Bindung der Gerichte an rechtskräftige Entscheidung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in Fahrerlaubnisangelegenheiten Leitsatz Die rechtskräftige Entscheidung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bindet über die Fahrerlaubnisbehörde hinaus auch die Gerichte. Einwände gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung hätten bereits im Bußgeldverfahren vorgebracht werden müssen. Eine Ausnahme von dieser Bindung sieht das Gesetz nicht vor. Dies gilt auch für die Bewertung von Verstößen als tatmehrheitlich statt tateinheitlich. (Rn.27) (Rn.29) (Rn.33) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Randnummer 2 Der Antragsteller ist Inhaber einer rumänischen Fahrerlaubnis unter anderem der Fahrerlaubnisklasse B. Randnummer 3 Das Fahreignungsregister enthält für den Antragsteller ausweislich der Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes mit den jeweiligen Auszügen aus dem Fahreignungsregister die nachfolgenden Eintragungen: Randnummer 4 Nr. Verkehrszuwiderhandlung Tattag Rechtskraft Tilgung Punkte 1 Geschwindigkeitsüberschreitung um 39 km/h 22.09.2017 29.11.2017 29.11.2022 2 2 Geschwindigkeitsüberschreitung um 59 km/h 22.09.2017 29.11.2017 29.11.2022 2 3 Geschwindigkeitsüberschreitung um 64 km/h 22.09.2017 29.11.2017 29.11.2022 2 4 Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h 12.06.2019 13.01.2020 13.07.2022 1 5 Verbotswidrige Nutzung von Mobil-/Autotelefon 21.06.2019 06.08.2019 06.02.2022 1 6 Rotlichtmissachtung 06.08.2020 19.09.2020 19.03.2023 1 7 Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h 26.02.2021 11.05.2021 11.11.2023 1 Randnummer 5 Unter dem 19. Januar 2018 wurde der Antragsteller durch die Führerscheinstelle des Landkreises … gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ermahnt. Dabei wurde er auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hingewiesen. Die Gesamtpunktzahl von fünf Punkten ergebe sich aus den rechtskräftigen Verkehrszuwiderhandlungen vom 22. September 2017 (Tabelle Nr. 1-3) abzüglich eines Punktes wegen nicht erfolgter Maßnahmen. Randnummer 6 Die Ermahnung wurde dem Antragsteller ausweislich der in der Sachakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 20. Januar 2018 unter seiner damaligen Anschrift in … zugestellt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG unter Berufung auf die Verkehrsverstöße vom 22. September 2017 (Tabelle Nr. 1-3), 12. Juni 2019 (Tabelle Nr. 4), 21. Juni 2019 (Tabelle Nr. 5) und 6. August 2020 (Tabelle Nr. 6). Zugleich teilte sie ihm mit, dass sein Punktestand auf sieben Punkte verringert werde. Er habe die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar zur Verbesserung des Verkehrsverhaltens. Die Verwarnung enthielt darüber hinaus den Hinweis, dass bei Erreichen eines Punktestandes von acht Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 12. Januar 2022 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit der Folge der Aberkennung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Zugleich forderte sie ihn auf, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Zur Begründung führte sie an, dass der Antragsteller eine Gesamtpunktzahl von acht Punkten erreicht habe und deswegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte. Trotz vorheriger Ermahnung und Verwarnung sei ein weiterer Verkehrsverstoß am 26. Februar 2021 (Tabelle Nr. 7) registriert worden. Randnummer 9 Gegen den Bescheid vom 12. Januar 2022 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Januar 2022 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Randnummer 10 Zudem hat er am 28. Januar 2022 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er macht geltend, dass die drei Verstöße aus dem Jahr 2017 tateinheitlich geschehen seien und niemals tatmehrheitlich hätten bewertet werden dürfen. Er habe am 22. September 2017 auf der B5 in … die Geschwindigkeit überschritten und sei dabei durch einen Videowagen verfolgt worden. Dieser Videowagen habe über einen Zeitraum von 18 Minuten drei Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt. Ohne zwischendurch anzuhalten habe er im Zuge einer Fahrt durchgängig mehrmals die Geschwindigkeit übertreten. Die Vorkommnisse hätten daher als eine Tat insgesamt nur mit zwei Punkten bewertet werden dürfen. Die Annahme, dass er im Zuge einer Fahrt drei Ordnungswidrigkeiten mit je zwei Punkten begangen habe, sei offenkundig rechtswidrig. In seinem Fall sei außerdem eine Verwarnung ausgesprochen worden, ohne dass es zuvor eine Ermahnung gegeben habe. Nach seiner Erinnerung sei ihm eine Ermahnung jedenfalls nicht zugegangen. Da eine Ermahnung versäumt worden sei, sei diese nachzuholen und der Punktestand auf fünf Punkte zu verringern. Die Entziehung der Fahrerlaubnis könne nur ausgesprochen werden, wenn die Maßnahmen der vorhergehenden Stufen wirksam ergriffen worden seien. Dies sei aufgrund der fehlenden Ermahnung nicht geschehen. Er sei privat und beruflich auf seinen Führerschein angewiesen. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 12 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. Januar 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2022 wiederherzustellen sowie Randnummer 13 die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Sperrvermerk auf der Fahrerlaubnis des Antragstellers zu löschen. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 15 den Antrag abzulehnen. Randnummer 16 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem Entziehungsbescheid vom 12. Januar 2022. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweise sich als rechtmäßig. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 19. Januar 2018 ermahnt und mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 verwarnt worden. Randnummer 17 Die Sachakte der Antragsgegnerin hat dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen. II. Randnummer 18 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. III. Randnummer 19 Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichtete Antrag ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse des Antragsstellers dahingehend auszulegen, dass er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 StVG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt. IV. Randnummer 20 Der so verstandene zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat in der Sache keinen Erfolg. Dementsprechend kann der Antragsteller auch nicht die (einstweilige) Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, den auf seinem Führerschein eingetragenen Sperrvermerk zu löschen. Randnummer 21 Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung überwiegt das bereits von Gesetzes wegen vermutete öffentliche Interesse daran, die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, dessen Interesse, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte der Widerspruch des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg haben, weil sich der Bescheid vom 12. Januar 2022, mit welchem dem Antragsteller das Recht aberkannt wurde, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von seiner rumänischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, als rechtmäßig erweisen dürfte. Randnummer 22 1. Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts von seiner rumänischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG. Nach diesen Vorschriften gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich aus dem Fahreignungsregister acht oder mehr Punkte ergeben. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG hat die Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Randnummer 23 2. Zwar ist der Antragsteller nach Aktenlage entgegen § 28 Abs. 1 HmbVwVfG nicht vor Erlass der Fahrerlaubnisentziehung angehört worden. Dieser Mangel verhilft dem Eilantrag jedoch nicht zum Erfolg. Das Gericht geht davon aus, dass dieser formelle Fehler im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einer Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG zugeführt wird, indem die Antragsgegnerin das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis nimmt, inhaltlich würdigt und im Rahmen ihrer Widerspruchsentscheidung berücksichtigt. Im Übrigen dürfte der Fehler gemäß § 46 HmbVwVfG unbeachtlich sein, weil die Entziehung hier zwingend geboten war (dazu unter IV. 3. d)); vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 11.7.2017, 5 E 5488/17, n.v.). Randnummer 24 3. Auch materiell wird die Fahrerlaubnisentziehung mit der Folge der Aberkennung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Randnummer 25
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