Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 15 U 142/21 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 63.699,28 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal. Randnummer 2 Der Kläger erwarb am 25.07.2015 von der P. Niederlassung H. GmbH einen Neuwagen der Marke Porsche, Modell Cayenne 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer... zum Kaufpreis vom € 98.190,25. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger über ein Bankdarlehen; das Fahrzeug wurde der Bank sicherungsübereignet. Das Fahrzeug ist mit einem 3,0-Liter-V6-Turbodieselmotor, Abgasnorm EURO 6, ausgestattet. Ob es sich dabei um einen Motor mit der Modellbezeichnung EA 897evo handelt, oder, wie von der Beklagten vorgetragen, um einen EA 896G2, ist streitig. Randnummer 3 Herstellerin und Entwicklerin des Motors ist die Firma A., die Motorsteuerung und die dazugehörige Software wurde von VW geliefert und von A. mit dem Motor vernetzt und bedatet. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs. Randnummer 4 Am 28.07.2017 erließ das Kraftfahrtbundesamt eine nachträgliche Nebenbestimmung zur Typengenehmigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, weil die Bedatung des Warmlaufmodus als unzulässig festgestellt worden war. Der Kläger ließ das dazu erforderliche Softwareupdate im Jahr Dezember 2018 aufspielen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 14.05.2018 sprach das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der Beklagten einen verbindlichen Rückruf aus wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen hinsichtlich der Modelle Cayenne 4.2 Liter V8 TDI und Macan 3.0 Liter V6 TDI EURO 6. Randnummer 6 Mit Anwaltsschreiben vom 30.07.2020 (Anlage K 24) forderte der Kläger die Beklagte auf, binnen zwei Wochen Schadensersatz in Höhe € 65.394,70 (Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz) Zug um Zug gegen Abholung des Fahrzeuges am Wohnsitz des Klägers zu leisten. Randnummer 7 Der Kläger behauptet, Randnummer 8 er sei Eigentümer des Fahrzeuges, er habe das Darlehen bereits abgelöst, das Fahrzeug sei an ihn zurückübereignet worden (Anlagen K 28, K 29). Der Motor des Fahrzeugs sei vom sog. „Abgasskandal“ betroffen. Die Motorsoftware sei derart modifiziert, dass die Werte der EURO-Abgasnorm nur auf dem Prüfstand eingehalten würden, im Straßenbetrieb wichen diese Werte erheblich ab. Die Motorsteuerungssoftware passe durch eine Lenkwinkelerkennung in der Prüfstandssituation die Schaltstrategie an und verringere bei den Prüfstandsmessungen die Abgaswerte. Außerdem verfüge die Motorsteuerung über ein Thermofenster und eine Aufheizstrategie. Das KBA habe den Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeuges amtlich angeordnet. Bei Kenntnis der Manipulationen hätte der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit abgasmanipuliertem Motor habe die Beklagte den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Der Vorstand der Beklagten habe in zurechenbarer Weise von den Manipulationen Kenntnis haben müssen, jedenfalls habe er die Schädigung der Käufer durch den Einbau des Motors billigend in Kauf genommen. Wolfgang H., der von 2001 bis 2007 Chef der Motorenentwicklung von A., anschließend des gesamten Konzerns und ab 2011 Entwicklungsvorstand der Beklagten gewesen sei, habe Kenntnis von den rechtswidrigen Abgasmanipulationen gehabt oder sich beschaffen können. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten seit 2010, M. M., der seit 25. September 2015 Vorstandsvorsitzender der V. AG ist und wenige Wochen später zum Aufsichtsratsvorsitzenden des A. AG gewählt wurde, sei aufgrund seiner Tätigkeit ab März 2015 auch im Vorstand des Mutterkonzerns V. AG und über alle Tatsachen des Abgasskandals informiert gewesen; auch der jetzige Vorstandsvorsitzende B. sei über den gesamten Sachverhalt informiert. Randnummer 9 Der Kläger erklärt den Klagantrag zu 1. hinsichtlich eines Betrages von € 2.793,50 für erledigt und beantragt, Randnummer 10 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 60.905,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Porsche vom Typ Cayenne 3.0 TDI mit der Fahrzeug-Identnummer: ... nebst 2 Schlüsseln, KfZ-Schein und Serviceheft, Randnummer 11 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.342,62 EUR freizustellen. Randnummer 12 Die Beklagte widerspricht der Teilerledigungserklärung und beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie behauptet, Randnummer 15 in dem Fahrzeug sei der Motor EA 8962G von A. verbaut. Es handele sich um ein völlig anderes Produkt als der VW-Motor EA 189, eine Umschaltlogik wie im EA 189 sei im EA 8962G nicht enthalten. Bis Juni 2017 habe die Beklagte keine Kenntnis von unzulässigen Abschalteinrichtungen gehabt. Auf Nachfragen ab dem 22.09.2015 habe A. der Beklagten bis zum 08.06.20217 mehrfach bestätigt, dass die EU V6 (TDI) Motoren keine unzulässigen Abschalteinrichtungen enthalten würden. Das Abgasverhalten des Fahrzeuges habe die Kaufentscheidung des Klägers nicht beeinflusst. Randnummer 16 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2021 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 23.09.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 17 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen PKW keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung, §§ 823 ff. BGB. Randnummer 18 1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung besteht nicht. Randnummer 19 Ob die vom Kläger gerügten Umstände der Motorsteuerung – Thermofenster, Lenkwinkelerkennung und Aufheizstrategie – unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen, kann offenbleiben, denn es fehlt jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen des Sittenwidrigkeitsvorwurfs. Eine für die Wertung als sittenwidrig erforderliche Täuschungsabsicht sowie ein Schädigungsvorsatz der Beklagten kann vor dem Hintergrund, dass sie den streitgegenständlichen Motor und dessen Steuerung nicht selbst entwickelt und hergestellt hat, anders als in der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 (Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19) nicht angenommen werden. Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.