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Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer 2 Sa 25/21 Urteil Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung

Obsah (7)§ 307§ 4§ 16§ 389§ 812Art. 3Art. 8

Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung Leitsatz 1. Bei einer vertraglich zunächst auf 13 Monate befristeten, später bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren verlängerten

Anlage 1 der KBV über Auslandsentsendungen in der jeweils gültigen Fassung) Anwendung. Randnummer 13 Die für die Entsendung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach Toulouse tatsächlich anzuwendenden Konditionen (entsendungsbedingte Zahlungen, Heimreisen, Unterkunft etc.) sind als Anhang zu diesem Entsendungsvertrag beigefügt. Ergeben sich aus einer Verlängerung der Entsendung, der jährlichen Überprüfung, einer unterjährigen Anpassung oder anderen Gründen Änderungen, ist dieser Anhang entsprechend anzupassen. Randnummer 14 (…) Randnummer 15 Der/die Arbeitnehmer/in wird während der Entsendung nach den Regeln des Stammbetriebs in die jährliche Entgeltüberprüfung und ggf. in den Zielvereinbarungs-/Zielerreichungsprozess einbezogen. (…) Randnummer 16 7 - Steuern und Sozialversicherung Randnummer 17 Zur Erfüllung der Steuerpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Gastland wird für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleiches (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B zu den Entsendungsbedingungen) angewandt. Hierzu wird über den Weg einer hypothetischen Besteuerung das deutsche Steuerniveau beibehalten. Die tatsächlichen Steuern im Gastland trägt das Unternehmen. Randnummer 18 Der/die Arbeitnehmer/in wird durch das Unternehmen über dieses Prinzip und die tatsächliche Anwendung im Gastland informiert und über die jeweilige Rolle des Unternehmens, des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Steuerberaters aufgeklärt. Die für den/die Arbeitnehmer/in anzuwendenden Berechnungen sind diese/dieser in der Anlage zu diesem Vertrag mitzuteilen. Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden. Randnummer 19 8 – Beendigung und Rückkehr Randnummer 20 Das Unternehmen behält sich vor, den/die Arbeitnehmer/in - auch vor dem hier vereinbarten Entsendungsende - zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den/die Arbeitnehmer/in zu vermeiden. (…) Randnummer 21 10 – Schlussbestimmungen Randnummer 22 (…) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. (…) Randnummer 23 Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweis auf die Kollisionsregeln vereinbart .“ Randnummer 24 Die im Entsendungsvertrag in Bezug genommene KBV regelt in Ziffer 1 zum Geltungsbereich folgendes: Randnummer 25 „ Diese Vereinbarung gilt für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Konzerngesellschaften der D.L.R. Holding AG, mit Ausnahme der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der L. GmbH sowie der leitenden Angestellten im Sinne von § 5 III BetrVG, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung einen Entsendungsvertrag im Rahmen dieser Vereinbarung abschließen.“ Randnummer 26 Ferner heißt es in Ziffer 3 wie folgt: Randnummer 27 „

  1. Festlegung der Entsendungsbedingungen Randnummer 28 Die Betriebsparteien legen gemeinsam die Bedingungen für Entsendungen im Sinne dieser Vereinbarung fest, die bei allen Entsendungsfällen, die unter diese Betriebsvereinbarung fallen, zu verwenden sind. Die Entsendungsbedingungen ( Anlage 1 ) sowie die Musterverträge ( Anlage 2 ) sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. “ Randnummer 29 Als weiteres regelt die KBV unter Ziffer 4: Randnummer 30 „
  2. Ergänzungen Randnummer 31 Erzwingen bestehende oder geänderte gesetzliche Bestimmungen eines Entsendungslandes eine grundsätzliche Änderung der zu dieser Vereinbarung gehörenden Musterverträge, ist diese vorzunehmen. Der KBR ist unter Angabe des Grundes über diese Änderungen zu informieren. (…) “ Randnummer 32 Die Anlage 1 der KBV beinhaltet die Entsendungsbedingungen Ausland (Anlage K 2 a, Bl. 37 ff. d.A.). Der Anhang A und der Anhang B der KBV sind identisch mit Anhang A und Anhang B zum Entsendungsvertrag des Klägers (Anlage K 2 b, Bl. 48 ff. d.A. und Anlage K 2 c, Bl. 55 d.A.). Die Anlage 2 der KBV beinhaltet den Muster-Entsendungsvertrag (Anlage K 2d, Bl. 61 ff. d. A.). Randnummer 33 Das im Anhang B geregelte Prinzip des Steuerausgleichs (auch bezeichnet als „Tax Equalization“) besagt, dass das während des Auslandsaufenthalts erzielte Bruttomonatsgehalt (ohne entsendungsbedingte netto gewährte Sonderzahlungen) des Arbeitnehmers fiktiv nach Maßgabe derjenigen Steuerlast besteuert wird, die bei einer Tätigkeit in Deutschland entstehen würde. In dem Anhang B heißt es unter Ziffer 1 Abs. 3: Randnummer 34 „ Durch die Grundsätze des Steuerausgleiches, des Sozialversicherungsausgleiches und der Netto-Vereinbarung von entsendungsbedingten Leistungen wird die Neutralität der Vergütung unabhängig von den tatsächlichen Besteuerungssätzen und Sozialversicherungsbeiträgen während der Entsendung gewährleistet .“ Randnummer 35 Die hypothetische Steuer wird entsprechend der deutschen Lohnsteuerpflicht ermittelt. Es handelt sich um den Betrag, den ein Mitarbeiter mit dem erzielten Unternehmenseinkommen (Ziffer 2.3 des Anhang B – Anlage K 1 d und Anlage K 2 c) unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse, des Familienstatus und der Anzahl der Kinder, ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer, üblicherweise in Deutschland als Steuer auf sein Einkommen bezahlt. Zum „Unternehmenseinkommen“ ist in Ziffer 2.3 des Anhangs B folgendes geregelt: Randnummer 36 „ 2.3 Unternehmenseinkommen Randnummer 37 Es handelt sich hierbei um die Vergütung, die der/die Mitarbeiter/in als Gegenleistung für seine/ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit vom Arbeitgeber erhält Randnummer 38 Hierzu gehören unter anderem: Randnummer 39 - Grundentgelt Randnummer 40 - Leistungsprämien (d.h. Jahresbonus/variable Vergütungen) Randnummer 41 - Leistungsentgelte Randnummer 42 - Funktionszulage Randnummer 43 - ERA-Zulage Randnummer 44 - Vergütungen für Überstunden Randnummer 45 - Provisionen, Schichtzuschläge Randnummer 46 - Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und sonstige Einmalzahlungen Randnummer 47 - Gesetzliche Zahlungen Randnummer 48 Andere Elemente, die oben nicht aufgeführt sind, können in die Berechnung der hypothetischen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgenommen werden, wenn sie ihrer Art nach „Unternehmenseinkommen“ sind .“ Randnummer 49 Bei der Ermittlung der hypothetischen Steuer werden eventuelle Werbungskosten nicht individuell, sondern pauschal mit 12,5 % aus der berechneten Steuer berücksichtigt (Ziffer 3.6 des Anhang B). Ein Zwölftel der so errechneten hypothetischen Steuer („Hypotax“) wird jeweils von der monatlichen Bruttovergütung einbehalten (sog. Hypotax-Abzug). Randnummer 50 Die Vorgehensweise im Einzelnen wird in Ziffer 4 des Anhangs B (Bl. 55 ff. d. A.) geregelt. Dort heißt es unter anderem wie folgt: Randnummer 51 „ Zum Beginn des Auslandseinsatzes bzw. zum Jahresanfang wird eine (vorläufige) hypothetische Steuer berechnet, um die das Bruttoentgelt gekürzt wird. (…) Randnummer 52 Die (vorläufige) hypothetische Steuer wird bei Mitarbeiter ohne variable Vergütung auf Grundlage des monatlichen Bruttoentgelts x 13,25 berechnet. (…) Randnummer 53 Die geschätzte jährliche hypothetische Steuer wird gezwölftelt, und die sich daraus ergebende Summe wird monatlich vom deutschen Bruttoentgelt des Mitarbeiters einbehalten, beginnend mit dem ersten Monat der Entsendung bis zum Dezember des ersten Entsendungsjahres. Sonstige Unternehmenseinkünfte, wie z. B. Schichtzulagen und Überstunden, können berücksichtigt werden. Bei Auszahlung der variablen Vergütung bzw. von Sonderzahlungen wird die hypothetische Steuer auf die jeweiligen Zahlungen ermittelt und einbehalten. Randnummer 54 Am Anfang des zweiten Entsendungsjahres wird eine endgültige hypothetische Steuer auf das Unternehmenseinkommen für das erste Jahr ermittelt. Die endgültige hypothetische Steuer wird für den Entsendungszeitraum berechnet (…). Randnummer 55 Anschließend wird eine jährliche hypothetische Berichtigung wie folgt berechnet: Randnummer 56 Endgültige hypothetische Steuer für den Entsendungszeitraum Randnummer 57 Minus: Vom Unternehmen einbehaltene geschätzte hypothetische Steuer Randnummer 58 ergibt den geschuldeter Betrag/Rückerstattung für den Entsendungszeitraum Randnummer 59 Ein geschuldeter Betrag wird zwischen dem Mitarbeiter und dem Unternehmen monatlich bis Dezember des Jahres 2 der Entsendung beglichen Randnummer 60 Ein Rückerstattungsbetrag, den das Unternehmen dem Mitarbeiter schuldet, wird nach Berechnung als Einmalzahlung im Jahr 2 der Entsendung zurückgezahlt Randnummer 61 Die oben genannte Vorgehensweise wird entsprechend für die nachfolgenden Entsendungsjahre angewandt .“ Randnummer 62 Ziffer 5 des Anhangs B sieht vor, dass die Zahlung der tatsächlich im Ausland anfallenden Steuer an die Steuerbehörden im Einsatzland grundsätzlich durch den Arbeitgeber „im Auftrag des/der Arbeitnehmers/in“ erfolgt. Im Außenverhältnis bleibt danach der Mitarbeiter Steuerschuldner. Entsprechend ist geregelt, dass Steuerrückerstattungen wie -nachzahlungen im Gastland dem Arbeitgeber zustehen bzw. ihn belasten (Ziffer 6.4 Anhang B). Randnummer 63 Mit dem Austritt der D.L.R. Holding AG als ehemals beherrschendem Unternehmen aus dem E.-Konzernverbund haben die in Deutschland tätigen E. Gesellschaften, darunter die Beklagte, eine „Gesellschaft zur Wahrnehmung der Interessen von E. Gesellschaften gegenüber dem Konzernbetriebsrat“ gegründet, die mit der Gewerkschaft IG Metall einen Strukturtarifvertrag (Anlage B 2, Bl. 138 ff. d.A.) zur Fortführung eines einheitlichen übergreifenden Betriebsverfassungsorgans in der Gestalt eines Konzernbetriebsrats geschlossen hat. Der rückwirkend zum 01.06.2013 in Kraft gesetzte StrukturTV regelt u. a. auch die normative Fortgeltung bestehender Konzernbetriebsvereinbarungen (§ 8 Abs. 3), namentlich auch der KBVen „Auslandsentsendungen/Entsendungsbedingungen“ (Anlage 3 des StrukturTV). Während des vorliegenden Rechtsstreits hat Nordmetall diesen Strukturtarifvertrag am 10.10.2018 genehmigt (Anlage B 6, Bl. 286 ff. d. A.). Randnummer 64 Anfang 2017 entstand zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen Streit über die Aufrechterhaltung des Hypotax-Verfahrens und die Wirksamkeit der entsprechenden KBVen. Dies war u. a. Gegenstand einer Besprechung zwischen Vertretern des Konzernbetriebsrats und Arbeitgebervertretern am
  3. Januar
  4. In dem Besprechungsprotokoll (Anlage K 3, Bl. 66 f. d.A.) heißt es auszugsweise: Randnummer 65 „
  5. A. wird an die nach Frankreich und Rumänien entsandten Beschäftigten die Differenz zwischen einbehaltenen Hypotax-Beträgen, einschließlich geleisteter Zahlungen aufgrund der sogenannten Tax-Reconciliation und der von A. zugunsten der jeweiligen Beschäftigten tatsächlich gezahlten Steuern in Deutschland und im Gastland auszahlen. Das gilt für die Jahre 2015 und
  6. (…) Randnummer 66
  7. Beginnend ab Januar 2017 bis zur Beendigung der Verhandlungen

Nr. 4 bleibt es beim bestehenden Verfahren des Hypotax-Abzuges mit der Maßgabe, dass eventuelle Differenzbeträge zwischen einbehaltenen Entgeltbestandteilen und gezahlter Steuer an die Beschäftigten entsprechend Nr. 1 in 2018 ausgezahlt werden. Randnummer 67 (…) Randnummer 68 4.(…) Kommt es bis zum 31.12.2017 nicht zu einer Einigung, entfällt Nr. 3 und die Abrechnung erfolgt wieder nach Maßgabe der Regelungen, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls galten .“ Randnummer 69 Über diese Einigung informierte die Beklagte mit E-Mail vom 17.02.2017 die Beschäftigten, auch den Kläger, ohne hierbei das Besprechungsprotokoll vom 16.01.2017 zu übersenden. Die Beklagte teilte in der E-Mail mit, dass die Betriebsparteien entschieden hätten, die Regelungen zum hypothetischen Steuerabzug anzupassen und dass bis zum Abschluss der Neuregelung das bekannte Verfahren fortgeführt wird. Randnummer 70 Die Beklagte zahlte die einbehaltenen Hypotax-Beträge für 2015 und 2016 an die betroffenen Beschäftigten – auch an den Kläger – aus. Dies erfolgte unabhängig davon, ob Ausschlussfristen seitens der Beschäftigten gewahrt worden waren. Randnummer 71 Zu einer Einigung zwischen dem Konzernbetriebsrat und der Arbeitgeberseite kam es letztlich nicht. Randnummer 72 Die Beklagte teilte sodann mit E-Mail vom 10.10.2017 ihren entsandten Beschäftigten mit, dass keine Auszahlung der Differenz zwischen den einbehaltenen Hypotax-Beträgen und den von der Beklagten zugunsten der jeweiligen Beschäftigten tatsächlich gezahlten Steuern im Gastland für das Kalenderjahr 2017 an die nach Frankreich und Rumänien entsandten Beschäftigten erfolgen werde, Im Einzelnen wird auf den Inhalt der genannten E-Mail verwiesen (Anlage K5, Bl. 69 d.A.). Randnummer 73 Mit Schreiben vom 07.11.2017 (Anlage K 4, Bl. 68 d.A.) wandte sich der Kläger wie folgt an die Beklagte: Randnummer 74 „ Betr. Hypotax-Abzug für 2017 Randnummer 75 (…) Sie behalten von dem mir zustehenden Bruttoentgelt seit Januar 2017 Hypotax-Beträge ein. Diese Beträge gehören zu meinem Entgelt. Sie meinen, dass sie zum Abzug der Hypotax aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung berechtigt sind. Dies ist unzutreffend. Die Konzernbetriebsvereinbarung ist insoweit unwirksam. Randnummer 76 Steuerschuldner in Frankreich bin ich. Ich zahle die Steuern. Randnummer 77 Die Schlussabrechnung erfolgt nach Vorliegen des Steuerbescheides. Ich fordere Sie schon jetzt auf, die seit Januar 2017 einbehaltenen Beträge an mich auszuzahlen. Es handelt sich um monatlich 745 Euro. Randnummer 78 Des Weiteren fordere ich Sie auf. mir zu bestätigen, dass Sie die Hypotax-Abzüge ab sofort nicht mehr vornehmen. Randnummer 79 Ich notiere eine Frist bis zum

  1. November 2017 .“ Randnummer 80 Mit E-Mail vom 08.11.2017 (Anlage K 5, Bl. 69 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Beträge zu Recht einbehalte. Randnummer 81 Das LAG München hat über die Wirksamkeit der KBV Auslandsentsendungen durch inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 25.09.2020 entschieden. Es hat die Unwirksamkeit von Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme von dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.
  2. sowie 5 S.2, und ebenso die Unwirksamkeit von Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) festgestellt. Das LAG München hat zudem rechtskräftig festgestellt, dass die KBV vom 27.03.2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im Übrigen wirksam ist. Es wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 25.09.2019 – 4 TaBV 52/18 – Bezug genommen (Bl. 385 – 418 d. A.). Randnummer 82 Der Kläger war in der Zeit seiner Entsendung nach Toulouse ausschließlich in Frankreich steuerpflichtig, in Deutschland nicht. Seine Arbeitseinsätze wurden durch die Vorgesetzten unmittelbar vor Ort in Frankreich geplant und koordiniert. Der Stammbetrieb in Deutschland erteilte dem Kläger während der Auslandsentsendung keinerlei Weisungen hinsichtlich Zeit und Dauer sowie Ort und Inhalt der auszuführenden Arbeiten. Der Beklagten oblag in dieser Zeit lediglich die Personalverwaltung und die Entgeltzahlung. In dem Betrieb der französischen A. O. S. gibt es eine Arbeitnehmervertretung, die die Interessen des Klägers vertrat, und mit der zum Beispiel Mehrarbeit des Klägers abgestimmt wurde. Von dem im Entsendungsvertrag vereinbarten Rückholrecht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger zu keiner Zeit Gebrauch gemacht. Randnummer 83 Der Kläger kehrte nach Ablauf des Entsendungszeitraums nach Deutschland zurück und arbeitet seither wieder in dem Betrieb der Beklagten in Hamburg. Randnummer 84 Entsprechend dem Anhang zum Entsendungsvertrag (Anlage K 1a, Bl. 15 ff. d.A.) erhielt der Kläger während des Auslandsaufenthalts neben seinem tariflichen Entgelt eine Mobilitätszulage. Diese verringerte sich mit der Dauer der Entsendung ab dem
  3. Jahr. Im
  4. Jahre der Entsendung 2017 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Mobilitätszulage in Höhe von € 5.970,-, im
  5. und letzten Jahr dann in Höhe von € 2.871,-. Die Beklagte zahlte ferner einen Kaufkraftausgleich in Höhe von monatlich € 147,- bzw. € 150,- in 2017 (insgesamt € 1.791,-) und in Höhe von monatlich € 183,- in 2018, Mietzuschuss von insgesamt € 17.640,- in 2017 und € 16.170 in 2018, die Auszugspauschale (€ 1.200,-) sowie eine Pauschale für den Verkauf des privaten Pkw des Klägers in Höhe von € 2.000,-. Ferner erhielt der Kläger zu Beginn der Entsendung eine Einrichtungspauschale (€ 3.900,-), eine Umzugskostenpauschale (€ 6.000,-), die Erstattung für drei Heimreisen in 2017 (€ 3.916,59), die Erstattung der Wohnsteuer (€ 2.765,- ) sowie der Kosten für die Ummeldung des privaten Pkw (€ 215,76), die Übernahme von Steuerberatungskosten in Höhe von € 900,-, der Maklergebühr (€ 939,09), der Kosten für den Relocation Service in Höhe von € 1.325,- sowie der Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 1.960,-. Insgesamt beliefen sich die entsendungsbedingten Sonderzahlungen an den Kläger auf € 47.322,
  6. Randnummer 85 Der Kläger war während des kompletten Entsendungszeitraums in Frankreich steuerpflichtig. Während der Entsendung behielt die Beklagte von der Vergütung des Klägers im gesamten Jahr 2017 monatlich jeweils € 745,- aufgrund des Hypotax-Verfahrens ein, insgesamt daher 12 x € 745,- = € 8.940,-. In den Monaten Januar 2018 bis einschließlich April 2018 erfolgte weiterhin ein Hypotax-Abzug vom Gehalt des Klägers in Höhe von monatlich jeweils € 745,-. In den Monaten Mai 2018 bis einschließlich November 2018 wurden jeweils monatlich € 820,- als Hypotax-Einbehalt abgezogen sowie weitere € 24,08 monatlich als nachberechneter Hypotax-Abzug 2017 aufgrund des Nachberechnungsverfahrens. Im Monat Dezember 2018 erfolgte aus diesem Grund ein weiterer nachträglicher Hypotax-Abzug als Nachberechnung für 2017 in Höhe von € 24,
  7. Insgesamt wurden daher im Jahr 2018 aufgrund des Hypotax-Verfahrens 4 x € 745,- + 7 x € 844,08 + € 24,08 = € 8.123,64 vom Gehalt des Klägers einbehalten. Randnummer 86 Die endgültige Abrechnung der hypothetischen Steuer für 2018 führte zu einer weitergehenden hypothetischen Steuerlast des Klägers für 2018 in Höhe von € 527,
  8. Diesen Betrag behielt die Beklagte in den Monaten Mai – Dezember 2019 mit monatlichen Beträgen in Höhe von jeweils € 65,88 (7 x) und einmal € 65,87 von der Monatsvergütung des Klägers ein. Ergänzend wird auf die „finale Ermittlung der hypothetischen Steuer“ nebst Zahlungsplan vom 11.04.2019 verwiesen (Bl. 377 - 378 d. A.). Randnummer 87 Die Beklagte zahlte für das Jahr 2017 an die zuständige französische Finanzbehörde einen Betrag in Höhe von € 3.162,- und erfüllte damit einen Großteil der französischen Steuerpflicht des Klägers für 2017 (= € 3.279,-). Ferner leistete sie für das Steuerjahr 2018 eine Zahlung in Höhe von € 154,- an die zuständige französische Finanzbehörde und beglich damit die französische Steuerzahlungspflicht des Klägers in vollem Umfang. Randnummer 88 Mit der Klageschrift vom 13.03.2018, die bei dem Arbeitsgericht Hamburg am 16.03.2018 eingegangen ist und der Beklagten am 26.03.2018 zugestellt worden ist (PZU Bl. 73 d. A.) hat der Kläger zunächst die Nachzahlung der Hypotax-Abzüge der Monate Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017 in Höhe von € 745,-- verlangt. Mit Schriftsatz vom 08.11.2018 (Bl. 252 ff. d. A.) hat der Kläger die Klageforderung in Höhe von 2.338,- Euro für erledigt erklärt unter Verweis auf die für ihn von der Beklagten entrichteten Steuerzahlungen an die französischen Finanzbehörden. Hierzu hat er mit Schriftsatz vom 29.11.2018 (Bl. 290 ff. d. A.) ausgeführt, die Erledigungserklärung in Höhe von € 2.338,- beziehe sich auf seine „Rückforderungsansprüche“ für die Monate Januar, Februar und März 2017 jeweils in voller Höhe (€ 745,- x 3) und für den Monat April in Höhe von € 103,- (Rest April 2017: € 745,- abzüglich € 103, = € 642). Mit Schriftsatz vom 08.12.2020 (Bl. 452 ff. d. A.) hat der Kläger den Klageantrag zu 1 in Höhe von weiteren € 824,- für erledigt erklärt. Hierzu hat er klargestellt, dass sich diese Erledigungserklärung auf den verbliebenen Nachzahlungsbetrag für April 2017 in Höhe von € 642,- bezieht, ferner in Höhe von € 182,- auf den Nachzahlungsbetrag aufgrund des Hypotax-Einbehalts im Monat Mai 2017 (Rest Mai 2017: € 745,- abzüglich € 182,- = € 563,-). Randnummer 89 Die Beklagte hat sich der Teil-Erledigungserklärung in Höhe von € 2.338,- im Kammertermin am 05.12.2018 angeschlossen (Sitzungsniederschrift Bl. 306 ff. d. A.). Die Beklagte hat sich der weiteren Erledigungserklärung in Höhe von € 824 in der Fortsetzungstermin vor der Kammer am 28.04.2021 angeschlossen (Sitzungsniederschrift Bl. 504 ff. d. A.). Randnummer 90 Der Kläger hat in der Klageschrift vom 13.03.2018 als Anträge 2 und 3 Feststellungsanträge angekündigt, nämlich zum einen, festzustellen, dass Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Entsendungsvertrages vom 28.11.2013 unwirksam ist (Antrag zu 2), zum anderen festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die ab Januar 2018 einbehaltenen Beträge „Abzug Hypotax“ jeweils vom
  9. des dem Einbehalt folgenden Monats zu zahlen (Antrag zu 3). Den Feststellungsantrag zu 2 hat er in der Kammerverhandlung 28.
  10. 2021 zurückgenommen (Sitzungsprotokoll Bl. 504 ff. d. A.). Randnummer 91 Den Feststellungsantrag zu 3 hat der Kläger im Wege der Klageänderung mit Schriftsatz vom 29.11.2018 (Bl. 290 ff. d. A.), der der Beklagten am 30.11.2018 per Telefax zugegangen ist, umgestellt auf einen Zahlungsantrag. Er hat zunächst eine Zahlung in Höhe von € 10.132,61 (nebst Zinsen) verlangt als Nachzahlung der Hypotax-Einbehalte für die Monate Januar 2018 bis einschließlich Dezember
  11. Dabei hat er bei der Berechnung (fehlerhaft) für die Monate Januar bis April 2018 monatliche Hypotax-Abzüge von € 845,- zu Grunde gelegt, während diese tatsächlich nur in Höhe von monatlich € 745,- erfolgt waren. Für die Monate Mai 2018 bis einschließlich Dezember 2018 hat er die Nachzahlung von monatlich € 844,08 verlangt, auch insoweit für Dezember 2018 zu viel, da in dem Monat nur € 24,08 vom Gehalt des Klägers als Hypotax-Abzug einbehalten wurde. Der Kläger hat diesen Klageantrag im Wege der Teilklagerücknahme mit Schriftsatz vom 08.12.2020 (Bl. 452 ff. d. A.) entsprechend reduziert auf eine Zahlungsklage in Höhe von nun € 8.912,
  12. Er hat insoweit klargestellt, dass er für die Monate Januar 2018 bis einschließlich April 2018 nur die Nachzahlung in Höhe von jeweils monatlich € 745,- verlangt, für die Monate Mai bis November 2018 (wie bisher) jeweils monatlich € 844,08,- und für Dezember 2018 nur einen Nachzahlungsbetrag von € 24,
  13. Der Kläger hat auch seine Zinsforderungen entsprechend angepasst. Im Kammertermin am 28.04.2021 hat der Kläger diesen Klageantrag in Höhe eines Betrages von € 154,- für erledigt erklärt und einen entsprechend reduzierten Zahlungsantrag (in Höhe von € 8.758,64) gestellt. Die Beklagte hat sich auch insoweit der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und der Teil-Klagerücknahme zugestimmt (Sitzungsniederschrift vom 28.04.2021, Bl. 504 ff. d. A.). Randnummer 92 Mit weiterer Klageerweiterung vom 29.05.2019 (Bl. 375 ff. d. A.), die der Beklagten am 06.06.2019 zugestellt worden ist (EB Bl. 379 d. A.), hat der Kläger sich gegen die von der Beklagten angekündigte Hypotax-Nachzahlungsforderung für 2018 (Nachberechnung) in Höhe von € 527,03 gewandt und hat bereits vorab die Klage entsprechend erweitert auf Rückzahlung der erst noch bevorstehenden Gehaltsabzüge. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten am 06.06.2019 zugestellt worden (EB Bl. 379 d. A.). Randnummer 93 Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei nicht berechtigt, so genannte Hypotaxbeträge vom Entgelt des Klägers einzubehalten. Die zugrundeliegenden vertraglichen Klauseln seien

§ 307BGB unwirksam.

Die Hypotax-Regelungen wichen von dem gesetzlichen Leitbild, nach dem die Arbeitgeberin zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet sei, ab. Eine Verpflichtung der Arbeitgeberinnen, die Steuern der Arbeitnehmer zu zahlen, gebe es weder in Deutschland noch in Frankreich. Bei der hypothetisch berechneten Steuer handele es sich um einen unzulässigen Abzug vom Nettoentgelt. Auch sei das Transparenzgebot verletzt. Die Beklagte habe dem Kläger und auch anderen nach Frankreich entsandten Beschäftigten vor Unterzeichnung des Entsendungsvertrages nicht erklärt, dass die Vereinbarung der hypothetischen Besteuerung dazu führe, dass die Beklagte weniger an den Kläger zahlen müsse als vertraglich vorgeschrieben. Sie habe ihn insbesondere nicht darüber aufgeklärt, dass die französische Steuerlast 33 bis 50 Prozent geringer als sei als in Deutschland und sie deshalb in der Höhe sein Entgelt kürzen werde. Das dies Folge der Klausel sei, ergebe sich aus der Klausel nicht. Die Klausel sei von daher auch als überraschend zu qualifizieren. Randnummer 94 Die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie während der Entsendung des Klägers ergebe sich zum einen aus Ziffer 1 des Entsendungsvertrages und aus der Tatsache, dass die Entsendung vorübergehend sei und die Beklagte in Ziffer 8 des Entsendungsvertrages einen Rückrufvorbehalt vereinbart habe. Ziffer 7 des Entsendungsvertrages sei

§ 4Abs.

4 Satz 1 TVG unwirksam. Diese Norm erfasse jede Verfügung des Arbeitnehmers, die zu einem Verlust tarifvertraglicher Rechte führe. Die Vereinbarung einer hypothetischen Besteuerung führe dazu, dass die Beklagte einen Teil des tariflichen Entgeltes nicht an den Kläger auszahle und auch nicht an öffentlich-rechtliche Stellen abführe, sondern einbehalte. Von daher führten die Regelungen über die Hypotax-Steuer im Ergebnis dazu, dass sich der tarifliche Vergütungsanspruch reduziere. Randnummer 95 Der Lauf der tariflichen Ausschlussfrist sei im Jahr 2017 gehemmt gewesen, da die Beklagte ausweislich der im Januar 2017 mit dem Konzernbetriebsrat getroffenen Vereinbarung mit auflösender Bedingung die Erstattung der Differenz zwischen einbehaltener Hypotax und realer Steuerlast zugesagt hatte. Da sich die Beklagte ausweislich des Besprechungsprotokolls vom

  1. Januar 2017 gegenüber dem KBR verpflichtete, die Differenz zwischen Hypotax-Einbehalt und französischer Steuer auszuzahlen und diese Verpflichtung mangels Einigung am
  2. Dezember 2017 entfiel, habe die Ausschlussfrist erst ab dem
  3. Januar 2018 zu laufen begonnen. Insbesondere vor dem Hintergrund der erfolgten Erstattung von Hypotax-Beträgen für die Jahre 2015 und 2016 habe der Kläger annehmen dürfen, dass über die Behandlung der einbehaltenen hypothetischen Steuerbeträge des Jahres 2017 im weiteren Verlauf der Verhandlungen gesprochen werde und es nicht auszuschließen sei, dass die einbehaltenen Steuerbeträge von der Arbeitgeberin wie für die Vorjahre ausgezahlt werden, soweit sie nicht zur Tilgung von Steuern genutzt werden. Der Kläger habe daher davon ausgehen dürfen, dass eine Änderung des Verfahrens möglich sei. Angesichts dessen habe er den Fortgang der Verhandlungen der Betriebsparteien abwarten dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich Erstattungsansprüche individuell geltend zu machen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie sich gegenüber dem Kläger bezogen auf Erstattungsansprüche von Gehaltseinbehalten des Jahres 2017 auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufe. Randnummer 96 Der Kläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 97
  4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.778,- netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  5. Januar 2018 zu zahlen. Randnummer 98
  6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 8.758,64 netto Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen wie folgt: Randnummer 99 auf € 745,- seit dem 01.02.2018 bis 31.12.2018, Randnummer 100 auf € 745,- seit dem 01.03.2018 bis 31.12.2018, Randnummer 101 auf € 745,- seit dem 01.04.2018 bis 31.12.2018, Randnummer 102 auf € 745,- seit dem 01.05.2018 bis 31.12.2018, Randnummer 103 auf € 844,08 seit dem 01.06.2018 bis 31.12.2018, Randnummer 104 auf € 844,08 seit dem 01.07.2018 bis 31.12.2018, Randnummer 105 auf € 844,08 seit dem 01.08.2018 bis 31.12.2018, Randnummer 106 auf € 844,08 seit dem 01.09.2018 bis 31.12.2018, Randnummer 107 auf € 844,08 seit dem 01.10.2018 bis 31.12.2018, Randnummer 108 auf € 844,08 seit dem 01.11.2018 bis 31.12.2018, Randnummer 109 auf € 844,08 seit dem 01.12.2018 bis 31.12.2018, Randnummer 110 auf € 8.912,64 seit dem
  7. Januar 2019 bis zum
  8. September 2019, Randnummer 111 auf € 8.758,64 seit dem
  9. Januar 2019; Randnummer 112
  10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 527,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu zahlen: Randnummer 113 auf € 65,88 seit dem 01.06.2019, Randnummer 114 auf € 65,88 seit dem 01.07.2019, Randnummer 115 auf € 65,88 seit dem 01.08.2019, Randnummer 116 auf € 65,88 seit dem 01.09.2019, Randnummer 117 auf € 65,88 seit dem 01.10.2019, Randnummer 118 auf € 65,88 seit dem 01.11.2019, Randnummer 119 auf € 65,88 seit dem 01.12.2019, Randnummer 120 auf € 65,88 seit dem 01.01.
  11. Randnummer 121 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 122 die Klage abzuweisen. Randnummer 123 Die Beklagte hat hilfsweise widerklagend zuletzt beantragt, Randnummer 124 den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 15.890,56 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 125 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 126 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 127 Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass das Hypotax-Verfahren ausweislich der Vielzahl im Entsendungsvertrag wie auch in der KBV geregelter entsendungsbedingter Sonderleistungen in ein in sich geschlossenes System oder „Gesamtpaket“ an Entsendungsbedingungen eingebettet sei, welches im Ergebnis für die Beklagte als kostenintensiv und für den Kläger als vorteilhaft bezeichnet werden könne. Eine isolierte Betrachtung des Hypotax-Verfahrens werde der Einheit an Entsendungsbedingungen nicht gerecht. Randnummer 128 Die §§ 307 ff. BGB seien auf die einzelvertragliche Hypotax-Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vom
  12. Juli 2013 nicht anwendbar. Jedenfalls handele es sich nicht um eine den Kläger unangemessen benachteiligende Regelung. Wollte man von einer finanziellen „Benachteiligung“ des Klägers aufgrund des Hypotax-Verfahrens ausgehen, wäre diese angebliche Beeinträchtigung der Interessen des Klägers keinesfalls unangemessen. Das Hypotax-Verfahren sei durch begründete und billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt, da Ziel des Hypotax-Verfahrens ein auf materielle Sicherheit angelegtes, transparentes und als gerecht empfundenes Vergütungssystem für Auslandsentsendungen zu schaffen, um qualifizierte Fachkräfte für einen Auslandseinsatz zu gewinnen, sei. Da der einzelne Beschäftigte wenig Einfluss darauf habe, welches Gastland für ihn für eine Entsendung in Betracht komme, sei es aus Sicht der Beklagten unbillig, den/die Arbeitnehmer/in mit dem Nachteil eines schlechteren Steuersystems im Gastland zu belasten. Für die Wirksamkeit der einzelvertraglichen Hypotaxregelung komme es nicht darauf an, ob die in Bezug genommene KBV wirksam ist. Ungeachtet seiner billigenswerten Ziele sei das Hypotax-Verfahren Bestandteil eines Systems oder Gesamtpakets an Entsendungsbedingungen, die in einem sachlichen Zusammenhang stünden und eine Vielzahl an Sonderleistungen der Beklagten an den/die entsandte(n) Arbeitnehmer/in vorsähen. Vor allem die erheblichen Netto-Zulagen, die das Nettoentgelt des Klägers im Vergleich zu seinem Arbeitsentgelt vor Beginn des Auslandsaufenthaltes deutlich erhöhten, brächten den entsandten Beschäftigten finanzielle Vorteile, die einen etwaigen weniger günstigen hypothetischen Steuerabzug ohne weiteres kompensierten. Bereits von daher könne von einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Rede sein. Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes während des Auslandsaufenthaltes seien dem Kläger vor Vertragsschluss in der Anlage 1 der KBV und dem Berechnungsschreiben nachvollziehbar ausgezeigt und mündlich erläutert worden. Anhand des Anhangs B der KBV habe der Kläger die Loslösung von den tatsächlichen Steuerbelastungen im Ausland erkennen können. Von daher könne das Hypotaxverfahren für den Kläger weder objektiv noch subjektiv überraschend gewesen sein. Randnummer 129 Der räumliche Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages der Metall-und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung umfasse nur die Arbeitsverhältnisse in dem jeweils innerhalb Deutschlands näher konkretisierten Geltungsbereich. Der Entgelttarifvertrag gelte nicht normativ auf das Arbeitsverhältnis des Klägers während der Auslandsentsendung. Entscheidend sei, ob der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages liege. Der Schwerpunkt eines Arbeitsverhältnisses befinde sich grundsätzlich am Erfüllungsort, d. h. an dem Ort, an dem die Leistung zu erbringen sei. Die Auslandsendsendung des Klägers führe zu einer vorübergehenden Verlagerung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den Betrieb der französischen A. O. S. in Toulouse. Mit der Versetzung eines/einer Beschäftigten in einen anderen Betrieb könne eine Veränderung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses verbunden sein. Entscheidend sei, von welcher Organisationseinheit aus die Planung und Koordination der Arbeitseinsätze des/der Beschäftigten erfolge, von wo aus er/sie tätig wird und Weisungen für die tägliche Arbeit erhalte. Während der Entsendung des Klägers nach Toulouse sei der Stammbetrieb in Hamburg im Hinblick auf die arbeitsorganisatorische Einbindung des Klägers nicht aktiv geworden, sondern habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das Arbeitsentgelt zu bezahlen. Die Arbeitseinsätze des Klägers seien durch die Vorgesetzten unmittelbar vor Ort geplant und koordiniert worden. Hinzu komme vorliegend die mehrere Jahre umfassende Dauer der Entsendung, wodurch die (vorübergehende) Verlagerung des Schwerpunkts des Arbeitsverhältnisses von Deutschland nach Frankreich noch deutlicher werde mit der Folge, dass der Entgelttarifvertrag für die Entsendungsdauer keine normative, sondern allenfalls eine individualvertragliche Wirkung entfalte. Für einen nur individualvertraglich geltenden Entgelttarifvertrag gelte § 4 Abs. 4 TVG jedoch nicht. Randnummer 130 Jedenfalls weiche die einzelvertragliche Hypotax-Regelung nicht von den Regelungen des Entgelttarifvertrages ab, weil dieser Tarifvertrag keine Regelungen zur Steuerabgabenlast oder zum Steuerausgleich im Falle der Auslandsentsendung enthalte. Das Bruttoarbeitsentgelt bleibe von der Hypotax-Regelung vollkommen unberührt. Da das Ergebnis des Hypotax-Verfahrens zu einem Nettoentgelt führe, dass (wenigstens) dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspricht, werde die den Beschäftigten während der Entsendung ausgezahlte Vergütung im Vergleich zur Situation in Deutschland gerade nicht verändert. Diese „Neutralität der Vergütung“ sei der Grundgedanke des Hypotax-Verfahrens. Der/die Beschäftigte solle unabhängig von dem Steuersystem im Gastland jedenfalls die Vergütung erhalten, die er in Deutschland erhalten würde. Der hypothetische Steuerabzug bewirke genau den Auszahlungsbetrag, der im Inlandsbetrieb, d. h. im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages entstanden wäre. Ein etwaiger Verstoß der KBV gegen § 77 Abs. 3 BetrVG sei seit Abschluss des Strukturtarifvertrages (Anlage B 1, Bl. 128 ff. d.A.) irrelevant. In § 8 Ziffer 3 des Strukturtarifvertrages i.V.m. der zugehörigen Anlage 3, die die KBV ausdrücklich benennt, hätten die Tarifvertragsparteien die KBV durch Schaffung einer Öffnungsklausel ausdrücklich genehmigt. Randnummer 131 Im Übrigen käme das in § 4 Abs. 3 TVG normierte Günstigkeitsprinzip zum Tragen. Die Mobilitätszulage sei der Höhe nach bewusst so bestimmt, dass sie einen aus Sicht des Klägers weniger günstigen Abzug eines hypothetischen Steuerbetrages vollständig kompensiere. Die Hypotax-Regelung und die Entsendungsleistungen seien ein „Gesamtpaket“. Die Mobilitätszulage sei anders als Zahlungen, die ihrem Zweck nach dem Ausgleich von etwaigen Erschwernissen zu dienen bestimmt sind, Teil der während der Dauer der Auslandsentsendung geschuldeten und im Synallagma zur Arbeitsleistung des Klägers stehenden Entgeltleistung der Beklagten, deren Zahlung zur Erfüllung der vereinbarten Vergütung i.S.d. § 362 BGB geeignet sei. Der Kläger erhalte dadurch ein höheres Nettoentgelt, als ihm ohne die Mobilitätszulage nach Abzug der an Frankreich zu zahlenden Steuern von seinem tariflichen Bruttogehalt übrigbliebe. Weder die Mobilitätszulage noch die vertragliche Schuldbefreiung des Klägers im Hinblick auf die zwingend im Gaststaat zu entrichtenden Steuern dürften bei der Frage unberücksichtigt bleiben, welches Netto-Arbeitsentgelt dem Kläger zur freien Verfügung stehe und ob dieses tatsächlich geringer sei als ohne die Anwendung des Hypotax-Verfahrens und die damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Zahlung der Mobilitätzulage. Diese Sonderzahlung als Nettobetrag sei nur in Anlehnung an die Hypotax-Regelung vereinbart worden. Im Ergebnis führe das beschriebene und von der Beklagten geleistete Gesamtpaket zu einer für den Kläger wirtschaftlich günstigeren arbeitsrechtlichen Gesamtposition als bei alleiniger Anwendung des Entgelttarifvertrages. Eine Reduzierung des Günstigkeitsvergleichs auf das tarifliche Bruttoentgelt unter Außerachtlassung sämtlicher weiterer übertariflicher Entgeltbestandteile, die zusammen mit dem tariflichen Bruttoentgelt das tatsächliche Bruttoentgelt während der Auslandsentsendung bildeten, von dem am Ende der Hypotaxabzug erfolge, werde der von dem Kläger bereits selbst benannten Sachgruppe „Bruttoarbeitslohn“ nicht gerecht. Randnummer 132 Im Falle einer Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Metall-und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gelte die Ausschlussfrist

§ 16

Ziffer 1.1, wonach Zahlungsansprüche spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit dem Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen sind. Da der Kläger die Rückzahlung der seit Januar 2017 monatlich einbehaltenen Hypotax-Beträge erst mit Schreiben vom 08.11.2017 geltend gemacht habe, könne er wegen Fristversäumnis die in den Monaten Januar bis einschließlich Juli 2017 einbehaltenen Beträge nicht mehr geltend machen. Der Kläger habe auch nicht ernsthaft darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihm für das Jahr 2017 eine mögliche Differenz zwischen den hypothetischen und den tatsächlichen Steuerabzügen zurückerstattet. Hieran änderten auch die sich aus dem Besprechungsprotokoll vom 16.01.2017 ergebenen bedingten Zusagen der Beklagten nichts; insbesondere scheide eine Übertragung oder entsprechende Anwendung des für die Verjährungsfrist entwickelten § 203 BGB auf die tarifliche Ausschlussfrist aus. Zudem fehle es auch den in § 203 BGB normierten Voraussetzungen, da keine Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem Kläger stattgefunden hätten, sondern lediglich zwischen der Beklagten und Vertretern des KBR. Der Beklagten sei es schließlich nicht aufgrund von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen. So habe sie mit E-Mail vom 17.02.2017 unter Bezugnahme auf die Vergleichsverhandlungen mit dem KBR darauf hingewiesen, dass sie das Hypotax-Verfahren für 2017 wenigstens bis zum Abschluss der Vergleichsverhandlungen beibehalten werde. In Ansehung dieser Mitteilung und des noch völlig offenen Ergebnisses der Verhandlungen mit dem KBR hätte der Kläger die nunmehr klagweise geltend gemachten Zahlungsansprüche für 2017 zumindest vorsorglich innerhalb einer Frist von drei Monaten gerechnet ab dem jeweiligen Fälligkeitsmonat geltend machen müssen. Jedenfalls habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt beim Kläger durch aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen ein schützenswertes Vertrauen darauf geweckt, dass sie sich nicht auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen werde. Auch habe sich die Verhandlung der Beklagten mit dem KBR lediglich auf eine mögliche Rückerstattung zu viel einbehaltener Steuerbeträge bezogen; den klägerseits behaupteten Verzicht der Beklagten auf den hypothetischen Steuerabzug habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Dies gehe auch aus den Ausführungen in den Ziffern 3 und 4 des Besprechungsprotokolls hervor, welches dem Kläger allerdings zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten zur Kenntnis übersandt worden sei. Angesichts des Inhalts des Besprechungsprotokolls habe der Kläger aber ohnehin selbst dann, wenn er auf andere Weise von dem Besprechungsprotokoll Kenntnis erlangt haben sollte, was die Beklagte bestreitet, allenfalls darauf hoffen, nicht aber darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihm für das Jahr 2017 eine mögliche Differenz zwischen den hypothetischen und den tatsächlichen Steuerabzügen erstattet. Randnummer 133 Mit Schriftsatz vom 11.09.2018 (Bl. 192 ff. d. A.) hat die Beklagte „ höchstvorsorglich für den Fall, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Hypotaxregelung sowohl in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als auch in der KBV und konsequenterweise auch der Übrigen mit dieser Regelung untrennbar verbundenen Entsendungsbedingungen in den Regelwerken feststellen sollte “ gegenüber den Zahlungsforderungen des Klägers die Aufrechnung erklärt und insoweit darauf verwiesen, dass die Beklagte dann vom Kläger die Rückzahlung aller an ihn gezahlten entsendungsbedingten Sonderzahlungen verlangen könne. Randnummer 134 Eine etwaige Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung im Entsendungsvertrag und im Anhang B der KBV müsse auch zur Unwirksamkeit der übrigen Regelungen im Entsendungsvertrag führen, weil die Entsendungsbedingungen ein „Gesamtpaket“ darstellten. Die Herausnahme einer dieser Bestandteile wirke sich daher auf das gesamte Gefüge der Regelungen aus. In Ziffer 1 Abs. 3 des Anhang B der KBV werde der innere Zusammenhang zwischen dem „Tax-Equalisation“-Prinzip bzw. dem Hypotax-Verfahren und den entsendungsbedingten Sonderzahlungen verdeutlicht. Sowohl die Höhe also die konkrete Ausgestaltung der entsendungsbedingten Sonderzahlungen als Nettozahlungen seien nach dieser Regelung bewusst nur in Ansehung der Vereinbarung des Hypotax-Verfahrens erfolgt, um eine Gleichbehandlung aller entsandten Arbeitnehmer im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Steuerabgabenlast in den verschiedenen Gaststaaten zu erreichen. Bei Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung sowohl in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als auch in der KBV seien sämtliche Sonderzahlungen ohne Rechtsgrundlage und ohne das Wissen von der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage durch die Beklagte an den Kläger geleistet worden. Von daher habe der Kläger sie unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung an die Beklagte zurückzuzahlen. Randnummer 135 Aus diesem Grunde sei auch die hilfsweise – für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung – erhobene Widerklage begründet. Randnummer 136 Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11. Juni 2021 – 10 Ca 98/18 – der Klage stattgegeben. Randnummer 137 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klageansprüche ergäben sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. §§ 611, 611 a BGB und dem TV Entgelt. Die Beklagte habe die sich daraus ergebenden Vergütungsansprüche des Klägers bisher aufgrund der von ihr vorgenommenen Hypotax-Abzüge nicht voll erfüllt. Der Kläger könne daher Nachzahlung verlangen. Randnummer 138 Der TV Entgelt, der aufgrund beidseitiger Tarifbindung Anwendung gefunden habe, habe normativ auch während der Dauer der Entsendung des Klägers nach Frankreich für das Arbeitsverhältnis der Parteien gegolten. Es habe sich um eine vorübergehende Entsendung gehandelt. Der Kläger habe daher auch während der Dauer der Entsendung einen Anspruch auf die sich aus dem TV Entgelt ergebende Bruttovergütung gehabt. Dieser Anspruch sei nicht wirksam abbedungen worden. Die Regelung zum Hypotax- Verfahren in der KBV sei unwirksam, wie mit dem rechtskräftigen und das Gericht bindenden Beschluss des LAG München festgestellt sei. Die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages und im Anhang B seien unzulässig, da tarifwidrig. Randnummer 139 Die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages komme als Rechtsgrund für die Hypotax-Abzüge nicht in Betracht, da diese Regelung zu Ungunsten des Klägers von der im TV Entgelt geregelten Vergütung abweiche. Der dort geregelte hypothetische Steuerabzug betreffe die Höhe des Entgelts. Die Regelung greife in die tarifliche Bruttovergütung ein, indem sie einen zwangsweisen Abzug von der dem Beschäftigten zustehenden Bruttovergütung vorsehe mit dem Ziel, die bestehende Bruttovereinbarung zu einer Vereinbarung auf die Nettosumme zu machen. Das Vorliegen einer Kürzung könne nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger trotz Anwendung des Hypotax-Verfahren jedenfalls das Nettoentgelt erhalte, dass er bei einem Verbleib in Deutschland erzielt hätte. Entscheidend sei, dass tarifvertraglich eine Bruttovergütung vereinbart sei. Die in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages enthaltene Vereinbarung über den Einbehalt vom Beschäftigten steuerrechtlich nicht geschuldeter Hypotax-Beträge führe unmittelbar zu einer Reduzierung der im TV Entgelt vereinbarten Bruttovergütung. Randnummer 140 Eine Öffnungsklausel enthalte der TV Entgelt nicht. Randnummer 141 Es handele sich auch nicht um eine abweichende vertragliche Regelung zu Gunsten des Klägers. Unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht zum Günstigkeitsvergleich entwickelten Grundsätze erweise sich die arbeitsvertragliche Regelung mit der hypothetischen Besteuerung nicht als günstiger als die tarifvertragliche Bruttoentgeltregelung. Die Beklagte selbst führe in Ziffer 2.3 des Anhangs B die entsendungsbedingten Zahlungen nicht als „Unternehmenseinkommen“ auf. Es sei davon auszugehen, dass sie bewusst unterscheide zwischen den Vergütungsbestandteilen, die Gegenleistung für die geleistete Arbeit sind und sonstigen entsendungsbedingten Zahlungen als Ausgleich und zur Kompensation zusätzlicher Aufwendungen durch die Entsendung. Die entsendungsbedingten Leistungen müssten daher bei dem vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich außer Betracht bleiben. Dies gelte auch für die Mobilitätszulage. Wie Ziffer 2.3 Anhang B zu den Entsendungsbedingungen zu entnehmen sei, sei die Mobilitätszulage gerade nicht als Teil des dort definierten Unternehmenseinkommens, das der Beschäftigte als Gegenleistung für seine Tätigkeit vom Arbeitgeber erhalte, aufgeführt. Auch die konkrete Ausgestaltung der Mobilitätszulage spreche gegen ihre Berücksichtigung als Teil der im Synallagma stehenden Entgeltleistung. So erhalte der Kläger im ersten Entsendungsjahr monatlich € 625,- als Mobilitätszulage (bzw. 15 % des im Einzelnen definierten Referenzeinkommens), wobei diese Zulage im weiteren Verlauf der Entsendung – nämlich im vierten und fünften Entsendungsjahr – reduziert werde. Randnummer 142 Beim Sachgruppenvergleich sei die von der Beklagten für den Kläger in Frankreich gezahlte Steuer zu berücksichtigen. Die Übernahme dieser Steuern durch die Beklagte stehe im engen inhaltlichen Zusammenhang mit den einbehaltenen Hypotax-Beträgen, da sich die Beklagte ohne den vereinbarten Einbehalt der hypothetischen Steuerbeträge nicht zur Zahlung der französischen Steuern verpflichtet hätte. Der Sachgruppenvergleich ergebe, dass der Abzug der Hypotax-Beträge von der Vergütung des Klägers nebst Befreiung von der französischen Steuer den Kläger im Vergleich zur Vergütung ohne Hypotax-Abzug und eigener Entrichtung der französischen Steuern schlechter stelle. Randnummer 143 Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der einbehaltenen Hypotax-Beträge im klagweise zuletzt geltend gemachten Umfang sei auch nicht

§ 16

des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (nachfolgend MTV) verfallen. Zwar sei auch der MTV – wie auch der TV Entgelt – während der Entsendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die in § 16 MTV geregelte Ausschlussfrist gelte daher auch für wechselseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien, die während des Entsendungszeitraums entstanden sind. Randnummer 144 Es sei zudem davon auszugehen, dass sämtliche Ansprüche auf Auszahlung der in 2017 einbehaltenen Hypotax-Beträge mit der jeweiligen Abrechnung der monatlichen Vergütung bzw. der jeweiligen Auszahlung der daraus folgenden Nettobeträge an den Kläger fällig geworden seien. Der Kläger habe daher mit seinem Schreiben vom 07.11.2017 die dreimonatige Ausschlussfrist nur für die Monate ab August 2017 gewahrt, nicht aber für die Nachzahlungen der Monate Januar 2017 bis Juli 2017. Randnummer 145 Es sei der Beklagten jedoch verwehrt, sich gegenüber dem Kläger auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist zu berufen. Dies stelle sich aufgrund der besondere Umstände des vorliegenden Sachverhalts als treuwidrig dar. Diese Treuwidrigkeit folge insbesondere daraus, dass die Beklagte nicht schutzbedürftig sei. Bei der Beklagten habe im gesamten Jahr 2017 bis jedenfalls Oktober 2017 kein dahingehendes Vertrauen entstehen dürfen, dass sie nach Ablauf der tarifvertraglichen Ausschlussfrist ihr gegenüber geltend gemachte Ansprüche auf Auszahlung einbehaltener Hypotax-Beträge nicht mehr werde bezahlen müssen. Das ergebe sich aufgrund der laufenden Verhandlungen mit dem KBR über eine Neuregelung der Hypotax-Abzüge, der auch bereits für die Vorjahre seitens des KBR geäußerten Bedenken und Kritik an den bestehenden Regelungen, der Bereitschaft der Beklagten, die einbehaltenen Beträge für die Jahre 2015 und 2016 unabhängig von der Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist an die Beschäftigten zu erstatten und insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass die Beklagte sich ausweislich der Vereinbarung vom 16.01.2017 für den Fall, dass bis zum 31.12.2017 eine Einigung mit dem KBR zustande kommen sollte, bereits dazu verpflichtet hatte, eventuelle Differenzbeträge zwischen in 2017 einbehaltenen Entgeltbestandteilen und gezahlter Steuer im Jahr 2018 an die Beschäftigten auszuzahlen. Die Beklagte habe sich aufgrund der aufgezeigten Umstände darüber im Klaren sein müssen, dass es je nach Ausgang der Verhandlungen mit dem KBR und insbesondere auch – wie schon praktiziert für die Vorjahre – losgelöst von der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist durch die Beschäftigten zu einer Erstattung der einbehaltenen Beträge an die Beschäftigten kommen werde. Randnummer 146 Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht

§ 389BGB durch Aufrechnung erloschen.

Es fehle bereits an der hierfür erforderlichen Aufrechnungslage, da der Beklagten kein aufrechenbarer Gegenanspruch gegen den Kläger zustehe. Ein solcher folge insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung

§ 812Abs.

  1. Satz 1,
  2. Alt. BGB bezüglich der von der Beklagten gewährten entsendungsbedingten Sonderzahlungen. Diese Zahlungen seien sind nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern hätten ihre rechtliche Grundlage in der insoweit wirksamen KBV. Auch ohne die (unwirksame) Festlegung der steuerlichen Behandlung stelle die KBV eine in sich geschlossene und praktikable Regelung zu den Bedingungen von Entsendungen dar, weshalb die Unwirksamkeit eines Teils der darin enthaltenen Regelungen nicht zur Unwirksamkeit der gesamten KBV führe. Die Wirksamkeit der KBV im Übrigen habe auch das LAG München in seinem Beschluss festgestellt. Daher scheide ein gegen den Kläger gerichteter Bereicherungsanspruch der Beklagten von vornherein aus. Randnummer 147 Der Anspruch auf Verzugszinsen ergebe sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 148 Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts vom 11.06.2021 – 10 Ca 98/18 – Bezug genommen (S. 19 – 32 des Urteils, Bl. 545 – 558 d. A.). Randnummer 149 Das Urteil ist der Beklagten am 14.06.2021 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 12.07.2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen, die Berufungsbegründung ist – nach auf rechtzeitigen Antrag erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.09.2021 – am 10.09.2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 150 Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages gegen die angegriffene Entscheidung. Randnummer 151 Sie meint, der Gehaltsabzug nach dem Hypotax-Verfahren sei aufgrund der Vereinbarung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages der Parteien gerechtfertigt. Es handele sich bei dieser Regelung weder um eine von einem Tarifvertrag

§ 4Abs.

3 TVG abweichende Regelung, noch sei diese ungünstiger als die tariflichen Regelungen. Randnummer 152 Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der TV Entgelt während der Dauer der Entsendung nicht normativ, also unmittelbar und zwingend aufgrund der Tarifbindung, gegolten habe, sondern nur aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahme im Entsendungsvertrag. Daher hätten die Tarifnormen des TV Entgelt keinen Vorrang gegenüber der Vereinbarung der Parteien in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages beanspruchen können. Der räumliche Geltungsbereich sei im TV Entgelt nur auf die dort konkret genannten Regionen in Norddeutschland (Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen) beschränkt. Es gebe keinen Anhaltspunkt im TV Entgelt für einen Willen der Tarifvertragsparteien, die tariflichen Regelungen auf andere Regionen im Inland oder gar im Ausland zu erstrecken. Randnummer 153 Es komme allein darauf an, ob der „Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses“ in dem räumlich konkretisierten Geltungsbereich des Tarifvertrages liege. Im Falle von vorübergehenden Ortsveränderungen sei maßgeblich, von welcher Organisationseinheit die Planung und Koordination der Arbeitsplätze des Arbeitnehmers erfolge, von wo aus er tätig werde und seine Weisungen für die tägliche Arbeit erhalte. Diese arbeitsorganisatorische Steuerung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sei während der Entsendung nicht durch die Beklagte, sondern durch die Verantwortlichen der französischen A. O. S. in Toulouse, konkret durch den Vorgesetzten des Klägers in Toulouse, Herrn J. P., erfolgt. Die Beklagte habe sich in der Zeit auf die Verwaltung und Abrechnung des Arbeitsverhältnisses beschränkt, die Personalkosten für den Kläger habe sie sich erstatten lassen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe sich im Entsendungszeitraum ins Ausland verlagert, wofür auch die Dauer der Entsendung spreche. Dies liege außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des TV Entgelt. Randnummer 154 Die „normative“ Geltung des Tarifvertrages ergebe sich – entgegen der Sicht des Arbeitsgerichts – nicht aus Vorschriften des europäischen Kollisionsrechts. Mit der Frage, ob Tarifverträge im Ausland zwingend normativ oder aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung finden, befasse sich das Kollisionsrecht nicht. Randnummer 155 Zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches eines Tarifvertrages könne auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das Bundesarbeitsgericht etwa in der Entscheidung vom 24.05.2018 zu der Frage des räumlichen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes im Falle einer Auslandstätigkeit entwickelt habe. Entscheidend sei auch insoweit die arbeitsorganisatorische Eingliederung. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht zwar die arbeitsorganisatorische Eingliederung des Klägers in den ausländischen Betrieb der A. O. S. bejaht habe, gleichzeitig aber allein wegen der zeitlichen Begrenzung der Entsendung eine hinreichende Anbindung an die Beklagte annehme und als Konsequenz den TV Entgelt als räumlich einschlägig ansehe. Wer jahrelang in einen Betrieb im Ausland integriert sei und dort Weisungen erhalte, habe die Bindung an den Inlandsbetrieb verloren, die es rechtfertigen könne, die Auslandstätigkeit der im Inland entfalteten Betriebstätigkeit zuzurechnen. Randnummer 156 Selbst wenn man von einer normativen Geltung des TV Entgelt ausgehen wollte, stelle die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages keine „Abweichung“ vom TV Entgelt dar. Dieser treffe keine Regelungen zur Steuerabgabenlast oder zum Steuerausgleich bei Auslandsentsendung. Zudem werde die Höhe des tariflichen Bruttoentgelts nicht verändert. In den Abrechnungen sei jeweils das Bruttoentgelt ausgewiesen, das im TV Entgelt vorgesehen sei – insoweit unstreitig –. Der Hypotax-Abzug werde jeweils erst „ganz am Ende“ vom Nettobetrag vorgenommen. Die Beklagte verweist hierzu auf die als Anlage BB 3 vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Bl.801 – 803 d. A.). Der Hypotax-Abzug erfolge zudem von einem Nettoentgelt, das aufgrund der zahlreichen übertariflichen entsendungsbedingten Sonderzahlungen erhöht sei. Dies lasse das Bruttoarbeitsentgelt

dem TV Entgelt als Grundlage der Vergütung unberührt. Randnummer 157 Der TV Entgelt beinhalte kein generelles „Netto-Abzugsverbot“. Ein so weitreichender Eingriff in die Dispositionsfreiheit der einzelnen Arbeitnehmer entspreche dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien nicht. Andernfalls wären z.B. auch Abzüge vom Nettoentgelt zum Zweck der Rückzahlung eines vom Arbeitgeber gewährten Arbeitnehmerdarlehens unzulässig. Der Kläger habe sich für die Entsendung zu den im Entsendungsvertrag genannten Bedingungen freiwillig und bewusst entschieden. Zudem führe das Hxpotax-Verfahren bei isolierter Betrachtung letztlich genau zu dem Netto-Auszahlungsbetrag, den die Tarifvertragsparteien – ausgehend von der Geltung deutschen Steuerrechts – bei Abschluss des TV Entgelt vorgesehen hätten. Randnummer 158 Aber auch wenn man annehmen wollte, dass die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages eine Abweichung vom TV Entgelt darstelle, führe dies nicht zur Unwirksamkeit

§ 4Abs.

3 TVG. Denn es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Vergütungssituation des Klägers während des Auslandsaufenthaltes auf Grundlage der vereinbarten Entsendungsbedingungen günstiger sei im Vergleich zur Vergütungssituation nur nach dem TV Entgelt. Das Arbeitsgericht habe beim Sachgruppenvergleich den Bereich der einzubeziehenden Vergütungsbestandteile in nicht sachgerechter Weise verengt. Es komme darauf an, welche vertraglichen Regelungen in einem Sachzusammenhang stehen. Diese bildeten dann eine Sachgruppe. Maßgeblich sei, ob die fraglichen Regelungen nach dem Parteiwillen voneinander abhängig seien, also miteinander stehen und fallen sollten. Ausgehend davon müssten auch die entsendungsbedingten Vergütungsleistungen der Beklagten in den Vergleich mit einbezogen werden. Der Zusammenhang des Hypotax-Verfahrens mit den entsendungsbedingten Sonderzahlungen werde insbesondere im Anhang B zur KBV durch Ziffer 1 Abs. 3 verdeutlicht. Daraus ergebe sich, dass sowohl die Höhe als auch der Umstand der Nettozahlung der entsendungsbedingten Sonderzahlungen gerade in Ansehung des Hypotax-Verfahrens so ausgestaltet worden seien, dass eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Steuerlast in den jeweiligen Gastländern erreicht werden könne und gleichzeitig auch Arbeitnehmer wie der Kläger trotz des Umstandes, dass sie einen im Ausland bestehenden Steuervorteil wegen des Hypotax-Abzugs nicht realisieren können, die Entsendungsbedingungen dennoch insgesamt als sehr großzügig empfinden. Randnummer 159 Selbst wenn man – wie das Arbeitsgericht – den Sachgruppenvergleich auf diejenigen Entgeltbestandteile beschränken wollte, die eine Gegenleistung für die im Ausland erbrachte Arbeitsleistung darstellten, sei jedenfalls die Mobilitätszulage mit einzubeziehen. Wenn man diese Zahlung berücksichtige, erhalte der Kläger trotz des Hypotax-Abzugs ein höheres Netto-Arbeitsentgelt als nach dem TV Entgelt geschuldet. Die Mobilitätszulage werde als zusätzliche Vergütung für die Arbeitsleistung im Ausland gezahlt. Das Arbeitsgericht interpretiere die Regelung in Ziffer 2.3 des Anhangs B zur KBV nicht richtig. Zwar sei die Mobilitätszulage nicht als Bestandteil des „Unternehmenseinkommens“ aufgelistet, ebenso wenig wie die sonstigen entsendungsbedingten Sonderzahlungen. Das habe nur den Zweck, das Einkommen zu definieren, das Grundlage der Berechnung der hypothetischen Steuer sein soll. Ziel sei ja, dass der Kläger unter Berücksichtigung des Hypotax-Abzugs genau den Betrag (des Grundentgelts) ausgezahlt bekomme, den er bei Weiterarbeit in Deutschland nach Abzug der in Deutschland geschuldeten Lohnsteuer erhalten hätte. Die Festlegung des „Unternehmenseinkommens“ lege also nicht etwa fest, was als Gegenleistung zur Arbeitsleistung anzusehen sei (und was nicht). Die Zahlung der Mobilitätszulage sei allein an die Erbringung der Arbeitsleistung im Ausland geknüpft; weitere Voraussetzungen habe es nicht gegeben. Es sei sachfremd und verkürzend, diese Zahlung beim Sachgruppenvergleich nicht mit einzubeziehen. Bei Berücksichtigung der Mobilitätszulage erhalte der Kläger ein deutlich höheres Gehalt als im TV Entgelt vorgesehen; unter Berücksichtigung der in Frankreich seitens der Beklagten für ihn gezahlten Steuern werde auch der Hypotax-Abzug bei einer vergleichenden Nettoentgeltbetrachtung mehr als kompensiert. Dies habe auch der Kläger bei Abschluss des Entsendungsvertrages erkennen können. Randnummer 160 Das Arbeitsgericht habe schließlich verkannt, dass die Ansprüche des Klägers zu einem großen Teil aufgrund der Ausschlussfristen des MTV verfallen seien. Unabhängig von der Frage, nach dem grundsätzlichen Bestehen eines Anspruches – habe der Kläger für das Jahr 2017 allenfalls die Nachzahlung der Hypotax-Abzüge ab August 2017 verlangen können, daher für das Jahr 2017 allenfalls einen Betrag in Höhe von € 3.725,- (5 x € 745,-). Abzüglich der von der Beklagten für den Kläger übernommenen französischen Steuern für das Jahr 2017 in Höhe von insgesamt € 3.162,- blieben daher von der mit dem Klageantrag zu 1 geltenden gemachten Forderung allenfalls € 563,- übrig. Randnummer 161 Es sei der Beklagten keineswegs verwehrt, sich auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen. Die Zusage, die Differenzbeträge aus 2017 auszugleichen, habe die Beklagte nur gegenüber den Vertretern des KBR getätigt, nicht gegenüber dem Kläger. Dies sei auch nur für den Fall zugesagt worden, dass es bis zum 31.12.2017 zu einer Einigung zwischen ihr und dem KBR über die künftige Handhabung des Hypotax-Verfahrens kommt, was – unstreitig – nicht erfolgt sei. Dem Kläger gegenüber habe die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 17.02.2017 deutlich zu erkennen gegeben, dass sie das Hypotax-Verfahren für gerechtfertigt halte und es weiter anwenden werde. Angesichts dieser Mitteilung und der noch völlig offenen Ergebnisse der Verhandlungen mit dem KBR habe der Kläger die entsprechenden Nachzahlungen innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen müssen. Dies sei hinsichtlich der Abzüge für Januar 2017 bis einschließlich Juli 2017 nicht erfolgt, obwohl er deren Höhe gekannt habe. Die Beklagte habe dem Kläger gegenüber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf erweckt, dass sie sich nicht auf die tariflichen Ausschlussfristen berufen werde. Randnummer 162 Verfallen seien auch die Nachzahlungsansprüche des Klägers für die Monate Januar 2018 bis einschließlich Juli

  1. Das Schreiben des Klägers vom 08.11.2017 wahre die Ausschlussfristen für diese (künftigen) Ansprüche nicht. Der Kläger habe nämlich in dem genannten Schreiben ausdrücklich nur die im Jahr 2017 einbehaltenen Hypotax-Beträge von monatlich € 745,- geltend gemacht; dies zeige schon die Überschrift. Die Auszahlung der Hypotax-Abzüge für 2018 habe der Kläger daher erstmals mit Schriftsatz vom 29.11.2018 schriftlich geltend gemacht, dies sei bezogen auf die Monate Januar – Juli 2018 zu spät. Randnummer 163 Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung am 30.03.2022 die Hilfswiderklage zurückgenommen. Der Kläger hat der Rücknahme zugestimmt. Es wird ergänzend auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 878 ff. d. A.). Randnummer 164 Auf gerichtlichen Hinweis hat der Kläger in der Berufungsverhandlung am 30.03.2022 klargestellt, dass er für den Monat Dezember 2019 die Nachzahlung eines Betrages von Höhe von € 65,87 verlangt aufgrund des Hypotax-Einbehalts. Es wird ebenfalls ergänzend auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl. 878 ff. d. A.). Randnummer 165 Die Beklagte beantragt, Randnummer 166 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11.06.2021 – 10 Ca 98/18 – abzuändern und Randnummer 167 die Klage abzuweisen. Randnummer 168 Der Kläger beantragt, Randnummer 169 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 170 Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil. Randnummer 171 Er macht geltend, die Auslandsentsendung sei „kollektivrechtlich geprägt“, wobei die entsprechenden kollektivrechtlichen Regelungen zur hypothetischen Besteuerung ja unwirksam seien. Da die Regelungen zu den entsendungsbedingten Zahlungen im Übrigen wirksam seien, hätten die Auszahlungen an den Kläger entsprechend zu erfolgen; ein Verzicht darauf sei rechtlich ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht zulässig. Soweit die Beklagte meine, die Regelungen zum Hypotax-Abzug und zu den entsendungsbedingten Sonderzahlungen bildeten ein Gesamtpaket, verkenne sie den Inhalt des Beschlusses des LAG München, in dem festgestellt sei, dass die Regelung der KBV auch ohne die Festlegung zur steuerlichen Behandlung eine praktikable Regelung der Entsendungsbedingungen darstelle. Die Betriebsparteien hätten die Höhe der entsendungsbedingten Sonderzahlungen nicht vor dem Hintergrund getroffen, dass in Frankreich die Steuern niedriger seien als in Deutschland. Die Regelung gelte für alle ins Ausland entsandten Mitarbeiter. Randnummer 172 Der Kläger meint, es fehle nicht nur an der kollektivrechtlichen, sondern auch an einer individualvertraglichen Rechtsgrundlage für die vorgenommenen Hypotax-Abzüge, was das Arbeitsgericht verkannt habe. Ziffer 7 des Entsendungsvertrages der Parteien habe keine rechtlichen Wirkungen. Hierzu macht er geltend, der Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Entsendungsvertrages werde von den Willenserklärungen der Vertragsparteien nur soweit erfasst, als sein Inhalt kollektivrechtlich wirksam als Anlage zur KBV (Musterentsendungsvertrag) vereinbart sei. Der Tenor des Beschlusses des LAG München entfalte daher auch insoweit eine bindende Wirkung. Randnummer 173 Es sei durch Auslegung zu ermitteln, ob sich die Erklärung des Klägers im Entsendungsvertrag, wonach er mit er Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden sei, auch auf den Fall erstrecke, dass die kollektivrechtliche Grundlage – wie vom LAG München festgestellt – einschließlich der entsprechenden Formulierung im Musterentsendungsvertrag unwirksam ist. Entsprechend sei auch zu fragen, ob die Beklagte bei Unterzeichnung des Entsendungsvertrages wollte, dass Ziffer 7 des Entsendungsvertrages auch dann wirksam sein soll, wenn die entsprechenden kollektivrechtlichen Regelungen zur hypothetischen Besteuerung unwirksam sind. Dies sei in beiden Fällen zu verneinen. Beide Seiten hätten die Unwirksamkeit der Hypotax-Regelungen bei Unterzeichnung des Entsendungsvertrages nicht für möglich gehalten. Einen „geheimen Vorbehalt“, dass die Regeln über den hypothetischen Steuerabzug unabhängig von der Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen der KBV und des Musterentsendungsvertrages Anwendung finden sollten, habe es nicht gegeben. Randnummer 174 Die Regelung in Ziffer 7 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Entsendungsvertrages habe rein deklaratorischen Charakter. Der Entsendungsvertrag realisiere insoweit nur den bereits in der KBV und den Anlagen entsprechend niedergelegten Willen der Betriebsparteien. Ein verständiger Arbeitnehmer könne nicht erkennen, dass die Vereinbarung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 eine eigenständige, arbeitsvertragliche Bedeutung bezüglich der steuerlichen Behandlung von Vergütungsansprüchen habe. Der Entsendungsvertrag setze im Falle einer Entsendung ausschließlich den Willen der Betriebsparteien um; er entfalte grundsätzlich im Vertragsverhältnis der Parteien, die ins Ausland entsandt werden, keine eigenständige Wirkung. Randnummer 175 Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages tarifwidrig und daher gem. § 4 Abs. 3 und 4 TVG unwirksam sei. Der TV Entgelt gelte normativ und damit zwingend auch für den Kläger im Entsendungszeitraum. Dies ergebe sich aus den kollisionsrechtlichen Regelungen. Die Parteien hätten ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts im Entsendungsvertrag vereinbart. Das Tarifvertragsstatut folge dem Vertragsstatut. Dies werde bestätigt durch Art. 8 Abs. 2 – 4 ROM I VO. Zu den geltenden Vorschriften gehöre auch das Tarifvertragsgesetz. Hieran ändere eine vorübergehende Entsendung ins Ausland nichts. Eine Entsendung sei vorübergehend, wenn sie nicht endgültig erfolge. Der Kläger verweist hierzu auch auf den Erwägungsgrund 36 zur ROM-I-VO Nr. 593/
  2. Eine zeitliche Grenze enthalte das Wort „vorübergehend“ in Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM-I-VO nicht. Die Annahme der Beklagten, wonach die zweijährige Entsendung des Klägers zu einer Verlagerung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses führe mit der Konsequenz, dass das deutsche Tarifvertragsstatut ersatzlos entfalle, sei mit den Kollisionsregelungen nicht vereinbar, ebenso wenig mit Ziffer 10 des Entsendungsvertrages. Das Arbeitsgericht habe auch nicht allein auf die Befristung der Entsendung abgestellt, sondern ebenso auf die grundsätzlich bestehende Rückrufmöglichkeit und die ausdrückliche Aufrechterhaltung der vertraglichen und grundsätzlichen betrieblichen Regelungen Die Anbindung des Arbeitsverhältnisses an den Stammbetrieb ergebe sich unter anderem auch daraus, dass die Tarifvertragsparteien auch bezogen auf die Außenstelle der Beklagten in Toulouse Tarifverträge abschlössen (Verweis auf Anlagen K 9 und 10). Ebenso träfen auch Betriebsvereinbarungen Regelungen zu den Mitarbeitern, die in Toulouse tätig seien. Der Kläger verweist hierzu auf die vorgelegte BV über die Tragepflicht von Arbeitskleidung vom 11.02.
  3. Randnummer 176 Entgegen der Sicht der Beklagten seien die entsendungsbedingten Sonderzahlungen im Rahmen des Sachgruppenvergleichs bei der Prüfung, ob eine für den Kläger günstigere Situation gegenüber der tarifvertraglichen Regelung vorliege, nicht zu berücksichtigen. Aus dem Wortlaut der KBV sei nicht ersichtlich, dass die Höhe der entsendungsbedingten Sonderzahlungen von der Vereinbarung einer hypothetischen Steuerlast abhänge. Diese Zahlungen würden unabhängig von den steuerrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Gastlandes an alle entsandten Beschäftigten gezahlt. Randnummer 177 Die entsendungsbedingten Zahlungen würden nicht als Gegenleistung für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit gezahlt. Dies ergebe sich aus deren Inhalt und der Struktur der KBV und des Entsendungsvertrages. Auch für die Mobilitätszulage gelte nichts anderes. Eine Berücksichtigung der Mobilitätszulage als Kompensation für die Hypotax-Abzüge führe dazu, dass die durch die KBV begründeten Zahlungsansprüche mittelbar in unzulässiger Weise gekürzt würden. Selbst wenn man die Mobilitätszulage einbeziehen wollte, sei diese ambivalent. So könne sie zB. bei einem erhöhten Unternehmenseinkommen (zB. aufgrund einer hohen Anzahl von Überstunden) im Einzelfall geringer ausfallen als die Hypotax-Abzüge. Als ambivalente Regelung führe sie nicht zu einer Günstigkeit im Sinne des Günstigkeitsvergleichs. Randnummer 178 Zudem sei die Vereinbarung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 307 Abs. 1 BGB – wie vom Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht – unwirksam, da sie das Synallagma einseitig zu Gunsten der Verwenderin verändere. Randnummer 179 Zu Unrecht wende die Beklagte einen teilweisen Verfall der Klageforderungen ein. Der Kläger meint, seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Nachzahlung der im Jahr 2017 erfolgten Gehaltsabzüge nach dem Hypotax-Verfahren seien nicht jeweils zum Ende des jeweiligen Kalendermonats fällig geworden (entsprechend der Fälligkeit der Gehaltsforderungen). Vielmehr sei aufgrund der gem. Ziffer 3 des Protokolls vom 16.01.2017 getroffenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem KBR eine Regelung zu Gunsten Dritter (der Arbeitnehmer) gem. § 328 BGB getroffen worden, die dazu führe, dass der Nachzahlungsanspruch wegen der im Jahr 2017 erfolgten Hypotax-Abzüge erst nach Ablauf des Jahres 2017 fällig geworden sei, nämlich erst mit Eintritt der auflösenden Bedingung zum 31.12.2017, da es bis dahin nicht zu einer Einigung zwischen der Arbeitgeberin und dem KBR über das Hypotax-Verfahren gekommen sei. Randnummer 180 Das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 07.11.2017 erfasse auch die erst noch fällig werdenden Forderungen auf Auszahlung der künftig einbehaltenen Hypotax-Abzüge. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, wonach die Beklagte aufgefordert werde, künftig keine Abzüge mehr vorzunehmen. Es handele sich um Ansprüche, die aus dem jeweils gleichen Grundtatbestand folgten, daher werde der mit Ausschlussfristen verfolgte Zweck, dass der Schuldner erkennen kann, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, bereits durch die einmalige Geltendmachung erreicht. Zudem sei der Vortrag des Klägers im Prozess auch bereits von Beginn an mit der Ankündigung verknüpft gewesen, weitere Zahlungen zu verlangen. Der Kläger verweist insofern auf seine Klageanträge Ziffer 2 und 3 und die Ausführungen in der Klageschrift vom 13.03.2018 zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge. Daraus ergebe sich klar, dass der Kläger auch zukünftige Einbehalte hypothetischer Steuer nicht akzeptieren und Zahlung an sich inklusive entstehender Verzugszinsen verlangen werde. Zudem sei der Verweis der Beklagten auf das Eingreifen der Ausschlussfristen treuwidrig. Der Kläger verweist hierzu ergänzend auf sein Vorbringen unter Ziffer 7 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 08.11.
  4. Randnummer 181 Soweit die Beklagte gegenüber etwaigen Nachzahlungsforderungen des Klägers für die (auch aus Sicht der Beklagten nicht verfallenen) Ansprüche der Monate August bis Dezember 2017 in Höhe von (5 x € 745,- =) € 3.725,- mit Rückforderungsansprüchen gegen den Kläger aufgrund ihrer Zahlungen an die französischen Steuerbehörden in Höhe von insgesamt € 3.162,- die Aufrechnung erkläre, sei ihr dies verwehrt. Dies stelle sich im Hinblick auf die erstinstanzliche Erledigungserklärung als widersprüchliches Verhalten dar. Die Beklagte könne sich nicht zweifach auf dieselbe Zahlung berufen. Randnummer 182 In ihrer Replik vom 29.12.2021 wendet die Beklagte ein, es fehlten jegliche Anhaltspunkte für eine rein deklaratorische Wirkung der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 Entsendungsvertrag. Es sei vielmehr umgekehrt anzunehmen, dass die Arbeitsvertragsparteien – insbesondere die Beklagte – in Ansehung der entsendungsbedingten Sonderleistungen den Hypotax-Abzug erst recht individualvertraglich abgesichert hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die entsprechende kollektive Regelung unwirksam ist. Die ausdrückliche Benennung von gewollten Rechtsfolgen in einem privatautonomen Vertrag sei grundsätzlich als konstitutive Vereinbarung der Rechtsfolgen anzusehen. Eines Hinweises auf die ohnehin bestehende Rechtslage – auch ohne den Entsendungsvertrag – habe es nicht bedurft. Solle einer Vereinbarung ausnahmsweise nur rein deklaratorische Wirkung zukommen, sie also in der Sache überflüssig sein, so bedürfe es dafür eindeutiger Anhaltspunkte, die hier fehlten. Im Gegenteil: Die Parteien hätten im Entsendungsvertrag nicht nur die Regelungen der KBV insgesamt in Bezug genommen, sondern in Ziffer 7 die Anwendung des „Tax-Equalization“ – Prinzips für die Dauer der Entsendung ausdrücklich festgelegt. Die Bezugnahme diene nur als Verweis auf die in der KBV / Anhang B enthaltene umfassende Erläuterung des Prinzips. Randnummer 183 Im Übrigen seien die Parteien auch im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit befugt, eine unwirksame oder in ihrer Wirksamkeit zweifelhafte kollektive Regelung in Bezug zu nehmen. Für die Annahme, dass die Vertragsparteien nur für den Fall der Wirksamkeit der kollektiven Regelung auf die Hypotax-Regelung in der KBV / Anhang B Bezug nehmen wollten, fehle es ebenfalls an Anhaltspunkten. Die Entscheidung des LAG München betreffe nur die Unwirksamkeit der kollektiven Regelung, sie wirke sich auf die Regelung im Entsendungsvertrag nicht aus. Randnummer 184 Soweit der Kläger für den fortbestehenden Bezug zum Betrieb der Beklagten auf das vertraglich vereinbarte Rückrufrecht der Beklagten verweise, sei dies ohne praktische Relevanz. Selbst wenn man einzelne Regelungen im Entsendungsvertrag als Indiz für einen Inlandsbezug ansehen wollte, trete dies in der Bedeutung zurück angesichts der tatsächlichen arbeitsorganisatorischen Integration des Klägers in den Betrieb in Toulouse. Die vom Kläger herangezogene BV über die Tragepflicht von Arbeitskleidung richte sich bereits ihrem Geltungsbereich nach nur an die am Standort Hamburg beschäftigten Arbeitnehmer. Die Regelung in Ziffer 5 sei nur klarstellend gemeint. Randnummer 185 Die Regelung in Ziffer 7 sei nicht

§ 307BGB unwirksam.

Sie benachteilige den Kläger nicht unangemessen, insbesondere weiche sie nicht vom Leitbild des § 611 a BGB ab. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten hierzu wird Bezug genommen (Schriftsatz vom 29.12.2021, S. 8 – 13, Bl. 844 – 849 d. A.). Randnummer 186 Die Beklagte hält weiterhin an der Sichtweise fest, dass ein erheblicher Teil der Forderungen aufgrund der Ausschlussfrist aus dem MTV verfallen sei. Soweit der Kläger sich auf eine von der Beklagten mit dem KBR angeblich getroffene abweichende Vereinbarung zum Fälligkeitszeitpunkt etwaiger Rückforderungsansprüche berufe, sei dies eine zu weitgehende Interpretation etwaiger Vereinbarungen. Zudem handele es sich – selbst wenn man eine solche Vereinbarung annehmen wollte – keineswegs um eine Vereinbarung zu Gunsten Dritter iSd. § 328 BGB, sondern um eine für die Arbeitnehmer nachteilige Regelung. Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen der Beklagten hierzu verwiesen (Schriftsatz vom 29.12.2021, unter Ziffer 6, S. 13 – 16, Bl. 849 – 852 d. A.). Randnummer 187 Die Beklagte meint, sie sei berechtigt, gegenüber etwaigen Nachzahlungsforderungen wegen der Hypotax – Abzüge ab August 2017 mit ihren dann gegebenen Rückforderungsansprüchen aufgrund der für den Kläger für 2017 unstreitig entrichteten Steuerzahlungen an die französischen Finanzbehörden in Höhe von € 3.162,- aufzurechnen. Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Als der Kläger damit begonnen habe, nur diejenigen Klageforderungen in Höhe der tatsächlich erfolgten Steuerzahlungen für erledigt zu erklären, die er wegen des Eingreifens der Ausschlussfrist ohnehin nicht mehr hätte geltend machen können, habe die Beklagte erstinstanzlich eingewandt, dass dies unzulässig sei. Etwaige Aufrechnungserklärungen der Beklagten aufgrund der Steuerzahlungen für den Kläger hätten sich natürlich nur auf (noch) bestehende Klageforderungen bezogen, nicht auf verfallene. Sie habe daher den Erledigungserklärungen des Klägers „nur im Hinblick auf die Höhe der mit den Klageanträgen jeweils eingeklagten Gesamtforderung“ zugestimmt, weil es natürlich in ihrem Interesse liege, dass „die jeweils eingeklagte Gesamtforderung sich der Höhe nach im Umfang der tatsächlichen Steuerzahlung reduziert“. Dies habe sie gegenüber dem Arbeitsgericht auch klargestellt. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der Kläger von einem widersprüchlichen Verhalten ausgehe. Randnummer 188 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der in der Berufung gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften und den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 189 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. A Randnummer 190 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit.

  1. a)und
  2. b)und Abs. 6 ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). B Randnummer 191 Die Berufung ist teilweise begründet, denn die Klage ist zum Teil unbegründet, nämlich soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. für die Monate Mai 2017 bis einschließlich Juli 2017 insgesamt eine Nachzahlung in Höhe von € 2.053,- verlangt sowie gesetzliche Zinsen auf diesen Betrag ab dem 01.01.2018. Die entsprechenden Nachzahlungsforderungen des Klägers sind nämlich aufgrund der Ausschlussfrist gem. § 16 Ziffer 1.1 MTV verfallen. Die Klage ist zudem unbegründet, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 3.die Zahlung von gesetzlichen Zinsen auf einen Betrag in Höhe von € 65,88 seit dem 01.01.2020 verlangt, denn er hat nur einen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen auf einen Betrag in Höhe von € 65,87 seit dem 01.01.2020. Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 11. Juni 2021 - 10 Ca 98/18 – ist entsprechend teilweise abzuändern und die Klage im Übrigen abzuweisen. Randnummer 192 Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht der Klage im Übrigen zu Recht stattgegeben hat. Der Kläger kann von der Beklagten für die Monate August bis einschließlich Dezember 2017 eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt € 3.725,- netto verlangen (5 x € 745,-) nebst Zinsen hieraus seit dem 01.01.2018. Er kann die mit dem Klageantrag Ziffer 2 beanspruchte Zahlung in Höhe von € 8.758,64 netto als Nachzahlung des Gehalts für die Hypotax-Abzüge von Januar 2018 bis Dezember 2018 verlangen nebst der für die einzelnen Monate eingeklagten Zinsen. Er hat zudem Anspruch auf die Nachzahlung der in den Monaten Mai 2019 bis einschließlich Dezember 2019 erfolgten Hypotax-Abzüge von insgesamt € 527,03 netto (= 7 x € 65,88 und 1 x € 65,87) sowie Zinsen auf jeweils einen Betrag in Höhe von € 65,88 ab dem 01.06.2019, dem 01.07.2019, dem 01.08.2019, dem 01.09.2019, dem 01.10.2019, dem 01.11.2019, dem 01.12.2019 und aus € 65,87 seit dem 01.01.2020. Randnummer 193 Die Ansprüche ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. §§ 611, 611 a BGB iVm. mit dem TV Entgelt und dem Entsendungsvertrag. Zwar haben die Parteien in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages eine eigenständige individualvertragliche Regelung zur Anwendung des sog. Hypotax-Verfahrens für die Dauer des Entsendungszeitraumes getroffen. Diese Vereinbarung verstößt aber, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, gegen die im TV Entgelt zur Höhe des monatlichen Bruttogehalts des Klägers getroffene Regelung, die normativ auch für die Dauer der Entsendung aufgrund beidseitiger Tarifgebundenheit galt. Die Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages weicht vom TV Entgelt ab, ohne dass dies im Tarifvertrag gestattet ist; sie enthält auch keine im Sinne eines Sachgruppenvergleichs für den Kläger günstigere Regelung. Ein wirksamer Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte gem. § 4 Abs. 4 TVG liegt nicht vor. Die Ansprüche des Klägers sind auch der Höhe nach begründet. Die Klageforderungen sind für die Zeit ab August 2017 weder durch Aufrechnung erloschen, noch gem. § 16 MTV verfallen. Der Kläger hat seine Ansprüche rechtzeitig innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Die Beklagte schuldet die Zahlung von Verzugszinsen im genannten Umfang. Randnummer 194 Im Einzelnen: Randnummer 195 I. Die Forderungen sind dem Grunde nach entstanden. Sie ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. §§ 611, 611 a BGB iVm. mit dem TV Entgelt und dem Entsendungsvertrag. Randnummer 196 1. Streitgegenständlich sind allein noch Vergütungsnachzahlungsforderungen des Klägers für die Monate Mai 2017 bis einschließlich Dezember 2018 und für die Monate Mai 2019 bis einschließlich Dezember 2019. Randnummer 197 Die Parteien haben einige zunächst eingeklagte Nachzahlungsforderungen bereits in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt, nämlich den Klageantrag zu 1. hinsichtlich der Nachzahlungsforderungen aufgrund von Hypotax-Abzügen für die Monate Januar 2017 bis einschließlich April 2017 in Höhe von jeweils monatlich € 745,- und für Mai 2017 in Höhe von € 182,- . Streitgegenstand ist daher für Mai 2017 nur noch ein Klagebetrag in Höhe von € 563,-. Ferner haben die Parteien den Klageantrag zu 2. in Höhe von € 154,- übereinstimmend für erledigt erklärt; für Januar 2018 ist daher nur noch eine Nachzahlung in Höhe von € 591 im Streit. Randnummer 198
  3. a)Die auf die genannten Monate bezogenen Erledigungserklärungen des Klägers bezüglich des Klageantrags zu 1. ergeben sich aus seinen Ausführungen in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 08.11.2018 (Bl. 252 ff. d. A.) und vom 29.11.2018 (Bl. 290 ff. d. A.) sowie im Schriftsatz vom 08.12.2020 (Bl. 452 ff. d. A.). Der Kläger hat den Klageantrag zu 1. in Höhe von insgesamt € 3.162,- für erledigt erklärt. Dies entspricht genau der Summe, die die Beklagte für den Kläger an die französischen Finanzbehörden für das Jahr 2017 an Steuern zahlte. Auf diese geleisteten Zahlungen hat sich der Kläger bei Abgabe seiner teilweisen Erledigungserklärungen ausdrücklich bezogen. Randnummer 199
  4. b)Die teilweisen Erledigungserklärungen des Klägers bezüglich des Klageantrags zu 2. in Höhe von € 154,- ergibt sich aus seiner in der Kammerverhandlung am 28.04.221 zu Protokoll gegebenen Erklärung (Bl. 504 ff. d.A.). Der Betrag entspricht auch hier der von der Beklagten für den Kläger für das Jahr 2018 an die französischen Steuerbehörden gezahlten Steuern. Der Kläger hat sich bei Abgabe der teilweisen Erledigungserklärung

dem Sitzungsprotokoll ausdrücklich auf einen entsprechenden Zahlungsnachweis der Steuern für 2018 in Höhe von € 154,- bezogen. Die Erledigungserklärung ist hinreichend bestimmt, da sich im Wege der Auslegung erkennen lässt, dass der Kläger jeweils die älteste Nachzahlungsforderung für erledigt erklären will, dies betrifft dann also die Nachzahlung für Hypotax-Abzüge bei der Zahlung des Gehalts für Januar 2018. Randnummer 200

  1. d)Die Beklagte hat sich den Erledigungserklärungen des Klägers angeschlossen. Die Klageforderungen für die genannten Monate sind daher in der jeweils angegebenen Höhe in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Sie sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Randnummer 201
  2. aa)Die übereinstimmende Erledigungserklärung gestaltet das Prozessrechtsverhältnis. Sie ist daher grundsätzlich unwiderruflich ( Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., § 91a Rn. 11 mwN. ). Haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Gericht an diesen Parteidispositionsakt gebunden. Schließt sich der Klagegegner uneingeschränkt der Erledigungserklärung der Klägerseite an, dann ist mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen und durch sie die Rechtshängigkeit der Hauptsache insoweit beendet ( BGH 08.02.1989 – IVa ZR 98/87 Rn. 21; BGH 23.11.1966 - VIII ZR 160/64 - NJW 1967, 564 ). Das Gericht muss dann nach § 91a ZPO verfahren ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt ( Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., § 91a Rn. 12 mwN .). Randnummer 202
  3. bb)Die Beklagte hat sich in erster Instanz den Erledigungserklärungen des Klägers ohne Einschränkungen angeschlossen. Randnummer 203

(1)Dies ergibt sich sowohl aus den das Berufungsgericht bindenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 12) als auch aus dem Protokoll der Kammerverhandlung am 05.12.2018 (Bl. 306 ff. d. A.) sowie dem Protokoll der Kammerverhandlung am 28.04.2021 (Bl.504 ff. d. A.). Randnummer 204
(2)Aufgrund der Feststellungen im Urteil ist mit der Beweiskraftwirkung des § 314 Satz 1 ZPO festgestellt, dass die Erledigungserklärungen des Klägers nicht einseitig geblieben sind. Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen prozessualen Erklärungen der Parteien ( vgl. BGH 19.03.2013 – VIII ZB 45/12 Rn. 11 unter Hinweis auf BVerwG, NJW 1988, 1228 [Zustimmung zur Klageänderung] sowie OLG Düsseldorf, NJW 1991, 1492, 1493 [Anerkenntnis; Verzicht; Vergleich; Erklärungen zur Zuständigkeit] ) und damit auch für die Zustimmung der Beklagten zur unstreitig erfolgten Erledigungserklärung des Klägers (vgl. BGH 19.03.2013 – VIII ZB 45/12 Rn. 11 ; BGH 13.12.2001 - IX ZR 306/00, NJW 2002, 1500 unter I ). Randnummer 205
(3)Diese Beweiskraftwirkung hat die Beklagte nicht beseitigt. Sie hat diesbezüglich keinen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt. Die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen wird auch nicht durch die Sitzungsprotokolle der Kammerverhandlungen am 05.12.2018 (Bl. 306 ff. d. A.) und am 28.04.2021 (Bl.504 ff. d. A.) in Frage gestellt (§ 314 S. 2 ZPO). Der Inhalt der Protokolle steht vielmehr im Einklang mit den vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellungen. Den protokollierten Erklärungen ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beklagte den jeweiligen Erledigungserklärungen zugestimmt hat. So ist im Protokoll der Verhandlung vom 05.12.2018 festgehalten: „Die Prozessbevollmächtigen der Beklagten erklärt: Der teilweisen Erledigungserklärung in Höhe von 2.338,00 Euro im Schriftsatz vom 08. November 2018 schließt sich die Beklagte an.“ Dies ist ausweislich des Protokolls diktiert, vorgespielt und genehmigt worden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28.04.2021 hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten folgendes erklärt: „…dass sich die Beklagte im Umfang von € 824,- der Erledigungserklärung des Klägers im Hinblick auf den Antrag zu 1) anschließt.“ Zur weiteren Erledigungserklärung des Klägers in Höhe von € 154,- hat sie erklärt: „Auch insoweit schließt sich die Beklagte der teilweisen Erledigungserklärung an.“ Alles ist

dem Protokoll laut diktiert und genehmigt worden. Randnummer 206 Soweit die Beklagte nunmehr in der Berufung ausführt, sie habe ihre Erledigungserklärungen nur allgemein „auf die Reduzierung der Gesamtsumme einfach der Höhe nach bezogen“ und habe insbesondere keine gem. § 16 MTV sowieso verfallenen Forderungen des Klägers für erledigt erklären wollen (wie die Nachzahlungsforderungen für die Monate Januar bis Mai 2017), ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Beklagte, sondern der Kläger bestimmt, auf was sich die Erledigungserklärung bezieht, da nur die Klägerseite über den Streitgegenstand verfügen kann ( Zöller/Vollkommer,

  1. Aufl., § 91a Rn. 52 ). Eine einseitige Erledigungserklärung der Beklagtenseite hat keine Auswirkung auf den Prozess, sofern sie nicht als Anerkenntnis zu deuten ist ( Zöller/Vollkommer,
  2. Aufl., § 91a Rn. 52 ). Die Beklagte hat sich den entsprechenden (ggf. auszulegenden, s.o.) Erklärungen des Klägers angeschlossen, ohne einen Vorbehalt erkennen zu lassen. Das Arbeitsgericht war nicht verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, welche Festlegungen sie durch Abgabe der Erledigungserklärungen trifft. Die Beklagte hatte selbst zu prüfen, auf welche der streitgegenständlichen Forderungen sich die teilweisen Erledigungserklärungen des Klägers beziehen und wie sie in Bezug darauf verhalten will. Sie war nicht gezwungen, sich diesen anzuschließen. Das Arbeitsgericht durfte ohne weiteres annehmen, dass die Beklagte entsprechende Prüfungen vorgenommen hat, wenn sie prozessuale Erklärungen hierzu zu Protokoll gibt. Randnummer 207
  3. Die Beklagte hat an den Kläger für die Monate Mai 2017 bis einschließlich Dezember 2018 sowie für Mai 2019 bis einschließlich Dezember 2019 zu wenig Gehalt ausgezahlt. Denn sie hat in den genannten Monaten vom Gehalt des Klägers jeweils die von ihr errechneten Hypotax-Beträge in Abzug gebracht. Dies und auch die Höhe der jeweils erfolgten Abzüge ist zwischen den Parteien unstreitig. Zum Abzug der Hypotax-Beträge war die Beklagte nicht berechtigt, wie das Arbeitsgericht richtig entschieden hat. Randnummer 208 a) Die KBV nebst Anhang und Anlagen scheidet als kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für den Abzug der Hypotax-Beträge aus, da gerade die hierauf bezogenen Regelungen in Ziffer 12 der Anlage 1 „Entsendungsbedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, im Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ – mit Ausnahme der Regelungen in Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.
  4. und 2.
  5. sowie 5 S. 2 – und in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV)

dem das Berufungsgericht bindenden rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgericht München vom 25.09.2019 – 4 TaBV 52/18 – für unwirksam erklärt worden sind. Randnummer 209

  1. b)Es gibt auch keine wirksame individualvertragliche Grundlage für die Vornahme der Hypotax-Abzüge. Randnummer 210 Die Parteien haben zwar im Entsendungsvertrag unter Ziffer 7 Abs. 1 und 2 eine vertragliche Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass die Beklagte für die Dauer der Entsendung berechtigt ist, einen „Steuerausgleich“ im Wege des im Anhang B zur KBV beschrieben Hypotax-Verfahren vorzunehmen, wozu auch die Berechtigung der nach diesen Regeln errechneten Hypotax-Beträge vom Gehalt des Klägers gehörte. Diese vertragliche Vereinbarung der Parteien ist aber tarifwidrig und damit unzulässig gem. § 4 Abs. 3 TVG. Ein gem. § 4 Abs. 4 TVG wirksamer Verzicht liegt nicht vor Randnummer 211
  2. aa)Der Ansicht des Klägers, wonach es sich bei der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages um eine rein deklaratorische Regelung handele, die daher als Rechtsgrundlage für die Abzüge ausscheide, ist nicht zu folgen. Randnummer 212

(1)Der Entsendungsvertrag vom 28.11.2013 ist ein von Seiten der Beklagten einseitig vorformulierter Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ( st. Rspr., BAG 14.12.2011 – 4 AZR 26/10 – Rn. 29 mwN .). Randnummer 213
(2)Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Parteien im Entsendungsvertrag eine konstitutive Vereinbarung über die Anwendung des im Anhang B zur KBV näher geregelten Hypotax-Verfahrens für die Dauer der Entsendung getroffen haben. Randnummer 214 (
  1. a)Die Parteien haben im Entsendungsvertrag vom 28.11.2013 unter Ziffer 1 unter anderem bestimmt: „ Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit behält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen .“ Ferner haben sie in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 festgelegt, dass für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleichs angewandt wird und dabei die KBV über Auslandsentsendung Anhang B Entsendungsbedingungen in Bezug genommen. In Ziffer 7 Abs. 2 heißt es im letzten Satz: „ Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden “. Randnummer 215 (
  2. b)Entgegen der Sichtweise des Klägers ist dies keine nur deklaratorische Regelung. Randnummer 216 (
  3. aa)Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Soll einem Vertragsinhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein ( BAG 13.05.2020 – 4 AZR 528/19 – Rn. 26; BAG 20.06.2018 – 4 AZR 371/15 – Rn. 33; BAG 21.09.2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 mwN .). Anhaltspunkte dafür können sich aus dem Wortlaut der Erklärung und auch aus den gesamten Begleitumständen ergeben ( BAG 20.06.2018 – 4 AZR 371/15 – Rn. 33 ). Die ausdrückliche Nennung gewollter Rechtsfolgen in einem privatautonomen Vertrag ist grundsätzlich als konstitutive Vereinbarung über die bezeichneten Rechtsfolgen anzusehen. Wenn Parteien eines Rechtsverhältnisses in einer mit "Vertrag" bezeichneten Urkunde gemeinsam aufschreiben, dass für das Rechtsverhältnis dieses und jenes gilt, dann handelt es sich nicht um einen Akt der bloßen Erkenntnis, sondern um einen Akt der Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens ( BAG 14.11.2011 – 4 AZR 26/10 Rn. 39 ). Eines Hinweises auf eine ohnehin bestehende Rechtslage, die unabhängig von diesem Vertrag begründet worden ist und auch nach Vertragsabschluss weiterhin unabhängig von diesem Vertrag bestehen soll, bedarf es nicht. Wenn einer ausdrücklichen Vereinbarung ausnahmsweise nur eine solche Wirkung beigemessen, sie also in der Sache als überflüssig und letztlich unsinnig angesehen werden soll, bedarf es hierfür eindeutiger Anhaltspunkte ( BAG 14.11.2011 – 4 AZR 26/10 – Rn. 39 ). Randnummer 217 (
  4. bb)Danach ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vertragliche Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 nur deklaratorische Wirkung haben sollte. Randnummer 218 (aaa) Der Wortlaut spricht bereits dagegen. Denn unter Ziffer 1 ist ja bereits erklärt, dass die „hier getroffenen Vereinbarungen“ den Anstellungsvertrag „ergänzen“ sollen. Dies ist nur der Fall, wenn sie eigenständige Bedeutung haben und nicht nur deklaratorische Funktion im Sinne von Wissenserklärungen. Der Wortlaut spricht auch insofern gegen eine rein deklaratorische Bedeutung, als am Ende der Ziffer 7 Abs. 2 des Entsendungsvertrages ausdrücklich das Einverständnis des Arbeitnehmers mit dem Hypotax-Verfahren erklärt wird und damit ausdrücklich eine Rechtsfolge benannt wird, mit der sich der Kläger durch Vertragsunterzeichnung einverstanden erklärt. Dies beinhaltet ersichtlich eine Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens. Randnummer 219 (bbb) Dieses sich nach dem Wortlaut ergebende Auslegungsergebnis wird auch nicht durch besondere Begleitumstände in Zweifel gezogen. Als besonderer Umstand in diesem Sinne kommt hier allein die Tatsache in Betracht, dass der Entsendungsvertrag, der dem Kläger im November 2013 zur Unterschrift vorgelegt wurde, inhaltlich dem Musterentsendungsvertrag zur KBV entspricht und die KBV unter Ziffer 3 die Arbeitgeberin dazu verpflichtete, in allen Entsendungsfällen, die unter die KBV fallen, den Mustervertrag abzuschließen. Randnummer 220 Allerdings folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte bei Vorlage des Entsendungsvertrages an den Kläger die Maßgaben der KBV umsetzte nicht, wie der Kläger meint, dass die darin enthaltenen Regelungen keine konstitutive Wirkung entfalten sollten. Vielmehr ist es doch so, dass eine Entsendung ins Ausland zwingend ein (konstitutives) Einverständnis hierüber zwischen der Beklagten und dem betroffenen Arbeitnehmer voraussetzte. Randnummer 221 Zudem ist zu betonen, dass bereits die damals geltenden kollektivrechtlichen Regelungen der KBV nebst Anhang und Anlagen, von deren Wirksamkeit die Parteien damals ausgingen, alle Bedingungen für Auslandsentsendungen im Rahmen des Geltungsbereichs – mit Ausnahme des Rückrufrechts des Arbeitgebers (dazu unten) – festlegten, insbesondere auch die entsendungsbezogenen Sonderzahlungen und das Hypotax-Verfahren. Gerade der Umstand, dass die KBV dennoch zum Abschluss eines zusätzlichen Entsendungsvertrages zwischen der Arbeitgeberin und dem jeweiligen Arbeitnehmer, der entsandt werden sollte, verpflichtete, spricht dafür, dass die Betriebsparteien damit eine zusätzliche Absicherung der Entsendungsbedingungen auf individualvertraglicher Ebene gewährleisten wollten. Sonst hätte es ausgereicht, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die betroffenen Arbeitnehmer vor ihrer Entsendung auf die sich aus der KBV und ihren Anlagen ergebenden Ansprüche hinzuweisen. Randnummer 222 Legt man das maßgebliche Verständnis von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise zu Grunde, ist davon auszugehen, dass sowohl die Beklagte als auch der Kläger bei Abschluss des Entsendungsvertrages vom 28.11.2013 die dortigen Regelungen zu sämtlichen Entsendungsbedingungen als eigenständige Regelungen (zusätzlich zu den bestehenden kollektiven Regelungen) vereinbart haben. Dies entspricht insbesondere auch der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers. Gerade er war durch den Abschluss einer zusätzlichen individualvertraglichen Vereinbarung davor geschützt, dass z. B. seine Ansprüche auf entsendungsbezogene Sonderzahlungen wegen Unwirksamkeit der zugrundeliegenden kollektivrechtlichen Regelungen entfallen oder auch deshalb entfallen, weil die zugrundeliegende KBV gekündigt wird. Es handelt sich bei der KBV um eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die nicht automatisch Nachwirkung entfaltet; eine Regelung zur Nachwirkung im Falle der Kündigung sieht die KBV nicht vor. Am sicheren Fortbestand der finanziellen Bedingungen der Auslandsentsendung hatte der Kläger ein erhebliches Interesse, da davon ausgegangen werden kann, dass gerade dieser Punkt für seine Entscheidung, der Entsendung ins Ausland zuzustimmen, erhebliche Bedeutung hatte. Randnummer 223 Zudem enthält der Musterentsendungsvertrag in Ziffer 8 „Beendigung und Rückkehr“ eine eigenständige Regelung zum Rückrufrecht. Dort heißt es: „ Das Unternehmen behält sich vor, den Arbeitnehmer – auch vor dem vereinbarten Entsendungsende – zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den Arbeitnehmer zu vermeiden .“ Ein Rückrufrecht wird in der KBV nebst Anlagen / Anhängen selbst nicht geregelt; es kann seiner Natur nach auch nur zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber direkt vereinbart werden. Entsprechend wird die Möglichkeit eines vorzeitigen Rückrufs in Ziffer 16 der Anlage 1 zur KBV Entsendungsbedingungen Ausland nur erwähnt und für diesen Fall bestimmt, dass der Arbeitgeber die deshalb anfallenden Kosten zu tragen hat. Auch der Entsendungsvertrag der Parteien vom 28.11.2013 enthält unter Ziffer 8 eine solche Vereinbarung eines Rückrufrechts, worauf unter anderem der Kläger wiederholt hingewiesen hat (im Zusammenhang mit der Frage der fortbestehenden betrieblichen Anbindung) und insoweit offenbar selbst auch von einer konstitutiven Regelung ausgeht. Randnummer 224
  5. bb)Entgegen der Sichtweise des Klägers hat der Beschluss des LAG München, der die Unwirksamkeit der kollektivrechtlichen Regelungen zum Hypotax-Verfahren feststellt, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages. Randnummer 225
(1)Wie ausgeführt, stellt Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages eine konstitutive vertragliche Regelung dar, wonach die Beklagte berechtigt sein sollte, während der Dauer der Entsendung das Hypotax-Verfahren entsprechen den einzelnen Regelungen im Anhang B zur KBV anzuwenden, also auch Hypotax-Abzüge vom Gehalt vorzunehmen. Randnummer 226
(2)Irgendeine „Bindungswirkung“ entfaltet der Tenor des Beschlusses des LAG München für die Beurteilung der Wirksamkeit von Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vom 16.03.2017 schon deshalb nicht, weil er nur die Unwirksamkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen (zu denen auch der „Musterentsendungsvertrag“ gehört), feststellt. Randnummer 227
(3)Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die individualvertragliche Verbindlichkeit der im Entsendungsvertrag vom 28.11.2013 zum Hypotax-Verfahren getroffenen Vereinbarungen in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 davon abhängen sollte, dass die diesbezüglichen Regelungen der KBV nebst Anhang und Anlagen normativ wirksam sind. Ein solcher Vorbehalt ist dem Wortlaut des Entsendungsvertrages nicht zu entnehmen, er ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in Ziffer 7 Abs. 1 des Entsendungsvertrages. Soweit darin der Klammerzusatz (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B Entsendungsbedingungen) enthalten ist, dient dies ersichtlich der Erläuterung des Begriffs „Prinzip eines Steuerausgleichs“. Es wird hinsichtlich des Inhalts dieses Prinzips auf die ausführliche Darstellung des Hypotax-Verfahrens im Anhang B verwiesen. Damit ist aber keine Erklärung verbunden, dass die Anwendung dieses Prinzips unter dem Vorbehalt der betriebsverfassungsrechtlichen Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen im Anhang B steht. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich frei sind, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen, insbesondere können sie auch unwirksame oder nichtige Tarifverträge in Bezug nehmen, soweit nicht deren Festlegungen auch als arbeitsvertragliche Vereinbarungen nichtig sind ( BAG 14.12.2011 – 4 AZR 26/10 – Rn. 43 ). Nichts Anderes kann für die Bezugnahme auf unwirksame Betriebsvereinbarungen geltend. Randnummer 228 cc) Es kann offen bleiben, ob die Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages vom 28.11.2013 – wie der Kläger meint – unwirksam ist, da sie eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB darstellt, insbesondere von wesentlichen Grundgedanken des § 611 a BGB abweicht. Denn die Vereinbarung der Parteien verstößt gegen § 4 Abs. 3 TVG. Sie ist tarifwidrig, denn sie weicht von normativ geltenden Regelungen des TV Entgelt zur Höhe des Bruttogehalts des Klägers zu seinen Ungunsten ab, ohne dass der TV Entgelt dies gestattet. Auch ein wirksamer Verzicht gem. § 4 Abs. 4 TVG liegt nicht vor. Randnummer 229
(1)Für die Dauer der Entsendung galten die Rechtsnormen des TV Entgelt gem. § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend für die Parteien. Randnummer 230 (a) Für die Dauer der Entsendung fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien deutsches Recht Anwendung, damit auch das TVG. Dies ergibt sich aus den Regelungen in Art. 3 Abs.1, Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (ROM I-VO). Randnummer 231 (aa)

Art. 3Abs.

1 S. 1 Rom I-VO unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Diese Rechtswahl kann ausdrücklich erfolgen, sich aber auch eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergeben (Art. 3 Abs. 1 S. 2 ROM I-VO). Eine danach getroffene Rechtswahl ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 ROM I-VO auch für Individualarbeitsverträge maßgeblich, allerdings darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels eines Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Art. 8 Abs. 1 S. 2 ROM I-VO).

Art. 8Abs.

2 ROM I-VO unterliegt – sofern das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist – der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

Art. 8Abs.

2 S. 2 ROM I-VO wechselt der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. Randnummer 232 (

  1. bb)Ausgehend von diesen Regelungen findet deutsches Recht für die Dauer der Entsendung Anwendung. Randnummer 233 (aaa) Die Parteien haben im Entsendungsvertrag vom 28.11.2013 ausdrücklich in Ziffer 10 die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Randnummer 234 (bbb) Auch ohne diese Rechtswahl würde gem. Art. 8 Abs. 2 ROM I-VO deutsches Recht für die Dauer der Entsendung gelten. Der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers lag – hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit – bis zur Entsendung und auch nach dem Ende des Entsendungszeitraumes in dem Betrieb der Beklagten in Hamburg, daher in Deutschland. Die Entsendung nach Frankreich war nur vorübergehend im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO und hat nicht zu einem Wechsel des Arbeitsortes im Sinne dieser Vorschrift geführt. Randnummer 235 (aaaa) Wie sich aus dem Erwägungsgrund 36 zur ROM I-VO ergibt, soll bei Individualarbeitsverträgen die Erbringung der Arbeitsleistung als vorübergehend gelten, wenn von dem Arbeitnehmer erwartet wird, dass er nach seinem Arbeitseinsatz im Ausland seine Arbeit im Herkunftsstaat wieder aufnimmt. Die Verbindung mit dem ursprünglichen Arbeitsort bleibt nach Unionsrecht bei zeitlich beschränktem Auslandseinsatz maßgeblich, wenn die Rückkehr und spätere Weiterbeschäftigung am ursprünglichen Ort beabsichtigt ist. In diesem Fall rechtfertigt selbst eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Aufnahmeland einen Wechsel der Rechtsordnung nicht ( EK/Schlachter, 21. Aufl, Art. 9 ROM I-VO Rn. 13 ). Eine zeitliche Bestimmung des Begriffs „vorübergehend“ ist in Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO nicht getroffen. Es kann daher offen bleiben, ob die Zeitdauer einer Entsendung gar keine Relevanz hat, solange die Entsendung nur befristet erfolgt und damit der Rückkehrzeitpunkt feststeht, also keine dauernde Entsendung vorgesehen ist ( so wohl Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 223 ). Selbst wenn man einer (sehr langen) zeitlichen Dauer der Entsendung eine Bedeutung einräumen wollte, ist jedenfalls bei einem überschaubaren Entsendungszeitraum von zunächst 13 Monaten (01.01.2014 bis 31.01.2015), der dann bis zum 31.12.2018 verlängert wurde – also insgesamt einen Zeitraum von fünf Jahren umfasste – keine zeitlich besonders lange Dauer gegeben, die einer Einstufung als „vorübergehend“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO entgegensteht. Denn Entsendungen ins Ausland sind schon aufgrund des damit verbundenen erheblichen Aufwandes für den Arbeitnehmer und erforderlicher Einarbeitungszeiten typischerweise keine Maßnahmen für wenige Monate, sondern für mehrere Jahre. Insofern handelt es sich auch bei einem Fünf-Jahreszeitraum um einen für Auslandsentsendungen eher typischen und erwartbaren Zeitrahmen, so dass dieser „Normalfall“ nach den Grundsätzen des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO iVm. dem Erwägungsgrund Nr. 36 zur ROM I-VO zu beurteilen ist. Randnummer 236 (bbbb) Davon ausgehend ist der gewöhnliche Arbeitsort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 ROM I-VO auch während der Dauer der Entsendung des Klägers in Deutschland geblieben. Es ist bereits aus dem Entsendungsvertrag und den Vereinbarungen über die Verlängerungen ersichtlich, dass die Entsendung nur zeitlich befristet, nämlich letztlich bis 31.12.2018. Entsprechend hat der Kläger – wie vorgesehen – ab dem 01.01.2019 seine Tätigkeit bei der Beklagten in Deutschland wieder aufgenommen. Die Tatsache, dass der Kläger während des Entsendungszeitraumes allein in Frankreich Weisungen erhielt und in die dortige Arbeitsorganisation eingegliedert war, steht dem – wie aus den oben dargelegten Grundsätzen ersichtlich – nicht entgegen. Randnummer 237 (
  2. b)Auch während der Dauer

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