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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat 5 U 43/19 Urteil Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch einer Interessenvereinigung für den Sch

Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch einer Interessenvereinigung für den Schutz von "Scotch Whisky": Geografische Angabe "Glen Buchenbach" für einen in einer baden-württembergischen Gemeinde produz

Art. 16lit.

  1. b)und
  2. c)VO (EG) 110/2008 verurteilt worden ist. Die Verletzung des Art. 16 lit.
  3. b)VO (EG) 110/2008 folge nach Ansicht des dort entscheidenden Senats daraus, dass jedenfalls ein relevanter Teil des Verkehrskreises, der sich tatsächlich oder potentiell für Whisky interessierenden Durchschnittseuropäer, aufgrund der Produktbezeichnung des Whiskys mit der Angabe „Glen“ einen gedanklichen Bezug zu Scotch Whisky herstelle, der über eine vage Assoziation hinausgehe. Randnummer 51 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Randnummer 52 1. Die zulässige Berufung des Beklagten hat geringfügig im tenorierten Umfang Erfolg, sie bleibt jedoch überwiegend erfolglos. Randnummer 53 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Unterlassungsanspruch gem. § 135 MarkenG analog i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, Art. 16 VO (EG) Nr. 110/2008 (Spirituosen-VO) bzw. jetzt Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 2019/787 (Spirituosen-VO 2021) angenommen. Es liegt im Streitfall eine widerrechtliche Anspielung auf eine eingetragene geografische Angabe i.S.v. Art. 16 lit.
  4. b)VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit.
  5. b)VO (EU) 2019/787 (Spirituosen-VO 2021) vor. Randnummer 54 a. Die Klage ist zulässig. Randnummer 55 aa. Der Antrag und die darauf beruhende Verurteilung sind hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 56 Gegenstand des Klageantrags ist das Verbot, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr einen Whisky, der nicht Scotch Whisky ist, unter der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ zu kennzeichnen, herzustellen, abzufüllen, zu vertreiben und oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, herstellen, abfüllen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen. Der Antrag ist auf ein abstraktes Verbot gerichtet, die Bezeichnung „Glen Buchenbach“ (einschränkungslos) für Whisky in der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden, der nicht Scotch Whisky ist. Auch bei einem derart begehrten abstrakten Verbot wird der Streitgegenstand – wie hier – durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Unterlassungsklägers bezieht (vgl. BGH GRUR 2013, 401 Rn. 26 – Biomineralwasser). Ob der Antrag ggf. zu weitgehend ist, ist eine Frage der Begründetheit. Randnummer 57 bb. Die Klägerin ist – wie auch das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat – klagebefugt. Randnummer 58 Gem. § 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG analog i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG besteht eine Klagebefugnis der Klägerin (so auch OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 35 – The Glen Els). Der Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin substantiiert dargelegt habe, dass die nach schottischem Recht verfasste rechtsfähige Organisation von ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung her imstande ist, ihre satzungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen, ist der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr entgegengetreten. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Randnummer 59 Der Vortrag der Klägerin, 57 Mitglieder zu repräsentieren (Anlage K 65), die zusammen 95 % des weltweit verkauften Scotch Whiskys produzierten, ist unbestritten geblieben. Gleiches gilt für ihren Vortrag, die aus acht Berufsträgern bestehende Rechtsabteilung der Klägerin (Anlage K 66) habe ein jährliches Budget von 1,5 Millionen britischen Pfund für die Interessenwahrnehmung. Die Bejahung der Klagebefugnis greift die Berufung des Beklagten daher zu Recht nicht an. Randnummer 60 b. Die Klage ist überwiegend begründet. Randnummer 61 aa. Das vom Landgericht gem. § 296a ZPO unbeachtet gelassene Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 29.01.2019 ist unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Es handelt sich um ein von § 531 Abs. 2 ZPO erfasstes neues Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vorgebracht und daher im erstinstanzlichen Urteil zu Recht gem. § 296 a ZPO unberücksichtigt geblieben ist (BGH NJW 2018, 1686 Rn. 19). Eine Berücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz vom 29.01.2019 kommt dann unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO in Betracht. Randnummer 62 Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist vorliegend – wie nachfolgend ausgeführt – auch unter Beachtung des Vortrags des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 29.01.2019 sowie des zweitinstanzlichen neuen Vortrags des Beklagten begründet. Daher kann im Streitfall offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO insoweit gegeben sind. Randnummer 63 bb. Es besteht ein Unterlassungsanspruch gem. § 135 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, Art. 16 lit.
  6. b)VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit.
  7. b)VO (EU) 2019/787. Randnummer 64 aaa. Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Zwar gilt § 135 MarkenG unmittelbar nur im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, also für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 3). Für den Schutz von geographischen Herkunftsbezeichnungen von Spirituosen enthält Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 2019/787 (vorher Art. 16 VO (EG) Nr. 110/2008) eine Schutzbestimmung, die mit Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1151/2012 wörtlich übereinstimmt. Die insoweit bestehende Regelungslücke ist vorläufig durch eine analoge Anwendung des § 135 MarkenG zu schließen ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 37 - 39 – The Glen Els; BGH GRUR 2019, 185 Rn. 22 - Champagner Sorbet II; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 3). Insoweit besteht mit Rücksicht auf die gebotene Gewährleistung eines einheitlichen und effektiven Rechtsschutzes der durch Verordnungen der Europäischen Union geschützten Herkunftsangaben im nationalen Recht eine vergleichbare Interessenlage (BGH GRUR 2019, 185 Rn. 22 - Champagner Sorbet II). Das Landgericht hat daher rechtsfehlerfrei eine analoge Anwendung des § 135 MarkenG im Hinblick auf geografische Angaben aus der Spirituosen-VO (VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. VO (EU) 2019/787) angenommen. Randnummer 65 bbb. In territorialer Hinsicht findet § 135 MarkenG auf alle in Deutschland stattfindenden Verletzungshandlungen Anwendung (vgl. BGH GRUR 2020, 294 Rn. 24 f. – Culatello di Parma; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 4). Hierauf ist der vorliegende Klageantrag auch beschränkt. Randnummer 66 ccc. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war, als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz rechtswidrig ist (stRspr, vgl. BGH GRUR 2019, 185, Rn. 24 - Champagner Sorbet II). Der Umstand, dass das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist, steht der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (bzw. der Verordnung (EU) 2019/787) nicht entgegen. Gem. Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 110/2008 (bzw. jetzt Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2019/787) gilt diese für alle in der Gemeinschaft vermarkteten Spirituosen, unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft oder in Drittländern hergestellt wurden (vgl. auch Erwägungsgrund 5) (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 36 – The Glen Els). Weiter hat die zeitlich nach der beanstandeten Handlung erfolgte Ersetzung der VO (EG) Nr. 110/2008 durch die VO (EU) Nr. 2019/787 hinsichtlich der hier betroffenen Verbotstatbestände in der Sache keine Rechtsänderung bewirkt. Randnummer 67 Die Bezeichnung „Scotch Whisky“ ist als geografische Angabe für Whisky aus dem Vereinigten Königreich (Schottland) in Anhang III Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 verzeichnet. „Scotch Whisky“ ist (auch) eine geschützte geografische Angabe nach der Spirituosen-VO 2021 (VO (EU) Nr. 2019/787). Zwar ist der Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nicht übernommen worden. Nach Art. 33 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2019/787 erlässt die Kommission bis zum 08.06.2021 gemäß Art. 46 als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zwecks Einrichtung eines öffentlich zugänglichen, stets aktualisierten Registers der geografischen Angaben von Spirituosen, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind. Jedoch werden die nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützten geografischen Angaben automatisch in das elektronische Register aufgenommen (Art. 37 Satz 1 VO (EU) Nr. 2019/787). Dementsprechend besteht hier weiterhin Schutz für die Bezeichnung „Scotch Whisky“ als geschützte geografische Angabe nach der Spirituosen-VO. Randnummer 68 ddd. Die Verletzungstatbestände i.S.d. § 135 MarkenG sind unionsrechtlich geregelt (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135, Rn. 2), vorliegend in Art. 16 VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. in Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2019/787. Randnummer 69 Im Streitfall liegt durch die Angabe „Glen“ in „Glen Buchenbach“ für einen Whisky – entgegen der Ansicht des Landgerichts – eine unzulässige Anspielung i.S.v. Art. 16 lit.
  8. b)VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit.
  9. b)VO (EU) 2019/787 auf die geschützte geografische Angabe „Scotch Whisky“ vor. Randnummer 70

(1)Insoweit bedurfte es keiner formalen Anschlussberufung der Klägerin, die sich in ihrer Berufungserwiderung weiterhin auf eine Verletzung von Art. 16 lit. b) VO (EG) Nr. 110/2008 im Sinne einer unzulässigen „Anspielung“ berufen hat. Randnummer 71
(2)Im Streitfall ist von einer widerrechtlichen Anspielung in Bezug auf die eingetragene geografische Angabe „Scotch Whisky“ gem. Art. 16 lit.
  1. b)VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit.
  2. b)VO (EU) Nr. 2019/787 auszugehen. Nach Maßgabe der Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH kann eine Anspielung der Angabe „Glen“ auf schottischen Whisky bzw. Scotch Whisky nicht verneint werden. Die Angabe „Glen“ in „Glen Buchenbach“ ruft aus Sicht des europäischen Durchschnittsverbrauchers einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu Waren hervor, die die geschützte geografische Angabe „Scotch Whisky“ tragen, wenn diese Angabe – und das ist der Streitgegenstand – auf einem Whisky angebracht ist. Randnummer 72 (
  3. a)Gem. Art. 16 lit.
  4. b)VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit.
  5. b)VO (EU) Nr. 2019/787 werden die von der Verordnung erfassten geografischen Angaben gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Marke“, „Geschmack“ oder dergleichen verwendet wird. Randnummer 73 (
  6. b)Bei der Beurteilung, ob eine „Anspielung“ in diesem Sinne vorliegt, ist zu prüfen, ob der angesprochene Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen unmittelbaren Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 46 – Glen Buchenbach; EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 19 – Queso Manchego; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 32 – Culatello di Parma). Es ist auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 47 – Glen Buchenbach), wobei ausreichend sein kann, wenn eine Anspielung im Vermarktungsgebiet vorliegt (BGH GRUR 2020, 294 Rn. 41, 45 – Culatello di Parma). Es ist im Streitfall zu prüfen, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 – Deutscher Balsamico II) unmittelbar an die geschützte geografische Angabe – „Scotch Whisky“ – denkt, wenn er einen Whisky vor sich hat, der die streitige Bezeichnung – im vorliegenden Fall „Glen“ im Zeichen „Glen Buchenbach“ – trägt. Randnummer 74 (
  7. aa)Eine Anspielung ist allgemein begrifflich gekennzeichnet durch die indirekte Hervorrufung des Eindrucks oder einer Erinnerung bei einer anderen Person, ohne den Eindruck oder die Erinnerung direkt zu benennen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 25). Der Rechtsbegriff der Anspielung ist weit auszulegen, auf eine Verwechslungsgefahr kommt es nicht an (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 26; OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 44 – The Glen Els). Der Begriff der Anspielung geht über die markenrechtliche Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinaus ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 44 – The Glen Els). Denn die Anspielung setzt im Gegensatz zur Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe nach Art. 16 lit.
  8. a)VO (EG) Nr. 110/2008 gerade nicht voraus, dass die geschützte Bezeichnung selbst verwendet wird ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 44 – The Glen Els). Randnummer 75 Das für die Bestimmung des Begriffs der „Anspielung“ maßgebliche Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt, was das nationale Gericht zu prüfen hat, wobei es gegebenenfalls auch eine inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen hat (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 51 – Glen Buchenbach; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30 – Culatello di Parma; BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 – Deutscher Balsamico II). Hingegen reicht es für die Annahme einer „Anspielung“ nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II m.w.N.; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30 – Culatello di Parma; EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 53 ff. – Glen Buchenbach). Randnummer 76 Eine Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe liegt nicht nur dann vor, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen und eine solche Ähnlichkeit ist auch keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer „Anspielung“. Sie ist nur eines der Kriterien, die das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, wenn es beurteilt, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 43 – The Glen Els; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 33 – Culatello di Parma). Die Herstellung eines unmittelbaren gedanklichen Bezugs kann sich im Einzelfall auch (allein) aus einer inhaltlichen Nähe der streitigen Bezeichnung zur geschützten geografischen Angabe ergeben ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 43 – The Glen Els; EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 52 – Glen Buchenbach). Eine Anspielung kann nicht nur durch Wortbestandteile der streitigen Bezeichnung hervorgerufen werden, sondern auch durch die Verwendung von Bildzeichen, die eine begriffliche Nähe zu einer eingetragenen Bezeichnung aufweisen (BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 – Deutscher Balsamico II; EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 22, 32 – Queso Manchego). Das Tatbestandsmerkmal der Anspielung ist erfüllt, wenn der Verbraucher bei Betrachtung des Erzeugnisses einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu dem Erzeugnis herstellt, das die geographische Bezeichnung führen darf (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 26). Randnummer 77 Für die Frage, ob eine Anspielung vorliegt, kommt es auch darauf an, ob eine Verwendung für vergleichbare Erzeugnisse vorliegt und ob die Wahl der Verletzerbezeichnung und ihre Nähe zur geschützten Bezeichnung nicht auf Zufall zu beruhen scheint (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 27; EuGH GRUR 2016, 388 Rn. 39 – Verlados). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung, jedoch unter Ausblendung etwaiger klarstellender Angaben (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 27; EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 42 – Queso Manchego). Randnummer 78 (
  9. bb)Im Streitfall werden die angesprochenen Verkehrskreise durch „Glen“ als Anspielungsvehikel in „Glen Buchenbach“ in der Bezeichnung eines (Single-Malt-) Whiskys veranlasst, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zur geschützten geografischen Angabe „Scotch Whisky“ herzustellen. Es besteht ein unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil „Glen“ und der geschützten geografischen Angabe „Scotch Whisky“. Ein relevanter Teil des Verkehrskreises der sich tatsächlich oder potenziell für Whisky interessierenden Durchschnittseuropäer stellt aufgrund der Produktbezeichnung eines Whiskys mit der Angabe „Glen“ einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu Scotch Whisky her, der nicht nur in einer bloßen Assoziation liegt (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 45 – The Glen Els). Dies gilt auch, sofern die Assoziation mit schottischem Whisky bzw. Scotch Whisky schon aufgrund der Produktkategorie Single-Malt-Whisky naheliegen mag. Eine dadurch möglicherweise hervorgerufene vage Grundassoziation wird durch die Verwendung der Angabe „Glen“ erheblich verstärkt. Randnummer 79 (aaa) Angesprochener Verkehrskreis ist der sich tatsächlich oder potentiell für Whisky interessierende Durchschnittseuropäer, wobei es ausreichen kann, wenn eine Anspielung im Vermarktungsgebiet (Deutschland) zu bejahen ist (BGH GRUR 2020, 294 Rn. 41, 45 – Culatello di Parma). Der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers ist so auszulegen, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz der eingetragenen Bezeichnungen vor jeder Anspielung im gesamten Unionsgebiet sichergestellt wird (EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 47 – Queso Manchego; EuGH GRUR 2021, 1390 Rn. 63 – Champanillo). Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt der effektive und einheitliche Schutz der im gesamten Unionsgebiet geschützten Namen, Umstände nicht zu berücksichtigen, die das Vorliegen einer Anspielung nur für die Verbraucher eines Mitgliedstaats ausschließen können (EuGH GRUR 2021, 1390 Rn. 64 – Champanillo). Dennoch kann das Vorliegen einer Anspielung auch nur im Hinblick auf die Verbraucher eines Mitgliedstaats beurteilt werden (EuGH GRUR 2021, 1390 Rn. 64 – Champanillo). Es ist auf den durch die in Frage stehenden Waren (Whisky bzw. Single-Malt-Whisky) angesprochenen Personenkreis abzustellen (vgl. BGH GRUR 2003, 428, 433 – BIG BERTHA). Randnummer 80 (bbb) Die Angabe „Glen“ tritt, wie die Klägerin dargelegt und das Landgericht unangegriffen festgestellt hat, dem Publikum als Bestandteil von Markenbezeichnungen schottischer Whiskys entgegen. Randnummer 81 (
  10. i)Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Whiskys, die „Glen“ im Namen führen, nach dem Parteivortrag und den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts jedenfalls ganz überwiegend um Scotch Whiskys handelt. Darauf lässt sich unter anderem aufgrund des folgenden – im Konkreten unbestrittenen – Klägervortrags und der entsprechenden und nicht angegriffenen landgerichtlichen Feststellungen schließen: 31 von 116 Scotch Whisky-Destillen sind nach dem „Glen“ benannt, in dem sie liegen (Anlage K 18). Von den 210 im Jahr 2015 bei den World Whisky Awards ausgezeichneten Whiskys waren zudem 99 Scotch Whiskys, wobei 35 den Namensbestandteil „Glen“ aufwiesen (Anlage K 25). Randnummer 82 (
  11. ii)Es existieren im hier relevanten Vermarktungsgebiet nur vereinzelte „Glen“-Whiskys, die nicht Scotch Whiskys sind. Dazu zählen die Whiskys „Glendalough“ aus Irland, „Glen Breton“ aus Kanada und „Glen Fargo“ aus Amerika. Gegen die deutschen Whiskys „Glen Idis“ und „Glen Els“ ist die Klägerin unstreitig bereits erfolgreich vorgegangen. Soweit Whiskys mit dem Namensbestandteil „Glen“ nicht aus Schottland stammen, hat der Beklagte zur Marktverbreitung etwa der Whiskys „Glendalough“ (aus Irland), „Glen Breton“ (aus Kanada) und „Glen Fargo“ (aus Amerika) nicht spezifiziert vorgetragen. Die Klägerin hat relevante Verkaufszahlen in Deutschland und im Gebiet der Europäischen Union insbesondere der Whiskys „Glendalough“, „Glen Breton“ und „Glen Fargo“ bestritten. Sie hat behauptet, die vom Beklagten angeführten nicht aus Schottland stammenden „Glen“-Whiskys seien im europäischen Whisky-Markt nicht bedeutend bzw. würden schon nicht vertrieben. Dem ist der Beklagte nicht spezifiziert entgegengetreten. Die bloße Existenz entsprechend gekennzeichneter Waren kann das europäische Verbraucherverständnis nicht ohne weiteres beeinflussen. Randnummer 83 (iii) Im Hinblick auf das Absatzvolumen der im Jahr 2013 in Deutschland abgesetzten Scotch Whisky werden 13 Marken mit dem Bestandteil „Glen“ aufgeführt (Anlage K 3: The Glenlivet 21yr, The Glenlivet 25yo, The Glenlivet 18yr, Glenkinchie, The Glenlivet Nadurra, Glen Deveron 20yr, Glenfiddich 12yr, Glenmorangie 10yr, The Glenlivet 12yr, Glendronach 10yr, The Glenlivet 15yr, Glenrothes 12yr, Glen Moray 8yr, Glen Garioch 8yr, Glen Elgin 12yr, Glen Grant 5yr, Glen Turner, Glen Orchy). Bezogen auf die Absatzmenge aller Scotch Whisky hatten diese Marken einen Anteil von ca. 7,3 %. Deutscher Whisky verfügt im Vergleich dazu über keine signifikanten Absätze. Insoweit ist unschädlich, dass nur ein kleiner Teil der Scotch Whiskys „Glen“ im Namen trägt. Streitentscheidend ist allein, ob die Gefahr besteht, das der angesprochene Verbraucher bei einem Whisky, der „Glen“ im Namen führt, an Scotch Whisky denkt und nicht, ob er bei Scotch Whisky an „Glen“ denkt ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 – The Glen Els). Denn nur bei Scotch Whisky handelt es sich um die hier maßgebliche geschützte geografische Bezeichnung. Zwar wäre eine entsprechende unmittelbare Assoziationskette von Scotch Whisky zu der Bezeichnung „Glen“ auch ein Indiz für die aus Verkehrssicht bestehende begriffliche Nähe der Bezeichnungen. Ihr Fehlen schließt jedoch einen Verstoß gegen Art. 16 lit.
  12. b)Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit.
  13. b)VO (EU) Nr. 2019/787 nicht aus. Randnummer 84 (
  14. iv)Die Klägerin hat weiter ergänzend dargelegt, dass den angesprochenen Verkehrskreisen in ausgewählten Mitgliedstaaten im Einzelhandel ausschließlich Whiskys entgegentreten, die, sofern sie „Glen“ in der Produktbezeichnung tragen, aus Schottland stammen (Anlagenkonvolute K 89 bis K 101). Diese Marktbeobachtung, der der Beklagte im Tatsächlichen nicht widersprochen hat, hat bestätigt, dass nur die angebotenen Scotch Whiskys, aber kein Whisky anderer Herkunft die Bezeichnung „Glen“ im Namen tragen. Aus der Marktbeobachtung ergibt sich, dass die „Glen“-Whiskys, die in diesen genannten Supermärkten vorgehalten werden, ausschließlich Scotch Whiskys sind. Dadurch ist der maßgebliche angesprochene europäische Durchschnittsverbraucher daran gewöhnt, „Glen“-Whiskys mit Scotch Whiskys in Verbindung zu bringen und somit geneigt, auch andere Whiskys mit „Glen“-Bezeichnung geografisch in Schottland zu verorten. Randnummer 85 Der Beklagte rügt diesbezüglich auch zu Unrecht, dass das Landgericht in Bezug auf die Ausführungen der Klägerin zur Produktpalette in Bezug auf „Glen“-Scotch Whisky in europäischen Supermärkten (Anlagenkonvolute K 89 bis K 101) nicht auf ihre Entscheidungserheblichkeit gem. § 139 Abs. 2 ZPO hingewiesen habe. Eines Hinweises bedurfte es schon deshalb nicht, da der Beklagte ersichtlich davon ausging, es handele sich dabei um entscheidungserheblichen Vortrag. Denn in seinem Schriftsatz vom 11.12.2018 hat er auf das klägerische Vorbringen erwidert. Der Beklagte ist aber jedenfalls mit seiner Berufungsbegründung nicht den Anforderungen an eine Hinweisrüge gerecht geworden. Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gem. § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte, und wie er weiter vorgegangen wäre (BGH NJW-RR 2018, 1003 Rn. 13 – Gewohnt gute Qualität). Dies ergibt sich aus der Berufungsbegründung in Bezug auf den Inhalt der Anlagen K 89 bis K 101 nicht. Randnummer 86 (
  15. v)Schließlich ist unschädlich, dass „Glen“ kein Synonym für Scotch Whisky ist. Denn für eine inhaltliche Nähe ist eine begriffliche Ähnlichkeit im Sinne eines Synonyms gerade nicht erforderlich ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 46 – The Glen Els). Randnummer 87 (ccc) Nach Ansicht des Senats geht gerade durch die Verwendung der Angabe „Glen“ in „Glen Buchenbach“ für einen Whisky das Verständnis relevanter Teile des angesprochenen europäischen Verbraucherkreises über vage Assoziationen zu Schottland als Region hinaus und begründet eine unmittelbare und eindeutige Anspielung auf schottischen Whisky bzw. Scotch Whisky im Sinne eines gedanklichen Bezugs (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 47 – The Glen Els). Denn aufgrund der Aufnahme von „Scotch Whisky“ in die Liste der geschützten geografischen Herkunftsbezeichnungen steht die Besonderheit von schottischem Whisky bzw. Scotch Whisky für den Tatrichter fest. Es steht auch fest, dass es sich bei dieser geografischen Herkunft um eine im Markt relevante Herkunftskategorie handelt – oder sie sich zumindest als eine solche durchsetzen kann ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 47 – The Glen Els). Die geschützte Herkunftsbezeichnung „Scotch Whisky“ enthält dabei den Namen des geografischen Gebiets bereits selbst ohne jede Verfremdung ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 47 – The Glen Els). Randnummer 88 Die Argumentation des Beklagten, dass zwischen Scotch Whisky und schottischem Whisky zu differenzieren sei, weil allenfalls das Hervorrufen von Assoziationen mit Scotch Whisky und nicht allgemein mit schottischem Whisky geschützt werde, wird vom Senat nicht geteilt. Unstreitig wird (und darf) in Schottland nur Scotch Whisky hergestellt (werden), so dass es sich insoweit um ein und dasselbe handelt. Daher werden relevante Teile des angesprochenen Verkehrs schottischen Whisky als Synonym für Scotch Whisky ansehen, so dass für die rechtliche Beurteilung beide Zuordnungen als relevant anzusehen sind ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 48 – The Glen Els). Randnummer 89 (ddd) Es liegt kein Fall vor, in dem der Verkehr erst über eine – möglicherweise – mehrgliedrige Assoziationskette zur geschützten Herkunftsbezeichnung kommt. Randnummer 90 Die Grenze ist dort zu ziehen, wo lediglich „eine irgendwie geartete Assoziation“ mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorgerufen wird. Dies ist mit den Grundsätzen des Markenrechts zum gedanklichen Inverbindungbringen durchaus vergleichbar ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 50 – The Glen Els). Im Markenrecht kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht. Auch dort genügt es nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 37 – airdsl; OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 50 – The Glen Els). Es ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der geografischen Herkunftsangaben nach der Spirituosen-VO nicht auf wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge abstellt, sondern auf die geografische Herkunft einer Ware und ihre besondere Qualität ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 50 – The Glen Els). Im Streitfall sind jedoch nicht bloß entfernte Assoziationen mit Schottland als Region festzustellen, wie beispielsweise bei Landschaftsdarstellungen, die auf Schottland als geografische Herkunft – oder auch eine ganz andere Region – hinweisen können oder die Verwendung der englischen Sprache. Da im vorliegend relevanten Vermarktungsgebiet, wie die Klägerin dargelegt hat und vom Beklagten nicht substantiiert bestritten ist, im Wesentlichen nur Scotch Whiskys mit einer Bezeichnung „Glen“ im Namen vertreten sind, aber kein Whisky anderer Herkunft und der Beklagte das streitgegenständliche Erzeugnis als Whisky vermarktet, so dass Warenidentität besteht, verbinden jedenfalls relevante Teile des angesprochenen Verkehrs mit der Angabe „Glen“ die unmittelbare Vorstellung, es handele sich um einen Scotch Whisky der geschützten geografischen Herkunft. Dieses Verständnis wird nicht nur durch die Verkehrsbefragung von Allensbach (Anlage K 88) nahegelegt (dazu sogleich), sondern auch von der Registerlage bei „Glen“-Marken (Anlagenkonvolute K 57, K 85 und K 86). Auch solche Umstände sind geeignet, die Feststellung der Entwicklung einer Verkehrsvorstellung von einer geografischen Herkunft eines „Glen“-Whiskys nur aus Schottland indiziell zu unterstützen. Randnummer 91 (eee) Als weiteres Indiz für eine entsprechende Beurteilung durch den maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreis kann die Verkehrsbefragung durch das Institut für Demoskopie Allensbach in Deutschland, Österreich, Frankreich, Schweden, Polen, den Niederlanden und Italien (Anlage K 88, Juli bis September 2018) herangezogen werden. Randnummer 92 Die Klägerin hat mit den von ihr vorgelegten Verkehrsbefragungen (Anlagen K 27 und K 88) dargelegt, dass der europäische Durchschnittverbraucher die Angabe „Glen“ mit schottischem Whisky bzw. Scotch Whisky verbindet. Dieser Vortrag enthält zwar keine Belege für die hier zu beurteilende Rechtsfrage, kann aber als weiteres Indiz vom Senat bei seiner Beurteilung herangezogen werden (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 53 – The Glen Els). Randnummer 93 Das Gutachten des Instituts Allensbach (Anlage K 88) hat – anders als das Gutachten der Pflüger Rechtsforschung GmbH (Anlage K 27) – auf den richtigen, maßgeblichen Verkehrskreis abgestellt, nämlich die sich für Whisky interessierenden europäischen Durchschnittsverbraucher (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 54 – The Glen Els). Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es nicht uneingeschränkt auf den allgemeinen europäischen Durchschnittsverkehr an, sondern auf den sich für Whisky interessierenden Verkehr, da es sich insoweit um den angesprochenen Verkehrskreis handelt. Randnummer 94 Durch die erste Frage sind von der weiteren Befragung all jene Personen ausgenommen worden, die sich nicht für Whisky interessieren. 41 % der ursprünglich Befragten bildeten den maßgeblichen Verkehrskreis ab (Tabelle 1 der Anlage K 88). Beim offenen Assoziationstest verbanden knapp 60 % mit der Angabe „Glen“ und dabei ein Viertel (Befragte in Deutschland sogar 37 %) mehr oder weniger konkrete Vorstellungen mit schottischen Whiskymarken (14 %, Befragte in Deutschland 25 %) oder Schottland (10 %, Befragte in Deutschland 13 %) (Tabelle 2a der Anlage K 88). Bei der anschließenden Abfrage, ob Herkunftsvorstellungen mit der Angabe „Glen“ verbunden werden, bejahten dies 37 % aller Befragten (Deutschland 39 %), während 63 % diese Frage verneinten; 27 % der Befragten nannten Schottland (Tabelle 3 der Anlage K 88). Randnummer 95 Zwar kann die Klägerin auch mit der Befragung von Allensbach (Anlage K 88) nicht verbindlich nachweisen, dass der angesprochene Verkehr in der Angabe „Glen“ stets oder mehrheitlich eine Anspielung auf Scotch Whisky sieht. Die Klägerin hat aber damit darlegen können, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Angabe „Glen“ (ungestützt) konkrete Vorstellungen mit Scotch-Waren verbindet und dass noch größere Teile des Verkehrs mit der Angabe „Glen“ Schottland als geografische Herkunft verbinden ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 56 – The Glen Els). Dabei reichen bloße Assoziationen zu Schottland als Region für eine Anspielung grundsätzlich nicht aus und Nennungen von „Schottland“ sind mit einer Anspielung auf Scotch Whisky nicht gleichzusetzen ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 56 – The Glen Els). Auch hat die Klägerin nicht die Gegenprobe gemacht, ob die Assoziationen nicht schon auf der Produktkategorie „Whisky“ beruhen und damit mehr auf dem sog. Marktführereffekt als auf der Angabe „Glen“. Die Befragung liefert jedoch als Indiz, dass bereits ein Viertel der Befragten in Deutschland, 30 % der Befragten in Italien und im Durchschnitt 14 % der Befragten insgesamt zwischen „Glen“ und solchen Waren Verbindungen herstellen, die die geschützte geografische Angabe „Scotch Whisky“ tragen. Auch die Nennung von Schottland als Assoziation mit der Angabe „Glen“ schließt i.Ü. noch nicht aus, dass damit gleichzeitig noch weitergehende qualitätsbezogene Herkunftserwartungen verbunden werden ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 56 – The Glen Els). Denn immerhin nannten weitere 8 % der Befragten als unmittelbare Assoziation auch die Qualität des Produkts und weitere 6 %, dass es sich um eine Whiskymarke handele). Randnummer 96 (fff) Dem Gutachten der Pflüger Rechtsforschung GmbH (Anlage K 27) kommt mangels korrekt ausgewählter Befragungsgruppe keine bzw. lediglich geringe Indizwirkung zu. Hier wurde keine Begrenzung auf den europäischen Durchschnittsverbraucher, der sich tatsächlich oder potentiell für Whisky interessiert, vorgenommen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 53 – The Glen Els). Randnummer 97 (ggg) Auf die vom Beklagten bestrittenen Absatzzahlen gemäß den von der Klägerin vorgelegten IWSR-Berichten (Anlagenkonvolut K 103) kommt es daneben im Streitfall ebenfalls nicht entscheidungserheblich an. Es kommt nicht entscheidend darauf an, welchen Absatzanteil „Glen“-Whisky unter den Scotch Whiskys hat, sondern auf die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legende Feststellung des Landgerichts, dass es sich bei Whiskys, die „Glen“ im Namen führen, im vorliegend maßgeblichen Vermarktungsgebiet fast ausschließlich um Scotch Whiskys handelt, s.o. Randnummer 98 (hhh) Auch aus dem weiteren, bestrittenen Vortrag des Beklagten zur Üblichkeit des Begriffs „Glen“ als Name oder Kennzeichen für diverse Produkte ergibt sich vorliegend kein Anhaltspunkt, der gegen die Verletzung des Art. 16 lit.
  16. b)VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit.
  17. b)VO (EU) Nr. 2019/787 spricht. Entscheidend ist vorliegend der unmittelbare gedankliche Bezug, den der Verkehr herstellt, wenn er den Begriff „Glen“ in der Bezeichnung eines Whiskys sieht, s.o. Wie bzw. ob der Begriff „Glen“ auf anderen Waren genutzt wird, ist insoweit daher nicht erheblich. Randnummer 99 (iii) Weiter ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen, ob eine Ähnlichkeit oder Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe auf Zufall zu beruhen scheint (vgl. EuGH, GRUR 2016, 388, Rn. 48 – Verlados; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135, Rn. 27). Das kann im Streitfall verneint werden. Zwar mag das gedankliche Inverbindungbringen mit schottischem Whisky auch auf dem Marktführereffekt beruhen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 51 – The Glen Els). Gleichwohl beruht die Auswahl der Angabe „Glen“ durch den Beklagten nicht auf Zufall, sondern mit dem Namen „Glen Buchenbach“ sollte laut der Ausführungen auf der Internetseite des Beklagten (Anlage K 9) ganz bewusst auf den gälischen Begriff „Glen“ für „Tal“ angespielt werden, da sich die Brennerei im Buchenbachtal befindet. Der bewusste Verweis auf den gälischen Begriff „Glen“ lässt vorliegend durchaus den Schluss zu, dass ein unmittelbarer gedanklicher Bezug zu schottischem Whisky bzw. zu Scotch Whisky und nicht nur zur gälischen Sprache hergestellt werden sollte. Die Wahl der angegriffenen Bezeichnung und ihre Nähe zur geschützten Bezeichnung „Scotch Whisky“ sind nicht als auf Zufall beruhend anzusehen, was ein weiteres Indiz für eine unzulässige Anspielung darstellt. Dass die Angabe „Glen“ für die Anspielung i.S.v. Art. 16 lit.
  18. b)VO(EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit.
  19. b)VO (EU) Nr. 2019/787 ohne Bedeutung sei, lässt sich im Streitfall hingegen nicht feststellen. Randnummer 100 (kkk) Die rechtsverletzende Anspielung wird schließlich auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Beklagte auf dem Etikett seines Whiskys noch die Zusätze „Swabian Single Malt Whisky“, „Deutsches Erzeugnis“ und „Hergestellt in den Berglen“ abbildet, auch wenn dadurch auf den wahren Ursprung des Produkts hingewiesen wird. Denn das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass die rechtsverletzende Anspielung von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, sind bei der Prüfung nicht zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2018, 843, Rn. 60 – Glen Buchenbach). Klarstellende Angaben sind insoweit unbeachtlich (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 36). Die Irreführung wird vorliegend sodann auch nicht durch den Zeichenbestandteil „Buchenbach“ ausgeräumt. Der Vortrag des Beklagten, der auf Rn. 49 der Entscheidung des EuGH verweist und für eine Berücksichtigung des Zeichenbestandteils „Buchenbach“ plädiert, geht fehl und findet in der zitierten EuGH-Entscheidung keine Grundlage. Selbst wenn (höchstens Teile) des europäischen Verkehrs den Zusatz „Buchenbach“ als Herkunftsangabe erkennen würden, wäre dies unbeachtlich. Für den maßgeblichen angesprochenen europäischen Durchschnittsverbraucher kann schon nicht von einem entsprechenden Begriffsverständnis des Bestandteils „Buchenbach“ ausgegangen werden. Randnummer 101
(3)Ob darüber hinaus, wie vom Landgericht angenommen, auch ein Verstoß gegen Art. 16 lit.
  1. c)VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit.
  2. c)VO (EU) Nr. 2019/787 angenommen werden kann, kann im Streitfall dahin stehen. Randnummer 102 Gem. Art. 16 lit.
  3. c)VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit.
  4. c)VO (EU) Nr. 2019/787 sind die von der Spirituosen-VO erfassten geographischen Angaben gegen alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zur Herkunft, zum Ursprung, zur Beschaffenheit oder zu wesentlichen Merkmalen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung des Erzeugnisses geschützt, die geeignet sind, einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken. In einem Parallelverfahren hat das Hanseatische Oberlandesgericht im Hinblick auf die Bezeichnung eines deutschen Whiskys mit „Glen Els“ sowohl einen Anspruch gem. Art. 16 lit.
  5. b)VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit.
  6. b)VO (EU) Nr. 2019/787 (unzulässige Anspielung) als auch einen Anspruch gem. Art. 16 lit.
  7. c)VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit.
  8. c)VO (EU) Nr. 2019/787 (sonstige irreführende Angabe) bejaht ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 61 – The Glen Els). Ob einer solchen Bewertung ein „Auffangcharakter“ von Art. 16 lit.
  9. c)VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit.
  10. c)VO (EU) Nr. 2019/787 entgegen steht (vgl. hierzu EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 65 – Glen Buchenbach), braucht angesichts der im Streitfall vorliegenden unzulässigen Anspielung nicht entschieden zu werden. Randnummer 103
(4)Die für den Unterlassungsanspruch gem. § 135 Abs. 1 Satz 2 MarkenG notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben. Es besteht insoweit eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr aufgrund des Normverstoßes aus der Vergangenheit (BeckOK MarkenR/Schulteis,
  1. Ed. 01.10.2021, MarkenG § 135 Rn. 23). Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erwirkung eines gerichtlichen Verbotstitels in der Hauptsache oder Abschlusserklärung nach einstweiliger Verfügung beseitigt werden (stRspr, BGH GRUR 2019, 185 Rn. 33 – Champagner-Sorbet II). Daran fehlt es vorliegend. Dass dem Beklagten durch eine sofortige Unterlassung unverhältnismäßige Nachteile drohen und ausnahmsweise eine Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist zu gewähren wäre (vgl. BeckOK MarkenR/Schulteis,
  2. Ed. 01.10.2021, MarkenG § 135 Rn. 23), hat dieser nicht geltend gemacht. Randnummer 104
(5)Aufgrund der Verletzung von Art. 16 lit.
  1. b)VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit.
  2. b)VO (EU) Nr. 2019/787 ist die Verwendung des angegriffenen Zeichens „Glen Buchenbach“ in jedem werblichen Umfeld unzulässig, so dass der Klägerin das insoweit verfolgte abstrakte Verbot zuzuerkennen ist. Dies gilt allerdings nur soweit es auf die Benutzung der Bezeichnung gerichtet ist, mithin einen so bezeichneten Whisky zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder zu kennzeichnen. Nicht vom Unterlassungsanspruch in analoger Anwendung des § 135 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr.

Art. 16lit.

  1. b)VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit.
  2. b)VO (EU) Nr. 2019/787 erfasst sind die im Antrag und Tenor enthaltenen Begehungsvarianten der Herstellung und des Abfüllens. Randnummer 105 Handlungen rund um den Herstellungsprozess sind vom Unterlassungsanspruch aus § 135 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr.

Art. 16VO (EG) Nr.

110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2019/787 nicht erfasst; auch in Art. 16 VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2019/787 werden keine weitergehenden verbotenen Begehungsformen adressiert ( OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 63 f. – The Glen Els). Randnummer 106 Zwar ergibt sich neben den Ansprüchen aus §§ 18, 19, 19a, 19c und § 128 Abs. 2 und 3 MarkenG, auf die § 135 Abs. 1 S. 3 bzw. Abs. 2 MarkenG verweist, aus § 135 MarkenG auch ein Beseitigungsanspruch (BGH GRUR 2012, 394, 396 – Bayerisches Bier II). Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Unterlassung der Herstellung und des Abfüllens der rechtsverletzenden Ware besteht jedoch nicht. § 135 MarkenG bildet im Wesentlichen die Ansprüche ab, die auch bei einer Markenverletzung aus nationalem Recht folgen würden. Ein darüber hinausgehender Anspruch ist dem markenrechtlichen Schutzkonzept insgesamt fremd, welches § 135 MarkenG nachbildet. Denn das bloße Herstellen oder Abfüllen des Produkts des Beklagten kann die Klägerin mangels Bezug zum geschäftlichen Verkehr in ihren Kennzeichenrechten nicht verletzen. Es besteht insoweit auch keine vergleichbare Gefährdung wie bei bereits produzierten rechtsverletzenden Waren, für die es den Vernichtungsanspruch gem. § 135 Abs. 1 Satz 2 MarkenG i.V.m. § 18 MarkenG gibt. Die Untersagung der Herstellung bzw. des Abfüllens ist auch nicht als „Minus“ im Vernichtungsanspruch enthalten. Randnummer 107 Zwar sieht der EuGH den Schutz eingetragener geographischer Angaben auch im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer begründet, denen höhere Kosten entstehen, damit die Qualität der Erzeugnisse, die geschützte geografische Angaben rechtmäßig tragen, gewährleistet ist (vgl. EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 69 – Glen Buchenbach). Dieser Schutzzweck wird bei der Herstellung und Abfüllung jedoch noch nicht berührt. Die Rechtslage entspricht daher in etwa derjenigen des § 4 Nr. 3 UWG, wo ebenfalls wegen des Gesetzeswortlauts „Anbieten“ die Modalitäten des Herstellens nicht als erfasst angesehen werden (vgl. hierzu Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2021, § 4 Rn. 3.80; OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 64 . – The Glen Els). Randnummer 108 cc. Auf die hilfsweise geltend gemachten Anspruchsgrundlagen (§ 3a UWG i.V.m. Art. 16 VO (EG) Nr. 110/2008, §§ 126, 127, 128 MarkenG und § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) kommt es dann nicht mehr an. Auch aus diesen ergibt sich insbesondere kein Anspruch im Hinblick auf die Begehungsvarianten der Herstellung und des Abfüllens. Es gelten insoweit dieselben Grundsätze. Randnummer 109 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 ZPO, die Zuvielforderung der Klägerin in Bezug auf den Umfang des Verbots ist geringfügig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 110 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht.

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