§ 238 AO für Zeiträume ab 2019: Ermessen der Finanzverwaltung; Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses Leitsatz 1. Die vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen für Zeiträume ab 2019 kann nicht ermessensfehlerfrei aufgehoben und die Entscheidung über die Zinsfestsetzung ausgesetzt werden
1 Satz 4 AO i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO. (Rn.25) (Rn.26) (Rn.27)
1 Satz 4 AO erledigt hätte. (Rn.17) 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt auch im Fall eines widersprüchlichen Änderungsbescheides vor, der nicht eindeutig erkennen lässt, ob die bereits zusammen mit dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid (hier: 2017) vorgenommene vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen
§ 238 AO von der Aussetzung
1 Satz 4 AO tatsächlich erfasst ist. (Rn.18)
1 S. 2 Nr. 3 AO ermessensfehlerhaft, wenn sie die Vorläufigkeit
1 S. 2 Nr. 3 AO anordnet, um eine für den Steuerpflichtigen
teilige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten zu können. (Rn.34)
gehend BFH,
1 Satz 1 Nr. 2 AO. In diesem Zusammenhang erhöhten sich die Erstattungszinsen auf 238 €. Diese wurden wiederum vorläufig
1 Satz 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzt. Auch dieser Bescheid enthielt den oben angeführten Hinweis. Randnummer 6 Mit Einspruch vom
1 Satz 2 Nr. 3 AO festzusetzen. Die Zinsfestsetzungen erfolgten vorläufig im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden, mit denen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes geltend gemacht würden. Zwar sei
der Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Änderung eines Bescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgrund einer geänderten Rechtsprechung grundsätzlich selbst dann ausgeschlossen, wenn die Festsetzung im Hinblick auf das anhängige Verfahren vorläufig erfolgt sei. Eine rückwirkende Anpassung der Zinsbescheide wäre jedoch ausnahmsweise möglich, wenn das Bundesverfassungsgericht im Tenor seiner Entscheidung und damit mit Gesetzeskraft eine derartige Möglichkeit eröffne. Eine Änderung der vorläufig festgesetzten Erstattungszinsen
2 Satz 1 AO sei damit nicht völlig ausgeschlossen, die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks bei der Festsetzung von Erstattungszinsen deshalb nicht ermessensfehlerhaft. Randnummer 8 Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 2. Juni 2020 erhobenen Klage. Randnummer 9
Klagerhebung hat der Beklagte durch Bescheid vom
1 Satz 4 AO. Der Bescheid enthält hinsichtlich der Zinsfestsetzung unter anderem folgende Erläuterung: Randnummer 10 "Die Festsetzung von
zahlungs- und Erstattungszinsen
Januar 2019 ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ausgesetzt. Hiervon ausgenommen sind bereits vor Veröffentlichung der
folgend genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgesetzte
zahlungs- und Erstattungszinsen." Randnummer 11 Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, es sei nicht zulässig, die Erstattungszinsen mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen, denn eine vorläufige Steuerfestsetzung sei bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Verhinderung einer Vielzahl von Rechtsbehelfen, nicht vereinbar. Die Regelung des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO zur Vorläufigkeit könne nur Fälle betreffen, die im
hinein zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden würden. Die Systematik der Norm sei als Vereinfachungsregelung zur Vermeidung zahlreicher Rechtsbehelfe von Steuerpflichtigen zu sehen, falls eine Rechtsnorm Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht sei. Vorliegend werde jedoch seitens des Beklagten mit der Vorläufigkeit auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen in Betracht gezogen. Schon vor dem Hintergrund der systematischen Einordnung der Vorläufigkeit könne diese nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen gelten. Der Steuerpflichtige habe auf den Wortlaut der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes zu vertrauen. Spätere Änderungen der Rechtsprechung könnten sich nicht zuungunsten einer bereits erfolgten Festsetzung auswirken. Randnummer 12 Die Kläger beantragen, den Bescheid vom
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergänzt der Beklagte sein Vorbringen dahin, eine Aufhebung sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht möglich, da es für die auch im vorliegenden Verfahren streitigen Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 bei der Unanwendbarkeit des § 233 a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bleibe und der Gesetzgeber verpflichtet sei, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen. ... Randnummer 14 Es wird Bezug genommen auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung am
Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, vorgenommene Aufhebung der vorläufig erfolgten Zinsfestsetzung und Aussetzung der Zinsfestsetzung hat sich objektiv keine Erledigung der Hauptsache ergeben, die bei Nichtabgabe einer Erledigungserklärung zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses und damit zur Unzulässigkeit der Klage führen könnte (vgl. dazu Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 17. Dezember 2008, XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798). Durch die vom Beklagten vorgenommene Aussetzung der Zinsfestsetzung ist dem Begehren der Kläger nicht entsprochen worden, im Gegenteil hat sich deren Rechtsposition im Vergleich zur vorherigen Situation der vorläufigen Zinsfestsetzung verschlechtert. Denn statt einer mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehenen Zinsfestsetzung in bezifferter im Bescheid ausgewiesener Höhe, die dazu führen könnte, dass unter den Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Vertrauensschutzgesichtspunkte für die Kläger streiten, sind diese
Aufhebung der Zinsfestsetzung und Aussetzung
1 Satz 4 AO nun gänzlich ohne Zinsfestsetzung auf eine Regelung in der Zukunft verwiesen worden (vgl. dazu Specker in: BeckOK AO, Stand 1.1.2022 § 165 Rn. 148). Randnummer 18 Im Übrigen spricht gegen den Wegfall des Rechtsschutzinteresses noch ein weiterer Gesichtspunkt. Der Bescheid vom 30. Dezember 2021 ist in sich nicht frei von Widersprüchen und lässt nicht eindeutig erkennen, ob der Beklagte die bereits zusammen mit dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2017 vorgenommene vorläufige Zinsfestsetzung tatsächlich aussetzen wollte. Zwar sind einerseits keine (Erstattungs-)Zinsen mehr in dem Bescheid ausgewiesen, auch heißt es, die Zinsfestsetzung werde (teilweise) ausgesetzt
1 Satz 4 AO. Andererseits findet sich in den Erläuterungen zur Festsetzung der Hinweis, ausgenommen von der Aussetzung seien die bereits vor Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgesetzten
zahlungs- und Erstattungszinsen. Vorliegend waren jedoch die Erstattungszinsen bereits durch Zinsbescheid zur Einkommensteuer 2017 vom
den in den im Änderungsbescheid vom
1 Satz 1 AO auch auf Zinsen entsprechend anzuwenden ist, stützen. Die Voraussetzungen für eine Änderung
1 Satz 1 Nr. 2 a) AO liegen ersichtlich nicht vor, weil es sich nicht um eine Änderung auf Antrag der Kläger handelte, sondern im Gegenteil um eine Änderung, die - wie bereits dargestellt - dem Begehren und Interesse der Kläger eben gerade nicht entsprach. Randnummer 21 Aber auch eine Änderung
1 Satz 1 Nr. 2 d) i.V.m. § 165 Abs. 2 Satz 1 AO kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Zinsfestsetzung war zwar vorläufig erfolgt
1 Satz 2 Nr. 3 AO. Der Beklagte konnte die Zinsfestsetzung im vorliegenden Fall jedoch nicht ermessensfehlerfrei aufheben und aussetzen. Randnummer 22 Gemäß § 165 Abs. 2 Satz 1 AO kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden, soweit die Steuer vorläufig festgesetzt war.
1 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 AO kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben, der Beklagte hatte die Erstattungszinsen vorläufig festgesetzt, das Bundesverfassungsgericht hat § 233a AO i.V.m. § 238 AO für alle Jahre ab 2014 für verfassungswidrig erklärt. Zugleich hat es die Fortgeltung der Vorschriften bis zum
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 im Hinblick auf die Festsetzung von Zinsen beziehungsweise die vorläufige Festsetzung und Aussetzung der Festsetzung von
zahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 zu verfahren ist. Randnummer 25 Die
Satz 1 FGO gebotene Prüfung der Entscheidung des Finanzamts
diesen Maßstäben ergibt, dass das Finanzamt mit der Entscheidung zur Aufhebung und Aussetzung der Zinsfestsetzung im vorliegenden Fall die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, indem es die ihm durch das BMF-Schreiben vom 17. September 2021 vorgegebenen Maßgaben nicht beachtet hat (Selbstbindung des Ermessens auf Grund von Verwaltungsvorschriften). Randnummer 26 In dem BMF-Schreiben ist ausdrücklich vorgesehen, dass sämtliche erstmalige Festsetzungen von
zahlungs- und Erstattungszinsen
Januar 2019
1 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 AO auszusetzen sind. Im Falle von geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzungen
AO ist hingegen die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen
1 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auszusetzen. Im Übrigen ist sie für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019
1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig vorzunehmen (beziehungsweise zu belassen). Randnummer 27 Das Vorgehen des Beklagten im Bescheid vom
dem BMF-Schreiben eine Aussetzung lediglich noch für darüberhinausgehend festzusetzende (Erstattungs)Zinsen in Betracht gekommen. Für eine Aufhebung der bereits festgesetzten Erstattungszinsen und Aussetzung der Zinsfestsetzung lässt das BMF-Schreiben hingegen keinen Raum. Randnummer 28 2. Auch die auf Abänderung des Zinsbescheids zur Einkommensteuer 2017 vom 7. Oktober 2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2020 gerichtete Klage dahingehend, dass die Zinsfestsetzung ohne Vorläufigkeitsvermerk erfolgt, ist zulässig (dazu unter
teilig auswirken kann, die Vorläufigkeit der Festsetzung an, hat der Steuerpflichtige ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Vorläufigkeit entfällt und die steuerliche Vergünstigung dadurch endgültig wird. Die sich im Fall zu hoher Erstattungszinszahlungen für den Steuerpflichtigen vorteilhaft auswirkende Bestandskraft des Steuerbescheides wird durch den Vorläufigkeitsvermerk relativiert, da die Möglichkeit einer späteren Änderung gem. §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
der Vorschrift des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind.
1 Satz 2 Nr. 3 AO ist diese Regelung u.a. auch dann anzuwenden, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht ist. Der Tatbestand von § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO war erfüllt. Die Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5% war ab dem Jahr 2014 bzw. 2017 Gegenstand zweier Verfassungsbeschwerden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl. I 2021, 4303). Randnummer 33 Auch die Entscheidung über die Anordnung der Vorläufigkeit der Zinsfestsetzung steht damit im Ermessen des Beklagten und ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Satz 1 FGO auf Ermessensfehler zu überprüfen.
Satz 1 FGO prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen dieser Prüfung erweist sich im vorliegenden Fall die Anordnung der Vorläufigkeit der Festsetzung der Erstattungszinsen als ermessensfehlerhaft. Randnummer 34 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO ist durch das Missbrauchs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2310) eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass Steuerpflichtige nicht gezwungen sein sollen, durch Rechtsbehelfe ihre Fälle offen zu halten, um in den Genuss der Neuregelung bzw. Entscheidung des Gerichts zu kommen (BT-Drucks. 12/5630, 98). Eine Verschlechterung der Rechtsposition des Steuerpflichtigen war also nicht angestrebt (Daragan, BB 2003, 82). Zweck der Vorschrift des § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO ist es nicht, der Staatskasse etwaige Vorteile zu sichern (vgl. Hendricks/Wedel, Ubg 2021, 536, 538), sondern die Finanzverwaltung vor einer Masse von Einsprüchen zu bewahren. Die Finanzbehörde handelt dementsprechend ermessensfehlerhaft, wenn sie die Vorläufigkeit anordnet, um eine für den Steuerpflichtigen
teilige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten zu können (Oellerich in Gosch, AO/FGO,
1 Satz 1 Nr. 1 AO darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht. § 176 Abs. 1 Satz 1 AO differenziert nicht hinsichtlich der Korrekturvorschriften, so dass er seinem Wortlaut
auch bei einer Vorläufigkeit gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO zu beachten ist. Dass § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO nicht in der Gesetzesbegründung zu § 176 AO erwähnt ist, steht dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber konnte bei der Gesetzesbegründung von § 176 AO (BT-Drucks. VI/1982 S. 155 zur entsprechenden Vorgängerregelung des § 157 AO 1974) nicht klarstellen, dass der Vertrauensschutz nicht nur bei einem Vorbehalt der
prüfung, sondern auch bei einer Vorläufigkeit
1 Satz 2 Nr. 3 AO gilt, weil § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO erst später in die AO aufgenommen wurde. Dementsprechend geht heute auch die Bundesregierung in der Begründung ihres in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Gesetzentwurfs zur Änderung der Abgabenordnung hinsichtlich einer rückwirkenden verfassungsgemäßen Neuregelung des Zinssatzes für
zahlungs- und Erstattungszinsen davon aus, dass § 176 AO bei der Umsetzung der neuen Regelungen zum Zinssatz zu beachten ist und sich für den Fall, dass bisher (nur) Erstattungszinsen festgesetzt worden sind, eine Rückforderung aufgrund der rückwirkenden Senkung des Zinssatzes nicht ergeben kann (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung S. 24; https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben /Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-03-30-Zweites-Gesetz-zur-Aenderung-der-AO-und-EGAO/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2; abgerufen am 11. April 2022). Randnummer 36 In systematischer Hinsicht handelt es sich bei § 176 Abs. 1 Satz 1 AO um eine Norm, die erst auf zweiter Stufe Anwendung findet. Auf erster Stufe ist zunächst zu prüfen, ob eine Aufhebung oder Änderung überhaupt erfolgen kann. Wenn dies der Fall ist, wird auf zweiter Stufe gem. § 176 Abs. 1 Satz 1 AO geprüft, ob der Vertrauensschutz der Aufhebung oder Änderung entgegensteht. Es wäre systematisch verfehlt, wenn ein Verweis
1 Satz 2 Nr. 3 AO, der eine Änderung auf der ersten Stufe ermöglicht, sich auch auf die zweite Stufe auswirken und folglich den Vertrauensschutz durchbrechen würde (L'habitant, NWB 2019, S. 2283, 2288). Randnummer 37 Sinn und Zweck von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist es, die Aufhebungs- und Änderungsvorschriften einzuschränken (L'habitant, NWB 2019, S. 2283, 2287). Der Steuerpflichtige soll auf die Gültigkeit einer Rechtsnorm vertrauen können (BT-Drucks. VI/1982 S. 155). Dem Bundesfinanzhof zufolge ist nicht das Bestehen einer Rechtsnorm, sondern die formelle Bestandskraft des Steuerbescheides schutzwürdig (BFH, Urteil vom 10. September 1991, VII R 11/89, BFH/NV 1992, 565, juris Rn. 8). Im Ergebnis macht dies für den vorliegenden Fall keinen Unterschied, weil ein Vorläufigkeitsvermerk
Das Argument, dass kein Grund mehr besteht, auf die Gültigkeit einer Rechtsnorm bzw. die Bestandskraft eines Steuerbescheides zu vertrauen, wenn die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen gegenüber zum Ausdruck bringt, dass eine Norm verfassungswidrig sein könnte, kann nicht überzeugen (Anzinger/Mittermaier, BB 2002, S. 2255, 2258; Hendricks/Wedel, Ubg 2021, S. 536, 539). Es kann nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, dass der Gesetzgeber ein verfassungswidriges Gesetz erlassen oder von erforderlichen Überarbeitungen abgesehen hat (L'habitant, NWB 2019, S. 2283, 2287). Mit Eintritt formeller Bestandskraft ist der Steuerpflichtige schutzwürdiger. Randnummer 38 Das Finanzamt durfte auch nicht darauf abstellen, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Tenor seines Beschlusses und damit mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) hätte feststellen können, dass § 176 Abs. 1 AO einer Rückforderung von Erstattungszinsen nicht entgegensteht. Ebenso wenig kann darauf abgestellt werden, dass der Gesetzgeber die Rückforderung geleisteter Erstattungszinsen durch Aufhebung oder Ausnahmeregelung von § 176 AO regeln könnte. Abgesehen davon, dass es nicht Sinn und Zweck von § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO ist, der Staatskasse Vorteile zu sichern und dem Finanzamt die Möglichkeit zu eröffnen, eine für den Steuerpflichtigen
teilige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, ist für die Ermessensausübung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung als letzter Verwaltungsentscheidung maßgeblich (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteile vom
2 Nr. 2 FGO zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.