Umsatzsteuer als Betriebseinnahme bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung - Berichtigung von materiellen Fehlern bei Zusammenveranlagung von Ehegatten Leitsatz 1. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. (Rn.31) 2. Zusammen zu veranlagende Ehegatten sind ungeachtet des § 155 Abs. 3 Satz 1 AO im Rahmen des § 177 AO als ein Steuerpflichtiger zu behandeln; liegt beim einen Ehegatten der Anlass für die Änderung des Steuerbescheides, beim anderen Ehegatten ein Fehler i.S.d. § 177 AO vor, dessen Korrektur nach § 177 AO zu einem in der Höhe der Steuer gegenläufigen Ergebnis führt, ist der Fehler im Rahmen des § 177 AO zu berichtigen, obwohl es sich bei zusammengefassten Steuerbescheiden um zwei Bescheide handelt. (Rn.29) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erfassung von Umsatzsteuer als Betriebseinnahme sowie die Nichtberücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer für das Streitjahr 2018 sowie die Festsetzung von Verspätungszuschlägen. Randnummer 2 Der Kläger war im Streitjahr als selbständiger ... tätig. Seinen Gewinn ermittelte er mit einer Einnahmenüberschussrechnung. Er wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Randnummer 3 Am 22. August 2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 2018 sowie die Einnahmenüberschussrechnung einzureichen. Mit Schreiben 14. Juli 2020 erinnerte er die Eheleute erneut, entsprechende Erklärungen spätestens bis zum 14. August 2020 an das Finanzamt zu übermitteln und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von jeweils ... €, mithin insgesamt ... € an. Am 22. August 2020 setzte der Beklagte ein entsprechendes Zwangsgeld i.H.v. ... € fest. Randnummer 4 Am 1. September 2020 gab der Kläger die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ab und reichte eine Einnahmenüberschussrechnung in Papierform ein. Auf seinen Einspruch hin hob der Beklagte die Zwangsgeldfestsetzung auf. Randnummer 5 In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger für seine Ehefrau Fahrtkosten als Werbungskosten aus unselbständiger Tätigkeit geltend. Dabei gab er die Adresse der ersten Tätigkeitsstätte, die Zeit der Tätigkeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 sowie die Anzahl der Wochenarbeits- und Urlaubstage an. Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte fehlen ebenso wie zum eingesetzten Verkehrsmittel. Randnummer 6 In seiner Umsatzsteuererklärung erklärte der Kläger Umsätze zum allgemeinen Steuersatz (netto) i.H.v. ... € sowie unentgeltliche Wertabgabe i.H.v. von ... €. Die Umsatzsteuer darauf errechnete er i.H.v. ... €. Vorsteuerbeträge brachte er i.H.v. ... € in Ansatz, so dass eine Zahllast i.H.v. ... Euro verblieb. Randnummer 7 In seiner Einnahmenüberschussrechnung machte er folgende Angaben: ... Randnummer 8 Die Beträge waren jeweils überschrieben mit "Betrag Netto". Als Gewinn wurden ... € ausgewiesen. Der Einnahmenüberschussrechnung war eine weitere Aufstellung beigefügt, in welcher die Betriebsausgaben mit Bruttobeträgen sowie darin enthaltenen Vorsteuer ausgewiesen waren. Dabei findet sich unter den laufenden Nr. 87 und 88 die Positionen "Rücklagen-Pkw" ... € sowie "Rücklagen-Umsatzsteuer" i.H.v. ... €, zusammen mithin ... €. Randnummer 9 Am 18. September 2020 erließ der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau. Hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit ging er gemäß den Angaben in der Einnahmenüberschussrechnung von einem Gewinn i.H.v. ... € aus. Die für die Ehefrau des Klägers geltend gemachten Werbungskosten bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte brachte der Beklagte nicht zum Ansatz, sondern berücksichtigte den Werbungskosten-Pauschbetrag i.H.v. 1.000 €. Insgesamt setzte er Einkommensteuer i.H.v. ... € fest. Zudem erhob er einen Verspätungszuschlag i.H.v. ... €. Zur Begründung führte er an, die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung des Streitjahres sei am 31. Juli 2019 abgelaufen; die Erklärung sei erst am 1. September 2020 eingegangen. Randnummer 10 In seiner Abrechnung zur Umsatzsteuer für 2018 und den Bescheid über Zinsen und Verspätungszuschlag vom 14. September 2020 wies der Beklagte erklärungsgemäß abzurechnende Umsatzsteuer i.H.v. ... € aus und setzte wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuererklärung (Ablauf der Abgabefrist zum 31. Juli 2019) einen Verspätungszuschlag i.H.v. ... € fest. Randnummer 11 Dagegen richtete sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 15. bzw. 19. Oktober 2020. Einen gestellten Antrag auf Akteneinsicht lehnte der Beklagte ab. Am 5. Januar 2021 beantragte der Kläger Fristverlängerung zur Begründung seines Einspruchs bis zum 20. Januar 2021, da er insbesondere im Hinblick auf den Verspätungszuschlag die rechtliche Richtigkeit des Bescheides nicht prüfen könne. Eine weitere Begründung blieb aus. Am 19. Februar 2021 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 12 Am 19. März 2021 hat der Kläger Klage erhoben, welche er wie folgt begründet: Randnummer 13 Der Beklagte habe zu Unrecht die Fahrtkosten seiner Ehefrau nicht als Werbungskosten anerkannt. In Zeile 31 des Erklärungsbogens seien folgende Angaben enthalten gewesen: A, X-Straße, 01.02-31.12 / 5 Tage-Woche / 30 Urlaubstage. Die Entfernungspauschale berechnet sich mithin wie folgt: 216 Tage x ... km x 0,30 €, was ... € entspreche. Randnummer 14 Im Hinblick auf den Verspätungszuschlag seien die Einsprüche mit drei Schreiben vom 3. Februar 2021 begründet worden. Eine rückwirkende Verlängerung der Frist zur Abgabe sei beantragt worden. Randnummer 15 Zu Unrecht sei zudem die Umsatzsteuer als Einnahme dem Gewinn hinzugerechnet worden. Bei der Umsatzsteuer handele es sich einen durchlaufenden Posten im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid vom 18. September2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2021 dergestalt zu ändern, dass die anzusetzenden Werbungskosten bei der Tätigkeit der Ehefrau aus nichtselbstständiger Arbeit von 1.000 € auf ... € erhöht werden sowie die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf Betriebseinnahmen von jedweder vereinnahmten Umsatzsteuer bezogen auf Ausgangsleistungen zu befreien; ferner die Bescheide über den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2018 vom 14. September 2020 sowie zur Einkommensteuer 2018 vom 18. September 2020 aufzuheben. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Werbungskosten seien zurecht lediglich mit dem Pauschalbetrag zum Ansatz gebracht worden. Die Anlage N zur Einkommensteuererklärung habe lediglich die Anschrift der Arbeitsstätte der Ehefrau sowie die wöchentlichen Arbeitstage und die Urlaubs- bzw. Krankenakte enthalten. Angaben zur Entfernung, oder wie oft die Arbeitsstätte aufgesucht worden sei, hätten gefehlt. Randnummer 19 Die Umsatzsteuer sei erklärungsgemäß veranlagt worden. Der Vortrag des Klägers sei in diesem Punkt nicht nachvollziehbar. Randnummer 20 Die Festsetzung des Verspätungszuschlags sei rechtmäßig. Die Abgabefrist zur Abgabe der Steuererklärungen habe am 31. Juli 2019 geendet. Erklärung seien erst am 1. September 2020 eingegangen. Eine rückwirkende Verlängerung der Abgabefrist komme nicht in Betracht. Schreiben vom 3. Februar 2021 seien bei ihm, dem Beklagten, nicht eingegangen. Zudem sei es erst nach Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Übersendung der geforderten Unterlagen gekommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 22 Der Einkommensteuerbescheid vom 18. September 2020 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 23 1. Im Ergebnis ist der Einkommensteuerbescheid vom 18. September 2020 rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 24 Nach Konkretisierung im Klagverfahren wären zwar im Sinne des klägerischen Vortrags Werbungskosten der Ehefrau des Klägers für Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in errechneter Höhe von ... € zu gewähren. Insoweit hat der Kläger die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG hinreichend dargetan, als er nunmehr auch die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genau bezeichnet hat. Anstatt der Werbungskostenpauschale (§ 9a EStG) wären mithin Werbungskosten i.H.v. ... € zu berücksichtigen. Randnummer 25 Der Änderung der Einkommensteuerbescheide steht aber § 177 Abs. 2 AO entgegen. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.