Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten aufgrund einer behaupteten Softwaremanipulation bei einem Kfz Schadensersatz bzw. Minderung. Randnummer 2 Der Kläger erwarb im Juli 2016 das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Porsche Cayenne 3,0 TDI, 193kw/262PS (Anlage K 1), der im Oktober 2016 ausgeliefert wurde. Im Jahr 2017 teilte der Hersteller dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) festgestellte Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Motorsteuerungssoftware mit. Folge war, dass der Hersteller in Abstimmung mit dem KBA bis zum Herbst 2017 ein Softwareupdate entwickelte. Am 25. August 2017 forderte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der Hälfte des Kaufpreises von € 80.008,90, also € 40.004,45 (Anlage K 3). Die Beklagte reagierte am 7. September 2017 (Anlage K 4) und verwies den Kläger auf die geplanten Maßnahmen zu einem Softwareupdate, das sich noch in der Abstimmung mit dem KBA befinde. Unter dem 18. Oktober 2017 stellte das KBA fest, dass keine „unzulässig Abschalteinrichtung“ verbaut worden sei und gab gleichzeitig ein Softwareupdate frei. Im Schriftsatz vom 30. April 2019 erklärte der Kläger, dass dieser sich für „eine Minderung entschieden“ habe. Randnummer 3 Der Kläger behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug seitens des Herstellers derart manipuliert worden sei, dass zwar im Testbetrieb die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte eingehalten würden, diese im üblichen Gebrauch jedoch bei weitem überschritten würden. Der Kläger meint, dass eine Nachfristsetzung entbehrlich gewesen sei. Auf ein Softwareupdate habe er sich nicht einlassen müssen. Er behauptet, dass ihm ein Schaden in Höhe von € 40.004,45 entstanden sei. In dieser Höhe sei der Wert des Fahrzeugs herabgemindert. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, Randnummer 5 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 6 1. an den Kläger e 40.004,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.9.2017 zu zahlen und Randnummer 7 2. an den Kläger weitere € 1.434,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte trägt vor, dass beim streitgegenständlichen Motor, anders als beim VW-Motor des Typs EA 189 (EU5), keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sei. Hier sei lediglich der Warmlaufmodus bezogen auf den sog. SCR-Katalysator betroffen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Randnummer 13 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 40.004,45 zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Randnummer 14 1. Der Kläger beansprucht ohne Erfolg Schadensersatz in dieser Höhe gemäß §§ 434 Nr. 3, 281 BGB. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind nicht schlüssig vorgetragen. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.