Wohnsitzes und
gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins Ausland Leitsatz
Umzugs ins Ausland zählt noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht. (Rn.55) (Rn.64)
Arbeitnehmers als Voraussetzung für die Verpflichtung
Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug ist der Zeitpunkt
Zuflusses
Arbeitslohns (hier: in Form der Abfindungsrate). (Rn.53) Dabei kommt es nur auf den Tag und nicht auf die Uhrzeit
Zuflusses an. (Rn.68)
... Februar 2003 beendet werden sollte. Der Kläger verpflichtete sich, "für den Verlust
Arbeitsplatzes" eine Abfindung in Höhe von ... € "netto" zu zahlen und Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ebenso wie Sozialversicherungsbeiträge zu tragen. Die Abfindung sollte in drei Beträgen zu zahlen sein, und zwar in Höhe von jeweils ... € bei Auflösung
Vertrages und im Juli 2003 sowie in Höhe von ... € im Juli
Vorstellungstermins ausgesucht hatte. Randnummer 6 Der Kläger reichte den Überweisungsauftrag für die erste Abfindungsrate in Höhe von ... € am Abend
19. Februar 2003 bei der Bank-1 ein. Der Betrag wurde dem Bankkonto
A bei der Bank-2 am
Klägers für A für Februar 2003 vom
Arbeitsvertrages mit ihm, dem Kläger, seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach China verlegt habe. Das Finanzamt Hamburg-1 sah in der Auskunft vom 18. Juli 2003 nur den Betrag von ... € als nach § 3 Nr. 9
Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei an. Auf den Einspruch
Klägers hin erteilte es unter dem
20. Februar 2003 und damit bei Zufluss der ersten Abfindungsrate weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Er habe seine Wohnung verlassen und Umstände, die darauf schließen ließen, dass er die Wohnung hätte beibehalten und weiter nutzen wollen, lägen nicht vor. Von seinem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe er sich bereits gelöst, indem er die Ausreise angetreten habe. Die Änderung der Lohnsteueranmeldung sei gemäß § 41c Abs. 3 EStG auch zulässig gewesen. Mit der "Ausschreibung" der Lohnsteuerbescheinigung sei diejenige Bescheinigung gemeint, die dem Arbeitnehmer erstmals ausgehändigt worden sei. Die ursprüngliche Lohnsteuerbescheinigung für Februar 2003 sei in seiner,
Klägers, Buchhaltung automatisch generiert, mittels Klebestreifens auf die Rückseite der Lohnsteuerkarte aufgebracht und zunächst bei ihm, dem Kläger, verwahrt worden. Nach Berichtigung der Lohnsteuer sei eine nunmehr zutreffende weitere Bescheinigung generiert und unter Streichung
ersten Formulars mittels Klebestreifens über das ungültige Formular geklebt worden. Die Lohnsteuerkarte sei zunächst weiterhin bei ihm, dem Kläger, verblieben und erst auf Anforderung seitens
Steuerberaters
A mit Schreiben vom 25. Juni 2004 an den Berater übersandt worden. Randnummer 16 In der Einkommensteuererklärung für 2003 erklärte A die Abfindungszahlung als im Inland freizustellende Einkünfte und fügte die korrigierte Lohnsteuerbescheinigung
Klägers bei. In dem durch das Finanzamt L gegenüber A erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2003 vom
Klägers gegen den Haftungsbescheid mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung der Entscheidung verwies der Beklagte darauf, dass die Lohnsteuer auf die erste Abfindungsrate zunächst vorschriftsmäßig einbehalten und im Rahmen der bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung
A angerechnet worden sei. A habe durch die Rücknahme
Einspruchs das Besteuerungsrecht Deutschlands bestätigt. Randnummer 18 Der Kläger hat am 17. Juli 2018 Klage erhoben. Er trägt vor, dass A im Zeitpunkt
Zuflusses der ersten Abfindungsrate seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bereits aufgegeben und daher nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen habe. Randnummer 19 A habe seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik vor Zufluss der ersten Abfindungsrate aufgegeben. Den Entschluss, nach China zu ziehen, habe A vermutlich bereits bei dem Vorstellungsgespräch gefasst. Dieser Entschluss sei spätestens mit Unterzeichnung der Auflösungsvereinbarung am ... Februar 2003 nach außen erkennbar geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe A das Haus in B zwar noch innegehabt, aber eine Nutzung für eigene Wohnzwecke sei nicht mehr wahrscheinlich gewesen. Er habe die Wohnung lediglich zur Vorbereitung seines Umzuges nach China genutzt. Anschließend habe er sie nur noch zum Zwecke der Vermögensverwaltung gehalten und sich darin nicht mehr unter Umständen aufgehalten, die auf eine dauerhafte Nutzung hätten schließen lassen. Die Aufgabe
Wohnsitzes sei auch von Dauer gewesen, wie sich aus der Dauer
Engagements bei D ergebe sowie aus dem Umstand, dass A mit C und beiden Hunden nach China gezogen sei. Einen neuen Wohnsitz in Deutschland habe er erst Anfang 2005 wieder begründet. Randnummer 20 Da die Aufgabe
Wohnsitzes keine Neubegründung an einem anderen Ort voraussetze, sei unerheblich, ab welchem Zeitpunkt A über eine Wohnung in China habe verfügen können. Angesichts der Aufgabe
Wohnsitzes schon mit der Unterzeichnung
Auflösungsvertrages am ... Februar 2003 komme es auch nicht darauf an, ob für die Begründung oder Aufgabe
Wohnsitzes die genaue Uhrzeit oder der Ablauf
jeweiligen Tages maßgeblich sei. Randnummer 21 Da der gewöhnliche Aufenthalt zumeist am Ort
Wohnsitzes begründet werde, ende mit der Aufgabe
Wohnsitzes im Zweifel auch der gewöhnliche Aufenthalt (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteile vom
Aufenthalts vor der Aufgabe
Wohnsitzes für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts aufgrund Überschreitung der 6-Monatsfrist berücksichtigt. Auch ein etwaiger fiktiver gewöhnlicher Aufenthalt, der nur bei Fehlen eines Wohnsitzes vorliegen könne, hätte mangels Dauerhaftigkeit
beabsichtigten Verbleibens geendet. Denn sowohl der Wohnsitz als auch das Merkmal
gewöhnlichen Aufenthalts seien zukunftsgerichtet zu interpretieren. Randnummer 22 Nach den dargestellten Umständen sei davon auszugehen, dass A schon vor der erneuten Wiedereinreise in China nach dem Abschluss der Auflösungsvereinbarung einen gewöhnlichen Aufenthalt in China begründet habe, nämlich zum Zeitpunkt
Vorstellungsgesprächs im Februar 2003. Aus der Tatsache, dass A unmittelbar nach seiner Rückkehr den Vertrag mit dem Kläger aufgelöst habe, lasse sich ableiten, dass er bereits zuvor den Entschluss gefasst haben müsse, zukünftig nicht mehr in Deutschland zu arbeiten, zumal er bei ihm, dem Kläger, keine Perspektive mehr gehabt habe. Randnummer 23 Die Aufgabe
gewöhnlichen Aufenthalts (hier in der Bundesrepublik) sei aber auch nicht von der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts (hier in China) abhängig. Anderes folge nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung
BFH ein Steuerpflichtiger nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben könne. Selbst wenn man annehmen wollte, der gewöhnliche Aufenthalt habe noch über den Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe hinaus bestanden, so sei er spätestens mit dem tatsächlichen Verlassen
Hauses vor dem Abflug nach China am 20. Februar 2003 um 14.35 Uhr und damit vor der Gutschrift der ersten Rate der Abfindung aufgegeben worden. Randnummer 24 Zu beachten sei, dass die Vereinfachungsregelung in § 9 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) nicht für die Aufgabe
gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar sei. Anderenfalls könnte stets bei unstreitiger Aufgabe
Wohnsitzes noch für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vermutet werden, wenn lediglich eine gelegentliche Präsenz in Deutschland und noch kein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuzugsstaat gegeben sei. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ende regelmäßig, wenn der Steuerpflichtige seinen Aufenthalt für mehr als sechs Monate ins Ausland verlege. Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr liege grundsätzlich kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr vor. Maßgeblich seien nach außen sichtbare Umstände, die verdeutlichten, dass ein Verbleiben im Inland nicht mehr beabsichtigt gewesen sei. Der Auflösungsvertrag ebenso wie das ... seien hierfür deutliche Indizien. Randnummer 25 Auf die Frage der Begründung einer unbeschränkten Steuerpflicht bzw. Registrierung in China komme es nicht an.
sen ungeachtet wäre, selbst wenn A zum hier maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik noch nicht verloren hätte, auf der Grundlage der Regelung zur Doppelansässigkeit in Art. 4 Abs. 2 DBA China der Staat China als Ansässigkeitsstaat anzusehen und hätte mithin das alleinige Besteuerungsrecht. Aufgrund der anschließenden Tätigkeit
A in China habe er nur dort eine Wohnstätte unterhalten und regelmäßig genutzt. Randnummer 26 Nach der im Streitjahr geltenden Gesetzesfassung
G vor Einfügung
Buchstaben c habe die Abfindung auch noch nicht der beschränkten Steuerpflicht unterlegen. Die Abfindung sei ausschließlich als Ausgleich für den Verlust künftiger Einnahmen und als Anreiz zur Aufnahme der geringer vergüteten Tätigkeit in China gezahlt worden und nicht zur Abgeltung in der Vergangenheit erdienter Ansprüche. So seien die Sonderzahlungen und das Urlaubsgeld Anreize für den Verbleib bei ihm, dem Kläger, und kein Entgelt für erbrachte Leistungen. Der Arbeitsvertrag enthalte keinen Hinweis darauf, dass dem Arbeitnehmer bei vorzeitiger Vertragsauflösung die vereinbarten Zahlungen anteilig zustünden; dies wäre auch keine branchenübliche Regelung. Bei der Regelung in § 3
Auflösungsvertrages handele es sich um eine übliche Abschlussformulierung, aus der kein Vergangenheitsbezug der Abfindungszahlungen abgeleitet werden könne. Randnummer 27 Unabhängig von der Beurteilung der Abfindung selbst sei jedenfalls die auf die Abfindung entfallende Lohnsteuer A erst im Zeitpunkt der Lohnsteueranmeldung zugeflossen und unterfalle daher nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht. Für einen Zufluss genüge die Zuwendung eines Anspruchs nicht; vielmehr führe erst
sen Erfüllung zu einem Zufluss. Bei einer Nettolohnvereinbarung, wie sie hier vorliege, habe der Arbeitnehmer zunächst nur einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer. Erst die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber führe zum Erlöschen
Lohnsteueranspruchs
Finanzamtes und dazu, dass der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer nicht mehr auf deren Zahlung in Anspruch genommen werden könne. Erst in diesem Zeitpunkt sei die Lohnsteuer, die wegen der Nettolohnabrede selbst als Lohn gelte, als zugeflossen anzusehen. Dass der Arbeitnehmer bei durch den Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß abgeführter Lohnsteuer nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG grundsätzlich nicht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden könne, betreffe das Vollstreckungsverfahren und sei für die Frage
Erfüllungszeitpunkts im Rahmen
Erhebungsverfahrens nicht relevant. Aber selbst wenn man auf die Vorschriften zur Haftung abstelle, könne der Anspruch auf Zahlung der Lohnsteuer frühestens mit der Anmeldung erfüllt werden, weil der Arbeitnehmer nur von der Haftung befreit werde, wenn er bis dahin keine Kenntnis von der etwaig nicht vorschriftsmäßigen Anmeldung und Abführung habe. Randnummer 28 Auf die Vorschrift
G komme es in diesem Zusammenhang nicht an, weil hierdurch lediglich der Zeitpunkt
Entstehens der Lohnsteuer festgelegt werde und nicht der Zeitpunkt der Erfüllung
Lohnsteueranspruchs und damit
Zuflusses. Der Einbehalt der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber sei nicht mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt gleichzusetzen, die nach der aktuellen Rechtsprechung
BFH (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, VI R 44/12) erst zum Erlöschen
Lohnsteueranspruchs
Arbeitnehmers führe. Einschlägig für den Zuflusszeitpunkt der Lohnsteuer als Arbeitslohn sei folglich § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG und nicht § 38 Abs. 2 EStG. Von einer in diesem Sinne erhobenen Steuer könne nach allgemeinem Sprachgebrauch aber erst ausgegangen werden, wenn sie beim Gläubiger eingegangen oder der Anspruch auf andere Weise erloschen sei. Im Ergebnis sei es im Streitfall daher nicht vor dem 10. März 2003 zu einem Zufluss
Lohnsteuerbetrages gekommen, als die Lohnsteuer für Februar 2003 habe angemeldet werden müssen. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom
Hauses in B und der anschließenden bloßen Vermögensverwaltung am Tag
20. Februar 2003 aufgegeben. Indes führe dies wohl nicht minutengenau zum Ende der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, sondern im Einklang mit der entsprechenden Behandlung im Rahmen
AO,
Satz 2 AO und der Berechnung der 183-Tagesfrist in den DBA erst mit Ablauf
Tages um 24 Uhr. Der vorherige Abschluss
Aufhebungsvertrages mit dem Kläger ändere hieran nichts. Im Übrigen treffe den Kläger insoweit die Feststellungslast. Auch der Anwendungserlass zur AO stelle zu § 8 (Nr. 6) auf den Wegzug und das Zurücklassen der Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung ab. Demgegenüber sei das auf wahrscheinliche zukünftige Umstände gerichtete Gesamtbild der Verhältnisse nur in Konstellationen relevant, in denen ein Wegzug schon lange vorher erfolgt und die Wohnung in Deutschland zusätzlich erhalten geblieben sei. Randnummer 32 Zum Zeitpunkt
Zuflusses der ersten Rate habe auch der gewöhnliche Aufenthalt
A noch in Deutschland gelegen. Für eine Subsidiarität
Merkmals
gewöhnlichen Aufenthalts gegenüber dem Merkmal
Wohnsitzes fänden sich in Gesetz und Rechtsprechung keine Anhaltspunkte. Mindestvoraussetzung sei insoweit die körperliche Anwesenheit. Am 20. Februar 2003 um 15.00 Uhr habe A sich im Flugzeug auf dem Weg von Hamburg nach Frankfurt und damit über dem Luftraum der Bundesrepublik Deutschland befunden, der völkerrechtlich zum Staatsgebiet
jeweiligen Staates gehöre. Zudem gelte die Vermutungsregel
Satz 2 AO, da A sich durchgängig seit mehr als sechs Monaten in Deutschland aufgehalten habe. Der kurze Aufenthalt in China zwecks Absolvierung
nur wenige Stunden dauernden Vorstellungsgesprächs ändere hieran nichts, zumal es nur dazu gedient habe, sich dem potentiell zukünftigen Arbeitgeber vorzustellen, und keineswegs sicher gewesen sei, ob ein Arbeitsvertrag zustande kommen würde. Zwar seien dem Vorstellungsgespräch vermutlich umfangreiche Verhandlungen zur Vertragsanbahnung vorausgegangen. Dennoch sei ein Scheitern
Wechsels noch möglich gewesen und müsse gerade bei älteren Arbeitnehmern einkalkuliert werden. Auch hätte A sich noch gegen einen Wechsel nach China entscheiden können; dies zeige der erst nach dem Aufenthalt in China abgeschlossene Auflösungsvertrag mit dem Kläger. Randnummer 33 In China sei zum Zuflusszeitpunkt weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden. Für ersteres habe es an der Verfügungsbefugnis
A über die von D für ihn angemieteten und erst nach der Einreise bezogenen Wohnung gefehlt. Die Frist gem. § 9 Satz 2 AO könne bezogen auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in China erst mit dem der Einreise nachfolgenden Tag, also am 22. Februar 2003, begonnen haben. Randnummer 34 Auf die Aufgabe
Wohnsitzes in Deutschland könne für die Aufgabe
gewöhnlichen Aufenthalts nicht abgestellt werden. Anderes gelte nur, soweit ein neuer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sei; dies sei hier nicht der Fall. Randnummer 35 Hilfsweise könne die Haftungsinanspruchnahme
Klägers für die erste Rate darauf gestützt werden, dass alle drei Teilzahlungen wenigstens teilweise der beschränkten Steuerpflicht unterlägen. Abfindungszahlungen würden insoweit von § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasst, als sie nicht zur Abgeltung
Verlusts zukünftigen Arbeitsverdienstes, sondern zur Abgeltung erdienter Ansprüche aus dem vergangenen Arbeitsverhältnis gezahlt würden. Hierfür bestünden im Streitfall hinsichtlich der sich aus der Anlage zum Arbeitsvertrag ergebenden Ansprüche u.a. auf das Urlaubsgeld und die Sonderzahlungen Anhaltspunkte. Es sei davon auszugehen, dass A einen Großteil seiner Arbeit für die Sonderzahlungen bei Abschluss der Auflösungsvereinbarung bereits geleistet habe und die Abfindungszahlungen zumindest teilweise auch diesen Anspruch hätten ausgleichen sollen. Hieran ändere die Fälligkeit der Sonderzahlungen erst nach dem Zeitpunkt der Auflösungsvereinbarung nichts. Hätte A zum 31. März 2003 keinen Anspruch auf die Sonderzahlung gehabt, wäre bei wirtschaftlicher bzw. objektiver Betrachtungsweise die Höhe der Abfindung geringer ausgefallen. Randnummer 36 Nach der Zeugenbefragung
A sei unklar geblieben, wann
sen Haushaltsregistrierung in China erfolgt sei. Dies sei indes unerheblich, da er zum Zeitpunkt
Eingangs der ersten Abfindungsrate noch unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Erst nach dem 20. Februar 2003 hätten Anhaltspunkte für eine Aufgabe seines Wohnsitzes in Deutschland bestanden. Randnummer 37 Mit Zahlung der ersten Abfindungsrate sei A auch die Lohnsteuer insgesamt zugeflossen. Bei einer Nettolohnvereinbarung werde die Lohnsteuer durch Hochrechnung auf den Bruttolohn insgesamt und einheitlich ermittelt. Sie entstehe in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließe (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ginge man von einem Zufluss erst im Zeitpunkt der Anmeldung aus, unterläge die Lohnsteuer für Dezember erst der Einkommensteuer für das Folgejahr. Auch bei einer Nettolohnvereinbarung lägen nicht zwei unterschiedliche Lohnzahlungsposten vor - die Abfindung und die Übernahme der Lohnsteuer darauf -, sondern der Arbeitslohn sei insgesamt zu bewerten bzw. die Lohnsteuer teile das Schicksal der Hauptleistung. In vergleichbarer Weise bestimme § 10 Abs. 2
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), dass, wenn der Schenker zusätzlich zur Schenkung auch die Schenkungsteuer übernehme, als Erwerb der Betrag gelte, der sich bei der Zusammenrechnung
Erwerbes mit der aus ihm errechneten Steuer ergebe. Der Zufluss habe somit insgesamt mit Zahlung der Abfindung stattgefunden und nicht zu zwei verschiedenen Zeitpunkten. Randnummer 38 Der Senat hat über das Deutsch-Chinesische Institut für Rechtswissenschaft der Georg-August-Universität Göttingen und einen auf der homepage https://www.uni-goettingen.de/de/423274.html befindlichen Link am 15. März 2021 die Fassung
Einzelpersonen-Einkommensteuergesetzes der Volksrepublik China vom
A zu einem Wohnsitz und einer Haushaltsregistrierung in China im Jahr
Zeugen A vom
A. Wegen
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist dem Beklagten am
BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig aufgebaut. Danach hat das Finanzamt zunächst zu prüfen, ob in der Person, die es zur Haftung heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Haftungsnorm erfüllt sind. Insoweit handelt es sich um eine vom Finanzgericht in vollem Umfang zu überprüfende rechtlich gebundene Entscheidung (vgl. grundlegend BFH, Urteil vom
G sind vorliegend erfüllt. Randnummer 50 Danach haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, den Lohnsteuerabzug bei unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern durchzuführen (§ 39b Abs. 1 EStG), die Lohnsteuer anzumelden (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und sie an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag als Zuschlagsteuern gilt gem. § 51a Abs. 1 EStG Entsprechendes. Randnummer 51 Die streitgegenständliche Abfindungszahlung zählt zu den vom Kläger als inländischem Arbeitgeber gezahlten Einkünften
A aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 EStG (a.). Im maßgeblichen Zeitpunkt
Zuflusses (b.) war A im Inland noch unbeschränkt steuerpflichtig (c.). Das deutsche Besteuerungsrecht ist nicht durch ein DBA ausgeschlossen (d.). Randnummer 52
A als Voraussetzung für die Verpflichtung
Klägers zum Lohnsteuerabzug ist der Zeitpunkt
Zuflusses der Abfindungsrate. Randnummer 54 aa)
Erzielens der Einkünfte zu beurteilen (BFH, Urteile vom
Zeitpunkts der Vereinnahmung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG die Vorschriften
G. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf den Zufluss von sonstigen Bezügen als Arbeitslohn nicht anwendbar (BFH, Urteil vom
Anspruchs
Arbeitnehmers (BFH, Urteile vom
Zuflusses kommt es u.a. an, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht
Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Umzug in das Ausland unterjährig endet, weil mit dem Umzug der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt im Inland aufgegeben werden. Dabei zählt der Tag
Umzugs selbst noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht (vgl. BFH, Urteil vom 19. Dezember 2001, I R 63/00, BStBl II 2003, 302). Randnummer 56
Zuflusses am 20. Februar 2003 noch unbeschränkt steuerpflichtig, weil er seinen inländischen Wohnsitz frühestens an diesem Tag aufgegeben hat und sein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland erst an diesem Tag endete. Randnummer 59 aa) Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Randnummer 60
Wohnsitzbegriffs beseitigt werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den objektiv erkennbaren Umständen (BFH, Urteil vom
Wohnsitzes vor (Avvento in Gosch, AO/FGO, § 8 AO Rn. 40 ff., Stand Oktober 2019). Ist zweifelhaft, ob die hiernach erforderliche Wahrscheinlichkeit besteht, so ist die Wohnsitzfrage nach den Grundsätzen der Feststellungslast zu entscheiden (Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 8 AO Rn. 44, Stand April 2021). Behält ein ins Ausland versetzter Arbeitnehmer eine Wohnung im Inland bei, deren Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die so ausgestattet ist, dass diese ihm jederzeit als Bleibe dienen kann, so ist - widerlegbar - zu vermuten, dass er einen Wohnsitz im Inland hat. Die Vermutung kann dadurch widerlegt werden, dass die Wohnung (unter-) vermietet wird oder dass die Familie eines ins Ausland versetzten Bediensteten kurzfristig nachzieht, der Bedienstete am neuen Tätigkeitsort einer uneingeschränkten Residenzpflicht unterliegt und
wegen seinen Wohnsitz im Inland aufgibt (BFH, Urteil vom
G geht, das gesamte Inland (Avvento in Gosch, AO/FGO, § 9 AO Rn. 27, Stand Oktober 2019). Randnummer 62 (b) § 9 Satz 1 AO verlangt, dass sich der Betreffende an einem bestimmten Ort aufhält. Vorausgesetzt wird damit die tatsächliche körperliche Anwesenheit (BFH, Urteile vom 27. August 2008, I R 81/07, BStBl II 2009, 632; vom 18. Juli 1990, I R 109/88, Sammlung der Entscheidungen
Bundesfinanzhofs -BFHE- 161, 482). Dementsprechend kann eine Person nicht gleichzeitig verschiedene gewöhnliche Aufenthalte i.S.
AO, sondern zu einer bestimmten Zeit immer nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt haben (BFH, Urteil vom 22. Juni 2011, I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001). Randnummer 63 (c) Die spätere körperliche Entfernung vom Ort
(bisherigen) gewöhnlichen Aufenthaltes beendet denselben nicht notwendigerweise, weil der gewöhnliche Aufenthalt keine ständige Anwesenheit voraussetzt (BFH, Urteil vom 18. Juli 1990, I R 109/88, BFHE 161, 482). Sie ist aber die Voraussetzung für die Beendigung
gewöhnlichen Aufenthalts. Aufgegeben wird ein gewöhnlicher Aufenthalt entweder, sobald an anderer Stelle ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird (BFH, Urteil vom
Reichsfinanzhofs (RFH, Urteil vom 10. September 1936, III A 111/36, RStBl 1936, 1063), das zur Reichsfluchtsteuer ergangen ist und
sen Grundsätze sich nicht auf das Verständnis
gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 9 AO übertragen lassen. Dennoch hält der erkennende Senat es im Rahmen der Anwendung
AO für zutreffend, dass der gewöhnliche Aufenthalt bis zur tatsächlichen Ausreise fortdauert, auch wenn der Entschluss zur Ausreise schon vorher getroffen wurde und der Steuerpflichtige nur noch einmal in das Inland zurückkehrt, um die endgültige Ausreise vorzubereiten. Randnummer 64
Umzugs ins Ausland, an dem der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt im Inland aufgegeben werden, zählt noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht (vgl. BFH, Urteil vom 19. Dezember 2001, I R 63/00, BStBl II 2003, 302). Randnummer 65 bb)
halb, weil er sich seit mehr als sechs Monaten dort aufhielt. Randnummer 66
inländischen Wohnsitzes vor dem tatsächlichen Auszug aus der Wohnung, weil die Absicht, die Wohnung beizubehalten und zu nutzen, bis zum Auszug fortbesteht (s. oben aa.
Zuflusses um 15.00 Uhr, beibehalten wurde. Da der Vertrag mit D nur bis zum Ende
Jahres 2003 geschlossen war, bestand am
Hauses an G im Sommer 2003 stand es A und C auch noch zur Verfügung. Gegen eine Absicht, in absehbarer Zeit in das Haus in B zurückzukehren, und damit gegen die Beibehaltung
inländischen Wohnsitzes über den 20. Februar 2003 hinaus könnte allerdings sprechen, dass A nach seinem Bekunden seine Eltern bereits am Tag
Auszugs beauftragt hatte, das Haus zu räumen, zu renovieren und anschließend zu vermieten. Randnummer 68
inländischen Wohnsitzes über den Morgen
20. Februar 2003 hinaus kann indes offenbleiben. Denn zum einen kommt es nur auf den Tag und nicht auf die Uhrzeit
Zuflusses an und zum anderen hatte A im Zeitpunkt
Zuflusses der Abfindung jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch nicht aufgegeben, weil er sich zu diesem Zeitpunkt körperlich noch im Inland aufhielt. Sein Flug nach China startete in Frankfurt am Main erst um 17.40 Uhr. Randnummer 69
Klägers hatte A nicht bereits anlässlich
Vorstellungsgesprächs in China vom
Umstandes, dass A den Vertrag mit D bereits am ... Februar 2003 unterzeichnete und seine Absicht, in China einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, damit erkennbar wurde. Denn wie dargelegt (s. oben aa.
Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland durch ein DBA greifen nicht. Randnummer 71 Bei der hier in Rede stehenden Abfindungszahlung handelt es sich um Einkünfte i.S. von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA China, für die das Besteuerungsrecht unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 4 DBA China mangels Ansässigkeit
A in China zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bundesrepublik Deutschland zusteht. Randnummer 72 aa)
1 Satz 1 DBA China. Die aufgrund einer Nettolohnvereinbarung vom Arbeitgeber übernommene Steuerschuld ist grundsätzlich auch als Vergütung i.S.
Aufl. 2021, Art. 15 Rn. 54 m.w.N.). Jedoch handelt es sich bei Abfindungen nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit i.S.
1 Satz 2 DBA China. Sie werden nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern gerade für den Verlust
Arbeitsplatzes. Ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Abkommenswortlaut ("dafür") indes nicht (BFH, Urteil vom 10. Juni 2015, I R 79/13, BStBl II 2016, 326, für DBA Schweiz). Randnummer 74
Abkommens ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
Zuflusses abzustellen (BFH, Urteil vom 29. November 2000, I R 102/99, BStBl II 2001, 195, für DBA Zypern). Randnummer 75 bb) Im Streitfall kann offenbleiben, ob die an A gezahlte Abfindung auch bereits erdiente Vergütungsansprüche abgelten sollte oder ob sie ausschließlich für den Verlust
Arbeitsplatzes gezahlt wurde. Im ersten Fall stünde der Bundesrepublik Deutschland als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA China auch dann zu, wenn A in China ansässig gewesen wäre. Im zweiten Fall läge das ausschließliche Besteuerungsrecht zwar beim Ansässigkeitsstaat. A war im fraglichen Zeitpunkt jedoch in Deutschland und nicht in China ansässig. Randnummer 76
sen Staatsangehöriger sie ist (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c DBA China). Randnummer 77
2 DBA China, wenn sie auf Grund einer langfristigen Rechtsposition ständig genutzt werden kann und tatsächlich regelmäßig genutzt wird. Erforderlich ist eine Art und Intensität der Nutzung, welche die Wohnung als eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus einbezogene Anlaufstelle
Steuerpflichtigen erscheinen lässt (BFH, Urteil vom
gewöhnlichen Aufenthalts setzt eine gewisse, aber nicht genau bestimmte zeitliche Dauer voraus. Neben dem zeitlichen Moment ist die qualitative Komponente
"gewöhnlichen Aufenthalts" und damit die "Gewohnheitsmäßigkeit" relevant. Wird der Aufenthalt in einem Vertragsstaat durch Aufenthalte in anderen Staaten unterbrochen, so muss die Person die Absicht haben, in den Vertragsstaat immer wieder zurückzukehren. Entscheidend ist, dass zwischen den Einzelaufenthalten ein ausreichender Sachzusammenhang besteht, der es erlaubt, sie als einen "gewöhnlichen" zu behandeln (Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA, Art. 4 MA Rn. 75 f., Stand Januar 2022; Ismer/Blank in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, Art. 4 OECD-MA Rn. 206). Randnummer 79 bb)
1 DBA China, weil er im Zeitpunkt
Zuflusses am 20. Februar 2003 um 15.00 Uhr noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 9 AO im Inland hatte (s. oben c. bb.
Zuflusses oder auf die genaue Uhrzeit ankommt, kann insoweit ebenfalls offenbleiben (vgl. zur ggf. stundenweisen Aufteilung von Arbeitsentgelt bei der Anwendung eines DBA BFH, Urteil vom 29. Januar 1986, I R 22/85, BStBl II 1986, 479). Randnummer 80
Wohnsitzstaates ausgelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn das innerstaatliche Recht
Wohnsitzstaates nicht den Wohnsitz-, sondern einen vergleichbaren Begriff verwendet. Abkommensrechtlich kann der innerstaatliche Wohnsitzbegriff
Wohnsitzstaates nur dahin überprüft werden, ob er eine ausreichende ortsbezogene Beziehung der Person zu dem Wohnsitzstaat ausdrückt (Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA, OECD-MA 2017 Art. 4 MA Rn. 31, Stand Januar 2022) Randnummer 82 (bb) Entsprechend muss auch der Ausdruck "ständiger Aufenthalt" nach dem innerstaatlichen Recht
potentiellen Wohnsitzstaates ausgelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn der potentielle Wohnsitzstaat den Ausdruck "ständiger Aufenthalt" nicht verwendet. In diesem Fall ist auf den Ausdruck aus dem innerstaatlichen Recht
Wohnsitzstaates zurückzugreifen, der dem "ständigen Aufenthalt" am nächsten steht (Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA, OECD-MA 2017 Art. 4 MA Rn. 35, Stand Januar 2022). Randnummer 83 (cc) Nach § 1
Einzelpersonen-Einkommensteuergesetzes der Volksrepublik (VR) China vom
chinesischen Gebietes bezieht, und zwar für Einzelpersonen, die im chinesischen Gebiet ihren Wohnsitz oder keinen Wohnsitz, aber ein volles Jahr ihren Aufenthalt haben. Nach den Anmerkungen zu der vorliegenden Übersetzung
Einzelpersonen-Einkommensteuergesetzes galten die genannten Bestimmungen
Gesetzes in dieser Fassung seit 1993 und bezogen sich die späteren Änderungen auf andere, hier nicht relevante Bestimmungen. Der Senat versteht die Anmerkungen dahingehend, dass dies entsprechend für die Ausführungsbestimmungen ab 1995 gilt. Randnummer 84 Nach den Ausführungsbestimmungen hat eine Einzelperson ihren Wohnsitz im chinesischen Gebiet, wenn sie wegen ihrer Haushaltsregistrierung und ihrer familiären und wirtschaftlichen Interessenbeziehungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im chinesischen Gebiet hat (ebenso Heijenga in Wassermeyer, DBA China, Anhang Rn. 22, Stand Januar 2022). Randnummer 85 Mit einem Aufenthalt von einem vollen Jahr im chinesischen Gebiet ist nach den Ausführungsbestimmungen gemeint, dass man sich während eines Steuerjahres (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) 365 Tage in China aufgehalten hat. Wurde das Gebiet vorübergehend verlassen, so werden diese Tage nicht abgezogen. Randnummer 86 (b) Danach hatte A zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nach dem maßgeblichen chinesischem Recht gem. § 1
Einzelpersonen-Einkommensteuergesetzes der VR China weder einen Aufenthalt in China, weil er sich dort nicht 365 Tage im Jahr aufgehalten hat, noch hatte er einen Wohnsitz in China. Randnummer 87 Der schriftlich und im Erörterungstermin zur Haushaltsregistrierung als Zeuge befragte A hat bekundet, nach seiner Ankunft das von seinem chinesischen Arbeitgeber für ihn angemietete Haus bezogen zu haben. Jegliche weiteren Registrierungen seien von dem damaligen chinesischen Arbeitgeber vorgenommen worden. Belege hierüber könne er nicht vorlegen. Nach Auffassung
Senats ist es fernliegend, dass eine Haushaltsregistrierung ohne Vorlage der Original-Ausweispapiere und der Einreisebestätigung geschehen kann. Diese lagen indes erst mit der Einreise
Zeugen A am 21. Februar 2003 vor. Es besteht danach nach Auffassung
Senats kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Haushaltsregistrierung schon zu dem hier maßgeblichen Zuflusszeitpunkt am 20. Februar 2003 erfolgt war. Dass der Sachverhalt insoweit nicht weiter aufgeklärt werden konnte, geht im Übrigen zulasten
Klägers, der die Feststellungslast für die Tatsachen trägt, die eine Beschränkung
deutschen Besteuerungsrechts durch das DBA China begründen würden. Randnummer 88 Ungeachtet
sen fehlt es jedenfalls an dem im chinesischen Recht für den Wohnsitz neben der Haushaltsregistrierung erforderlichen Merkmal
gewöhnlichen Aufenthalts aufgrund familiärer und wirtschaftlicher Interessenbeziehungen im Zuflusszeitpunkt am 20. Februar 2003 um 15 Uhr. Die vorübergehende Anwesenheit anlässlich
Vorstellungsgesprächs am 8. Februar 2003 genügt insoweit nicht. Hier gelten die Ausführungen zum gewöhnlichen Aufenthalt nach deutschem Recht entsprechend (s. oben c. bb.
erkennenden Senats nicht um eine ständige Wohnstätte i.S.
2 Buchst. a DBA China handeln, weil A zu diesem Zeitpunkt die Schlüssel zu dem Haus noch nicht erhalten und es noch nicht betreten und bezogen hatte. An einer persönlichen Bindung fehlte es erst recht. Randnummer 91 Demgegenüber war der 20. Februar 2003 der letzte Tag, an dem A das Haus in B ständig als Wohnstätte im Sinne einer in seinen allgemeinen Lebensrhythmus einbezogene Anlaufstelle genutzt hat. Randnummer 92 (b) Aber selbst wenn man auf die Uhrzeit (und nicht den Tag)
Zuflusses der Abfindung abstellte und
halb keine ständige Wohnstätte
A, der das Haus in B zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatte, in Deutschland mehr annähme, wäre A aufgrund der subsidiären Kollisionsregel
2 Buchst. b DBA China wegen seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland ansässig gewesen. Randnummer 93 Vorliegend hatte der gewöhnliche Aufenthalt
A in China im Zuflusszeitpunkt noch nicht begonnen, weil A sich dort noch nicht tatsächlich aufgehalten hat. Aber selbst wenn man auf den vorherigen Aufenthalt vom
A im Inland vom
A an, die deutsch ist. Randnummer 94 2. Die Haftungsschuld ist in dem angefochtenen Bescheid der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Randnummer 95 a) Zum Zeitpunkt der Gutschrift
Abfindungsbetrages zugeflossen sind auch die aufgrund der Nettolohnvereinbarung vom Kläger als Arbeitgeber übernommenen Lohnsteueranteile nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Randnummer 96 aa)
Inhalts zu verstehen, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt als Nettolohn zahlt, der Arbeitnehmer also den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch sämtliche oder bestimmte gesetzliche Abgaben erhält, während sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Beträge für den Arbeitnehmer zu tragen (BFH, Urteil vom
G ist eine Abzugssteuer dann, wenn sie vom Abzugspflichtigen einbehalten worden ist. Denn nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer kann vom Arbeitnehmer nachgefordert werden (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG; BFH, Urteil vom 17. Oktober 2013, VI R 44/12, BStBl II 2014, 892). Lohnsteuer ist immer dann anzurechnen, wenn sie als vom Arbeitnehmer entrichtet gelten muss, weil sie aus seiner Sicht vorschriftsmäßig einbehalten worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei Auszahlung
dem Arbeitnehmer zustehenden Lohnes tatsächlich und vorschriftsmäßig einbehalten oder sie im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung übernommen hat (BFH, Urteil vom
Arbeitnehmers bei einer Nettolohnvereinbarung mit Auszahlung
Nettolohns einbehaltene Lohnsteuer abgesehen von den genannten Ausnahmefällen auch dann bei der Veranlagung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommensteuerschuld
Arbeitnehmers anzurechnen ist, wenn sie nicht angemeldet und abgeführt wurde, folgert die Rechtsprechung, dass die Lohnsteuer dem Arbeitnehmer mit der Auszahlung
Nettolohns zufließt (BFH, Urteile vom
Umstandes an, dass nicht vor dem 10.
jeweiligen Folgemonats (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) feststeht, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer anmeldet und abführt und ob der Arbeitnehmer Kenntnis von einer unterbliebenen Anmeldung hat und diese dem Finanzamt unverzüglich anzeigt, und dass erst die spätere Abführung der Lohnsteuer den Anspruch
Finanzamts zum Erlöschen bringt. Randnummer 101 Zwar führt, worauf der Kläger zu Recht hinweist, das bloße Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei und begründet damit auch noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 22. Februar 2018, VI R 17/16, BStBl II 2019, 496). Wird jedoch die Zuwendung eines Anspruchs gegen einen Dritten geschuldet, tritt der Leistungserfolg bereits mit der Begründung
Anspruchs ein; zum Zufluss kommt es dann nicht erst mit der Leistung
Dritten auf die Forderung, sondern im Zeitpunkt ihrer Entstehung (BFH, Urteil vom
Arbeitnehmers bei Auszahlung
Nettolohns die darauf entfallende Lohnsteuer einbehalten worden, hat er bereits in diesem Zeitpunkt einen Anspruch gegen das Veranlagungsfinanzamt - als Dritten - auf Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Dass dieser Anspruch unter der (auflösenden) Bedingung steht, dass der Arbeitnehmer von der nicht vorschriftsmäßigen Anmeldung der Lohnsteuer Kenntnis hat, hindert den Zufluss nicht; ein Behaltendürfen ist nicht erforderlich. Das gilt umso mehr, als der Arbeitnehmer es auch in diesem Fall in der Hand hat, die Anrechnung
Lohnsteuerbetrages zu erreichen, indem er dem Finanzamt die nicht vorschriftsmäßige Anmeldung unverzüglich mitgeteilt (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 EStG). Randnummer 103
"Nettolohnes" aus der Sicht
Arbeitnehmers der Bruttolohn nicht vorschriftsmäßig gekürzt worden sein, sodass in Höhe irgendwelcher Abzugsbeträge noch kein Lohn zugeflossen sein kann (Stache in Horowski/Altehoefer, LStR, § 39b EStG Rn. 191, Stand September 2020). Das gilt etwa bei einem ausländischen, nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichteten Arbeitgeber (BFH, Urteil vom 6. Dezember 1991, VI R 122/89, BStBl II 1992, 441). Randnummer 104
BFH bei einer Nettolohnabrede dann nicht zu einem Zufluss
Lohnsteuerbetrages im Zeitpunkt der jeweiligen Lohnzahlung kommen, wenn die Parteien
Arbeitsvertrages den gezahlten Lohn für steuerfrei halten. Denn dann habe der Arbeitgeber erkennbar keine Veranlassung zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer und es bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme
Erlöschens der Steuerschuld
Arbeitnehmers. Die später doch übernommene Lohnsteuer fließe erst im Zeitpunkt ihrer Abführung zu (BFH, Urteil vom
A auch die hierauf entfallende Lohnsteuer (einschließlich Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschlag) einbehalten worden mit der Folge, dass ihm ein Anspruch auf Anrechnung auf seine Einkommensteuerschuld nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zustand und die Abzugsbeträge ebenfalls zugeflossen sind. Anhaltspunkte dafür, dass A von der späteren Änderung
Lohnsteuerabzugs durch den Kläger im Oktober 2003 wusste, liegen im Übrigen nicht vor. Randnummer 108
Lohnsteuerabzugs ändert daran nichts. Randnummer 109
auf den Bruttobetrag von ... € gemäß Lohnbescheinigung vom
A nicht zu einer geringeren Lohnsteuerbelastung. Randnummer 112 d) Der Steuerfreibetrag für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung
Dienstverhältnisses in Höhe von ... € gemäß § 3 Nr. 9 Satz 1 EStG in der Fassung
Streitjahres (vom
Klägers war ermessensfehlerfrei. Randnummer 115 a) Das gilt zunächst für das Entschließungsermessen. Gründe, die die Inanspruchnahme
Klägers dem Grunde nach als unbillig erscheinen ließen, hat er nicht vorgetragen und sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Randnummer 116 b) Ein Fehler
Beklagten bei der Ausübung
Auswahlermessens liegt ebenso wenig vor. Randnummer 117 aa) Unabhängig davon, ob A gemäß § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG überhaupt hätte in Anspruch genommen werden können, ist die Inanspruchnahme
Arbeitgebers als Haftungsschuldner anstelle
Arbeitnehmers regelmäßig ermessensgerecht, wenn der Arbeitgeber sich damit einverstanden erklärt hat (BFH, Urteil vom
- steuerlich beratenen - Klägers beruhen und zu deren Haftung gemäß §§ 34, 69 AO führen könnten (vgl. hierzu BFH, Urteil vom
Lohnsteuerabzugs nach Ablauf
Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf
Kalenderjahres endet, nach Beendigung
Dienstverhältnisses nur bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Randnummer 121 Mittlerweile sind sich die Beteiligten darin einig, dass die Ausschreibung erst dann als bewirkt anzusehen ist, wenn die Bescheinigung an den Arbeitnehmer bzw. das Betriebsstättenfinanzamt ausgehändigt wurde. Insoweit ist unstreitig, dass die korrigierte Lohnsteuerbescheinigung dem Steuerberater
A erst im Juni 2004 übersandt wurde. III. Randnummer 122 1. Das Gericht kann entscheiden, ohne den Anspruch
Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes -GG-) zu verletzen. Randnummer 123 Zwar ist für den Beklagten zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Jedoch ist der Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO). Randnummer 124 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 125 3. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.