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Landessozialgericht Hamburg 1. Senat L 1 KR 61/21 Urteil Voraussetzungen einer Weiterbewilligung von Krankengeld bei nicht rechtzeitigem Aufsuchen der

Obsah (5)§ 44§ 46§ 192§ 49§ 160

Voraussetzungen einer Weiterbewilligung von Krankengeld bei nicht rechtzeitigem Aufsuchen der Praxis des behandelnden Arztes des Versicherten Orientierungssatz 1. Für einen durchgehenden Krankengeldan

gewiesen werden. Ihr behandelnder Arzt muss spätestens am nächsten Werktag, der auf das Ende des zuletzt bestätigten Zeitraums folgt, das weitere Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.“ Randnummer 4 Ab

  1. September 2016 wurde Arbeitsunfähigkeit wegen einer depressiven Episode zunächst vom Hausarzt der Klägerin, dem praktischen Arzt und Zeugen Dr. J., bescheinigt. Des Weiteren befand die Klägerin sich deshalb ab dem
  2. Oktober 2016 bei der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. O. in Behandlung.

dem Dr. J. am

  1. Dezember 2016 eine Folgebescheinigung bis zum
  2. Dezember 2016, einem Donnerstag, ausgestellt hatte, erfolgte die anschließende Krankschreibung bis zum
  3. Januar 2017 erst am Montag, dem
  4. Dezember
  5. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  6. Dezember 2016 lehnte die Beklagte die Krankengeldzahlung für die Zeit über den
  7. Dezember 2016 hinaus ab. Die ärztliche Feststellung am
  8. Dezember 2016 befinde sich außerhalb des zuvor bescheinigten Bewilligungszeitraums, was eine weitere Krankengeldzahlung ausschließe. Randnummer 6 Hiergegen legte die Klägerin, die in der Folge ununterbrochene weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – zunächst noch ausgestellt von Dr. J., der darüber hinaus im Januar 2017 auch explizit eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit September 2016 attestierte, im weiteren Verlauf dann von Dr. O., die darüber hinaus im Februar 2017 explizit eine seit Erstkontakt am
  9. Oktober 2016 durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestierte – bis einschließlich
  10. April 2017 einreichte, am
  11. Januar 2017 Widerspruch ein. Die Praxis des Zeugen Dr. J. sei am
  12. Dezember 2016 unerwartet geschlossen gewesen. Am
  13. Dezember 2016 habe die Klägerin mit dem Taxi in die Praxis fahren wollen, sie habe jedoch am Morgen heftigen Brech-Durchfall mit Angst und Panikattacken bekommen, daraufhin in der Praxis angerufen und gefragt, was sie machen solle. „

Rücksprache mit Dr. J., der sagte Bettruhe und C. nehmen auf ½ erhöhen“ solle sie am Montag in die Praxis kommen. Mit der Arbeitsunfähigkeit gebe es kein Problem, da es sich um eine Folgebescheinigung bzw. einen Zahlschein handele. Randnummer 7 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom

  1. März 2017 zurück. Das Versichertenverhältnis der Klägerin habe am
  2. Dezember 2016 geendet. Am
  3. Dezember 2016 sei die Klägerin nicht mehr in einem Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch versichert gewesen. Dass die Praxis am
  4. Dezember 2016 geschlossen und die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ihre behandelnden Ärzte aufzusuchen, habe für die Entscheidung keine Bedeutung, es habe die Möglichkeit bestanden, stattdessen einen anderen Arzt aufzusuchen oder einen Hausbesuch durch den ärztlichen Notdienst zu veranlassen. Randnummer 8 Am
  5. April 2017 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben. Ihr sei es am
  6. und auch am
  7. Dezember 2016 nicht möglich gewesen, einen Arzt aufzusuchen. Am
  8. Dezember 2016 sei die Klägerin kurz vor 5 Uhr mit ihrem Ehemann zur Praxis von Dr. J. gefahren, die Praxis sei geschlossen gewesen. Am
  9. Dezember 2016 sei ihr Ehemann

Bremen gefahren. Ihr sei es schlecht gegangen. Sie habe in der Praxis von Dr. J. angerufen, man habe ihr gesagt, dass sie im Bett bleiben und am Montag wiederkommen solle. Randnummer 9 Das SG hat den Zeugen Dr. J. zunächst schriftlich um Auskunft gebeten, ob er zwischen dem

  1. und
  2. Dezember 2016 Kontakt (auch telefonisch) mit der Klägerin gehabt habe und was ggf. Inhalt eines Gesprächs mit der Klägerin bzw. deren Ehemann gewesen sei. Dr. J. hat mit Schreiben vom
  3. Oktober 2018 bestätigt, dass es dazwischen keinen Kontakt mit der Patientin gegeben habe. Randnummer 10 Daraufhin hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe noch einmal mit Dr. J. gesprochen. Dieser habe erklärt, er könne sich

so langer Zeit an den Telefonanruf nicht erinnern. Er spreche nicht so gut Deutsch und befürchte, dass die beklagte Krankenkasse ihn in irgendeiner Weise in Regress nehme. Randnummer 11 In einem Termin zur dann vertagten mündlichen Verhandlung vom

  1. Oktober 2019 hat die Klägerin mündlich weiter vorgetragen, dass sie am
  2. Dezember 2016 Dr. J. angerufen und mit einer Sprechstundenhilfe gesprochen habe. Diese habe gesagt, dass Dr. J. gerade neben ihr stehe. Sie habe das Gespräch der Sprechstundenhilfe mit Dr. J. mitgehört, auf Deutsch, daher habe sie gewusst, dass es nicht seine Frau gewesen sei. Er habe gesagt, sie solle Montag wiederkommen und Bettruhe und C. empfohlen. Im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit habe er gesagt, es handele sich nur um einen Zahlschein, das könne auch noch Montag

geholt werden. Dies habe ihr dann die Arzthelferin weitergegeben, aber sie habe schon alles mitgehört gehabt. Den Namen der Arzthelferin könne sie nicht mehr erinnern. Randnummer 12 In einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am

  1. April 2021 hat das SG die Klägerin erneut persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S.K. (der Ehemann der Klägerin), Dr. J. und B.R. (die Arzthelferin, die am
  2. Dezember 2016 als einzige in Praxis Dienst tat). Der Zeuge Dr. J. hat bei dieser Gelegenheit einen Brief der Klägerin an ihn vom
  3. Februar 2018 zur Akte gereicht. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf diesen Brief sowie den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Randnummer 13 Das SG hat mit Urteil vom selben Tag die Klage als unbegründet abgewiesen. Randnummer 14 Der angefochtene Bescheid vom
  4. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  5. März 2017 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

den Feststellungen im gerichtlichen Verfahren habe die Klägerin für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gehabt. Randnummer 15

§ 44Abs.

1 S. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hätten Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht.

§ 46S. 1 Nr.

2 SGB V in der Fassung vom

  1. Mai 2015 (gemeint:
  2. Juli 2015 <BGBl. I 1211>) entstehe der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung an.

§ 46

S. 2 SGB V bleibe der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen der derselben Krankheit ärztlich festgestellt werde, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag

dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolge; Samstage gälten insoweit nicht als Werktage.

gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Hinweis beispielhaft auf BSG, Urteile vom

  1. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R – und
  2. Mai 2012 – B 1 KR 19/11 R –, zuletzt im Grundsatz bestätigt unter Schaffung eines neuen Ausnahmefalles: BSG, Urteile vom
  3. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R – sowie vom
  4. März 2020 – B 3 KR 9/19 R –) biete das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis der Norm als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krankengeld-anspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehe. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen könnten, bestimme sich

dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliege, wobei bei jeder Unterbrechung des Vorliegens der Voraussetzungen die Anspruchsberechtigung erneut geprüft werden müsse. Gemessen an diesen Grundsätzen habe die Klägerin ab dem

  1. Dezember 2016 keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt. Im Zeitraum vom
  2. bis
  3. Dezember 2016 keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bestanden, sodass in diesem Zeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Krankengeld nicht erfüllt gewesen seien. Am
  4. Dezember 2016 (dem Tag der erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit) habe dann im Fall der Klägerin kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld mehr bestanden. Randnummer 16 Die Klägerin sei bis zum
  5. Dezember 2016

§ 192Abs.

1 Nr. 2 SGB V aufgrund ihres Krankengeldbezuges weiterhin mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen.

§ 192Abs.

1 Nr. 2 SGB V bleibe eine Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld bestehe. Die aufgrund einer Versicherungspflicht (versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bis

  1. August 2016: § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) bestehende Krankenversicherung der Klägerin habe somit bis zum
  2. Dezember 2016 fortgewirkt. Jedoch habe dieser fortdauernde Krankenversichertenschutz mit Ablauf des
  3. Dezember 2016 geendet, da ab diesem Zeitpunkt kein weiterer Bezug von Krankengeld mehr vorgelegen habe. Damit habe die Klägerin ab dem
  4. Dezember 2016 (und damit auch am
  5. Dezember 2016) grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld mehr gehabt. Die erneute Feststellung der Arbeitsunfähigkeit habe daher nicht zu einer Zahlung von Krankengeld führen können. Randnummer 17 Es lägen auch keine Ausnahmegründe vor, aufgrund derer von dem oben dargestellten Grundsatz abzuweichen wäre. Durch die Rechtsprechung würden Versicherten gleichwohl Krankengeldansprüche zuerkannt, wenn die ärztliche Feststellung (oder die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit

§ 49Abs.

1 Nr. 5 SGB V) durch Umstände verhindert oder verzögert worden sei, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen seien (Hinweis auf BSG, Urteile vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 – sowie vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R –). Randnummer 18

dieser Rechtsprechung stehe dem Krankengeldanspruch eine erst verspätet erfolgte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung nicht entgegen, wenn Randnummer 19 1. der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan habe, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm seine Beschwerden geschildert habe, um Randnummer 20 (

  1. a)die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen, und Randnummer 21 (
  2. b)dies rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen für den Krankengeldanspruch erfolgt sei, Randnummer 22 2. er an der Wahrung der Krankengeldansprüche durch eine (auch nichtmedizinische) Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert worden sei (z.B. eine irrtümlich nicht erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), und Randnummer 23 3. er – zusätzlich – seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend mache. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, sei der Versicherte so zu behandeln, als hätte er von dem aufgesuchten Arzt rechtzeitig die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erhalten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 –). Randnummer 24 Diese Rechtsprechung sei in der Folge dahingehend fortentwickelt worden, dass es einem „rechtzeitig“ erfolgten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt gleichstehe, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan habe und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen versucht habe, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der KK zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber

Wegfall dieser Gründe gekommen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom

  1. März 2020 – B 3 KR 9/19 R –). Randnummer 25 Das Gericht könne sich vom Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht überzeugen. Zunächst sei es nicht ausreichend, dass die Klägerin am
  2. Dezember 2016 zu der Praxis des Dr. J. gefahren sein wolle, diese aber geschlossen gewesen sei. Der Kläger wäre insoweit zuzumuten gewesen, am
  3. Dezember 2016 – auch dies wäre

der gesetzlichen Konzeption noch rechtzeitig gewesen – erneut Anstrengungen zu unternehmen, um die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit herbeizuführen. Dies habe die Klägerin nicht getan. Das Gericht könne sich nicht überzeugen, dass dieses Versäumnis in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle. Randnummer 26 Soweit die Klägerin vorgetragen habe, dass ihr am 16. Dezember 2016 durch die Sprechstundenhilfe des Dr. J. telefonisch eine Anweisung des Dr. J. weitergegeben worden sei,

der sie am Montag wiederkommen solle, und dass dies wegen des Zahlscheins kein Problem sei, könne das Gericht diesen Vortrag nicht zur Entscheidungsgrundlage machen, da das Gericht sich nicht mit der nötigen Sicherheit von dieser Tatsache überzeugen könne. Randnummer 27 Beweismittel, die die Aussage der Klägerin bestätigten, lägen über die durch die Klägerin in der persönlichen Anhörung in den mündlichen Verhandlungen vom 11. Oktober 2019 und 06. April 2021 gemachten Aussagen hinaus nicht vor. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung am 06. April 2021 geschildert, dass sie in der

t zum

  1. Dezember 2016 erheblich erkrankt sei. Sie habe sich übergeben, habe Angstzustände und Durchfall gehabt. Sie habe bereits ihre Pychotablette (Anmerkung des Verfassers: gemeint gewesen sei das Arzneimittel C.) genommen. Daher habe sie bei Dr. J. angerufen und gedacht, dieser mache die Krankmeldung schon fertig. So habe sie ihn auch verstanden. Am Montag habe sie noch einmal mit dem Arzt gesprochen, sie habe nicht auf das Datum der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit geguckt. Des Weiteren habe sie geschildert, dass sie mit dem Zeugen Dr. J. über das Psychomedikament gesprochen habe. Formuliert habe die Zeugen diese Schilderungen des Gespräches wiederholt in einer direkten Rede des Zeugen Dr. J. mit ihr, so habe Herr Dr. J. etwa gesagt: „Am Montag kommen Sie ja wieder.“ Herr Dr. J. habe ihr noch gesagt, sie brauche keine Krankmeldung, es sei ja ein Zahlschein. Randnummer 28 Die Angaben der Klägerin zum Kerngeschehen (Telefonat) könnten zunächst durch den Zeugen K. nicht direkt bestätigt werden, da dieser am
  2. Dezember 2016 nicht im Haus der Klägerin gewesen sei und das Telefonat nicht mitgehört habe. Er habe insoweit lediglich mitgeteilt, dass die Klägerin ihm am Freitag gesagt habe, dass sie angerufen habe.

Auffassung des Gerichts habe der Zeuge K. an den Vorfall im Jahr 2016 insgesamt keine nennenswerten Erinnerungen mehr gehabt. Randnummer 29 Der Zeuge Dr. J. habe die Schilderungen der Klägerin nicht bestätigen können, er habe

Überzeugung der Kammer keinerlei Erinnerung an ein Gespräch mit der Klägerin am

  1. Dezember 2016 gehabt. Ein Vermerk in der Krankenakte sei im Hinblick auf ein etwaiges Gespräch nicht gegeben. Randnummer 30 Die Zeugin R. habe, befragt zu der Frage, ob die Klägerin am
  2. Dezember 2016 in der Praxis angerufen habe, mitgeteilt, dass dies laut dem Computersystem der Praxis, in dem die Zeugin vor der mündlichen Verhandlung noch einmal

geschaut habe, nicht der Fall gewesen sei. Die Zeugin habe Dienst gehabt, da sie immer freitags Dienst habe. Im System werde so gut wie jeder Anruf vermerkt. Randnummer 31 Festzuhalten bleibe insoweit zunächst, dass die Aussage der Klägerin in wesentlichen Punkten wechselhaft sei. In ihrer Schilderung des Telefonats habe sie teilweise davon gesprochen, dass sie mit dem Zeugen Dr. J. direkt gesprochen habe. Diese Schilderung stimme zunächst mit den von der Klägerin gemachten Ausführungen im Widerspruchsschreiben überein, sei jedoch nunmehr nicht mehr, was die Klägerin geltend mache. In dem Schreiben vom

  1. Februar 2018 an den Zeugen J. wiederum habe die Klägerin ausgeführt, dass mit der MFA (Sprechstundenhilfe) gesprochen habe. Von einem Kontakt – und sei er auch mittelbar – mit dem Zeugen Dr. J. werde in dem Schreiben nichts erwähnt, was insofern verwundere, als es der Kammer logisch erscheine, einen direkten oder indirekten Kontakt in einem derartigen Schreiben zu erwähnen. Randnummer 32 In der mündlichen Verhandlung am
  2. Oktober 2019 sei es erstmals zu dem Vortrag gekommen, dass der Kontakt mit dem Zeugen Dr. J. über die Sprechstundenhilfe erfolgt sei. An dieser Darstellung des Sachverhalts habe die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung am
  3. April 2021 auf

frage des Gerichts ausdrücklich festgehalten. Schon das Kerngeschehen werde durch die Klägerin demnach auf drei verschiedene Arten geschildert, wobei es sich aus Sicht des Gerichts um ein Detail handle, welches auch bei Schilderungen in erheblichen zeitlichem Abstand konstant bleiben sollte. Randnummer 33 Die insoweit in ihrer Glaubhaftigkeit eingeschränkte Aussage werde durch die Aussage des Zeugen K. nicht direkt bestätigt. Auch der Zeuge Dr. J., dessen Zeugenaussage hier kein besonderes Gewicht zugemessen werde, habe diese Darstellung nicht bestätigen können, weder aus der eigenen Erinnerung noch aus der Krankenakte. Auch die Aussage der Zeugin R. habe die Angaben der Klägerin nicht bestätigen können. Diese habe vielmehr Umstände geschildert, die den Vortrag der Klägerin zumindest ernsthaft in Frage stellten. So habe die Zeugin ausgeführt, dass Anrufe von Patienten grundsätzlich in das Computersystem aufgenommen würden. Ein Anruf der Klägerin sei nicht vermerkt. Randnummer 34 Dies habe für das Gericht eine erhebliche Aussagekraft, da die Klägerin

ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ein Gespräch geschildert habe, welches aus Sicht des Gerichts in jedem Fall einen Inhalt gehabt habe, der eines Vermerks bedurft hätte. So sei

der Klägerin nicht nur das Thema der Zahlscheine besprochen worden, für sich schon ein Grund für einen Vermerk, sondern die Klägerin habe darüber hinaus auch noch vorgetragen, dass sie auch über ihre Medikation und die Sorge einer Überdosierung gesprochen habe. Insoweit erscheine es dem Gericht im Hinblick auf den von der Zeugin R. bei der Vernehmung gemachten Eindruck nicht wahrscheinlich, dass ein derartig umfangreiches Gespräch nicht im Computersystem vermerkt worden wäre. Randnummer 35 Sofern die Klägerin darüber hinaus vorgetragen habe, dass der Zeuge Dr. J. ihr später mitgeteilt habe, er habe das Antwortschreiben an das Gericht verfasst, weil er Angst vor etwaigen Rückgriffen der Krankenkasse habe, habe dies für das Gericht keine Relevanz, zumal dies auch durch den Zeugen K. nicht positiv habe bestätigt werden können. Das Gericht habe insoweit in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewonnen, dass seitens des Zeugen Dr. J. bei der Beantwortung der gerichtlichen Anfrage im Jahr 2018 aus etwaiger Angst vor Regressansprüchen der Krankenkasse bewusst gelogen worden sei, was die Klägerin ihm mit dieser Einlassung im Ergebnis unterstelle. Vielmehr scheine dieser lediglich keine konkrete Erinnerung an ein etwaiges mittelbares Telefonat mit der Klägerin zu haben, was anhand eines derartigen Massengeschäfts nicht verwunderlich sei. Randnummer 36 Eine Gesamtschau der genannten Umstände führe das Gericht hier zu dem Ergebnis, dass zumindest nicht positiv festgestellt werden könne, dass die Klägerin am 16. Dezember 2016 in der Praxis des Zeugen Dr. J. angerufen habe. Der Vortrag sei im Hinblick auf das Kerngeschehen zu widersprüchlich, um für sich genommen ausreichend zu sein, um das Gericht zu überzeugen. Hinzu komme, dass die übrigen Anhaltspunkte den Vortrag nicht stützten, sondern eher gegen den Vortrag der Klägerin sprächen, auch wenn sie nicht schlichtweg ausschlössen, dass der Vortrag der Klägerin zutreffe. Dies sei jedoch für das Gericht nicht ausreichend. Im Ergebnis bleibe unaufgeklärt, was am 16. Dezember 2016 und in der Folge zwischen der Klägerin und dem Zeugen Dr. J. vorgefallen sei. Diese Unaufgeklärtheit des Sachverhalts führe zu einer Entscheidung zu Lasten der Klägerin. Randnummer 37 Auch vom Vorliegen einer Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit der Klägerin am 16. Dezember 2016 könne sich das Gericht nicht überzeugen. Unterbleibe die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit etwa allein deshalb, weil den Versicherten

den Umständen des Falles Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit gehindert habe, seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen zu lassen, so sei der Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit und nicht der Tag der ärztlichen Feststellung der für die Berechnung des Krankengelds maßgebende Zeitpunkt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. Juni 1966 – 3 RK 14/64 –). In diesem Fall könne dementsprechend die unterbliebene Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rückwirkend

geholt werden (Hinweis auf BSG, Urteile vom

  1. Juni 2007 – B 1 KR 37/06 R – und
  2. Mai 2009 – B 1 KR 20/08 R –). Hiervon könne sich das Gericht nicht überzeugen. Das von der Klägerin geschilderte Krankenbild sei insoweit nicht ausreichend, um von einer Handlungsunfähigkeit auszugehen. Auch hier sei für das Gericht nicht aufgrund von objektiven Anhaltspunkten

vollziehbar, wie krank die Klägerin am

  1. Dezember 2016 tatsächlich gewesen sei und auf welche Weise und in welcher Qualität sich dies manifestiert habe. Randnummer 38 Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am
  2. Juni 2021 zugestellte Urteil richtet sich die am
  3. Juni 2021 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie die Beweiswürdigung des SG als fehlerhaft rügt. Ihre Angaben zum Sachverhalt seien mitnichten wechselhaft, sondern stringent gewesen, in weiten Teilen von ihrem Ehemann bestätigt und von den anderen Zeugen nicht widerlegt worden. Die unerwartete Schließung der Praxis am
  4. Dezember 2016 sei sowohl von ihr als auch von ihrem Ehemann glaubhaft geschildert worden. Ihre Angaben zum Telefonat am
  5. Dezember 2016 seien durchgehend glaubhaft und detailliert gewesen. Sie habe nie behauptet, mit Dr. J. selbst gesprochen zu haben. Ihre Angaben hierzu seien in Teilen vom Ehemann bestätigt worden. Die Zeugen Dr. J. und R. hätten diese Angaben nicht widerlegt, sondern sich letztlich nur auf eine fehlende Dokumentation und eine fehlende Erinnerung berufen. Beide seien sichtlich bemüht gewesen, ordnungsgemäße Abläufe der Praxis darzustellen. Bezeichnend sei, dass die Zeugin R. ihre Ladung und Befragung als „Anklage“ verstanden habe. Dass die Praxisdokumentation im System nicht lückenlos sei, zeige schon der Umstand, dass die Praxisschließung am
  6. Dezember 2016 dort nicht hinterlegt sei. Der Inhalt des klägerischen Schreibens vom
  7. Februar 2018 stehe nicht im Widerspruch zu ihrem übrigen Aussagen. Dass sie im November 2018

den schriftlichen Einlassungen des Zeugen Dr. J. gegenüber dem SG noch einmal das Gespräch mit ihm gesucht habe, sei von ihrem dabei ebenfalls anwesenden Ehemann bestätigt worden. Dass Dr. J. zunächst angegeben habe, dass es ein solches Gespräch nicht gegeben habe, sei unbeachtlich. Denn im weiteren Verlauf seiner Befragung habe er lediglich geäußert, dass er keine Erinnerung daran habe. Schließlich sei eine durchgehend bestehende Arbeitsunfähigkeit

den Angaben sowohl von Dr. J. als auch Dr. O. gesichert. Randnummer 39 Die Klägerin beantragt, Randnummer 40 das Urteil des Sozialgericht Hamburg vom

  1. April 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  2. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld über den
  4. Dezember 2016 hinaus bis zum
  5. April 2017 zu gewähren. Randnummer 41 Die Beklagte beantragt, Randnummer 42 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 43 Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Die Klägerin missachte die Grundregeln der prozessualen Beweislast. Die Zeugen Dr. J. und R. hätten sehr klar ausgesagt, dass es am
  6. oder
  7. Dezember 2016 keinen telefonischen Kontakt mit der Klägerin gegeben habe. Randnummer 44 Die Beteiligten haben durch Erklärungen vom
  8. November 2021 (Klägerin) und
  9. November 2021 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter anstelle des Senats erteilt (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG). Randnummer 45 Am
  10. April 2022 hat der Berichterstatter über die Berufung mündlich verhandelt, die Klägerin wiederholt persönlich angehört und weiter Beweis erhoben durch erneute uneidliche Vernehmung der Zeugen S.K., Dr. A. J. und B.R., diesmal im Hinblick auf die in der Verhandlung vor dem SG zu Tage getretenen sprachlichen Schwierigkeiten der beiden erstgenannten Zeugen unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 46 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom
  11. April 2022 sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten nebst Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 47 Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist begründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
  12. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom
  13. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Krankengeld über den
  14. Dezember 2016 hinaus bis zum
  15. April
  16. Randnummer 48 Das SG hat die rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen werden kann (§ 153 Abs. 2 SGG). Anders als das SG hält der erkennende Senat trotz der Lücke in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die Voraussetzungen für einen durchgehenden Krankengeldanspruch jedoch wegen des Vorliegens eines Ausnahmegrunds im Sinne der aktuellen, vom erkennenden Senat für zutreffend befundenen aktuellen Rechtsprechung des BSG für gegeben. Randnummer 49 Das BSG lässt nunmehr Ausnahmen von der rechtzeitigen Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit auch bei nichtmedizinischen Fehlentscheidungen eines Arztes zu (BSG, Urteil vom
  17. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R –) und verlangt in weiterer Fortentwicklung seiner Rechtsprechung auch nicht mehr, dass es zu einem persönlichen Arzt-Patient-Kontakt gekommen sein muss, in dessen Rahmen dann die Fehlentscheidung getroffen wurde (BSG, Urteil vom
  18. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, dazu Knispel, jurisPR-SozR 17/2020 Anm. 3). Es reicht nun aus, dass es aus dem Arzt und den Krankenkassen zuzurechnenden Umständen nicht zu einem persönlichen Arzt-Patient-Kontakt gekommen ist. Für die Zuordnung der Verantwortungsbereiche ist von zentraler Bedeutung, dass unverändert die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) mit der Zulassung einer rückwirkenden Feststellung von Arbeitsunfähigkeit (§ 5 Abs. 3 S. 2 AU-RL) geeignet ist, bei Vertragsärzten und ihrem Personal die Fehlvorstellung zu unterhalten, es sei nicht erforderlich, einen Termin zur „nahtlosen“ AU-Feststellung zu vergeben, da auch ein späterer Termin nicht leistungsschädlich sei. Insoweit kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Terminvergaben von dieser Fehlvorstellung gesteuert oder zumindest beeinflusst sind. Hinsichtlich der Anforderungen an die zumutbaren Bemühungen der Versicherten gilt nunmehr, dass das Aufsuchen anderer Ärzte oder gar des Notdienstes nicht verlangt werden darf. Randnummer 50 Zudem muss berücksichtigt werden, dass der endgültige Verlust des Krankengeldanspruchs für die Versicherten eine große Härte bedeutet. Das BSG hat zu Recht mit Blick auf das soziale Schutzbedürfnis der Versicherten in der GKV zu ihrer finanziellen Absicherung im Krankheitsfall und die Verhältnismäßigkeit von leistungsrechtlichen Folgen bei tatsächlichen Fristversäumnissen auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot hingewiesen, das vor allem in zweifelsfreien Arbeitsunfähigkeitsfällen ein Zurücktreten der mit § 46 S. 2 SGB V verfolgten Missbrauchsabwehr gegenüber dem sozialen Schutzbedürfnis rechtfertige (BSG, Urteil vom
  19. März 2020 – B 3 KR 9/19 R –). Somit darf nicht durch zu hohe Anforderungen an ihre Bemühungen um eine Arbeitsunfähigkeitsfeststellung ein Anspruchsverlust herbeigeführt werden (s. hierzu nur die zutreffend zusammenfassende Darstellung bei Knispel, jurisPR-SozR 2/2021 Anm. 2). Der Gesetzgeber hat der besonderen Härte erst durch Einfügung des neuen § 46 S. 3 SGB V mit Wirkung vom
  20. Mai 2019 (BGBl. I 646) Rechnung getragen, wonach für Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, der Anspruch auch dann bestehen bleibt, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag, aber spätestens innerhalb eines Monats

dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Diese gesetzliche Neuregelung ist im Fall der Klägerin allerdings noch nicht anwendbar. Randnummer 51 Anders als das SG ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin sich am letzten Tag, an dem eine lückenlose Arbeitsunfähigkeitsschreibung auch ohne vorherige Terminvereinbarung üblich und möglich gewesen wäre, dem

  1. Dezember 2016, telefonisch an die Arztpraxis des Dr. J. wandte und die Auskunft bekam, sie solle wegen des geschilderten akuten Brech-Durchfalls mit Angst und Panikattacken zu Hause bleiben und am folgenden Montag in die Praxis kommen, dies sei im Hinblick auf den Krankengeldanspruch leistungsunschädlich, weil es sich lediglich um eine Folgebescheinigung, um einen Zahlschein handele. Randnummer 52 Legt man diesen Sachverhalt zugrunde, sind sämtliche Voraussetzungen der neueren Rechtsprechung des BSG für die Unschädlichkeit einer verspätet erfolgten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung gegeben. Es ist der Klägerin nicht vorzuhalten, dass sie am
  2. Dezember 2016 ohne Termin am

mittag in der Praxis erschien, weil dies so üblich war und im Übrigen auch eine ärztliche Vorstellung am Folgetag noch ausgereicht hätte, um lückenlos die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu bekommen. Ebenso wenig ist der Klägerin vorzuhalten, dass sie

der Feststellung, dass die Praxis unerwartet geschlossen war, nicht einen anderen Arzt aufgesucht oder den ärztlichen Notdienst gerufen hatte. Zum einen hätte ja noch eine Vorstellung am Folgetag ausgereicht, zum anderen wird ein solches „Ärzte-Hopping“

der neueren BSG-Rechtsprechung zu Recht von den Versicherten nicht (mehr) verlangt. Die Schilderung der telefonischen Auskunft am 16. Dezember 2016, auf die die Klägerin vertrauen durfte und deren Fehlerhaftigkeit dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen ist, entspricht einer angesichts der bis heute unveränderten Regelung in § 5 Abs. 3 AU-RL und der dadurch bei vielen Ärzten hervorgerufenen, auch vom BSG in Bezug genommenen Fehlvorstellung immer wieder vorkommenden und daher lebensnahen Konstellation. So hat auch der in seinen Angaben erkennbar defensive, das Einräumen von Fehlern sichtlich vermeiden wollende Zeuge Dr. J. auf Befragen durch den Berichterstatter danach, ob eine solche Fehlvorstellung auch bei ihm bestanden habe, jedenfalls eingeräumt, dass es in sehr seltenen Fällen auch von ihm rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegeben habe. Sowohl Dr. J. als auch die Zeugin R. haben auf entsprechende

frage ausdrücklich nicht erklärt, dass der von der unstreitig durchgehend arbeitsunfähigen Klägerin geschilderte Sachverhalt ausgeschlossen sei, sondern dass er dazu nichts sagen könne (Zeuge Dr. J. ) bzw. dass sie dies nicht wisse (Zeugin R. ). Randnummer 53 Die Einlassungen der Klägerin wiederum sind entgegen den Ausführungen des SG nicht in sich widersprüchlich, sondern im Gegenteil im Hinblick auf das Kerngeschehen durchgehend konsistent. Randnummer 54 Bereits in ihren ersten Angaben in dem im Januar 2017 eingeleiteten Widerspruchsverfahren berichtete die damals noch unvertretene Klägerin von der unerwarteten Schließung der Praxis am 15. Dezember 2016, dem Brech-Durchfall mit Angst und Panikattacken am Folgetag und ihrem Anruf in der Praxis mit der Frage, was sie machen solle. Sie gab nicht an, direkt mit dem Zeugen Dr. J. gesprochen zu haben, sondern „

Rücksprache“ sei ge sagt worden „Bettruhe und C. nehmen auf ½ erhöhen“, und sie solle am Montag in die Praxis kommen; mit der Arbeitsunfähigkeit gebe es kein Problem, da es sich um eine Folgebescheinigung bzw. einen Zahlschein handele. Bereits diese Detailtreue im Hinblick nicht nur auf die ärztliche Anweisung, sondern auch auf die Begründung dafür, dass ein Aufsuchen der Praxis am Montag reiche, sind für das erkennende Gericht ein deutlicher Hinweis darauf, dass diese Schilderung den Tatsachen entsprach. Randnummer 55 Die Schilderung der nunmehr von der Klägerin beauftragten Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren (Schriftsatz vom

  1. Juli 2017), wonach die Klägerin Dr. J. telefonisch konsultiert habe, der ihr ein Medikament und Bettruhe verordnet habe, stammt zum einen nicht unmittelbar von der Klägerin und bedeutet zum anderen nicht zwingend, dass der telefonische Kontakt unmittelbar zwischen der Klägerin und Dr. J. stattfand. Randnummer 56 In dem von Dr. J. erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgelegten Brief der Klägerin an ihn vom
  2. Februar 2018 gab die Klägerin explizit an, eine Arzthelferin („MFA“) telefonisch gefragt zu haben, was sie machen solle, die ihr dann mitgeteilt habe, dass sie wegen der Arbeitsunfähigkeit am Montag kommen könne, da es sich um eine Folgebescheinigung handele. Anders als des SG meint, erscheint es nicht zwingend, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang, ohne dass es ersichtlich darauf ankam, konkrete Angaben dazu macht, dass die telefonische Auskunft der Arzthelferin möglicherweise auf eine direkte Rücksprache mit dem neben ihr stehenden Arzt zurückging. Randnummer 57 In den Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am
  3. Oktober 2019 und am
  4. April 2021 hat die Klägerin dann übereinstimmend auf direktes Befragen angegeben, dass das Telefonat mit einer an der Anmeldung befindlichen Arzthelferin („es war Gewühle, einfach laut“) geführt worden sei, Dr. J. jedoch hörbar danebengestanden habe, die Anweisungen zur Bettruhe und Medikamenteneinnahme gegeben, ein Aufsuchen der Praxis am Montag empfohlen und als aus näher benannten Gründen unschädlich bezeichnet habe, was wiederum die Arzthelferin gegenüber der Klägerin wiederholt habe. Bemerkenswert und ein weiterer Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ist hier die ergänzende Anmerkung, dass die Arzthelferin mit Dr. J. auf Deutsch gesprochen habe und daher nicht dessen Ehefrau gewesen sein könne. Randnummer 58 Im Berufungsverfahren hat die unverstellt redende Klägerin diesen Hergang im Wesentlichen bestätigt, auch wenn sie nunmehr eingeflochten hat, sie könne nicht mehr genau sagen, ob sie – neben der Arzthelferin – auch mit Dr. J. persönlich gesprochen habe, dessen Stimme sie jedoch auf jeden Fall gehört habe.

lassende Erinnerung und bestehende Unsicherheiten sind angesichts des Zeitablaufs ohne weiteres

vollziehbar. Entscheidend für die Frage, ob ein Ausnahmegrund im Sinne der neueren Rechtsprechung des BSG vorliegt, ist auch nicht, welcher Gesprächspartner aus der Praxis unmittelbar welche Angaben gegenüber der Klägerin gemacht hat, sondern der Inhalt der Auskunft, der wiederum über die Jahre im Kern gleichbleibend und glaubhaft geschildert worden ist. Daneben steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Telefonat von der Zeugin R. angenommen wurde, der an der Anmeldung gerade neben ihr stehende Zeuge Dr. J. jedenfalls mittelbar in das Gespräch einbezogen wurde und die von der Klägerin geschilderten Auskünfte auf ihn als Urheber zurückgingen. Weder die Zeugin R. noch der Zeuge Dr. J. haben ausschließen können, dass sich das Geschehen so zutrug. Beide haben

vollziehbar ausgeführt, dass sie keine Erinnerung an das Geschehen (mehr) haben. Der Ehemann der Klägerin hat jedenfalls indirekt bestätigt, dass am 16. Dezember 2016 ein Telefonat der Klägerin mit der Praxis Dr. J. stattgefunden habe, indem er die diesbezügliche Auskunft der Klägerin am Abend jenes Tages ihm gegenüber angegeben hat. Soweit die Zeugen Dr. J. und R. sich darauf berufen, dass ein solches Telefonat im Computersystem der Praxis grundsätzlich vermerkt worden wäre, kann nicht ausgeschlossen werden – und wird von den Beteiligten auch nicht kategorisch ausgeschlossen –, dass dies abweichend vom Regelfall hier im Einzelfall unterblieb. Bei lebensnaher Betrachtungsweise muss unterstellt werden, dass in der Hektik des Alltags eigentlich vorgesehene Handlungen unterbleiben können. Erfahrungsgemäß nimmt man sich schon einmal vor, eigentlich sofort zu erledigende Dinge dann später zu erledigen, wenn es ruhiger ist, und diese geraten dann doch in Vergessenheit. Für eine solche Situation spricht hier die Angabe der Klägerin, dass es während des Gesprächs im Bereich der Anmeldung der Praxis sehr laut („Gewühle“) gewesen sei. Eine solche Situation würde auch zwanglos erklären, dass ausnahmsweise und nebenbei die telefonische Anfrage der Klägerin an den zufällig anwesenden Arzt weitergegeben und von diesem über die Arzthelferin beantwortet wurde. Eine exorbitant große Bedeutung vermag das Gericht dem unterbliebenen Vermerk im Übrigen nicht beizumessen. Insbesondere dürfte die telefonische Vorsprache für die Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ohne Belang sein, weil die Klägerin in jenem Quartal in der Praxis bereits behandelt worden war. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die durchaus bedeutsame, durchgängig von der Klägerin angegebene, von ihrem Ehemann bestätigte, weder von Dr. J. noch von der Zeugin R. bestrittene und daher als wahr anzunehmende Praxisschließung jedenfalls am

mittag des

  1. Dezember 2016 im Computersystem der Praxis nicht vermerkt ist, was dafür spricht, dass darin nicht alle wesentlichen Vorgänge festgehalten werden. Randnummer 59 Schließlich spricht für die Richtigkeit der klägerischen Schilderung der Vorgänge am
  2. und
  3. Dezember 2016 der Umstand, dass sich die Klägerin

ihrem Schreiben an den Arzt vom 02. Februar 2018 und dessen Auskunft gegenüber dem SG, wonach es an diesen Tagen keine Kontakte gegeben habe, an Dr. J. wandte und ihn im November 2018 aufsuchte. Dieses Vorbringen ist von ihrem Ehemann bei beiden Befragungen bestätigt worden einschließlich des dahingehenden Inhalts, dass die Klägerin den Arzt gebeten habe, ein weiteres Schreiben an die Krankenkasse aufzusetzen, um die Dinge in ihrem Sinne richtig zu stellen, was der Arzt am Ende zugesagt habe. Dafür, dass dies so gewesen ist, spricht, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr bei Dr. J. als Hausarzt in Behandlung war und ihn trotzdem einmalig aufsuchte, was jener in der Verhandlung vor dem SG

einem Blick in die Kartei der Klägerin (eine Sammlung loser Blätter) bestätigt hat. Dass Dr. J. das Stattfinden dieses Gesprächs zunächst in Abrede gestellt, dann im weiteren Verlauf seiner Befragung(en) jeweils zumindest nicht mehr ausgeschlossen und sich auf fehlende Erinnerung berufen hat, relativiert die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, soweit sie über eine fehlende Erinnerung hinausgehen. Soweit die Klägerin Äußerungen des Zeugen Dr. J. wiedergibt, wonach er Angst vor einem Regress gehabt habe, erscheint dies

dem Eindruck des Gerichts von dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres

vollziehbar. Sowohl er als auch die Zeugin R. , die ja schon das Prozedere vor dem SG als Anklage empfunden hat, sind ersichtlich bemüht gewesen, sich bei ihren Aussagen zurückzuhalten und jede Gefahr von Angaben, die den Eindruck von nicht hundertprozentig korrektem Vorgehen in der Praxis erwecken könnten, zu vermeiden. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 61 Gründe für die Zulassung der Revision

§ 160Abs.

2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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