemäß § 242 BGB. Der Bieterwettstreit habe nur deshalb nicht stattgefunden, weil der Beklagte die Assets an die T… KG veräußert habe. Der Beklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass nicht aufklärbar sei, wie sich einer der potentiellen Bieter verhalten hätte. Zu demselben Ergebnis komme man in Anwendung von § 162 InsO. Der Kläger meint, § 162 InsO habe nach Normzweck und gesetzgeberischem Willen auch beweisrechtliche Wirkungen. Der Gesetzgeber gehe von einer tatsächlichen Vermutung dafür aus, dass der erzielte Preis nicht dem Marktpreis entspreche. Im Übrigen würden auch die allgemeinen Beweislastregeln des Schadensersatzrechts dafür sprechen, die Beweislast beim Beklagten zu verorten. Das ergebe sich insbesondere aus einem Vergleich zur Beweislast des Schädigers für eine hypothetische Schadensursache und ein rechtmäßiges Alternativverhalten. Unklarheiten darüber, wie sich die Dinge weiterentwickelt hätten, müssten zu Lasten des Schädigers gehen. Ebenso lasse sich eine Parallele zur Geschäftsführerhaftung ziehen. Dort müsse die geschädigte Gesellschaft lediglich Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen, die für eine Schadensschätzung hinreichende Anhaltspunkte bieten würden. Randnummer 55 Der Kläger benennt erstmals die Zeugen T…, Dr. N… und Dr. S… zum Beweis dafür, dass die T… KG mehr als 300.000,00 Euro hätte bieten können. Dieses Beweisangebot sei zuzulassen. Unabhängig davon, dass der Hinweis des Landgerichts vom 28. April 2015 unerheblich sei, habe das Landgericht aufgrund der späteren Beweisbeschlüsse in anderer Besetzung diesen Hinweis zumindest konkludent aufgehoben, jedenfalls aber nicht aufrechterhalten. Damit habe das Landgericht eindeutig zu erkennen gegeben, dass es für den Erfolg des Klägers keines weiteren Vortrags oder Beweisangebots des Klägers zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Herrn T… im Rahmen des Bieterwettstreits bedürfe und es auf diesen Gesichtspunkt gerade nicht ankomme. Dies sei durch das Urteil bestätigt worden. Randnummer 56 Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Kläger der Auffassung, der Senat würde bei seiner Betrachtung mit dem Angebot der MPC-Gruppe vom 31. August 2006 über mindestens 400.000,00 Euro den falschen Bezugswert zugrunde legen. Maßgeblich sei nämlich die „tatsächliche Bietbereitschaft“, die sich auf 1,426 Mio. Euro belaufen habe. Dies folge bereits aus der Beweisaufnahme des 6. Zivilsenats. Das Angebot sei erst nach dem erfolgten Verkauf abgegeben worden und rein taktischer Natur gewesen. Das Angebot habe nichts mit der Wertbemessung der Forderungen zu tun. MPC habe lediglich eine Abstimmung der Gläubigerversammlung über den Verkauf an die T… KG erreichen wollen. Das Angebot stelle „nichts anderes als den verzweifelten, aber untauglichen Versuch dar, die pflichtwidrige Weggabe des Schuldnervermögens durch den Beklagten noch irgendwie zu revidieren“. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte dürfe keinen Nutzen daraus ziehen, dass es aufgrund einer Pflichtwidrigkeit nicht zu einem „ernsthaften“ Angebot der MPC-Gruppe gekommen sei. Für die „tatsächliche Bietbereitschaft“ nimmt er Bezug auf die Aussagen der Zeugen B… und H… vor dem 6. Zivilsenat. Randnummer 57 Schließlich meint der Kläger, den Beklagten treffe spätestens seit dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten zum Marktwert der Forderungen eine sekundäre Darlegungslast dafür, weshalb er den von ihm erzielten Kaufpreis hätte für angemessen halten dürfen. Randnummer 58 Darüber hinaus hält der Kläger an seiner Auffassung fest, dass der Beklagte auch dadurch pflichtwidrig gehandelt habe, dass er die EALG-Forderungen nicht selbst eingezogen hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei er, der Kläger, durch das Grundurteil nicht gehindert, seinen Anspruch auch auf diese Pflichtverletzung zu stützen. Vielmehr sei diese Pflichtverletzung ebenfalls bereits durch das Grundurteil festgestellt worden. Randnummer 59 Der Kläger meint, die Veräußerung lasse einen klaren Ermessensausfall erkennen. In Bezug auf die Ausführungen des Beklagten im Eröffnungsgutachten vom 21. Juli 2006 (Anlage K 22, S. 22) meint er, es sei lediglich noch um die Einziehung der bereits von Dr. N… und Dr. S… geprüften und vollständig dokumentierten EALG-Forderungen gegangen. Diese sei mit vertretbarem Aufwand auch durch juristische Sachbearbeiter mit deutlich niedrigerem Spezialisierungsgrad möglich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte mit dieser Alternative überhaupt auseinandergesetzt hätte. Im Übrigen vertieft der Kläger seinen Vortrag zu den vielen Möglichkeiten, die es seiner Meinung gegeben hätte, die Forderungen einzuziehen. Zumindest hätte der Beklagte ohne Weiteres mit der Einziehung des Großteils der unproblematischen Forderungen beginnen und mit den daraufhin hereinkommenden Erlösen den Einzug der übrigen Forderungen finanzieren können. II. Randnummer 60 Die zulässige Berufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Der durch das rechtskräftige Grund- und Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 8. November 2011 dem Grunde nach bindend festgestellte Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 60 InsO besteht lediglich in Höhe von 100.000,00 Euro. Nur in dieser Höhe konnte das angefochtene Urteil deshalb Bestand haben. Randnummer 61 Aufgrund der Angriffs- und Verteidigungsmittel, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, lässt sich feststellen, dass der Beklagte bei pflichtgemäßem Handeln einen um 100.000,00 Euro höheren Erlös für die veräußerten EALG-Forderungen durch Annahme des MPC-Angebots erzielt hätte. Ein darüber hinaus gehender Erlös lässt sich nicht feststellen, insbesondere nicht unter dem Aspekt eines Bieterwettstreits, denn entgegen der Auffassung des Landgerichts steht nicht fest, dass es in der Folge zu einem solchen Wettstreit zwischen MPC und der T… KG gekommen wäre. Randnummer 62 1. Entgegen der Auffassung des Klägers trifft ihn die Beweislast für das hypothetische Verhalten der T… KG nach den allgemeinen Grundsätzen. Die hiergegen vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Randnummer 63
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