Randnummer 36 Der Kläger ist i. S. v. § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, was der Beklagten zuzurechnen ist. Randnummer 37 Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, teilt das Gericht die Auffassung des LG Kiel (Urteil vom 18.05.2018, 12 O 371/17), dass die schädigende Handlung darin liegt, dass die Beklagte (eigene) Fahrzeuge sowie Motoren zum Einbau in Fahrzeugen anderer Unternehmen des Konzerns unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand in Verkehr gebracht hat. Randnummer 38 Die Beklagte hat sich bei der Herstellung ihrer eigenen Fahrzeuge mit dieser Software die EG-Typengenehmigung nach der Schadstoffklasse EU5 durch Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand erschlichen und durch das Inverkehrbringen des Motors zum Einbau durch andere Unternehmen bewirkt, dass diese Unternehmen mangelhafte Fahrzeuge an ahnungslose Dritte veräußern und diese so in Verkehr gelangen. Das Gericht teilt insoweit die Bewertung durch das KBA, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Randnummer 39 Der Argumentation der Beklagten zur dieser Frage folgt das Gericht nicht. Tatsächlich liegt unstreitig eine Software vor, die dafür sorgt, dass beim Verbrennungsprozess bis zur Emission nur unter Prüfbedingungen die geforderten Grenzwerte für Abgase (hier NOx) eingehalten werden, während im realen Fahrbetrieb in der Umwelt durch einen veränderten Prozess zwingend ein Vielfaches an diesem schädlichen Abgas entsteht. Randnummer 40 Die Einführung von Vorgaben, die nur unter Laborbedingungen eingehalten werden müssen, dient (wohl) zur Vereinfachung der Prüfung. Auch wenn danach unter realen Bedingungen abweichende Ergebnisse nicht zu beanstanden sind, widerspricht es doch ersichtlich dem Sinn und Zweck der Vorgaben, einen – verborgenen - gesonderten Betriebsmodus zu installieren, der dafür sorgt, dass im Labor der Verbrennungsprozess völlig anders abläuft als unter Realbedingungen und nur aufgrund dieses gesonderten Betriebsmodus, der nur für das Labor bestimmt ist, die (Labor-) Grenzwerte eingehalten werden. Sinn und Zweck der Vorgabe von Abgasgrenzwerten ist ersichtlich die Schonung der Umwelt. Wenn die Vorgaben ausschließlich im Labor eingehalten werden können und die dort erreichten Werte mit denen, die unter realen Bedingungen erreicht werden, aber auch gar nichts zu tun haben, sondern aufgrund eines abweichenden Verbrennungsprozesses (hier ohne bzw. ohne nennenswerte Abgasrückführung) exorbitant höher sind, liegt ersichtlich zumindest eine Umgehung der Vorschriften über die Vorgaben von Grenzwerten vor. Randnummer 41 Dementsprechend ist es auch die Erwartung des Käufers an die übliche Beschaffenheit eines Fahrzeugs, dass dieses rechtlich vorgegebenen Grenzwerte für Abgase dort – annähernd – einhält, wo er es nutzt und wo sich die Abgase schädlich auswirken, also auf der Straße und nicht im Labor, wo es niemals zum Einsatz durch den Käufer kommt. Der Käufer rechnet nicht damit, dass für die Prüfung im Labor ein – verborgener – gesonderter Betriebsmodus verwendet wird, der allein dort für die Einhaltung der Grenzwerte sorgt, und diese im realen Fahrbetrieb nicht einmal dann eingehalten werden, wenn zufällig gleiche Bedingungen gegeben sind wie im Labor. Randnummer 42 Aufgrund der Verwendung der Software bestand zudem die Gefahr, dass dem Fahrzeug die Zulassung entzogen würde, es also nicht mehr nutzbar gewesen wäre. Randnummer 43 Der Kläger wurde infolge der verborgenen Software schon deshalb geschädigt, weil er den Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen hat. Das Gericht ist davon überzeugt, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm gesagt worden wäre, dass das Fahrzeug vorgeschriebene Schadstoff-Grenzwerte allein im Labor aufgrund einer verheimlichten Software einhalten kann und deshalb die Gefahr besteht, dass seine Zulassung erlöschen könnte. Randnummer 44 Der vorstehenden Bewertung steht nicht entgegen, dass der „Diesel-Skandal“ ab dem Herbst 2015 aufgeflogen war. Der Kläger hat das Fahrzeug am 09.10.2015 bestellt, also kurze Zeit nach der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er zur Zeit des Kaufs von dem Ausmaß der Verwendung von „Schummel-Software“ und insbesondere von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs Kenntnis hatte. Die Beklagte verweist auf den Wortlaut der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 und auf die Berichterstattung in den Medien. Die Ad-hoc-Meldung enthält keine konkrete Angabe dazu, welche Fahrzeuge betroffen sind. Es findet sich ein Hinweis auf den Motor „EA189“, ohne dass einem Käufer aber bewusst ist, welcher Baureihe ein Motor in einem erworbenen Fahrzeug angehört. Der Verweis auf „andere Dieselfahrzeuge“ ist vage. Die Ad-hoc-Meldung wendet sich auch nicht an Verbraucher, sondern an Aktionäre und den Kapitalmarkt. Ein Verbraucher nimmt sie in der Regel nicht zur Kenntnis und setzt sich schon gar nicht mit dem genauen Wortlaut und Inhalt auseinander. Dass die Berichterstattung der folgenden Tage bis zum 09.10.2015 Informationen erhalten habe, die für den Kläger unübersehbar gemacht hätte, dass sein Fahrzeug eine „Schummel-Software“ enthalte, ist nicht dargetan. Vielmehr steht in den zitierten Meldungen die Marke V. im Vordergrund. Randnummer 45 Das schädigende Verhalten war sittenwidrig. Die Verwendung der verborgenen Software bedeutet eine bewusste Täuschung, die die Zulassung des Fahrzeugs und dessen Vermarktung erst ermöglichen sollte, also auf den Abschluss von Verträgen unter Wirkung dieser Täuschung gerichtet war. Das Gericht teilt die Auffassung des LG Kiel (a. a. O.), wonach das Verhalten der Beklagten sowohl wegen seines Zwecks als auch wegen des angewandten Mittels mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung als verwerflich anzusehen ist: Randnummer 46 „Die Beklagte hat mit dem Einsatz der Manipulationssoftware massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Vorschriften zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgehebelt und zugleich Kunden getäuscht. Sie hat damit nicht einfach nur Abgasvorschriften außer Acht gelassen und erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern zugleich eine planmäßige Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden, den Verbrauchern und Mitwettbewerbern vorgenommen, um der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sie wettbewerbsfähig zu halten, weil sie entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil sie aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen teureren Vorrichtungen unterließ. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Fahrzeuge bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Anschaffung eines Fahrzeugs für einen Verbraucher in der Regel um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht handelt und ein Verbraucher als technischer Laie die Manipulation nicht erkennen kann. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit des Verbrauchers bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt, was eine besonders verwerfliche Vorgehensweise darstellt. Die Beklagte hat bewusst das ihr entgegengebrachte Vertrauen der Verbraucher ausgenutzt. Sie verfügt über ein über viele Jahre gewachsenes überdurchschnittliches Vertrauen, das auf einer in der Vergangenheit erfolgreichen Unternehmenspolitik sowie einem Qualitätsanspruch beruhte, von dem der Durchschnittsbürger annahm, dass die Beklagte ihm überwiegend gerecht wird. Dieses Vertrauen hat sie genutzt, als sie in der jüngeren Vergangenheit mit der besonderen Umweltverträglichkeit der von ihr entwickelten Dieselmotoren geworben hat. Verbraucher haben die dort angepriesenen technischen Merkmale und aufgezeigten Grenzwerte insbesondere auch deshalb nicht infrage gestellt, weil die Beklagte insofern als glaubwürdig galt. Tatsächlich erfüllten die beworbenen Motoren ohne die Software allerdings nicht einmal die gesetzlichen Anforderungen. Dieses Verhalten ist als verwerflich einzuordnen. Zwar ist es nicht schon verwerflich, wenn ein Unternehmen seinen eigenen Ansprüchen oder denjenigen der Verbraucher nicht genügt. Ein Unternehmen darf sich auch auf den Erfolgen der Vergangenheit ausruhen, wenn es dies will. Die unternehmerische Freiheit findet ihre Grenze jedoch dort, wo - wie hier - das besondere Vertrauen unter Inkaufnahme einer essenziellen Schädigung der potentiellen Kunden ausgenutzt wird, um aus Gewinnstreben sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Die Beklagte ist ein bedeutender Fahrzeughersteller und -exporteur Deutschlands, so dass von ihr vorgenommene gezielte Manipulationen in Genehmigungsverfahren geeignet sind, das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untergraben. Aus der Konzerngröße der Beklagten können sich aus einer solchen gezielten Manipulation des Genehmigungsverfahrens Risiken in volkswirtschaftlich relevanter Dimension ergeben. Wenn die Beklagte behauptet, dass die Folgen des Einsatzes der Software für die klagende Partei (und andere Käufer betroffener Fahrzeuge) nicht spürbar seien, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte ein solches Risiko negativer Entwicklungen mit volkswirtschaftlich messbaren Auswirkungen jedenfalls ihrem mit missbräuchlichen Mitteln verfolgten eigenen Gewinnstreben untergeordnet hat und damit verwerflich handelte.“ Randnummer 47 Wie bereits ausgeführt, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Beklagte im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufs die Umstände vollständig und unmissverständlich richtiggestellt hat, wodurch die Sittenwidrigkeit hätte entfallen können (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18). Randnummer 48 Das vorsätzliche und sittenwidrige schädigende Verhalten ihrer Mitarbeiter ist der Beklagten zuzurechnen. Die Mitarbeiter der Beklagten in der Entwicklungsabteilung haben bewusst und absichtsvoll die „Umschaltlogik“ im Rahmen der Serienproduktion einbauen lassen. Die Beklagte haftet für dieses Verhalten der verantwortlichen Mitarbeiter wegen Organisationsverschuldens. Der Anwendungsbereich des § 31 BGB wird bei Organisationsmängeln erweitert (Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 31, Rn. 7 f. m. w.N.). Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter. Die Beauftragung eines wichtigen Aufgabenkreises an einen Funktionsträger oder Bediensteten begründet daher für die juristische Person eine Haftung ohne Entlastungsmöglichkeit. Hat sie dem Vertreter eine selbstständige Stellung mit eigener Entscheidungsbefugnis eingeräumt, ist er verfassungsmäßiger Vertreter; ist das nicht geschehen, ist § 31 BGB wegen eines Organisationsmangels anwendbar. Randnummer 49 Der Einbau der streitgegenständlichen Software in Millionen von Fahrzeugen stellt, wie ausgeführt, eine wesentliche Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte dar. Hat nicht der Vorstand und auch nicht der Leiter der Entwicklungsabteilung als Repräsentant
BGB diese weitreichende Entscheidung getroffen, sondern - wie von der Beklagten vorgetragen - Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen alleine, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als wären diese Mitarbeiter ihre verfassungsmäßigen Vertreter. Wenn es der Vorstand der Beklagten zuließ, dass Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen eine so schwerwiegende Entscheidung frei treffen konnten, ohne naheliegende organisatorische Vorkehrungen dagegen zu ergreifen, ist eine Zurechnung geboten. Das sittenwidrige schädigende Verhalten der Mitarbeiter wird dann dem Vorstand zugerechnet. Randnummer 50 Der Schaden des Klägers ist nicht dadurch nachträglich entfallen, dass das Fahrzeug mit einem Software-Update versehen wurde (was gar nicht konkret dargetan ist). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger dadurch so stünde, wie er stehen würde, wenn es das schädigende Verhalten nicht gegeben hätte. Dabei kann dahinstehen, ob das Update mit den befürchteten Nachteilen verbunden ist oder nicht. Allein die Möglichkeit und die öffentliche Diskussion darum wie um den sog. „Dieselskandal“ überhaupt haften dem Fahrzeug weiter als Makel an, den es ohne das schädigende Verhalten nicht aufwiese. Dieser Makel wirkt sich wertmindern aus, und zudem ist der Geltungswert des Fahrzeugs beeinträchtigt. Dieser spielt bei der Entscheidung für oder gegen den Kauf eines bestimmten Fahrzeugs keine geringe Rolle, wie schon ein flüchtiger Blick auf Kfz-Werbung offenbart. Unstreitig wurde hier auch mit Umweltfreundlichkeit geworben. Damit wird ein Fahrzeug der streitgegenständlichen Art nun zuallerletzt assoziiert. Randnummer 51
BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Wie ausgeführt, hätte der Kläger dann das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. Er hätte somit auch das zur Finanzierung dienende Darlehen nicht abgeschlossen. Die Beklage hat ihm daher den Kaufpreis von € 27.990,- und die Finanzierungskosten in Höhe von € 3.377,14 zu erstatten und erhält dafür (Zug um Zug) das Fahrzeug. Dass die Darlehensraten noch nicht vollständig gezahlt sind, ist dabei unerheblich. Der Kläger hatte einen Freihaltungsanspruch, der
BGB aufgrund der Zurückweisung jeglicher Ansprüche des Klägers durch die Beklagte in einen Zahlungsanspruch übergegangen ist. Auch steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug an die Bank sicherungsübereignet ist. Die Zahlungspflicht der Beklagten besteht nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, so dass es dem Kläger überlassen ist, die Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Randnummer 52 Anzurechnen ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, im Wege des Vorteilsausgleichs eine Nutzungsentschädigung für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs, und zwar bis zum Zeitpunkt, in dem der Kläger den Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises verlangt und die Rückgabe des Wagens in richtiger Art und Weise angeboten hat. In diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte auf das Begehren eingehen müssen, und es wären die Einzelheiten der Abwicklung geklärt worden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger für die Zeit davor durch die Vorteilsausgleichung unzumutbar belastet oder die Beklagte unbillig begünstigt würde. Der Kläger hatte den tatsächlichen Gebrauchsvorteil. Er hätte sonst ein anderes Fahrzeug oder Verkehrsmittel benötigt. Indes würde die Beklagte durch die nach dem begründeten Schadensersatzbegehren fortdauernde Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs unbillig entlastet: Je länger sie dem berechtigten Begehren des Klägers nicht nachkommen würde, umso mehr würde sich dessen Zahlungsanspruch reduzieren, bis er bei entsprechender Prozessdauer möglicherweise sogar aufgezehrt wäre (vgl. hierzu auch LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2019, 310 O 99/18 ). Randnummer 53 Der maßgebliche Zeitpunkt ist hier mit dem 18.10.2019, dem Termin der mündlichen Verhandlung, anzunehmen. Das Aufforderungsschreiben (Anlage K 13) enthält kein ausreichendes (wörtliches) Angebot des Fahrzeugs, weil es keine Anrechnung von Nutzungsentschädigung vorsieht und auch kein Kilometerstand mitgeteilt wird, der die Berechnung der Nutzungsentschädigung ermöglicht hätte. Auch in der Klageschrift kein aktueller Kilometerstand genannt, sondern dieser wurde erst in der mündlichen Verhandlung mit 70.412 km mitgeteilt und unstreitig gestellt. Randnummer 54 Das Fahrzeug hatte beim Kauf eine Laufleistung von 20.490 km. Hieraus errechnet sich eine Differenz von 49.922 km. Randnummer 55 Das Gericht geht – bei dem als langlebig bekannten Dieselfahrzeug – von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von insgesamt 300.000 km, also zur Zeit des Kaufs noch 279.510 (300.000 – 20.490) aus (§ 287 ZPO). Randnummer 56 Daraus errechnet sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von € 4.999,16 (€ 27.990,- x 49.922 ./. 279.510). Randnummer 57 Danach verbleibt ein zu ersetzender Betrag in Höhe von € 26.367,98 (€ 27.990,- + € 3.377,14 ./. € 4.999,16). Randnummer 58 Der Anspruch ist nicht verjährt. Hinsichtlich einer möglichen Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen (bereits) im September 2015 wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Kausalität der Handlung der Beklagte für die Kaufentscheidung des Klägers verwiesen. Auch für die Folgezeit bis Ende 2015 kann keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers festgestellt werden. Der Kläger hat in seiner Anhörung bekundet, er habe erst mit Erhalt des Rückrufschreibens – nicht vor Februar 2016, vgl. Anlage K 14 – realisiert, vom „Abgasskandal“ betroffen sein zu können. Dies hält das Gericht für glaubhaft, denn wie schon ausgeführt, stand im Vordergrund der Berichterstattung stets die Marke V.. Auch waren keine ausreichenden technischen Einzelheiten und Interna der Beklagten bekannt, um auf einen begründeten Anspruch
Immerhin argumentiert die Beklagte auch noch in diesem Rechtsstreit, dass gar keine Abschalteinrichtung vorliege und sie für die Problematik keinesfalls aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verantwortlich gemacht werden könne. Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind vielmehr erst nach und nach, und dies nicht vor Ende 2015, offenbar geworden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass im Jahre 2015 ein Kunde, der „normaler“ Verbraucher war und einen Seat erworben hatte, seinem Bevollmächtigten keine ausreichenden Tatsachen mitteilen konnte, um eine Klage nach § 826 BGB hinreichend schlüssig zu begründen. Randnummer 59 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind seit Rechtshängigkeit, d. h. seit dem 07.05.2019,
Wie ausgeführt, enthielt das Schreiben
Anlage K 13 kein hinreichendes Angebot der Gegenleistung, so dass es die Beklagte nicht in Verzug mit der Zahlung der Hauptforderung gesetzt hat. Randnummer 60 Für die Zeit von der Kaufpreiszahlung bis zu diesem Zeitpunkt können keine Zinsen (
, 246 BGB) zugesprochen werden, weil der Kläger zu seinen Zahlungen gar nicht vorgetragen hat. Vielmehr hat er den Kauf finanziert. Die Zahlungszeitpunkte sind nicht dargetan. Das Gericht ist nicht gehalten, sich diese aus einer Anlage herauszusuchen, zumal in dieser (Anlage K 1) auch nur die Zeitpunkte angegeben sind, in denen die jeweiligen Zahlungen fällig waren, nicht die tatsächlichen Zahlungsdaten. Randnummer 61 (Erst) seit dem 18.10.2019 ist die Beklagte im Verzug mit der Annahme des Fahrzeugs. Nachdem sie nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers die Leistung von Schadensersatz vorgerichtlich insgesamt abgelehnt hatte, genügte ein wörtliches Angebot der Gegenleistung (§ 295 BGB), das vollständig indes erst in diesem Zeitpunkt vorlag. Zwar berücksichtigte der in der Klageschrift angekündigte Antrag einen Abzug einer Nutzungsentschädigung, es war aber kein aktueller Kilometerstand genannt. Der geltend gemachte Anspruch und damit die Bedingung, unter der das Fahrzeug angeboten wurde, waren daher nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar. Dass das Fahrzeug sicherungsübereignet ist, steht dem hinreichenden wörtlichen Angebot nicht entgegen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger das Darlehen, welches keine lange weitere Laufzeit mehr hat, nicht ablösen und so das Eigentum am Fahrzeug verschaffen kann. Randnummer 62
, 249 BGB hat die Beklagte dem Kläger seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, nebst Zinsen
Randnummer 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Zwar berücksichtigt der Antrag des Klägers einen etwaigen Abzug von der Hauptforderung aufgrund der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung. Sowohl die Argumentation des Klägers wie auch die Streitwertangabe zeigen aber, dass er mit der Klage die volle Kaufpreissumme nebst Finanzierungskosten geltend gemacht hat. Entgegen der Ankündigung im Antrag wurde der Abzug von der Hauptforderung im Termin vom Kläger auch nicht beziffert und der Antrag angepasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.