3 der Verordnung (EG) 261/2004 dahingehend auszulegen, dass eine Annullierung eines Fluges vorliegt, wenn der Flug an einem anderen nicht in der Buchung vorgesehenen Ankunftsflughafen landet, der nicht in derselben Stadt, am selben Ort oder in derselben Region des in der Buchung vorgesehenen Zielflughafens liegt und die Fluggäste anschließend von diesem Flughafen mit einem Reisebus zum in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen gebracht werden, den die Fluggäste mit einer Ankunftsverspätung von weniger als 3 Stunden erreichen? Randnummer 23 Mit Beschluss vom 6.10.2021 hat der EuGH die Vorlagefrage der Kammer wie folgt beantwortet (Rechtssache C-253/21, vgl. Bl. 207 ff. d.A.): Randnummer 24 „Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs.
3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein Fluggast einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug umgeleitet wurde und auf einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen landet, der nicht denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient.“ Randnummer 25 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zudem wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, die Beschlüsse der Kammer vom 9.4.2021 und 17.6.2021 betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2022 Bezug genommen. II. Randnummer 26 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Randnummer 27 Das angefochtene Urteil war abzuändern und die Klage abzuweisen, da sie unbegründet ist. 1. Randnummer 28 Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. lit. c), Nr. iii, 7 Abs. 1 S. 1 lit.
3 der Fluggastrechteverordnung dahin auszulegen sind, dass ein Fluggast einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug umgeleitet wurde und auf einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen landet, der nicht denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.10.2021, Rn. 27, juris). Randnummer 35 In dem besonderen Fall, dass der Ausweichflughafen, zu dem der Flug umgeleitet wurde, denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, hat der EuGH jedoch Art. 5 Abs. 1 lit. c., Art. 7 Abs.
3 der Fluggastrechteverordnung dahin ausgelegt, dass dieser umgeleitete Flug nicht als „annullierter Flug“ anzusehen ist (vgl. Urt. v. 22.4.2021, Austrian Airlines, C-826/19, Rn. 37 u. 44, juris). Randnummer 36 Wann ein Ausweichflughafen denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, ist eine Frage, die zuvorderst durch die nationalen Gerichte zu beantworten ist. Der EuGH hat hierzu Folgendes grundsätzlich klargestellt: Randnummer 37 „Was den Sinn der Begriffe „Ort, Stadt oder Region“ nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch anbelangt, so bezeichnen diese Begriffe zwar für sich genommen Gebiete, deren Umfang sich aus Grenzen ergibt, die durch Normen des Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts des Staates, zu dem diese Gebiete gehören, festgelegt sind, jedoch sind diese Begriffe, die in Form einer Aufzählung zusammengefasst und durch den Ausdruck „befinden sich … mehrere Flughäfen“ ergänzt werden, in Art. 8 III der VO Nr. 261/2004 dahin zu verstehen, dass sie sich weniger auf eine bestimmte Verwaltungs- oder politische Einheit unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene beziehen, sondern vielmehr auf ein Gebiet, das dadurch gekennzeichnet ist, dass in seiner unmittelbaren Nähe Flughäfen vorhanden sind, die es bedienen können. Randnummer 38 Daraus folgt, dass es für die Anwendung von Art. 8 III der VO Nr. 261/2004 unerheblich ist, dass der tatsächliche Ankunftsflughafen und der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen in unterschiedlichen Gebietskörperschaften unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene liegen.“ Randnummer 39 (EuGH, Urt. V. 22.4.2021, Austrian Airlines, C-826/19, Rn. 23 f., juris). Randnummer 40 Unerheblich ist vorliegend daher, dass sich die Flughäfen H. und H1 in unterschiedlichen Bundesländern befinden. Randnummer 41 Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der ursprüngliche Zielflughafen und der Ausweichflughafen dieselbe Region „bedienen“ (vgl. EuGH, Urt. V. 22.4.2021, Austrian Airlines, C-826/19, Rn. 37, 43, juris), also ein sich jeweils überschneidendes Einzugsgebiet im Hinblick auf die den Flughafen nutzenden Passagieren haben. Randnummer 42 Nach Auffassung der Kammer bedienen der ursprünglich vorgesehene Ankunftsflughafen H. und der Ausweichflughafen H1 dieselbe Region, so dass der streitgegenständliche Flug nicht als annulliert, sondern als verspätet zu betrachten ist (vgl. insoweit auch die Leitlinien zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vom 10.6.2016, Ziffer 3.2.4). Randnummer 43 Zwar beträgt die Entfernung der Flughäfen H. und H1 ca. 160 Straßenkilometern (ca. 130 km Luftlinie). Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass beide Flughäfen eine erhebliche Größe aufweisen. Der Flughafen H. ist der fünftgrößte Verkehrsflughafen Deutschlands. Im Jahr 2019 wurden mehr als 17 Millionen Passagiere befördert (vgl. insoweit auch den unbestrittenen Beklagtenvortrag, Schriftsatz vom 11.11.2021, S. 5, Bl. 225 d.A.). Unter Berücksichtigung der günstigen Verkehrsanbindung auf der Straße (Autobahn A 7) und der Schiene (ICE Verbindung), ist daher davon auszugehen, dass das Einzugsgebiet des Flughafens H. auch noch H1 umfasst. Ebenso geht die Kammer aufgrund der Größe des Flughafens H1s (neuntgrößter Verkehrsflughafen Deutschlands) und der genannten Verkehrsanbindung davon aus, dass zu dessen Einzugsgebiet H. gehört. Diese Annahme wird gestützt durch den gerichtsbekannten Umstand, dass auch Personen mit Wohnsitz in H. Flüge ab und nach H1 buchen, um etwa günstigere Flugpreise oder andere Flugzeiten in Anspruch nehmen zu können. Randnummer 44 Trotz Abweichung von der Flugroute liegt damit keine Annullierung des Fluges vor, so dass Ansprüche nach Art. 5 Abs. lit. c), Nr. iii, 7 Abs. 1 S. 1 lit. b) der Fluggastrechteverordnung ausscheiden. 2. Randnummer 45 Auch ein Anspruch gemäß Art. 6 Abs. 1 lit b), 7 Abs. 1 S. 1 lit. b) EG-VO 261/2004 in Verbindung mit den durch den EuGH entwickelten Grundsätzen in der Rechtssache „Sturgeon“ (EuGH Urt. v. 19.11.2009 - C-432, 402/07 = NJW 2010, 43) steht den Klägern nicht zu. Randnummer 46 Eine Ankunftsverspätung von über 3 Stunden liegt nach dem Vorbingen der Parteien in der Berufungsinstanz (vgl. insb. klägerischer Schriftsatz vom 15.2.2021, Bl. 115 d.A.) unstreitig nicht vor. III. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. IV. Randnummer 49 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.