dem sogenannten Abgasskandal auf Schadensersatz in Anspruch. Randnummer 2 Am 23.02.2015 erwarb der Kläger von der Porsche Niederlassung Hamburg GmbH in Hamburg als Neufahrzeug den von der Beklagten hergestellten Porsche Macan S Diesel
der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... zu einem Kaufpreis einschließlich Nebenkosten von 85.232,59 €; das Fahrzeug wurde erstmals am 11.09.2015 zugelassen (Anlage K 1). Für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Randnummer 3 Die Beklagte selbst entwickelt und produziert keine Dieselmotoren. Der von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Dieselmotor
einem Hubraum von 2.967 ccm und einer Leistung von 190 kW einschließlich der Motorsteuersoftware wurde von der A. AG hergestellt und von ihr lediglich zugekauft. Randnummer 4 Nach Aufkommen der Dieselthematik im Herbst 2015 bestätigte die A. AG der Beklagten bis in den Juni 2017 hinein wiederholt schriftlich, dass der streitgegenständliche Motorentyp frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten als Anlage Annex 1 zur Akte gereichten Schreiben Bezug genommen. Unter dem 16.05.2018 traf das Kraftfahrt-Bundesamt die Feststellung, dass der streitgegenständliche Fahrzeugtyp bzw. der darin zum Einsatz kommende Motorentyp über eine als unzulässig zu qualifizierende Abschalteinrichtung verfüge und ordnete deswegen einen Rückruf an. Wegen des Rückrufes schrieb die Beklagte den Kläger daraufhin unter dem 28.12.2018 an (Anlage DB 9). Randnummer 5
anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2019 (Anlage DB 5) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung vergeblich zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs auf. Randnummer 6
seiner Klagschrift vom 08.02.2019 macht der Kläger geltend, dass der in seinem Fahrzeug verbaute Motor
zwei als unzulässig zu qualifizierenden Abschalteinrichtungen versehen sei. Gegenüber US-amerikanischen Behörden hätten sowohl die Beklagte als auch die A. AG die Verwendung einer doppelten Abschalteinrichtung bei 3,0-Liter-Fahrzeugen eingeräumt. Im Zuge der zwischen der V. AG, der A. AG und der Beklagten geführten Gespräche hinsichtlich einer Kooperation bezüglich Dieselmotoren sei dem Entwicklungschef bei P., Herrn C. S., die Funktionsweise der Motorsteuersoftware erläutert worden. Die Übernahme der Motorsteuersoftware in Kenntnis seiner Funktionsweise sei bei der Beklagten von Herrn W. H. getroffen worden, dem damaligen Leiter der Entwicklungsabteilung.
Schriftsatz vom 15.07.2019 vertieft der Kläger sein Vorbringen zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung weiter und führt aus, dass der Motor auch über weitere Abschalteinrichtungen verfüge; im Übrigen macht er geltend, dass der Beklagten die in der Entwicklung und dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs
seiner Motorsteuersoftware zu sehende schädigende Handlung zurechenbar sei. Die Software sei von Anfang an
dem Ziel entwickelt und eingesetzt worden, die Abgaswerte auf dem Prüfstand zu manipulieren. Die Entwicklung der Software sei dabei von der Führungsebene der Beklagte angeordnet, zumindest aber gebilligt worden. Mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten habe die schädigende Handlung in jedem Fall verursacht. Der Kläger meint deshalb, ihm stünden Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB i.V.
2 BGB i.V.
1, 27 Abs. 1 EG-FGV gegen die Beklagte zu. Nach der fruchtlos gebliebenen Aufforderung zur Rückzahlung des Kaufpreises befinde sich die Beklage auch im Annahmeverzug. Im Hinblick auf gegebenenfalls noch zu erleidende Schäden, etwa durch seine nachträgliche Inanspruchnahme als Handlungsstörer, sei auch die Feststellung der Haftung der Beklagten verlangen. Schließlich könne er die Freistellung von ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Randnummer 7 Der Kläger hat zunächst die Erstattung des vollen Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangt. Im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung hat er seine Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.08.2020 entsprechend umgestellt und beantragt nunmehr, Randnummer 8 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 85.232,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Porsche Macan S, FIN ... zu zahlen, und zwar unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.427,05 €; Randnummer 9 2. festzustellen, dass sich die Beklagte
der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Fahrzeugs seit dem 02.02.2019 im Annahmeverzug befindet; Randnummer 10
arbeiter hätten zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs am 23.02.2015 Kenntnis von der Wirkungsweise der Motorsteuerungssoftware gehabt. Randnummer 15 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Parteivorbringens auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 16 1. Die Klage ist im Hinblick auf die Anträge zu 1, 2 und 4 zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist vorliegend jedenfalls durch die rügelose Einlassung der Beklagten begründet, § 39 Satz 1 ZPO. Soweit für die
dem Antrag zu 2 begehrte Feststellung des Annahmeverzuges gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers zu fordern ist, folgt dieses Interesse insoweit aus §§ 274 Abs. 2 BGB, 756 ZPO. Randnummer 17 2. Im Hinblick auf den Antrag zu 3 ist dies Klage indes bereits unzulässig, denn der Kläger hat ein Feststellungsinteresse nicht ausreichend dargetan. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage hängt bei reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab und erfordert, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge
hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 274/16 –, Rn. 20, juris). Anhaltspunkte für die Annahme einer dahingehenden Wahrscheinlichkeit hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargetan. Soweit er geltend macht, es stehe zu befürchten, dass sich die Weiterbenutzung des Fahrzeuges nachträglich als rechtswidrig darstellen und er sodann als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden könne, hat er schon nicht vorgetragen, weshalb die von ihm befürchtete Inanspruchnahme wahrscheinlich sein soll. Soweit der Kläger auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020
nachgelassenem Schriftsatz vom 02.09.2020 insoweit auf etwaig drohende Steuernachteile abstellt, lässt sich seinem Vorbringen ebenfalls nicht entnehmen, weshalb
dem Eintritt solcher Nachteile
einer zumindest gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Ungeachtet dessen verkennt der Kläger, dass der angeblich von der Motorsteuerungssoftware beeinflusste Ausstoß von Stickoxid nicht Grundlage für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer ist, vgl. § 9 KraftStG. Der Kläger hat auch nicht dargetan, weshalb
dem zwischenzeitlich erfolgten Softwareupdate die Wahrscheinlichkeit eines Motorschadens einhergehe. II. Randnummer 18 Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Randnummer 19 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung des - um eine Nutzungsentschädigung reduzierten - Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu, insbesondere nicht aus § 826 BGB i.V.
2 BGB i.V.
1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Randnummer 20
dem Kläger und dem Kraftfahrt-Bundesamt davon auszugehen ist, dass der in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp verbaute Motor zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über eine als unzulässig zu qualifizierende Abschalteinrichtung verfügt hat und/oder noch verfügt. Einem hierauf gestützten Schadensersatzanspruch steht nämlich jedenfalls entgegen, dass der Kläger die subjektiven Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht in einem Maße dargelegt hat, das es rechtfertigen würde, der Beklagten insoweit eine (weitergehende) sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen oder gar in eine Beweisaufnahme einzutreten. Randnummer 22
herstellerunabhängigen Forschungsprojekten bestätigt. Die Belag- oder auch Lackbildung kann zu einem Versagen des AGR-Ventils führen und den AGR-Kühler zusetzen. Randnummer 24 […] Es sind jedoch auch Schäden bekannt, welche unmittelbar den Ausfall des Motors zur Folge haben. Randnummer 25 Neben einem möglichen Motorschutz ist noch ein weiterer Gesichtspunkt hinsichtlich der AGR-Mengenreduzierung für die Beurteilung von Maßnahmen einer Reduzierung der Emissionskontrolle heranzuziehen: Bei einem nicht mehr zuverlässig funktionierenden AGR-Ventil oder einem zugesetzten AGR-Kühler kommt es zu einer merklichen Verminderung der AGR-Menge, die wiederum eine NOx-Erhöhung zur Folge hat. Ferner vermindert ein Partikelbelag im AGR-Kühler den Wärmetransport vom rückzuführenden Abgas in das Kühlwasser, wodurch ebenfalls mehr NOx entsteht. Somit können letztendlich Strategien zur Ausrampung der AGR-Menge als Maßnahmen zur Sicherstellung der Emissionskontrolle angesehen werden. Randnummer 26 Damit jedoch kann aus dem Vorhandensein des Thermofensters, und zwar ungeachtet der Frage, ob dieses als unzulässig im Sinne VO (EG) Nr. 715/2007 zu beurteilen ist, noch nicht auf einen Verhalten geschlossen werden, dass gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und daher als sittenwidrig einzuordnen wäre (so auch OLG Dresden, Urteil vom 16. Juli 2019 – 9 U 567/19 –, Rn. 24 ff., juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 U 103/19 –, Rn. 24 ff., juris OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 – I-3 U 148/18 –, Rn. 6, juris OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2020 – 5 U 110/19 –, Rn. 36 ff., juris). Randnummer 27 bb) Im Hinblick auf die von dem Kläger weiter behauptete Prüfstandserkennungssoftware verhält es sich im Ergebnis nicht anders. Zwar kann ein – auf der Grundlage einer im eigenen Gewinninteresse getroffenen grundlegenden Entscheidung – durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes erfolgtes systematisches und umfangreiches Inverkehrbringen von Fahrzeugen, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgaswerte
tels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, ein objektiv als sittenwidrig zu qualifizierendes Verhalten darstellen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris). Der Kläger hat indes nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass Personen, deren Wissen der Beklagten zuzurechnen wäre, eine solche strategische Entscheidung im Hinblick auf die behauptete Prüfstandserkennungsoftware getroffen und umgesetzt hätten oder dies gewusst und gebilligt hätten. Randnummer 28
der A. AG als Motorenlieferantin zu kooperieren. Randnummer 29 Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beklagte vorliegend aber auch nicht nur auf ein einfaches Bestreiten beschränkt, sondern ist der behaupteten Kenntnis sogar detailliert und unter Vorlage von Unterlagen entgegengetreten. So hat die Beklagte im Einzelnen dargetan, wie es zu der Kooperation
der Volkswagen AG und der A. AG gekommen sei, wie sich die Aufgabenverteilung im Zusammenhang
der Zulieferung und Integration der Dieselmotoren in die Fahrzeuge der Beklagten gestaltet habe, dass die A. AG für die fahrzeugspezifische Anpassung der Motoren verantwortlich gewesen sei und sie im Nachgang dazu lediglich praktische Fahrtests durchgeführt habe sowie dass eine gesamthafte Prüfung der von der A. AG bereitgestellten Software in Ermangelung von entsprechenden Anhaltspunkten weder veranlasst noch aufgrund des Datenvolumens umsetzbar gewesen sei (Bl. 151 ff. d.A.). Der Kläger ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten, und zwar ebenso wenig wie dem weiteren Vorbringen der Beklagten, wonach dieser in dem Zeitraum zwischen dem 24.11.2015, d.h. nach Bekanntwerden der Funktionsweise des von der V. AG entwickelten Motorentyps EA 189, und dem 08.06.2017 seitens der A. AG noch mehrfach schriftlich versichert worden ist, dass die von ihr bezogenen Dieselmotoren den gesetzlichen Anforderungen entsprächen (vgl. Anlage Annex). Randnummer 30
nachgelassenem Schriftsatz vom 02.09.2020 vertretenen Auffassung auch keine sonstigen Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen würden, der Beklagten eine weitergehende sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen oder gar in eine Beweisaufnahme einzutreten. Randnummer 31 (a) Soweit die Klägerin ausführt, dass (auch) die Beklagte gegenüber US-amerikanischen Behörden eingeräumt habe, dass sie eine doppelte Abschaltvorrichtung bei den 3,0-Liter-Fahrzeugen verbaut habe (Bl. 4 f. d.A.), trifft dies schon nicht zu. In dem von dem Kläger insoweit in Bezug genommenen Statement of Facts, welches dem Gericht aus Parallelverfahren bekannt ist, findet sich jedenfalls keine derartige Einlassung der Beklagten. Die dortigen Erklärungen wurden schon nicht von der Beklagten abgegeben. Zwar haben die US-amerikanischen Behörden ausweislich des Statements of Facts am 02.11.2015 eine Notice of Violation auch an die Beklagte gerichtet. Entgegen der klägerischen Darstellung hat in der Folge indes nicht die Beklagte, sondern die A. AG die erhobenen Vorwürfe eingeräumt: Randnummer 32 69. On or about November 19, 2015, A. AG representatives met with EPA and admitted that the 3.0 Liter Subject Vehicles contained at least three undisclosed AECDs. Upon questioning from EPA, A. AG representatives conceded that one of these three undisclosed AECDs met the criteria of a defeat device under U.S. law. Randnummer 33 Soweit sich die Volkswagen AG wegen des Vorfalls gegenüber US-amerikanischen Behörden im Weiteren einem unabhängigen Monitoring („Independent Compliance Monitor“) unterworfen hat, geschah dies zwar auch im Namen der Konzerngesellschaften („subsidiaries and affiliates“), jedoch
ausdrücklicher Ausnahme der Beklagten („other than P. AG and P. C. N. A.“): Randnummer 34 The duties and authority of the Independent Compliance Monitor (the “Monitor”), and the obligations of Volkswagen AG, on behalf of itself and its subsidiaries and affiliates other than Porsche AG and Porsche Cars North America (for purposes of this Exhibit 3, the “Defendant” or “Company”), […]. For the avoidance of doubt, the Monitorship described herein does not extend to P. AG or P. C. N. A.. Randnummer 35 Schließlich wird in dem von dem Kläger selbst in Bezug genommenen Statement of Facts auch das Vorbringen der Beklagten bestätigt, wonach die – auch für in den Fahrzeugen der Beklagten verbauten – 3,0-Dieselmotoren einschließlich der dort beschriebenen Abschalteinrichtung die A. AG entwickelt hat: Randnummer 36
der Motorenentwicklung geführt haben sollen (Bl. 5 d.A.), erwächst auch hieraus weder eine Kenntnis der Beklagten noch ein Anhaltspunkt hierfür. Randnummer 41 (c) Soweit der Kläger weiter ausführt, dass dem „Entwicklungschef“ bei der Beklagten, Herrn C. S., im Rahmen der
der Volkswagen AG und der A. AG geführten Kooperationsgespräche die Funktionsweise der „Betrugssoftware“ erläutert worden sein soll und der damalige Leiter der Entwicklungsabteilung der Beklagten, Herr W. H., trotz Kenntnis hiervon die Entscheidung der Übernahme der Motoren traf (Bl. 6 d.A.), fehlt es bereits an dem Bezug zu dem streitgegenständlichen Motorentyp. Soweit das klägerische Vorbringen dahingehend verstanden werden soll, dass sämtliche 3,0-Dieselmotoren und damit auch der streitgegenständliche Motor über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügt haben sollen oder verfügen, geht dies jedenfalls nicht
den zwischenzeitlich getroffenen Feststellung des Kraftfahrt-Bundesamtes einher. Dies ergibt sich schon aus der dem Gericht aus Parallelverfahren bekannten „Liste der betroffenen Fahrzeugtypen (ohne Motor EA 189)“, welche das Kraftfahrt-Bundesamt auf seiner Internetseite (www.kba.de) öffentlich zugänglich macht. Überdies ist die Beklagte bereits der klägerischen Behauptung entgegengetreten, dass der von dem Kläger benannte C. S. an behaupteten Gesprächen teilgenommen habe; weiter hat sie ausgeführt, dass dieser auch nur als Sachbearbeiter und Projektplaner bei der Beklagten tätig war (Bl. 198 ff. d.A.). Damit bliebe dann aber auch schon fraglich, woher der weiter benannte W. H. die Informationen zu der angeblichen „Betrugssoftware“ erhalten haben will. Das diesbezügliche klägerische Vorbringen bleibt insgesamt pauschal und
Blick auf den streitgegenständlichen Motorentyp ohne die hinreichende Substanz. Randnummer 42 (
1, 27 Abs. 1 EG-FGV herleitet, kommt den genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften bereits nicht der Charakter eines den Vermögensschutz dienenden Gesetzes zu (BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.