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LG Hamburg 10. Zivilkammer 310 O 208/15 Urteil Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen öffentlicher Zugänglichmachung von Musikalben durch eine

Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen öffentlicher Zugänglichmachung von Musikalben durch einen Filehosting-Dienst Orientierungssatz 1. Wenn ein File-Hoster durch eigene Maßnahmen die Gefahr

§§ 291, 288 I BGB.

3. Randnummer 143 Der Klägerin steht hinsichtlich der Sachverhalte B., G. und H. ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 775,95 € gem. § 97a III 1 UrhG, ein weiterer Anspruch auf Zahlung von weiteren 775,95 € Abmahnkosten betreffend dasselbe Musikalbum derselben Künstlerin und ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 382,70 € Abmahnkosten betreffend den einzelnen Titel „Wrecking Ball“ aus dem in Rede stehenden Album jedoch aus keiner Anspruchsgrundlage zu. a) Randnummer 144 Eine Abmahnung der Klägerin war berechtigt im Sinne von § 97a III 1 UrhG. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 97 I 1 UrhG, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Bangerz“ der Künstlerin „Miley Cyrus“ mit den darauf enthaltenen, im Tenor näher bezeichneten Tonaufnahmen, darunter auch der Aufnahme „Wrecking Ball“ gem. § 97 I UrhG gegen die Beklagte zu. Randnummer 145 Die Aktivlegitimation der Klägerin als Tonträgerherstellerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Klägerin steht auch das ausschließliches Nutzungsrecht aus §§ 85 I, 78 I Nr. 1, 19a UrhG zu, in welches ebenfalls unstreitig durch die Abrufbarkeit des Albums am 14.11.2013 über den Link http://u..net/... und http://u..net/... sowie des Titels „Wrecking Ball“ des Albums unter den URLs http://u..net/... und http://u..net/... am 03.12.2013 durch unbekannte Haupttäter widerrechtlich ohne Einwilligung der Klägerin eingegriffen worden ist. Randnummer 146 Außerdem ist die Beklagte auch hier nach der „Störer-Rechtsprechung“ und im Umkehrschluss aus § 10 TMG passivlegitimiert. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte mit Emails vom 01.11.2013 bzw. 08.11.2013 bzw. 26.11.2013 in Kenntnis von den Rechtsverletzungen gesetzt zu haben. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Mithin ist von einer Löschung der Dateien frühesten sechs Tage bzw. nahezu zwei Wochen bzw. ca. eine Woche später und damit jedenfalls nicht mehr von einer unverzüglichen Löschung auszugehen. Randnummer 147 Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist auch hier durch die Rechtsverletzungen indiziert. Randnummer 148 Auch entsprechen die Abmahnungen den Anforderungen gemäß § 97a II 1 Nr. 4 UrhG und die Kosten in Höhe von 775,95 € sind zutreffend errechnet. Randnummer 149

§§ 291, 288 I BGB.

  1. b)Randnummer 150 Insoweit, als die Klägerin unter demselben Datum jedoch gleich zwei Abmahnungsschreiben, eines für jeden der genannten Links, und mit Schreiben vom 03.12.2013 eine weitere Abmahnung wegen des Titels „Wrecking Ball“ an die Beklagte versandte (vgl. Anlagen K 5, K 16 und K 18), kann dies - sofern es wie vorliegend dasselbe Album derselben Künstlerin betrifft - jedoch in Kehrseite der obigen Erwägungen nicht mehrfach eine Kostenerstattung begründen. Denn es ist bei den gerügten Vorgängen bei natürlicher Betrachtungsweise nur von einem einheitlichen kerngleichen Verstoß auszugehen. Randnummer 151 Zwar findet die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs, die von der Rechtsprechung für das Strafrecht aufgegeben worden ist, auch im zivilrechtlichen Vollstreckungsrecht nach der Rechtsprechung des BGH keine Anwendung mehr (BGH GRUR 2009, 427, 428 Rz. 14). Jedoch können im Zivilrecht mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen dann zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH a.a.O. Rz. 13). Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend für die genannten Abrufbarkeiten zu bejahen. Vorgeworfen wird der Beklagten letztlich ein einheitliches Unterlassen der Löschung von Links bzw. von ausreichenden Maßnahmen zur Kontrolle der Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Albums. 4.
  2. a)Randnummer 152 Der Klägerin steht hinsichtlich des Sachverhaltes C. ein Anspruch auf Unterlassung, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum „Immer in Bewegung“ der Künstlergruppe „Revolverheld“ mit den darauf enthaltenen, im Tenor näher bezeichneten Tonaufnahmen öffentlich zugänglich zu machen gem. § 97 I UrhG gegen die Beklagte zu. Randnummer 153
  3. aa)Die Aktivlegitimation der Klägerin als Tonträgerherstellerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Klägerin steht daher auch das ausschließliches Nutzungsrecht aus §§ 85 I, 78 I Nr. 1, 19a UrhG zu. Randnummer 154
  4. bb)Soweit die Beklagte lediglich pauschal in Abrede genommen hat, dass die Dateien von ihrem Dienst herunterladbar gewesen seien und abspielfähige Dateien enthalten hätten, ist das Bestreiten schon nicht wirksam. Die von der Gläubigerin konkret bezeichneten Dateien waren auf den Servern der Schuldnerin gespeichert und waren daher Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Schuldnerin (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 14.3.2012 - 5 U 87/09 , ZUM 2013, 303 /315 a.E.). Randnummer 155 Soweit die Beklagte die Abrufvorgänge insoweit mit Nichtwissen bestritten hat, als sie sich auf die Linklistenseite m..com und den Abruf von dort bezieht, belegt der mit Anlage K 28 in einzelnen Schritten dokumentierte Downloadvorgang der Klägerseite aus Sicht der Kammer jedoch, dass ein solcher Abruf am 17.04.2014 um 15.08 Uhr möglich war. Dem steht auch nicht die Anlage B 9 entgegen, da es sich insoweit zum einen um später angefertigte Ausdrucke von der Website m..com handelt und zum anderen dort insgesamt keine URLs genannt werden. Selbst wenn die Verlinkung womöglich später nicht mehr nachvollziehbar gewesen sein sollte, heißt das nicht, dass sie nicht am 17.04.2014 bestand. Randnummer 156
  5. cc)Die Beklagte ist auch als Störerin für die am 17.04.2014 festgestellte Rechtsverletzung verantwortlich. Randnummer 157 Als Störer kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Verletzung absoluter Rechte grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Beklagte trägt durch den Betrieb des Dienstes www.u..net zur rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikaufnahmen durch Dritte bei. Randnummer 158 Da die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus. Die Beklagte hat vorliegend zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Die Beklagte wurde mit E-Mail vom 16.04.2014 unter Angabe der konkreten URL aufgefordert, die darüber erreichbare Datei mit dem streitgegenständlichen Musikalbum unverzüglich zu löschen. Randnummer 159 Die Beklagte trägt vor, dass die Löschung spätesten am 17.04.2014 um 15.27 Uhr unverzüglich nach der tatsächlichen Kenntnisnahme erfolgt sei, die erst am 17.04.2016 mit Bearbeitung der Email vom 16.04.2016 um 12.27 Uhr erfolgt sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014, Az. 5 U 118/13, nach der nicht schon mit dem Zugang der Email Kenntnis anzunehmen ist. Dabei übersieht sie allerdings, dass die Klägerin schon zuvor vorgetragen hatte, dass die Datei auch um 18.03 Uhr am 17.04.2014 noch abrufbar gewesen sei. Angesichts des Screenshots der Anlage K 28 S. 9, der eine Downloadmöglichkeit der Datei von der Website der Beklagten zeigt und als Datum und Zeit unten links den 17.04.2014 und 18.03 Uhr ausweist, hält die Kammer diesen Vortrag der Klägerseite auch für ausreichend be- und den Beklagtenvortrag insoweit für widerlegt. Damit bleibt ungewiss, wann die Datei nun tatsächlich gelöscht wurde und es kann schon nicht von einem unverzüglichen Tätigwerden seitens der Beklagten ausgegangen werden. Randnummer 160 Darüber hinaus bestehen, wie bereits dargelegt, für den Störer grundsätzlich aber auch nicht nur reaktive Lösch-, sondern auch proaktive Prüfpflichten. Diesen Prüfpflichten ist die Beklagte ebenfalls nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, weil sie die Zugänglichmachung der gerügten Datei nicht verhindert hat, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre, da sie bereits Kenntnis von zeitlich vorangegangenen Verstößen hatte. Denn in der Zeit zuvor, vom 12.10.2013 bis zum 16.04.2014, hatte die Klägerin bereits 316 Meldungen betreffend das hinsichtlich Sachverhalt C. streitgegenständliche Album an die Beklagte versenden lassen, wobei in 88 dieser Fälle eine U.-URL unter der Referrer-URL http://m..com/thread/101-revolverheld-immer-in-bewegung-2013-a-3037346-post-... gefunden wurde, die auch die Quelle der streitgegenständlichen Datei unter der URL http://u..net/f.../... war. Die Beklagten hätte daher Vorsorge treffen müssen, dass es in Bezug auf das streitgegenständliche Musikalbum „Immer in Bewegung“ der Künstlergruppe „Revolverheld“ nicht zu weiteren Rechtsverletzungen durch Nutzer ihres Dienstes kommt. Dazu war die Schuldnerin schon aufgrund ihrer allgemeinen Prüfpflicht nach Kenntnis der Rechtsverletzung verpflichtet. Sie war daher zu einer Kontrolle jedenfalls der bekanntesten Linksammlungen verpflichtet, die auf ihren Dienst verweisen. Daneben musste sie jedenfalls den Titel des Albums und den Namen des Künstlers in einen Wortfilter aufnehmen, um die Bezeichnungen bereits gespeicherter und neu auf ihren Dienst geladener Dateien auf Übereinstimmungen mit den Filter-Begriffen überprüfen und entsprechende Dateien ggf. löschen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012, Az.: I ZR 18/11 - Alone in the Dark, Rn. 29, 35, NJW 2013, 784; Urt. v. 15.8.2013, Az.: I ZR 80/12 - Rapidshare II, Rn. 58, 60, GRUR 2013, 1030 sowie im Übrigen auch das Privatgutachten der Beklagten Anlage B 2 S. VII oben). Angesichts des zuvor Dargelegten (dieselbe Referrer-URL in 88 Fällen, Benutzung von Künstlernamen und Albumnamen in den URL) ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte diesen ihren allgemeinen Prüfpflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist, sodass die Frage nach dem Bestehen von etwa sogar gesteigerten Prüfpflichten der Beklagten vorliegend dahinstehen kann. Randnummer 161
  6. dd)In der Folge hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 775,95 € betreffend das Album „Immer in Bewegung“ der Künstlergruppe „Revolverheld“ gem. § 97a III 1 UrhG gegen die Beklagte. Auch insoweit verfängt die Argumentation der Beklagten hinsichtlich § 97a II 1 Nr. 4 UrhG und der Aufspaltung der Pflichten nicht.
  7. b)Randnummer 162 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben als Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683, 670 BGB. Die Versendung des Abschlussschreibens vom 23.07.2014 (Anlage K 8) war erforderlich und entsprach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. Die Berechnung hinsichtlich der Höhe erfolgte auch hinsichtlich des seitens der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahrens zugrunde gelegten Gegenstandswerts von 50.000 € und einer 0,8 Gebühr VV 2300 sowie der Pauschale VV 7002. Randnummer 163

§§ 291, 288 I BGB.

III. Randnummer 164 Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 01.06.2016 der Klägerseite gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung des Verfahrens. IV. Randnummer 165 Die Nebenentscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 bzw. § 709 S. 2 ZPO.

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