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LG Hamburg 26. Große Strafkammer 626 KLs 2/20 Urteil Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Able

Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Ablehnung von Beweisanträgen Orientierungssatz 1. Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG ist anzun

§ 55St

PO berufen hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind bzw. durch die Verteidigung vorgebracht werden, dass der Zeuge von seiner bisherigen Weigerung, als Zeuge zur Verfügung zu stehen, abgerückt sein könnte. (Rn.591) Verfahrensgang nachgehend BGH,

  1. November 2021, 5 StR 335/21, Beschluss Tenor
  2. Der Angeklagte O. S. K. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten verurteilt.
  3. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 101.650 € wird angeordnet.
  4. Die erweiterte Einziehung von 11.600 € wird angeordnet.
  5. Die Asservate Feinwaage (Barcode...) und Polizeiweste (Barcode...) werden eingezogen.
  6. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53, 73 a, 73 c, 73 d, 74 StGB Gründe I. Randnummer 1 Der Angeklagte wurde ....1985 in S. geboren, wo er bei seinen Eltern aufwuchs. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 2005 durchlief er eine Ausbildung zum Bankkaufmann und begann im Anschluss daran 2007 ein BWL-Studium in P., welches er nach zwei Semestern abbrach und sodann den Studiengang „Medien und Kommunikation“ belegte. Randnummer 2 Nach Abschluss dieses Studiums eröffnete er mit zwei weiteren Personen eine Diskothek in P., die zunächst erfolgreich betrieben werden konnte, nach einem Hochwasserunglück 2013 jedoch geschlossen wurde. Randnummer 3 Der Angeklagte entschied sich, P. zu verlassen und zog Ende 2013 nach H., da er hier eine Anstellung in der Werbebranche gefunden hatte und wo er an Werbeprojekten für die Unternehmen A. und S. mitarbeitete. 2016 wechselte er zu einer anderen Werbeagentur und verdiente als Werbetexter ca. 2.500 € netto monatlich. Er kam jedoch mit seinen Kollegen nicht zurecht und fühlte sich durch die „intriganten Strukturen“ der Agentur so gestresst, dass er sich noch im selben Jahr wegen des Verdachts auf „Burnout“ in ärztliche Behandlung begab. Randnummer 4 Er entschloss sich, nach P. zurückzukehren und eröffnete dort mit seiner damaligen Freundin N. F. im Oktober 2016 das Lokal „S.“ in der R. Gasse ..., wobei er die Idee entwickelte, mit dem Aufbau eines Franchiseunternehmens von Suppenlokalen zu Geld zu kommen. Randnummer 5 Nachdem der Angeklagte auf einer Party mit einem T-Shirt mit dem Aufdruck „Legalize crystal meth“ viel Aufsehen erregt hatte, beschloss er zudem, nebenher auch mit dem Verkauf solcher T-Shirts Einnahmen zu erzielen. Anfang 2017 kontaktierte der Angeklagte Lieferanten und Anwälte, um seine Pläne hinsichtlich eines Franchisingkonzepts des allerdings erst seit wenigen Monaten betriebenen Suppenlokals voranzutreiben. Randnummer 6 Am 06.02.2017 wurde der Angeklagte, der sich in P. nicht angemeldet hatte, wegen Straftaten nach dem BtMG und WaffenG in H. festgenommen und befand sich anschließend in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H., weswegen das Lokal „S.“ geschlossen wurde. Randnummer 7 Mit Urteil des Landgerichts H. vom 14.09.2017 (Az.: ... ), rechtskräftig seit dem 20.11.2017, wurde der bis dahin in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen sowie wegen unerlaubten vorsätzlichen Besitzes von Schusswaffen in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubten vorsätzlichen Führens einer Schusswaffe und unerlaubten vorsätzlichen Besitzes von Munition unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 3 Jahre bis zum 19.11.2020 festgesetzt. Randnummer 8 Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: Randnummer 9 Ab Juli 2015 war der Angeklagte, der über keine Erlaubnis des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügte, mit dem durch das Landgericht M. anderweitig Verurteilten J. B. freundschaftlich verbunden, von dem er fortan Betäubungsmittel bezog, wobei der Angeklagte im Juli 2015 zunächst eine - nicht von der Anklage umfasste - Probelieferung von 10 g Amphetamin per Briefsendung erhielt. Die Abreden über Rauschgiftgeschäfte liefen auf Initiative des Angeklagten jeweils über den - nicht zu überwachenden - Messengerdienst „Threema“, wobei sich der Angeklagte den Benutzernamen „Dr. N.“ gab (Anmerkung der Kammer: nach einem Gegenspieler von James Bond aus dem gleichnamigen Agentenfilmen) . Randnummer 10 Fall 1 (Nr. 3 der Anklage): Randnummer 11 Der Angeklagte bestellte um den 12.05.2016 über „Threema“ bei B. 10.000 Tabletten Ecstasy für 0,50 €/Stück, um diese anschließend gewinnbringend weiterzuverkaufen. Randnummer 12 Im Vorfeld hatte der Angeklagte B. um eine Aufstellung der von ihm zu zahlenden Geldbeträge gebeten und seinerseits übermittelt: „4000 mdma, 2200 pillen“, deren Kaufpreis er mit „6200“ (€) errechnete, von dem er eine geleistete Anzahlung in Höhe von 4150 abzog („Minus 4150“) und zu deren Ergebnis er noch einen Betrag von 1.500 € für eine Beretta („plus Beretta 1500“) addierte, was von B. bestätigt wurde. Auch der Kauf des MDMA und der (Ecstasy-)„Pillen“ waren von der Anklage nicht umfasst. Randnummer 13 Bezüglich der 10.000 Ecstasy-Tabletten fragte der Angeklagte am 12.05.2016 um 14:44 Uhr per Chat: „Wie ist der Stand bei den Pillen? Kann ich denen auf nächste Woche zusagen?“ und fügte an „10.000 brauchen wir“, woraufhin B. um 15 Uhr antwortete: „wird eng“. Der Angeklagte erwiderte umgehend „Bzw. ruf kurz post an und frag wegen Express. Nicht das wir uns umsonst stressen“, was von B. bejaht wurde. Randnummer 14 Die Kammer hat den tatsächlichen Erhalt der Ecstasy-Tabletten nicht feststellen können, da auch keine Betäubungsmittel beim Angeklagten hatten sichergestellt werden können. Randnummer 15 Fall 2 (Nr. 5 der Anklage): Randnummer 16 Kurz vor dem 21.11.2016 erhielt der Angeklagte von B. eine von ihm bestellte Lieferung von mindestens 1 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5% Amphetaminbase, welches er gewinnbringend weiterverkaufte. Das Rauschgift hatte der Angeklagte an die Adresse des von ihm zu dieser Zeit mit seiner Lebensgefährtin F. betriebenen Lokals senden lassen und hierfür B. zuvor den Kaufpreis von 1.500 € in einem Paket übersandt. Randnummer 17 Fall 3 (Nr. 6 der Anklage): Randnummer 18 Der nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügende Angeklagte erhielt kurz vor dem 11.05.2016 von B. bei einem Treffen eine halbautomatische Schusswaffe der Marke Beretta. Diese nahm der Angeklagte nur widerstrebend als Sicherheit für eine bereits durch seine Kunden geleistete Anzahlung von 4.150 € für MDMA entgegen, wobei er zudem 1.000 Tabletten Ecstasy erhielt, die jedoch nicht Gegenstand der Anklageschrift waren. Die Waffe wollte der Angeklagte bei sich zu Hause in H. aufbewahren, bis B. die Anzahlung zurückzahlen würde, was zu einem nicht bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 auch geschah, wobei B. zudem die Waffe beim Angeklagten abholte. Randnummer 19 Fall 4 (Nr. 7 der Anklage): Randnummer 20 Ende Oktober 2016 kam es zu einem Treffen des Angeklagten mit B. in M., bei dem sich der Angeklagte bereiterklärte, für B. 6 Schusswaffen zu verwahren. Im November 2016 schickte B. per Post in insgesamt 3 Paketen je 2 verpackte Schusswaffen mit dazugehöriger Munition sowie einen Schalldämpfer. Die Pakete wurden an die Adresse des Lokals des Angeklagten gesandt und von diesem zunächst in der Wohnung seiner Freundin N. F. gelagert. Randnummer 21 Noch im November zeigte der Angeklagte dem Mitangeklagten U., der von der Kammer wegen unerlaubten vorsätzlichen Waffenbesitzes zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt wurde, sowie weiteren vom Angeklagten nicht benannten Personen die Waffen „bei Obstler und Weizenbier“ vor und ließ sie herumgehen, so dass jeder der Anwesenden sie einmal in den Händen halten konnte. Randnummer 22 In der Vorstellung „besonders clever“ zu sein, wischte der Angeklagte die Waffen sodann mit einem Tuch ab, vergaß jedoch, die Munitionspackungen zu „reinigen“, weswegen hieran später Spuren des Mitangeklagten U. festgestellt werden konnten. Randnummer 23 Da der Angeklagte nicht alle Waffen in P. - vor allem nicht in der Wohnung seiner Lebensgefährtin - lagern wollte, verpackte er kurz vor seiner Festnahme einen Teil der Waffen (2 x Marke Glock Modell 17 Kaliber 9 mm Luger, 1 x Marke FEG, Modell AP 74, Kaliber 7,65 mm Browning, einen Schalldämpfer, 1 x Marke Margolin Modell MCM, Kaliber 22) mit der Munition und deponierte das Paket im Laden des insoweit ahnungslosen Mitangeklagten U.. Randnummer 24 Eine Waffe der Marke Böhm, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war, verblieb in der Wohnung der Lebensgefährtin. Randnummer 25 Der Angeklagte sollte für die Aufbewahrung der Waffen einen Betrag von 1.000 € erhalten, den er nicht erhielt. Randnummer 26 Eine weitere Waffe, eine Glock 17, passte nicht mehr in das im Laden von U. deponierte Paket. Der Angeklagte entschied sich, diese Waffe mitsamt passender Munition am 06.02.2017 bei seiner Fahrt im ICE von P. nach H. mitzunehmen. Randnummer 27 Die ungeladene, in Folie verpackte Waffe nebst 37 passenden Patronen des Kalibers 9 mm Luger führte der Angeklagte in einer bunten Tragetasche bei sich, als er biertrinkend im Speisewagen kurz vor dem H. Hauptbahnhof von zugestiegenen Zivilfahndern festgenommen wurde, wobei bei ihm auch Bargeld in Höhe von 1.950 € sichergestellt wurden. Die Festnahme war wegen des Verdachts von Straftaten nach dem BtMG erfolgt. Randnummer 28 Der Angeklagte hatte am selben Tag vor seiner Abfahrt nach H. auch die im Laden von U. in einem Paket deponierten Waffen (s.o., 2x Glock, 1x Margolin, 1 Schalldämpfer, 1 x FEG) und ebenfalls enthaltenen 47 Patronen Remington Kaliber 22 und 50 Patronen Kaliber 7,65 mm) durch den Mitangeklagten U. in dessen Unkenntnis über den Inhalt an den Empfänger B. A. mit einer H. Anschrift versenden lassen. Randnummer 29 Bei diesem handelte es sich um einen Bekannten des Angestellten des Angeklagten, der im Lokal des Angeklagten als Koch arbeitete. Diesem gegenüber hatte der Angeklagte zuvor wahrheitswidrig angegeben, es handele sich um ein Paket mit T-Shirts. Randnummer 30 Der Angeklagte hatte hierbei U. gebeten, das Paket mit Namen und Anschrift des Empfängers A. zu versehen und ihn auch dazu gebracht, das Paket mit einem nicht dem Angeklagten zugehörigen Absender nebst Anschrift, nämlich „T. E., am R. Acker ... P.“ zu beschriften, was dieser auch tat, ohne sich hierüber Gedanken zu machen. Randnummer 31 Die Wohnung des A. in H. wurde noch am 07.02.2017 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft durchsucht und das ungeöffnete Waffenpaket sichergestellt. Randnummer 32 Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung die zur Verurteilung führenden Taten der Anklageschrift weitgehend bestritten. Nach den Urteilsgründen hat er lediglich eingeräumt, im Juli 2015 zweimal ca. 10 g Amphetamin sowie in der Folgezeit einmal ca. 300-350 g Amphetamin von B. gekauft zu haben. Hierbei hat er eingeräumt, jedenfalls den Benutzernamen „Dr. N.“ bei Threema genutzt zu haben. Randnummer 33 Nach seiner Einlassung vor der Kammer habe er B. (lediglich) jemanden vorgestellt, der daran interessiert gewesen sei, größere Mengen Betäubungsmittel abzunehmen. Randnummer 34 Er selbst habe das für sich bezogene Amphetamin für 5-6 Personen aus seinem Freundeskreis und für sich besorgt, wobei sein Anteil durch eine Erhöhung des tatsächlich gezahlten Kaufpreises für ihn „umsonst“ gewesen sei, was zuvor so vereinbart worden sei. Randnummer 35 Auch die weitere Einlassung des Angeklagten, tatsächlich nur 1.000 Ecstasy-Tabletten gewollt zu haben, hat die Kammer als widerlegt angesehen. Randnummer 36 Soweit der Angeklagte bestritten hatte, neben „Dr. N.“ auch den Namen „v.“, (Anmerkung der Kammer: der Name eines Albums der Musikband „Böhse Onkelz“) , verwendet zu haben, ist die Kammer dem im Hinblick auf die identische Threema-ID und dem identischen Schlüsselfingerabdruck mit „Dr. N.“ nicht gefolgt. Randnummer 37 Auf dem Chat mit „v.“ beruhte der oben unter Fall 2 aufgeführte Handel mit 1 kg Amphetamin, welches an das Lokal „S.“ geschickt worden war, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten von einer unterdurchschnittlichen Qualität des Rauschgifts ausgegangen ist. Randnummer 38 Soweit im Übrigen durch die Verteidigung des Angeklagten hinsichtlich der Waffenfunde in der Wohnung des Zeugen A. ein Verwertungsverbot geltend gemacht wurde, ist die Kammer dem nicht gefolgt, weil nicht von einer bewussten oder willkürlichen Missachtung des Richtervorbehalts auszugehen sei. Randnummer 39 Bei der Strafzumessung hat die Kammer u.a. zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, dass der Angeklagte das Waffen enthaltende Paket durch einen Unwissenden zur Post gebracht und an einen weiteren Unwissenden verschicken ließ und beide sich aufgrund dieses Vorgehens ebenfalls einem Straf- bzw. Ermittlungsverfahren ausgesetzt sahen. Die Kammer hat im Rahmen von § 56 StGB eine günstige Sozialprognose gestellt, da der Angeklagte am ersten Verhandlungstag ein Teilgeständnis abgelegt und er glaubhaft Reue und Einsicht gezeigt und deutlich gemacht habe, in Zukunft wieder ein straffreies Leben führen zu wollen, wobei er sich durch die Untersuchungshaft erkennbar beeindruckt gezeigt habe. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass dem kreativ veranlagten Angeklagten die Fortführung seiner erfolgreichen beruflichen Entwicklung in der Werbebranche und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft schnell gelingen werde. Randnummer 40 Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift weitere Taten nach dem BtMG (5 x 1 kg Amphetamin per Postsendung bzw. durch Übergabe von B. ab Anfang 2015 bis Juni 2016 sowie die Vermittlung der Lieferung von 1 kg Kokain im Oktober 2016) vorgeworfen worden waren, wurde er freigesprochen, da der Angeklagte die Taten bestritt und B. sich, nach früheren Angaben im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung auf sein

§ 55St

PO berief und die Kammer im Ergebnis nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit feststellen konnte, dass der Angeklagte diese Taten begangen hatte. Randnummer 41 Nach Ergehen des obigen Urteils wurde der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen und begann im Januar 2018 eine neue Tätigkeit für die Online-Werbefirma „B.&M. Marketing“ in B., behielt aber seinen Wohnsitz in H. bei und pendelte zwischen B. und H., wo er mit seiner neuen Lebensgefährtin und Verlobten K. M. in einer an der R. gelegenen Wohnung zusammenwohnte. Der Angeklagte erzielte zunächst ein monatliches Nettoeinkommen von 3.451 € (Ausnahmen März 2018: 3.213 €, September 2018: 2.900 €), das sich jedoch ab August 2019 auf 2.409,15 € verringerte. Randnummer 42 Während des Laufs der Bewährungszeit beging der Angeklagte spätestens ab September 2018 die hier abgeurteilten Straftaten nach dem BtMG, die er auch fortsetzte, nachdem er am 12.04.2019 wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorübergehend festgenommen worden war und die von ihm und seiner Verlobten genutzten Wohnungen in der R. ... in H.-St. P. durchsucht worden waren. Randnummer 43 Der Angeklagte ist kinderlos; seine nicht berufstätige Verlobte ist nach Aufgabe der Wohnung R. inzwischen nach N. gezogen. Randnummer 44 Der Angeklagte wurde am 29.11.2019 in vorliegender Sache festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 15.11.2019 (Az.: 163 Gs 467/19) in Polizei- und Untersuchungshaft. Randnummer 45 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 20.04.2020, dem Urteil des Landgerichts H. vom 14.09.2017 sowie den Kontoauszügen der Bank N. betreffend das Konto des Angeklagten mit der IBAN DE ... . II. Randnummer 46 Der Angeklagte begann spätestens ab September 2018 erneut mit dem Handel von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er - wie er wusste - nicht über eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 3 BtMG verfügte. Randnummer 47 Der Angeklagte griff hierbei auf seine frühere Vorgehensweise zurück: Randnummer 48 Bei den hier abgeurteilten Fällen kommunizierte er mit beiden Abnehmern aus Bayern G. und R. jeweils über nicht zu überwachende Messengerdienste - mit G. über den bereits zuvor verwandten „Threema“, mit R. über „Wickr“ - und versandte die Betäubungsmittel, insbesondere Amphetamin, aber auch Kokain, Marihuana, Haschisch, Ecstasy und Crystal Meth per Post. Auf demselben Weg wurde ihm von seinen Abnehmern das Kaufgeld für die Betäubungsmittel zurückgesandt. Die Pakete bzw. Briefsendungen wurden per D.-Express versandt, wodurch die Sendungen oft am selben Tag zugestellt und der Sendungsverlauf auch jederzeit online überprüft werden konnte. Hierbei übersandten die Empfänger auch Fotos der Einlieferungsbelege per Handy, wenn sie bei der Post Drogengeld aufgegeben hatten. Randnummer 49 Der Angeklagte richtete zunächst wiederum ein Postfach bei der Fa. M. - jedoch in einer anderen Filiale als im o.g. Vorstrafenurteil festgestellt, nunmehr B. Straße statt V. K. - in H. ein, an welches seine Abnehmer die Pakete mit den Drogengeldern überwiegend versandten, bis es im April 2019 dort zu Beschlagnahmen von an den Angeklagten adressierten Paketen kam, die große Summen Bargeld enthielten. Auf Veranlassung des Angeklagten wurden die Pakete aber auch gelegentlich an Adressen von Dritten gesandt. Randnummer 50 Auch nach den Beschlagnahmen kam es zu weiteren Taten, wobei Rauschgift und Drogengeld wiederum - bis auf eine Ausnahme in Fall 16 - per Post verschickt wurden. Am 15.07.2019 richtete der Angeklagte in H. ein Postfach bei D. ein und veranlasste anschließend seine Abnehmer, die das Drogengeld enthaltenen Pakete bzw. Großbriefumschläge dorthin zu senden. Auch ließ er sich Sendungen nach B. schicken, wo er während der Woche seiner Tätigkeit als Werber in einer Agentur nachging. Randnummer 51 Um sich gegen Entdeckung zu schützen, gab der Angeklagte häufig falsche Absenderadressen an, auch ließ er Pakete durch andere Personen beschriften. Zudem forderte er seine Abnehmer gelegentlich auf, sich anderer Personen zu bedienen, an deren Anschrift er die Betäubungsmittelpakete sodann übersendete, damit auch in den kleineren Orten (siehe unten) die regelmäßig eintreffenden Pakete aus H. keine Aufmerksamkeit erregten. Randnummer 52 Bei den Abnehmern der hier angeklagten Fälle handelte es sich zum einen um R. G., einen Freund des Angeklagten aus P. Zeiten, der in dem kleinen Ort F. unweit von P. wohnte (hierzu Fälle 1-17). Zum anderen handelte es sich um A. R., den er über einen weiteren Freund, M. D., ebenfalls in P. kennengelernt hatte und der in dem kleinen Ort E. am S. wohnte (Fälle 18-22). Randnummer 53 Der anderweitig Verfolgte G. wurde seinerseits am 09.10.2019 festgenommen und nachfolgend durch Urteil des Landgerichts P. vom 28.09.2020, rechtskräftig seit 06.10.2020, wegen 8 Taten des unerlaubten Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge, die 8 hier abgeurteilten Taten entsprechen, dort jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 4 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Randnummer 54 Der anderweitig Verfolgte R. war bereits am 16.08.2019 im Zusammenhang mit dem hier abgeurteilten Fall 22 festgenommen worden und in der Folge durch das Landgericht P. wegen unerlaubten Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge in 4 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Vorwegvollzug eines Strafteils von 6 Monaten angeordnet. Das am 31.01.2020 ergangene Urteil ist seit dem 08.02.2020 rechtskräftig. Die dort abgeurteilten Betäubungsmitteltaten entsprechen den hier jeweils in Zusammenhang mit R. abgeurteilten Taten (Fälle 18-22), wobei im Hinblick auf das ihm zugestellte Postpaket des Angeklagten, dessen Rauschgiftinhalt jedoch bereits gegen Füllmaterial ersetzt worden war, im Zusammenhang mit im Wohnzimmer vorgefundenen Einhandmessern bewaffnetes Handeltreiben durch das Landgericht P. angenommen worden war. Randnummer 55 Im Zeitraum von September 2018 bis zum 16.08.2019 kam es jedenfalls zu den folgenden 22 Taten des Angeklagten, wobei der Angeklagte jeweils handelte, um sich aus den wiederholten unerlaubten Betäubungsmittelverkäufen eine nicht nur vorübergehende zusätzliche Einkommensquelle von einigem Umfang zusätzlich zu seinen legalen Einkünften aus der Tätigkeit in einer Werbeagentur zu verschaffen und er den jeweiligen Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel billigend in Kauf nahm: Randnummer 56 Komplex: Betäubungsmittellieferungen an R. G. Randnummer 57 1.-10.: Fälle 1 bis 10: Randnummer 58 In der Zeit von September 2018 bis Juni 2019 verkaufte der Angeklagte monatlich jeweils mindestens 1 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5% Amphetaminbase entsprechend einer Wirkstoffmenge von jeweils 50 g Amphetaminbase gewinnbringend für 2.500 € (2,50 €/

  1. g)an den anderweitig Verurteilten R. G., welches er per Expresspaket nach F. sandte, wobei G. den Kaufpreis nachfolgend per Postsendung an den Angeklagten zumeist nach H. schickte. Randnummer 59 11. Fall 11: Randnummer 60 Zwischen dem 08. und 14.07.2019 verkaufte der Angeklagte an G. gewinnbringend 3 kg Amphetamin mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 5%, mithin 150 g Amphetaminbase, welches er in 3 Eisschalen verpackt und verschweißt an G. per Postsendung nach F. in B. übersandte, wonach dieser den Kaufpreis von insgesamt 7.500 € (2,50 €/
  2. g)per Post an den Angeklagten nach H. verschickte. Randnummer 61 12.-15.: Fälle 12-15: Randnummer 62 Im Zeitraum von September 2018 bis April 2019 verkaufte der Angeklagte mindestens alle 8 Wochen gewinnbringend mindestens 50 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 75%, mithin 37,5 g Kokainhydrochlorid für je mindestens 1.900 € (38 €/
  3. g)an G., welches er per Postpaket nach F. sandte, woraufhin dieser den Kaufpreis per Postsendung an den Angeklagten zurückschickte. Randnummer 63 Hinsichtlich einer dieser Lieferungen kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und G.. Hintergrund war, dass das am 31.01.2019 vom Angeklagten an G. versandte Paket zwar am 02.02.2019 in F. zugestellt wurde, doch das Paket zwischenzeitlich durch Dritte geöffnet und das Kokain gegen Toilettenpapier ausgetauscht worden war. Nachdem G. über online durchgeführte Nachforschungen für diese Expresssendung darauf stieß, dass die Lieferung fehlerhaft über das Postzentrum H1 geleitet und der Verbleib der Sendung im Zeitraum vom 01.02.2019 ab 05:50 Uhr und bis zum 02.02.2019, 01:30 Uhr nicht nachvollzogen werden konnte, kamen sie zu dem Schluss, dass die Sendung dort durch einen Postbediensteten entwendet worden sein musste und einigten sich darauf, die Kosten zu teilen. Randnummer 64 Soweit der Angeklagte auch zugleich Kokain in einem weiteren verschwundenen Paket an den anderweitig Verfolgten P. P1, einen gemeinsamen Freund von G. und dem Angeklagten, versandt hatte, ist diese Tat nicht Gegenstand der Anklage. Randnummer 65 Anfang April 2019 kam es in H. zu erneuten Ermittlungen gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, nachdem bei einer Durchsuchung der Wohnung des gesondert Verfolgten A1 an den Angeklagten adressierte leere Großbriefe und ein Paket aufgefallen waren und ein Kriminalbeamter sich in der Nachfolge an das frühere Strafverfahren gegen den Angeklagten erinnerte. Hierbei wies das Paket als Absender „R. G., M. Weg ... F.“ und auf einem Postaufkleber das Datum 21.03.2019 auf. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen bei der auf den Postsendungen jeweils angegebenen Empfängeradresse „Fa. M., O. K., B. Straße... “ wurde bekannt, dass der Angeklagte dort ein Postfach unterhielt. Nach Auskunft der Firma lagen am 09.04.2019 dort 3 Pakete für ihn zur Abholung bereit, welche umgehend beschlagnahmt wurden und bei denen 2 Pakete Bargeld enthielten. In einem Paket befand sich lediglich ein Brillenetui, welches 5.200 € in 50 € und 100 €-Scheinen enthielt. Ein weiteres Paket enthielt eine Fotosammelbox, in der sich zwar keine Fotos, aber Bargeld in Höhe von 2.300 € befand. Randnummer 66 Während der Angeklagte, der von der Zustellung der Expresspakete bei der Fa. M. über die online abzurufenden Sendungsverfolgungen wusste, sich telefonisch immer intensiver nach dem Verbleib der Pakete erkundigte, wurde am 10.04.2019 eine weitere für den Angeklagten bei der Fa. M. eingegangene Postsendung beschlagnahmt. Nach Öffnung des Großbriefes wurden in einer ansonsten leeren DVD-Hülle 2.000 € in Scheinen gefunden und beschlagnahmt. Randnummer 67 Am 12.04.2019 wurden sodann die Wohnungen des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin K. M. in dem Hochhaus in der R. Nr. ... in H.-St. P. durchsucht und hierbei ein vergleichbarer - leerer - an den Angeklagten gerichteter per Expresspost versandter Großbrief mit einem Absender aus E. am S., dem Wohnort von R., gefunden sowie 1.100 € Bargeld und eine Feinwaage mit weißen Anhaftungen. Der Angeklagte war zuvor - im Besitz von 3 Handys, darunter einem Encrochat-Handy BQ Aquaris, einem Smartphone Samsung sowie einem einfachen Tastentelefon - bei Verlassen des Hauses vorläufig festgenommen, im Anschluss an die Durchsuchungen aber wieder entlassen worden. Randnummer 68 16. Fall 16: Randnummer 69 Nur wenige Tage nach der Durchsuchung, am 18.04.2019, verkaufte der Angeklagte gewinnbringend 1 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 75%, mithin 750 g Kokainhydrochlorid für 38.000 € an G., das er diesmal nicht auf dem Postweg versandte, sondern durch einen Kurier namens „P.“ mit dem ICE nach P. bringen ließ, wo dieser von G. abgeholt und nach F. gebracht wurde. Nach Überprüfung des Gewichts der Lieferung brachte G. den Kurier zurück zum Bahnhof nach P., der mit dem Zug nach H. zurückkehrte, wonach G. in der Folgezeit den Kaufpreis entrichtete, hierbei jedoch auf Anweisung des Angeklagten das Postfach bei der Fa. M. nicht mehr nutzte. Randnummer 70 17. Fall 17: Randnummer 71 An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Juli 2019 verkaufte der Angeklagte erneut gewinnbringend 50 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 75%, mithin 37,5 g Kokainhydrochlorid für mindestens 1.900 € (38 €/
  4. g)an G., welches er wiederum per Expresspost nach F. versandte, wonach G. den Kaufpreis per Expresspost an den Angeklagten zahlte. Randnummer 72 Soweit es im Oktober 2019 zwischen dem Angeklagten und G. Absprachen hinsichtlich einer weiteren Lieferung von 1 kg Amphetamin sowie 200 g Kokain kam, wobei letztere zusammen mit dem anderweitig Verfolgten P. P. bestellt worden waren, ist diese Tat nicht Gegenstand der Anklage, wobei es auch nicht mehr zur Versendung der Betäubungsmittel kam, da G. zuvor am 09.10.2019 verhaftet worden war. Randnummer 73 Komplex: Betäubungsmittellieferungen an A. R. Randnummer 74 18. Fall 18: Randnummer 75 Ab April 2019 verkaufte der Angeklagte nunmehr auch an den anderweitig Verurteilten A. R. gewinnbringend Betäubungsmittel per Post, nachdem ihm dieser in P. durch einen Freund des Angeklagten, M. D., vorgestellt worden war und der Angeklagte ihn deshalb als vertrauenswürdig einschätzte. Im April übersandte er 1 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8% entsprechend einer Wirkstoffmenge von 80 g Tetrahydrocannabinol (nachfolgend: THC), für das R. in der Folgezeit den Kaufpreis von 7.500 € zahlte, indem er - wie vom Angeklagten vorgegeben - das Geld ebenfalls per Postsendung zurück an diesen unter dessen Klarnamen schickte. Randnummer 76 19. Fall 19: Randnummer 77 Im Mai 2019 verkaufte und übersandte der Angeklagte an R. 1 kg Haschisch mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 15% THC entsprechend 150 g THC auf dem Postweg, welches dieser auf dem gleichen Wege durch Übersendung des Kaufpreises von 4.500 € bezahlte. Randnummer 78 20. Fall 20: Randnummer 79 Im Juni 2019 verkaufte und versandte der Angeklagte 1 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 15% und damit 150 g THC sowie 200 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5% entsprechend 10 g Amphetaminbase auf die übliche Weise an R., der dieses Paket an die Anschrift eines Bekannten in E. am S., G. F., senden ließ. R. zahlte in der Folge den vereinbarten Kaufpreis von 6.100 € (Haschisch für 4.500 €, Amphetamin 1.600 €), indem er diesen wie üblich an den Angeklagten per Post versandte. Randnummer 80 21. Fall 21: Randnummer 81 Im Juli 2019 verkaufte und versandte der Angeklagte erneut 1 kg Haschisch mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 15% entsprechend einer Wirkstoffmenge von 150 g THC an R. nach E. am S., welcher den Kaufpreis von 4.500 € in der Folgezeit per Expresspostsendung an den Angeklagten zahlte. Randnummer 82 22. Fall 22: Randnummer 83 Am oder kurz vor dem 16.08.2019 verkaufte und versandte der Angeklagte die folgenden Betäubungsmittel in einem Expresspostpaket an R.: Randnummer 84 - 495,9 g Metamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 73,9% entsprechend 366 g Metamphetaminbase für 30 €/g, Randnummer 85 - 527,4 g Ecstasy (ca. 1.000 Tabletten) mit einem Wirkstoffgehalt von 33,2% entsprechend 175 g MDMA-Base für insgesamt 1.000 €, Randnummer 86 - 654,5 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 28,7% entsprechend 187,8 g THC für 4,50 €/g. Randnummer 87 Aufgrund der bereits laufenden polizeilichen Ermittlungen gegen R. wurde das Paket am 16.08.2019 vor Auslieferung beschlagnahmt und der oben aufgeführte Inhalt ausgetauscht, wonach das Paket am 19.08.2019 ausgeliefert und von R. an seiner Wohnanschrift entgegengenommen wurde. Im Anschluss daran wurde die Wohnung durchsucht und R. festgenommen. R. machte bereits nach seiner Festnahme erste Angaben, die er im Verlauf seiner Untersuchungshaft ergänzte und konkretisierte, wobei er seine Abnehmer und den Angeklagten als seinen Drogenlieferanten benannte. III. Randnummer 88 Der Angeklagte hat die ihm mit der Anklage vorgeworfenen Taten zunächst insgesamt, später zum größten Teil bestritten. Randnummer 89 Seine bestreitende Einlassung ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden. Randnummer 90 1. Angaben des Angeklagten Randnummer 91
  5. a)Der im Ermittlungsverfahren zur Sache schweigende Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vom 15.07.2020 kurz wie folgt eingelassen, wobei Nachfragen der Verfahrensbeteiligten nicht gestattet wurden: Randnummer 92 Die Anklageschrift stimme nicht, er habe keine Betäubungsmittelgeschäfte getätigt. Er sei durch die Untersuchungshaft im Herbst 2017 sehr beeindruckt gewesen, ihretwegen habe die Beziehung zu seiner damaligen Freundin geendet und sei auch der Aufbau seiner Firma (Ausbau des Lokals S. als Franchisingmodell) gescheitert. Er habe fortan nichts mehr mit Drogen zu tun haben wollen. Randnummer 93 Er habe Ende 2017 wieder eine Tätigkeit in der Werbebranche aufgenommen und monatlich netto 3.500 € verdient, was für ihn ausgereicht habe. Nebenher habe er einen kleinen Nebenverdienst durch die Beratung und den Verkauf von verschlüsselten Handys gehabt. Randnummer 94 Er sei aus der Betäubungsmittelszene „raus“ gewesen, wobei er zuvor in den 10 Jahren in P. und 4 Jahren in H. Bekannte aus dem Drogenmilieu gehabt habe. Randnummer 95 Als er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, seien Bekannte auf ihn zugekommen, denen er aus Freundschaft Kontakte zu Betäubungsmittelhändlern vermittelt habe, er selbst sei jedoch nicht beteiligt gewesen und könne nicht sagen, was da „abgelaufen“ sei. Allerdings habe er in Ausnahmefällen konkrete Betäubungsmittelwünsche an Leute weitervermittelt. Er habe aber - anders als die Staatsanwaltschaft es angenommen habe - nicht selbst Drogen gekauft und aufgeteilt, sondern nur Anfragen weitergegeben. Randnummer 96 Er habe tatsächlich ein Postfach angemietet, weil mehrfach Post weggekommen sei, als er auf der R. gewohnt habe. Das Postfach sei auch von Freunden genutzt worden. Er habe dann bei der Firma angerufen und gesagt, andere Leute holen das Paket ab. Nicht alle dort eingegangenen Pakete seien für ihn selbst gewesen. Randnummer 97 Zum Abschluss seiner Einlassung fügte der Angeklagte an, dass er für die Weiterleitung von Betäubungsmittelanfragen auch Provision erhalten habe. Konkretere Angaben hinsichtlich der zeitlichen Einordnung, der Art und Menge von Betäubungsmitteln oder beteiligter Personen wollte er nicht machen. Randnummer 98 Die Einlassung weist bereits in sich Widersprüche auf. So hat der Angeklagte zunächst (nachvollziehbar) betont, dass die - vom 06.02. bis 14.09.2017 andauernde - Untersuchungshaft ihn nachdrücklich beeindruckt gehabt habe und er nichts mehr mit Drogengeschäften zu tun haben wollte, doch hat er kurz danach im Rahmen derselben Einlassung eingeräumt, tatsächlich (alsbald) wieder Drogenkontakte vermittelt und hierfür sogar Provisionen kassiert zu haben, womit er bereits nach seiner Darstellung durch Beihilfehandlungen zu Drogenverkäufen erneut straffällig geworden ist und auch den Widerruf der erst im September 2017 verhängten und zur Bewährung ausgesetzten zweijährigen Freiheitsstrafe riskiert hat. Randnummer 99 Auch hat der Angeklagte zunächst behauptet, selbst nicht tätig geworden zu sein, dann aber eingeräumt, generell Kontakte vermittelt zu haben, um sodann - wiederum abweichend - zu schildern, dass er nicht nur generell, sondern tatsächlich auch konkrete Betäubungsmittelnachfragen vermittelt habe, wobei er schließlich noch anfügte, hierfür sogar entlohnt worden zu sein. Randnummer 100 In Anbetracht dessen, dass der Angeklagte bereits durch seine legale Berufstätigkeit als Werber in B. ein relativ hohes Gehalt von 3.500 € netto monatlich verdiente und er insoweit betont hat, mit seinem Gehalt ausgekommen zu sein, ist wenig nachvollziehbar, warum er nur wegen gelegentlicher Provisionen sein wiedergewonnenes Leben in Freiheit durch neue Straftaten und den damit verbundenen drohenden Bewährungswiderruf riskieren sollte, zumal er die Vermittlung von Drogengeschäften zwischen seinen Bekannten einfach mit Hinweis auf seine Bewährungsstrafe hätte ablehnen können, ohne hierdurch Nachteile befürchten zu müssen. Randnummer 101
  6. b)In der Hauptverhandlung vom 03.12.2020, 4 ½ Monate später, hat sich der Angeklagte erneut zur Sache eingelassen und das Folgende ausgeführt: Randnummer 102
  7. aa)hinsichtlich G.: Randnummer 103 Er sei 2018 anlässlich eines Besuchs in P. in einer Pizzeria gewesen, als er vor dem Lokal seinen Freund R. G. gesehen habe, zu dem er hingegangen sei. Von G. gefragt, ob er (aus der Haft) entlassen worden sei, habe er auf seine Bewährungsstrafe verwiesen. Bei dem Treffen sei keine Pistole übergeben worden. Er, der Angeklagte, habe nicht gewusst, dass Frau R1 im Auto gesessen habe, R. habe ihm erst später erzählt, dass er wieder mit S. zusammen sei. Randnummer 104 R. habe sich bei dem Treffen über die schlechte Qualität des in P. verfügbaren Amphetamins beschwert und ihn gefragt, ob er bessere Qualität finden könne. Er habe dies abgelehnt, aber zugesagt, einen Freund in H. deswegen aufzusuchen. Randnummer 105 Den Namen des Freundes werde er nicht nennen. Der Freund sei damals im November 2018 im offenen Vollzug gewesen, gemeinsam hätten sie ein kleines Geschäft mit Handys zum Zwecke der verschlüsselten Kommunikation, namentlich auch sog. „Encrochat-Handys“, aufgebaut. Er selbst habe diese Handys eingerichtet. Die Kunden hätten Interesse an Anonymität gehabt, weswegen sie die Telefone anonym versandt hätten. Er hätte ein Postfach eingerichtet, weil er verhindern wollte, dass Pakete mit Geld verschwänden, bzw. weil er nicht wollte, dass sein Name bei Kunden bekannt würde. Randnummer 106 Er habe seinen Anteil aus den Paketen herausgenommen und den Rest nach Glasmoor (Anmerkung der Kammer: Lageort der Anstalt des offenen Vollzugs in H.) gebracht. Sie hätten unter anderem die Verschlüsselungssoftware „Encrochat“ angeboten. Ein „Beginnerset“ hätten sie für 2.000 € verkauft, worin das eingerichtete Telefon und ein 6-Monatsvertrag enthalten gewesen sei, der gegen weitere Zahlung noch verlängert werden konnte. Die in den beschlagnahmten Paketen sichergestellten Bargeldbeträge hätten aus diesen Geschäften gestammt. Randnummer 107 Der Freund sei auf seine Nachfrage einverstanden gewesen, G. künftig Betäubungsmittel per Post zu schicken, wobei die Gelder später über sein Postfach nach H. geschickt worden seien. Er selbst habe nur wenig davon mitbekommen. Er wisse jedoch, dass seinem Freund die Menge zu wenig gewesen sei, da Amphetamin grundsätzlich in 1 kg Portionen verpackt werde. G. habe deswegen rumhören wollen und habe nach einer Probe von 100 g im November im Dezember 1 kg Amphetamin bestellt, welches 1.800 € kosten sollte. G. habe Geldsendungen per Post misstraut, weswegen er den Betrag in 2 Teilbeträge aufgeteilt und je 900 € per Post geschickt habe. Er selbst habe hierfür zu Weihnachten 300 € „als Dankeschön“ von G. erhalten. Randnummer 108 Zweimal habe G. auch ihm, dem Angeklagten selbst, Geld gesandt, weil er, der Angeklagte, auf Bitten G.s für ihn in H. eine Lenkstange und eine Satteltasche für G.s Motorrad gekauft habe, die er G. per Post geschickt habe. Er wäre nicht so blöd gewesen, Postpakete mit Betäubungsmitteln zu versenden. Das im März an G. versandte, 4 kg schwere Paket habe nicht Drogen, sondern die Satteltasche enthalten. Randnummer 109 R. habe in einem Paket das Geld hierfür und für das 1 kg Amphetamin geschickt. Randnummer 110 Sein Hamburger Freund sei Ende März 2019 verhaftet worden. Dessen Freunde hätten ihn, den Angeklagten, dann angesprochen, ob er beim Verkauf des Amphetaminvorrats des Freundes helfen könne, um damit den Inhaftierten finanziell zu unterstützen. Er habe R. gefragt, der jedoch keines wollte, da er gerade 1 kg Amphetamin gekauft und monatlich nur 500 g gebraucht habe. G. habe dann aber zugestimmt, 3 kg Amphetamin zu kaufen, wobei er ihm zugesagt habe, später zahlen zu können, was G. dann im Juli und August in 2 Chargen getan habe. Er selbst habe die 3 kg Amphetamin Anfang April an seine Wohnung gesendet bekommen, wonach er sie verpackt und unter falschem Absendernamen an G. geschickt habe. Er habe sich nicht der Gefahr von Strafverfolgung ausgesetzt gesehen, da er ja nur einem Freund geholfen habe. Randnummer 111 Es seien Pakete verschwunden, wonach eine Woche später „die Polizei bei ihm einmarschiert sei“ (Durchsuchung am 12.04.2019 - Anmerkung der Kammer). Er habe im Anschluss das Handygeschäft aufgegeben und Abstand zu den Freunden seines Freundes gehalten. Randnummer 112 Mit ihrem Hund, der u.a. Staffordshire-Gene habe und somit ein in H. verbotener Kampfhund sei, hätten er und seine neue Lebensgefährtin nun eine Wohnung außerhalb H. gesucht, weil der Hund, der für sie beide wie ein Kind sei, in Folge der Wohnungsdurchsuchung vorübergehend beschlagnahmt worden sei. Randnummer 113 Ab Juli 2019 habe er zudem nach Änderung seines Arbeitsvertrags nur noch 2.500 € netto verdient, weswegen er an R. geschrieben habe, ob dieser ihm das Geld für die 3 kg Amphetamin zukommen lassen könne. Er habe ihn auch gefragt, ob sie nicht zusammen künftig Drogengeschäfte aufbauen könnten, wonach es zu dem in der Akte befindlichen Chat zwischen ihm und G. gekommen sei. Die Drogen hätte er selbst an G. verkaufen wollen. Randnummer 114
  8. bb)R. Randnummer 115 R. habe er im Oktober 2018 in P. über Freunde in einer Bar kennengelernt, er sei immer schon ein Idiot gewesen. Er habe ihm ein verschlüsseltes Handy verlängert bis Mitte März, wofür R. ihm 800 € geschickt habe. Im Februar 2019 habe er R. weitere 3 Geräte verkauft, für die dieser ihm im März Geld geschickt habe. R. habe ihm auch 1.100 € und 1.000 € geschickt für die Verlängerung von 2 Handys, obwohl er eigentlich insgesamt 2.400 € hätte zahlen müssen, weswegen es zum Streit gekommen sei und er auf die restlichen 300 € verzichtet, aber den Kontakt zu R. abgebrochen habe. Randnummer 116 Auf die Nachfrage der Kammer, weswegen er nicht früher hiervon berichtet habe, antwortete der Angeklagte, er habe nicht seinen Freund G. belasten und ihm in dessen Hauptverhandlung „reinpfuschen“ wollen. Randnummer 117 Das Handygeschäft habe er selbst entwickelt, da er sich gern mit Datensicherheit beschäftige und er jemanden gekannt habe, der guten Kontakt zu dem „Hersteller“ hatte. Randnummer 118 Der Angeklagte bestätigte auf Vorhalt, dass es sich bei dem Usernamen „A.“ um seinen eigenen Account gehandelt habe und G. „d.o. d.o.“ gewesen sei. Bei dem Geschäft zwischen ihm und G. sei es um Kokain gegangen, es wären 200 g gewesen für 48 € pro Gramm. Hierzu sei es jedoch wegen der Verhaftung von G. nicht mehr gekommen. Randnummer 119 Der Angeklagte räumte auf Frage weiter ein, P. P1 zu kennen, wollte zu ihm aber keine weiteren Angaben machen. Randnummer 120 Er, der Angeklagte, sei nicht in die Geschäfte involviert gewesen und habe nur mal von R. oder seinem Freund etwas davon erzählt bekommen. Daraus wisse er, dass es bei R. hauptsächlich um Amphetamin, aber auch um Kokain gegangen sei. Randnummer 121 Auf weitere Frage gab der Angeklagte an, sich den Falschnamen, den er für das 3-kg-Amphetaminpaket genutzt habe, selbst ausgedacht zu haben. Randnummer 122 Auf die Frage, wie die Betäubungsmittelgeschäfte zwischen G. und seinem Freund abgewickelt worden seien, erwiderte der Angeklagte, er sei nicht in die Paketsendungen involviert gewesen und fügte an, er habe nichts mehr mit Betäubungsmitteln und mit kriminellen Tätigkeiten zu tun haben wollen. Randnummer 123 Auch diese Einlassung weist Ungereimtheiten auf und steht zudem im Widerspruch zu Angaben der früheren Einlassung: Randnummer 124 Nachdem der Angeklagte zunächst behauptet hatte, nichts mehr mit Drogengeschäften zu tun gehabt zu haben, dann die Vermittlung und schließlich die Vermittlung gegen Geld eingeräumt hatte, hat er nunmehr eingeräumt, tatsächlich auch selbst Betäubungsmittelgeschäfte durchgeführt zu haben, namentlich das 3 kg-Amphetamin-Geschäft, wobei er selbst die Drogen verpackt und an G. versandt haben will. Insoweit räumt der Angeklagte in Grundzügen den unter Fall 11 angeklagten Sachverhalt ein, den er allerdings statt - wie angeklagt im Zeitraum 08.-14.07.2019 - auf Anfang April 2019 datiert hat. Im Hinblick auf obige Angaben ist im Übrigen wenig nachvollziehbar, warum ihm die Drogen seinerseits an seine Adresse „übersandt“ worden sein sollen, da diese sich doch mutmaßlich ebenso wie der Angeklagte in H. befunden haben müssten. Randnummer 125 Soweit der Angeklagte auf Frage erklärt hat, den wahren Hintergrund der Paketlieferungen an G. und R. wegen der laufenden Hauptverhandlung seines Freundes G. nicht bereits im Rahmen seiner ersten Einlassung erwähnt zu haben, ist dies wenig nachvollziehbar, da jedenfalls die Sendungen an R. das Verfahren G. nicht betrafen und diese Pakete ohnehin nur Handys mit Verschlüsselungssoftware enthalten haben sollen, was nicht per se strafbar sein würde. Randnummer 126 Auch hätte es G. nicht belastet, wenn der Angeklagte von der Versendung von Motorradteilen, bzw. -zubehör an ihn berichtet hätte. Randnummer 127 Die Hauptverhandlung gegen G. war auch bereits Ende September 2020 beendet und G. nach Ablegung eines Geständnisses im Rahmen einer Verständigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden, was zeitnah in der hiesigen Hauptverhandlung bekannt gemacht und wozu auch der Vorsitzende der P.er Strafkammer, der Zeuge H., in der Hauptverhandlung vom 07.10.2020 ausführlich vernommen worden war. Vor dem Hintergrund der bereits seit November 2019 andauernden Untersuchungshaft des Angeklagten hätte es sich angeboten, diese ihn selbst entlastenden Momente im Rahmen der ersten Einlassung zur Sache im Mai 2020 und spätestens nach Ablegen des Geständnisses durch G. im September 2020 in der eigenen Hauptverhandlung zu offenbaren und nicht bis Dezember zuzuwarten. Randnummer 128 Merkwürdig mutet auch an, dass „Freunde seines inhaftierten Freundes“ an ihn herangetreten sein sollen, um Restbestände Amphetamin zu verkaufen, wonach er diese Drogen in seiner Wohnung in der R. verpackt und das Paket sodann per Post verschickt haben will. Dies steht im direkten Widerspruch zu seiner vorherigen Äußerung, er sei nicht so blöd, Drogen per Paket zu versenden. Randnummer 129 Es ist auch unklar, warum diese Freunde gerade auf ihn zugekommen sein sollen, da er ja nichts mit Drogen zu tun gehabt haben will. Insbesondere hätte es ausgereicht, nach der im Interesse des Freundes geführten Absprache mit G. dessen Adresse an die Freunde, die augenscheinlich Zugriff auf das Drogendepot des Freundes hatten, weiterzuleiten, damit diese die gefahrträchtige Weiterleitung der Drogen in eigener Verantwortung übernehmen würden. Randnummer 130 Soweit der Angeklagte zunächst zum Ausdruck gebracht hat, dass der Verkaufserlös für die Drogen in Höhe von einigen Tausend Euro dem inhaftierten Freund zugutekommen sollte, hat er kurz darauf erklärt, G. um Zahlung gebeten und diese auch erhalten zu haben, weil er selbst mit dem Geld seine Gehaltsminderung und bevorstehende Ausgaben für einen Umzug ausgleichen wollte. Randnummer 131 Soweit der Angeklagte ausgeführt hat, dass das von ihm eingerichtete Postfach auch durch Dritte, auch seinen Freund für den Erhalt von Drogengeldern, genutzt worden sei, stellt sich die Frage nach dem Sinn dieser Vorgehensweise: Randnummer 132 Für den Angeklagten, der jedenfalls aus Erzählungen gewusst haben will, dass sein Freund Drogen an G. und wohl auch R. verschickte, war es hochgefährlich, wenn ein solches Paket geöffnet werden würde und hohe Bargeldbeträge in dafür nicht gedachten Behältnissen (vorliegend: Brillenetui, DVD-Hülle, Fotosammelbox) gefunden werden würden, da der Angeklagte einschlägig und genau mit dieser Vorgehensweise vorbestraft war. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er den Widerruf der Aussetzung seiner Bewährungsstrafe riskierte, hätte er einer solchen Versendung über sein Postfach wohl kaum zugestimmt. Randnummer 133 Es ist auch nicht erkennbar, welchen Vorteil sein „Freund“ davon hätte haben können, da dieser selbst ohne Probleme ein eigenes Postfach hätte einrichten können, wollte er auf diese - durchaus ungewöhnliche - Weise Pakete mit Drogengeldern empfangen, wodurch er zum einen nicht Gefahr laufen würde, dass ihm Pakete mit erheblichen Geldsummen als Nichtinhaber des Postfachs nicht ausgehändigt werden würden und zum anderen gerade ein Postfach unter dem Namen des Angeklagten besonders ungünstig gewesen wäre, da dieser schon einmal auf diese Weise - und zwar bei derselben Firma M. - mit Paketen aufgefallen war und man sich der leicht zu vermeidenden Gefahr aussetzte, dass einem Mitarbeiter der Name des Angeklagten auf Paketen das frühere Ermittlungsverfahren in Erinnerung rufen könnte, was zur Einschaltung der Polizei hätte führen können. Randnummer 134 Es mutet auch merkwürdig an, dass ein in H. wohnender Drogenlieferant ohne bekannte Verbindung nach Bayern Drogen per Postpaket gerade an Personen versendet, die zu dem Bekanntenkreis des Angeklagten gehörten, der seinerseits intensive Beziehungen zu P. pflegte. Randnummer 135 Eine solche Übersendung per Postpaket würde zudem ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Lieferanten und Abnehmer erfordern, da bei einer Nichtzahlung der Aufwand des in H. lebenden Lieferanten recht groß wäre, auf den säumigen Abnehmer einzuwirken und er womöglich selbst nach P., bzw. F. oder E. am S. reisen müsste. Randnummer 136 Soweit der Angeklagte behauptet hat, sich zu eigenen Drogengeschäften mit G. entschlossen zu haben, weil er insbesondere wegen der Gehaltskürzung einen finanziellen Engpass hatte, spricht hiergegen, dass ihm durchaus legale Möglichkeiten offenstanden, einen finanziellen Engpass auszugleichen, z.B. indem er an seine Eltern herangetreten wäre oder einen Bankkredit aufgenommen hätte, der ihm im Hinblick auf seine geregelte Berufstätigkeit in der Werbebranche problemlos gewährt worden wäre, was dem Angeklagten als gelerntem Bankkaufmann auch bewusst gewesen sein muss. Randnummer 137 Soweit der Angeklagte behauptet hat, er habe das Postfach (auch) eingerichtet, weil er nicht wollte, dass die ihrerseits auf Anonymität bedachten Erwerber der von ihm mit einer Verschlüsselungssoftware versehenen Handys seinen Namen erfahren würden, ist dies schon dadurch widerlegt, dass das Postfach auf seinen Namen eingetragen war und dort nur Pakete ankommen konnten, die seinen Klarnamen als Adressaten aufwiesen. Randnummer 138 Schließlich ist nicht nachzuvollziehen, dass sich der Angeklagte bei dem Abpacken und der Versendung - mit einem fiktiven Absender - von 3 kg Amphetamin „sich keiner Gefahr ausgesetzt gesehen habe, weil er ja nur einem Freund geholfen habe“. Der Angeklagte ist einschlägig wegen Betäubungsmittelhandels vorbestraft und muss sich im Klaren darüber gewesen sein, dass das Verpacken und Versenden von Betäubungsmitteln strafbar war. Randnummer 139 Die Einlassungen des Angeklagten, soweit sie im Widerspruch zu den Feststellungen unter II. stehen, sind durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden: Randnummer 140 Die Besonderheit im vorliegenden Verfahren liegt darin, dass drei voneinander unabhängige unterschiedliche Quellen von Beweismitteln für die Täterschaft des Angeklagten im Sinne der Anklage vorliegen: Randnummer 141 Zunächst wurden in H. polizeiliche Ermittlungen nach einem Zufallsfund in einer Wohnung durchgeführt, die in der Folge zur Beschlagnahme von an den Angeklagten gerichteten Paketen mit Bargeld und zur ersten Durchsuchung beim Angeklagten im April 2019 führten (hierzu unter 2.). Randnummer 142 Zudem wurde in E. am S. in Bayern in der Nachfolge der Aussage einer Zeugin der anderweitig Verfolgte R. wegen des Verdachts des Betäubungsmittelhandels observiert und festgenommen und Betäubungsmittel sichergestellt, wonach R. Angaben zu seinen Taten, seinen Abnehmern und zu seinem H. Lieferanten machte und deswegen auch rechtskräftig verurteilt wurde (hierzu unter 3.). Randnummer 143 Außerdem machte die anderweitig Verfolgte R. vor der Kriminalpolizei P. sich selbst und den anderweitig Verfolgten G. belastende Angaben, die zur Verhaftung von G. in F. und zur Sicherstellung von Betäubungsmitteln führten, wobei sowohl R1 als auch G. nach jeweiligen Geständnissen zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt worden sind (hierzu unter 4.). Randnummer 144 Bei einer Gesamtschau aller Beweismittel und Indizien hat die Kammer keinen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten in allen festgestellten Fällen. Randnummer 145 2. Erkenntnisse aus Sicherstellungen im Zusammenhang mit Postsendungen an den bzw. vom Angeklagten Randnummer 146
  9. a)Durchsuchung der Wohnung A1 Randnummer 147 Im Rahmen der Observation des anderweitig Verurteilten K. O. A1 in H. kam es nach den Bekundungen des als Zeugen gehörten Kriminalbeamten V. am 03.04.2019 zu dessen Festnahme im Besitz von 1 kg Amphetamin, wonach u.a. die Wohnung des einschlägig wegen Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge vorbestraften A1 in der Straße U. ... in H. durchsucht wurde. Randnummer 148 Einer der Durchsuchungsbeamten zeigte in der Folgezeit dem Zeugen V. Lichtbilder der Wohnung. Dem Zeugen, der nach seinen Bekundungen in das frühere Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten involviert gewesen war und damals auch dessen Wohnung durchsucht hatte, fiel hierbei auf, dass auf den Lichtbildern zwei leere Großbriefumschläge und ein Postpaket zu sehen waren, die als jeweiligen Adressaten den ihm noch aus dem früheren Verfahren geläufigen Namen des Angeklagten und eine Postfachadresse bei der Firma M. aufwiesen, wobei er erinnerte, dass der Angeklagte auch früher ein Postfach bei der Firma M. für den Empfang von Postsendungen mit strafbarem Inhalt genutzt hatte und damals ein Paket mit Schusswaffen sichergestellt worden war, was insoweit mit den Feststellungen des Vorstrafenurteils übereinstimmt (siehe I.). Randnummer 149 Der Zeuge bekundete weiter, dass im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung von A1 diese Postsendungen lediglich fotografisch gesichert worden waren, weil deren mögliche Bedeutung den durchsuchenden Beamten nicht bekannt gewesen war. A1 selbst sei wegen Drogenhandels in 8 Fällen im Dezember 2019 vom Landgericht H. rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Randnummer 150 Die Kammer hat insoweit auch die Lichtbilder der Postsendungen in Augenschein genommen und die jeweiligen Aufschriften verlesen, wobei es sich - wie vom Zeugen bekundet - um zwei Großbriefumschläge und 1 Paket handelt, die als Adressaten jeweils den Namen des Angeklagten O. K. bei der Fa. M., B. Straße ... in ... H. aufweisen und bei dem als Wohnort des Absenders des einen Briefumschlags, angeblich H. M1, „E. am S.“ notiert war, in dem auch R. lebte. Randnummer 151 Das Postpaket trug die Absenderadresse: „G. R., M. Weg ... F.“. Hierbei handelt es sich auch nach der Einlassung des Angeklagten um seinen Freund aus Passauer Zeiten, der tatsächlich in der Nähe von P. in F. lebt, wie auch der als Zeuge gehörte Kriminalbeamte B1 bekundet hat und wie es sich auch aus dem gegen G. ergangenen Urteil des Landgerichts Passau ergibt. Randnummer 152 Die Kammer geht davon aus, dass G. mit diesem Paket Bargeld für eine erfolgte Drogenlieferung des Angeklagten geschickt hat, wobei G. in seiner Verhandlung auch eingeräumt hat, Gelder für erhaltene Drogen im Postwege an den Lieferanten geschickt zu haben (hierzu siehe unten). Dass der Angeklagte seinerseits Betäubungsmittel an seinen Freund G. per Post gesandt hat, räumt er - wenn auch für einen späteren Zeitpunkt - in seiner zweiten Einlassung selbst ein. Randnummer 153 Ergänzend hat die Kammer hierzu das Durchsuchungsprotokoll der Wohnung von A1 des KB P1 vom 03.04.2019 verlesen. Der anderweitig Verurteilte A1 konnte selbst hierzu nicht gehört werden, da er sich auf sein umfassendes

§ 55St

PO berufen hat. Randnummer 154

  1. b)Paketbeschlagnahmen bei Fa. M. Randnummer 155 Der Zeuge V. nahm - nach seinen Bekundungen - daraufhin Ermittlungen gegen den Angeklagten auf und ermittelte am 09.04.2019 bei der auf den Paketen angegebenen Filiale der Firma M., bei der es sich um eine andere als die im früheren Strafverfahren genutzte Filiale im V. K. handele, dass der Angeklagte in der Filiale B. Straße tatsächlich ein Postfach angemietet habe und dort derzeit drei Pakete zur Abholung durch den Angeklagten bereit liegen würden, der zumeist selbst komme, gelegentlich aber auch nach vorheriger telefonischer Ankündigung seine Freundin schicke. Randnummer 156 Der Zeuge bekundete, dass er sodann die Staatsanwaltschaft informiert und im Anschluss daran die Pakete bei der Firma abgeholt habe. Bei der Öffnung der Pakete sei sodann festgestellt worden, dass das Paket mit dem Absender „A. S., K. Gasse ... in P.“ lediglich ein Brillenetui enthalten habe. Hierin habe sich Bargeld in 50- und 100-€-Scheinen in Höhe von 5.200 € befunden. Das zweite Paket habe als Absender „I. G1, S. Straße ... in M1“ aufgewiesen und habe nur eine Fotosammelbox enthalten, in der keine Fotos, aber 2.300 € Bargeld gefunden worden seien. Das dritte Paket habe einen unbedenklichen Inhalt gehabt und sei zurückgebracht worden. Randnummer 157 Die Kammer hat hierzu ergänzend Lichtbilder der Pakete sowie von ihrem Inhalt in Augenschein genommen und Aufschriften verlesen. Randnummer 158 Nach den Bekundungen des Zeugen V. wurde durch den Filialleiter der Fa. M., Herrn P2 sodann am 10.04.2019 mitgeteilt, dass ein Großbrief mit ähnlichem Erscheinungsbild für den Angeklagten eingetroffen sei, welcher sodann abgeholt und geöffnet worden sei. Der Großbrief habe als Absender „M. W., M. Straße ... in K.“ aufgewiesen und eine DVD-Hülle „FIFA“ ohne DVD, aber mit Bargeld in Höhe von 2.000 € (25 x 20 €-Scheine, 28 x 50 €- Scheine und 1 x 100 €-Schein) enthalten. Randnummer 159 Die Kammer hat auch die diesen Großbrief nebst Inhalt zeigenden Lichtbilder in Augenschein genommen und Aufschriften verlesen, wodurch auch hier die entsprechenden Bekundungen des Zeugen bestätigt worden sind. Randnummer 160 Insbesondere ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei diesen Postsendungen um die Bezahlung von vorherigen Betäubungsmittellieferungen des Angeklagten handelt. Randnummer 161 Soweit eines der Pakete als Absender den Namen „A. S.“ aufweist, handelt es sich um eine reale Person und zwar um den Geburtsnamen der mittlerweile mit dem anderweitig Verfolgten P. P. - siehe hierzu Komplex G. - verheirateten A. P., die tatsächlich unter der angegebenen Adresse in P. gewohnt hat, wie es der als Zeuge gehörte Kriminalbeamte B1 aus P. bekundet hat und wie es sich auch aus dem auf die Anfrage vom 14.10.2019 übersandten Melderegistereintrag ergibt. Randnummer 162 Dass es zu Betäubungsmittelabsprachen zwischen dem Angeklagten und dem mit ihm befreundeten P. P. gekommen ist, ergibt sich eindeutig aus dem eingeführten Chat des ausgelesenen Mobiltelefons des anderweitig Verurteilten G., der sowohl mit dem Angeklagten als auch mit P. über Drogenlieferungen kommunizierte (hierzu siehe unten). Randnummer 163
  2. c)Telefonate Randnummer 164 Im Zusammenhang mit den drei beschlagnahmten Postsendungen kam es auch zu mehreren Telefonaten des Angeklagten, der sich zunehmend besorgt und erregt bei D. nach dem Verbleib seiner Postsendungen erkundigte. Nach den Bekundungen des Zeugen V. war die telefonische Erreichbarkeit des Angeklagten nicht bekannt; die gegenüber der Fa. M. bei Einrichtung des Postfachs angegebene Mobilnummer sei zu diesem Zeitpunkt nicht existent gewesen. Im Zuge von zunächst erfolgten Anrufen des Angeklagten bei der Fa. M. sei dann dort die von ihm benutzte Mobilnummer ... bekannt geworden, die nach den Ermittlungen auf den fiktiven Anschlussinhaber „H. Q. L.“ zugelassen war (hierzu siehe unten unter 5 c). Nach Aufschaltung dieser Nummer habe sich bestätigt, dass tatsächlich der Angeklagte diesen Anschluss nutzte. Randnummer 165 Die Kammer hat die Telefonate beigezogen und sich durch die Einführung der insgesamt 6 Telefonate (5 des Angeklagten sowie eines seiner Lebensgefährtin M.) in die Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck verschafft. Randnummer 166 Im Telefonat mit D. vom 10.04.2019, ab 17:06 Uhr erkundigt sich der Angeklagte, der hierbei seinen Namen und seine E-Mail-Anschrift nannte, von der Kammer aber auch an der Stimme erkannt wurde, erneut nach dem Verbleib von jetzt 3 Paketen, die bereits in seinem Postfach eingetroffen sein sollen, dort aber nicht angekommen seien, wobei er anfügt, dass Herr H1 angeblich unterschrieben hätte, hätte er aber nicht. Er bittet, auch die Sendung vom Montag anzuschauen, wobei Hr. H2 unterschrieben haben soll, der aber auch nichts davon wisse. Er erkundigt sich zudem, ob die Unterschriften dieselbe seien und ob es derselbe Fahrer gewesen sei. Randnummer 167 In einem weiteren Telefonat vom selben Tag, ab 19:26 Uhr fragt der Angeklagte, der angibt, „ein bisschen aufgelöst“ zu sein, erneut nach dem Verbleib seiner Pakete, wobei die Mitarbeiterin von D. wiederum die Sendungsnummern aufnimmt und einen Rückruf verspricht. Randnummer 168 Bereits am nächsten Morgen, den 11.04.2019, um 09:28 Uhr telefoniert der Angeklagte erneut mit D., wobei er etwas ungehalten klingt und moniert, dass der versprochene Rückruf nicht gekommen sei. Randnummer 169 Um 11:26 Uhr am selben Tag meldet sich D. bei ihm und teilt ihm u.a. mit, dass das (letzte) Paket am 09.04. bei einem Hr. H1 abgegeben worden seien, woraufhin der Angeklagte betont, er sei selbst vor 2 Tagen zu der angeblichen Abgabezeit bei Herrn H1 (einem Mitarbeiter der Fa. M., siehe weiteres Telefonat) gewesen und in dieser Zeit sei keine Expresslieferung angekommen. Die Servicemitarbeiterin teilt ihm mit, dass eine Antwort des Depots möglicherweise erst am Montag kommen werde, woraufhin der Angeklagte antwortet: „ganz schlecht, weil ich eigentlich beruflich von diesen drei Paketen abhängig bin“ und bietet an, selbst zum Depot zu fahren. Nachdem die Mitarbeiterin mitteilt, dass der Kurierfahrer die Pakete vielleicht noch auf dem Auto hat und die Sendungen zum Depot zurückbringen könnte, antwortet der Angeklagte: „Mir ist alles recht. Ich fahr‘ da auch gerne raus, komm‘ die irgendwo abholen, ist mir ganz egal, ich brauch‘ nur die Pakete“ und ergänzt: „seltsam, seit Jahren hat das immer super funktioniert und jetzt sind das drei Pakete hintereinander, die verschwunden sind.“ Auf die Frage, ob er die Pakete ggf. morgen dort abholen könnte, antwortet er, dass er selbst in B. sei, aber er seine Freundin schicken würde, die sie abholen könnte. Randnummer 170 Am selben Tag, den 11.04.2019, um 13:56 Uhr meldet sich der Kundenservice mit dem Ergebnis der bisherigen Nachforschungen, wobei der Angeklagte erneut betont, dass die Pakete tatsächlich in die B. Straße sollten und H2, H1 und H3 dort Mitarbeiter seien und er selbst gestern Abend dort gewesen sei und alle gesagt hätten, sie hätten die Pakete nicht. Randnummer 171 Um 17:04 Uhr erfolgte ein weiterer Rückruf einer D.-Mitarbeiterin, wobei diesmal die Lebensgefährtin des Angeklagten, K. M. das Telefonat annahm und auf die Bitte, mit dem Angeklagten sprechen zu können, mitteilte, sie wisse Bescheid. Nach Auskunft der Mitarbeiterin sind alle Pakete definitiv in die B. Straße zugestellt worden, wobei M. ausrichtet, dass er (der Angeklagte) dabei sein will, wenn das morgen dort mit dem Fahrer geklärt würde und fügt an, es wäre ganz dringend, „wir wären gerne dabei“. Sie sagt sodann, dass das „echt Scheiße gelaufen“ sei, „für uns ein Riesenverlust“. Randnummer 172 Die Kammer sieht am Beispiel dieser Telefonate, dass es - entgegen seiner Einlassung - der Angeklagte selbst ist, der sich intensiv um den Verbleib der nach der Lieferungsverfolgung angeblich (und tatsächlich) an sein Postfach bei der Fa. M. zugestellten Postsendungen kümmert, von deren Beschlagnahme er zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hat. Randnummer 173 Aus dem Inhalt der Telefonate geht hervor, dass der Angeklagte selbst dort den Kontakt zu den Angestellten hält, deren Namen er sogar kennt, und dass er sich seinen Angaben nach in den letzten Tagen mehrfach persönlich in der Filiale aufgehalten hat. Mit keinem Wort erwähnt der Angeklagte hierbei diese angebliche andere Person, die dort an den Angeklagten gerichtete Pakete abholt, und die sich seiner Einlassung nach dadurch mit seinem Einverständnis Zugriff auf die in den Sendungen enthaltenen Erlöse aus den eigenen Betäubungsmittelgeschäften verschafft. Randnummer 174 Insbesondere an den vom Angeklagten benutzten Worten „ganz schlecht, weil ich eigentlich beruflich von diesen drei Paketen abhängig bin“ aber auch von der von M. verwandten Formulierung „es ist für uns ein Riesenverlust“ zeigt sich, dass der befürchtete Verlust der Pakete sie und den Angeklagten persönlich betrifft, wobei auch davon auszugehen ist, dass die Lebensgefährtin von den illegalen Tätigkeiten des Angeklagten zumindest in groben Zügen wusste, die im Übrigen ebenfalls einen Mobilanschluss eines fiktiven Anschlussinhabers nutzte, wie der Zeuge V. bekundet hat, nämlich die Rufnummer ... des angeblichen Inhabers O. J. M. T., D. Straße ... in H.. Randnummer 175
  3. d)Durchsuchungen Wohnungen R. Randnummer 176 Im Nachgang zu den Paketbeschlagnahmen wurde der Angeklagte am 12.04.2019 beim Verlassen seiner Wohnanschrift in der R. Nr. ... vorläufig festgenommen, wobei eine Durchsuchung seiner Person ergab, dass der Angeklagte 3 Mobiltelefone - ein Encrochathandy der Marke BQ Aquaris, ein Smartphone Samsung sowie ein einfaches Tastentelefon - mit sich führte, wie KB V. als Zeuge bekundet hat. Randnummer 177 Bei der Durchsuchung der insgesamt zwei von ihm und der Lebensgefährtin genutzten Wohnungen im Hochhaus, wurden in der gemeinsam bewohnten größeren Wohnung 1.000 € Bargeld (Stückelung 16 x 50 €, 2 x 100 €) in einer Schublade, 100 € auf einem Schrank sowie in einer weiteren 1-Zimmer-Wohnung im 7. Stock des Hauses eine digitale Feinwaage mit weißen Anhaftungen auf einem Regal im Wohnzimmer oberhalb des Fernsehens und eine Polizeiweste sichergestellt. Randnummer 178 Zudem wurde in der größeren Wohnung in einem Schrank ein an den Angeklagten adressierter leerer, mit D. Express am 19.12.2018 versandter weiterer Großbriefumschlag gefunden, dessen Absender diesmal mit „A. S1, K. Weg... in ... E. am S.“ angegeben war, der Ort, in dem der anderweitig Verurteilte R. lebte (siehe unten). Dieser Brief war auch nicht an das Postfach des Angeklagten, sondern an die Adresse „O. K. c/o W1, R. ... in H. gerichtet gewesen. Randnummer 179 Der Angeklagte, der keine Angaben machte und dessen Encrochathandy nicht ausgelesen werden konnte, wurde am selben Tag wieder entlassen. Randnummer 180 Die Feststellungen beruhen über die Bekundungen des Zeugen V. hinaus auf dem Festnahmebericht des Kriminalbeamten S2 vom 12.04.2019, dem Durchsuchungsbericht sowie den Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokollen jeweils des Kriminalbeamten T1 vom 12.04.2019 sowie auf der Augenscheinseinnahme der Skizzen der Wohnungen und der Lichtbilder mit Verlesung der Textinhalte. Randnummer 181 Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte die kleinere Wohnung genutzt hat, um Betäubungsmittel abzuwiegen und versandfertig zu machen; er selbst hat in seiner späteren Einlassung gestanden, (zu einem Zeitpunkt nach dieser Durchsuchung) 3 kg Amphetamin verpackt und an seinen Freund G. gesendet zu haben. Randnummer 182 Bei dem leeren Großbriefumschlag dürfte es sich mutmaßlich um die Verpackung einer Geldsendung des anderweitig Verurteilten R. für vom Angeklagten zuvor verschickte Betäubungsmittel handeln, der in seinen Vernehmungen auch geschildert hat, dass der Angeklagte ihm unterschiedliche Empfängeradressen vorgegeben hat (hierzu unten unter
  4. e)und 3.). Randnummer 183 Da die Ermittlungen gegen den Angeklagten zwar belastende Umstände, jedoch keine konkreten Betäubungsmittelfunde ergeben hatten, wurden die Ermittlungen der Hamburger Kriminalpolizei zunächst eingestellt, wie der Zeuge V. bekundet hat. Randnummer 184
  5. e)Paketbeschlagnahme im Ermittlungsverfahren gegen R. Randnummer 185 Nachdem der 42 Jahre alte anderweitig Verurteilte A. R. im Juli 2019 wegen des Verdacht des Betäubungsmittelhandels in den Fokus der für E. am S. zuständigen P.er Kriminalpolizei geraten war, wurde am 16.08.2019 im R.en einer angeordneten Postbeschlagnahme im Verteilerzentrum Fürstenstein ein an „A. R., Prof. R. Str. ... E. am S.“ gerichtetes Postpaket mit der Absenderangabe „M. D1, R. K ... in H.“ beschlagnahmt und geöffnet. Dies ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen G2 sowie seinem Vermerk vom 16.08.219, wonach zudem die folgenden Betäubungsmittel gefunden wurden, deren Wirkstoffgehalte aus dem Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts, Dr. M2, vom 26.09.2019 folgen: Randnummer 186 - 654,5 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 28,7% entsprechend 187,8 g Tetrahydrocannabinol (THC); Randnummer 187 - 495,9 g Metamfetamin-Hydrochlorid (Crystal) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 73,9% entsprechend 366 g Metamfetamin-Base; Randnummer 188 - 1.010 Tabletten MDMA im Gesamtgewicht von 527,4 g mit einem Wirkstoffgehalt von 33,2% entsprechend 175 g MDMA-Base. Randnummer 189 Nach Austausch des Inhalts wurde das Paket am 19.08.2019 an R. an seiner Wohnanschrift zugestellt, der das Paket annahm und in seinem Wohnungsflur abstellte, wonach er festgenommen und seine Wohnung durchsucht wurde. Randnummer 190 In seiner polizeilichen Vernehmung vom selben Tag räumte R. in Anwesenheit seines Verteidigers Rechtsanwalt F1 sodann u.a. ein, die Betäubungsmittel über den Messengerdienst WICKR bei dem Nutzer „polizeibastarde“ bestellt zu haben, der seines Wissens in H. wohne. In einer weiteren Vernehmung benannte er den Lieferanten mit „O. K.“ und machte weitere Angaben zu diesem (ausführlich siehe unten). Randnummer 191 Die Feststellungen beruhen insoweit auf den Bekundungen des Kriminalbeamten G2 und den diese stützenden Verlesungen des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls sowie des Verzeichnisses über sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände jeweils der Kriminalbeamtin U.-W. vom 19.08.2019, des Vermerks des Zeugen G2 vom 16.08.2019 zum Inhalt der Pakete, der Augenscheinseinnahme der von der Durchsuchung der Wohnung und dem Paket gefertigten Lichtbilder mit Verlesung des Textinhalts sowie den Feststellungen des gegen R. ergangenen Urteils (siehe unten). Randnummer 192 3. Komplex R.: Randnummer 193 Der anderweitig Verurteilte R. war in den Fokus von polizeilichen Ermittlungen geraten, nachdem eine Freundin seines Betäubungsmittelabnehmers C. K1, M. M1, gegenüber der Polizei Angaben zu K1s Rauschgiftgeschäften gemacht und R. als dessen Lieferanten für Marihuana und Amphetamin benannt hatte. Nach Beschlagnahme des oben aufgeführten Pakets, seiner Festnahme und der Durchsuchung seiner Wohnung ab 10 Uhr, bei der kein Encrochathandy gefunden wurde, machte R. nach Beratung mit seinem Verteidiger wenige Stunden später erste geständige Angaben gegenüber dem Vernehmungsbeamten G2. Randnummer 194 Hierbei räumte er insbesondere ein, dass er die im beschlagnahmten Paket enthaltenen Betäubungsmittel über den Messengerdienst WICKR bei einem unter den Namen „polizeibastarde“ auftretenden Lieferanten bestellt habe und diese auf Kommission geliefert worden seien. R. gab an, dass die 500 g Crystal (Metamfetamin) 30 €/g, die Ecstasytabletten insgesamt 1.000 € und das Haschisch 4,50 €/g gekostet hätten und er den Erhalt der Ware zeitnah über WICKR bestätigen müsste, damit der Lieferant keinen Verdacht schöpfe. Der Kontakt zum Lieferanten, den er seitdem gehalten habe, sei vor ca. 2 Jahren durch K1 hergestellt worden. Sein Lieferant habe ihm jeweils unterschiedliche Adressen in H. und B. mitgeteilt, an die er per Post das Geld für die gelieferten Betäubungsmittel geschickt habe, wobei ihm Adressen und Namen jetzt nicht mehr geläufig seien. Randnummer 195 R. gab an, den Lieferanten auch vor ca. 2 Jahren persönlich getroffen zu haben und beschrieb ihn als mutmaßlich Deutschen, Ende 30 Jahre, mit blonden Haaren, ca. 180 cm groß und von normaler Figur. Er behauptete, seinen Namen nicht zu kennen und von diesem Mann nicht mehr zu wissen. R. erklärte, zu einer Zusammenarbeit mit der Polizei hinsichtlich der Überführung des H. Lieferanten bereit zu sein. Randnummer 196 Im Rahmen der anschließenden Vorführung vor den Haftrichter am 19.08.2019, an der der Zeuge G. wie dort üblich als Vorführbeamter teilgenommen und der auch hierüber in der Hauptverhandlung Angaben gemacht hat, bezog sich R. auf seine Angaben bei der Polizei und machte weitere Ausführungen. Hierbei gab er an, dass er die Betäubungsmittel noch am selben Abend an seinen Abnehmer W. R. aus A. verkauft und für das Crystal einen Aufschlag von 5 €/g und für die Ecstasy-Tabletten einen Aufschlag von 1.000 € genommen haben würde. Randnummer 197 R. führte weiter aus, seit 10 Jahren Betäubungsmittel zu konsumieren und täglich 1 g Marihuana sowie 1-2 g Crystal zu nehmen, wobei es auch Zeiten gegeben habe, in denen er 5 g Crystal pro Tag konsumiert habe. Mit dem Verkauf von Drogen finanziere er seine eigene Sucht und hätte von der jetzigen Bestellung „eine Hand voll Betäubungsmittel“ für sich selbst zurückgehalten. Randnummer 198 Er gab erneut an, dass der Kontakt über K1 vermittelt worden sei und er das Geschäft kurz vor dessen Inhaftierung übernommen habe. Randnummer 199 R. räumte sodann etwa monatlich erfolgende Bestellungen beim Verkäufer ab April 2019 ein, wobei er im April 1 kg Marihuana, im Mai 1 kg Haschisch, im Juni 1 kg Haschisch und 200 g Speed (Amphetamin), im Juli 1 kg Haschisch und im August den Inhalt des beschlagnahmten Pakets bestellt habe. Amphetamin habe im Einkauf 8 €/g und Marihuana 7,50 €/g gekostet. Randnummer 200 Er gab weiter an, vor Übernahme des „Geschäfts“ von K1 Betäubungsmittel bei diesem erworben zu haben und machte weitere Angaben zu von ihm selbst getätigten Abverkäufen und den jeweils verlangten Preisen. Randnummer 201 R. führte aus, zwei der Pakete an den Namen und die Adresse von G. F2 habe liefern lassen, wobei die Absender immer aus H. gewesen seien. Randnummer 202 R. kam anschließend in Untersuchungshaft, wobei er wegen der angeordneten Trennung vom ebenfalls inhaftierten K1 in die ca. 3 Stunden Fahrzeit entfernt liegende UHA N. gebracht wurde. Randnummer 203 Der von der Kammer als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte G2 teilte die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren gegen R. in der Folgezeit nach H. mit. Hierbei wurde auch mitgeteilt, dass bei der Durchsicht des bei R. sichergestellten Mobiltelefons der Marke Samsung ein Foto eines Einlieferungsbelegs einer Postsendung bei D. in E. am S. vom 13.08.2019 gefunden worden war, welche an „O. K.“ gerichtet war, wobei Ermittlungen zu der auf dem Foto ersichtlichen Sendungsnummer ergaben, dass diese an die Packstationsnummer ... geliefert worden war (siehe weiter unten). Zudem konnte auf dem Handy mittels Screenshot ein Auszug aus einem über WICKR geführten Chat mit dem Nutzer „polizeibastarde“ gesichert werden, der sich ebenfalls auf eine Postlieferung bezog . Randnummer 204 Auf die Anfrage des Zeugen V. teilte der Kundenservice von D. am 04.09.2019 mit, dass die genannte Postnummer zu einer Packstation des O. K., geb. ... .1985, wohnhaft in der R. ... in... H. gehöre, der die E-Mail-Adresse ... und die Mobilnummer ... zur Erreichbarkeit angegeben habe und unter dem 15.07.2019 auch mit dem Service Paketankündigung eingerichtet worden sei. Dieses hat der Zeuge V. in der Hauptverhandlung bekundet und ist durch die Verlesung der D.-Auskunft vom 04.09.2019 weiter bestätigt worden. Randnummer 205 Die Überprüfung der gegenüber D. angegebenen telefonischen Erreichbarkeit des Angeklagten ergab, dass der von ihm genutzte Anschluss ... tatsächlich auf den Namen „P. G. D2, R. ... in H. eingetragen war, wie es auch dem Vermerk des Zeugen V. vom 06.09.2019 zu entnehmen ist. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass die Lebensgefährtin M. des Angeklagten nach N. in eine Wohnung in der H.- E.-Allee... verzogen war, wie der Zeuge V. bekundet hat; der Aufenthaltsort des Angeklagten war jedoch unbekannt. Über den überwachten Anschluss der M., die hierüber keine Telefonate mit dem Angeklagten führte, wurde am 26.09.2019 ein Gespräch zwischen ihr und einem Bettenladen bekannt, in dem der Mitarbeiter erklärte, den Angeklagten bisher nicht unter der angegebenen Nummer erreicht zu haben. Im Zuge von Ermittlungen wurde im Nachgang eine weitere telefonische Erreichbarkeit des Angeklagten bekannt, wobei auch diese nicht auf den Angeklagten selbst, sondern auf den fiktiven Anschlussinhaber R. G. F3, S. Str. ... in H. eingetragen war, wie der Zeuge V. bekundet hat, die der Angeklagte jedoch nur einmal nutzte. Randnummer 206 Mittlerweile war - nach den Bekundungen des Zeugen V. - bei der H. Polizei auch bekannt geworden, dass in P. ein weiteres Ermittlungsverfahren - gegen R. G. - geführt wurde, in dem der Angeklagte als Lieferant benannt worden war. Da auch Observationen nicht zum Bekanntwerden des Aufenthaltsorts des Angeklagten führten, wurde unter dem 15.11.2019 Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Randnummer 207 Zwischenzeitlich war es unter dem 22.10.2019 zu einer weiteren, über den Zeugen G2 eingeführten Vernehmung des R. in der UHA N. gekommen, nachdem G2 am 22.08.2019 telefonisch bei dem Verteidiger von R., Rechtsanwalt F1, angefragt hatte, ob R. noch weitere Angaben machen wollte, wobei er sinngemäß darauf verwies, dass die Ermittlungen voranschritten und eine namentliche Benennung des Lieferanten bald erfolgen müsste, um als Aufklärungshilfe Vorteile zu bringen. Rechtsanwalt F1, der gerade auf dem Weg in die UHA N. gewesen war, meldete sich nach der Besprechung mit seinem Mandanten noch am selben Tag und gab hierbei an, dass R. mitteilen lasse, dass der Name des H. Lieferanten „O. K.“ laute. Randnummer 208 Aufgrund u.a. eines Urlaubs des Verteidigers fand die Vernehmung von R. in N. erst am 22.10.2019 statt. Randnummer 209 R. gab darin nunmehr an, nicht von K1 Drogen bezogen, sondern an diesen Drogen geliefert zu haben. Auch habe nicht K1 den O. K. aus H. vorgestellt, sondern dies sei vor ca. 1 Jahr durch M. D. geschehen, den R. anschließend beschrieb und äußerte, dass K. sofort Vertrauen zu ihm gehabt habe, weil er über D. vorgestellt worden sei. R. berichtete zudem, K. einmal in H. getroffen zu haben, als er im März/April 2019 zu einem Musicalbesuch nach H. geflogen sei. Es sei nur ein informeller Besuch gewesen, wobei K. ihn 3 Stunden habe warten lassen, obwohl er ihn zum Musical bringen sollte. Das Treffen sei in der Nähe des Hafens gewesen, wo auch die Bars und Sexschuppen gewesen seien. Alle Geschäfte - wie er sie bei der richterlichen Vernehmung angegeben habe - seien mit K. über die Post abgewickelt worden. Randnummer 210 R. erkannte bei der Vernehmung eine ihm vorgelegte Wahllichtbildvorlage, die als Bild Nr. 5 den Angeklagten zeigte, niemanden zu 100% an. Er gab aber an, dass nur die Person auf Bild Nr. 5 eine „gewisse Ähnlichkeit“ mit K. habe und führte aus, dass „O.“ im März aber „keinen Bart“ und auch „kürzere Haare“ gehabt habe. Randnummer 211 Er wisse über ihn nur, dass er in H. wohne und seine Wohnung in der Nähe des Rotlichtviertels der Reeperbahn sei. Über eine Verbindung von K. nach P. wusste er nichts, abgesehen von der Bekanntschaft mit M. D.. Randnummer 212 R. machte in der Vernehmung auch Angaben zu Umfang, Zeitpunkten und Preisen der an K1 verkauften Betäubungsmittel, wobei ihm Angaben des K1, der sich seinerseits nach der ersten Aussage von R. geständig eingelassen hatte, vorgehalten wurden. R. beantwortete schließlich auch Fragen zu weiteren Personen aus den Passauer Ermittlungen. Randnummer 213 Im Nachgang wurde R., wie der als Zeuge gehörte Vorsitzende der Strafkammer, Vizepräsident des Landgerichts H., bekundet hat und es dem verlesenen Urteil gegen R. zu entnehmen ist, am 31.01.2020 mit seit 08.02.2020 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Passau wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zudem wurde - abgesehen von Einziehungsentscheidungen - seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und ein Vorwegvollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe angeordnet. Randnummer 214 R., der lediglich wegen eines Verkehrsdelikts vorbestraft ist, hatte in seiner Hauptverhandlung erneut die bereits gegenüber dem Haftrichter gestandenen 5 Fälle des Handeltreibens mit von O. K. bezogenen Betäubungsmitteln eingeräumt, die jeweils per Expressversand an ihn nach E. am S. geliefert wurden und die er u.a. an K1, R3 und andere unbekannte Abnehmer verkaufte, wie der Zeuge H., der den Vorsitz in der Hauptverhandlung innehatte, bekundet hat. Zu der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens kam es, weil bei der Durchsuchung seiner Wohnung u.a. zwei für das Portionieren von Haschischplatten verwendete Einhandmesser mit Klingenlängen von 7,6 cm und 9 cm auf seinem Wohnzimmertisch in der Nähe des Eingangsbereichs, in dem er das aus H. stammende Paket abgestellt hatte, sichergestellt worden waren. Randnummer 215 Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Angaben von R. in Bezug auf den Angeklagten, die die Grundlage für die hier angeklagten Fälle 18 bis 22 Bilden, der Wahrheit entsprechen. Randnummer 216 Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge nicht selbst gehört werden konnte, da er sich auf sein umfassendes (im Hinblick auf die Möglichkeit zumindest eines weiteren, von seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht erfassten Betäubungsmittelgeschäfts mit dem Angeklagten bestehenden) Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO berufen hat. Da seine Angaben die Hauptquelle für die oben genannten Fälle der Anklage darstellen und auch die Verteidigung ihr Konfrontationsrecht nicht ausüben konnte, ist die Glaubwürdigkeit R. besonders sorgfältig geprüft worden. Randnummer 217 Die den Angeklagten erheblich belastenden Angaben R. stehen dabei allerdings auch nicht isoliert im Raum, sondern werden gestützt durch eine Anzahl weiterer Beweismittel, deren Aussagekraft insgesamt keinen anderen Schluss als die Täterschaft des Angeklagten wie unter II. festgestellt zulassen. Randnummer 218 Für die Glaubhaftigkeit der Angaben R. spricht bereits erheblich, dass sich der Zeuge - für ihn eindeutig erkennbar - selbst erheblich belastet hat und tatsächlich wegen der eingeräumten dem Angeklagten zugeschriebenen 5 Rauschgiftlieferungen im Zeitraum von April bis August 2019 auch angeklagt und - neben der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB - zu der erheblichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist, wie sich aus den Bekundungen des Zeugen H. und dem Urteil des Landgerichts P. vom 31.01.2020 ergibt. Randnummer 219 Hierbei spricht auch für die Wahrhaftigkeit der Angaben, dass es sich in 4 der 5 Fällen um ein strafbegründendes Geständnis R. handelte und es nur in Fall 5 konkrete Anhaltspunkte durch das beschlagnahmte Betäubungsmittelpaket aus H. gab. Umgekehrt spricht aber dieser Paketdrogenfund dafür, dass auch die Angaben R. zu 4 früheren Paketen der Wahrheit entsprachen, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass sich R. zu Unrecht selbst belasten könnte. Randnummer 220 Hätte R., entsprechend der Darstellung des Angeklagten, von ihm tatsächlich nur 3 Encrochathandys in Paketen bezogen, hätte R. dies der Polizei mitteilen können, ohne hierdurch Gefahr zu laufen, strafrechtlich belangt zu werden, da der Besitz von solchen Handys zwar verdächtig wirken konnte, aber nicht strafbar ist. R. räumte aber sofort den Bezug von Paketen ein, die - wie das sichergestellte Paket - Betäubungsmittel enthielten. Randnummer 221 Dies gilt auch, soweit die Verteidigung gegen Ende der Hauptverhandlung im Termin vom 07.01.2021 zwei Versandbenachrichtigungen der Fa. M. eingereicht hat, die die Kammer verlesen hat und aus denen sich ergibt, dass am 07.02.2019 und am 08.03.2019 jeweils ein Paket von O. K. an A. R. unter den jeweils zutreffenden Wohnanschriften verschickt worden ist. Soweit die Verteidigung aus der Gewichtsangabe des ersten Paketes „2,0“, augenscheinlich gemeint 2 kg, schließt, dass dies ein Beweis dafür darstelle, dass in diesem Paket wie behauptet durch den Angeklagten 3 Encrochathandys versandt worden seien und zu dem weiteren Paket mit 0,5 kg ausführt, dass dieses ein weiteres Handy enthalten habe, ist diese Schlussfolgerung keineswegs zwingend. Zum einen müsste dann das erste Paket nur ein Gewicht von 1,5 kg aufgewiesen haben, zum anderen spricht hiergegen - neben der oben aufgeführten Erwägung, dass R. dies auch problemlos hätte einräumen können - dass am 07.02.2019 zeitgleich auch ein Paket von „O. K.“ an „R. G.“ an G. Wohnadresse in F. gesandt wurde, welches ebenfalls 2 kg gewogen haben soll und welcher - siehe unten - ebenfalls wegen Betäubungsmittelhandels verurteilt worden ist. Auch der monatliche Abstand zwischen diesen beiden Lieferungen des Angeklagten an R. passt zu dessen Angabe, dass Lieferungen von Betäubungsmitteln etwa in monatlichen Abständen gekommen seien. Randnummer 222 Naheliegender ist insoweit, dass der Angeklagte parallel mehrere Betäubungsmittellieferungen verpackt und zeitgleich versendet hat. Randnummer 223 Insoweit spricht auch gegen die Einlassung des Angeklagten, mit Encrochathandys statt mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben, dass bei der Durchsuchung von R. und seiner Wohnung kein Encrochathandy gefunden wurde, wie auch die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten im April 2019 keinerlei Anhaltspunkte dafür erbrachte, dass dieser mit Encrochathandys handelte; weder gab es einen entsprechenden Vorrat an Handys, noch Verpackungen oder schriftliche Aufzeichnungen hierzu. Randnummer 224 Tatsächlich wurde auch nur am Angeklagten selbst die zwar für Betäubungsmittelhändler, nicht aber für Werbetexter typischen 3 Handys aufgefunden, von denen eines ein sog. „Encrochat-Handy“ der Marke BQ Aquaris war, welches nicht ausgelesen werden konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte als Texter einer kleinen Werbefirma mit einem Nettoeinkommen von zunächst 3.500 € und später 2.500 € ein solches Handy benutzte, das zudem eine kostspielige Anschaffung war, ausgehend von einem Anschaffungspreis von mindestens 300 € sowie üblicherweise einem 6-Monats-Vertrag, der seinerseits mit Kosten von 1.500 € verbunden war, wie es der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt ist und auch der Kriminalbeamte V. als Zeuge bekundet hat. Mit diesem konnte auch nur innerhalb des freigeschalteten Kreises weiterer Nutzer von Encrochathandys insbesondere über Textnachrichten und Bilddateien kommuniziert werden, während Telefonate sehr kostspielig waren. Encrochathandys konnten auch nicht in „normalen“ Läden oder Niederlassungen gekauft werden und wurden häufig von Straftätern genutzt, da die hierüber abgewickelte Kommunikation durch aufgespielte verschlüsselte Software bis Sommer 2020 als nicht zu überwachen galt. Randnummer 225 Ein weiteres Indiz für die Stichhaltigkeit der Angaben R. ist der von den Zeugen G2 und H. in der Hauptverhandlung geschilderte Umstand, dass der durch die Angaben seiner Freundin M3 zuerst in den Fokus der Ermittlungsbehörde gerückte C. K1 sich seinerseits hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zunächst auf sein Schweigerecht berufen hatte, nach Vorhalt der Einlassungen R. aber ebenfalls geständige Angaben machte und wegen insbesondere gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Urteil des Amtsgerichts Passau vom 27.11.2019 neben Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilt worden, was sich auch aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Urteil ergibt. Randnummer 226 Hierbei geht die Kammer davon aus, dass tatsächlich die zunächst erfolgte Angabe von R., dass er von K1 Betäubungsmittel gekauft und dieser auch den Kontakt zum Angeklagten vermittelt habe, falsch war. R. hat selbst in seiner weiteren Vernehmung bereits eingeräumt, dass diese Angaben unzutreffend gewesen seien und tatsächlich er der Lieferant für K1 gewesen und K. durch M. D. vorgestellt worden sei. Ersteres entspricht - gemäß den Schilderungen der Zeugen G2 und H. - auch den Angaben von K1 und M3. Randnummer 227 Unterstützt durch den Umstand, dass R. selbst seine Angaben insoweit korrigiert hat und diese Korrektur mit weiteren Beweismitteln übereinstimmt, sieht die Kammer keinen Anlass, aus der nur Teilaspekte, insbesondere seinen Abnehmer K1 betreffende, ursprünglich falschen Angabe folgern zu müssen, dass auch die Angaben R. zum Angeklagten unzutreffend wären. Randnummer 228 Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht insbesondere auch, dass der Angeklagte kontinuierlich behauptet hat, seine Betäubungsmittel aus H. zu beziehen und durchweg einen Lieferanten beschrieben hat. Randnummer 229 Soweit er in seiner ersten Vernehmung kurz nach der Festnahme (noch) keinen Namen des Lieferanten angegeben hat, hat er jedoch bereits eine Beschreibung dieser Person angegeben, die tatsächlich auf das Aussehen des Angeklagten zutrifft, wovon sich die Kammer in der Hauptverhandlung überzeugen konnte. Es ist überdies kein Grund erkennbar, warum R. geglaubt haben sollte, dass es ihm Vorteile bringen könnte, wenn er eine (tatsächlich unzutreffende) Beschreibung des H. Drogenlieferanten abgeben würde. Randnummer 230 R. gab im Fortgang der Ermittlungen über seinen Verteidiger auch den Namen des H. Lieferanten mit „O. K.“ an und hat diese Behauptung auch im Rahmen seiner eigenen Hauptverhandlung wiederholt, wobei er sich - nach den Bekundungen des Zeugen H. - selbst und ausführlich zur Sache eingelassen hat. R. wurde auch als Zeuge zur Hauptverhandlung gegen R. G. geladen, wo er nach den Angaben des Vorsitzenden, dem Zeugen H., zunächst unwillig war, weil er nicht einsah, erneut vernommen zu werden, da er G. gar nicht kannte. Anschließend wiederholte er auch dort seine bisherige Darstellung, insbesondere, dass O. K. sein Drogenlieferant aus H. gewesen sei, der ihm Betäubungsmittel per Postpaket geschickt habe. Randnummer 231 Gegen die Glaubhaftigkeit der Benennung des Angeklagten als Lieferanten durch R. spricht auch nicht, dass R. - so der Zeuge H. - in der Hauptverhandlung gegen G. erstmals berichtete, den Namen O. K. genannt zu haben, nachdem sein Verteidiger ihn in der Haftanstalt N. aufgesucht und ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei wisse, dass O. K. sein Lieferant sei, wobei der Zeuge H. betonte, dass Rechtsanwalt F1 nicht gesagt haben soll, dass R. O. K. als seinen Lieferanten bezeichnen soll. Der Zeuge H. ergänzte diesbezüglich, dass für ihn selbst diese Information neu gewesen sei, sie aber bereits zuvor durch die Verteidiger des Angeklagten G. vorgebracht worden sei. Randnummer 232 Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte nicht der Drogenlieferant von R. gewesen war und er diesen nur benannt haben könnte, weil sein Verteidiger ihm den Namen „präsentiert“ habe, mit dem Ziel, sich noch rechtzeitig die Vorteile des § 31 BtMG zu sichern. Randnummer 233 Dies folgt zum einen aus dem oben aufgeführten Umstand, dass R. bereits zuvor den H. Lieferanten optisch beschrieben hatte, zum anderen musste selbst nach der Einlassung des Angeklagten R. der Name „O. K.“ bekannt gewesen sein, weil der Angeklagte eingeräumt hat, tatsächlich Pakete an R. versandt zu haben, wenn auch mit anderem Inhalt (Encrochathandys). Randnummer 234 Ein weiteres Indiz dafür, dass die Benennung des Angeklagten als Lieferanten für R. zutreffend war, ist der Umstand, dass nach R. Schilderung er mit dem Angeklagten hinsichtlich der Lieferungen über den Messenger-Dienst WICKR kommuniziert habe, durch den durch eine auch auf „normale“ Mobiltelefone herunterzuladende App verschlüsselte Nachrichten ausgetauscht werden können, wobei - diese Einlassung stützend - auf dem Handy R. auch ein Screenshot mit einem Ausschnitt des Chats mit dem Nutzer „polizeibastarde“ im Zusammenhang mit einer Paketlieferung gefunden werden konnte. Randnummer 235 Ausweislich der Urteilsgründe des Landgerichts Hamburg vom 14.09.2017 hatte der Angeklagte im Rahmen der damals abgeurteilten Taten den ähnlichen Messenger-Dienst Threema verwendet, wobei davon auszugehen ist, dass dem nicht näher mit dem Angeklagten bekannten R. die Vorstrafe des Angeklagten und insbesondere deren konkrete Umstände nicht bekannt waren. Randnummer 236 Zudem hat R. geschildert, das jeweilige Drogengeld für übersandte Lieferungen vom Angeklagten per Postsendung an von diesem vorgegebene Adressen in H. und B. geschickt zu haben. Auch dies passt auf den Angeklagten, der nach eigenen Angaben zunächst in H. wohnhaft war, ab Januar 2018 aber eine Werbetätigkeit in B. aufgenommen hatte und in der Folgezeit zwischen B. und H., wo seine Lebensgefährtin lebte, pendelte, während ein Bezug des „Freundes“, bei dem es sich nach dem Vorbringen der Verteidigung um A1 handeln könnte, zu B. nicht bekannt ist. Randnummer 237 Auch dass R. in seiner polizeilichen Vernehmung ein weiteres Detail geschildert hat, dass für seine Aussage nicht wesentlich war und dass ebenfalls auf den Angeklagten zutrifft, spricht für das tatsächliche Erleben und damit die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Angeklagten. So hat er ausgeführt, im März/April 2019 für einen Besuch des Musicals „König der Löwen“ nach Hamburg geflogen zu sein und sich mit K. vor dem Musicalbesuch für ein Treffen verabredet zu haben, wobei er sich geärgert habe, weil dieser ihn 3 Stunden warten ließ, obwohl er ihn zum Musical (Anmerkung der Kammer: das Theater liegt auf der gegenüberliegenden Elbseite) hatte bringen wollen. Hierbei war ihm zudem erinnerlich, dass K. in der Nähe des Rotlichtviertels gewohnt habe, wobei der Angeklagte in der Tat in der Straße R. Nr ... gewohnt hat. Randnummer 238 Auch soweit R. - nach Korrektur der ursprünglichen Angabe - geschildert hat, dass er durch M. D. dem Angeklagten vorgestellt worden sei, haben die polizeilichen Ermittlungen eine Verbindung zwischen D. und dem Angeklagten bestätigt. Die Zeugen B1 und G2 haben jeweils geschildert, dass ihnen M. D. aus dem - überschaubaren - Rocker- und Rotlichtmilieu in P. bekannt sei, während der Zeuge G2 zudem bekundet hat, bei einer Überprüfung des öffentlich zugänglichen Facebookprofils des Angeklagten einen Eintrag des M. D. mit der Aufforderung „Meld dich mal. Gruß“ gefunden zu haben, von dem er ein Lichtbild gefertigt habe und welcher kurz darauf gelöscht gewesen sei. Die Kammer hat hierzu ergänzend den Vermerk des Zeugen G2 vom 28.04.2019 in die Hauptverhandlung eingeführt. Randnummer 239 Dass die erste Verbindung zum Angeklagten über D. erfolgte, hat R. im Übrigen auch als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen G. wiederholt, wie der Zeuge H. bekundet hat. Randnummer 240 Zudem wird der von R. behauptete Umstand der Vermittlung des Rauschmittelkontakts durch D. durch den Auszug aus dem Bundeszentralregister betreffend D. vom 02.09.2020 gestützt, nach dem dieser seinerseits am 11.05.2015 wegen u.a. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer - zunächst zur Bewährung ausgesetzten - Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt worden war. Randnummer 241 Dass ein freundschaftlicher Kontakt zwischen M. D. und dem Angeklagten besteht, ergibt sich auch aus dem im Rahmen der Briefkontrolle beschlagnahmten Brief des D. an den Angeklagten vom 18.10.2020, worin dieser im Übrigen schreibt, dass er „seit Januar sitze“, „2 Jahre 6 Monate“ bekommen habe und nach Abbruch der Entziehungstherapie noch 20 Monate Haft vor sich habe, was zu der Angabe des Zeugen G2 in der Hauptverhandlung, dass D. sich derzeit in Haft befinde, passt. Randnummer 242 Für die Richtigkeit der Angaben R. zu den Rauschgiftlieferungen des Angeklagten spricht auch ein weiterer Umstand: So ist bei der Auslesung des Smartphones der Marke Samsung eine Fotografie eines Einlieferungsbelegs vom 13.08.2019 für eine Sendung an „O. K.“ unter der Packstationsnummer ... von D. gefunden worden, welches in Augenschein genommen und dessen Textinhalt zusammen mit dem Sendungsverlauf von D. für dieses Paket verlesen wurde. Wie oben aufgeführt, ergaben die durch den Zeugen V. durchgeführten Nachforschungen bei D., dass diese Packstation am 15.07.2019 vom Angeklagten eingerichtet wurde. Randnummer 243 Dieser Umstand ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Randnummer 244 Dass der Angeklagte neue Empfangsmöglichkeiten brauchte, ergibt sich schon daraus, dass er nach der Beschlagnahme von Geldlieferungen an sein Postfach bei der Firma M. im April 2019 dieses nicht mehr für Pakete „mit verdächtigem Inhalt“ nutzen konnte, da er Gefahr laufen würde, dass die Mitarbeiter die Polizei informieren würden. Randnummer 245 Zudem stützt der abfotografierte Einlieferungsbeleg, der mutmaßlich an den Angeklagten zum Nachweis der Absendung des Drogengeldes weitergeleitet wurde, die Angabe von R., dass er Geldzahlungen an den Angeklagten und zwar auf dem Postweg vorgenommen habe, wobei es sich möglicherweise um die Bezahlung der Lieferung von Juli 2019 (Fall 21 der Anklage) gehandelt haben könnte. Randnummer 246 Insbesondere aber widerlegt der Umstand, dass R. noch im August 2019 eine Sendung an den Angeklagten an dessen erst im Juli eingerichtetes Postfach geschickt hat, die Einlassung des Angeklagten, dass es sein nicht benannter Freund gewesen sei, der unter seinem Postfach Geldsendungen für Drogenlieferungen erhalten habe. Soweit die Verteidigung im Rahmen von Beweisanträgen auf den anderweitig Verurteilten A1 als wahren Täter abgezielt hat, befand sich dieser im August 2019 nach seiner Festnahme am 03.04.2019 bereits seit 4 Monaten in Untersuchungshaft und konnte weder Pakete versenden noch Geldlieferungen abholen. Randnummer 247 Insbesondere ist nicht ersichtlich und wurde vom Angeklagten auch nicht vorgetragen, aus welchem Grund R. ihn zu Unrecht beschuldigen sollte. Randnummer 248 Es ist kein Vorteil ersichtlich, den R. hierfür erlangen konnte, jedoch wäre er Gefahr gelaufen, dass der zu Unrecht belastete Angeklagte sich hierfür rächen würde, sei es durch eigene Aktionen, sei es durch Freunde in P., wie z.B. M. D., der Verbindungen zum Rockermilieu hatte und von dem R. wusste, dass er den Angeklagten kannte. Randnummer 249 R., der von der Polizei überraschend festgenommen wurde, hat auch bereits kurz danach die oben aufgeführte, auf den Angeklagten passende Beschreibung des H. Lieferanten abgegeben und ist dabei geblieben, während der Angeklagte seinerseits seine Einlassung hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Rauschgifthandels wie oben aufgeführt variiert und schließlich zu einem geringen Teil eingeräumt hat. Randnummer 250 Gegen die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben von R. spricht auch nicht, dass dieser sich hiervon Vorteile für sein eigenes Verfahren versprochen hat. R. ist - so der Zeuge G2 - auf die Möglichkeit des § 31 BtMG hingewiesen worden, der genau diese Fälle erfassen soll, und hat hiervon, anwaltlich beraten, Gebrauch gemacht. Wie der Zeuge H. bekundet hat, wurden die Voraussetzungen des § 31 BtMG im Urteil gegen R. auch bejaht und zwar nicht nur betreffend den Angeklagten, sondern auch hinsichtlich der Abnehmer R2 und K1. Randnummer 251 Aus der Motivation, Vorteile für das eigene Verfahren zu erlangen, ist aber keineswegs zu folgern, dass die erfolgten Angaben falsch gewesen sein müssen. Randnummer 252 Aus den oben aufgeführten Gründen hält die Kammer die Angaben für zutreffend und glaubhaft. Tatsächlich hat R. Betäubungsmittel erhalten und musste hierfür Lieferanten gehabt haben. Insoweit drängt es sich auf, dass es sich bei der von ihm zunächst optisch beschriebenen Person auch wirklich um seinen Lieferanten handelte. Wäre dies nicht der Angeklagte gewesen, hätte R. doch den wirklichen Lieferanten beschreiben können, um eine Strafmilderung zu erreichen. Randnummer 253 R. wäre bei einer Falschbelastung des Angeklagten - die er sich s.o. sehr schnell überlegt haben müsste - auch Gefahr gelaufen, dass dieser bei Überprüfung durch die Behörden als möglicher Lieferant ausgeschieden wäre, z.B., weil eine andere Person in Verdacht geraten wäre. Randnummer 254 Soweit der Angeklagte vorgebracht hat, dass R. ihm noch 300 € wegen Encrochathandys geschuldet habe, stellt dies keinen Grund für eine Falschbelastung dar - und wurde vom Angeklagten so auch nicht behauptet -, denn in diesem Fall wäre es der Angeklagte, der (nachvollziehbar) ärgerlich auf R. wäre und deswegen ein Motiv für eine Falschbelastung R. haben würde; zudem hätte es sich um einen eher geringen Geldbetrag gehandelt. Im Übrigen geht die Kammer - wie oben ausgeführt - davon aus, dass es sich bei dem angeblichen Handel des Angeklagten mit Encrochathandys um eine widerlegte Schutzbehauptung handelt, die die vielen Pakete und die beschlagnahmten Geldsendungen erklären sollte. Randnummer 255 Schließlich passen die Angaben von R. auch zu weiteren Erkenntnissen bzw. Angaben weiterer Personen, von denen er nichts wusste, bzw. die er nicht kannte. So entspricht die Schilderung des Ablaufs der Betäubungsmittellieferungen denen, die im Urteil des Landgerichts Hamburg betreffend die Vorstrafe des Angeklagten festgehalten sind und welches R., zu dem - wie ausgeführt - auch nach der Einlassung des Angeklagten kein engeres oder freundschaftliches Verhältnis bestand, nicht bekannt gewesen sein dürfte. Randnummer 256 Darüber hinaus entspricht die Schilderung der Lieferungen derjenigen der S. R3, die nämliches für die Rauschgiftlieferungen des Angeklagten an G. geschildert hat, wobei auch G. schließlich die Lieferungen eingeräumt hat und lediglich den Namen des Lieferanten nicht nennen wollte (hierzu unten unter 4.). Randnummer 257 Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben R., spricht auch nicht der Umstand, dass dieser anlässlich der Wahllichtbildvorlage den Angeklagten nicht sicher anerkannt hat. R. hat betont, den Angeklagten insgesamt nur zweimal persönlich gesehen zu haben, einmal bei der Vorstellung durch D. und ein zweites Mal anlässlich seiner Musicalreise nach H.. Dass er den Angeklagten anlässlich der Wahllichtbildvorlage nicht anerkannt hat, könnte auch als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben gewertet werden, denn wäre es ihm darum gegangen, den Angeklagten - wie von der Verteidigung behauptet - zu Unrecht zu belasten, hätte er sich nicht nur darauf beschränkt, lediglich - vorsichtig - eine Ähnlichkeit des ihm bekannten Angeklagten bei der Person von Bild Nr. 5 (welches tatsächlich den Angeklagten zeigt) zu äußern, sondern hätte den Angeklagten „mit 100%-iger Sicherheit“ wiedererkannt. Randnummer 258 Auch soweit R. diesbezüglich ausgeführt hat, der Angeklagte habe im März

(2019)aber „keinen Bart“ und auch „kürzere Haare“ getragen, spricht dies entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht dafür, dass R. den Angeklagten zu Unrecht als Betäubungsmittellieferanten benannt hat. Randnummer 259 Tatsächlich zeigt das in der Wahllichtbildvorlage verwendete Lichtbild des Angeklagten ein jedenfalls von seiner Erscheinung in der 10 Monate andauernden Hauptverhandlung abweichendes Aussehen; der auch gereifter wirkende Angeklagte trug hierbei durchgehend einen Bart, der bereits durch wenige Tage des Nichtrasierens entsteht (sogenannter 3-Tages-Bart) und der kürzer war, als jener auf dem Lichtbild, wobei nun auch die Geheimratsecken deutlich zu sehen sind, zumal die längeren Fronthaare nicht mehr in die Stirn wie auf dem Wahllichtbild, sondern zur Seite getragen worden sind. Randnummer 260 Die Kammer hat weitere den Angeklagten zeigende Lichtbilder von seiner Facebookseite in Augenschein genommen, die dem Aussehen des Angeklagten in der Hauptverhandlung deutlich näherkommen, insbesondere ein Lichtbild des Angeklagten mit einem tätowierten Freund, welches bei ihm eine Barthaarlänge von ca. 1 cm zeigt, wobei dieses auch das Bild ist, von dem die anderweitig Verurteilte R3 in ihrer Vernehmung gesprochen hat, welches sie selbst herausgesucht und auf dem sie den Angeklagten anerkannt hat (hierzu unten Komplex G.). Randnummer 261 Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass - wie von der Verteidigung erwogen - R. falsche Angaben zum Angeklagten gemacht hat, weil er nach seiner Festnahme unter Entzugserscheinungen gelitten haben könnte. Randnummer 262 Zwar hat R. eingeräumt, selbst Konsument gewesen zu sein und ist im Urteil auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurden, wobei allerdings - sachverständig beraten - davon ausgegangen wurde, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit R. bei den Taten uneingeschränkt vorhanden gewesen war. Nach den Bekundungen des Zeugen G2 hat dieser bei der der Festnahme nachfolgenden - in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführten - Vernehmung keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass R. unter Entzugserscheinungen leiden würde und seien solche vom Angeklagten auch weder während seiner Vernehmung noch während der Vorführung vor den Haftrichter geltend gemacht worden; im Anschluss sei auch seine Haftfähigkeit bejaht worden. Randnummer 263 Tatsächlich hat R. zu Beginn seiner zweiten Vernehmung die o.a. Korrektur von Angaben aus der ersten Vernehmung damit begründet, dass er damals „verwirrt“ gewesen sei und „unter Schock und Drogeneinfluss“ gestanden habe. Randnummer 264 Die Kammer geht bereits wegen der durchaus unterschiedlichen genannten Gründe wie „Schock“ bzw. „Drogeneinfluss“ davon aus, dass es R. darauf ankam, irgendeinen nachvollziehbaren Grund für die zuvor erfolgten falschen Angaben zu K1 anzugeben, der sich im Übrigen nach beiden Versionen strafbar gemacht hätte, nicht aber, dass er tatsächlich erheblich unter Drogeneinfluss gestanden hat. Randnummer 265 Insbesondere hat R. in allen weiteren Vernehmungen die Angaben zum H. Betäubungsmittellieferanten wiederholt und ergänzt, wobei auszuschließen ist, dass der durchgehend seit 2 Monaten in Untersuchungshaft befindliche R. auch im Zeitpunkt seiner
  1. Vernehmung, bzw. während seiner eigenen Hauptverhandlung oder während seiner Zeugenvernehmung in der Verhandlung gegen G. noch unter Drogeneinfluss gestanden bzw. unter Entzugserscheinungen gelitten haben könnte. Randnummer 266 Die Kammer hat keinerlei Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des als Zeugen gehörten Vernehmungsbeamten G2, der an fünf Tagen vernommen wurde und der sich bereits ab dem
  2. Tag der sehr ausführlichen Befragung durch den Verteidiger gestellt hat. Randnummer 267 Von der Verteidigung wurde insoweit bemängelt, dass - wie der Zeuge G2 bekundet hat - die Vernehmungsniederschriften R. nicht den Inhalt der Vorgespräche wiedergeben würden und durch den Vernehmungsbeamten formuliert worden seien, wobei bei der ersten Vernehmung allenfalls teilweise Fragen und Antworten erkennbar seien. Randnummer 268 Auch wenn eine solche Vorgehensweise exakter den Verlauf der Vernehmung erkennen ließe, führt dies nicht dazu, dass der verschriftete Inhalt der (ersten) Vernehmung nicht berücksichtigt werden kann, da es eine entsprechende zwingende Verfahrensvorschrift nicht gibt und der Zeuge bekundet hat, etwaigen Änderungsbegehren nachgekommen zu sein, wobei er wegen der verstrichenen Zeit seit den Vernehmungen nicht mehr erinnerte, ob es zu Änderungen gekommen war. Randnummer 269 Auch soweit die Verteidigung rügte, dass der Zeuge G2 keinen Vermerk darüber gefertigt habe, dass zunächst er den Verteidiger Rechtsanwalt F1 angerufen habe, führt dies nicht zu Abstrichen an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, der Fragen ausführlich und geduldig beantwortet hat und dies eingeräumt hat, wobei er erklärte, dass ihm das nicht wichtig erschienen und es ihm auf das Ergebnis angekommen sei, welches er auch im Vermerk vom 22.08.2019 festgehalten habe. Dass es nicht früher zu einer weiteren Vernehmung gekommen sei, erklärte der Zeuge damit, dass der Verteidiger nach der Besprechung mit seinem Mandanten in den Urlaub gefahren sei und der 22.10.2019 der erste gemeinsame freie Termin gewesen sei. Randnummer 270 Soweit die Verteidigung auf den Widerspruch hingewiesen hat, dass R. den Angeklagten als seinen Lieferanten bezeichne, sich aus dem Vernehmungsprotokoll vom 22.10.2021 aber ergebe, dass der Angeklagte seinerseits Lieferanten in Niederbayern haben soll, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. So hat der Zeuge G2, der zunächst die entsprechende Frage des Verteidigers nicht verstand, sodann nachvollziehbar erklärt, dass es sich bei der von ihm diktierten Formulierung R., „ob der K. noch weitere Lieferanten in Niederbayern hat, weiß ich nicht“, um ein Versehen handele und tatsächlich das Wort „Abnehmer“ gemeint gewesen sei und dies offensichtlich beim Diktat niemandem aufgefallen sei. Hierfür spricht auch, dass der Satz in einem Abschnitt steht, in dem R. von Abnehmern von Betäubungsmitteln, bzw. Empfängern von Drogenpaketen berichtete. Randnummer 271
  3. Komplex G.: Randnummer 272 Soweit der Angeklagte bestritten hat, mit dem anderweitig Verurteilten G. mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben, bzw. zuletzt nur eingeräumt hat, in einem Fall an diesen 3 kg Amphetamin „für den unbenannten Freund“ an G. verkauft und eigene, spätere Geschäfte nur geplant, aber nicht ausgeführt zu haben, wird er durch das Geständnis des anderweitig Verurteilten R. („R.“) G. in Verbindung mit den Angaben der anderweitig Verurteilten Simone R3 widerlegt. Randnummer 273 Bei G. handelt es sich auch nach der Einlassung des Angeklagten um einen Freund von ihm, den er aus P. kennt. Randnummer 274 G., bei dem es sich um den Betäubungsmittelabnehmer in den Fällen 1-17 handelt, geriet - unabhängig von dem Ermittlungsverfahren gegen R. - in den Fokus der Ermittlungsbehörden, nachdem seine frühere Freundin, die anderweitig Verurteilte S. R3, sich am 30.09.2019 wegen eines Streits um eine Katze an die Polizei P. wandte und im weiteren Verlauf auch Angaben zu Betäubungsmittel- und Waffendelikten von G. machte. Hierbei benannte sie den Angeklagten als alleinigen Betäubungslieferanten des G., wobei ihre Angaben Grundlage für die Anklagen gegen G. und gegen den Angeklagten hinsichtlich der Fälle 1-17 gewesen sind. Randnummer 275 Der zunächst bestreitende G. räumte im Verlauf seiner Hauptverhandlung schließlich die ihm aufgrund der Angaben der R3 vorgeworfenen Betäubungsmitteltaten nach Teileinstellung ein. Randnummer 276 Im Einzelnen: Randnummer 277 a) Betäubungsmittelfund bei Hausdurchsuchung G. Randnummer 278 Im Rahmen der am 09.10.2019 durchgeführten Durchsuchung des Hauses von G. im M. Weg ... in ... F. in der Nähe von P. wurden in einem Gefrierschrank in einer Eisschale verpacktes Amphetamin im Gesamtgewicht von 1017 g sowie 7.000 € Bargeld aufgefunden, wie der P.er Kriminalbeamte B1 als Zeuge in der Hauptverhandlung bekundet hat und welches auch dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll des KB B1 vom 10.10.2019 sowie den hierzu gefertigten Lichtbildern zu entnehmen ist. Randnummer 279 Ausweislich des Gutachtens des Bayerischen Landeskriminalamtes, SG 201 Chemie, Dr. K2 vom 13.02.2020, handelte es sich bei dem im Gefrierschrank sichergestellten Rauschgift um Amphetamin mit einem Feuchtgewicht von 928,4 g und Trockengewicht von 566,3 g mit einem Mindestgehalt von 21,3% Amphetaminbase. Randnummer 280 b) Einlassungen G. Randnummer 281 aa) Haftrichter Randnummer 282 G. wurde dem Haftrichter vorgeführt, wo er bestritt, mit dem sichergestellten Amphetamin Handel getrieben zu haben und behauptete, hiervon nichts gewusst zu haben. Er gab - wie die Zeugen H. und B1 vor der Kammer bekundet haben - an, dass es das Amphetamin seiner Ex-Freundin S. R3 sei, die selbst damit gehandelt und ihn zu Unrecht angezeigt habe, nachdem er sie vor 4-8 Wochen hinausgeworfen habe. Das aufgefundene Bargeld von 7.000 € habe ihm sein Freund M. B2 vor einigen Tagen geliehen. Randnummer 283 Nach Erlass eines Haftbefehls wurde G. in die UHA M1-S. verbracht. Randnummer 284 bb) Hauptverhandlung Randnummer 285 In der ebenfalls unter dem Vorsitz des Zeugen H. ab dem 18.06.2020 geführten Hauptverhandlung machte der nach wie vor in Untersuchungshaft befindliche G. (zunächst) keine Angaben; von der Verteidigung wurde die gegenüber dem Haftrichter geschilderte Version bis zur Verfahrensverständigung aufrechterhalten. Für den Zeugen H., nach seinem Eindruck nicht aber für die Verteidiger von G. überraschend, machte die dort als Zeugin geladene Frau R3 von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch, wonach ihre Angaben gegenüber der Polizei durch ihren Vernehmungsbeamten B1 in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Randnummer 286 Eine erste Änderung im Einlassungsverhalten ergab sich, als G. in der Hauptverhandlung einräumte, dass tatsächlich die Angaben von Frau R3 zu seinem Betäubungsmittelkonsum zutreffend seien und nicht seine eigene - einen geringeren Konsum beinhaltende - Schilderung im Rahmen seiner Exploration durch die Sachverständige. Randnummer 287 Nach Fortgang der Beweisaufnahme erfolgten auf Veranlassung der Verteidiger im September 2019 Verständigungsgespräche, die dazu führten, dass G. am
  4. Hauptverhandlungstag über seine Verteidiger die ihm nach zuvor erfolgter Teileinstellung noch vorgeworfenen 8 Taten einräumte, wobei er keine Angaben zu Abnehmern und Lieferanten machte und behauptete, dass nicht - wie angeklagt - nur 30%, sondern 50% der Amphetaminlieferungen dem eigenen sowie dem Konsum der Zeugin R3 gedient hätten. Randnummer 288 Hierbei räumte er pauschal ein, dass ihm - wie mit der Anklageschrift vorgeworfen - im Zeitraum Dezember 2018 bis Juni 2019 monatlich mindestens 1 kg Amphetamin zu einem Grammpreis von 2,50 € über D. an seine Wohnadresse in F. zugestellt worden war, welches jeweils mindestens 10% Wirkstoffgehalt hatte und wovon er die Hälfte gewinnbringend zu einem Grammpreis von 5 € an Dritte weiterverkaufte (Fälle 1-7 des dortigen Urteils). Randnummer 289 Zudem gestand G. über seine Verteidiger, im Juli 2019 in der Kalenderwoche 28 über D. weitere 3 kg Amphetamin zu einem Grammpreis von 2,50 € bezogen zu haben, welches in 3 durchsichtigen Eisschalen geliefert worden sei. Das Amphetamin habe einen Wirkstoffgehalt von etwa 21,3% Amphetamin-Base aufgewiesen, was er - wie auch den Wirkstoffgehalt der Drogen in den übrigen Fällen - billigend in Kauf genommen habe. 1 kg Amphetamin habe er zum Grammpreis von 5 € an Dritte verkauft und das andere für sich und die Zeugin R3 verwendet. Das dritte, noch unangebrochene Kilo habe sich bei der Durchsuchung am 09.10.2019 noch in seinem Gefrierschrank befunden. Randnummer 290 Soweit ihm in der ihn betreffenden Anklageschrift weitere Betäubungsmittelstraftaten vorgeworfen wurden, sind diese im Rahmen der Verständigung eingestellt worden, wie der Zeuge H. berichtet hat, u.a. weil G. sich sein

§ 55St

PO erhalten wollte hinsichtlich der noch ausstehenden Berufungsverhandlung seines Freundes und Rauschgiftabnehmers M. B

  1. Soweit zuvor hinsichtlich der sichergestellten 7.000 € Bargeld ein Darlehen von B2 behauptet worden war, hat die dortige Kammer dies u.a. wegen der Angaben von R3, es handele sich um Einnahmen aus Drogenverkäufen, nicht geglaubt und hat G. auch in der Hauptverhandlung eine Verzichtserklärung abgegeben. Randnummer 291 Soweit G. vorgeworfen worden war, am 18.04.2019 über einen Kurier 1 kg Kokain vom Angeklagten erhalten und gewinnbringend veräußert zu haben, ist auch dieser Fall durch die dortige Kammer nach zuvor erteiltem rechtlichen Hinweis auf eine mögliche Beihilfehandlung eingestellt worden. Die Kammer - so der Zeuge H. - sei der Auffassung gewesen, dass in diesem Fall aufgrund der Abweichung von den üblicherweise viel kleineren Kokainlieferungen des Angeklagten zugunsten von G. davon auszugehen sei, dass dieser das Kokain nur im Auftrag des Angeklagten weitergegeben habe, ohne selbst davon profitiert zu haben, da G. keine Kunden in dieser Größenordnung gehabt habe und solche Mengen in P. nach bisher gemachten kriminalistischen Erfahrungen nur als „Durchlieferungen“ vorkämen. Randnummer 292 Hiernach sind sonstige Gründe für die „Verschlankung“ der Anklageschrift ausschlaggebend gewesen, nicht aber eine insoweit fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin R
  2. Randnummer 293 Mit - in die hiesige Hauptverhandlung eingeführtem - Urteil des Landgerichts P. vom 28.09.2020, rechtskräftig seit dem 06.10.2020, wurde G. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 4 Monaten verurteilt und zugleich - neben Einziehungsentscheidungen - die Unterbringung von G. in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Randnummer 294 Die Unterbringung fußte darauf, dass der - nur wegen unerlaubten Führens einer verbotenen Waffe zu einer Geldstrafe verurteilte - G., der zumindest in den 90er Jahren Mitglied in einem Rocker-Club und zuletzt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 € bei der Fa. S. tätig gewesen war, ab 2016 zunehmend Amphetamin konsumierte. Nachdem sich seine Lebensgefährtin von ihm trennte, litt er in der Folgezeit unter einer mittelgradigen depressiven Episode. Ab April 2018 wurde er krankgeschrieben und im August 2018 von seiner Firma entlassen. Ab Ende Februar 2018 begann er eine neue Beziehung zu S. R3, die im September 2018 in sein Haus in F. einzog, ihre Passauer Wohnung aber behielt. Randnummer 295 Ausgehend von den Angaben R3s hierzu, die G. bestätigte, konsumierten sie vor allem an den Wochenenden jeweils bis zu 5 g Amphetamin, wobei sich ihr Konsum weiter steigerte und sie ab Juli 2018 circa 5 Tage konsumierten und die übrigen 2 Tage fast durchschliefen. Nachdem G. sich Ende Juli 2019 von seiner Freundin R3 trennte, kam es zum Streit, wer eine der beiden Katzen behalten durfte. Den Konsum von Amphetamin setzte G. sodann bis zu seiner Festnahme am 09.10.2019 fort. In seiner Hauptverhandlung wurde eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei G. bei den Taten nicht angenommen, jedoch die Voraussetzungen des § 64 StGB bejaht. Randnummer 296 Die im Urteil gegen G. abgeurteilten Taten entsprechen den Fällen 4-11 dieses Urteils. c) Randnummer 297 Die Kammer hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt, dass sie den den Angeklagten jedenfalls mittelbar belastenden G. nicht selbst als Zeugen hat hören können, weil dieser sich auf sein umfängliches

§ 55St

PO berufen hat und hierdurch auch das der Verteidigung zustehende Konfrontationsrecht nicht ausgeübt werden konnte. Randnummer 298 Die Kammer hat die Angaben G. gegenüber dem Ermittlungsrichter wie jene in der Hauptverhandlung wie ausgeführt über den (auch) diese Hauptverhandlung leitenden Vizepräsidenten des Landgerichts P. H. eingeführt, der seinerseits wegen des zunächst erfolgten Bestreitens der Taten durch G. u.a. auch den Vernehmungsbeamten B1 gehört hat, nachdem die Zeugin R3 sich auf § 55 StPO berufen hatte und deren hierüber eingeführte Angaben durch das nachfolgende Geständnis von G. nach den Bekundungen des Zeugen H. auch bestätigt wurden. Randnummer 299 Die Kammer hält das auf diese Weise eingeführte Geständnis von G. für glaubhaft. Randnummer 300 So ist bereits nicht ersichtlich, warum G. die Taten - nach längerem Bestreiten - eingeräumt haben sollte, wenn er diese nicht begangen hätte und er durch ein falsches Geständnis riskierte, zu einer hohen Haftstrafe verurteilt zu werden. Randnummer 301 Für einen Umgang G. mit Betäubungsmitteln spricht zudem, dass tatsächlich Amphetamin bei der Durchsuchung sichergestellt wurde. Randnummer 302 Gegen die zunächst n

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