Fluggastrechte: Ausgleichsanspruch unabhängig vom rechtzeitigen Einfinden zur Abfertigung; Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung bei Flug im Rahmen einer Pauschalreise Orientierungssatz 1. Für das
Art. 3Rn.
9). Randnummer 11 Es kann offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt sich die Fluggäste im Sinne des EGV 261/2004 Art 3 Abs 2 Buchst a zur Abfertigung einfanden. Randnummer 12 Die Fluggastrechteverordnung ist im Grundsatz anwendbar, wenn der Fluggast den Flug antritt und sich rechtzeitig zur Abfertigung einfindet. Dies geschieht regelmäßig durch Check-In des Fluggastes (BeckOK
/Schmid, 22. Ed. 1.4.2022,
Art. 3Rn.
45). Randnummer 13 Für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs wegen großer Verspätung ist es indessen nicht erforderlich, dass sich der Fluggast im Sinne des EGV 261/2004 Art 3 Abs 2 Buchst a zur Abfertigung einfindet, wenn der Fluggast tatsächlich befördert wird. Randnummer 14 Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Verordnung, nach dem das Erfordernis rechtzeitigen Einfindens in Fällen einer Annullierung des Fluges nicht gilt. Der Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung bei großer Verspätung gründet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerade auf einer Gleichstellung mit Fluggästen annullierter Flüge (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07 und C-432/07 -, juris Rn. 69). Dementsprechend ist das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs wegen großer Verspätung nicht an Voraussetzungen zu knüpfen, welche über diejenigen hinausgehen, die für einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung nötig wären. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fluggast - wenn auch verspätet - tatsächlich befördert wurde. Randnummer 15 Auch Sinn und Zweck des Erfordernisses, sich rechtzeitig zur Abfertigung einzufinden, sind im Falle einer Beförderung mit großer Verspätung nicht einschlägig. Randnummer 16 Der Fluggast hat sich rechtzeitig einzufinden, damit das Luftfahrtunternehmen den Flug pünktlich durchführen kann, was der übergeordneten Zielrichtung der Fluggastrechteverordnung entspricht, Unannehmlichkeiten für die Passagiere zu vermeiden (BeckOK
/Schmid, 22. Ed. 1.4.2022,
Art. 3Rn.
41). Randnummer 17 Hingegen würde dieses Ziel in vielen Fällen konterkariert, wenn der Fluggast sich auch bei großer Verspätung den zeitlichen Vorgaben des EGV 261/2004 Art 3 Abs 2 Buchst a entsprechend zur Abfertigung einfinden müsste. Denn dies zöge vielfach unnötige zusätzliche Wartezeiten des Fluggastes nach sich, der sich zur Wahrung seiner Rechte zur vorgegebenen, schriftlich angegebenen Zeit oder 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit einzufinden hätte, selbst wenn sich zu diesem Zeitpunkt bereits eine große Verspätung am Zielort abzeichnete. Ein solches Normverständnis stünde nicht nur in offensichtlichem Widerspruch zu den Zielen der Fluggastrechteverordnung, sondern ginge auch mit unzumutbaren Belastungen für den Fluggast einher. Randnummer 18 Auch soweit in dem Erfordernis rechtzeitigen Einfindens der Zweck gesehen wird, es dem Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, festzustellen, welche Passagiere tatsächlich an dem Flug teilnehmen werden, so dass gebuchte Plätze für Passagiere, die gleichwohl nicht mitfliegen möchten oder können, gegebenenfalls anderen Passagieren auf der Warteliste zugeteilt werden können (BGH, Urteil vom
- August 2012 - X ZR 128/11 -, juris Rn. 17), ist dieser Zweck für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs wegen großer Verspätung ebenfalls nicht von Relevanz, wenn der betroffene Fluggast tatsächlich befördert wird. Selbiges gilt für den Zweck, das Reisegepäck des Fluggastes rechtzeitig in Empfang nehmen zu können (BGH, Urteil vom
- August 2012 - X ZR 128/11 -, juris Rn. 17). Randnummer 19 Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Leistung gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Randnummer 20 Denn der Anspruch auf Ausgleichszahlung ist nicht verjährt. Randnummer 21 Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung verjährt auch dann gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach den allgemeinen Regeln, wenn der Flug Bestandteil einer Pauschalreise war. Die spezielle Verjährungsvorschrift des § 651j BGB für Pauschalreiseverträge ist nicht anzuwenden. Randnummer 22 Die Frage der Verjährung richtet sich nach dem international anwendbaren nationalen Recht - hier dem deutschen - da die Fluggastrechteverordnung insoweit keine Regelung enthält (EuGH, Urteil vom
- November 2012 - C-139/11 -, juris). Randnummer 23 § 651j BGB ist auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar. Randnummer 24 Dies folgt bereits klar aus dem Wortlaut. Die Norm bezieht sich auf die in § 651i Abs. 3 BGB aufgezählten Ansprüche des Reisenden. Die in Bezug genommene Vorschrift zählt die Gewährleistungsrechte des Reisenden bei mangelhafter Pauschalreise einzeln auf. Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung sind darin nicht genannt. Randnummer 25 Eine analoge Anwendung des § 651j BGB auf Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung scheidet aus. Randnummer 26 Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor. Randnummer 27 Dass insoweit eine unbeabsichtigte Lücke bestünde, ist nicht anzunehmen, zumal die in Bezug genommene Aufzählung des § 651i BGB nicht nur spezielle Rechte nach Pauschalreisevertragsrecht, sondern auch den Aufwendungsersatz nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht enthält. Als spezielle Verjährungsvorschrift, welche eine Ausnahme von den allgemeinen Regeln darstellt, ist deren Anwendungsbereich am Wortlaut orientiert eng zu umgrenzen. Der Wortlaut des § 651j S. 1 BGB bezieht sich klar und eindeutig auf die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche. Eine erweiternde Anwendung wäre angesichts der Rechtstatsache, dass im Zusammenhang mit der Durchführung einer Pauschalreise vielgestaltige Ansprüche aus unterschiedlichen Rechtsgründen entstehen können, sachlich nicht mehr abzugrenzen. Eine analoge Anwendung wird deshalb im Allgemeinen nicht befürwortet (BeckOGK/Sorge, 1.4.2022, BGB § 651j Rn. 23; MüKoBGB/Tonner,
- Aufl. 2020, BGB § 651j Rn. 2 ff.). Randnummer 28 Einer Analogie steht des Weiteren entgegen, dass die Verjährungsvorschrift des § 651j BGB auf Harmonisierungsvorgaben der Pauschalreise-Richtlinie zurückgeht, welche in keinerlei Zusammenhang mit Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung stehen. Randnummer 29 Der Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung selbst verbietet eine Verkürzung der Verjährung aus dem Grunde, dass der Flug Teil einer Pauschalreise war. Denn ausweislich des Erwägungsgrundes 5 soll der Schutz der Verordnung unterschiedslos auf Flüge im Rahmen von Pauschalreisen erstreckt sein. Fluggästen nur deswegen eine schlechtere Rechtsposition einzuräumen, weil der betroffene Flug im Zusammenhang mit einer Pauschalreise stand, bedeutete eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch das nationale Recht, welche mit dem Gebot effektiver und einheitlicher Durchsetzung europäischen Rechts nicht zu vereinbaren wäre. Randnummer 30 Die Klägerin muss sich keine Zahlungen eines Reiseveranstalters nach § 651p Abs. 3 S. 2 BGB gemäß §§ 404, 407 Abs. 1 BGB analog anrechnen lassen. Es ist nicht vorgetragen, dass überhaupt Zahlungen an die Zedenten geleistet wurden. Die Klägerin hingegen hat ihrer sekundären Darlegungslast genügt und angegeben, dass an keinen der Zedenten Entschädigungszahlungen des Pauschalreiseanbieters erfolgt sind. Randnummer 31 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 32 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.