2 Nr. 5 b) i.V.m. Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes. Randnummer 11 Am
StG) beim HZA K für das Kalenderjahr
StG. Randnummer 15 Die Klägerin legte unter dem
StG sei Biomethan kein Erdgas im Sinne des Energiesteuergesetzes, sondern in diesem Sinne ein gasförmiger Biokraft- und Bioheizstoff. In der Bundestagsdrucksache 483/10 habe der Gesetzgeber herausgestellt, dass die Verfahrensbestimmungen für die Besteuerung von Erdgas auf solche Biokraft- und -heizstoffe nicht anwendbar sein sollten. Eine analoge Anwendung von § 38 EnergieStG scheide aus, denn es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke betreffend die Steuerentstehung.
StG sei nicht sie, die Klägerin, Steuerschuldner, denn die Nominierung des Biomethans in den Bilanzkreis der G am Virtuellen Handelspunkt stelle keine Abgabe oder Verwendung als Kraft- oder Heizstoff dar. Randnummer 21 Auch bei Anwendung des § 38 EnergieStG sei sie nicht Lieferer des Biomethans nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 HS 1 EnergieStG und deshalb auch nicht Steuerschuldner. Der Liefererbegriff setze voraus, dass die Lieferung des Energieerzeugnisses mit der Entnahme aus dem Gasnetz zusammenfalle. Randnummer 22 Die Nominierung von Biomethan an einem Virtuellen Handelspunkt führe nicht zur Steuerentstehung
StG, sondern erfolge unabhängig von der Entnahme aus dem Leitungsnetz und dem Verbrauch des Gases. Die Belieferung am Virtuellen Handelspunkt bedeute, dass lediglich eine rein bilanzielle Übertragung (Nominierung) von Biomethanmengen aus ihrem Biogasbilanzkreis in den Biogasbilanzkreis des Käufers erfolge. Randnummer 23 Der tatsächliche Entnahmevorgang entziehe sich zudem dem Grunde und der Höhe nach ihrer, der Klägerin, Kenntnis als Verkäuferin. Sie habe deshalb gegenüber der F KG über die verkauften Biomethanmengen auf Grundlage der am Virtuellen Handelspunkt übertragenen Mengen abgerechnet und nicht anhand tatsächlicher Entnahmemengen. Da sie keinen Zugriff auf Zählerdaten am physischen Ausspeisepunkt habe, sei sie gar nicht in der Lage, eine korrekte Steueranmeldung abzugeben. Eine vertragliche Informationsverpflichtung habe sie nicht mit der F KG vereinbart. Sie habe den monatlichen Verbrauch der F KG auch nicht prognostizieren oder schätzen können, weil die Lastgänge von Biomethan-BHKWs sich wegen der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz an der Außentemperatur orientieren müssten. Randnummer 24 Sie habe Biomethanentnahmen ihrer Kunden nicht genau abgrenzen müssen, weil die Gasnetzzugangsverordnung für Biomethan vorsehe, dass sich Ein- und Ausspeisemengen nur jahresweise entsprechend müssten (erweiterter Bilanzierungszeitraum) und zudem insoweit einen erweiterten Flexibilitätsrahmen von 25 % bezogen auf die Einspeisemenge gewähre (§ 35 Abs. 3 Gasnetzzugangsverordnung; GasNZV). Zudem sehe die GasNZV eine Übertragung positiver Endsalden eines vorhergehenden auf den nachfolgenden Bilanzierungszeitraum vor (§ 34 Abs. 6 S. 1 GasNZV) und normiere so den regelmäßig eintretenden Fall, dass die bezogenen Biomethanmengen im Bezugsjahr nicht vollständig entnommen würden. Randnummer 25 Lieferer und Steuerschuldner im Sinne des § 38 Abs. 2 EnergieStG sei die G gewesen, die als "Lieferant" und als "Transportkunde" im gaswirtschaftlichen Sinne zu bewerten sei. Lieferer könne nur sein, wessen Handlung zur Steuerentstehung führe. Die Steuer entstehe aber nicht mit dem Verkauf und der Nominierung von Erdgas, sondern erst mit der Entnahme aus dem Leitungsnetz. Die G habe der F KG Durchleitungskosten bzw. Netzentgelte in Rechnung gestellt, welche sie ihrerseits an den Netzbetreiber abgeführt haben müsse. Daraus ergebe sich, dass der physische Ausspeisepunkt der F KG einem Bilanzkreis der G zugeordnet gewesen sein müsse. Randnummer 26 Hilfsweise sei sie, die Klägerin, jedenfalls nicht Steuerschuldnerin, weil ein Fall des § 38 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG vorliege. Denn jedenfalls sei die F KG "anderer Lieferer" im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 EnergieStG und damit Steuerschuldner im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG auch für die selbst entnommenen Gasmengen. Anders als der Beklagte meine, sei für die Annahme des "anderen Lieferers" nicht erforderlich, dass dieser "andere Lieferer" an einen Letztverbraucher liefere. Randnummer 27 Dies folge auch aus dem Stromsteuerrecht, das dem Energiesteuerrecht betreffend Erdgas ähnele. Die stromsteuerrechtliche Versorgereigenschaft sei nicht davon abhängig, dass eine Stromlieferung an den Letztverbraucher erfolge. Denn im Stromsteuerrecht seien auch reine Stromhändler, z.B. an der Strombörse in Leipzig, Versorger im Sinne des Stromsteuerrechts. Für dieses Verständnis spreche auch § 1a Abs. 5 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV). Dieser Vorschrift habe es nur bedurft, weil den Versorgerstatus grundsätzlich jede Leistung von Strom, auch an reine Zwischenhändler, begründe. Randnummer 28 Die F KG sei im Streitjahr "anderer Lieferer" gewesen, weil sie die Teilmenge von ... MWh des am Virtuellen Handelspunkt übertragenen Biomethans an die G entgeltlich veräußert habe. Die F KG sei ein Unternehmen mit eigenem Biogasbilanzkreis. Sie lasse sich nicht wie typische Letztverbraucher am Ausspeisepunkt mit Biomethan beliefern, sondern betreibe Biomethanhandel am Virtuellen Handelspunkt. Randnummer 29 Die F KG habe sie, die Klägerin, weder über die tatsächlich von ihr entnommenen Mengen, noch über die Veräußerung von ... MWh Gas an die G informiert. Dazu sei die F KG auch nicht verpflichtet gewesen, da es ihr freigestellt sei, wie sie mit dem am Virtuellen Handelspunkt bezogenen Biomethan verfahre. Randnummer 30 Da die F KG von verschiedenen Lieferanten Gas bezogen, überschüssige Mengen an die G veräußert und verbleibende Mengen in das Folgejahr übertragen habe, könne nur die F KG für eine ordnungsmäßige Erfassung und Versteuerung ihrer Gasmengen sorgen. Ihr, der Klägerin, lägen die erforderlichen Abrechnungsdaten für eine ordnungsmäßige Energiesteueranmeldung nicht vor. Dies zeige auch eine Addition der im Folgejahr 2015 durch die F KG bezogenen, übertragenen und zusätzlich hinzugekauften Biomethanmengen, welche den tatsächlichen Verbrauch der F KG übersteigen würden. Der Gesetzgeber habe § 38 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG für Kunden wie die F KG geschaffen, über deren vielschichtige Verhältnisse (Bezug, Handel und Verwendung) ein Lieferant keinen Überblick habe. Randnummer 31 Unschädlich sei, dass die F KG nicht über die Anmeldung als Lieferer im Sinne von § 38 Abs. 3 EnergieStG verfüge. Angesichts der unversteuerten Lieferung durch sie, die Klägerin, habe der F KG klar sein müssen, dass diese selbst als Lieferer Steuerschuldner geworden sei. Randnummer 32 Der vorliegende Fall entspreche dem Fallbeispiel in der Verfügung der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 15. April 2013 (V 4220/8240-1/13-ZF 2202/ZF 2208). Danach sei ein Gasabnehmer (vorliegend die F KG), der seinerseits an einen weiteren Abnehmer (vorliegend die G) zum Verbrauch weiterliefere, Steuerschuldner für die selbst verbrauchten Mengen. Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, den Steuerbescheid vom 28. August 2017 (XXX (xxx/17)) in Gestalt des Änderungsbescheids vom 9. November 2018 (XXX (xxx/18)) und der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2019 (RL VSt xxx/17) aufzuheben. Randnummer 34 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Er begründet seinen Antrag wie folgt: Randnummer 36 Die Klägerin sei Steuerschuldner im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 1 HS 1 EnergieStG. § 38 sei die richtige Steuerentstehungsvorschrift, den das streitbefangene Biomethan gehe physikalisch untrennbar im allgemeinen Gasnetz auf. Die mengenmäßige Unterscheidung in sogenanntes Bioerdgas einerseits und Erdgas andererseits erfolge rein bilanziell im Gasnetz. Die besonderen Vorschriften und Regelungen zu Bilanzierung, Konvertierung, Clearing, Allokation, Übertragung zwischen Bilanzkreisen, Punkten in Bilanzkreisen, Ermittlung, Ausgleich und Abrechnung von Ausgleichsenergiemengen, Differenzmengenabrechnung, Entgelten verschiedenster Art, zu börslichen Produkten, Informations- und Veröffentlichungspflichten, zur Festlegung eines Virtuellen Handelspunktes als Übergabeort in einem Bilanzkreis usw. fänden in den Vorschriften über die Energiesteuer auf Erdgas keine Berücksichtigung. Randnummer 37 Steuerschuldner sei danach der im Steuergebiet ansässige Lieferer, wenn das Gas nicht durch einen anderen Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen werde. Der Lieferer müsse sich mithin vor dem Abschluss eines Liefervertrages vergewissern, ob sein Vertragspartner selbst Lieferer sei und könne nur dann Gas unversteuert liefern. Randnummer 38 Die Klägerin sei Lieferer, denn sie habe sich mit dem - für die Energiebesteuerung allein maßgeblichen - Liefervertrag verpflichtet, Gasmengen an BHKW-Betreiber zur Verfügung zu stellen. Darüberhinausgehende Vertragswerke über die Bilanzierung von Biomethan seien steuerlich unerheblich. Randnummer 39 Die F KG sei ihrerseits nicht anderer Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 1 HS 2, Nr. 2 EnergieStG, denn sie habe an die G kein Gas zum Verbrauch abgegeben. Randnummer 40 Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. ... Entscheidungsgründe I. Randnummer 41 Die Entscheidung ergeht
3, 4 FGO durch den Berichterstatter und
2 FGO ohne mündliche Verhandlung. II. Randnummer 42 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 43 Der streitgegenständliche Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Randnummer 44 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Änderungsbescheids betreffend die Energiesteuerfestsetzung 2014 auf Erdgas sind die §§ 168 Satz 1, 164 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden, so ist eine Festsetzung der Steuer erforderlich, wenn der Steuerschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt, § 167 Abs. 1 Satz 1 AO. Randnummer 45 Anders als die Klägerin meint, ist sie Steuerschuldner der streitgegenständlichen Energiesteuer auf Erdgas in Höhe von ... €. Da sie insoweit entgegen ihrer Verpflichtung aus 38 Abs. 1, 2 EnergieStG keine Steueranmeldung abgab, durfte der Beklagte die Steuer nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO festsetzen. Randnummer 46 Die einschlägige Steuerentstehungsvorschrift ist § 38 EnergieStG (unter 1.). Die Steuer auf das im Jahr 2014 von der F KG entnommene Biomethan ist in der streitgegenständlichen Höhe von ... € über ... MWh Biomethan zum Steuersatz von ... €/MWh entstanden (unter 2.). Anders als die Klägerin meint, ist sie insoweit Steuerschuldner (unter 3.). Randnummer 47 1. Die einschlägige Steuerentstehungsvorschrift ist § 38 EnergieStG. Randnummer 48
StG entsteht die Steuer dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung an. Randnummer 49 Diese Regelung entspricht den Vorgaben zur Besteuerung von Erdgas in Art. 21 Abs. 5 UA 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/96 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (RL 2003/96/EG). Danach soll die Steuer zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Verteiler oder Weiterverteiler entstehen. Grundsätzlich befindet sich also im Erdgasnetz unversteuertes Erdgas, das auch nicht einem Steueraussetzungsverfahren unterliegt (vgl. zu dem insoweit vorliegenden Systemwechsel gegenüber dem Mineralölsteuerrecht, Soyk in Friedrich Soyk, EnergieStG/StromStG, § 38 EnergieStG, Rn. 2 ff., Stand September 2018). Randnummer 50 Nach der Gesetzesbegründung zu § 38 Abs. 1 EnergieStG (BT-Drs. 16/1172, S. 41f.) soll die Steuer dadurch entstehen, "dass Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird. Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager gelten dabei als dem Leitungsnetz zugehörig. [...] Die Folge der Steuerentstehung erst im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Leitungsnetz ist, dass im Unterschied zum alten Recht künftig Leitungsverluste steuerlich nicht mehr erfasst werden. Darüber hinaus befindet sich künftig grundsätzlich nur noch unversteuertes Erdgas im Leitungsnetz." Randnummer 51
StG sind Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes u.a. Waren der Positionen 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur (
StG in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung), mithin auch Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der Pos. 2711 KN.
StG (i.d.F. des Gesetzes vom 1. März 2011) entsprechen dem Erdgas im Sinne des EnergieStG solche Waren der Unterpositionen 2711 11 (verflüssigtes Erdgas) und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe. Erdgas im Sinne dieses Rechtstreits unterfällt darunter der UPos 2711 21 00 als Erdgas in gasförmigem Zustand, wohingegen andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der UPos 2711 29 00 unterfallen.
ErlKN zu UPos 2711 29 00 (EZT-Online Rz. 10.0 ff.) gehört zu dieser Unterposition Gas (in gasförmigem Zustand) aus Biomasse. Das Gas besteht überwiegend aus Methan sowie im Allgemeinen aus Kohlendioxid und, in geringerem Maße, aus Schwefelwasserstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff. Randnummer 52 Eine Vorschrift zur Regelung der Eigenschaft von Biomethan als gasförmiger Biokraft- oder -heizstoff enthielt das EnergieStG in der im Streitjahr gültigen Fassung nicht. Mit dem - hier noch nicht anwendbaren - Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom
StG setzt die Steuerentstehung voraus, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird. Bei der Entnahme wird ausschließlich auf den Realakt abgestellt, auf Vertragsbeziehungen kommt es hierbei nicht an (g.h.M. Soyk in Friedrich/Soyk, EnergieStG/StromStG, § 38 EnergieStG Rn. 11, Stand September 2018; Schröer-Schallenberg in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG, § 38 EnergieStG, Rn. 3, Stand August 2020; Möhlenkamp in Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG,
StG ist Steuerschuldner der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist und das gelieferte Erdgas nicht durch einen anderen Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen wird, anderenfalls nach Nr. 2 derjenige, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt. Randnummer 67 Die Klägerin war im Streitjahr Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 1 HS 1 EnergieStG (unter a). Die F KG war im Streitjahr nicht anderer Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 EnergieStG (unter b). Randnummer 68 a) Die Klägerin war im Streitjahr Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 1 HS 1 EnergieStG. Randnummer 69 Der energiesteuerrechtliche Liefererbegriff ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Randnummer 70 Die energiesteuerrechtliche Lieferung von Erdgas verlangt ein wissentliches und willentliches Handeln. Im Allgemeinen liegt demzufolge der Lieferung ein Versorgungsvertrag zu Grunde, der in der Regel schriftlich, aber auch konkludent abgeschlossen sein kann (Soyk in Friedrich/Soyk, § 38 EnergieStG, Rz. 8, Stand September 2018; Schröer-Schallenberg in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG/StromStG, § 38 EnergieStG, Rn. 4, Stand August 2020). Randnummer 71 Wer Steuerschuldner der Energiesteuer auf Erdgas ist und die Steueranmeldung abzugeben hat, folgt aus § 38 Abs. 2 EnergieStG. Nach dem Regeltatbestand ist es der inländische Erdgaslieferer, soweit er Endverbraucher mit Erdgas im Steuergebiet beliefert, § 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG. Nach der Gesetzesbegründung zu § 38 Abs. 2 EnergieStG (BT-Drs. 16/1172, S. 41f.) ist "Steuerschuldner für geliefertes Erdgas [...] grundsätzlich, wer sich vertraglich gegenüber demjenigen, der das Erdgas zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnimmt, zur Lieferung des Erdgases verpflichtet hat und im Steuergebiet ansässig ist." Randnummer 72 Diese Bestimmungen ähneln dem Besteuerungssystem im Stromsteuerrecht. Der Lieferer im Erdgassteuerrecht ähnelt der Rechtsfigur des Versorgers im Stromsteuerrecht. In beiden Fällen wurde nicht zuletzt, um die Steuerschuldnerschaft im liberalisierten Erdgas- und Strommarkt eindeutig zuordnen zu können, das Tatbestandsmerkmal des "gelieferten Erdgases" bzw. "geleisteten Stroms" aufgenommen. Liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG nicht vor, wird der Entnehmer selbst zum Steuerschuldner, § 38 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG (Schröer-Schallenberg in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG/StromStG, § 38 EnergieStG, Rn. 30, Stand August 2020). Randnummer 73 In der Literatur wird richtigerweise darauf abgestellt, dass nach der Deregulierung des Erdgasmarkts das Netzeigentum und der Erdgasvertrieb auseinanderfallen. Nicht der Netzbetreiber, sondern das Vertriebsunternehmen ist dann Lieferer im Sinne des Energiesteuergesetzes. Rechtsgeschäftliche Vorgänge sind dem Verbrauchsteuerrecht, das maßgeblich auf tatsächliche Handlungen abstellt, zwar grundsätzlich fremd. Das "Leistungselement" etwa ist in das Stromsteuerrecht aufgenommen worden, um eine Konkretisierung des Steuerschuldners zu erreichen (BT-Drs. 14/40, 12). Das rechtsgeschäftliche Element (die "Lieferung von Erdgas"), hat mithin allein die Funktion, den jeweiligen Steuerschuldner bestimmen zu können. Derjenige liefert, der sich vertraglich gegenüber demjenigen, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt, zur Lieferung des Erdgases verpflichtet hat (vgl. Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Auflage 2018, S. 348). Randnummer 74 Für den wesensähnlichen Stromhandel wird in der Literatur ausgeführt: Wegen der fehlenden Körperlichkeit des elektrischen Stroms könne der Weg nach der Einspeisung ins Netz bis zur Entnahme durch den Letztverbraucher nicht verfolgt werden. Hinzukomme, dass der Kunde den Stromverkäufer frei wählen könne und dieser nicht Erzeuger des Stroms oder Netzbetreiber sein müsse. Der Gesetzgeber habe deshalb davon abgesehen, für die Frage der Steuerschuldnerschaft auf die tatsächliche Lieferung des Stroms abzustellen. Eindeutig feststellbar sei aber derjenige, der sich vertraglich verpflichtet habe, Strom an den Verbraucher zu leisten (Schröer-Schallenberg in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG/StromStG, § 5 StromStG, Rn. 24, Stand Juni 2021). Das Gericht macht sich diese Ausführungen zu eigen. Randnummer 75 Kürzer gefasst kommt es also für die Steuerentstehung nach § 38 Abs. 1 EnergieStG allein auf den Realakt der Entnahme an. Die Steuerschuldnerschaft des Lieferers nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG dagegen bestimmt sich nach der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, mit der sich der Lieferer schuldrechtlich zur Lieferung von gasförmigen Energieerzeugnissen verpflichtet. Randnummer 76 Nach diesen Maßgaben war die Klägerin im Streitjahr Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 1 HS 1 EnergieStG. Randnummer 77 Die Klägerin war
dem Biomethanliefervertrag vom ... 2011 ausdrücklich die schuldrechtlich zur Lieferung verpflichtete Lieferantin der Klägerin. Randnummer 78 Die bei erster Betrachtung komplex anmutenden Besonderheiten des Gaswirtschaftsrechts ändern an dieser Zuordnung nichts. Randnummer 79 Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei dem Vertrag vom ... 2011 nicht um eine unübliche, seltene Vertragsgestaltung, aufgrund derer die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 38 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG angezeigt wäre (unter aa). Bei der Prüfung der Liefererstellung muss zwischen dem Verkauf der Ware Gas durch den Energieversorger als Lieferer und ihrem bloßen Transport durch die Betreiber der Leitungsnetze (unter bb) sowie der Abwicklung im virtuellen Gashandel mittels Bilanzkreisen (unter cc) unterschieden werden. Dieser Sichtweise widerspricht der klägerische Vortrag nicht, sie habe nicht über hinreichende Informationen über Bezug, Handel und Verwendung von Biomethan durch die F KG verfügt (unter dd). Randnummer 80 aa) Die Klägerin war
dem Biomethanliefervertrag vom ... 2011 ausdrücklich Lieferantin der Klägerin; anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei dem Vertrag vom ... 2011 nicht um eine unübliche, seltene Vertragsgestaltung, aufgrund derer die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 38 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG angezeigt wäre. Randnummer 81 Bei dem Biomethanliefervertrag vom ... 2011 handelte es sich um einen gaswirtschaftsrechtlich üblichen Gasversorgungsvertrag der Klägerin (als Gaslieferantin) mit der F KG (als Sonderkunde). Für diesen Sonderkundenvertrag gilt gaswirtschaftsrechtliche Vertragsfreiheit. Die Kundensegmentierung unterscheidet weiter zwischen Privat- und Gewerbekunden, Geschäftskunden bzw. Weiterverteilerunternehmen. In Abgrenzung zu den Privat- und Gewerbekunden werden dem Geschäftskundensegment Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 100 MWh im Niederdruckbereich und alle Kunden im Mitteldruckbereich zugerechnet. Diese Voraussetzungen erfüllt die F KG aufgrund ihres jährlichen Verbrauchs. Das Kundensegment der Weiterverteilerunternehmen, die zumeist im höchsten Druckbereich beliefert werden, umfasst vor allem Stadtwerke (vgl. zu allem Rasbach/Baumgart, Vertragshandbuch Gaswirtschaft,
ihrem Netzanschlussvertrag mit der B über einen Einspeisepunkt in einer Biomethan-Einspeisestation ein. Die physische Ausspeisung hatte die F KG, gemanagt durch ihren Dienstleister G, zu besorgen. An der Lieferantenstellung der Klägerin, die das Gas schuldrechtlich bereitzustellen hatte, ändert diese Gestaltung nichts. Randnummer 85
NZV müssen die Transportkunden allerdings jeden von ihnen genutzten Ein- bzw. Ausspeisepunkt eindeutig einem Bilanzkreis zuordnen. Der vom Transport abzugrenzende Bilanzkreisvertrag regelt mithin den Abgleich zwischen Ein- und Ausspeisung sowie die Möglichkeit, Gas am Virtuellen Handelspunkt auch ohne physische Ein- und Ausspeisung zu übertragen. Der Bilanzkreisvertrag stellt so die notwendige Verklammerung in einem von der physischen Ein- und Ausspeisung unabhängigen bilanziellen Entry-Exit-System dar. Er sichert als vertragliche Grundlage die Ein- und Ausspeisung zumindest annähernd gleichgroßer Mengen ab. Zudem ermöglicht er den reinen Gashandel "auf dem Papier" und die hierzu erforderliche Verschiebung von einem Bilanzkreis in einen anderen über den Virtuellen Handelspunkt (vgl. Rasbach/Baumgart, Vertragshandbuch Gaswirtschaft,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.