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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 246/19 Urteil Umfang der sozialgerichtlichen Ermittlung bei von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft bean

Obsah (9)§ 9§ 52§ 45§ 40§ 24§ 41§ 7§ 12§ 160

Umfang der sozialgerichtlichen Ermittlung bei von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft beantragten Leistungen der Grundsicherung Orientierungssatz 1. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft le

§ 9Abs.

2 S. 1 SGB 2 auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. (Rn.94)

  1. Hierzu darf das Sozialgericht auch die Ergebnisse staatsanwaltlicher Ermittlungen, die Angaben der Antragsteller im anderen Verfahren sowie die von einem anderen Gericht getroffenen Feststellungen und Ergebnisse verwerten. (Rn.98) Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen Vermögens. Randnummer 2 Der am ... 1945 geborene Kläger und die am ... 1950 geborene Klägerin beantragten am
  2. September 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Den Klägern wurden im streitigen Zeitraum wie folgt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt: Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  3. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
  4. Januar 2005 bis
  5. Mai 2005 in Höhe von monatlich 475,82 Euro für den Kläger und 475,84 Euro für die Klägerin. Mit Bescheid vom
  6. Mai 2005 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
  7. Juni 2005 bis
  8. November 2005 in Höhe von monatlich 475,82 Euro für den Kläger und 475,84 Euro für die Klägerin. Mit Bescheid vom
  9. November 2005 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom
  10. Dezember 2005 bis
  11. April 2006 in Höhe von monatlich 461,82 Euro für den Kläger und 461,84 Euro für die Klägerin. Mit Änderungsbescheid vom
  12. Dezember 2005 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2005 in Höhe von 475,82 Euro für den Kläger und 475,84 Euro für die Klägerin und für die Zeit vom
  13. Januar 2006 bis
  14. April 2006 in Höhe von monatlich 472,48 Euro für den Kläger und 472,51 Euro für die Klägerin. Mit Bescheid vom
  15. April 2006 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom
  16. Mai 2006 bis
  17. Juli 2007 monatlich 472,48 Euro für den Kläger und 379,51 Euro für die Klägerin sowie für die Zeit vom
  18. August 2006 bis
  19. Oktober 2006 monatlich für den Kläger 472,48 Euro und für die Klägerin 472,51 Euro. Mit Bescheid vom
  20. Dezember 2006 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom
  21. November 2006 bis
  22. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 125,98 Euro für den Kläger und 126 Euro für die Klägerin sowie für die Zeit vom
  23. Dezember 2006 bis
  24. April 2007 monatlich für den Kläger 472,48 Euro und für die Klägerin 472,51 Euro. Mit Änderungsbescheid vom
  25. Dezember 2006 bewilligte der Beklagte für November 2006 dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 126 Euro und der Klägerin in Höhe von 472,48 Euro. Von Mai 2007 bis Juli 2007 bezogen die Kläger keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom
  26. September 2007 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom
  27. August 2007 bis
  28. November 2007 monatlich 480,10 Euro für den Kläger und 480,12 Euro für die Klägerin. Mit Bescheid vom
  29. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom
  30. Dezember 2007 bis
  31. Mai 2008 monatlich 480,10 Euro für den Kläger und 480,12 Euro für die Klägerin. Mit Änderungsbescheid vom
  32. Mai 2008 bewilligte der Beklagte für Mai 2008 für die Kläger jeweils 485,94 Euro. Mit Bescheid vom
  33. Mai 2008 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom
  34. Juni 2008 bis
  35. November 2008 jeweils 485,94 Euro monatlich an die Kläger. Mit Änderungsbescheid vom
  36. Mai 2008 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom
  37. Juli 2008 bis
  38. November 2008 jeweils 489,94 Euro an die Kläger. Mit Änderungsbescheid vom
  39. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte für November 2008 für die Kläger jeweils 469,94 Euro. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  40. Oktober 2008 hob der Beklagte die Bescheide vom
  41. Dezember 2006,
  42. September 2007,
  43. Oktober 2007 und
  44. Mai 2008 für die Zeit vom
  45. Januar 2007 bis
  46. Oktober 2008 teilweise in Höhe von 760 Euro (monatlich 40 Euro) auf und verlangte Erstattung in dieser Höhe, weil die Klägerin Einkommen aus einer Tätigkeit bei A. erzielt habe. Mit Bescheid vom
  47. November 2008 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom
  48. Dezember 2008 bis
  49. Mai 2009 monatlich für den Kläger 465,40 Euro und für die Klägerin 465,38 Euro. Mit Bescheid vom
  50. Mai 2009 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom
  51. Juni 2009 bis
  52. November 2009 monatlich für den Kläger 426,42 Euro und für die Klägerin 426,40 Euro. Mit Änderungsbescheid vom
  53. Juni 2009 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom
  54. Juli 2009 bis
  55. November 2009 monatlich für den Kläger 433,42 Euro und für die Klägerin 433,40 Euro. Mit Bescheid vom
  56. Februar 2010 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom
  57. Dezember 2009 bis
  58. Mai 2010 für Dezember 2009 für den Kläger 431,76 Euro und für die Klägerin 431,75 Euro, für Januar und Februar 2010 jeweils monatlich für den Kläger 480,51 Euro und für die Klägerin 480,50 Euro, für März 2010 für den Kläger 205,21 Euro und für die Klägerin 205,21 Euro und für April und Mai 2010 keine Leistungen. Mit Bescheid vom
  59. März 2010 bewilligte der Beklagte Leistungen für März 2010 für den Kläger in Höhe von 156,69 Euro und für die Klägerin in Höhe von 223,18 Euro und allein für die Klägerin im April und Mai 2010 monatlich in Höhe von je 467,70 Euro. Mit Änderungsbescheid vom
  60. März 2010 bewilligte der Beklagte für Dezember 2009 für den Kläger 295,56 Euro und für die Klägerin 420,97 Euro, für Januar und Februar 2010 jeweils monatlich für den Kläger 335,77 Euro und für die Klägerin 478,26 Euro, für März 2010 für den Kläger 156,69 Euro und für die Klägerin 474,01 Euro und für April und Mai 2010 für die Klägerin jeweils monatlich 182,71 Euro. Randnummer 4 Im Erstantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gaben die Kläger an, kein Vermögen zu haben, das den Wert von 4.850 Euro je Person übersteigen würde. In den Folgeanträgen vom
  61. Mai 2005,
  62. November 2005,
  63. April 2006 und
  64. November 2006 gaben die Kläger keine Änderungen an. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  65. April 2007 forderte der Beklagte die Kläger zur Mitwirkung auf, weil im Rahmen eines Datenabgleiches

§ 52

des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht angezeigte Kapitalerträge für das Jahr 2005 in Höhe von 2.231 Euro festgestellt worden seien. Die Kläger sollten sämtliche Vermögensnachweise (Sparbücher, Kapitalerträge) vorlegen. Der Kläger reichte daraufhin eine Bescheinigung der H. vom

  1. Juli 2007 ein, wonach im Jahr 2005 Zinsen in Höhe von 12,14 Euro gezahlt worden seien. Laut Aktenvermerk vom
  2. Juli 2007 über ein Telefongespräch mit dem Kläger erklärte dieser, dass die Kapitalerträge aus Geld von der Schwiegermutter stammten, welches zwischenzeitlich an sie zurückgezahlt worden sei. Der Beklagte übersandte daraufhin ein neues Mitwirkungsschreiben vom
  3. Juli 2007, mit dem er nunmehr Vermögensnachweise von September 2004 bis einschließlich Juli 2007 forderte. Im Weiterbewilligungsantrag vom
  4. Juli 2007 gaben die Kläger an, über Zinseinnahmen in Höhe von 12,14 Euro zu verfügen und legten Kopien aus dem Sparbuch Nr. ... auf den Namen des Klägers vor. Auf das Sparbuch erfolgten zwischen dem
  5. Oktober 2005 und dem
  6. Juni 2007 immer wieder Ein- und Auszahlungen. Zwischenzeitlich befanden sich fast 2.600 Euro auf dem Sparbuch. Randnummer 6 Auf

frage des Beklagten gab die Klägerin an, kein eigenes Konto zu besitzen, sondern ein Gemeinschaftskonto mit ihrem Ehemann zu haben. Der Kläger gab an, kein Girokonto, sondern nur ein Sparbuch zu besitzen. Hierfür habe er bereits lückenlos Kontoauszüge vorgelegt. Am

  1. Juli 2007 stellten die Kläger einen neuen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und gaben als Vermögen 6 Euro an. Am
  2. Oktober 2007 stellten die Kläger einen Weiterbewilligungsantrag. Es hätten sich keine Änderungen ergeben. Auch in den folgenden Weiterbewilligungsanträgen vom
  3. Mai 2008,
  4. November 2008 sowie im Weiterbewilligungsantrag vom
  5. Mai 2009 und vom
  6. November 2009 gaben die Kläger keine Änderungen in ihren Verhältnissen an. Randnummer 7 Auf das Kontenabrufersuchen des Beklagten teilte das Bundeszentralamt für Steuern mit Schreiben vom
  7. März 2010 mit, dass auf den Namen des Klägers bei der H. ein Konto mit der Nummer ... seit dem
  8. Januar 1998 und ein weiteres Konto mit der Nummer ... seit dem
  9. Januar 1985 bestünden. Auf den Namen der Klägerin bestünden bei der H. ein Konto mit der Nummer ... seit dem
  10. Februar 2000, ein Konto mit der Nummer ... in dem Zeitraum vom
  11. April 2001 bis
  12. November 2009 und ein weiteres Konto mit der Nummer ... seit dem
  13. Oktober
  14. Zudem sei die Klägerin verfügungsberechtigt für zwei Konten von ihrem Sohn, V.M., seit dem
  15. März
  16. Der Beklagte bat die Kläger daraufhin um Ausfüllung der Anlage VM. Hier gaben die Kläger am
  17. Mai 2010 an, lediglich über ein Sparbuch mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 576,34 Euro und Zinsen im letzten Jahr in Höhe von 3,11 Euro zu verfügen. Randnummer 8 Im Weiterbewilligungsantrag vom
  18. Mai 2010 gab die Klägerin keine Änderungen an. Der Beklagte verlangte daraufhin mit Schreiben vom
  19. Juni 2010 den

weis über die im Kontenabrufverfahren ermittelten Konten. Die Kläger reichten jeweils einen Finanzstatus per

  1. Juni 2010 ein, wonach für die Klägerin ein Guthaben in Höhe von 2,30 Euro und für den Kläger in Höhe von 567,36 Euro bestanden. Auf ein weiteres Schreiben des Beklagten zur Mitwirkung reichte die Klägerin Kopien zu dem Konto mit der Nummer ... ein, auf dem sich seit dem
  2. April 2005 höchstens ein Betrag in Höhe von 111,67 Euro und seit dem
  3. November 2009 null Euro befanden. Zudem wurden erneut Kopien zu dem Konto mit der Nummer ... auf den Namen des Klägers eingereicht. Randnummer 9 Auf die

frage des Beklagten hinsichtlich der Auszüge aus den noch fehlenden Konten sprach die Klägerin mit ihrem Sohn beim Beklagten am

  1. Juli 2010 vor. Sie gab dort an, dass in den Sparbüchern mit den Nrn. ... und ... die letzten Umsätze am
  2. Mai 2010 bzw.
  3. Juni 2010 getätigt worden seien. Die Sparbücher existierten nicht mehr, auch das Original nicht mehr. Die Ausstellung einer Zweitschrift bzw. eines ähnlichen

weises bei der Bank sei auch nicht mehr möglich. Randnummer 10 Der Beklagte forderte daraufhin selbst Saldenbestätigungen für die Konten an. Die H. teilte mit, dass sich zum

  1. Januar 2005 auf dem Konto des Klägers mit der Nummer ... 81.272,11 Euro und mit der Nummer ... 2.540,94 Euro befunden hätten. Auf den Konten der Klägerin seien mit der Nummer ... 5,13 Euro, mit der Nummer ... 61,41 Euro und auf dem Konto ... 9.563,35 Euro gewesen. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
  2. Juli 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Juni 2010 in Höhe von 386,90 Euro und für die Monate Juli bis November 2010 jeweils in Höhe von 389,21 Euro. Randnummer 12 Der Beklagte hob mit Bescheid vom
  3. August 2010 gegenüber dem Kläger die Bescheide vom
  4. Dezember 2004,
  5. Mai 2005,
  6. Dezember 2005,
  7. April 2006,
  8. Dezember 2006,
  9. Dezember 2006,
  10. September 2007,
  11. Oktober 2007,
  12. Mai 2008,
  13. Mai 2008,
  14. Oktober 2008,
  15. November 2008,
  16. Mai 2009,
  17. Juni 2009 und
  18. März 2010 über die Bewilligung von Leistungen

dem SGB II ab

  1. Januar 2005 ganz auf. Es seien auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, da wesentliche Angaben nicht oder verspätet mitgeteilt worden seien. Insgesamt seien 39.404,79 Euro für die Zeit vom
  2. Januar 2005 bis zum
  3. März 2010 zu erstatten. Der Erstattungsbetrag war

Monaten sowie

Regelleistungen, Kosten für Unterkunft und Heizung und

Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung jeweils aufgeschlüsselt.

den vorliegenden Informationen hätten der Kläger und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zum 1. Januar 2005 über ein Guthaben auf mehreren Sparbüchern in Höhe von insgesamt 93.442,94 Euro verfügt. Bis zum heutigen Tag hätten sie keine vollständigen

weise über den Verbleib/Verwendung des Geldes eingereicht. Mit den

gewiesenen Vermögensverhältnissen sei der Kläger nicht hilfebedürftig

dem SGB II, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht bestehe. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger in seinem Antrag vom

  1. September 2004 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Randnummer 13 Der Beklagte hob mit Bescheid vom
  2. August 2010 gegenüber der Klägerin die Bescheide vom
  3. Dezember 2004,
  4. Mai 2005,
  5. Dezember 2005,
  6. April 2006,
  7. Dezember 2006,
  8. Dezember 2006,
  9. September 2007,
  10. Oktober 2007,
  11. Mai 2008,
  12. Mai 2008,
  13. Oktober 2008,
  14. November 2008,
  15. Mai 2009,
  16. Juni 2009 und
  17. März 2010 über die Bewilligung von Leistungen

dem SGB II ab

  1. Januar 2005 ganz auf. Insgesamt seien 31.802,57 Euro für die Zeit vom
  2. Januar 2005 bis zum
  3. Mai 2010 zu erstatten. Der Erstattungsbetrag war

Monaten sowie

Regelleistungen und Kosten für Unterkunft und Heizung jeweils aufgeschlüsselt. Die Begründung entsprach den Ausführungen im Bescheid vom

  1. August 2010 an den Kläger. Randnummer 14 Mit weiterem Bescheid vom
  2. August 2010 setzte der Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom
  3. Juni 2010 bis zum
  4. August 2010 endgültig in Höhe von 0 Euro fest. Für diesen Zeitraum ergäbe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1.287,72 Euro. Der Erstattungsbetrag war

Regelleistungen, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von monatlich 40,80 Euro aufgeschlüsselt.

den vorliegenden Informationen hätten die Klägerin und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zum 1. Januar 2005 über ein Guthaben auf mehreren Sparbüchern in Höhe von insgesamt 93.442,94 Euro verfügt. Bis zum heutigen Tag hätten sie keine vollständigen

weise über den Verbleib/Verwendung des Geldes eingereicht. Die Hilfebedürftigkeit habe somit nicht

gewiesen werden können. Randnummer 15 Gegen diese Bescheide legten die Kläger am

  1. September 2010 Widerspruch ein, den sie nicht begründeten. Randnummer 16 Am
  2. September 2010 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag. In der Anlage VM gab sie an, lediglich über Bargeld in Höhe von 200 Euro sowie 7,62 Euro auf ihrem Sparbuch und 2,29 Euro auf dem Sparbuch ihres Ehemannes zu verfügen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom
  3. Oktober 2010 ab. Randnummer 17 Mit an die Klägerin adressiertem Widerspruchsbescheid vom
  4. Dezember 2010 änderte der Beklagte die angefochtenen Bescheide dahingehend ab, dass die Klägerin nicht zur Rückzahlung der Beiträge zur Rentenversicherung verpflichtet sei. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Beklagte sei

§ 45des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs.

1 SGB II und § 330 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dazu verpflichtet gewesen, die Bewilligungsentscheidungen rückwirkend aufzuheben. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten über ein Sparvermögen von insgesamt 93.442,94 Euro verfügt. Die Klägerin habe einen Freibetrag in Höhe von 10.800 Euro und ihr Ehemann in Höhe von 30.680 Euro gehabt. Hinzu komme noch ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen, so dass sich ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 42.980 Euro ergebe. Das zuvor genannte Vermögen übersteige diesen Gesamtfreibetrag. Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen

dem SGB II habe nicht bestanden. Die Klägerin genieße keinen Vertrauensschutz. Sie habe aufgrund ihres vorhandenen Vermögens wissen müssen, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe. Sollte sie die Rechtswidrigkeit nicht erkannt haben, sei dies als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten. Die erbrachten Leistungen seien

§ 40Abs.

2 SGB II in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Die Klägerin müsse somit die in der Zeit vom

  1. Januar 2005 bis
  2. Mai 2010 zu Unrecht erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 28.380,17 Euro erstatten. Auch die mit Bescheid vom
  3. Juli 2010 für die Zeit vom
  4. Juni 2010 bis
  5. November 2010 vorläufig bewilligten Leistungen müsse die Klägerin in Höhe von 1.165,32 Euro erstatten. Randnummer 18 Mit an den Kläger adressiertem Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Kläger nicht zur Rückzahlung der Beiträge zur Rentenversicherung verpflichtet sei. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Beklagte sei

§ 45SGB X in Verbindung mit § 40 Abs.

1 SGB II und § 330 SGB III dazu verpflichtet gewesen, die Bewilligungsentscheidungen rückwirkend aufzuheben. Der Kläger und seine Ehefrau hätten über ein Sparvermögen von insgesamt 93.442,94 Euro verfügt. Die Ehefrau des Klägers habe einen Freibetrag in Höhe von 10.800 Euro und der Kläger in Höhe von 30.680 Euro gehabt. Hinzu komme noch ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen, so dass sich ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 42.980 Euro ergebe. Das zuvor genannte Vermögen übersteige diesen Gesamtfreibetrag. Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen

dem SGB II habe nicht bestanden. Der Kläger genieße keinen Vertrauensschutz, er habe aufgrund des vorhandenen Vermögens wissen müssen, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe. Sollte er die Rechtswidrigkeit nicht erkannt haben, sei dies als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten. Die erbrachten Leistungen seien

§ 40Abs.

2 SGB II in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Der Kläger müsse somit die in der Zeit vom

  1. Januar 2005 bis
  2. März 2010 zu Unrecht erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 27.975,09 Euro erstatten. Daneben seien die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

§ 40Abs.

1 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 und Abs. 5 SGB III in Höhe von 8.110,66 Euro zu erstatten. Randnummer 19 Hiergegen haben die Klägerin und der Kläger am

  1. Januar 2011 jeweils Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Drei Freunde hätten dem Kläger Geldbeträge zur Aufbewahrung übergeben. Herr B.S. habe dem Kläger am
  2. Januar 1998 60.000 DM übergeben. Diesen Betrag habe der Kläger der gesetzlichen Erbin des verstorbenen B.S., Frau Z.I., nebst den zugehörigen Bankzinsen persönlich 2007 zurückgezahlt. Außerdem habe der Kläger am
  3. Januar 1998 einen Betrag in Höhe von 30.000 DM von Herrn S.I. erhalten, den der Kläger persönlich 2007 zusammen mit den dazugehörigen Bankzinsen zurückgezahlt habe und der Kläger habe einen Geldbetrag in Höhe von 40.000 DM von M.V. erhalten, den er mit den dazugehörigen Zinsen 2007 vollständig zurückgezahlt habe. Randnummer 20 Es habe sich insgesamt ein Fremdkapital in Höhe von 66.468,40 Euro ergeben, zuzüglich folgender Zinserträge: 4.996,87 DM

(1999), 4.049,90 DM
(2000), 5.040,44 DM
(2001), 3.223,09 Euro
(2002), 2.499,36 Euro
(2003), 1.885,71 Euro
(2004), 1.422,26 Euro
(2005), 699,35 Euro
(2006), 631,33
(2007), 255,91 Euro + 18,91 Euro + 13 Euro + 3,76 Euro
(2010). In der Gesamtsumme habe das 84.323,75 Euro ergeben. Darüber hinaus habe der Kläger einen Betrag in Höhe von 2.231,00 Euro für dessen Schwiegermutter verwahrt. Randnummer 21 Von den 93.442,94 Euro seien 82.701,49 Euro als Fremdkapital und Zinsen zurückgegeben worden und 2.231 Euro an die Schwiegermutter. Die unterschiedlichen Abhebungen und Rückzahlungen an die Eigentümer hätten daraus resultiert, dass aufgrund der getroffenen Vereinbarungen das Geld je

Bedarf zurückzuzahlen gewesen sei. Dies sei auch kein Widerspruch zu den notariellen Urkunden, da letztlich bestätigt worden sei, dass die überlassenen Geldbeträge nebst zugehörigen Zinsen vollständig im Jahr 2007 zurückgezahlt worden seien. Auf

frage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Originalunterlagen beim Notar bei der Hochwasserkatastrophe im Mai 2014 auf dem B. vernichtet worden seien. Die Klägerin selbst habe alle wichtigen Unterlagen in einem Pilotenkoffer in ihrer Wohnung gehabt, der bei einem Wohnungseinbruch gestohlen worden sei. Randnummer 22 Mit Beschluss vom

  1. Januar 2017 sind die Verfahren der beiden Kläger vom Sozialgericht kammerübergreifend verbunden worden. Der Beklagte hat mit Schreiben vom
  2. April 2018 die Klägerin und den Kläger jeweils zu der Rücknahme und Rückforderung der Leistung in Höhe von 28.380,17 bzw. 36.085,75 Euro angehört. Die Kläger haben hierzu inhaltlich keine Stellung genommen und der Beklagte hat mitgeteilt, dass er an seiner Entscheidung festhalte. Randnummer 23 Das Sozialgericht hat zudem die Akte aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem Strafverfahren beigezogen. Aus den dort vorliegenden Kontoauszügen haben sich u. a. folgende relevante Kontenbewegungen ergeben: Randnummer 24 Sparbuch des Klägers bei der H. Nr. ... Randnummer 25 - Einzahlung am
  3. Januar 1998: 130.000 DM Randnummer 26 - Auszahlungen Randnummer 27 - 04.02.2005: 200 Euro Randnummer 28 - 30.05.2005: 6.000 Euro Randnummer 29 - 06.06.2005: 1.000 Euro Randnummer 30 - 29.07.2005: 1.490 Euro Randnummer 31 - unlesbar 2005: 2.000 Euro Randnummer 32 - 29.12.2005: 1.500 Euro Randnummer 33 - 01.02.2006: 1.000 Euro Randnummer 34 - 10.03.2006: 1.600 Euro Randnummer 35 - 12.06.2006: 5.000 Euro Randnummer 36 - 05.07.2006: 2.000 Euro Randnummer 37 - 17.07.2006: 600 Euro (Einzahlung in gleicher Höhe am selben Tag) Randnummer 38 - 16.08.2006: 2.000 Euro Randnummer 39 - 09.10.2006: 1.600 Euro Randnummer 40 - 27.11.2006: 6.000 Euro Randnummer 41 - 13.03.2007: 5.000 Euro Randnummer 42 - 24.05.2007: 2.000 Euro Randnummer 43 - 28.06.2007: 2.000 Euro Randnummer 44 - 17.07.2007: 2.000 Euro Randnummer 45 - 26.07.2007: 40.000 Euro Randnummer 46 - 30.03.2010: 200 Euro Randnummer 47 - 27.04.2010: 200 Euro Randnummer 48 - 18.05.2010: 100 Euro Randnummer 49 - 03.06.2010: 1.426,63 Euro Randnummer 50 Sparbuch der Klägerin bei der H. Nr. ... Randnummer 51 - 07.11.2005: Einzahlung 500 Euro Randnummer 52 - 22.02.2006: Einzahlung 500 Euro Randnummer 53 - 17.07.2006: Auszahlung 1.500 Euro Randnummer 54 - 18.07.2006: Auszahlung 3.000 Euro Randnummer 55 - 17.08.2006: Einzahlung 2.000 Euro Randnummer 56 - 06.10.2006: Einzahlung 500 Euro Randnummer 57 - 09.10.2006: Einzahlung 1.500 Euro Randnummer 58 - 09.02.2007: Einzahlung 500 Euro Randnummer 59 - 09.03.2007: Auszahlung 10.000 Euro Randnummer 60 - 16.03.2007: Einzahlung 405 Euro Randnummer 61 - 08.08.2007: Einzahlung 1.000 Euro Randnummer 62 - 05.05.2010: Auszahlung 24,64 Euro Randnummer 63 Sparbuch des Sohnes der Kläger bei der H. Nr. ... Randnummer 64 - 09.03.2007: Ein- und wieder Auszahlung 10.000 Euro Randnummer 65 - 19.01.2009: Einzahlung 20.000 Euro Randnummer 66 - 30.08.2010: Auszahlung 20.279,72 Euro Randnummer 67 Sparbuch des Sohnes der Kläger bei der H. Nr. ... Randnummer 68 - 09.03.2007: Einzahlung 10.000 Euro Randnummer 69 - 11.11.2008: Auszahlung 10.223,34 Euro. Randnummer 70 Weiter hat sich in der Akte aus dem Strafverfahren eine Erklärung des Klägers befunden, der am
  4. August 2010 den auch in der Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalt gegenüber einem Notar in B1 bestätigt hat. Eine vollständige Rückzahlung sei jeweils in 2007 erfolgt. B.S. sei 2008 verstorben, aber alle anwesenden Zeugen (Frau I., Herr V. und Herr I.) seien bei der Geldübergabe im Jahr 1998 und auch bei der Rückzahlung im Jahr 2007 dabei gewesen. Die Rückzahlung sei inklusive der Zinsbeträge erfolgt. In der Akte befinden sich ferner Kopien von handschriftlichen Erklärungen mit folgendem Inhalt: Randnummer 71 Erklärung vom
  5. Januar 1998 von M.V.:

dem der Krieg begonnen hat und ich Ersparnisse habe und nicht wusste wohin damit, habe ich es dem Kläger zur Aufbewahrung gegeben, bis es aufhört, weil der Kläger in Deutschland lebt. Deshalb habe ich ihm 40.000 DM gegeben, damit er sie

Deutschland bringt, bis das aufhört. Später soll der Kläger es mir

meinem Bedarf zurückzahlen. Randnummer 72 Erklärung vom 10. Januar 1998 von S.I.: Ich habe 30.000 Mark an den Kläger zur Aufbewahrung bei einer deutschen Bank übergeben, damit dieser mir selbige bei Bedarf und wenn ich sie benötige, zurückzahlt. Randnummer 73 Erklärung vom 02.01.1998 von B.S., Unterschriften von Zeugen der Geldübergabe M.V. und S.I.: Ich, B.S., übergebe mein Geld im Betrag von 60.000 DM dem Kläger, der in Deutschland arbeitet, um mein Geld auf einer deutschen Bank aufzubewahren. Dieses Geld soll der Kläger

meinem Bedarf zurückzahlen. Randnummer 74 Der Kläger hat sich im Strafverfahren in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Es sei zu einem Missverständnis gekommen. Während des Krieges in B2 hätten ihm Verwandte dort Geld gegeben, das er auf die Bank habe bringen sollen. Er habe sie gebeten, das nicht zu tun, weil er Angst gehabt habe, das Geld zu verlieren. Am Ende habe er zugestimmt. Er garantiere mit seinem Leben, dass er nur ehrlich gelebt habe. Er habe das Geld stückchenweise zurückgezahlt. Er sei wegen des Geldes auch nie vom Arbeitsamt ermahnt worden. Er sei ja nicht generell

Geld gefragt worden. B.S., eine Art Cousin, habe ihm nur 16.000 DM gegeben. Damals sei die Währung sehr schwach gewesen, deshalb hätten sie es in DM gewechselt. Er habe das Geld selbst umgetauscht. Von M.V., einem Verwandten aus dem gleichen Ort, habe er 40.000 Euro erhalten. S.I. habe ihm nur 30.000 Euro gegeben. Alles sei in bar gegeben worden. Sie hätten ihm alles auf einmal gegeben, er habe nicht alles auf einmal

Deutschland gebracht. Er wisse nicht mehr, wie viele Abfahrten er insgesamt gemacht habe. Es seien 30.000 Euro, 10.000 Euro, 10.000 Euro von seiner Frau und 10.000 Euro von seinem Bruder gewesen. Er habe das Geld schnell zur Bank bringen wollen. Die Fahrten seien nicht jede Woche gewesen, sondern so alle 3-4 Wochen. Das Geld sei bei denen geblieben, die es ihm geliehen hätten, dann hätten sie es abgeholt. In zwei Schritten hätten sie das Geld von Branco abgeholt. Als er die Vereinbarung getroffen habe, ob er das Geld annehme, habe er die Schreiben aufgesetzt. Sie hätten ihn gebeten, eine Bestätigung auszustellen. Er habe das unterschrieben. Bei Erhalt der ersten 30.000 Euro habe er den Zettel über 60.000 Euro unterschrieben. Er habe gesehen, dass es weitere 30.000 Euro gegeben habe. Er habe nicht ablehnen können, weil damals Krieg gewesen sei. Ja es sei in Wirklichkeit Frieden gewesen, aber die Waffen seien nicht abgezogen gewesen. Er habe die Summe in Deutschland auf einmal eingezahlt. Bis dahin habe er das Geld zu Hause verwahrt. Jedes Mal wenn er unten gewesen sei, hätten ihm die Geldgeber gesagt, welche Summe sie brauchten. Er wisse nicht wie oft er unten gewesen sei. Er habe die Summen in einem Heft immer aufgeschrieben. Er wisse nicht mehr, wo das Heft sei. So wie die Bank es geschrieben habe, habe er die Zinsen gegeben. B.S. sei auch damit zufrieden gewesen, die Summe ohne Zinsen zu erhalten, weil er die ganze Arbeit damit gehabt habe. Die Zinsen habe er natürlich so aufgeteilt, dass der mit der höchsten Summe natürlich auch mehr erhalten habe. Es könne sein, dass er im Jahr 2006 ungefähr achtmal dort gewesen sei, um Geld zu bringen. Er könne sich nicht erinnern, vielleicht habe einer eine Wohnung kaufen wollen. Er könne sich auch nicht erinnern, wer den Restbetrag erhalten habe. Er wisse nicht, an wen das Geld genau gegangen sei. Die 100 Euro habe er als Vorbereitung für eine Reise abgehoben. Randnummer 75 Die Klägerin hat in der Hauptverhandlung erklärt, dass ihr Mann im Umgang mit Geld schwierig gewesen sei. Daher habe sie angefangen, Geld zur Seite zu schaffen. Sie habe ihrem Sohn etwas kaufen wollen. Daher habe sie die Konten eröffnet. Es sei auch manchmal vorgekommen, dass ihr Mann eines der Sparbücher entdeckt habe. Daher habe sie das Geld auf mehrere Sparbücher verteilt. Auch ihre Mutter habe zu Lebzeiten Geld für ihren Sohn gespart. Sie hätten es ihm aber nicht geben können, weil er noch zu jung gewesen sei. Es habe sich um eine Summe von ca. 9.000 bis 10.000 Euro gehandelt. Auch dieses Geld habe sie nicht angegeben, weil es ja nicht ihr Geld gewesen sei. Ihr Mann habe natürlich das Geld seiner Freunde nicht angegeben, weil er Angst gehabt habe, dass man es ihnen wegnehmen würde. Es sei vereinbart gewesen, dass sie zum Notar gehen, wenn das gesamte Geld zurückgezahlt worden sei. Sie wisse nicht mehr, in welchem Jahr das gewesen sei. Die entsprechenden notariellen Urkunden seien an das Gericht übergeben worden. Ihr Mann habe alle Zinsen als Geldbetrag abgehoben und den dreien dann gebracht. Ihr Mann habe immer alles in ein Heft notiert, zum Beispiel mal eine Bohrmaschine oder einen Fernseher.

dem sie dann beim Notar gewesen seien, hätten sie das Heft natürlich weggeworfen oder es sei bei dem Diebstahl in ihrer Wohnung entwendet worden. Randnummer 76 Der Zeuge S.I. hat in der Hauptverhandlung ausgesagt: Er habe 30.000 DM gehabt und den Kläger gebeten, das Geld für ihn aufzubewahren. Das Geld habe er in den Jahren 1996/1997 als LKW-Fahrer verdient. Der Kläger habe ihm ein Teil des Geldes in bar zurückgebracht. 6.000 Euro habe der Kläger ihm im Jahr 2006 gegeben. 1998 habe er einen Bauplatz gekauft. Der Kläger habe ihm auch eine Bohrmaschine mitgebracht und einen Fernseher. Die Rechnungen hätten sie zusammengezogen im Jahr

  1. Der höchste Betrag seien 6.000 Euro im Jahr 2006 gewesen. Wie hoch der andere Betrag gewesen sei, wisse er nicht mehr. Einmal habe er ihm 4.000 Euro gegeben, das sei 2006 gewesen. Der Zeuge hat weiter erklärt, dass er 10.000-15.000 DM im Jahr gehabt habe. Er habe eine Frau und drei Kinder gehabt, die damals kein eigenes Einkommen gehabt hätten. Er sei anwesend gewesen, als B.S. dem Kläger das Geld gegeben habe. Es seien 60.000 DM gewesen. B.S. habe das Geld abgezählt und es dann dem Kläger übergeben. Er erinnere sich, dass 60.000 DM übergeben worden seien. Der Kläger habe dann nur die Hälfte mitgenommen. Die andere Hälfte sei bei B.S. geblieben. Randnummer 77 Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat in der Sitzung vom
  2. April 2017,
  3. Juni 2017 und
  4. Juni 2017 mit Urteil für Recht erkannt, dass das Verfahren gegen die Kläger hinsichtlich der Tatvorwürfe vom
  5. April 2006 und vom
  6. November 2006 eingestellt werde und die Kläger im Übrigen freigesprochen würden. Randnummer 78 Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteil vom
  7. Mai 2019 abgewiesen. Die Kläger seien zu keinem Zeitpunkt der Bewilligung von Leistungen hilfebedürftig gewesen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die Gelder, die sich auf dem Sparbuch der H. mit der Kontonummer ... befunden hätten, den Klägern zuzuordnen seien. Die dort vorhandene Summe habe das Schönvermögen um ein Vielfaches überstiegen. Für die Zuordnung spreche zunächst, dass es sich um ein Sparbuch des Klägers gehandelt habe. Die Kläger hätten beweisen müssen, dass das Geld nicht ihnen gehört habe. Das Gericht habe den Angaben der Kläger, das Geld von Verwandten in J. zur treuhänderischen Verwendung erhalten zu haben, keinen Glauben geschenkt. Die eingereichten Notariatsurkunden seien von keinem großen Beweiswert. Diese bestätigten lediglich den Vortrag gegenüber dem Notar am
  8. August
  9. Hinzu komme, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hätten, die Angaben in den Notariatsurkunden entsprechen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Es sei eben nicht so gewesen, dass das Geld in einem zurückgezahlt worden sei, sondern in mehreren Tranchen. Außerdem habe auch die Zeugenaussage des Zeugen I. im Strafverfahren den Angaben in der von ihm erstellten Notariatsurkunde widersprochen. Auch entsprächen die Abhebungen auf dem Sparbuch nicht den Angaben hinsichtlich der behaupteten Rückgabe des Geldes an die angeblichen Geldgeber. Auffällig sei, dass die überwiegende Anzahl dieser Abhebungen in der Zeit von April bis zum August 2007 gefallen seien, in welcher die Kläger keine Sozialleistungen erhalten hätten. Insofern liege es nahe, dass die Kläger in dieser Zeit von ihrem eigenen Geld gelebt hätten. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass das Geld von drei Geldgebern auf einem gemeinsamen Konto angelegt worden sei. Zumindest hätte es nahegelegen, parallel zu dem Konto eine eigene Buchführung vorzuhalten, um gegenüber den einzelnen Geldgebern

weisen zu können, welche Gelder für sie verwaltet und mit welchen Zinsen versehen worden seien. Dass der Kläger diese nicht mehr vorlegen könne, gehe zu seinen Lasten. Insgesamt hätten sich die Angaben der Kläger zu der Herkunft des Geldes und zu dessen Verwendung als derart widersprüchlich erwiesen, so dass es sich nicht um das Geld der Geldgeber gehandelt habe. Die Kläger könnten sich auch nicht auf Vertrauen berufen, da sie in ihrem Antrag auf Leistungen im Januar 2005 zu Unrecht angegeben hätten, dass ihr Vermögen 4.850 Euro nicht übersteige. Randnummer 79 Gegen das den Klägern am

  1. Juli 2019 zugestellte Urteil haben sie am Montag, dem
  2. August 2019 Berufung eingelegt. Die Kläger hätten Notariatsurkunden vorgelegt und Zeugen benannt, um die Fragen zu beantworten, von wem, wann und in welcher Höhe die Kläger aus welchen Gründen Gelder erhalten hätten. Das Gericht hätte auch nicht nur die eidesstattlichen Versicherungen in den Notariatsurkunden berücksichtigen dürfen, sondern auch die handschriftlichen Erklärungen der Geldgeber aus dem Jahre
  3. Das Sozialgericht hätte auch als Zeugen den Notar, M.V. V., S.I. und Z.I. laden müssen. Es verstoße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, dass die Zeugenaussage des S.I. aus dem Strafverfahren zugrunde gelegt worden sei. Eine Buchführung sei auch zwischen den Geldgebern und dem Kläger nicht vereinbart gewesen, so dass auch das Sozialgericht diese nicht verlangen dürfe. Zudem habe der Geldgeber M.V. V. nicht einmal die Anlage des Geldes auf ein deutsches Konto verlangt, sondern lediglich eine Aufbewahrung des Geldes in Deutschland. Für den Vortrag der Kläger spreche, dass es sich bei dem angelegten Betrag exakt um den Betrag handele, den der Kläger von den oben genannten Geldgebern erhalten habe, nämlich insgesamt 130.000 DM. Der Zeuge I. habe sich im Strafverfahren auch sehr wohl an den höchsten Rückzahlungsbetrag in Höhe von 6.000 Euro im Jahr 2006 erinnern können. Es lasse sich nicht aufklären, warum im Protokoll des Amtsgerichts stehe, dass der Kläger ausgesagt habe, Herr B.S. habe ihm 16.000 DM überlassen. Es lasse sich nicht mehr aufklären, ob dies ein sprachliches Missverständnis, ein Übersetzungsfehler oder ein Übertragungsfehler gewesen sei. Randnummer 80 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung folgendes Teilanerkenntnis abgegeben: Randnummer 81 Der Beklagte ändert den an die Klägerin ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  4. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  5. Dezember 2010 dahingehend ab, dass für November 2006 für Regelleistung und Kosten der Unterkunft lediglich 472,48 Euro, für Januar 2007 bis Oktober 2008 jeweils monatlich 40 Euro weniger und für Dezember 2009 lediglich 420,97 Euro, für Januar 2010 lediglich 478,20 Euro und für Februar 2010 lediglich 223,18 Euro zu erstatten sind. Im Übrigen bleiben die Bescheide in Bezug auf die Klägerin unberührt. Der Beklagte ändert den an den Kläger ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  6. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  7. Dezember 2010 dahingehend ab, dass für November 2006 für Regelleistung und Kosten der Unterkunft lediglich 126 Euro zu erstatten sind. Im Übrigen bleiben die Bescheide in Bezug auf den Kläger unberührt. Die Kläger haben das Teilanerkenntnis angenommen. Randnummer 82 Die Klägerin beantragt, Randnummer 83 das Urteil des Sozialgericht Hamburg vom
  8. Mai 2019 sowie die Bescheide vom
  9. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  10. Dezember 2010 aufzuheben und Randnummer 84 der Kläger beantragt, Randnummer 85 das Urteil des Sozialgericht Hamburg vom
  11. Mai 2019 sowie den Bescheid vom
  12. August 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom
  13. Dezember 2010 aufzuheben. Randnummer 86 Der Beklagte beantragt, Randnummer 87 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 88 Der Beklagte bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. Randnummer 89 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte des Beklagten, die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte und die Strafverfahrensakte sowie die Sitzungsniederschrift vom
  14. Juni 2022 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 90 Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom
  15. bzw.
  16. August 2010 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom
  17. Dezember 2010 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom
  18. Juni 2022 sowie der endgültige Festsetzungsbescheid vom
  19. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  20. Dezember 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten. Randnummer 91 Rechtsgrundlage für die Aufhebungsbescheide vom
  21. bzw.
  22. August 2010 ist § 45 SGB X. Hiernach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, auch

dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Randnummer 92 Die Aufhebung erfolgte formell rechtmäßig. Der Beklagte hat die Kläger zwar vor Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nicht ordnungsgemäß

§ 24

SGB X angehört.

§ 41Abs.

1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt

§ 40SGB X nicht nichtig macht, unbeachtlich, wenn u.

a. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

geholt wird. Bereits im Widerspruchsverfahren ist die erforderliche Anhörung

geholt worden. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide enthielten sämtliche Tatsachen, auf die der Beklagte die Rücknahme der Bescheide gestützt hat. Ebenfalls wurden Ausführungen zu den inneren Tatsachen der zumindest grob fahrlässig falschen Angaben der Kläger gemacht. Hierzu hatten die Kläger im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Im Übrigen hat der Beklagte aber auch im Klageverfahren noch mal ein förmliches Anhörungsverfahren durchgeführt. Ein solches formalisiertes Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung (BSG, Urteil vom 26.7.2016 – B 4 AS 47/15 R). Dies ist erfolgt. Randnummer 93 Die angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind auch hinreichend bestimmt. Der Beklagte hat zwar einzelne Bewilligungsbescheide nicht genannt, sondern nur die folgenden Änderungsbescheide, jedoch war klar zu erkennen, dass sämtliche Entscheidungen, die den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Erlass des Erstattungsbescheides betreffen, zurückgenommen werden sollten. Hierbei ist darauf abzustellen, ob aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, dem Inhalt der Begründung des Bescheids und den bekannten Umständen sich für die Kläger als objektiven Empfängern unzweideutig ergibt, dass auch die anderen, nicht ausdrücklich bezeichneten Bescheide vom Aufhebungsverwaltungsakt ebenso wie vom Erstattungsverwaltungsakt erfasst sein sollten, die in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen des Aufhebungszeitraums die den Kläger bewilligten Leistungen regelten (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R). Dies war hier der Fall. Randnummer 94 Die aufgehobenen Verwaltungsakte waren auch von Anfang an rechtswidrig, da die Kläger im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hatten.

§ 7Abs.

1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen Personen, die u. a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die wie die beiden Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind

§ 9Abs.

2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Als Vermögen sind

§ 12Abs.

1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Mit dem auf ihren Konten und Sparbüchern befindlichen Guthaben übersteigen die Kläger die Vermögensfreibeträge

§ 12Abs.

2 SGB II erheblich. Diese Guthaben sind dabei den Klägern zuzuordnen. Der Senat ist davon überzeugt, dass über das Guthaben keine Treuhandabrede bestand, so dass das Vermögen den Klägern auch rechtlich zuzuordnen ist. Ebenso ist der Senat davon überzeugt, dass demnach auch keine Rückzahlungen erfolgten und das Vermögen auch

Juli 2007 weiterhin vorhanden war. Randnummer 95 Die Angaben der Kläger sind insgesamt nicht schlüssig und teilweise auch widersprüchlich. Die Kläger hatten zunächst vorgetragen, dass die beim Datenabgleich gemeldeten Zinsen auf der Schwiegermutter zuzuordnendes Geld gezahlt worden seien, das zwischenzeitlich an diese zurückgezahlt worden sei. Erst später im Verfahren trugen die Kläger vor, dass es sich um Geld von drei bosnischen Verwandten handele, das der Kläger treuhänderisch verwaltet habe. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass eine Treuhandabrede bestanden hat. Selbst einfache Frage, wie es z. B. zu den Absprachen mit den

barn gekommen war und zu den Umständen der Geldübergabe, hat sie nicht beantwortet, sondern immer nur wiederholt, dass man das abgesprochen habe und das Geld übergeben worden sei. Randnummer 96 Auch die vom Kläger eingereichten notariell beurkundeten Erklärungen von ihm selbst, M.V., S.I. und Z.I. sowie die handschriftliche Erklärung von B.S. können nicht überzeugen. Alle drei haben in den schriftlichen Erklärungen angegeben, dass die Rückzahlung im Jahr 2007 erfolgt sei. Dies steht jedoch offenkundig im Widerspruch zu den Abhebungen vom Sparbuch, die unregelmäßig in unterschiedlicher Höhe und auch schon in den Jahren zuvor erfolgten. Der Vortrag wurde erst

träglich geändert, dass das Geld nicht auf einmal zurückgezahlt worden sei, sondern immer wieder Rückzahlungen erfolgt seien. Auch wird in keiner der Erklärungen eine konkrete Summe ausgewiesen, wie hoch die Rückzahlung inklusive Zinsen denn genau gewesen sein soll. Insbesondere die runden Abhebungen sprechen nicht dafür, dass damit Summen zurückgezahlt worden sind, die

dem Vortrag der Kläger Bankzinsen enthalten haben. Auch der Kauf größerer Geräte hätte keine runde Abhebung erfordert. Hinzu kommt, dass sich auch

dem Jahr 2007 noch rund 2.000 Euro auf dem Konto befanden, obwohl das ganze Geld inklusive der Bankzinsen zurückgezahlt worden sein soll. Dann hätte auch der Saldo Null sein müssen. Ebensowenig können die auf Januar 1998 datierten Erklärungen überzeugen. Hiernach hat der Kläger bereits den Erhalt von 60.000 DM bestätigt, obwohl die Übergabe noch gar nicht erfolgt war, sondern

seinem Vortrag in zwei Schritten erfolgte. Zudem ist es ungewöhnlich, dass bei dem Verstorbenen ... Zeugen mitgezeichnet haben, bei den anderen Geldübergaben aber nicht. Die Verwahrung der erst

und

erhaltenen Geldbeträge sowie die Einzahlung in einer Summe, obwohl der Kläger zuvor große Bedenken hatte, das Geld zu verwahren, ist nicht schlüssig. Zudem hatte sich der Kläger im Strafverfahren dahingehend eingelassen, dass er das Geld bei mehreren Reisen im Abstand von drei bis vier Wochen über die Grenze transportiert habe. Die Einzahlung von 130.000 DM erfolgte jedoch bereits im Januar

  1. Auch die Aussage des Zeugen I. im Strafverfahren, dass er bei einem Jahresverdienst in Höhe von 10.000 bis 15.000 DM als LKW-Fahrer und Unterhaltspflichten für seine Familie in den Jahren 1996/1997 eine Summe von 30.000 DM angespart habe, kann ebenfalls nicht überzeugen. Es erschließt sich auch nicht, dass zwar im Jahr 1998 die Erklärungen über die Übergabe des Geldes angefertigt worden sein sollen, die sukzessive Rückgabe aber nicht quittiert wurde, sondern erst im Jahr 2010 die bereits im Jahr 2007 erfolgte Rückgabe beim Notar bestätigt wurde. Randnummer 97 Die Abhebungen des Geldes passen zudem dazu, dass die Kläger im Zeitraum vom
  2. April 2007 bis
  3. August 2007 nicht im Leistungsbezug standen. Es erfolgten in dieser Zeit dreimal Abhebungen in Höhe von jeweils 2.000 Euro und einmal in Höhe von 40.000 Euro. Die Erklärung, dass sie von ihrem Sohn bis August 2007 unterhalten worden seien, nun aber kein Geld mehr hätten, kann nicht überzeugen. Der Sohn hatte im März 2007 selbst noch 10.000 Euro angelegt, wobei die Kläger Vollmacht für das Sparbuch erhalten hatten. Randnummer 98 Der Senat kann dabei auch die Unterlagen aus den strafrechtlichen Verfahren sowie den Ermittlungsakten heranziehen.

ständiger Rechtsprechung dürfen die Sozialgerichte auch die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, die Angaben des Klägers in anderen Verfahren sowie die eines anderen Gerichts getroffenen Feststellungen und Ergebnisse verwerten (BSG, Urteil vom 3.4.2019 – B 6 KA 4/18 R). Diese bedürfen allerdings der vorgenommenen kritischen Würdigung. Einer Zeugenvernehmung bedurfte es vor dem Hintergrund der schon von den Klägern nicht schlüssig vorgetragenen Herkunft des Geldes nicht. Schon die notariellen Erklärungen der Zeugen zur Rückzahlung des Geldes in einer Summe stehen im Widerspruch zu den Angaben des Klägers, das Geld je

Bedarf zurückgezahlt zu haben. Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger davon ausgeht, dass alle Zeugen, ihre gegenüber dem Notar abgegebenen Erklärungen wiederholen und der im Strafverfahren vernommene Zeuge I. ebenfalls seine Aussage wiederholt, bleiben die aufgezeigten Unstimmigkeiten zu den nicht passenden Abhebungen vom Konto, das dort verbliebene Restgeld und den veränderten Angaben der Kläger. Wenn schon die Kläger nicht schlüssig und widerspruchsfrei zu einer Treuhandabrede vortragen, ist das Gericht auch nicht gehalten, dies weiter durch Zeugenvernehmungen aufzuklären. Randnummer 99

§ 45Abs.

2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u. a. nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Kläger das Vermögen vorsätzlich nicht angegeben haben, jedenfalls aber grob fahrlässig nicht. Bei Antragstellung sind sie ausdrücklich

vorhandenem Vermögen gefragt worden, so dass ihnen klar gewesen sein muss, dass dieses einem Leistungsbezug entgegensteht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Höhe des vorhandenen Vermögens. Randnummer 100 Die Rücknahme ist auch

§ 45Abs.

4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Randnummer 101 Die Erstattung kann der Beklagte auf § 50 SGB X stützen. Rentenversicherungsbeiträge werden nicht mehr erstattet verlangt. Hinsichtlich der vom Kläger zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge stützt sich der Beklagte zu Recht auf § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 und Abs. 5 SGB III. Ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis ist nicht ersichtlich.

Abgabe des Teilanerkenntnisses des Beklagten bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe der Erstattungsforderung mehr. Randnummer 102 Auch die mit Bescheid vom

  1. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  2. Dezember 2010 endgültige Festsetzung für die Zeit von Juni 2010 bis November 2010 ist rechtmäßig.

§ 40Abs.

1 Satz 1 Nr. 1a SGB II (in der Fassung vom 1.1.2009) in Verbindung mit § 328 SGB III (in der Fassung vom 1.11.2006) konnte der Beklagte zunächst vorläufig entscheiden und hatte

endgültiger Festsetzung einen Erstattungsanspruch. Hinsichtlich des nicht bestehenden Leistungsanspruchs wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 103 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 104 Gründe für die Zulassung der Revision

§ 160Abs.

2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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