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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 256/20 Urteil Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger  -  Zuschl

lag bei Schwerbehinderung Orientierungssatz 1. Die angemessenen Kosten der Unterkunft sind nach einem schlüssigen Konzept unter Anwendung der Produkttheorie zu bestimmen. (Rn.53) 2. Danach hat der Gru

§ 22SGB II verweist in ihrer aktuell geltenden Fassung ausdrücklich auf Ziff. 4.6 der Fachanweisung zum Hmb

WoFG. Auch ohne eine solche ausdrückliche Bezugnahme, an der es in der vorliegend anwendbaren Fassung der Fachanweisung noch fehlte, wird aber deutlich, dass auch bei öffentlich geförderten barrierefreien Wohnungen eine Angemessenheitsgrenze zu beachten ist. Darauf deutet i.Ü. auch die unterhalb der Wohnflächenhöchstwerte in Ziff. 2.

§ 22

SGB II enthaltene Regelung hin, der zufolge bei Überschreitung der zuvor genannten Wohnflächenhöchstwerte die „allgemeinen Angemessenheitsgrenzen“ in Ziff. 1.2 (Höchstwerte), Ziff. 2.2 (Rollstuhlgerechter Wohnraum) und Ziff. 3 (Zuschläge bei besonderen Lebens- und Wohnlagen) anzuwenden sind. Schon dies spricht gegen die Annahme, bei öffentlich geförderten Rollstuhlfahrer-Wohnung seien keine Angemessenheitsgrenzen zu beachten. Dadurch, dass Ziff. 2.1 für den Fall der Überschreitung der Wohnflächenvorgabe u.a. auf Ziff. 2.2 verweist, wird vielmehr umgekehrt deutlich, dass auch für rollstuhlgerechten Wohnraum grundsätzlich dieselben Wohnflächenhöchstwerte gelten. Eines Verweises auf Ziff. 2.2 innerhalb der Regelung zu den Wohnflächenhöchstwerten hätte es nämlich nicht bedurft, wenn diese Werte ohnehin nicht für rollstuhlgerechten Wohnraum gelten sollen. Ziff. 2.2 dient deshalb vielmehr – worauf der Beklagte nachvollziehbar hingewiesen hat – der Klarstellung, dass die Entscheidung über den angemessenen Wohnraum behinderter Leistungsberechtigter bei öffentlich geförderten Wohnungen dem zentral zuständigen Bezirksamt W. obliegt (vgl. Ziff. 5.2 der Fachanweisung zum HmbWoFG), das dem Berechtigten einen Besichtigungs- und Anmietschein ausstellt. Es kann nämlich im Einzelfall dazu kommen, dass das Bezirksamt diesen Schein ausstellt, obwohl der Wohnflächenhöchstwert – bereits inklusive der schon zugebilligten Überschreitung um 5 m² oder eines weiteren Zimmers – überschritten wird; dies folgt aus Buchstabe Ziff. 2.2.b der Fachanweisung zu § 22 SGB II („Dabei werden die Vorgaben für die Wohnungsgröße in Ziff. 2.1 berücksichtigt, soweit das Wohnungsangebot es zulässt.“). cc. Randnummer 91 Höhere als die angemessenen KdU zuzüglich des gewährten Zuschlags von 10 % waren im streitbefangenen Zeitraum auch nicht etwa deshalb anzuerkennen, weil es dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, die Kosten zu senken. Randnummer 92 Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Randnummer 93 Ein Wohnungswechsel ist nur dann möglich, wenn eine konkrete Unterkunftsalternative für den Hilfebedürftigen existiert, d.h. eine angemessene Wohnung tatsächlich zur Verfügung steht. Hat sich der Leistungsberechtigte erfolglos um eine andere Wohnung bemüht und dies auch nachgewiesen, muss der Leistungsträger konkrete Unterkunftsalternativen benennen. Die Pflicht zur Kostensenkung durch einen Umzug besteht dabei nur innerhalb des örtlichen Vergleichsraums; gegebenenfalls kann unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit als engerer Raum sogar das soziale Umfeld geschützt sein (BSG, Urteil vom 1.6.2010 – B 4 AS 60/09 R). Die Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften (Piepenstock, a.a.O., Rn. 140). Randnummer 94 Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger eine Kostensenkung durch einen Umzug unzumutbar gewesen wäre. Dabei hält der Senat zwar die Schilderungen des Klägers zu seinen Lebensumständen, insbesondere zu seiner Abhängigkeit von Mutter und Schwestern, die im streitigen Zeitraum Pflegeleistungen und Hilfe im Haushalt erbracht haben und darüber hinaus engste Bezugspersonen des Klägers sind, für nachvollziehbar. Sie dürften möglicherweise auch einem Verweis des Klägers auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet entgegenstehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Kläger zu keiner Zeit überhaupt einmal nach einer angemessenen Wohnung und damit auch nicht nach einer Wohnung in einem engeren sozialen Raum, also in H. und der näheren Umgebung, gesucht hat. Da der Kläger aber keinerlei Bemühungen entfaltet hat, lässt sich auch nicht feststellen, dass eine Wohnung, die seinen erkrankungs- und behinderungsbedingten Bedarfen genügt, in diesem Bezugsraum zu einem Mietpreis innerhalb der Angemessenheitsgrenze zuzüglich des Zuschlags von 10 % nicht hätte gefunden werden können (vgl. dazu bereits das Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O., dort bezogen auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet). c. Randnummer 95 Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der vollen tatsächlichen Bruttokaltmiete ergibt sich auch nicht daraus, dass er nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Kostensenkung aufgefordert worden wäre. Randnummer 96 Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind unangemessene Aufwendungen solange als Bedarf anzuerkennen, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, was in der Regel eine entsprechende Aufforderung und die Einräumung einer Frist zur Kostensenkung voraussetzt (Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O.). Randnummer 97 Die Vorschrift begründet eine Obliegenheit zur Kostensenkung (BSG, Urteil vom 27.2.2008 – B 14/7b AS 70/06 R; Beschluss des Senats vom 10.12.2015 – L 4 AS 434/15 B ER). Ergibt ein Vergleich, dass die Aufwendungen für die konkret angemietete Wohnung höher sind, als die angemessene Referenzmiete, ist der Hilfeempfänger angehalten, Maßnahmen zur Kostensenkung einzuleiten. Als Kostensenkungsmaßnahmen kommen z.B. ein Wohnungswechsel, (Unter-)Vermietung, Neuverhandlungen mit dem Vermieter u.ä. in Betracht. Kennt der Hilfebedürftige seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten seiner Unterkunft und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen z.B. bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc. wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen (BSG, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R). Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut „in der Regel jedoch längstens für sechs Monate“. Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit vor, dass „in der Regel“ spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen. Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen nichts Unmögliches oder Unzumutbares verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter Unterkunftskosten angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener Kosten bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen (BSG, a.a.O.; Beschluss des Senats, a.a.O.). Randnummer 98 Dass in der Kostensenkungsaufforderung vom 22. November 2007 als angemessener Mietpreis eine Nettokaltmiete – Grundmiete ohne Betriebs- und Heizkosten – von 313 Euro genannt worden war, ist unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 1.6.2010 – B 4 AS 78/09 R) ist es erforderlich, dass die Kostensenkungsaufforderung den aus Sicht des Grundsicherungsträgers angemessene Mietpreis angibt. Das ist hier mit dem Schreiben des Beklagten vom 22. November 2007 geschehen. Ohne Belang ist dabei, ob die in dem Schreiben genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.8. 2009 – B 14 AS 41/08 R – und Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R). Die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (Urteil des Senats vom 9.7.2020 – L 4 AS 38/18 ; vgl. BSG, Urteil vom 19.2.2009, a.a.O.). Das war hier aber nicht der Fall. Der Kläger hat sich, wie oben dargestellt, zu keinem Zeitpunkt um eine kostengünstigere Wohnung bemüht. Randnummer 99 Die nach Kostensenkungsaufforderung (im Jahr 2007) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers (im Jahr 2016) erforderte auch nicht die Durchführung eines neuen Kostensenkungsverfahrens. Zwar kann eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen unter Umständen eine erneute Kostensenkungsaufforderung notwendig machen (LSG Thüringen, Urteil vom 8.1.2020 – L 4 AS 1246/16). Vorliegend bestand dafür aber kein Anlass. Denn der Beklagte berücksichtigte, nachdem er von der gesundheitlichen Verschlechterung und Schwerbehinderung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, lediglich den vorgesehenen Zuschlag von 10 %, woraus der Kläger schließen musste, dass der Beklagte im Übrigen an dem Inhalt der bereits im Jahr 2007 erfolgten Aufforderung zur Kostensenkung festhalten wollte. Randnummer 100 Soweit das Sozialgericht schließlich meint, es sei zweifelhaft, ob eine Kostensenkung überhaupt habe gefordert werden müssen, da die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgelegen hätten, folgt daraus kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der tatsächlichen KdU. Die Formulierung, dass eine Absenkung „nicht gefordert werden [muss]“, soll nach der Gesetzesbegründung dem kommunalen Träger den Verzicht auf die Kostensenkungsaufforderung im eigenen Interesse ermöglichen, aber keine subjektiven Rechte zugunsten der Leistungsberechtigten begründen (so ausdrücklich BT-Drs. 17/3404, S. 98; Berlit, in: LPK-SGB II, 7. Aufl. 2021, § 22 Rn. 147). d. Randnummer 101 Schlussendlich bewirkt auch die zum 1. Dezember 2018 wegen der Modernisierungsmaßnahme erfolgte Mieterhöhung keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft im Zeitraum von Dezember 2018 bis Januar 2019. Randnummer 102 Nach Ziff. 4.

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SGB II gilt bei einer mietrechtlich zulässigen Mieterhöhung, die zur Überschreitung des zulässigen Höchstwertes führt, die erhöhte Nettokaltmiete – in Verbindung mit der Arbeitshilfe vom 1.7.2017 wohl als „Bruttokaltmiete“ zu lesen – trotzdem als angemessen, wenn die Modernisierungsmaßnahme im Förderprogramm „Mod A“ (Energetische Modernisierung) oder „Mod B“ (Ausstattungsverbesserungen und umfassende Modernisierung) durch die I. gefördert wurde und die Mieterhöhung jeweils der Förderrichtlinie entspricht. Randnummer 103 Ob diese Voraussetzungen durch die vorliegend erfolgte Modernisierungsmaßnahme erfüllt werden, braucht nicht entschieden zu werden. Denn nach Auffassung des Senats kann die Vorschrift nur Anwendung finden, wenn die Angemessenheitsgrenze erstmals und allein durch die Mieterhöhung infolge stattgefundener Modernisierung überschritten wird. Aufwendungen für die Unterkunft, die – wie im vorliegenden Fall – ohnehin bereits i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unangemessen gewesen sind, werden nicht allein durch eine Mieterhöhung wegen Modernisierung zu nunmehr angemessenen Aufwendungen. III. Randnummer 104 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. IV. Randnummer 105 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.

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