Diesel-Abgasskandal: Haftung der Porsche AG für einen im Porsche Macan Diesel V6 EU6 verbauten Dieselmotor der VW AG Orientierungssatz 1. Um vorliegend die Voraussetzungen des für § 826 BGB charakteristischen moralischen Unwerturteils als erfüllt betrachten zu können, bedarf es der Feststellung, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf den Einsatz des mit einer unzulässigen Software versehenen Motors, der bei der VW AG hergestellt wurde, in Fahrzeugen der Marke Porsche von den im Haus der Porsche AG verantwortlichen Personen selbst oder zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der von der VW AG entwickelte Motor von einer von der Porsche AG unterschiedlichen Rechtspersönlichkeit mit eigenem Vorstand stammt. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im VW-Konzern bzw. unter Konzerntöchtern ist dem Deliktsrecht fremd. (Rn.26) 2. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Vortrags der Beklagten zum Fahrzeug Porsche Macan Diesel V6 EU6, wonach konzernintern durch Vereinbarung zum Zweck der Geringhaltung der Entwicklungs- und Herstellungskosten Übereinkünfte dahingehend erzielt wurden, dass die für die Porsche AG benötigten Dieselmotoren einschließlich der Motorsteuerungssoftware von der VW AG hergestellt wurden. Angesichts dieser vorgetragenen Arbeitsteilung zum Zweck einer Geringhaltung der Entwicklungs- und Produktionskosten ist es durchaus plausibel, dass es bezüglich der Programmierung der Motorsteuerungssoftware im Einzelnen nicht zu konzernübergreifenden Absprachen kam. Insoweit ist die Porsche AG ihrer etwaigen sekundären Darlegungslast nachgekommen. (Rn.26) 3. Angesichts des Umstandes, dass die Porsche AG gerade nicht Entwicklerin des streitgegenständlichen Motors ist, konnte für sie nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ihr Vorstand bzw. Mitarbeiter des oberen Managements Kenntnisse von der Programmierung des Motors bzw. einem Einsatz einer Software zur Steuerung der Abgase sowie deren Funktionsweise hatten. (Rn.27) 4. Der Umstand, dass die Porsche AG mit der VW AG in einem Konzern verbunden ist, genügt für eine Wissenszurechnung innerhalb des verbundenen Konzernunternehmens nicht. Entscheidend ist, ob und inwieweit ein Konzernunternehmen im Sinne einer sogenannten Wissensorganisationspflicht Zugriff auf die in einem anderen Konzernunternehmen vorhandenen Informationen hat, den es vorwerfbar nicht nutzt. Dies ist im vorliegenden Fall bei Schwestergesellschaften innerhalb des VW-Konzerns nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass Manager in unterschiedlichen Konzerngesellschaften in Leitungs- oder Planungsabteilungen an verantwortlicher Stelle beschäftigt waren, ergibt keinen Hinweis für eine Wissenszurechnung dieser Personen an die Porsche AG. (Rn.28) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 55.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Schadensersatz nach Erwerb eines Kfz. Porsche Macan 3,0 l-V6-Diesel (im Folgenden das „Kfz“). Randnummer 2 Die Beklagte ist die Fahrzeugherstellerin des von dem Kläger erworbenen Kfz. Seit dem Jahr 2009 ist die Beklagte Teil des V.-Konzerns. Randnummer 3 Mit Vertrag vom 28.12.2017 kaufte der Kläger das am 26.06.2015 erstzugelassene Kfz. als Gebrauchtwagen zum Kaufpreis von 55.000,00 €. Randnummer 4 Der Motor des Kfz. wurde von der A. AG entwickelt und hergestellt. Die Beklagte kaufte diesen Motor für den Fahrzeugtyp Porsche Macan hinzu. Der Dieselmotor verfügt über eine EG-Typengenehmigung nach der Euro 6-Norm. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 12.09.2016 gab das Kraftfahrt-Bundesamt die „erste Stufe der freiwilligen Feldmaßnahmen“ für den „Pkw Porsche Macan 3.0 l-Diesel“ frei. Im Anschluss an das Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes bot die Beklagte ein Software-Update (sog. Software-Update auf freiwilliger Basis) an. Randnummer 6 Am 18.05.2018 gab das Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen einer Pressemitteilung bekannt, dass für den Fahrzeugtyp Porsche Macan Diesel 3.0 l Euro 6 ein verpflichtender Rückrufbescheid erlassen wurde. Mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 01.08.2018 wurde die „Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit“ für den Pkw Porsche Macan gegenüber der Beklagten mitgeteilt. Das von der Beklagten vorgelegte Software-Update wurde freigegeben. Randnummer 7 Der Kläger führt zum Zustand des Kraftfahrzeugs aus, dieses habe zum 13.07.2017 einen Kilometerstand von 23.034 km aufgewiesen. Er behauptet ferner, bei dem von ihm erworbenen Fahrzeug sei eine nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware verbaut worden. Hierdurch würde der Abgasausstoß auf dem Prüfstand so verändert, dass die Abgaswerte einen geringeren Schadstoffausstoß aufweisen würden. Auch sei in das Fahrzeug ein unzulässiges „Thermofenster“ installiert worden, was ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Auch sei der Pkw mit einem SCR-Katalysator ausgestattet, der die Emissionen durch den Einsatz von „AdBlue“ verringere. Die Beklagte habe durch ein arglistiges Inverkehrbringen des manipulierten Fahrzeugs in erheblichem Umfang sittenwidrig getäuscht. Es sei fernliegend, dass dem Vorstand der Beklagten die manipulierte Software verborgen geblieben sei. Ein Hersteller, der den Motor eines anderen Herstellers in seinem Fahrzeug verwende, verschaffe sich hinreichende Kenntnis von der Funktions- und Wirkungsweise dieses Motors. Die Beklagte trage eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich eines Verschuldens des Vorstands. Im Übrigen liege ein sogenanntes „Organisationsverschulden“ vor. Das Inverkehrbringen des manipulierten Motors sei sittenwidrig gewesen. Auch bestünde ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG sowie weiteren von dem Kläger als Schutzvorschriften angesehenen Normen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt zuletzt: Randnummer 9 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 55.000,00 abzüglich einer vom Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzenden Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 18.06.2019 aus dem ausgeurteilten Betrag zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer:... ). Randnummer 10 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer:... ) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Randnummer 11 hilfsweise: Randnummer 12 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer:... ) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. Randnummer 13 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer:... ) im Annahmeverzug befindet. Randnummer 14 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.994,04 freizustellen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte führt aus, die Entwicklung des Antriebsaggregats, der Motorsteuerung und der Motorsteuerungssoftware sei allein durch die A. AG erfolgt. Dies sei auf der Basis einer Grundlagenvereinbarung mit der A. AG geschehen, wonach ab dem Geschäftsjahr 2008/2009 die Beklagte auch Fahrzeuge mit Dieselmotoren anbiete, die Motoren aber von der A. AG als Tochterunternehmen der V. AG komplett gebaut und der Beklagten geliefert würden. Einer dieser Lieferverträge habe sich auf den streitgegenständlichen Dieselmotor bezogen. Die A. AG habe auch die Vernetzung der Antriebseinheit mit dem von der Beklagten hergestellten Fahrzeug vorgenommen. Der Beklagten sei nichts davon bekannt gewesen, ob zugekaufte Dieselmotoren eine Abschalteinrichtung enthalten würden. Nach dem Bekanntwerden der „Dieselthematik“ habe sich die Beklagte mehrfach an die Herstellerin des Motors gewandt, um Auskunft zur Betroffenheit der zugelieferten Motoren zu erhalten. Es sei der Beklagten stets mitgeteilt worden, dass keine unzulässige Motorsteuerungssoftware eingebaut worden sei. In einem Schreiben vom 21. März 2016 habe beispielsweise die A. AG mitgeteilt, dass der im Porsche Macan verbaute Dieselmotor legal sei („do not contain an illegal defeat device“). Ferner habe die A. AG bis Juni 2017 wiederholt schriftlich bestätigt, dass der Motor frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen sei. Die Beklagte habe zudem im Herbst 2015 umfangreich eigene technische Prüfungen durchgeführt. Hierbei sei aber keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden. Die Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten sich hierauf verlassen. Weiter vertritt die Beklagte die Auffassung, ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. den Vorschriften zum Qualitätsmanagementsystem sei nicht gegeben. Den Vorschriften zum Qualitätsmanagementsystem fehle die Schutzgesetzqualität. Die Vorschriften würden nur prozessbezogene und nicht produktbezogene Anforderungen enthalten. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG (a. F.) und § 16 UWG sei nicht gegeben. § 4 Nr. 11 UWG (a. F.) sei kein Schutzgesetz. Hinsichtlich § 16 UWG sei durch die Klägerseite nicht dargelegt worden, mit welcher konkreten öffentlichen Bekanntmachung die Beklagte unwahre Angaben gemacht und damit irreführend geworben habe. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2021 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 19 Im Umfang der Feststellungshaupt- und -hilfsanträge zu Ziff. 2 ist die Klage bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. Randnummer 20 1. Dem als Hauptantrag unter Ziff. 2. gestellten Feststellungsantrag fehlt die bestimmte Bezeichnung eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses. Randnummer 21 Durch den Kläger wird das zum Ersatz verpflichtende Ereignis lediglich dahingehend beschrieben, dass die Beklagte das Fahrzeug „dahingehend beeinflusst“ habe, dass dieses „hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß“ aufweise als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Diesem Antrag fehlt die bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses. Der Antrag lässt nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten Einflussnahme bzw. „Manipulation“ eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden soll. Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, im Antrag konkret festzulegen, was er für problematisch bzw. „illegal“ hält (vgl. OLG München , Beschluss vom 12.06.2018, 8 U 3169/17, NJW-RR 2019, 184). Insoweit fehlt eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses. Es bleibt offen, wie und auf welche Weise eine „Beeinflussung“ erfolgt ist. Neben einer etwaigen Programmierung der Software kommen auch Veränderungen des Fahrzeugs selbst in Betracht. Eine derartige Offenheit des Antrags lässt die für einen Feststellungsantrag erforderliche Bestimmtheit und damit die genaue Bezeichnung des festzustellenden Rechtsverhältnisses vermissen. Randnummer 22 Auch der Hilfsantrag zu Ziff. 2 war - aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage - als unzulässig zu qualifizieren. Eine auf Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach beschränkte Klage ist grundsätzlich unzulässig, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, da eine Leistungsklage die bessere Rechtsschutzmöglichkeit darstellt und zudem der Streitstoff in einem Prozess geklärt werden kann (vgl. OLG Köln , Beschluss vom 22.10.2020, 4 U 79/20, BeckRS 2020, 28459). Grundsätzlich macht der Kläger gegen die Beklagte einen deliktischen Anspruch auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs geltend. Dies ist das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger noch Schäden wegen einer drohenden Stilllegung des Fahrzeugs erwachsen könnten. Behauptete Steuernachforderungen mehrere Jahre nach dem Bekanntwerden der „Dieselproblematik“ sind nicht erkennbar und wurden nicht plausibel dargelegt (vgl. OLG Koblenz , Urteil vom 30.09.2020, 5 U 1970/19, Rn. 23, juris). Insoweit war der hilfsweise geltend gemachte Antrag aufgrund seines fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen. Randnummer 23 2. Der von dem Kläger zu Ziff. 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch ist unbegründet. Randnummer 24
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