StV 2021 (juris: GlüStVtr HA 2021) ist regelmäßig sowohl die durch § 9a Abs 4 S 5 GlüStV (juris: GlüStVtr HA 2021) als auch die
StV 2021 (juris: GlüStVtr HA 2021) vorgesehene Gebührenreduzierung nebeneinander (kumulativ) anzuwenden. Dies ist sachgerecht, da gewerbliche Spielvermittler in der Regel keine Spielformen vermitteln, die mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden sind. (Rn.27) 2. Diese Auslegung vorausgesetzt, ist die für die gewerbliche Spielvermittlung geltende Gebührenregelung in dem seit Mitte 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag mit der Verfassung vereinbar. (Rn.41) Verfahrensgang
gehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
2, Abs. 1 Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom
StV 2021 angeordneten entsprechenden Anwendung des § 9a Abs. 4 Satz 5 GlüStV 2021 habe der Beklagte den
StV 2021 berechneten Gebührensatz insgesamt zweimal um 50 Prozent ermäßigen müssen – zum einen
Satz 5 und zum anderen
Satz 3. Stattdessen habe der Beklagte die Ermäßigung
StV 2021 nur für den Gebührenanteil, der auf Spieleinsätze aus der Vermittlung der ländereinheitlich erlaubten Soziallotterien zurückgehe, vorgenommen. Bei korrekter Rechtsanwendung errechne sich eine Gebühr von 114.200,14 EUR. Eine Gebührenreduktion entsprechend § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2021 sei durch den von den vertragsgebenden Ländern mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck hinsichtlich aller von der gebündelten Vermittlungserlaubnis gedeckten Lotterieeinnahmen geboten. Für die Gebührenreduktion komme es allein darauf an, ob sich die Vermittlung auf Glücksspielformen beziehe, die einen erhöhten Verwaltungsaufwand – wie Sportwetten oder Onlinepoker – auslösten oder nicht. Die Gesetzesbegründung zu § 19 GlüStV 2021 mache deutlich, dass bei der entsprechenden Anwendung des § 9a Abs. 4 Satz 5 GlüStV 2021 eine weitere Halbierung des Gebührensatzes
Satz 3 schon dann zu erfolgen habe, wenn keine in § 9a Abs. 1 Nr. 3 GlüStV 2021 genannte Spielform mit erhöhtem Verwaltungsaufwand vermittelt werde. Weder die Ungleichbehandlung der Vermittlung von staatlichen Landeslotterien im Vergleich zur Vermittlung von etwa länderübergreifenden Soziallotterien noch die Gleichbehandlung im Verhältnis zur Vermittlung von Sportwetten könnten
den sachlichen Gesichtspunkten der Kostendeckung oder des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt werden. Randnummer 5 Darüber hinaus sei der Gebührenbescheid rechtswidrig, weil er nicht auf einer verfassungsmäßigen rechtlichen Grundlage beruhe. Das Niedersächsische Gesetz zum Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 17. März 2021 sei verfassungswidrig, soweit es sich auf die staatsvertragliche Gebührenregelung bei Fortgeltung der gebündelten Vermittlungserlaubnis
StV 2021 (entsprechend) beziehe. Die staatsvertragliche Gebührenreglung verstoße gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung und verletze die Klägerin jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Zugleich sei Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Grundsatzes der Belastungsfreiheit verletzt. Die Gebühr für die Verlängerung der Vermittlungserlaubnis habe sich im Vergleich zur Gebühr für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis um das 30-fache des Jahresbetrages erhöht. Sie löse sich somit offenkundig vollkommen vom Verwaltungsaufwand und vom Wesen der Verwaltungsgebühr und werde zu einer Abschöpfung, vergleichbar einer Steuer. Die Gebührenbemessung knüpfe nicht einmal an eine Größe an, die den Vorteil des Gebührenschuldners wiedergebe. Denn der Spieleinsatz entscheide nicht über den Vorteil des Gebührenschuldners, er entscheide nur über den Vorteil für den Veranstalter. Das Äquivalenzprinzip gebiete, dass eine Verwaltungsgebühr, ungeachtet der im Übrigen verfolgten Gebührenzwecke, jedenfalls ein angemessenes Verhältnis zu den Kosten der gebührenpflichtigen Verwaltungsleistung wahre. Dies folge schon aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. Auch zum Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs stehe die Gebührenhöhe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. Ein Spielvermittler lebe nicht von den Spieleinsätzen, sondern von den Provisionen sowie den Vermittlungsentgelten. Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls verletzt, weil sich die Gebühr für die gebündelte Erlaubnis der Lotterievermittlung
Maßgabe der voraussichtlichen Spieleinsätze bestimme und für den Vermittler nur um 50 Prozent reduziert werde. Diese Sachverhalte seien jedoch wesentlich verschieden. Die Einsätze verblieben nicht beim Vermittler, sondern dieser reiche sie an den Veranstalter weiter. Die Vorteile seien nicht notwendig an die Höhe der vermittelten Spieleinsätze geknüpft. Für diese relative Gleichbehandlung gebe es keinen rechtfertigenden Grund. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ferner vor, weil die Veranstaltungserlaubnisse der Lotterien, um deren Vermittlung es gehe, jeweils nur einen Bruchteil der Verwaltungsgebühren auslösten, die vorliegend veranschlagt würden. Eine Ungleichbehandlung liege auch hinsichtlich der Gebühren für die Erlaubnisse für gewerbliche Spielvermittler und für andere gewerblich agierende Vermittler von Lotterien wie Annahmestellen und Klassenlotterieeinnehmern vor, die lediglich in einem Bundesland agierten. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 5. August 2021 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er ist der Auffassung, die zulässige Klage sei unbegründet. Die durch die gesetzliche Geltungsanordnung herbeigeführte Verlängerung der Wirksamkeit der gebündelten Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung lasse die Kostentragungspflicht nicht entfallen. Der Gebührentatbestand knüpfe an eine Amtshandlung bzw. öffentliche Leistung an, die auch jedem Gebührenschuldner individuell zurechenbar sei. § 19 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 bestimme ausdrücklich, dass die Regelung in § 9a Abs. 2, Abs. 4 GlüStV 2021 entsprechend anzuwenden sei. Aus dieser Verweisungsnorm ergebe sich, dass die Kostenregelung des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 auch für die Erteilung der gebündelten Erlaubnisse zur gewerblichen Spielvermittlung und deren Überwachung gelte. Es handele sich dabei um keine Analogie, sondern gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 erstreckten sich die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 9a Abs. 2, Abs. 4 GlüStV 2021 auf den Rechtsbereich der gebündelten Erlaubnisse für gewerbliche Spielvermittler. Ein Spielraum für die Rechtsfigur einer Analogie, die eine planwidrige Regelungslücke voraussetze, sei nicht ersichtlich. Die nur einmalige Ermäßigung der Gebühr sei rechtmäßig. Eine weitere Ermäßigung komme nur in Betracht, wenn die Fälle des § 9a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 GlüStV 2021 gegeben seien. Es müsse sich damit um Erlaubnisse für die Anstalt
StV 2021 und deren Lotterieeinnehmer oder für eine gemeinsam geführte Anstalt
StV 2021 oder für Lotterien mit geringem Gefährdungspotential („Soziallotterien“) handeln. Die Ermäßigungsregelung in § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2021 komme
ihrem Wortlaut, aber auch
ihrer systematischen Stellung zur Anwendung, wenn es sich um spezifische Erlaubnisse handele, die mit den rein gewerblichen Glücksspielerlaubnissen nicht vergleichbar seien. Die teleologische Interpretation bestätige, dass die Ermäßigungsregelung des § 9a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 2 und § 29 Abs. 8 GlüStV 2021 nur in Betracht kommen könne, wenn es um keine gewerbliche, wirtschaftliche glücksspielrechtliche Betätigung gehe, sondern Fallgestaltungen vorlägen, die entweder besondere soziale Bezüge oder einen geringen Gefährdungsgrad aufwiesen oder dem besonderen Sicherstellungsgebot für ein ausreichendes Glücksspielangebot entsprächen. Die dieser Auslegung widersprechende amtliche Gesetzesbegründung sei insoweit unerheblich, da die amtliche Begründung bei der Gesetzesinterpretation nicht maßgeblich sei. Der Beklagte habe die Gebühr des Weiteren zutreffend anhand der voraussichtlichen Spieleinsätze berechnet und eine Reduzierung der Gebührenhöhe um 50 Prozent vorgenommen. Randnummer 11 Die Gebührenberechnung erfolge zwingend gesondert für jedes Jahr und jede Veranstaltung. Die Gebührenregelung des § 29 Abs. 8 i.V.m. § 9a Abs. 4 und § 19 Abs. 2 GlüStV 2021 sei verfassungsmäßig. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Regelung des § 9a Abs. 4 GlüStV 2012 bereits als rechtmäßig eingestuft. Die Erhebung der Gebühren diene ferner legitimen Gebührenzwecken. Von der Gebührenregelung werde der an das Gebrauchmachen von der Konzession anknüpfende und daher fortlaufend anfallende Verwaltungsaufwand erfasst. Daneben diene die Gebühr dem Vorteilsausgleich. Es bestehe auch kein grobes Missverhältnis zu den vom Gesetzgeber verfolgten Gebührenzwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG scheide jedenfalls bei Rechtssetzungsakten unterschiedlicher öffentlich-rechtlicher Körperschaften aus. In einigen Bundesländern würden auch neben der Erlaubnisgebühr für Lotterieveranstaltungen weitere glücksspielspezifische Länderabgaben hinzutreten. Die Gebühren für die Vermittlung
Landesrecht entstünden nur, wenn ein gewerblicher Spielvermittler ausschließlich in einem einzigen Bundesland tätig werde. Sobald er in mehr als einem Bundesland vermittle, greife die Regelung des § 19 Abs. 2 GlüStV
StV 2021 zu erhebende Gebühr beträgt 114.200,14 EUR; soweit der Kostenfestsetzungsbescheid vom
StV 2021 eine Gebühr in Höhe von 114.200,14 EUR zu erheben. Randnummer 15 Die einschlägige Gebührenregelung ergibt sich aus § 29 Abs. 8 GlüStV 2021. Danach gilt § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 entsprechend für die Fortgeltung von im ländereinheitlichen und im gebündelten Verfahren erteilten Erlaubnisse
StV 2021.
StV 2021 , der
seinem Absatz 2 auf die Vermittler von erlaubten Glücksspielen (einschließlich gewerblicher Spielvermittler) entsprechende Anwendung findet, gelten die bis zum
StV 2021 , Anwendung finden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin ist gewerbliche Spielvermittlerin gemäß §§ 3 Abs. 8, 19 Abs. 1 GlüStV 2021 und die ihr mit Bescheid vom
StV 2021 erheben die zuständigen Behörden für Amtshandlungen
den Absätzen 1 bis 3 Kosten (Gebühren und Auslagen).
Satz 2 der Norm wird für die Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten eines Glücksspiels bei genehmigten oder voraussichtlichen Spiel- oder Wetteinsätzen Randnummer 17 (1.) bis zu 40 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 0,2 Prozent der Spiel- oder Wetteinsätze, mindestens 100 Euro, Randnummer 18 (2.) über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 80.000 Euro zuzüglich 0,16 Prozent der 40 Millionen Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze, Randnummer 19 (3.) über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 120.000 Euro zuzüglich 0,1 Prozent der 65 Millionen Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze, Randnummer 20 (4.) über 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 185 000 Euro zuzüglich 0,06 Prozent der 130 Millionen Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze Randnummer 21 erhoben; zugrunde zu legen ist die Summe der genehmigten oder voraussichtlichen Spiel-oder Wetteinsätze in allen beteiligten Ländern.
StV 2021 ermäßigt sich für Erlaubnisse
StV 2021 die Gebühr
StV 2021 um die Hälfte. Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre oder Veranstaltungen erteilt, erfolgt die Berechnung gemäß § 9a Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2021 gesondert für jedes Jahr und jede Veranstaltung, wobei sich die Gebühr
Satz 2 und 3 für die Folgejahre oder die Folgeveranstaltungen um 10 Prozent ermäßigt.
StV 2021 wird für die Erteilung einer Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr
den Sätzen 2 und 3 erhoben; Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Randnummer 22 Die
diesen Vorgaben zu berechnende Grundgebühr [hierzu unter a)] ist
StV 2021 um 50 Prozent [hierzu unter b)] und
StV 2021 um weitere 50 Prozent [hierzu unter c)] sowie
StV 2021 um weitere 10 Prozent [hierzu unter d)] zu ermäßigen, was zu einer Gebühr von insgesamt 114.200,14 EUR führt. Randnummer 23 a) Die vorliegend zu erhebende Grundgebühr beträgt entsprechend § 9a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 GlüStV 2021 507.556,17 EUR. Randnummer 24 Denn
dieser Vorschrift wird für die Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten eines Glücksspiels bei genehmigten oder voraussichtlichen Spiel- und Wetteinsätzen über 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 185.000 Euro zuzüglich 0,06 Prozent der 130 Millionen übersteigenden Spiel- und Wetteinsätze erhoben. Randnummer 25 Für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2021 prognostizierte die Klägerin Spiel- und Wetteinsätze von insgesamt 667.593.610,86 EUR, was eine Grundgebühr in Höhe von 507.556,17 EUR (185.000,00 EUR + 0,0006 x 537.593.610,86 EUR) zur Folge hat. Randnummer 26
StV 2021 um die Hälfte ermäßigt. Die Kammer verkennt nicht, dass dieser Abzug ausdrücklich nur für eine von allen Vertragsländern gemeinsam getragene Anstalt öffentlichen Rechts und deren Lotterie-Einnehmer, eine gemeinsam geführte Anstalt
StV 2021 sowie für sogenannte Soziallotterien i.S.d. § 12 Abs. 3 GlüStV 2021 angeordnet wird und die weiteren von der Klägerin vermittelten Glücksspielangebote, das heißt insbesondere die ländereigenen Lotterieangebote i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 und 3 GlüStV 2021 , vom Wortlaut dieser Regelung nicht erfasst werden. Randnummer 29 Jedoch sieht § 29 Abs. 8 GlüStV 2021 gerade nicht eine ausdrückliche, sondern eine „entsprechende“ Anwendung des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 vor. Im Rahmen dieser entsprechenden Anwendung ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Gebühr keine Gebühr für die Erteilung oder Fortgeltung einer erteilten ländereinheitlichen Erlaubnis im Sinne des § 9a Abs. 1 GlüStV 2021 ist, sondern eine Gebühr für die Fortgeltung einer gebündelten Spielvermittlererlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021. Für die Erteilung einer solchen, lediglich im gebündelten Verfahren erteilten Spielvermittlererlaubnis ordnet auch § 19 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 – ebenso wie § 29 Abs. 8 GlüStV 2021 für die Fortgeltung einer solchen Erlaubnis – eine entsprechende Anwendung des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 an. Dies hat zur Folge, dass § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 nicht
seinem Wortlaut, sondern sachgerecht, das heißt
seinem Sinn und Zweck, auf die Erteilung einer gebündelten Spielvermittlererlaubnis bzw. deren Fortgeltung anzuwenden ist. Randnummer 30 Eine solche sachgerechte Anwendung führt vorliegend bei zutreffender Würdigung dazu, dass die Ermäßigung des § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2021 für Gebühren für die Fortgeltung einer gebündelten Spielvermittlererlaubnis anzuwenden ist (vgl. auch Dünchheim, in: Dünchheim, GlücksspielR,
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 erlaubten Glücksspielen eine Gebühr in Höhe von 25 Prozent der Gebühren
Satz 2 zu erheben. Im Falle der Erlaubnis für eine Vermittlung von Sportwetten im Internet findet Satz 3 keine Anwendung, so dass es bei der einmaligen Reduktion der Gebührenhöhe auf 50 Prozent
Satz 5 verbleibt, weil diese auch die Voraussetzungen etwa des § 6i Absatz 1 und 2 zu beachten haben. Erfolgt eine Spielteilnahme über einen Vermittler, sind die Spiel- oder Wetteinsätze sowohl für die Gebührenhöhe des Vermittlers als auch für die Gebührenhöhe des Veranstalters zu berücksichtigen.“ [vgl. statt vieler: Niedersächsischer Landtag, LT-Drs. 18/8495 (
folgend nur: „LT-Drs. 18/8495“), S. 139]. Randnummer 33 Weiter heißt es sodann zu § 19 Abs. 2 GlüStV 2021 : Randnummer 34 „Für die Erteilung der Erlaubnis sowie für Anordnungen erhebt sie auch von den von ihr erlaubten gewerblichen Spielvermittlern Gebühren
Im Zuge der entsprechenden Anwendung sind regelmäßig die Ermäßigungen
Absatz 4 Satz 3 und Satz 5 kumulativ anzuwenden, da es sich sowohl um eine Vermittlungserlaubnis (Satz 5) handelt als auch die Erwägungen, die zur Halbierung
Satz 3 führen (keine Spielform mit erhöhtem Verwaltungsaufwand), für gewerbliche Spielvermittler zutreffen.“ (vgl. LT-Drs. 18/8495, S. 141). Randnummer 35 Damit wird – wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat – der gesetzgeberische Wille deutlich, dass durch die in § 19 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 enthaltene Verweisung auf die Gebührenregelung in § 9a Abs. 4 Sätze 3 und 5 GlüStV im Normalfall („regelmäßig“) eine kumulative Gebührenreduzierung zum Tragen kommen soll, wenn keine Spielform mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand – eine solche wäre die Vermittlung von Sportwetten im Internet, die den besonderen Verpflichtungen des § 6i GlüStV 2021 unterliegt – Gegenstand der durch die Erlaubnis ermöglichten Spielvermittlung ist. Randnummer 36 Auch die Systematik des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 spricht dafür, für die Bestimmung der Gebührenhöhe maßgeblich den Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, da der Gesetzgeber mehrere Gebührenermäßigungen vorgesehen hat, die das (geringere) Maß des Verwaltungsaufwands berücksichtigen. So werden
StV 2021 diejenigen Glücksspielanbieter privilegiert, die einen vergleichsweise geringeren Verwaltungsaufwand verursachen. Hingegen kommt den Veranstaltern von Online-Casinospielen, Online-Poker, virtuellen Automatenspielen im Internet und Sportwetten diese Reduzierung nicht zugute, weil deren Überwachung für die Aufsichtsbehörden aufgrund der lediglich diese Spielformen betreffenden besonderen Verpflichtungen des § 6i GlüStV 2021 deutlich aufwendiger ist (vgl. LT-Drs. 18/8495, S. 138). Ferner ermäßigt sich die Gebühr pauschal für Erlaubnisse für mehrere aufeinanderfolgende Jahre im Folgejahr, weil der Verwaltungsaufwand im Folgejahr der Geltung einer Erlaubnis typischerweise geringer ist (vgl. LT-Drs. 18/8495, S. 139). Randnummer 37 Vor diesem Hintergrund überzeugt die Argumentation des Beklagten, eine regelmäßige kumulative Gebührenermäßigung bei gewerblichen Spielvermittlern widerspreche der Systematik des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 , die Kammer nicht. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich aus der Systematik nicht, dass gewerbliche Glücksspielanbieter pauschal von einer weiteren Ermäßigung der zu erhebenden Gebühr ausgenommen sein sollen. Der Beklagte führt hierzu aus, dass es in der Systematik des Glücksspielstaatsvertrags 2021 angelegt sei, die Glücksspielveranstalter und die Glücksspielvermittler gebührenrechtlich (vollständig) gleich zu behandeln, weil sich die Gebührenhöhe für beide
StV 2021 (i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 bzw. § 29 Abs. 8 GlüStV 2021 ) unter Zugrundelegung der Spiel- und Wetteinsätze und nicht etwa auf Grundlage der etwaigen Provision berechne. Dieser Rückschluss überzeugt jedoch nicht.
der Gesetzesbegründung steigt der Verwaltungsaufwand mit einer steigenden Anzahl an Spielteilnahmen, weshalb der Gesetzgeber die zu erhebende Gebühr an die Höhe der Spiel- und Wetteinsätze anknüpft (LT-Drs. 18/8495, S. 138). Zudem steigt mit den Einsätzen auch der Gewinn des Veranstalters bzw. die den Gewinn bestimmende Provision des Spielvermittlers. Eine in der Systematik des Glücksspielstaatsvertrags 2021 angelegte gebührenrechtliche Gleichbehandlung von Glücksspielveranstaltern und Glücksspielvermittlern dahingehend, dass eine Gebührenermäßigung in beiden Fällen – auch im Rahmen einer entsprechenden Gesetzesanwendung – nur
dem Wortlaut des § 9a Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 1 GlüStV 2021 erfolgen darf, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Randnummer 38 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine vollumfängliche gebührenrechtliche Gleichbehandlung der Spielveranstalter und der Spielvermittler im Wege einer strikt wortlautgetreuen Gesetzesanwendung nicht möglich wäre. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, können landeseigene Lotterieprodukte i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 und 3 GlüStV 2021 im Tatbestand des § 9a Abs. 1 GlüStV 2021 , auf den § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2021 verweist, gar nicht erfasst sein. Denn landeseigene Lotterien in diesem Sinne werden nicht im ländereinheitlichen Verfahren
dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erlaubt, sondern ausschließlich
dem jeweiligen Landesrecht. Während die Veranstaltungserlaubnis solcher landeseigenen Lotterieprodukte somit nicht durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 geregelt wird, sieht der Glücksspielstaatsvertrag 2021 durchaus vor, dass ihre gewerbliche Vermittlung, soweit diese länderübergreifend erfolgt,
StV 2021 im gebündelten Verfahren erlaubt wird. Folglich werden landeseigene Lotterieprodukte vom Erlaubnisverfahren des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nur hinsichtlich ihrer gewerblichen Vermittlung, nicht aber hinsichtlich ihrer Veranstaltung geregelt. Diese Regelungslücke in Bezug auf die Vermittlung landeseigener Lotterieprodukte ist im Rahmen der
StV 2021 kraft Gesetzes angeordneten „entsprechenden“ Geltung und Auslegung des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 zu berücksichtigen. Da es dem Gesetzgeber, wie es der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, auf das Maß des Verwaltungsaufwandes ankam, ist es in sich konsequent, die ebenfalls im Vergleich zu Sportwetten, Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im Internet nicht § 6i GlüStV 2021 unterfallende Vermittlung von landeseigenen Lotterieprodukten gebührenrechtlich zu privilegieren. Dies ist ersichtlich durch den geringeren Verwaltungsaufwand begründet und steht damit weder im Widerspruch zum Wortlaut des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 noch zu der Systematik des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Wie bereits ausgeführt ordnet § 29 Abs. 8 GlüStV 2021 lediglich die entsprechende Anwendung an und ist so der hier vorgenommenen Auslegung zugänglich; hierfür spricht zudem, dass dies
dem Willen des Gesetzgebers auch für die entsprechende Anwendung über § 19 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 gelten soll. Randnummer 39 Eine Lenkungsfunktion – auf die sich der Beklagte beruft – dahingehend, dass die Vermittlung von besonders gefährlichem Glücksspiel erschwert werden soll, ist hingegen weder der Gesetzesbegründung noch dem Wortlaut oder der Systematik des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu entnehmen. Es sind vielmehr keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber spezifisch besonders gefährliche Glücksspielanbieter oder gar Spielvermittler im Sinne von §§ 3 Abs. 8, 19 Abs. 1 GlüStV 2021 von einer Gebührenermäßigung aus Gründen der Verhaltenssteuerung ausschließen wollte. Hiergegen spricht bereits, dass letztere in der Regel gerade keine besonders gefährlichen Glücksspielangebote vermitteln, die noch dazu mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden sind. Randnummer 40 d) Schließlich sind von der Gebührenhöhe weitere 10 Prozent
StV 2021abzuziehen, weil die der Klägerin erteilte Erlaubnis ihr für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt wurde und es sich um ein Folgejahr handelt. Randnummer 41 2. Die Regelung des § 29 Abs. 8 GlüStV 2021 i.V.m. § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 ist darüber hinaus auch verfassungskonform. Sie verstößt weder gegen die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 104a ff. GG [hierzu unter a)] noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG [hierzu unter b)]. Randnummer 42 a) § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 verstößt nicht gegen die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 104a ff. GG. Randnummer 43
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) sowohl dem Grunde als auch der Höhe
einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 2/14, juris Rn. 62 m.w.N.). Insoweit gibt es keinen eigenständigen verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff, aus dem sich unmittelbar Prüfungsmaßstäbe für die Verfassungsmäßigkeit einer Gebührenregelung ergäben ( BVerfG, Beschl. v. 6 . 2.1979, 2 BvL 5/76 , juris Rn. 34). Bundesrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Gebühr ist jedoch, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, ihm die Amtshandlung individuell zuzurechnen. Unter Beachtung dieser Kriterien verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98, juris Rn. 62 m.w.N.). Die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe kann sich hierbei jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O. Rn. 57), wobei eine sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebende Obergrenze für die Gebührenbemessung nicht abschließend festgelegt werden kann (BVerwG, Urt. v. 30.4.2003, 6 C 5/02, juris Rn. 15). Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder dieser Zwecke beliebig zur Rechtfertigung der konkreten Bemessung einer Gebühr herangezogen werden kann. Nur wenn solche legitimen Gebührenzwecke
der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O. Rn. 63 m.w.N.). Zur Wahrung des Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Gebührenbemessung ist die gerichtliche Kontrolldichte insoweit am Maßstab finanzverfassungsrechtlicher Rechtfertigungsanforderungen eingeschränkt, wobei eine Gebührenbemessung verfassungsrechtlich jedoch dann nicht sachlich gerechtfertigt ist, wenn sie in einem „groben Missverhältnis" zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O. Rn. 62 m.w.N.). Randnummer 44 Vorliegend dient die Gebührenerhebung in § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 ausweislich ihrer Begründung – wie bereits die vorherige Regelung in § 9a Abs. 4 GlüStV 2012 – sowohl der Deckung der Verwaltungskosten als auch dem Vorteilsausgleich (LT-Drs. 18/11128, S. 127; vgl. zu § 9a Abs. 4 GlüStV 2012 ausführlich: BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, 9 C 1/20, juris Rn. 20ff.). Hierbei handelt es sich um legitime Gebührenzwecke. Randnummer 45 Diese in §§ 29 Abs. 8, 19 Abs. 2 Satz 2 , 9a Abs. 4 GlüStV 2021 für gewerbliche Spielvermittler
StV 2021 geregelte Gebührenbemessung steht
Auffassung der Kammer, gemessen an den dafür geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben [hierzu unter aa)], auch nicht in einem groben Missverhältnis zu den vom Gesetzgeber verfolgten Gebührenzwecken des Vorteilsausgleichs [hierzu unter bb)] und der Kostendeckung [hierzu unter cc)]. Randnummer 46
StV 2021 errechnet sich die Höhe der Gebühr
den genehmigten oder voraussichtlichen Spiel- und Wetteinsätzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen anhand der genehmigten oder voraussichtlichen Spiel- und Wetteinsätze zu berechnenden Vorteilsausgleich bei der Vorgängerregelung des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 anerkannt und einen degressiv gestaffelten Gebührensatz für die Erteilung einer Glücksspielerlaubnis an einen Veranstalter einer Lotterie als maßvoll bewertet (BVerwG, Urt. v. 19.4.2021, a.a.O., Rn. 31). Gleiches gilt
Auffassung der Kammer auch für die hier zu beurteilende Gebührenerhebung für die Erteilung einer Erlaubnis an einen gewerblichen Spielvermittler. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gewinn der Spielvermittler lediglich proportional zu ihrer Vermittlungsprovision und nicht zu den Spiel- bzw. Wetteinsätzen ist. Randnummer 51 Insoweit treffen zwar die Ausführungen der Klägerin zu, dass sich die vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021
niedersächsischem Landesrecht zu erhebenden Gebühren für verlängerte, gebündelte Erlaubnisse gewerblicher Spielvermittler wesentlich niedriger waren als die nunmehr
StV 2021 bzw. § 29 Abs. 8 GlüStV 2021 i.V.m. § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 zu erhebenden. Die Kammer verkennt nicht, dass sich der für Spielvermittler geltende Gebührensatz des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 bzw. § 29 Abs. 8 GlüStV 2021 gegenüber dem seiner Vorgängerregelung ganz erheblich erhöht hat; dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass er nunmehr (wenn auch mit einem Abzug von 10 Prozent gemäß § 9a Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2021 ) erstmals jährlich zu entrichten ist und nicht mehr lediglich einmalig jeweils bei der Erteilung bzw. Verlängerung der Erlaubnis anfällt. Randnummer 52 Trotz dieser deutlichen Erhöhung ist die Kammer davon überzeugt, dass die Gebühr weiterhin in Relation zu dem auf der erteilten Erlaubnis beruhenden Umsatz der Glücksspielanbieter maßvoll ist und in keinem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs steht. So sieht die Neuregelung mit § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2021 im Vergleich zur Vorgängerregelung eine Ermäßigung für Glücksspielangebote vor, die nicht Sportwetten, Online-Casinospiele, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele im Internet betreffen. Diese Regelung macht – wie vorstehend unter Ziffer 1. ausgeführt – bei zutreffender Würdigung auch für gewerbliche Spielvermittler einen erheblichen Teil der im Zuge der Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags vorgenommenen Gebührenerhöhung in § 9a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 bereits wieder rückgängig. Randnummer 53 cc) Die Kammer kann unter Berücksichtigung der
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9a Abs. 4 GlüStV 2012 insoweit geltenden Anforderungen auch keine greifbare Abkopplung der
StV 2021 erhobenen Gebühren von den Kosten der zugrundeliegenden Verwaltungsleistung feststellen. Randnummer 54 Zwar fehlt es an einer hinreichend
vollziehbaren Ermittlung des Verwaltungsaufwands [hierzu unter
StV 2021 erhobenen Gebühren von den Kosten der zugrundeliegenden Verwaltungsleistung bedarf einer hinreichenden Darlegung der zugrunde gelegten Verwaltungskosten durch den Gesetzgeber. Da die gesetzgeberische Gebührenbemessung komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, dürfen insoweit die Anforderungen indes nicht überspannt werden. Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung, wie die speziellen Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen, der Vorteil der Leistungen für den Gebührenschuldner oder die verhaltenslenkende Wirkung einer finanziellen Belastung, werden sich häufig nicht exakt und im Voraus ermitteln und quantifizieren lassen. Daher darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98, juris Rn. 62). Randnummer 56 Vorliegend ist indes festzustellen, dass der Gesetzgeber keine näheren Ausführungen zum zugrunde gelegten Verwaltungsaufwand gemacht hat, so dass die seiner Gebührenbemessung zugrundeliegende Kalkulation der Verwaltungskosten nicht hinreichend
vollziehbar ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung stützte der Gesetzgeber auch im Rahmen der Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags im Jahr 2020 den von ihm veranschlagten und der Gebührenbemessung zugrunde gelegten Verwaltungsaufwand maßgeblich auf eine Marktauswertung aus dem Jahr 2009 sowie auf die bisherige Ausgestaltung der Regulierung, die er ersichtlich im Grundsatz fortführen und im Übrigen vor allem hinsichtlich der neu zugelassenen Glücksspielformen anpassen bzw. erhöhen wollte (LT-Drs. 18/8495, S. 138). Diese Vorgehensweise trifft auf erhebliche Bedenken, weil sie eine gerichtliche Kontrolle des veranschlagten Verwaltungsaufwands erheblich erschwert bis vollständig vereitelt. Denn die zugrunde gelegte Marktauswertung aus dem Jahr 2009 war nicht nur älter als zehn Jahre, sondern ist zudem derart pauschal, dass dem damals zugrunde gelegten Verwaltungsaufwand nur eine eingeschränkter Aussagegehalt beigemessen werden konnte. Dies kritisierte im Zusammenhang mit der Vorgängernorm des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 bereits das Bundesverwaltungsgericht, das u.a. auf eine mangelnde Differenzierung zwischen den Verwaltungskosten für die Erlaubnis- bzw. Konzessionserteilung einerseits und für Untersagungen unerlaubten Glücksspiels sowie sonstige behördliche Einzelmaßnahmen andererseits hinwies, obwohl letztere über einen weiteren Gebührentatbestand separat erfasst würden (BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, a.a.O., Rn. 34). Infolgedessen war bereits bei der Vorgängernorm eine gerichtliche Kontrolle mangels einer hinreichend differenzierten Prognose- bzw. Datengrundlage nur schwer möglich (BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, a.a.O., Rn. 34). Diese Erschwernis der gerichtlichen Kontrolle hat sich nunmehr deutlich verschärft, da die Marktauswertung aus dem Jahr 2009 nicht nur weiterhin zu undifferenziert ist, sondern sie mittlerweile auch noch länger zurückliegt; anzumerken ist insoweit allerdings, dass der Gesetzgeber sich mit der Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags ab dem 1. Juli 2021 bereits vor Ergehen der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2021 abschließend befasst hatte. Randnummer 57
StV 2021 zu erhebenden Gebühren von den Kosten der zugrundeliegenden Verwaltungsleistung nicht feststellen. Randnummer 58 Auch wenn die Gesetzesbegründung insoweit einer hinreichenden Grundlage entbehrt, liegt mit dem Evaluationsbericht der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder
StV vom 28. April 2017 (im Folgenden „Evaluationsbericht 2017“), der den Zeitraum 2012 bis 2016 abdeckt, eine wesentlich aktuellere und hinreichend aussagekräftige Datengrundlage vor, die die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt. Dieser Evaluationsbericht, den auch das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Überprüfung des § 9a Abs. 4 GlüStV 2012 herangezogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, a.a.O., Rn. 38), vermag zwar nicht die Mängel der Gesetzesbegründung zu heilen, ihm lassen sich aber für die hier streitgegenständliche Fallgestaltung hinreichende Rückschlüsse im Hinblick auf das tatsächliche Vorliegen einer verfassungswidrigen Abkoppelung der die gewerblichen Spielvermittler betreffenden Gebühren im vorgenannten Sinne entnehmen. Randnummer 59 Den Daten des Evaluationsberichts 2017 ist zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit auf Grundlage der Gebührenerhebung
dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 insgesamt noch nicht gelungen ist, im Bereich der Glücksspielregulierung kostendeckend zu arbeiten. So sind bei den zuständigen Behörden und der Gemeinsamen Geschäftsstelle in den Jahren 2012 bis 2016 Personal- und Sachkosten in Höhe von ca. 12,8 Mio. Euro entstanden. Demgegenüber sind im selben Zeitraum lediglich Gebühren in Höhe von ca. 3,5 Mio. Euro eingenommen worden (Evaluationsbericht 2017, S. 10). Der Einnahmen- und Ausgabenaufstellung
Spielform kann entnommen werden, dass eine Kostendeckung in der Vergangenheit lediglich im Bereich der Gemeinsamen Klassenlotterie sowie im Bereich der Soziallotterien erzielt werden konnte, im Übrigen aber erhebliche Fehlbeträge zu verzeichnen waren (Anhang zum Evaluationsbericht 2017, Kapitel A 2, S. 14). Im Bereich der gewerblichen Spielvermittlung ist dabei im Zeitraum von 2012 bis 2017 ein Fehlbetrag in Höhe von 879.616 EUR entstanden. Im Jahr 2017 z.B. betrugen die Einnahmen 353.362 EUR gegenüber Ausgaben in Höhe von 463.462 EUR. Randnummer 60 Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Einnahmen im Zusammenhang mit der gewerblichen Spielvermittlung noch nicht auf einer Gebührenregelung des Glücksspielstaatsvertrags beruhten, sondern auf einer solchen des Landesrechts. Da jedoch in der Vergangenheit, soweit ersichtlich, noch zu keiner Zeit insbesondere in dem hier streitgegenständlichen Bereich der gewerblichen Spielvermittlung ein Überschuss erzielt werden konnte, erkennt die Kammer auch in der deutlichen Gebührenerhöhung für die gewerblichen Spielvermittler durch eine entsprechende Anwendung des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 jedenfalls keine völlige Abkoppelung des Gebührenaufkommens von dem damit abzugeltenden Verwaltungsaufwand. Einerseits durfte der Gesetzgeber in Rahmen seiner weiten Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis gestiegene Personalkosten und die eingetretene Inflation gebührenerhöhend berücksichtigen. Andererseits hat der Gesetzgeber insbesondere im Falle der gewerblichen Spielvermittlung einen geringeren Verwaltungsaufwand und somit auch ein geringes Verwaltungskostenaufkommen bei der Neuregelung berücksichtigt, wenn – die Auslegung der Gebührenreglung des Glücksspielstaatsvertrag 2021 wie unter 1. ausgeführt zugrunde gelegt – Spielformen ohne erhöhten Verwaltungsaufwand vermittelt werden und so insbesondere die Anforderungen des § 6i GlüStV 2021 nicht zu berücksichtigen, d.h. auch nicht zu prüfen und zu kontrollieren, sind. Randnummer 61 Unter anderem aufgrund der gemäß §§ 29 Abs. 8, 19 Abs. 2 Satz 2 , 9a Abs. 4 GlüStV 2021 für gewerbliche Spielvermittler vorgesehenen Anwendung des Ermäßigungsmechanismus für Spielformen mit geringerem Verwaltungsaufwand ist nicht erkennbar, dass der Verwaltungsaufwand das Gebührenaufkommen insgesamt bezogen auf den hier streitgegenständlichen Bereich der gewerblichen Spielvermittlung im Sinne der §§ 3 Abs. 8, 19 Abs. 1 GlüStV 2021 künftig in einem verfassungswidrigen Ausmaß überschreiten könnte. Insoweit ergibt sich – wie ausgeführt – aus dem Äquivalenzprinzip kein allgemeines Verbot der Kostenüberdeckung; ein solches lässt sich weder aus dem einfachgesetzlich normierten Kostendeckungsprinzip, noch aus dem verfassungsrechtlichen Verständnis einer Gebühr ableiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979, 2 BvL 5/76, juris Rn. 36). Ein Verbot der Kostenüberdeckung ist der Gebühr trotz ihres notwendigen Bezugs zu einer konkreten Maßnahme der Verwaltung (und dem damit verbundenen Aufwand) nicht immanent und kein Prinzip von Verfassungsrang (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.1.2021, 9 A 4631/19, juris Rn. 9, OVG Lüneburg, Urt. v. 27.9.2017, 12 LC 275/07 , juris Rn. 24 m.w.N.; VG Bremen, Urt. v. 17.3.2020, 5 K 2875/18, juris Rn. 99). Es wäre daher in Fällen, in denen die Gebührenerhebung nicht nur zur Kostendeckung, sondern – wie hier – auch zum Vorteilsausgleich erfolgt, auch ein Gebührenaufkommen, das den insgesamt anfallenden Verwaltungsaufwand um ein Mehrfaches überschreitet, schon nicht von vorneherein grob unverhältnismäßig, zumal
der maßgeblichen Rechtsprechung eine Obergrenze dem Äquivalenzprinzip gerade nicht entnommen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2003, 6 C 5/02, juris Rn. 15, wonach aber eine Überschreitung um das 4.444-fache dem Äquivalenzprinzip nicht mehr entspricht). Randnummer 62 b) §§ 29 Abs. 8, 9a Abs. 4 GlüStV 2021 ist darüber hinaus auch mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Randnummer 63 Der Gebührentatbestand verstößt nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, sodass sich je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber ergeben, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, a.a.O. Rn. 39). Art. 3 Abs. 1 GG setzt der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers erst dort eine Grenze, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich ist (BVerfG, Beschl. v. 4.2.2009, 1 BvL 8/05, juris Rn. 58). Randnummer 64 Vor dem Hintergrund dieses Maßstabs vermag die Kammer eine willkürliche Gleich- bzw. Ungleichbehandlung weder im Hinblick auf eine Gebührenbemessung
den voraussichtlichen Spiel- und Wetteinsätzen [hierzu unter aa)] noch in Bezug auf die Lotterieveranstaltungsgebühren der Länder [hierzu unter bb)] oder hinsichtlich der Gebühren für Vermittler der Länder [hierzu unter cc)] zu erkennen. Randnummer 65
den Gebührenordnungen der Länder erheblich niedriger sind als diejenigen für gewerbliche Spielvermittler
dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. Randnummer 70 Für diese Ungleichbehandlung gibt es jedoch – wie der Beklagte ausgeführt hat – einen sachlichen Grund. Denn während die Lotterieveranstalter der Länder lediglich innerhalb eines Bundeslandes tätig werden, agieren die vom Anwendungsbereich der § 29 Abs. 8 GlüStV 2021 bzw. § 19 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 erfassten gewerblichen Spielvermittler länderübergreifend. Infolgedessen sind die Vorteile durch die jeweils erteilte Erlaubnis schon nicht vergleichbar, da sich die Reichweite des Glücksspielangebots wesentlich unterscheidet. Darüber hinaus ist der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung und der Glücksspielaufsicht nicht vergleichbar, da die Lotterieveranstalter der Länder lediglich dem Recht des Bundeslandes unterworfen sind, in dem sie tätig sind, die bundesweit tätigen gewerblichen Spielvermittler hingegen der Nomenklatur sämtlicher Bundesländer, in denen sie agieren. Randnummer 71
GO nicht (mehr) möglich. Randnummer 75 Die Berufung und die Revision waren zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 131 Abs. 2 Nr. 1, 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungs- oder Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dahingehend wird insbesondere die allgemein zu klärende Rechtsfrage aufgeworfen, ob die in § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 enthaltene Gebührenvorschrift verfassungskonform und wie diese Vorschrift im Rahmen einer entsprechenden Anwendung
StV 2021 bzw. § 19 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 für gewerbliche Spielvermittler auszulegen ist. Da dies bisher weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt ist, war die Zulassung von Berufung und Revision geboten. Die Frage hat eine über den einzelnen Fall hinausgehende Bedeutung, da mit der Entscheidung über die Verfassungskonformität und die Auslegung letztlich die Gebührenerhebung in Bezug auf alle gewerblichen Spielvermittler geklärt wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.