AG sei bereits nicht eröffnet, weil die Schuldnerin nur drohend zahlungsunfähig gewesen sei und damit schon keiner Insolvenzantragspflicht unterlegen habe, die nach § 1 COVInsAG hätte ausgesetzt werden können. Randnummer 10 Zudem seien die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen der Schuldnerin mit Stellung des Insolvenzantrags nach außen hin klar erkennbar gescheitert. Aus dem Schreiben der Sanierungsberaterin vom 25.06.2020 habe sich ergeben, dass die Situation der Schuldnerin nur noch die Stellung eines Insolvenzantrags zugelassen habe; damit sei deutlich geworden, dass der Schuldnerin keine geeigneten Sanierungs- und Finanzierungsmaßnahmen mehr zur Verfügung gestanden hätten. Randnummer 11 Darüber hinaus sei der Anfechtungsausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG auf den Anfechtungstatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO in der Alternative der Kenntnis vom Öffnungsantrag nicht anzuwenden. Randnummer 12 Zum einen sei die Antragspflicht der Schuldnerin schon nicht mehr ausgesetzt, sobald sie einen Insolvenzantrag gestellt habe. Zum anderen sei Zweck des COVInsAG, betroffenen Unternehmen die Fortsetzung der werbenden Tätigkeit ermöglichen, wobei der Gesetzgeber klar auf Sanierungsbemühungen vor Stellung eines Insolvenzantrags und außerhalb eines Insolvenzverfahrens abgestellt habe; dies ergebe sich daraus, dass das Gesetz seine Ziele durch die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erreichen wolle. Zudem sei mit Insolvenzantragstellung für jeden potentiellen Vertragspartner klar erkennbar, dass beim Vertragsschluss nach Insolvenzantragstellung die Gefahr bestehe, dass der Vertrag nicht mehr erfüllt werde bzw. Anfechtungen drohen könnten; daher bestünden für diesen ab Kenntnis eines gestellten Insolvenzantrags keine Unsicherheiten, wie sie das Gesetz vermeiden wolle. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.083,78 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.12.2020 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Klage sei als Saldoklage bereits unzulässig. Der im Klageantrag genannte Betrag sei lediglich der Saldo der von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen und des von der Beklagten an sie erstatteten Guthabens. Es sei daher nicht zu bestimmen, welche Zahlungen bzw. Teilbeträge welcher Zahlungen Gegenstand der Klage sein sollen. Randnummer 18 Jedenfalls sei die Klage unbegründet, die von der Beklagten vereinnahmten Zahlungen unterlägen nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung, eine Anfechtung sei vielmehr nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG ausgeschlossen. Randnummer 19 Der Anwendungsbereich
AG sei sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht eröffnet. Der Anfechtungsausschluss des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG erstrecke sich nach § 2 Abs. 2 COVInsAG ausdrücklich auch auf Schuldner, die nur drohend zahlungsunfähig sind. Aus § 1 COVInsAG ergäben sich zudem keine Anhaltspunkte, dass die Antragspflicht nicht mehr ausgesetzt gewesen sein solle, nachdem die Schuldnerin einen Insolvenzantrag gestellt hat; dementsprechend hätte die Schuldnerin den gestellten Antrag auch jederzeit wieder zurücknehmen können. Randnummer 20 Jedenfalls habe die Beklagte zu dem Zeitpunkt der Zahlungen keine Kenntnis davon gehabt, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen der Schuldnerin nicht zur Beseitigung einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen wären. Da entsprechende Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen richtigerweise auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgen könnten, habe ihr das Schreiben vom 25.06.2020 keine entsprechende Kenntnis vermitteln können. Randnummer 21 Auch die klägerseits befürwortete Einschränkung des Anwendungsbereichs des Anfechtungsausschlusses sei nicht veranlasst. Zweck der gesetzlichen Regelung sei ausweislich der Gesetzesbegründung, Unternehmen die Gelegenheit zu geben, durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufene wirtschaftliche Schwierigkeiten insbesondere durch Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen zu beseitigen. Es sei aber nicht geregelt, dass entsprechende Sanierungsbemühungen nicht unter Zuhilfenahme der Instrumente der Insolvenzordnung erreicht werden könnten. Das Insolvenzverfahren diene gemäß § 1 InsO auch und insbesondere dem Erhalt des schuldnerischen Unternehmens. Dies gelte erst recht, wenn ein Insolvenzantrag in der Erwartung gestellt wird, das Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung fortführen und sanieren zu können, ohne gemäß § 15a InsO zur Antragstellung verpflichtet zu sein. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 23 Mit Schriftsätzen vom 26.07.2021 und 03.08.2021 (Bl. 32 und 35 d.A.) haben die Parteien ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO erklärt, mit Beschluss vom 05.08.2021 (Bl. 38 d.A.) hat das Gericht den 27.08.2021 zu dem dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechenden Zeitpunkt bestimmt. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Randnummer 25 Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Der Streitgegenstand ist durch den Klageantrag sowie den hierzu vorgetragenen tatsächlichen Vortrag eindeutig bestimmt. Insbesondere ergibt sich aus dem Sachvortrag unzweifelhaft, dass streitgegenständlich die gesamten von der Schuldnerin im Zeitraum vom 30.07.2020 bis zum 24.09.2020 geleisteten Zahlungen sind, wobei der Kläger den im Wegen der Gutschrift bereits zurückerstatteten Betrag von der Klageforderung in Abzug bringt. II. Randnummer 26 Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr der von der Schuldnerin im Zeitraum vom 30.07.2020 bis zum 24.09.2020 an die Beklagte geleisteten Zahlungen. Randnummer 27 1. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO hinreichend dargelegt hat. Dass der Beklagten die tatsächlich erfolgte Stellung eines Insolvenzantrags durch die Schuldnerin zur Kenntnis gegeben worden sei, hat der Kläger nicht dargetan. Vorgetragen ist vielmehr lediglich, dass der Beklagten mit dem Schreiben der Sanierungsberaterin der Schuldnerin vom 25.06.2020 mitgeteilt worden sei, dass der Schuldnerin die Stellung eines Insolvenzantrags habe angeraten werden müssen und ein solcher nunmehr vorbereitet werde. Zwar steht nach § 130 Abs. 2 InsO der Kenntnis eines gestellten Eröffnungsantrags die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Stellung eines Eröffnungsantrags schließen lassen. Für einen solchen zwingenden Schluss dürfte die bloße Ankündigung der Stellung eines Insolvenzantrags aber nicht ausreichen (str.; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 130 Rn. 56 m.w.N. zum Meinungsstand). Randnummer 28 2. Die streitgegenständlichen Zahlungen unterliegen aber jedenfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO. Randnummer 29
AG zu fallen. Randnummer 42 Eine entsprechende Beschränkung des gesetzgeberischen Ziels des in § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG normierten Anfechtungsausschlusses auf außerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgte Sanierungsbemühungen ergibt sich dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG. Zwar kommt in der in § 1 COVInsAG normierten zeitweiligen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht unzweideutig der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, eine Sanierung von pandemiebedingt in die Krise geratenen Unternehmen ungeachtet einer eingetretenen Insolvenzreife außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu ermöglichen. Hieraus kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit im Umkehrschluss auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, dass Sanierungsbemühungen eines in die Krise geratenen Unternehmens nur dann unter den Schutz
AG fallen sollen, wenn es tatsächlich auf die Stellung eines Insolvenzantrags verzichtet. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Anfechtungsausschluss des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Anordnung in § 2 Abs. 2 COVInsAG gerade auch in Fällen gelten soll, in denen entweder aufgrund der Rechtsform des Schuldners oder mangels dessen Insolvenzreife i.S.d. § 15a InsO keine Insolvenzantragspflicht besteht. Mit § 2 Abs. 2 COVInsAG hat der Gesetzgeber mithin die Reichweite
AG ausdrücklich über den Geltungsbereich der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG hinaus erstreckt. Angesichts dieser gesetzgeberischen Entscheidung fehlt es aber an einer Grundlage für die Annahme, dass außerhalb der Regelung des § 2 Abs. 2 COVInsAG von einer strengen Kongruenz zwischen der Aussetzung der Antragspflicht nach § 1 COVInsAG und dem Anfechtungsausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG auszugehen wäre. Randnummer 43 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach Vorstellung des Gesetzgebers eine mit dem Anfechtungsausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG zu unterstützende Sanierung eines pandemiebedingt in die Krise geratenen Schuldners mit Stellung eines Insolvenzantrags nicht mehr in Betracht käme. Wie bereits dargestellt, entspricht es gerade nicht der Konzeption der Insolvenzordnung, die Sanierung eines Unternehmens bereits mit Stellung eines Insolvenzantrags als gescheitert anzusehen. Dann muss aber das mit dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG normierten Anfechtungsausschluss verfolgte gesetzgeberische Ziel, die Sanierung eines in die Krise geratenen Unternehmens dadurch zu erleichtern, dass ihm durch die Anordnung der Insolvenzfestigkeit von ihm geleisteter Zahlungen die Aufrechterhaltung seiner Geschäftsbeziehungen ermöglicht wird, gleichermaßen auch noch nach Stellung eines Insolvenzantrags verwirklicht werden können. Randnummer 44 cc) Schließlich vermag auch das klägerische Argument, dass einem Vertragspartner bei Kenntnis eines bereits gestellten Insolvenzantrags auch bekannt sei, dass bei einem Vertragsschluss nach Insolvenzantragstellung die Gefahr bestehe, dass der Vertrag nicht mehr erfüllt werde bzw. Anfechtungen drohen könnten, als rein zirkuläre Argumentation keine entsprechende teleologische Reduktion der Norm zu rechtfertigen. Denn die Frage, ob eine Anfechtung empfangener Leistungen überhaupt droht, hängt gerade von der vorliegend in Streit stehenden Reichweite des Anfechtungsausschlusses ab. III. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.