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FG Hamburg 6. Senat 6 K 125/21 Gerichtsbescheid Änderungsmöglichkeiten bei einem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid, wenn Kindergeld berücksich

Änderungsmöglichkeiten bei einem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid, wenn Kindergeld berücksichtigt wurde, obwohl kein Kindergeld bezahlt worden ist Leitsatz 1. § 31 Satz 5 EStG findet erst ab

§ 31Satz 5 ESt

G bereits auf alle Anträge anzuwenden ist, die nach dem

  1. Juli 2019 eingegangen sind. (Rn.34) (Rn.40) (Rn.41)
  2. Eine frühere Anwendbarkeit ergibt sich nicht auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung. (Rn.42) Orientierungssatz
  3. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 31 Satz 4 EStG, wie sie vom BFH vorgenommen wurde (BFH-Urteil vom
  4. Mai 2021 - III R 50/19, BStBl. II 2022, 58), wird die Regelung des § 31 Satz 5 EStG im Normalfall nicht benötigt, da der BFH bereits den Anspruch gemäß § 31 Satz 4 EStG einschränkend in der Weise auslegt,

bei der Höhe des anzusetzenden Anspruchs die materiell-rechtliche Wirkung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des StUmgBG vom

  1. Juni 2017 (BGBl I 2017, 1682, BStBl I 2017, 865) auf den Kindergeldanspruch einzubeziehen und ein derart ausgeschlossener Kindergeldanspruch bei der Günstigerrechnung und bei der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG nur in Höhe von 0 € zu berücksichtigen ist. (Rn.43)
  2. Das Gericht musste im Streitfall mangels rückwirkender Anwendbarkeit des § 31 Satz 5 EStG nicht darüber entscheiden, ob ein Kindergeldbescheid ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sein kann. (Rn.48) Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2018 gemäß § 175 der Abgabenordnung (AO), weil in den Bescheiden Kindergeld für zwei Kinder angerechnet wurde, obwohl den Klägern kein Kindergeld gezahlt wurde. Randnummer 2 Die Kläger haben zwei Kinder, diese wurden am ... 2006 und am ... 2000 geboren. Im Klageverfahren streitig ist nur die Berücksichtigung des Kindergeldes für den in 2000 geborenen Sohn. Randnummer 3 In ihren Einkommensteuererklärungen erklärten die Kläger einen Anspruch auf Kindergeld für jeweils zwei Kinder zu haben, für das Jahr 2015 jeweils in Höhe von 2.256 €, für 2016 in Höhe von jeweils 2.280 €, 2017 in Höhe von jeweils 2.304 € und 2018 in Höhe von 2.328 €. Randnummer 4 Im Rahmen der Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2018 wurden jeweils zwei Kinderfreibeträge berücksichtigt. Außerdem wurde im Rahmen der Berechnung der Steuern das Kindergeld für zwei Kinder hinzugerechnet. Die Einkommensteuerbescheide 2015 vom
  3. September 2016, für 2016 vom
  4. Dezember 2017 und für 2018 vom
  5. Dezember 2019 ergingen jeweils ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom
  6. Dezember 2018 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheid vom
  7. Dezember 2019 aufgehoben. Randnummer 5 In den Streitjahren haben die Kläger für ihre beiden Kinder kein Kindergeld erhalten, weil sie keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hatten. Die Kläger haben erstmalig am
  8. September 2019 für ihren Sohn Kindergeld beantragt. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  9. September 2019 setzte die Familienkasse Nord für den Sohn der Kläger Kindergeld ab dem Monat März 2019 fest. In der Begründung teilte die Familienkasse mit,

auf Grund der gesetzlichen Änderung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anträge, die nach dem

  1. Juli 2019 eingehen, unabhängig vom festgesetzten Zeitraum rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse führen könnten. Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG bleibe von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt. Randnummer 7 Am
  2. November 2020 beantragten die Kläger die Änderung der ESt-Bescheide 2015 bis 2018 gemäß § 175 AO. Der Beklagte lehnte diese Änderung mit Bescheid vom
  3. März 2021 ab. Die Kläger legten am
  4. März 2021 Einspruch ein, welcher durch Einspruchsentscheidung vom
  5. Mai 2021 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Randnummer 8 Hiergegen haben die Kläger am
  6. Juni 2021 Klage erhoben. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
  7. Dezember 2021 setzte die Familienkasse Nord das Kindergeld für den Sohn der Kläger von Januar 2015 bis Februar 2019 fest und teilte mit,

die Kindergeldansprüche vor Januar 2015 verjährt seien. Auf § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG wurde bezüglich der nicht möglichen Auszahlung hingewiesen. Randnummer 10 Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor,

in den streitbefangenen Einkommensteuerbescheiden zu Unrecht davon ausgegangen worden sei,

sie, die Kläger, Kindergeld erhalten hätten. Randnummer 11 Die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2018 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO seien gegeben. Randnummer 12 Im Jahr 2019 sei in § 31 EStG ein neuer Satz 5 ergänzt worden. Danach sei Kindergeld im Rahmen der Günstigerprüfung nicht hinzuzurechnen, wenn ein Kindergeldbescheid vorliege, der den Anspruch auf Kindergeld festsetze, die Auszahlung jedoch gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG versagt werde. Entscheidend sei damit nur noch, ob das Kindergeld ausgezahlt worden sei. Für den Sohn sei das Kindergeld in den Jahren 2015 bis 2018 nicht ausgezahlt worden. Dies ergebe sich bereits eindeutig aus dem Bescheid der Familienkasse Nord vom

  1. September
  2. Randnummer 13 § 31 Satz 5 EStG gelte nicht erst ab dem Veranlagungszeitraum 2019, denn die Regelung beziehe sich auf den neu gefassten § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG und diese Vorschrift gelte gemäß § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG für alle Anträge, die nach dem
  3. Juli 2019 eingegangen seien. Die Regelung in § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG gelte auch für den § 31 Satz 5 EStG, denn die beiden Vorschriften, § 31 Satz 5 EStG und § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG seien als Einheit zu betrachten, da die eine Vorschrift zu Lasten des Steuerpflichtigen und die andere zu seinen Gunsten wirke. Randnummer 14 § 31 Satz 5 EStG beziehe sich konkret auf die Vorlage eines Kindergeldbescheides. Dieser sei bindend für die Günstigerprüfung und damit für die Festsetzung der Einkommensteuer. Der Kindergeldbescheid stelle einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO dar. Randnummer 15 Zum Zeitpunkt der Veranlagung der Einkommensteuern für die Jahre 2015 und 2016 habe somit der Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes in voller Höhe noch bestanden, sodass ein rückwirkender Antrag auf Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes noch möglich gewesen wäre. Erst als die Familienkasse per Bescheid die Auszahlung des Kindergeldes versagt habe, weil der Antrag nach der gesetzlichen Änderung gestellt worden sei, habe sich dies geändert. Der Einkommensteuerbescheid 2017 sei am
  4. Dezember 2018 ergangen. Der Kindergeldbescheid habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Auch hier sei bei Veranlagung also ein Nachweis darüber,

kein Kindergeld ausgezahlt worden sei, noch nicht möglich gewesen. Randnummer 16 Die Auffassung des Finanzamtes, es handele sich bei Kindergeldbescheiden um Bescheinigungen oder Bestätigungen im Sinne des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO könne nicht überzeugen, zumal das Finanzamt sich bei seinem Zitat des Urteils des BFH vom 27. Januar 2011 (III R 90/07) auf den Vortrag des Beklagten in dem Verfahren beziehe. Hingegen habe der BFH in diesem Urteil gerade nicht festgestellt,

es sich beim Kindergeldbescheid um eine Bescheinigung nach § 175 Abs. 2 Satz 2 AO handele. Randnummer 17 Aus dem Urteil des BFH vom 26. Mai 2021 in der Sache III R 50/19 (BStBl. II 2022, 58) ergebe sich,

nach der Wiedereinführung der 6-Monatsregelung die gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldanspruch verfassungskonform auszulegen seien. Dies gelte auch für den Streitfall. Randnummer 18 Hilfsweise werde die Änderung der Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 31 Satz 5 EStG beantragt. Der Kindergeldbescheid vom 26. September 2019 stelle ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus,

sich der Sachverhalt nicht geändert habe, denn eine Änderung sei deshalb eingetreten, weil vorher ein Kindergeldanspruch bestanden habe und das Kindergeld auch zur Auszahlung hätte kommen können, nach der Änderung des Gesetzes die Auszahlung aber versagt worden sei. Erst durch das Gesetz vom 23. Juli 2017 sei gesetzlich geregelt worden,

für Kindergeldanträge ab dem

  1. Januar 2018 rückwirkend nur noch für sechs Monate eine Auszahlung erfolgen habe können. Randnummer 19 Betrachte man die gesetzlichen Änderungen vom
  2. Juli 2019 liefe die Neuregelung des § 31 Satz 5 EStG künftig ins Leere, wenn eine nachträgliche Änderung nach Vorlage eines ablehnenden Kindergeldbescheides versagt würde. Ein entsprechender Kindergeldbescheid könne für das Vorjahr nur ergehen, wenn der Antrag auf Kindergeld frühestens am
  3. Juli des Folgejahres eingereicht werde. Hinzu komme eine gewisse Bearbeitungsdauer bei der Familienkasse. Für unberatene Steuerpflichtige würde dies bedeuten,

Sie Ihrer Pflicht zur fristgemäßen Abgabe der Steuererklärung zum 31. Mai eines Jahres nicht nachkommen könnten, wenn sie die Erklärung erst nach Erlass des Kindergeldbescheides einreichten. Alternativ müssten Sie darauf hoffen,

der Nachweis nach Veranlagung bis zum Ende der Einspruchsfrist vorliege und so eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO erfolgen könne. Dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.

Kindergeld seinerzeit noch zur Auszahlung hätte kommen können, sei ein Fakt. Die Gesetzeslage habe vormals einen vierjährigen Rückwirkungszeitraum vorgesehen. Zum damaligen Zeitpunkt sei es unmöglich gewesen, nachzuweisen,

kein Kindergeld ausgezahlt worden sei. Bestehe zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Anspruch, der später entfalle, liege hierin eine Veränderung des Sachverhalts. Randnummer 20 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Ablehnungsbescheid vom

  1. März 2021 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom
  2. Mai 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten die Einkommensteuerbescheide 2015 vom
  3. September 2016, für 2016 vom
  4. Dezember 2017, für 2017 vom
  5. Dezember 2018, geändert mit Bescheid vom
  6. Dezember 2019 und für 2018 vom
  7. Dezember 2019 dahingehend zu ändern,

kein Kindergeld für den Sohn berücksichtigt und die festgesetzten Einkommensteuern entsprechend niedriger festgesetzt werden. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung trägt der Beklagte vor,

eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Streitfall nicht möglich sei. Abzustellen sei auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt: Es habe ein Kindergeldanspruch bestanden und bestehe immer noch. Aus den vorgelegten Kindergeldbescheiden ergebe sich eindeutig,

der Anspruch auf Kindergeld unberührt bleibe. Es habe sich also nichts geändert. Auch hinsichtlich der Auszahlung habe sich keine Änderung ergeben. Vor Erlass der Bescheide habe keine Auszahlung stattgefunden und auch hinterher nicht. Der steuerlich relevante Sachverhalt für die Veranlagung sei das Bestehen des Anspruchs gewesen. Die steuerliche Beurteilung habe weder an einen Bescheid noch an Zahlung angeknüpft. Es handele sich um eine vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Abkoppelung der Steuer von der Kindergeldfestsetzung. Randnummer 23 Auch eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO komme nicht in Betracht, denn für die Jahre 2015 bis 2018 habe es weder vor Erlass der Einkommensteuerbescheide Kindergeldbescheide für diesen Zeitraum gegeben, noch zum jetzigen Zeitraum. Ein Bescheid für Zeiträume ab Januar bzw. März 2019, der in seiner Begründung explizit darauf hinweise,

eine formelle Entscheidung für Zeiten davor, nicht vorgenommen werden würde, könne schon logisch kein Grundlagenbescheid sein. Randnummer 24 § 31 Satz 5 EStG gelte erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2019, denn in § 52 EStG werde gerade keine spezielle Regelung über eine frühere Geltung betroffen. Da das Steuerrecht als belastendes Recht grundsätzlich nicht rückwirkend gelte, bedarf es von der Systematik her nicht der von den Klägern erwähnten Einschränkung, es komme vielmehr die Grundregel des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Anwendung. Dies gelte auch dann, wenn Paragrafen, die das materielle Recht regelten, aufeinander Bezug nähmen. Randnummer 25 Der Sachverhalt des Hessischen Finanzgerichts (Urteil vom

  1. September 2019, 6 K 174/19, EFG 2019, 1983), der der BFH-Entscheidung in der Sache III R 50/19 zugrunde gelegen habe, sei nicht vergleichbar, weil es sich dort um eine offene Veranlagung zur Einkommensteuer 2017 gehandelt habe und nicht um die Frage der Änderung gemäß § 175 AO. Auch sei der hier maßgebliche Kindergeldantrag für den Sohn erst am
  2. September 2019 bei der Familienkasse eingegangen. Für die hier streitigen Jahre habe der Gesetzgeber das Besteuerungsverfahren vom Kindergeldfestsetzungsverfahren abgekoppelt. Dementsprechend komme es weiterhin nicht darauf an, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Kläger eine Kindergeldbescheinigung der Familienkasse einreichen können. Eine Grundlagenfunktion werde verneint. Für die Einkommensteuerveranlagung 2015 und 2016 bestehe kein Anlass, über eine verfassungskonforme Auslegung nachzudenken, da es noch keine Neuregelung gegeben habe. Nach der damaligen Rechtslage sei entscheidend gewesen,

den Steuerpflichtigen die Obliegenheit übertragen worden sei, selbst für den Zufluss des Kindergelds Sorge zu tragen. Bis zum 31. Dezember 2017 hätten die Kläger noch die Möglichkeit gehabt, rückwirkend das Kindergeld für die Jahre 2015 und 2016 zu beantragen. Diese Chance auf Realisierung eines Zuflusses hätten sie nicht wahrgenommen. Der Sachverhalt habe sich auch nicht rückwirkend geändert. Es habe lediglich eine Gesetzesänderung gegeben. Randnummer 26 Die Kläger hätten die Möglichkeit gehabt, durch die rechtzeitige Beantragung des Kindergeldes oder aber durch die rechtzeitige Einlegung eines Einspruchs gegen die Einkommensteuerbescheide zu verhindern,

bei ihnen Kindergeld berücksichtigt wird, ohne

sie Kindergeld erhalten haben. Das Versäumnis einer Einspruchseinlegung könne nicht durch eine Änderung gemäß § 175 AO beseitigt werden. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Randnummer 28 Auf das Sitzungsprotokoll über den Erörterungstermin vom

  1. September 2021 wird verwiesen. Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten und Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer ... vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 29 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2018 zu ändern, weil die Voraussetzungen für eine Änderung gemäß § 175 AO nicht vorliegen. Randnummer 30 Gemäß § 175 Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird (Nr. 1) oder soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis, Nr. 2). Randnummer 31 Es liegt weder ein neuer oder geänderter Grundlagenbescheid vor (1.), noch ist ein rückwirkendes Ereignis eingetreten (2.). Randnummer 32
  2. Die Voraussetzungen für eine Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind nicht gegeben. Randnummer 33 Es liegt kein relevanter Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AO vor. Gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO können Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und andere Verwaltungsakte Grundlagenbescheide sein. Ein Grundlagenbescheid muss also kein Steuerbescheid sein, so

grundsätzlich auch ein Kindergeldbescheid Grundlagenbescheid sein könnte. Randnummer 34 Weder der Bescheid der Familienkasse vom

  1. September 2019 noch vom
  2. Dezember 2021 sind allerdings Grundlagenbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Insbesondere ergibt sich nicht aus § 31 Satz 5 EStG,

der Kindergeldbescheid ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AO ist, denn § 31 Satz 5 EStG findet erst ab dem Veranlagungszeitraum 2019 Anwendung, weil es keine Regelung in § 52 EStG gibt,

§ 31Satz 5 ESt

G bereits auf alle Anträge anzuwenden ist, die nach dem

  1. Juli 2019 eingegangen sind. Randnummer 35 § 31 EStG verklammert als Grundnorm des sogenannten Familienleistungsausgleichs die Vorschriften über die kindbedingten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG mit den Vorschriften über das steuerliche Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG. Danach wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG bewirkt (§ 31 Satz 1 EStG). Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach § 31 Satz 1 EStG gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum (§ 31 Satz 4 Halbsatz 1 EStG). Randnummer 36 Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (§ 31 Satz 6 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung) wurde nach der seit dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung des § 31 Satz 4 EStG nicht mehr auf das gezahlte Kindergeld, sondern auf den Kindergeldanspruch abgestellt. Wegen der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Abkoppelung der Steuer- von der Kindergeldfestsetzung war nicht entscheidend, ob der Anspruch tatsächlich durch Zahlung erfüllt worden ist. Der Kindergeldanspruch war seit dem Veranlagungszeitraum 2004 unabhängig von der kindergeldrechtlichen Beurteilung durch die Familienkasse hinzuzurechnen, wenn die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG rechnerisch günstiger war als der Kindergeldanspruch. Da die Familienkasse im Verhältnis zum Finanzamt keine ressortfremde Behörde ist, hat der BFH eine Tatbestandswirkung des Kindergeldbescheids für die Steuerfestsetzung verneint (vgl. BFH, Urteil vom
  2. Mai 2021, III R 50/19, BStBl. II 2022, 58). Randnummer 37 Nach § 66 Abs. 3 EStG in der Fassung des StUmgBG wurde das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Regelung ist gemäß Art. 11 Abs. 2 StUmgBG am
  3. Januar 2018 in Kraft getreten und gemäß § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG in der Fassung des Art. 7 Nr. 6 Buchst. c StUmgBG nur auf Anträge anzuwenden, die nach dem
  4. Dezember 2017 eingehen. Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG) vom
  5. Juli 2019 (BGBl. I 2019, 1066, BStBl. I 2019, 814) wurde § 66 Abs. 3 EStG mit Wirkung ab
  6. Juli 2019 aufgehoben. Die Vorschrift ist deshalb nach § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG in der Fassung des SozialMissbrG auf Kindergeldanträge anzuwenden, die nach dem
  7. Dezember 2017 und vor dem
  8. Juli 2019 eingehen. Randnummer 38 Zeitgleich wurde § 31 Satz 5 EStG eingeführt. Gemäß § 31 Satz 5 EStG bleibt bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahlt wurde. Randnummer 39 Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt,

die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, erfolgt. Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt. § 70 Abs. 1 Satz 2 ist gemäß § 52 Abs. 50 EStG auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen. Randnummer 40 Für § 31 Satz 5 EStG gibt es keine ausdrückliche Regelung in § 52 EStG. Grundsätzlich gilt,

eine steuerrechtliche Regelung, wenn keine Regelung in § 52 EStG erfolgt, erst ab dem 1. Januar des Folgejahres anzuwenden ist (§ 52 Abs. 1 EStG), da es sich bei steuerrechtlichen Regelungen um Eingriffsverwaltung handelt. Zwar handelt es sich bei § 31 Satz 5 EStG um eine Vorschrift, die zu Gunsten des Steuerpflichtigen wirkt. Auch wirkt § 31 Satz 5 EStG im Zusammenhang mit der zeitgleich eingeführten Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 31 Satz 5 EStG nimmt ausdrücklich auf § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG Bezug. Randnummer 41 Trotzdem gibt es für § 31 Satz 5 EStG keine Regelung, aus der sich ergibt,

§ 31Satz 5 ESt

G bereits auf alle Anträge anzuwenden ist, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen. Randnummer 42 Eine frühere Anwendbarkeit ergibt sich auch nicht auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung. Zwar ist im Rahmen der erforderlichen Auslegung einzubeziehen,

es sich bei den streitigen Vorschriften um Regelungen handelt, die das Existenzminium der Familien betreffen und in diesem Bereich der Gestaltungspielraum des Gesetzgebers eingeschränkt ist (vgl. z.B. zur verfassungskonformen Auslegung des § 31 Satz 4 EStG, BFH, Urteil vom

  1. Mai 2021, III R 50/19, BStBl. II 2022, 58). Randnummer 43 Allerdings braucht man bei der verfassungskonformen Auslegung des § 31 Satz 4 EStG, wie sie vom BFH vorgenommen wurde (BFH, Urteil vom
  2. Mai 2021, III R 50/19, BStBl. II 2022, 58), im Normalfall nicht die Regelung des neuen § 31 Satz 5 EStG, da der BFH bereits den Anspruch gemäß § 31 Satz 4 EStG einschränkend in der Weise auslegt,

bei der Höhe des anzusetzenden Anspruchs die materiell-rechtliche Wirkung der Ausschlussfrist auf den Kindergeldanspruch einzubeziehen und ein derart ausgeschlossener Kindergeldanspruch bei der Vergleichsrechnung und bei der Hinzurechnung nur in Höhe von 0 € zu berücksichtigen ist. Hierdurch wird im Ergebnis erreicht,

nur das Kindergeld (zu Lasten) des Steuerpflichtigen berücksichtigt wird, welches auch an die Steuerpflichtigen gezahlt wurde. Randnummer 44 Eine darüber hinausgehende verfassungskonforme Auslegung in der Weise,

§ 31Satz 5 ESt

G bereits auf alle Anträge anzuwenden ist, die ab

  1. Juli 2019 gestellt wurden, wäre nur dann erforderlich, wenn die Regelungen zum Familienlastenausgleich anderenfalls insgesamt und grundsätzlich zu nicht verfassungsgemäßen Ergebnissen führen würden, d.h. wenn bei Erlass des erstmaligen Bescheides bereits eine andere Anwendung zu nicht verfassungskonformen Ergebnissen geführt hätte. Randnummer 45 Dies ist indes nicht der Fall. Im Streitfall entstanden bei Erlass der Einkommensteuerbescheide 2015, 2016, 2017 und 2018 keine verfassungswidrigen Ergebnisse, da es die Kläger selbst in der Hand hatten, das Kindergeld zu beantragen oder Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide einzulegen (vgl. BFH, Urteil vom
  2. Mai 2021, III R 50/19, BStBl. II 2022, 58). Randnummer 46 Zwar wären die Einsprüche zunächst vor Einführung des § 66 Abs. 3 EStG noch unbegründet gewesen, da zum Zeitpunkt des Erlasses der Einkommensteuerbescheide nur entscheidend war, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestand und nicht, ob das Kindergeld auch gezahlt wurde. Die Kläger hätten indes ursprünglich auch noch bis Dezember 2017 einen Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes für die Jahre 2015 und 2016 stellen können. Erst die Einführung des § 66 Abs. 3 EStG bewirkte,

sie das Kindergeld nicht mehr für die abgeschlossenen Jahre, also über sechs Monate hinaus gezahlt bekommen konnten. Ab diesem Zeitpunkt waren sie aber durch die verfassungskonforme Auslegung des § 31 Satz 4 EStG, die nach der Rechtsprechung des BFH anzuwenden ist, geschützt. Randnummer 47 Die Einkommensteuerbescheide für 2017 und 2018 waren zudem bereits bei Erlass der Bescheide rechtswidrig, da zu Unrecht das Kindergeld in Höhe des gesetzlichen Anspruchs und nicht der geleisteten Zahlung berücksichtigt wurde. Die Kläger haben indes weder einen Einspruch eingelegt, noch einen Änderungsantrag gemäß § 164 Abs. 2 AO für den Einkommensteuerbescheid 2017, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden war, gestellt. Randnummer 48 Weil eine rückwirkende Anwendung des § 31 Satz 5 EStG nicht in Betracht kommt, musste das Gericht nicht mehr darüber entscheiden, ob ein Kindergeldbescheid überhaupt ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sein kann. Randnummer 49

  1. Die Voraussetzungen für eine Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind nicht gegeben. Ein rückwirkendes Ereignis liegt nicht vor. Randnummer 50 Unter einem "Ereignis" im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist jeder rechtlich relevante Vorgang zu verstehen. Dazu gehören Tatsachen des Lebenssachverhalts, aber auch rechtliche Vorgänge, wie die Einwirkung auf oder durch Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsakte. Letztlich wird das jeweilige Ereignis erst durch die steuerlichen Wirkungen determiniert, die es hervorbringen soll. Dem Ereignisbegriff unterfallen nur "sachverhaltsändernde" Geschehnisse, nicht jedoch Fälle rückwirkender Gesetze und Gesetzesänderungen (Loose in Tipke/Kruse § 175 AO Rn. 25 Stand 10/2020). Randnummer 51 Der Sachverhalt hat sich nicht maßgeblich verändert. Ein Ereignis im Sinne des § 175 AO ist gerade nicht eingetreten. Die Steuerpflichtigen hatten für ihre Kinder einen Anspruch auf Festsetzung des Kindergeldes in den Streitjahren. Dieses wurde durch den Kindergeldbescheid vom
  2. Dezember 2021 ausdrücklich festgestellt. Randnummer 52 Zwar haben die Kläger mittlerweile keinen Anspruch mehr auf die Auszahlung des Kindergeldes für die Jahre 2015 bis
  3. Dies ergibt sich indes nicht erst aus dem Bescheid vom
  4. Dezember 2021, sondern bereits unmittelbar aus § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Eingangs des Kindergeldantrags. Diese Gesetzesänderung stellt kein rückwirkendes Ereignis dar, zumal § 31 Satz 5 EStG, der auf § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG Bezug nimmt, nach den obigen Darlegungen nicht rückwirkend anzuwenden ist. II. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 54 Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

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