Datenschutzrecht: Auskunftsanspruch eines Betroffenen gegen eine Wirtschaftsauskunftei Orientierungssatz 1. Im Rahmen der Erfüllung eines auf Mitteilung bereits erfolgter Weitergabe personenbezogener
/BDSG Lfg. 10/20 X/20, Art. 15 DSGVO Rn 45). Folglich - dies ist der Vortrag der Beklagtenseite vor dem abgegebenen Teilanerkenntnis - sei der Anspruch des Klägers bereits erfüllt, da die Form der Auskunftserteilung nicht normiert sei. Im Übrigen seien die gesetzlichen Form- und Verfahrensregelungen aus Art. 12 DSGVO auf den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO entsprechend anwendbar. Maßgeblich sei demnach der Wunsch des Betroffenen, sofern dieser nicht anderweitig erkennbar sei oder kommuniziert werde. Der Kläger habe eine Form der Auskunftserteilung weder in dem als Anlage K 4 zur Gerichtsakte gereichtem Schreiben noch im Prozess geltend gemacht, sodass die Beklagte davon habe ausgehen dürfen, den Auskunftsanspruch auch elektronisch erfüllen zu dürfen. Randnummer 49 Die Auskunft über die Herkunft der personenbezogenen Daten habe die Beklagte dem Kläger bereits mitgeteilt. Diese ergebe sich aus der Anlage K 3. Die Empfänger der Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DSGVO könnten nicht benannt werden, da von den Nutzern der Plattform keine namentliche Registrierung verlangt würde und ihre Aktivitäten ausschließlich anonym erfasst würden. Dem stünden auch keine rechtlichen Bedenken entgegen, da gemäß Art. 24 DSGVO eine Auswertung lediglich dann möglich sei, wenn diese notwendig sei. Mit Blick auf die Geschäftstätigkeit der Beklagten sei eine personalisierte Auswertung nicht notwendig, sodass entsprechende Daten nicht vorgehalten werden dürften. Auch die Verwendung der „Watch“-Funktion stehe dem nicht entgegen. Die Premium-Service-Kunden erhielten bei Veränderungen des Datenbestandes lediglich per E-Mail den Hinweis, dass es zu Veränderungen gekommen sei. Eine solche E-Mail laute: Randnummer 50 „Hallo, Folgende neue Bekanntmachungen wurden gefunden: - xy x. GmbH Vielen Dank und herzliche Grüße Vom N. D. Team“ Randnummer 51 Dabei würde das aufgeführte Unternehmen als anklickbarer Link dargestellt (vgl. Bl. 133 d.A.). Randnummer 52 Eine Übersendung von personenbezogenen Daten erfolge nicht. Ob die Nutzer nach Erhalt des Hinweises tatsächlich die Information aufriefen oder nicht, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Randnummer 53 Auch den Herausgabeanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO habe die Beklagte mit der Übersendung des Links erfüllt. Eine Datenkopie müsse keineswegs zwingend durch die Übersendung von Papier erfolgen. Die Auskunft könne auch in der Form einer Bildschirmanzeige erfüllt werden. Randnummer 54 Das weitere Auskunftsverlangen des Klägers vom 27.11.2019 sei rechtsmissbräuchlich. Die von der Beklagten verarbeiteten Daten hätten sich nach dem letzten Auskunftsbegehren nicht verändert. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen, da er in der Zwischenzeit keine Pflichtveröffentlichungen vorgenommen habe. Zudem sei der übermittelte Link noch immer aktiv gewesen. Der erneute Antrag müsse als extensiver Antrag verstanden werden, den die Beklagte folgenlos habe verweigern dürfen gemäß Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO. Darüber hinaus sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der Betroffene nach der Einsichtnahme seiner Daten am Bildschirm auch Papierausdrucke fordere (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.01.2013 - 13 Sa 263/12). Randnummer 55 Hinsichtlich des geänderten Klagantrags zu 3. (Auskunftsanspruch) ist die Beklagte der Ansicht, dass mit der Klagänderung der Auskunftsanspruch erstmalig ausreichend konkret gefasst worden sei. Der geänderte Klagantrag weiche erheblich von dem ursprünglichen Klagantrag zu 3. ab. Das nunmehr formulierte Auskunftsinteresse sei von ihr, der Beklagten, bislang nicht erfüllt worden, so dass sie die Klaganträge zu 3.
- a)und
- b)nunmehr unter Protest gegen die Kostenlast anerkenne. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Datenbestand des Klägers auf der streitgegenständlichen Plattform seit Einleitung des Klagverfahrens geringfügig geändert habe, so dass dem nun formulierten Auskunftsanspruch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht mehr entgegenstehe. Randnummer 56 Demgegenüber bestehe kein Anspruch auf eine Auskunft wie mit dem Klagantrag zu 3.
- c)beantragt. Denn Rechte anderer dürften durch den Auskunftsanspruch nicht beeinträchtigt werden. Die Mitteilung der mit dem Antrag zu 3.
- c)begehrten Daten greife nicht nur in die Rechte der betroffenen Premium-Kunden an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten ein, sondern auch in das Geschäftsgeheimnis der Beklagten, da hierzu ihre Kundendatenbank gehöre. Bei den von der begehrten Auskunft erfassten Daten handele es sich um personenbezogene Daten der Kunden, die an keiner Stelle öffentlich zum Abruf bereitgehalten würden. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung müssten daher die Interessen der Kunden an der Geheimhaltung dieser Daten überwiegen. Auch gehe der Gesetzeswortlaut des Art. 15 DSGVO davon aus, dass Anspruch auf die Nennung der Empfänger oder Kategorien von Empfängern bestehe, also die Nennung der Kategorien der Empfänger eine gleichwertige Alternative zu der Nennung konkreter Empfänger sei. Es sei die Entscheidung des Verantwortlichen, welche Variante er erfülle. Auch eine teleologische Auslegung des Wortlauts der Norm spreche gegen das Begehren. Denn die konkrete Nennung von individuellen Angaben unterliege dem Datengeheimnis der jeweiligen Kunden. Für den Kläger bestehe keine gesetzliche Grundlage, die angestrebten Daten nach der geforderten Offenlegung zu verarbeiten. Im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Kunden lediglich allgemein zugängliche Daten über den Kläger zur Kenntnis nehmen würden, der Kläger jedoch die Offenlegung sensibler Daten verlange. Der Kläger nehme mit dem Antrag zu 3.
- c)für sich in Anspruch, deutlich tiefer in die Privatsphäre der Kunden und auch der der Beklagten einzudringen, als seine Sphäre durch die Verarbeitung von öffentlichen Daten durch die Beklagte (bezogen auf den Kläger) berührt werde. Die angefragten Daten würden selbst dem Datenschutz und dem Datengeheimnis unterliegen. Von einer Beeinträchtigung der Rechte der Kunden sei auszugehen, wenn neben dem Namen auch die Wohnadresse und Kontaktdaten benannt würden. Bei einer Offenlegung würden sich zudem zwingende Meldepflichten gegenüber den Kunden und der Datenschutzbehörde ergeben. Ferner sei die Auskunft aus technischen Gründen unmöglich. Es könnten nicht einzelne „Watch“-Listen abgerufen werden, um die Kunden zu benennen, die sich über einzelne Veröffentlichungen auf der Plattform informierten. Die entsprechende Software lasse kein Tracking der Kunden zu, hierzu bezieht sich die Beklagte auf die Anhörung ihres Geschäftsführers. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, die Software anders zu gestalten. Dieses Vorbringen sei auch nicht verspätet, da es in der Verhandlung vom 18.06.2021 dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch nicht bekannt gewesen sei. Randnummer 57 Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht bestehe. Es fehle bereits an einem Verstoß gegen die DSGVO. Randnummer 58 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2020 und vom 18.06.2021 und die Hinweise des Gerichts vom 11.02.2021 und vom 19.03.2021 Bezug genommen. Randnummer 59 Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, war der 6.08.2021. Entscheidungsgründe Randnummer 60 Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft. Dieser beruht zum einen auf dem Teilanerkenntnis der Beklagten, hinsichtlich des Klagantrags zu 3.
- c)folgt der Anspruch aus den datenschutzrechtlichen Vorschriften (III.). Ansprüche auf Löschung, Unterlassung und Schadensersatz stehen dem Kläger nicht zu (I., II. und IV.). I. Randnummer 61 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen mit dem Klagantrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus Art. 17 DSGVO. Als Anspruchsgrundlagen kommen lediglich Art. 17 Abs. 1 lit. d und lit. c DSGVO in Betracht. Jedoch fällt die jeweils vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Beklagten aus. 1. Randnummer 62 Nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO besteht ein Löschungsanspruch, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung rechtmäßig ist, ist in Art. 6 Abs. 1 DSGVO geregelt. Danach ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die Verarbeitung der Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Randnummer 63 Ein berechtigtes Interesse der Beklagten liegt vor. Das berechtigte Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist weit zu verstehen. Deshalb zählen zu den berechtigten Interessen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen (Kühling/Buchner/Buchner/Petri,
,
- Auflage 2020, Art. 6 Rn. 146). Vorliegend ist das Ziel der Beklagten, finanzielle Kennzahlen und Zusammenhänge zwischen Unternehmen und natürlichen Personen aufzuzeigen. Für Kunden und potentielle Kunden sollen von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften die Vertretung, der Geschäftssitz und die finanziellen Kennzahlen aus den zum Handels-, Insolvenzregister und Bundesanzeiger eingereichten Unterlagen und Bilanzen auffindbar gemacht werden. Darüber hinaus besteht das Ziel darin, die Handlungsbevollmächtigten von Kapitalgesellschaften transparent im Kontext einer einzugehenden oder eingegangenen Geschäftsbeziehung darzustellen, um so den Kunden oder den potentiellen Kunden ein realistisches Bild aufzuzeigen, mit welchen Personen sie tatsächlich vertragliche Vereinbarungen schließen bzw. zu schließen beabsichtigen. Zur Erreichung ihrer genannten Unternehmensziele, die wirtschaftlicher Art sind, ist es erforderlich, dass die Beklagte personenbezogene Daten verarbeitet. Aus Sicht der Kammer verfolgt die Beklagte damit ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Randnummer 64 Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Interesse der Beklagten gegenüber dem Interesse des Klägers am Schutz seiner verarbeiteten Daten. Randnummer 65 Zugunsten des Klägers ist zwar zu berücksichtigen, dass - im Gegensatz zu der Plattform der Beklagten - in den öffentlichen Registern über die jeweiligen Suchmasken nicht unmittelbar nach Informationen über natürliche Personen recherchiert werden kann. Dennoch sind in den Pflichtveröffentlichungen auch Informationen zu natürlichen Personen (z.B. Gesellschafter, Vertretungsberechtigte, Prokuristen) enthalten. Bereits aus diesem Grund erscheint ein Verzicht auf die Darstellung der Informationen über den Kläger auf der Plattform der Beklagten nicht geboten. Randnummer 66 Entgegen der Ansicht des Klägers entsteht durch die auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Daten auch kein über seine bereits öffentlich zugänglichen Daten hinausgehende Aussagekraft, auch nicht durch die Darstellung „Netzwerke“. Vielmehr ermöglicht die Plattform eine vereinfachte Informationsgewinnung und schafft damit eine erhebliche Arbeitserleichterung bei Recherchen über Unternehmen und die dahinterstehenden natürlichen Personen. Randnummer 67 Zugunsten der Beklagten fällt ins Gewicht, dass ausschließlich wahre Daten, die der Sozialsphäre des Klägers zu zuordnen sind, von der Datenverarbeitung der Beklagten betroffen sind. Diese hat der Kläger hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 - BvR 1240/14; BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 16/13). Veröffentlichungen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10 - Kommunistischer Bund; Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08; Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 259/05). Ein solcher Fall schwerwiegender Auswirkungen ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die vom Kläger angeführte Gefahr der Transparenz seiner geschäftlichen Strategie und seines Geschäftsmodells stellt keine Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung dar. Auch ist nicht ausreichend dargelegt oder ersichtlich, dass mit der Verbreitung der Daten eine Gefährdungslage verbunden ist bzw. zu befürchten ist. Randnummer 68 Weiter spricht zugunsten der Beklagten, dass sie die Daten des Klägers ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Registern zusammengeführt hat. Eine Geheimhaltung der veröffentlichten Daten ist dem Kläger damit nicht möglich. Er kann sich gegen die Pflichtveröffentlichungen nicht wehren. Mit der Wahl der Gesellschaftsformen muss der Kläger die Nachteile der Offenlegung von Informationen hinnehmen, da er sich bewusst in den Rechtsverkehr begeben hat. Der Zweck der Veröffentlichungen in den öffentlichen Registern liegt in der Schaffung von Transparenz und Sicherheit des Geschäftsverkehrs. Durch die Weiterverarbeitung der Daten durch die Beklagte wird der Zweck nicht verändert. Auch die Plattform der Beklagten schafft Transparenz und Sicherheit des Geschäftsverkehrs. Randnummer 69 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die in den Pflichtveröffentlichungen enthaltenen Adressen, Finanzdaten und das Geburtsdatum des Klägers sperrt und nicht auf ihrer Plattform veröffentlicht. Seine Beteiligungen als Gesellschafter an einem Unternehmen, sofern sie im Handelsregister eingetragen sind, werden von der Beklagten erst gar nicht ausgelesen. Randnummer 70 Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des EuGH vom 09.03.2017 (Az. C-398/15) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Aus diesem Grund scheidet der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht bereits auf Grundlage der EuGH-Entscheidung aus. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt bezog sich auf das Verhältnis zwischen der italienischen Handelskammer und einem privaten Unternehmen, welches die Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Unternehmensregister forderte. Obsiegt hat die Handelskammer. Einen Löschungsanspruch hat der EuGH verneint. Vorliegend geht es jedoch um die Weiterverarbeitung der im staatlichen Handelsregister eingetragenen Daten durch ein privates Unternehmen, die Beklagte. Eine allgemeine Aussage des EuGH dahingehend, dass eine Veröffentlichung von Registerdaten stets den Persönlichkeitsrechten übergeordnet ist, gibt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Der EuGH hat lediglich ausgeführt, dass die Richtlinie, die durch die DSGVO ersetzt worden ist, auch dazu dient, alle interessierten Dritten informieren zu können. Darüber hinaus ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass auch die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zum Bundesdatenschutzgesetz (alte Fassung) auf den streitgegenständlichen Fall nicht übertragbar ist. Das Listenprivileg des § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 29 Abs. 2 Satz 2 des BDSG a.F. ist mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung entfallen. Eine entsprechende Regelung in der DSGVO existiert nicht.
- Randnummer 71 Ein Löschungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO. Danach hat die betroffene Person einen Löschungsanspruch, sofern sie Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen. Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 27.11.2019 (Anlage K 4) Widerspruch eingelegt. Jedoch fällt auch die im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Beklagten aus. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. II. Randnummer 72 Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zu. In der DSGVO ist ein Unterlassungsanspruch nicht normiert. Unklar ist, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO ergibt. Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Interessenabwägung - wie oben dargestellt - zugunsten der Beklagten ausfällt. Auch ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hätte zur Folge, dass die Abwägung zugunsten der Beklagten ausfällt. III. Randnummer 73 Die Verurteilung zur Auskunftserteilung gemäß den Klaganträgen wie
- a) und b) folgt aus dem Teilanerkenntnis der Beklagten. Der Kläger hat zudem gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft zu den Empfängern von Mitteilungen im Rahmen der sogenannten „Watch“-Funktion für Premium-Kunden, einschließlich der Mitteilung konkreter Kontaktdaten (Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) gemäß Art. 15 Abs. 1 lit c) DSGVO. Randnummer 74 Einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person, über die Informationen verbreitet werden (sog. „betroffene Person“, Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO), steht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO das Recht zu, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Dies umfasst nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO auch ein Recht auf Auskunft über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Ausweislich des Erwägungsgrundes 6 zu der EU-Verordnung 2016/679 war insbesondere die rasche technologische Entwicklung ein Faktor, der den Datenschutz vor neue Herausforderungen gestellt hat. Demgemäß dient nach Erwägungsgrund 63 das Auskunftsrecht der betroffenen Person dazu, sich der Datenverarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Um dies zu erreichen, sollte das Auskunftsrecht problemlos und in angemessenen Abständen wahrgenommen werden können. Da es anderen Ansprüchen des Betroffenen von der Systematik her vorgelagert ist - das Auskunftsrecht ist nicht nur erforderlich, um Kenntnis von der Datenverarbeitung zu erlangen, sondern auch, um gegebenenfalls weitere Ansprüche gerichtet auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung geltend zu machen - kommt ihm herausgehobene Bedeutung zu (Ehmann/Selmayr,
, 2018, Art. 15, Rn. 1). Diesen Erwägungen hat sich die Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen (LG Köln BeckRS 2019 5634, Rn. 15; AG München BeckRS 2347 2019, Rn. 48 ff.).
- Randnummer 75 Die Beklagte hat vorliegend personenbezogene Daten iSv. Art. 4 Nr. 1 DSGVO des Klägers verarbeitet. Dies hat sie bereits durch das abgegebene Teilanerkenntnis eingestanden. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Benachrichtigung der Premium-Kunden im Rahmen der „Watch“-Funktion den Namen des Klägers und damit personenbezogene Daten enthalten hat. Dies folgt auch dem Vergleich mit der Anlage TL 3 (Bl. 133 d.A.) und ist zwischen den Parteien unstreitig. Darüber hinaus ist jedoch von einer weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers auszugehen. Hierbei wird zugunsten der Beklagten aus rein prozessualen Gründen als wahr unterstellt, dass die Benachrichtigung im Rahmen der „Watch“-Funktion wie mit der als Anlage TL 3 (Bl. 133 d.A.) eingereichten beispielhaften E-Mail erfolgte und somit, übertragen auf den Kläger als natürliche Person, sein Name in der Benachrichtigung erschien, die neuen Informationen über ihn jedoch nicht im Text der E-Mail mitgeteilt wurden, sondern in Form eines Links zum Abruf für den Kunden in der E-Mail enthalten waren. Es wird ferner aus prozessualen Gründen zu Gunsten der Beklagten als wahr unterstellt, dass sie nicht nachvollziehen kann, ob dieser Link von einem Premium-Kunden abgerufen wird.
- Randnummer 76 Die mit diesen E-Mails angeschriebenen Premium-Kunden sind Empfänger iSv. Art. 4 Nr. 9 S. 1 DSGVO. Bei einem Empfänger handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der gegenüber personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Nicht unter den Empfängerbegriff nach Art. 4 Nr. 9 S. 1 DSGVO fallen nach Art. 4 Nr. 9 S. 2 DSGVO grundsätzlich Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten. Demgegenüber handelt es sich bei einer Kategorie von Empfängern um eine Zusammenfassung mehrerer gleicher Empfänger, die auf Grund eines ähnlichen Sachverhalts die Daten erhalten, wie zum Beispiel alle Abteilungsleiter eines Unternehmens, die gesetzlichen Krankenversicherungen, Rückversicherer etc. (BeckOK Datenschutzrecht/Schild,
- Edition 2020,
Art. 4, Rn.
104).
- Randnummer 77 Streitig in der Literatur ist, ob dem Verantwortlichen ein Wahlrecht bei der Auskunft gemäß Art. 15 I c DSGVO zwischen der Beauskunftung in Form der einzelnen Empfänger und in Form von Kategorien von Empfängern zusteht (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy,
- Edition 2020,
Art. 15Rn.
5). Randnummer 78 Erwägungsgrund 63 scheint die Ansicht zu stützen, dass in jedem Fall die Empfänger zu beauskunften sind und die Kategorien von Empfängern fakultativ beauskunftet werden können. Sinn und Zweck der Vorschrift stützen ferner die Ansicht, dass nur dem Betroffenen ein Wahlrecht zusteht, zumal bei einem Wahlrecht des Anspruchsgegners die betroffene Person bei der Abschätzung von möglichen Gefahren und Risiken beeinträchtigt werden könnte (BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 34. Edition 2020,
Art. 15Rn.
58; vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Auflage 2020,
Art. 13Rn.
30). Randnummer 79 Hieraus folgt, dass der Beklagten kein Wahlrecht zusteht und der Kläger die Beauskunftung der Empfänger verlangen kann. Die Angabe einer abstrakten Bezeichnung von Kategorien von Empfängern würde dem Schutzzeck des Art. 15 DSGVO im vorliegenden Fall nicht gerecht.
- Randnummer 80 Die Beklagte hat die Daten des Klägers auch offengelegt. Bereits durch die Gesetzesformulierung wird deutlich, dass es auf eine etwaige Form bei der Verbreitung nicht ankommt. Sobald die Daten in irgendeiner Art und Weise dergestalt dargeboten werden, dass eine Kenntnisnahme ohne weiteres möglich ist oder der Adressat sie erlangt, ist von einer Offenlegung zu sprechen (BeckOK Datenschutzrecht/Schild,
- Edition,
Art. 4, Rn.
100a; Ehmann/Selmayr/Klabunde, 2. Auflage 2018,
Art. 4Rn.
43). Damit stellt insbesondere die Zugänglichmachung von Informationen im Internet eine solche Offenlegung dar (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 34. Edition 2020,
Art. 15Rn.
62). Randnummer 81 Ob eine Offenlegung bereits erfolgt ist oder noch erfolgt, bestimmt sich aus der ex ante Sicht des Verantwortlichen zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens des Anspruchstellers (BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 34. Edition 2020,
Art. 15Rn.
61). In der Folge ist Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO nur dann erfüllt, wenn der Verantwortliche zu diesem Zeitpunkt schon weiß, dass und wem gegenüber er Daten der betroffenen Person noch offenlegen wird (BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 34. Edition 2020,
Art. 15Rn.
60). Randnummer 82 Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Information der Premium-Kunden ist prozessual wie dargelegt davon auszugehen, dass diese - bezogen auf Informationen über den Kläger - eine E-Mail mit einem Link, über den die neuen Informationen abrufbar sind, erhalten haben. Ob eine tatsächliche Kenntnisnahme erfolgte, also der mit dem Link erreichbare Inhalt seitens dieser Kunden zur Kenntnis genommen wurde, ist offen. Insoweit streiten die Parteien auch darüber, ob bereits die bloße Versendung des Links eine Offenlegung im Sinne des Art. 15 DSGVO darstellt. Dies ist nach Sinn und Zweck der Norm im Hinblick auf den hier vorliegenden Lebenssachverhalt zu bejahen. Der Sache nach stellt der Link eine Art Schlüssel dar, von dem Gebrauch gemacht werden kann und nach dem Willen der Beklagten auch gemacht werden soll. Dem Sinn und Zweck der DSGVO würde es daher zuwiderlaufen, wenn der Auskunftsanspruch des Anspruchstellers durch eine geschickte technische Ausgestaltung erschwert bzw. auf einfache Weise umgangen werden könnte. Wie Erwägungsgrund 6 zeigt, will die DSGVO trotz der technischen Neuerungen und Besonderheiten bei der Datenverarbeitung ein effektives Instrument bei der Wahrung der Interessen der betroffenen Person sein. Wie dargelegt dient der Auskunftsanspruch dazu, dem Betroffenen Kenntnis zu verschaffen, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und somit auch Dritten gegenüber offengelegt wurden, damit er mögliche weitere Schritte prüfen und gegebenenfalls vornehmen kann. Zudem spricht Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO ausdrücklich von personenbezogenen Daten, die offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Letzterer Voraussetzung wohnt somit hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Offenlegung erfolgt, im Kern ein subjektives kognitives Element des Anspruchsgegners inne (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 34. Edition 2020,
Art. 15Rn.
61), das durch die gezielte Versendung der E-Mail erfüllt ist. Diese Umstände sprechen dafür, bereits in dem unmittelbaren Bereitstellen von personenbezogenen Daten in einem Link eine Offenlegung im Sinne des Art. 15 I c DSGVO anzunehmen.
- Randnummer 83 Hinsichtlich des hier streitigen Umfangs der Auskunft über die Empfänger ist dem Antrag des Klägers zu entsprechen, dass der Name, die postalische Anschrift sowie die E-Mailadresse der jeweiligen Premium-Kunden von dem Recht auf Auskunft erfasst werden. Die Auskunft über den Empfänger muss grundsätzlich derart konkrete Kontaktinformationen enthalten, mit denen der Betroffene den Empfänger kontaktieren und um Löschung der Daten ersuchen kann (BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy,
- Edition 2020,
Art. 15Rn.
62). Hierunter müssten folglich beispielsweise Name, Adresse und auch E-Mail-Adresse der Empfänger fallen. Die Beklagte verfügt unstreitig über diese Kontaktdaten. Soweit man den Anspruch auf die Mitteilung von E-Mailadressen beschränkt, würde dies zu Unsicherheiten für den Betroffenen führen, da eine postalische Adresse gegenüber einer E-Mailadresse zuverlässiger sein dürfte. Eine E-Mailadresse kann wesentlich einfacher geändert bzw. gewechselt werden. Zur Prüfung und Verfolgung seiner Ansprüche ist daher zugunsten des Betroffenen eine Auskunft zu diesen Kontaktdaten zu gewähren, um den Schutz des Art. 15 DSGVO nicht zu unterlaufen.
- Randnummer 84 Diesem Anspruch stehen vorliegend auch nicht Rechte und Freiheiten Dritter entgegen, die Auskunft ist der Beklagten zudem möglich. Randnummer 85 Art. 15 Abs. 4 DSGVO ist entgegen seines Wortlauts in analoger Anwendung auch auf die Absätze 1 und 2 der Vorschrift anzuwenden, so dass im Rahmen des Anspruchs nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO die Grundrechte und Grundfreiheiten Dritter zu berücksichtigen und zwischen den einzelnen Interessen - des Betroffenen sowie der sogenannten Dritten - abzuwägen ist (BeckOK Datenschutzrecht, Schmidt-Wudy,
- Edition, Art. 15, Rn. 96ff). Zudem bestimmt Erwägungsgrund 63 den Auskunftsanspruch begrenzend dahingehend, dass das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheit anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums, nicht beeinträchtigen darf. Im Falle der Verarbeitung von großen Mengen von Informationen über die betroffene Person auf Seiten des Verantwortlichen, sollte der Verantwortliche verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt. Diese Erwägung wird vor allem durch den Sinn und Zweck des Art. 15 Abs. 1lit. c DSGVO gestützt, wonach die beauskunfteten Daten einen Kontakt zwischen dem Anspruchsteller und dem Empfänger gewährleisten sollen. Wenn der Anspruchsgegner dies durch die Herausgabe des Namens und beispielsweise einer (E-Mail-) Adresse gewährleisten kann, ist des Weiteren nicht einzusehen, warum auch beispielsweise die Kontonummer oder Gesundheitsdaten herausgegeben werden sollen. Eine solche Herausgabe wäre für die Erreichung des Anspruchsziels nicht von Nöten. Im Falle des Überwiegens der Geheimhaltungsinteressen wird zudem gefordert, dass der Verantwortliche die Auskunft auf eine kategoriale Beschreibung beschränken darf und ggf. auch muss (Kühling/Buchner/Bäcker,
- Auflage 2020,
Art. 13Rn.
22). Randnummer 86 Vorliegend verlangt der Kläger die Daten, die die Beklagte von ihren Premium-Kunden für den Service der „Watch“- Funktion erhebt, wobei sich der Antrag auf Daten zur Erreichbarkeit dieser Kunden beschränkt und keine Zahlungs- oder Rechnungsdaten erfasst. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass bei einer Beauskunftung entsprechend des Klagantrags zu
- c) sensible Daten und Geschäftsgeheimnisse ihrer Kunden offengelegt würden, ist dies nicht hinreichend konkret vorgetragen. Die seitens des Klägers verlangten Daten betreffen den Namen und die Anschrift sowie die E-Mailadresse von Unternehmen oder natürlichen Personen, die sich bei der Beklagten registriert haben. Inwieweit mit einer Offenlegung auch Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, erschließt sich dem Gericht nicht. Es handelt sich zudem um Daten, die der Sozialsphäre zuzuordnen sind, da davon auszugehen ist, dass das Portal der Beklagten und insbesondere die „Watch“-Funktion aus wirtschaftlichen und geschäftlichen Interessen nachgefragt werden und nicht von Privatpersonen ohne wirtschaftliche Motivation. Eine Verletzung von Geheimhaltungsinteressen und/oder der gegenüber der Sozialsphäre deutlich weiter geschützten Privatsphäre sind nicht ersichtlich und nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagte ihre eigenen Geheimhaltungsinteressen und Geschäftsgeheimnisse anführt, sind dieses ausweislich des Gesetzeswortlauts nicht Gegenstand der vorzunehmenden Abwägung. Randnummer 87 Der Beklagten ist eine Beauskunftung auch nicht unmöglich. Dass von einem Auskunftsschuldner nichts Unmögliches verlangt werden darf, ergibt sich aus § 275 BGB. Wann dies jedoch der Fall ist, hängt maßgeblich von der Ausgestaltung des konkreten Lebenssachverhalts ab. Sofern die geforderten Daten vom Anspruchsgegner tatsächlich nicht erhoben worden sein sollten und er diese auch nicht in zumutbarer Weise, beispielsweise unter Zuhilfenahme von Daten des Anspruchstellers, beschaffen kann, wird vieles dafürsprechen, den Auskunftsanspruch hierauf nicht zu erstrecken (vgl. Kühling/Buchner/Bäcker,
- Auflage 2020,
Art. 13Rn.
21, 22). Randnummer 88 Vorliegend hat die Beklagte nicht ausreichend konkret vorgetragen, dass ihr die Beschaffung der Daten nicht möglich ist. Soweit sie sich darauf beruft, dass sie kein Tracking ihrer Kunden betreibt und damit nicht einzelne „Watch“-Listen abrufen kann, um die Kunden zu benennen, die sich über einzelne Veröffentlichungen auf der Plattform informieren, steht dies dem Anspruch nicht entgegen. Denn mit diesem Vortrag führt sie nicht aus, dass es ihr technisch nicht möglich ist, die Premium-Kunden herauszufiltern, die über eine E-Mail über Änderungen im Datenbestand des Klägers informiert wurden. Für den Auskunftsanspruch genügt nach der hier vertretenen Ansicht bereits die Versendung des Links; auf einen Zugriff der Kunden auf einzelne Veröffentlichung kommt es nicht an. Die Beklagte kann somit bspw. über Verteilerlisten im Rahmen von E-Mailprogrammen die relevanten Premium-Kunden ermitteln. IV. Randnummer 89 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden („Schmerzensgeld“) aus Art. 82 DSGVO oder einem sonstigen rechtlichen Aspekt zu. Randnummer 90 Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der im nationalen Recht unmittelbar Anwendung findet und andere Anspruchsgrundlagen nicht ausschließt (Nemitz, in: Ehmann/Selmayr,
, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 7), ist ein Verstoß gegen die DSGVO und ein hierdurch verursachter Schaden, was ein Kläger darzulegen und zu beweisen hat (LG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2019 - 8 O 26/19 = ZD 2019, 511.). Randnummer 91 Nach dem Erwägungsgrund 146 ist der Begriff des Schadens weit auszulegen, so dass Betroffene einen wirksamen Ersatz erhalten. Erwägungsgrund 85 besagt, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen - wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung oder Rufschädigung - nach sich ziehen kann, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Randnummer 92 Es bedarf danach zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen (Gola/Piltz,
,
- Aufl., Art. 82 Rn. 13). Dennoch führt nicht bereits jeder Verstoß gegen die DSGVO zu einer Ausgleichspflicht, denn der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die z.B. in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“ liegen kann (LG Karlsruhe a.a.O.). Randnummer 93 Der Kläger hat weder den Eintritt eines Schadens dargelegt noch ist ein Schaden sonst ersichtlich. Allein der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nicht zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz. V. Randnummer 94 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 1, 709 ZPO. Die Kammer hat bei der Bemessung der Sicherheitsleistung berücksichtigt, dass der Beklagten im Falle einer Auskunftserteilung eine Inanspruchnahme durch Dritte drohen könnte. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 3, 4 ZPO. Randnummer 95 Ein sofortiges Teilanerkenntnis iSv. § 93 ZPO liegt nicht vor. Die Beklagte hat Veranlassung zur Klage gegeben. Es liegt kein sofortiges Anerkenntnis vor, da sich die Beklagte weder vorprozessual noch im Verfahren auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs des Auskunftsverlangens oder auf andere Mängel des Auskunftsbegehrens berufen kann. Randnummer 96 Das vorprozessuale Begehren des Klägers auf Auskunftserteilung sowie der zunächst gestellte Klagantrag zu 3 waren ausreichend bestimmt und begründet.
- Randnummer 97 Der (zweite) geltend gemachte Auskunfts- und Herausgabeanspruch des Klägers vom 27.11.2019 (Anlage K 4) ist nicht aufgrund der von Beklagtenseite zuvor erteilten Auskunft auf das Verlangen des Klägers vom 12.08.2019 (Anlage K 2) als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (a.). Ebenso steht der Einwand der fehlenden Vollmacht dem nicht entgegen (b.). a. Randnummer 98 Die Kammer neigt zwar der Ansicht zu, dass die Beklagte das erste Auskunfts- und Herausgabeverlagen des Klägers vom 12.08.2019 (Anlage K 2) mit dem per E-Mail übersandten Link sowie dem Informationsblatt über die Herkunft der von ihr verarbeiteten Daten (Anlage K 3) erfüllt haben könnte. Ob dies tatsächlich der Fall war, kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls das zweite Auskunfts- und Herausgabeverlangen vom 27.11.2019 (Anlage K 4) nicht rechtsmissbräuchlich war und damit nicht erloschen ist. Randnummer 99 Das zweite Verlangen des Klägers nach Auskunft und Herausgabe einer Kopie seiner verarbeiteten personenbezogenen Daten vom 27.11.2019, d.h. ca. 2,5 Monaten nach dem ersten Verlangen vom 12.08.2019, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Zum einen ging das wiederholte Auskunfts- und Herausgabeverlangen mit einem Rechtsbeistandswechsel einher. Zum anderen konnte der Kläger nicht wissen, dass der von der Beklagten auf das erste Aufforderungsschreiben hin übermittelte Link stets aktuell ist. Prozessual ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger hierauf nicht hingewiesen hat. Demnach durfte der Kläger davon ausgehen, dass möglicherweise in den vergangenen 2,5 Monaten weitere für ihn noch nicht bekannte personenbezogene Daten von der Beklagten verarbeitet worden sind. Randnummer 100 Auf den nunmehr vorgetragenen Einwand der Beklagten, dass sich der Einwand des Rechtsmissbrauchs aufgrund einer geringfügigen Änderung des Datenbestands des Klägers seit Einleitung des Klagverfahrens geändert habe, kommt es somit nicht an, da von einem rechtsmissbräuchlichen Auskunftsverlangen bereits vor Klagerhebung nicht auszugehen ist. Dieser Einwand erlaubte es der Beklagten gerade nicht, die Erfüllung des Anspruchs vorprozessual zu verweigern. b. Randnummer 101 Der Einwand der Beklagten, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Auskunfts- und Herausgabeverlangen vom 27.11.2019 keine Originalvollmacht beifügte und darüber hinaus auch keine Vollmacht für die Geltendmachung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen besaß, greift nicht. Randnummer 102 Der Wirksamkeit der Abmahnung steht nicht entgegen, dass dem anwaltlichen Abmahnschreiben keine Originalvollmacht des Klägers beigefügt war. Zwar ist nach § 174 Satz 1 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Vorliegend fehlt es bereits an einer unverzüglichen Zurückweisung der Abmahnung durch die Beklagte. Die Beklagte hat inhaltlich auf die Abmahnung mit E-Mail vom 11.12.2019 (Anlage K 5) reagiert, ohne die Abmahnung wegen fehlender Vollmachtsurkunde unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zurückzuweisen. Darüber hinaus ist nach Auffassung der Kammer § 174 Satz 1 BGB nicht auf die mit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung verbundene Abmahnung anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08; OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 370). Die Abmahnung ist auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrages gerichtet, sodass es sich um kein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 174 Satz 1 BGB handelt. Randnummer 103 Die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin vom 29.7.2019 - 7 C 185/18 ändert an der Rechtsauffassung der Kammer nichts, da sie auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Das Amtsgericht Berlin stützt seine Entscheidung insbesondere auf Art. 12 Abs. 6 DSGVO, wonach der Verantwortliche bei begründeten Zweifeln an der Identität der natürlichen Person, zusätzliche Informationen anfordern muss, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Die Beklagte hat aber eine fehlende Vollmacht nicht beanstandet und inhaltlich auf das Schreiben mit E-Mail vom 11.12.2019 (Anlage K 5) reagiert. Randnummer 104 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war auch zur Durchsetzung des Auskunfts- und Herausgabeanspruchs bevollmächtigt. Zwar hat der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht „ wegen Unterlassung der Veröffentlichung personenbezogener Daten“ erteilt. Jedoch stellen Auskunfts- und Herausgabeansprüche sog. Annexansprüche zu Unterlassungsverlangen dar und sind mithin von einer Vollmacht für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen umfasst. c. Randnummer 105 Auch die zulässige Klagänderung bezüglich des Klagantrag zu
- führt nicht zur Kostenfolge des § 93 ZPO. Denn der ursprüngliche Antrag nahm Bezug auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO und ließ somit für die Beklagten im Zusammenhang mit dem Sachvortrag des Klägers sowohl vorprozessual als auch während des gerichtlichen Verfahrens erkennen, was das Begehren des Klägers war. Denn der Kläger verlangte bereits mit der Klagschrift die Herausgabe einer Kopie der Daten, sowie Auskunft zur Herkunft der Daten und zu den Empfängern seiner Daten. Auf eine während des Verfahrens eingetretene Änderung in dem den Kläger betreffenden Datenbestand kommt es somit nicht an.
- Randnummer 106 Zudem setzt § 93 ZPO für die Auskunftsklage voraus, dass die Auskunftspflicht nicht nur anerkannt, sondern die Auskunft auch kurzfristig erteilt wird (Zöller, ZPO,
- Auflage, § 93, Rn. 6). Dies hat die Beklagte für die anerkannten Anträge zu 3.a) und b) nicht vorgetragen und eine solche Auskunftserteilung ist auch nicht anderweitig ersichtlich.