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§ 6§ 101§ 2§ 12§ 8Art. 12Erfolglose Klage gegen einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Abschlussprüfung in der Physiotherapie und auf Wiederholung einer schriftlichen Prüfung Leitsatz 1. Für eine nac
§ 6Abs. 1 Vw
GO bestellte Einzelrichterin durfte nach dem erteilten Einverständnis durch die Beteiligten im schriftlichen Verfahren
§ 101Abs. 2 Vw
GO entscheiden. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die dem entgegengestanden bzw. einen Widerruf dieser Einverständniserklärung ermöglicht hätte, liegt nicht vor. Das Gericht ist auch nicht an seine im Beschluss vom
- Mai 2022 geäußerte vorläufige Rechtsauffassung gebunden, wonach dem Kläger aufgrund der fehlerhaften Prüfungsordnung ein Wiederholungsanspruch zustehen dürfte. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom
- Juni 2022 auf ihre Übergangsregelung hingewiesen, sodass diese Frage Gegenstand des Verfahrens geworden ist und der Kläger keine Überraschungsentscheidung geltend machen kann, wenn das Gericht im Hinblick daraufhin von seiner vorläufig geäußerten Rechtsauffassung abweicht. Der Kläger hat auch nicht innerhalb der bis zum
- Juli 2022 gesetzten Frist geltend gemacht, dass er sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren im Hinblick auf diesen neuen Aspekt widerruft. Randnummer 18 II. Die zulässige Klage auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide vom
- Oktober 2020 und vom
- Februar 2021 und auf Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht nach der maßgeblichen Prüfungsordnung das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Prüfung in der Physiotherapie festgestellt (hierzu unter 1.). Die angegriffenen Bescheide sind auch nicht aufgrund eines Wiederholungsanspruchs bezüglich der schriftlichen Prüfung im Fach „Spezielle Krankheitslehre“ rechtswidrig (hierzu unter 2.). Randnummer 19
- Der Bescheid der Beklagten vom
- Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2021 ist rechtmäßig. Maßgeblich für die getroffenen Feststellungen ist die bereits benannte Ausbildung und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTH-APrV) vom
- Dezember 1994, zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom
- August 2019 (BGBl. I S. 1307). Randnummer 20 Die Beklagte hat mit Bescheid vom
- Oktober 2020 mit regelnder Wirkung die Benotung der Prüfungsleistungen des Wiederholungsversuchs im Zeitraum vom
- September bis zum
- September 2020 zutreffend festgestellt. Soweit die Beklagte darin auch die Vornoten aus dem Erstversuch angegeben und hierbei einen falschen Prüfungszeitraum benannt hat, ist dies unschädlich und wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht aus. Denn die Wiedergabe der Noten aus dem Erstversuch stellt lediglich eine wiederholende Verfügung ohne regelnde Wirkung im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG dar. Die vergebene Note im schriftlichen Teil im Fach spezielle Krankheitslehre ist nicht zu beanstanden. Ob ein Anspruch auf Neubewertung besteht, kann offenbleiben, da der Kläger dies ausdrücklich nicht beantragt hat. Jedenfalls besitzt er keinen Anspruch auf Wiederholung dieses Prüfungsteils (hierzu unter 2.). Randnummer 21 Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung hat die Beklagte zutreffend nach § 7 Abs. 1 und 3 PhysTH-APrV getroffen. Danach ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung und jede Fächergruppe der praktischen Prüfung einmal wiederholen, wenn er die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
§ 2Abs. 1 Satz 1 Phys
TH-APrV umfasst die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach dem Physiotherapeutengesetz einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. § 12 Abs. 1 PhysTH-APrV nennt die 4 Fächergruppen, die Teil der schriftlichen Prüfung sind. Hierzu gehört
§ 12Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Phys
TH-APrV die „Spezielle Krankheitslehre“.
§ 12Abs. 2 Satz 4 Phys
TH-APrV ist der schriftliche Teil der Prüfung bestanden, wenn jede der 4 Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Der Kläger hat den schriftlichen Prüfungsteil im Fach „Spezielle Krankheitslehre“ zweimal nicht die Note „ausreichend“
(4), sondern die Note „mangelhaft“
(5)im Sinne des § 6 PhysTH-APrV erreicht. Weitere Wiederholungsversuche stehen ihm nach der Prüfungsordnung nicht zu. Randnummer 22 2. Die angegriffenen Bescheide sind auch nicht aus den vom Kläger genannten Gründen aufgrund eines Anspruchs auf Wiederholung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung im Fach „spezielle Krankheitslehre“ rechtswidrig. Ein solcher kann sich weder auf die ihm eingeräumte schulische Vorbereitungsmöglichkeit während der Corona-Pandemie stützen (hierzu unter a)) noch auf Störungen in seinem privaten Umfeld während der Vorbereitungsphase (hierzu unter b)). Schließlich folgt keine Rechtswidrigkeit mit Wiederholungsmöglichkeit daraus, dass die Prüfungsordnung in § 12 Abs. 2 Satz 2 PhysTH-APrV die Zahl der Prüfer, die schriftliche Aufsichtsarbeiten zu benoten haben, nicht konkret bestimmt (hierzu unter c)). Randnummer 23
- a)Soweit sich der Kläger darauf beruft, die schulischen Vorbereitungsmaßnahmen hätten sich wesentlich von denen der Berufsfachschüler in den Vorjahren unterschieden, die einzelne Teilprüfungen hätten wiederholen müssen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte und begründet keinen Wiederholungsanspruch. Die Vorgabe, das gesamte Semester, d.h. alle Unterrichtsinhalte zu wiederholen, folgt als Ausbildungsauflage aus dem Bescheid vom 24. April 2020, mit dem das Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs festgestellt wurde. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angegriffen, er ist also bestandskräftig geworden. Zudem ist er nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen ist die Auflage rechtlich nicht zu beanstanden und stützt sich auf § 7 Abs. 4 PhysTH-APrV. Danach darf ein Prüfling, der eine Fächergruppe der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen hat, zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Dies traf auf den Kläger zu, der nach dem Erstversuch auch zwei Fächergruppen der praktischen Prüfung zu wiederholen hatte. Randnummer 24
- b)Ein Wiederholungsanspruch folgt auch nicht aus seinem Vortrag, er sei aufgrund langwieriger Baumaßnahmen an seinem Wohngebäude bzw. durch die Corona-Pandemie wesentlich bei der Vorbereitung für die Wiederholungsprüfung gestört worden. Randnummer 25 Ein Prüfling hat alle Einwände, die gegen die Absolvierung der Prüfung sprechen,
§ 8Phys
TH-APrV im Rahmen eines Rücktritts von der Prüfung geltend zu machen. Der Rücktritt hat vor bzw. während der Prüfung zu erfolgen, es sei denn, dass die Rücktrittsgründe – wie etwa eine unerkannte gesundheitliche Beeinträchtigung – ausnahmsweise bei der Absolvierung der Prüfung für den Prüfling nicht erkennbar waren.
§ 8Abs. 1 Satz 3 Phys
TH-APrV ist die Genehmigung eines Rücktritts zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Randnummer 26 Der Kläger hat seine Einwände verspätet erhoben. Die genannten etwaigen Rücktrittsgründe waren bereits vor der Absolvierung der Prüfung erkennbar. Der vom Kläger vorgelegte Pressebericht über die Baustelle an seinem Wohnhaus und die dort geschilderten Zustände datiert vom 10. Oktober 2019. Der Kläger hat sich am 4. Mai 2020 zur Wiederholungsprüfung angemeldet, also in Kenntnis der Baustelle und der seit März 2020 in Deutschland grassierenden Corona-Pandemie. Er hätte auch angesichts der erst im September 2020 stattfindenden Wiederholungsprüfung ausreichend Zeit gehabt, etwaige Rücktrittsgründe geltend zu machen. Im Übrigen ist auch höchst zweifelhaft, ob diese Gründe einen Rücktritt von der Prüfung gerechtfertigt hätten. Randnummer 27
- c)Schließlich folgt aus dem Umstand, dass die maßgebliche Prüfungsordnung in § 12 Abs. 2 Satz 2 PhysTH-APrV die konkrete Zahl der Fachprüfer, die eine Aufsichtsarbeit zu benoten haben, nicht klar bestimmt, nicht die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte, verbunden mit einem Wiederholungsanspruch. Die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer berufsbezogenen Prüfung und deren Bewertung sowie die darauf beruhende Feststellung ihres endgültigen Nichtbestehens sind anhand der zum Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 10.4.2019, 6 C 19/18, juris Rn. 9). Randnummer 28
- aa)§ 12 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV, der die Voraussetzungen für eine berufsbezogene Prüfung regelt, beinhaltete zum Zeitpunkt der Abnahme der Prüfung am 4. September 2020 und bis heute keine klare normative Regelung der Prüferzahl und ist verfassungswidrig. Randnummer 29 Die Vorschrift lautet: „Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten.“ Eine solche prüfungsrechtliche Regelung verstößt gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und des effektiven Schutzes der Berufswahlfreiheit
Art. 12Abs.
1 GG, die verlangen, dass der zuständige Normgeber die Zahl der Prüfer und das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfer bei berufsbezogenen Prüfungen rechtssatzmäßig festlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2019, 6 C 19/18, juris Rn. 12 ff.). Randnummer 30 In Randnummer 17 dieses Urteils führt das Bundesverwaltungsgericht hierzu aus: Randnummer 31 „Angesichts des mit der Bewertung einer den Zugang zu einem Beruf eröffnenden Prüfung verbundenen intensiven Eingriffs in die freie Wahl des Berufs ist den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG nur genügt, wenn die Zahl der zu bestellenden Prüfer und das Verfahren der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern rechtssatzmäßig bestimmt sind. Neben der von Art. 12 Abs. 1 GG geforderten Neutralität und Objektivität des Prüfungsverfahrens kommt hier dem Erfordernis des Grundrechtsschutzes durch Verfahren angesichts der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte prüfungsspezifischer Wertungen ein hohes Gewicht für den effektiven Grundrechtsschutz zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45 f.>; BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 5, 7). Daher können solche Regelungen nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben, sondern sie sind von den zuständigen Normgebern - hier von Hochschulen aufgrund der in § 34 SächsHSG bzw. SächsHSFG enthaltenen Ermächtigung auf der Ebene der Prüfungsordnung - unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG rechtssatzmäßig zu erlassen.“ Randnummer 32 Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
- Oktober 2020 (6 C 8.19, juris Rn. 22) wiederholt; das Gericht schließt sich ihr an. Randnummer 33 Nicht nur bei mündlichen, sondern auch bei schriftlichen Prüfungen hat die Zahl der Prüfer Einfluss auf die Bewertung der Prüfungsleistung und muss, dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprechend, einheitlich und normativ festgelegt sein. Randnummer 34 bb) Die insoweit mangelhafte Prüfungsordnung führt grundsätzlich zu einem Wiederholungsanspruch und nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung, auch wenn, wie die Beklagte zu Recht vorträgt, sich der Mangel lediglich auf die Bewertung der bereits erbrachten Prüfungsleistung bezieht. Randnummer 35 Soweit die Prüfungsordnung wegen formeller oder inhaltlicher Mängel rechtsungültig ist, führt dies regelmäßig dazu, dass der beanstandeten Prüfungsentscheidung die erforderliche rechtliche Grundlage fehlt und sie rechtswidrig und aufzuheben ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht,
- Aufl. 2018, Rn. 62). Zwar wird regelmäßig bei Fehlern im Prüfungsverfahren differenziert, ob ein Verfahrensfehler bei der Erhebung der Prüfungsleistung oder der Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt ist, sodass sich die Fehlerfolge danach richtet. Fehler bei der Erhebung der Prüfungsleistung führen regelmäßig zu einem Wiederholungsanspruch und Fehler in der Bewertung der Prüfungsleistung begründen einen Anspruch des Prüflings auf Neubewertung. Eine fehlerhafte Prüfungsordnung entzieht der abgenommenen Prüfung jedoch die rechtliche Grundlage und hat regelmäßig zur Konsequenz, dass die Prüfung erneut abgehalten werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2013, 6 C 18.12, juris Rdnr. 50; VG Hamburg, Urt. v. 15.06.2020, 2 K 1996/17 und 2 K 4808/17 , juris; VG Magdeburg, Urt. v. 25.11.2020, 7 A 268/18, juris Rn. 41; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rdnr. 62). Im Fall einer fehlerhaften Prüfungsordnung ist zudem zu prüfen, ob der inhaltliche Mangel unheilbar ist bzw. ob der Mangel etwa nach den Grundsätzen, die
dem hypothetischen Willen des Normgebers die Annahme einer Teilnichtigkeit analog § 139 BGB i.V.m. § 44 Abs. 4 VwVfG rechtfertigen, als für den Rest der Prüfungsordnung unschädlich zu isolieren ist (BVerwG, Urt. v. 29.5.2013, 6 C 18/12, juris Rn. 42 ff.; Niehues/Jeremias/Fischer, a.a.O., Rn. 63). Maßgeblich ist, ob die Unwirksamkeitsgründe einen nicht abgrenzbaren Teil erfassen oder, sofern sie einen abgrenzbaren Teil betreffen, ob feststeht, dass der übrige Rechtsakt gegebenenfalls auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre. Hängt eine Regelung gesetzessystematisch untrennbar mit anderen Regelungen zusammen, kommt eine Teilnichtigkeit nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 29.5.2013, a.a.O., juris Rn. 44). Eine solche „Reparatur“ der mit Mängeln behafteten Prüfungsordnung scheidet unter anderem von vornherein aus, wenn sie in zentralen Bereichen einen erheblichen Verstoß etwa gegen das im Prüfungswesen besonders zu beachtende Gebot der Chancengleichheit enthält (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 63). Randnummer 36 Die Regelung, wie viele Prüfer eine Prüfungsleistung zu bewerten haben, ist untrennbar mit den weiteren Regelungen zur Erhebung der Prüfungsleistung verbunden. Ohne eine Regelung zur Prüferzahl wäre die Prüfungsordnung unvollständig. Zudem stellt die unterbliebene verbindliche Regelung der Prüferzahl einen erheblichen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit dar. Somit kann eine Teilnichtigkeit nicht angenommen werden und der Fehler wirkt sich auch auf die Abnahme der Prüfung aus. Randnummer 37 cc) Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Prüfung bestehende Verwaltungspraxis der Beklagten und die spätere, insoweit klarstellende schriftliche Übergangsregelung zur Festlegung der Prüferzahl vom 17. September 2020 kann dieser Fehler jedoch für die hier streitgegenständliche Prüfung als geheilt angesehen werden. Randnummer 38 In dieser „Verfügung für die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer der staatlichen schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe“ hat die Beklagte die Zahl der Fachprüfer
§ 12Abs. 2 Satz 2 Phys
Th-APrV, der bisherigen ständigen Verwaltungspraxis entsprechend, auf zwei festgelegt. Randnummer 39 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom
- April 2019 (a.a.O., juris Rn. 20) zur Frage der Übergangsregelung ausgeführt: Randnummer 40 „Aufgrund dieses auf der Ebene der Prüfungsordnung bestehenden Regelungsdefizits ist der Senat zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Satzungsgeber eine unerlässliche Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
- März 2017 - 6 C 46.15 - Buchholz 451.33 SprG Nr. 4 Rn. 29 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom
- Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 <267>). Die Übergangsregelung hat sich sachgerechter Weise an der Praxis der Beklagten zu orientieren.Danach werden - so auch die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung - die mündlichen Prüfungen der Diplom-Prüfung im Regelfall von drei Prüfern abgenommen und ein Prüfer kann bei der Festsetzung der Endnote überstimmt werden. Dementsprechend sind übergangsweise für die auf der Grundlage der Prüfungsordnung noch zu absolvierenden mündlichen Prüfungen der Diplom-Prüfung für Dolmetscher drei Prüfer zu bestellen und bei Bewertungsdifferenzen ist die Note aufgrund einer Mehrheitsentscheidung festzulegen.“ Randnummer 41 In seiner Entscheidung vom
- Oktober 2020 (6 C 8.19, juris Leitsatz 2 und Rn. 20) hat das Bundesverwaltungsgericht erneut betont: Randnummer 42 „Ist die Zahl der einzusetzenden Prüfer nicht rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt, ist sie bis zum Inkrafttreten einer ordnungsgemäßen Regelung zur Vermeidung einer noch verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit anhand der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde festzulegen.“ Randnummer 43 Offenbleiben kann hier, ob eine ständige Verwaltungspraxis der Prüfungsbehörde ein normatives Defizit der Prüfungsordnung als „Übergangsregelung“ auch rückwirkend heilen kann, d.h. im Hinblick auf Prüfungen, die bereits vor der höchstgerichtlichen Entscheidung zu dieser Frage, also vor dem
- April 2019 abgenommen wurden (so offenbar BVerwG, Urt. v. 28.10.2020, 6 C 8/19, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Urt. v. 5.6.2020, 9 S 149/20, juris Rn. 33; VG Schwerin, Urt. v. 12.4.2021, 6 A 92/19, juris Rn. 36 f.). Dies erscheint nicht unproblematisch. Denn dass eine Prüfungsbehörde ohne Kenntnis eines Fehlers bewusst eine Übergangsregelung trifft, um ein noch nicht höchstrichterlich festgestelltes normatives Defizit zu heilen, ist denklogisch kaum vorstellbar. Eine rückwirkende Heilung wäre auch nicht geboten, um zukünftigen Prüflingen trotz der fehlerhaften Prüfungsordnung Prüfungen zu ermöglichen und würde entgegen Art. 19 Abs. 4 GG Fehler des Normgebers zu Lasten der betroffenen Prüflinge, die sich darauf berufen, rückwirkend eliminieren. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich im Urteil vom
- April 2019 (6 C 19/18, juris Rn. 17) festgestellt, dass die Festlegung der Prüferzahl nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden darf. Ausdrücklich führt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil (a.a.O., juris Rn. 20) zudem aus, dass die Übergangsregelung für die auf der Grundlage der fehlerhaften Prüfung noch zu absolvierenden Prüfungen anzuwenden ist und hat in dem entschiedenen Fall einen Anspruch auf Wiederholung bejaht. Eine rückwirkende Heilung normativer Defizite hat es auch in seinem Urteil vom
- Mai 2013 (6 C 18/12, juris Rn. 49) nicht ausgesprochen, sondern eine Übergangsregelung für die zu gewährende Widerholungsprüfung gestattet. Randnummer 44 Jedenfalls kann das Gericht eine Übergangsregelung akzeptieren bzw. feststellen, wenn sich ein Prüfungsamt in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 2019 (a.a.O.) für die nach diesem Zeitpunkt liegende Prüfungen im Sinne einer Übergangsregelung an der Prüferzahl seiner ständigen Verwaltungspraxis orientiert bzw. wenn es eine solche Übergangsregelung ausdrücklich in Gestalt einer Verwaltungsvorschrift festschreibt (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 14.5.2021, 14 B 354/21, juris Rn. 11 f.; VG Hannover, Urt. v. 5.10.2021, 6 A 4126/20 u.a., juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.8.2021, 15 L 1372/21, juris Rn. 56; VG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2020, 5 B 21/20, juris Rn. 12). Das Gericht weist weiter darauf hin, dass dies den jeweiligen Normgeber allerdings nicht davon befreit, in einem zumutbaren Zeitraum den Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben zu beseitigen und eine Korrektur der fehlerhaften Vorschrift der Prüfungsordnung vorzunehmen. Wenn einer Verwaltung etwa nur übergangsweise erlaubt wird, sich bei wesentlichen Grundrechtseingriffen auf eine Generalklausel zu stützen (so VGH Mannheim, Urt. v. 2.6.2022, 1 S 1067/20, juris Rn. 106 zu § 28 Abs. 1 IfSG), kann ein Prüfungsamt sich nicht in Kenntnis eines normativen Defizits ihrer Prüfungsordnung über einen längeren Zeitraum auf ihre heilende, übergangsweise geltende Verwaltungspraxis berufen. Es hat vielmehr alles zu veranlassen, um zeitnah den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 12.11.2010, B 5 K 09.73, juris Rn. 55 f.). Zur Dauer der Übergangszeit bei normativen Defiziten einer Prüfungsordnung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
- August 1988 (7 B 90/88, juris Rn. 9) ausgeführt: Randnummer 45 „Mit der Frage nach der hinzunehmenden Dauer der Übergangszeit wirft die Beschwerde auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die in einem Revisionsverfahren über den Einzelfall hinausgehend einer allgemeingültigen Klärung zugeführt werden könnte. Starre Grenzen für die Übergangsfrist lassen sich nicht festlegen. Wann der Normgeber sich spätestens zum Tätigwerden veranlaßt sehen muß, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, die sich von Fall zu Fall unterscheiden können, etwa von der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, der Schwere des auf der Regelung beruhenden Eingriffs in die Rechtspositionen des Betroffenen, der Frage, ob eine Regelung inhaltlich zu beanstanden ist oder nur der rechten Form ermangelt usw. Vor allem ist auch von Bedeutung, wann der Normgeber von dem normativen Defizit Kenntnis erlangt hat.“ Randnummer 46 Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Die Handlungspflicht des Normgebers setzt nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erst ein, wenn ein oberstes Bundesgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt (Urt. v. 12.9.2013, 5 C 33/12, juris Rn. 17 ff. zu Vorschriften der Heilfürsorge). Auch diese Auffassung wird hier geteilt. Randnummer 47 Im vorliegenden Fall kann nach diesen Maßstäben die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten zur Festlegung der Prüferzahl nach § 12 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV noch als Übergangsregelung festgestellt werden. Randnummer 48 Die hier streitige Prüfung wurde am
- September 2020, also deutlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 2019 abgenommen und angesichts des normativen Defizits übergangsweise nach der durchgehend einheitlichen Verwaltungspraxis der Beklagten bewertet. Nach den Angaben der Beklagten, an deren Wahrheitsgehalt das Gericht nicht zweifelt, setzte diese auch nach April 2019 ihre Praxis fort, Aufsichtsarbeiten in der staatlichen Abschlussprüfung der Physiotherapie
§ 12Abs. 2 Satz 2 Phys
Th-APrV durch zwei Prüfer bzw. Prüferinnen bewerten zu lassen. Dies entspricht auch der Verfahrensweise der Beklagten beim ersten Prüfungsversuch des Klägers im März
- Dies legte die Beklagte (im Hinblick auf die Prüferzahl nach § 12 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV klarstellend, nicht erstmalig) in der Verfügung vom
- September 2020 ausdrücklich nieder und traf in dieser Verfügung zudem neue vereinheitlichende Regelungen für die hier nicht entscheidungserheblichen mündlichen und die praktischen Prüfungsteile, zu denen es zuvor teilweise keine einheitliche Verwaltungspraxis hinsichtlich der Prüferzahl gegeben haben soll. Randnummer 49 Die Übergangsregelung zu § 12 Abs. 2 PhysTh-APrV kann auch hinsichtlich ihrer Dauer noch hingenommen werden, obwohl die Prüfung am
- September 2020, also weit über ein Jahr nach der Veröffentlichung der maßgeblichen (höchstrichterlichen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 2019 abgenommen wurde. Diese Entscheidung betraf zwar eine andere Prüfungsordnung, kann aber ohne weiteres auf weitere berufsbezogene Prüfungen wie die hier streitige Prüfung übertragen werden. Zur Dauer der Übergangsfrist sind hier folgende Besonderheiten zu beachten: Die hier streitgegenständliche Prüfungsordnung (PhysTH-APrV) ist als Rechtsverordnung auf Bundesebene ergangen; die Beklagte hat somit keinen unmittelbaren Einfluss auf die Änderung der maßgeblichen Norm. Bereits die Auflistung der Vorschriften in der Verfügung der Beklagten vom
- September 2020 zeigt, dass allein im Gesundheitsbereich der Aufwand zur Änderung der zahlreichen maßgeblichen Vorschriften sehr groß ist; darüber hinaus hat das zuständige Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft zahlreiche weitere Prüfungsordnungen aus anderen Bereichen zu überarbeiten. Hinzu kommt, dass die Prüfungsämter in diversen Bundesländern eine unterschiedliche Praxis bei der Festlegung der Prüferzahl haben dürften. Hier sind Abstimmungen notwendig, sofern bundeseinheitlich und nicht durch zusätzliche Landesregelungen die Zahl der Prüfer jeweils festgeschrieben werden soll. All diese Umstände stehen einer schnellen Umsetzung der erforderlichen Änderung entgegen. Nichtsdestotrotz ist die Beklagte wie andere Prüfungsämter gehalten, auf eine zeitnahe Änderung der maßgeblichen Prüfungsordnung(en) hinzuwirken, um den verfassungswidrigen Übergangszeitraum zu beenden. Randnummer 50 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.