Architektenhaftung: Anforderungen an den Nachweis der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze Leitsatz 1. Werden die Baukosten überschritten, haftet der Architekt für den daraus entstehenden Schaden, wenn die Parteien ausdrücklich oder konkludent eine Baukostenobergrenze vereinbart haben. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze trägt der Auftraggeber. (Rn.42) 3. Geht der Auftraggeber von einer festen Obergrenze aus und ist dem Architekten dieser Betrag bekannt, muss der Auftraggeber gegenüber dem Architekten mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, dass der Betrag in keinem Fall überschritten werden darf. (Rn.42) Orientierungssatz 1. Für die konkludente Vereinbarung einer Kostenobergrenze trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast. (Rn.42) 2. Ein in einer "Kostenkontrolle" genannter Betrag belegt noch nicht, dass der Auftraggeber deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass dieser Betrag keinesfalls überschritten werden dürfe, und noch weniger, dass der Architekt sich hierauf auch verbindlich eingelassen hätte. (Rn.42) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 608/21) ist zurückgenommen worden. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 19. Mai 2010, 317 O 177/07 Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.05.2010, Az. 317 O 177/07, in Ziffer 1 und 3 seines Tenors abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 12.135,57 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 3/4, die Klägerin 1/4. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.230,36 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 2 Ergänzend wird festgestellt, dass es unstreitig zwischen den Parteien nicht zu einer ausdrücklichen Vereinbarung über einen von der Klägerin einzuhaltenden Kostenrahmen gekommen ist. Randnummer 3 Die Beklagten verfolgen ihre Auffassung weiter, dass der Klägerin weder für Planungen bezogen auf den Umbau, noch auf den Anbau ihres Wohnhauses ein Architektenhonorar zustehe. Randnummer 4 Hilfsweise setzen sie den Forderungen der Klägerin einen Schadensersatzanspruch entgegen, der sich ihrer Auffassung nach daraus ergebe, dass die Klägerin bezogen auf den Umbau nicht die kostengünstigste Alternative geplant hätten, obwohl den Herren He. und Hi. bewusst gewesen sei, dass die Mittel der Beklagten begrenzt gewesen seien. Randnummer 5 Hinsichtlich des Anbaus sei es schon nicht zum Abschluss eines Architektenvertrages gekommen; dass Anbaukosten in die Gesamtkalkulation und eine „schemenhafte Planung“ in den Bauantrag für den Umbau aufgenommen worden seien, lasse insoweit einen Rückschluss nicht zu, weiter als bis zu Akquisebemühungen der Klägerin sei man hier nicht gelangt. Dies gelte auch für die Kostenermittlung Anl. B 3. Ebenso sei streitig, ob insoweit Leistungen der LP 3 tatsächlich erbracht worden seien. Randnummer 6 Die Honorarforderung der Klägerin sei auch nicht fällig, es fehle weiterhin eine prüfbare Schlussrechnung im Sinne des § 8 HOAI, zu Unrecht habe sich die Kammer insoweit auf Anl. K 11 sowie K 24/25 gestützt. Um- und Anbau hätten auch nicht getrennt abgerechnet werden dürfen, die Kammer habe insoweit zu Unrecht § 23 HOAI herangezogen. Randnummer 7 Hinsichtlich der Höhe des Honorars für den Umbau habe sich die Kammer nicht auf die Kürzungen nach der „Steinfort-Tabelle“ stützen dürfen, sondern vielmehr eigene Feststellungen treffen müssen. Randnummer 8 Hinsichtlich der - ausdrücklich hilfsweise (vgl. S. 20 der Berufungsbegründung vom24.09.2010) - zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung halten die Beklagten daran fest, dass der Umbau fehlerhaft, nämlich mit überflüssigem Aufwand, geplant worden sei. Randnummer 9 Der mit dem Schreiben Anl. K 2 mitgeteilte Aufwand von ca. € 63.000 sei dann tatsächlich deutlich überschritten worden, ohne dass die Klägerin die Beklagten darüber bis zur Fertigstellung des Rohbaues informiert hätte. Zudem sei den Architekten von vornherein mitgeteilt worden, dass der Finanzierungsrahmen für den Umbau eng sei und nicht mehr als € 60.000 zur Verfügung stünden. Herr Hi. habe ausdrücklich erklärt, dass die in Anl. K22 für den Umbau genannten € 63.000 das Maximum dessen sei, was für den Umbau anfallen werde. Irgendwelche Gespräche zu den Kostensteigerungen habe es dann nicht mehr gegeben, diese seien erstmals in einer e-mail vom 30.12.2005 aufgetaucht, als der Umbau bereits erheblich fortgeschritten gewesen sei. Randnummer 10 Dem Beklagten zu 2 sei im Gespräch zu Anl. K 2 am 11.11.2005 zwar bewusst gewesen, dass die Planung der Klägerin von der Planung von Frau F. abgewichen sei, er sei jedoch davon ausgegangen, dass dies alles in den genannten € 63.000 drin gewesen sei. Der handschriftliche Vermerk auf S. 5 von Anl. K 2 stamme von ihm, das sei aus seiner Sicht der Auftrag gewesen, den er erteilt habe. Randnummer 11 Die Pflichtverletzung ergebe sich insbesondere daraus, dass die Planvorgaben der Architektin von A. zur Lösung der Vorgaben der Beklagten geeignet gewesen seien und in der Umsetzung deutlich günstiger gewesen wären. Die Klägerin habe schlicht vergessen zu berücksichtigen, dass ihre von den Vorgaben der Frau von A. abweichende Planung - teure - Eingriffe in die Statik mit sich gebracht habe. Randnummer 12 Bei korrekter Kostenermittlung durch die Klägerin würden die Beklagten die alternative Planung der Frau von A. umgesetzt haben, die - anders als die Klägerin - nicht mit Wirkungen für die Statik in den Bestand eingegriffen haben würde. Die Planung der Klägerin habe auch nicht zu einem gegenüber der Planung von A. hochwertigeren Ergebnis geführt. Randnummer 13 Die Beklagten beantragen, Randnummer 14 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.05.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Randnummer 18 Auch hinsichtlich des Anbaues habe jedenfalls zu LP 2 eine Architektenvertrag existiert, wie sich aus den Gesamtumständen ergebe. Es sei insoweit nicht nur um Akquise gegangen, vielmehr hätten die Beklagten ein Gesamtprojekt realisieren wollen, für dass die Klägerin Leistungen und eben auch bezogen auf LP 2 des Anbaues erbracht habe. Randnummer 19 Die Kostenermittlung zum Umbau sei nicht zu beanstanden. Zu Recht sei die Kammer von der Kostenberechnung Anl. K 10 und der Rechnung Anl. K 11 ausgegangen. In der Kostenkontrolle K 2 habe die Klägerin die Umbaukosten im Übrigen nicht auf € 63.386,10 geschätzt, vielmehr sei ein Betrag von 7,5% für „Unvorhergesehenes“ zu addieren; den Bauherren sei auch mitgeteilt worden, dass Anl. K 2 nur vorläufigen Charakter habe. Damit aber habe die Klägerin die Umbaukosten von vornherein deutlich höher als mit den von den Beklagten € 60.000 veranschlagt. Zudem sei dem Beklagten schon in einem Telefonat ca. Mitte Oktober 2005 eine Gesamtbausumme von € 230.000 genannt worden, da man gemerkt habe, dass man mit der ersten groben Kostenschätzung nicht auskommen würde; demgegenüber habe Herr P. € 180.000 genannt. Ein maximales Limit für die Bausumme hätten die Beklagten nicht angegeben. Randnummer 20 Die Schlussrechnung Anl. K 24/25 sei vollständig prüffähig, die getrennte Abrechnung für An- und Umbau gem. § 23 Abs. 1 HOAI zulässig. Randnummer 21 Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung unter Anwendung der „Steinfort-Tabelle“ sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Randnummer 22 Eine Fehlplanung des Umbaus habe es nicht gegeben; eine Bausummengarantie habe die Klägerin nie gegeben. Über die Entwicklung der Baukosten seien die Beklagten während der Bauphase kontinuierlich informiert worden. Ein Vergleich zur Planung von A.n (bzw. der zuvor tätigen Architektin F.) sei nicht zu ziehen, da die Klägerin eben gerade nicht eine identische Planung habe erstellen sollen. Tatsächlich habe ihre Planung auch zu einem deutlich werthaltigeren Ergebnis geführt, als die Planung F./von A.. Randnummer 23 Der Einzelrichter hat den Geschäftsführer He. der Klägerin sowie beide Beklagte gem. § 141 ZPO angehört; wegen des Ergebnisses der Anhörung auf das Sitzungsprotokoll vom 14.04.2014 Bezug genommen. Randnummer 24 Es ist Beweis erhoben worden aufgrund Beweisbeschlusses vom 23.06.2014 zu den Behauptungen der Beklagten, dass ein dem im Ergebnis dem Entwurf der Klägerin gleichwertiger Umbau entsprechend der Planung der Architektin von A. (Anl. B 6 und B 21) auch mit Kosten von nicht mehr € 63.000,- brutto hätte realisiert werden können und dass bei Ausführung des Umbaues nach den vorgenannten Plänen der Architektin von A. das Gebäude den gleichen Verkehrswert aufgewiesen haben würde, wie nunmehr nach Ausführung des Umbaus entsprechend den Plänen der Klägerin. Randnummer 25 Nach diversen Rückfragen des Sachverständigen und Anforderung verschiedener Unterlagen durch diesen hat zur Klärung des weiteren Vorgehens des Sachverständigen eine mündliche Verhandlung stattgefunden; wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.04.2019 Bezug genommen. Randnummer 26 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen K. vom 14.10.2020 und 03.01.2021 sowie zur Anhörung des Sachverständigen auf das Sitzungsprotokoll vom 03.05.2021. Randnummer 27 Im Termin vom 03.05.2021 haben die Beklagten beantragt, ein Sachverständigengutachten zu ihrer Behauptung einzuholen, dass die Planung von A. nach den zur Akte gereichten Unterlagen technisch zu realisieren gewesen wäre. II. Randnummer 28 Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. Randnummer 29 1.) Das Rechtsmittel der Beklagten dringt durch, soweit die Kammer der Klägerin eine Vergütung in Höhe von € 959, 22 für Leistungen bezogen auf den am Gebäude der Beklagten beabsichtigten Anbau zugesprochen hat. Randnummer 30 Eine Einigung der Parteien über die Erbringung von Architektenleistungen durch die Klägerin hinsichtlich des Anbaus ist schon nicht schlüssig dargelegt worden. Randnummer 31 Unstreitig ist es zur Unterschrift der Beklagten unter den „Vertragsvorschlag“ der Klägerin vom 22.12.2005 (Anl. K 28), der sich laut Betreff auch auf den „Neubau Leistungsphase 2“ bezog, nie gekommen. Randnummer 32 Bei dieser Sachlage kann nicht schlicht daraus, dass die Unterlagen Anl. K 1 und K 5 bestimmte Aussagen zum Anbau enthielten, auf eine Einigung hinsichtlich des Anbaus geschlossen werden, da der Umbau zwingend tatsächlich auf den Anbau abgestimmt werden musste (schon wegen der erforderlichen Übergänge). Randnummer 33 Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kostenermittlung Anl. B 3 vom 30.12.2005/12.01.2006 eine bestimmte Aussage zum Anbau enthält - dies trägt den Schluss, dass man sich über den ins Auge gefassten Anbau ausgetauscht hat, lässt gerade mit Rücksicht auf die fehlende Unterschrift aber nicht den sicheren Rückschluss auf eine Einigung zu. Randnummer 34 2.) Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner hinsichtlich der Planung des Umbaues ein Honoraranspruch in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zu. Randnummer 35 Der Einzelrichter nimmt insoweit umfassend auf die überzeugenden Ausführungen der Kammer Bezug, die insoweit mit der Berufung erhobenen Rügen greifen nicht durch. Randnummer 36
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