Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kreuzungskollision eines Linksabbieger beim Durchfahren einer in einer Fahrzeugkolonne freigehaltenen Lücke mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug Leitsatz 1. Ein Wartepflichtiger, der durch eine von der in der vorfahrtberechtigten Straße zum Stehen gekommenen Kolonne freigehaltene Lücke nach links abbiegen will, muss in der Regel auch damit rechnen, dass andere Fahrzeuge neben der haltenden Kolonne vorbeifahren. Deshalb darf er, wenn er den nicht von der Kolonne in Anspruch genommenen Fahrbahnteil nicht zuverlässig einsehen kann, sich in diesen nur langsam hineintasten. 2. Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig angehalten werden kann. Kommt es gleichwohl zur Kollision, haftet der an sich Vorfahrtberechtigte in Höhe von 30 % mit. Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.374,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2021 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger auf einen Betrag in Höhe von 4.374,71 EUR Zinsen seit 28.02.2021 bis 03.03.2021 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2020 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2021 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger auf einen Betrag in Höhe von 526,87 EUR Zinsen seit 28.02.2021 bis 03.03.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 45 und die Beklagten als Gesamtschuldner 55 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.512,71 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrunfall vom 02.10.2020 auf der R. Straße in Höhe der Einmündung zur E. Straße in H.. Randnummer 2 Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug, einem Pkw VW Sharan mit dem amtlichen Kennzeichen..., die R. Straße in Richtung E. Allee. Der Verkehr auf der R.Straße staute sich vor der von rechts einmündenden untergeordneten E. Straße. Der Kläger entschloss sich, über die Gegenverkehrsspur die sich stauende Fahrzeugkolonne, die nach rechts in Richtung Autobahn abbiegen wollte, zu überholen. Auf Höhe der Einmündung zur E. Straße kam es zum Zusammenstoß zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem zum Zeitpunkt des Unfalles bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten, von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug, einem BMW Mini mit dem amtlichen Kennzeichen... . Randnummer 3 Der Kläger ließ den Schaden an seinem Fahrzeug begutachten. Nach dem Schadengutachten vom 06.10.2020 beträgt der Wiederbeschaffungswert auf dem Privatmarkt 13.600 EUR. Der Restwert wird mit 1.800,00 EUR und die Nutzungsausfallentschädigung pro Kalendertag mit 50,00 EUR angegeben (Anlage K2). Das Sachverständigenbüro stellte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.839,76 EUR in Rechnung (Anlage K 3). Dem Kläger sind ferner Ummeldekosten in Höhe von 50,80 EUR (Anlage K4), Kosten betreffend die Kfz-Kennzeichen in Höhe von 25,00 EUR (Anlage K5) sowie Standgebühren in Höhe von 661,20 EUR entstanden (Anlage K6). Randnummer 4 Der Kläger erlitt durch den Unfall multiple Prellungen und klagte über Rücken- und Kopfschmerzen. Für die Zeit vom 02.10. bis zum 20.10.2020 war er arbeitsunfähig krankgeschrieben. Randnummer 5 Auf das anwaltliche Aufforderungsschreiben des Klägers vom 20.10.2020 übermittelte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 26.10.2020 dem Kläger ein Restwertangebot in Höhe von 6.490,00 EUR (Anlage B1), das der Kläger nach dem zur Akte gereichten Kaufvertrag vom 23.11.2020 (Anlage K7) realisierte. Randnummer 6 Mit anwaltlichen Schreiben vom 13.11.2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 750,00 EUR unter Fristsetzung bis 27.11.2020 auf. Randnummer 7 Auf das weitere anwaltliche Schreiben des Klägers vom 08.12.2020 regulierte die Beklagte mit ihrem Abrechnungsschreiben vom 11.12.2020 (Anlage K10) auf den geltend gemachten Schaden des Klägers unter Annahme einer Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Klägers insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.750,02 EUR. Randnummer 8 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aufgrund seiner Verletzungen und deren Folgen ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 750,00 EUR zu. Er ist weiter der Ansicht, in Anwendung der sog. Lückenrechtsprechung sei von einer Haftungsquote von 70:30 zu seinen Gunsten auszugehen. Randnummer 9 Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten zu 1) am 27.02.2021 und der Beklagten zu 2) am 03.03.2021 zugestellten Klage: Randnummer 10 1. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.762,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 11 2. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen. Randnummer 12 3. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 934,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagten beantragten , Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie sind der Ansicht, der Kläger habe trotz unklarer Verkehrslage zum Überholen der Fahrzeugkolonne mit weit überhöhter Geschwindigkeit angesetzt. Dem Kläger sei weiter ein anspruchskürzendes Mitverschulden betreffend den geltend gemachten Nutzungsausfall anzulasten. Randnummer 16 Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.06.2021 den Kläger sowie die Beklagte zu 1) gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift sowie betreffend den Sachverhalt im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien neben den zur Akte gereichten Unterlagen wird Bezug genommen und verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 17 Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und war daher abzuweisen. 1. Randnummer 18 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung restlichen Schadensersatzes gemäß §§ 7, 17 Absatz 1, 2, 18 Absatz 3 StVG in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Nummer 1 VVG, 1 PflVG - sowie auf deliktischer Grundlage - in Höhe von insgesamt 4.374,71 EUR zzgl. Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 288 Absatz 1, 291 BGB, deren (jeweiliger) Beginn in entsprechender Anwendung von § 187 Absatz 1 BGB zu bestimmen war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.