Bußgeldverfahren wegen fortgesetzt rechtswidrigem Parken in einer Parkraumbewirtschaftungszone Orientierungssatz
- Die im Rahmen eines Bußgeldverfahrens vorgebrachten Einwände, die Parkraumbewirtschaftungszone sei rechtswidrig und es wurde Widerspruch gegen die Zone eingelegt, stehen einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit nicht entgegen. (Rn.9)
- Die Parkraumbewirtschaftungszone ist wirksam, wenn ihre Bekanntgabe durch Aufstellen der Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 erfolgte. Sind Verkehrsschilder so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2010 - 3 C 32/09). (Rn.11)
- Bei Vorliegen bestimmter Umstände kann eine Erhöhung des Regelsatzes geboten sein. Dies ist der Fall, wenn nicht eine bloße Nachlässigkeit des Betroffenen vorliegt, sondern der Betroffene den Geltungsanspruch der Parkraumbewirtschaftungszone schlicht nicht anerkennt, was aus der Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Parkverstöße geschlossen werden kann. (Rn.19) Tenor
- Der Betroffene wird wegen Parkens in einer Parkraumbewirtschaftungszone ohne Parkschein in 55 Fällen zu folgenden Geldbußen verurteilt: - 27 Geldbußen zu jeweils € 10,-; - 7 Geldbußen zu jeweils € 30,-; - 17 Geldbußen zu jeweils € 40,-; - 1 Geldbuße zu € 50,-; - 1 Geldbuße zu € 60,-; - 2 Geldbußen zu jeweils € 80,-.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene. Angewendete Vorschriften: §§ 24 StVG, 13 Abs. 1, 2, 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO, Nr. 63 BKat. Gründe I. Randnummer 1 Das Gericht legt die „Widersprüche“ gegen die Bußgeldbescheide als Einsprüche aus. Denn dies ist der statthafte Rechtsbehelf. II. Randnummer 2 Der Betroffene ist selbstständiger Rechtsanwalt mit Kanzlei in der G.allee, Hamburg. Randnummer 3 Er parkt mit seinem VW, amtliches Kennzeichen […] regelmäßig in der M.straße. Diese liegt seit dem Jahr 2020 in einer Parkraumbewirtschaftungszone, in der nur mit Parkschein oder Bewohnerparkausweis geparkt werden darf. Um einen Bewohnerparkausweis hat sich der Betroffene bisher vergeblich bemüht; sein Antrag wurde abgelehnt. Randnummer 4 Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.05.2021 (Az. 248a OWi 41/21) wurde er wegen 29 Parkverstößen, die er durch Parken in der Moorweidenstraße begangen hat, bereits verurteilt. Randnummer 5 Es kam jedoch zu weiteren Parkverstößen, die sich aus nachfolgender Tabelle ergeben; in allen Fällen hatte er zuvor keinen Parkschein gezogen: Randnummer 6 Parkort Parkzeit Bußgeld- bescheid vom Bußgeldhöhe von Bußgeld- behörde festgesetzt vom Gericht festgesetzt FA49 M.straße 10.12.2020, 15:19-19:12 Uhr 18.01.2021 € 30,- € 30,- Leitakte M.straße 07.01.2021, 10:11-10:15 Uhr 25.01.2021 € 10,- € 10,- FA15 M.straße 27.01.2021, 13:08-13:11 Uhr 05.03.2021 € 10,- € 10,- FA2 M.straße 01.02.2021, 10:07-10:11 Uhr 18.02.2021 € 10,- € 10,- FA33 M.straße 08.02.2021, 11:54-11:58 Uhr 01.04.2021 € 10,- € 10,- FA12 M.straße 09.02.2021, 12:41-12:44 Uhr 10.03.2021 € 10,- € 10,- FA21 M.straße 18.02.2021, 09:16-09:20 Uhr 26.03.2021 € 10,- € 10,- FA3 M.straße 19.02.2021, 09:24-09:28 Uhr 18.05.2021 € 10,- € 10,- FA27 M.straße 23.02.2021, 11:33-11:38 Uhr 11.03.2021 € 10,- € 10,- FA8 M.straße 24.02.2021, 11:52-11:56 Uhr 25.05.2021 € 10,- € 10,- FA1 M.straße 25.02.2021, 11:32-11:36 Uhr 12.03.2021 € 10,- € 10,- FA30 M.straße 01.03.2021, 17:03-17:08 Uhr 25.03.2021 € 10,- € 10,- FA11 M.straße 02.03.2021, 09:51-09:57 Uhr 26.03.2021 € 10,- € 10,- FA13 M.straße 03.03.2021, 10:10-16:35 Uhr 13.04.2021 € 10,- € 10,- FA16 M.straße 05.03.2021, 11:32-15:21 Uhr 06.05.2021 € 30,- € 30,- FA5 M.straße 08.03.2021, 11:50-11:55 Uhr 17.05.2021 € 10,- € 10,- FA22 M.straße 09.03.2021, 13:09-13:13 Uhr 29.03.2021 € 10,- € 10,- FA25 M.straße 11.03.2021, 11:54-15:21 Uhr 03.05.2021 € 30,- € 30,- FA4 M.straße 12.03.2021, 11:41-15:59 Uhr 28.04.2021 € 30,- € 30,- FA26 M.straße 18.03.2021, 12:00-15:11 Uhr 20.04.2021 € 30,- € 30,- FA19 M.straße 23.03.2021, 11:44-11:49 Uhr 14.04.2021 € 10,- € 10,- FA48 M.straße 24.03.2021, 12:20-12:28 Uhr 29.04.2021 € 10,- € 10,- FA6 M.straße 29.03.2021, 13:47-13:51 Uhr 10.05.2021 € 10,- € 10,- FA7 M.straße 30.03.2021, 14:35-14:39 Uhr 10.05.2021 € 10,- € 10,- FA24 M.straße 31.03.2021, 09:39-14:01 Uhr 04.05.2021 € 30,- € 30,- FA34 M.straße 13.04.2021, 09:23-09:28 Uhr 30.04.2021 € 10,- € 10,- FA23 M.straße 14.04.2021, 16:36-16:41 Uhr 21.05.2021 € 10,- € 10,- FA10 M.straße 16.04.2021, 09:05-13:57 Uhr 25.05.2021 € 30,- € 30,- FA17 M.straße 20.04.2021, 16:00-16:04 Uhr 12.05.2021 € 10,- € 10,- FA35 M.straße 23.04.2021, 12:48-12:52 Uhr 31.05.2021 € 10,- € 10,- FA38 M.straße 27.04.2021, 11:06-11:11 Uhr 04.06.2021 € 10,- € 10,- FA20 M.straße 28.04.2021, 15:41-15:45 Uhr 22.06.2021 € 10,- € 10,- FA9 M.straße 29.04.2021, 09:54-10:00 Uhr 07.06.2021 € 10,- € 10,- FA28 M.straße 04.05.2021, 12:25-12:30 Uhr 11.06.2021 € 10,- € 10,- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 04.05.2021 (Az. 248a OWi 41/21) FA31 M.straße 06.05.2021, 12:03-12:07 Uhr 14.06.2021 € 10,- € 40,- FA37 M.straße 11.05.2021, 09:47-14:58 Uhr 18.06.2021 € 30,- € 80,- FA51 M.straße 12.05.2021, 16:44-16:48 Uhr 21.07.2021 € 10,- € 40,- FA18 M.straße 17.05.2021, 16:05-17:09 Uhr 22.06.2021 € 20,- € 60,- FA 14 M.straße 19.05.2021, 11:30-11:38 Uhr 28.06.2021 € 10,- € 40,- FA44 M.straße 20.05.2021, 14:23-17:47 Uhr 09.07.2021 € 30,- € 80,- FA53 M.straße 25.05.2021, 16:41-16:47 Uhr 06.07.2021 € 10,- € 40,- FA45 M.straße 26.05.2021, 09:58-10:02 Uhr 23.07.2021 € 10,- € 40,- FA36 M.straße 31.05.2021, 11:18-11:22 Uhr 06.07.2021 € 10,- € 40,- FA42 Sch.straße 08.06.2021, 17:12-17:21 Uhr 16.07.2021 € 10,- € 40,- FA47 M.straße 09.06.2021, 09:58-10:03 Uhr 16.07.2021 € 10,- € 40,- FA50 M.straße 10.06.2021, 16:35-16:41 Uhr 19.07.2021 € 10,- € 40,- FA32 M.straße 11.06.2021, 14:19-14:25 Uhr 19.07.2021 € 10,-. € 40,- FA29 M.straße 14.06.2021, 14:03-14:07 Uhr 20.07.2021 € 10,- € 40,- FA39 M.straße 21.06.2021, 16:19-16:23 Uhr 05.08.2021 € 10,- € 40,- FA43 M.straße 23.06.2021, 10:33-10:38 Uhr 03.08.2021 € 10,- € 40,- FA46 M.straße 24.06.2021, 17:42-17:46 Uhr 06.08.2021 € 10,- € 40,- FA41 M.straße 28.06.2021, 10:15-10:19 Uhr 10.08.2021 € 10,- € 40,- FA40 M.straße 09.07.2021, 18:52-19:59 Uhr 16.08.2021, € 20,- € 50,- FA54 M.straße 23.07.2021, 15:27-15:31 Uhr 30.08.2021 € 10,- € 40,- FA52 M.straße 28.07.2021, 15:21-15:26 Uhr 06.09.2021 € 10,- € 40,- III. Randnummer 7 Der Betroffene hat die einzelnen Parkverstöße so wie sie unter II. festgestellt wurden glaubhaft eingeräumt. Ihm ist ein solches Verhalten auch nicht wesensfremd, wie sich aus dem verlesenen Urteil vom 04.05.2021 ergibt. Die Grenzen der Parkraumbewirtschaftungszone ergeben sich aus den Beschilderungsplänen, in denen auch die Standorte der Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 eingezeichnet sind; auf sie wird wegen der Einzelheiten verwiesen nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. IV. Randnummer 8 Die rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts, inkl. der Bußgeldhöhe, ergibt sich aus §§ 24 StVG, 13 Abs. 1, 2, 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO, Nr. 63 BKatV. Randnummer 9 Der näheren Erläuterung bedarf nur Folgendes: Der Betroffene hat geltend gemacht, die Parkraumbewirtschaftungszone sei rechtswidrig (dazu
- ) und er habe Widerspruch gegen die Zone eingelegt (dazu
- ). Beides steht einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit jedoch nicht entgegen Randnummer 10
- Wenn die Begehung einer Ordnungswidrigkeit ein Handeln entgegen eines Verwaltungsaktes voraussetzt, muss der jeweilige Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Verstoßes allein wirksam und sofort vollziehbar sein, nicht jedoch rechtmäßig. Dies entspricht der tradierten Lehre vom Verwaltungsakt. Auch im Falle der Rechtswidrigkeit bleibt dieser wirksam, muss mithin vom Bürger befolgt werden. Dem Bürger wird auferlegt, mittels Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ihn vorzugehen (vgl. Kuhli , in: Münchener Kommentar zum StVR, 2016, § 49 StVO, Rn. 4). Randnummer 11 Die Parkraumbewirtschaftungszone ist wirksam. Ihre Bekanntgabe erfolgte durch Aufstellen der Verkehrszeichen 314.1 und 314.
- Sind Verkehrsschilder so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32/09, BeckRS-Tz. 12). Randnummer 12 Das Gericht ist überzeugt, dass jeder, der in die Parkraumbewirtschaftungszone fuhr und fährt, dies durch einen „einem raschen und beiläufigen Blick“ auf die Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 erfassen konnte. Dies schließt das Gericht aus den Plänen, die Teil der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen waren. Auf diesen sind die Straßen eingezeichnet und es ist zu sehen, dass an allen Einfahrten der Parkraumbewirtschaftungszone das Verkehrszeichen 314.1, und an allen Ausfahrten das Verkehrszeichen 314.2 aufgestellt war. Entgegen der Ansicht des Betroffenen genügt es, dass nur an allen Ein- und Ausfahrten der Zone die Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 aufgestellt werden, nicht jedoch in dieser selbst. Denn indem ein Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen 314.1 passiert weiß er nun, dass er sich solange in einer Parkraumbewirtschaftungszone befindet, solange er nicht das Verkehrszeichen 314.2 passiert hat. Das Zeichen 314.1 auch innerhalb der Zone aufzustellen würde zu Verwirrung bei den Verkehrsteilnehmern führen. Denn dieses Zeichen markiert nach der StVO den Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone (vgl. Nr. 8 der Anlage 3 zur StVO). Bei Zeichen innerhalb der Zone entstände für die Verkehrsteilnehmer der Eindruck man führe jetzt erst in die Zone hinein. Die StVO sieht kein Zeichen dafür vor, dass man sich gegenwärtig in einer Parkraumbewirtschaftungszone befindet. So ist im Übrigen auch gewährleistet, dass in Innenstädten der „Schilderwald“ nicht allzu sehr ausufert. Randnummer 13 Soweit der Betroffene bemängelt, dass bei der Einfahrt vom Theodor-Heuss-Platz in die Rothenbaumchaussee nur auf der rechten Straßenseite das Zeichen 314.1 stehe, jedoch nicht auf der linken, so genügt dies. Denn es herrscht Rechtsverkehr; mithin sind Verkehrsschilder, die auf der in Fahrtrichtung rechten Straßenseite stehen, für die Verkehrsteilnehmer am besten sichtbar. Randnummer 14 Das Gericht ist zuletzt auch davon überzeugt davon, dass alle Verkehrsschilder, die die Grenzen der Parkraumbewirtschaftungszone dem Verkehrsteilnehmer aufzeigen, so aufgestellt waren, wie es in den straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen bestimmt war. Denn der LBV hat mitgeteilt, die Beschilderung auf Vollständigkeit überprüft zu haben und erst im Anschluss, ab dem 21.09.2020, die Kontrolle begonnen zu haben (E-Mail vom 15.04.2021). Randnummer 15 Die Parkraumbewirtschaftungszone ist auch nicht unwirksam aufgrund Nichtigkeit nach § 43 Abs. 3 HmbVwVfG . Insbesondere leidet sich nach Überzeugung des Gerichts nicht an einem besonders schwer wiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist, vgl. § 44 Abs. 1 HmbVwVfG . Die zahlreichen Argumente des Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit der Parkraumbewirtschaftungszone führen – selbst unterstellt, dass sie durchgreifen – nicht zur Nichtigkeit der Zone. Randnummer 16
- Der Widerspruch des Betroffenen gegen die Parkraumbewirtschaftungszone steht der Ahnung der Parkverstöße als Ordnungswidrigkeit nicht entgegen. Denn ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt schließt eine Ordnungswidrigkeit nur dann aus, wenn dem Widerspruch aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 VwGO zukommt ( Kuhli , in: Münchener Kommentar zum StVR, 2016, § 49 StVO, Rn. 4). Widersprüche gegen Verkehrszeichen haben jedoch keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO analog ( Schoch , in: ders./Schneider, Werkstand:
- EL Juli 2020, § 80 VwGO, Rn. 150). Der vom Betroffenen beim Verwaltungsgericht Hamburg gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit verlesenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27.08.2021 abgelehnt. Im Übrigen hätte selbst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht (diese träte rückwirkend ein) auf die ordnungswidrigkeitsrechtliche Beurteilung keine Auswirkung gehabt (OLG Karlsruhe NJW 1978, 116; Odenthal NStZ 1991, 418, 420). Randnummer 17
- Die von der Bußgeldstelle festgesetzten Bußgeldhöhen liegen unter dem Regelsatz des Bußgeldkataloges. Das Verbot der reformatio in peius gilt nach Einspruch im gerichtlichen Verfahren nicht (mit Ausnahme im Beschlussverfahren, § 72 Abs. 3 S. 2 OWiG). Das Gericht erhöht für die Parkverstöße, die zeitlich nach dem Urteil vom 04.05.2021 liegen, die Geldbußen in einem ersten Schritt jeweils auf den Regelsatz nach Nr. 63 BKatV. In einem zweiten Schritt wird der Regelsatz noch einmal verdoppelt. Randnummer 18 Zwar entfaltet der Bußgeldkatalog als Rechtsverordnung nach § 26a StVG eine nicht nur von den Verwaltungsbehörden, sondern auch von den Gerichten zu beachtende Bindungswirkung. Er stellt eine Zumessungsregel für den Durchschnittsfall dar, die – ohne in objektiver oder subjektiver Hinsicht Besonderheiten aufzuweisen – stets von gewöhnlichen Tatumständen bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Begehungsweise ausgeht (§ 1 Abs. 2 BKatV). Er ist ein Instrument zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung, entbindet aber nicht von einer im Einzelfall gebotenen Prüfung der Berechtigung des Katalogsatzes ( Euler , in: BeckOK OWiG, Graf,
- Edition, Stand: 01.07.2021, § 1 BKatV, Rn. 1). Randnummer 19 Hier liegen aber in der Gesamtbetrachtung Umstände vor, die betreffend die Fälle nach dem 04.05.2021 die Erhöhung des Regelsatzes in vorbezeichnetem Umfang gebieten. Zum einen liegt hier nicht eine bloße Nachlässigkeit des Betroffenen vor, sondern der Betroffene erkennt den Geltungsanspruch der Parkraumbewirtschaftungszone schlicht nicht an. Dies schließt das Gericht aus der Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Parkverstöße. Er handelte auch nicht aus Not, da er sich ja stets einen Parkschein hätten ziehen können. Zumindest nach dem Urteil vom 04.05.2021 hat der Betroffene jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt, da er nun damit rechnen musste, dass seine Rechtsauffassung nicht zutreffend ist. Diesen Schluss hätte er als Rechtsanwalt auch ohne weiteres ziehen können. V. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 465 Abs. 1 StPO.
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