Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - ambulanter Betreuer - Honorarkraft - Eingliederungshilfe - Rahmenvereinbarung über eine Honorartätigkeit - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit
§ 7Nr.
5; BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; BSG, Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R, juris; BSG, Urt. v. 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R,
§ 7Nr.
21; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R,
§ 7Nr.
42; aus der Literatur z.B. Marschner in: Kreikebohm, SGB IV,
- Aufl. 2018, § 7 Rn. 5; Fuchs/Brose in: Fuchs/Preis/Brose, Sozialversicherungsrecht und SGB II,
- Aufl. 2021, § 12 Rn. 7) . Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in dieser Art und Weise bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 1) . Randnummer 35 Für eine abhängige Beschäftigung sprechen insbesondere der Abschluss eines als solches bezeichneten Arbeits- oder Anstellungsvertrages, die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung, die Verfügungsmöglichkeit des Auftraggebers („Vorgesetzter“) über die Gestaltung der Arbeitszeit, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in den Räumen des Auftraggebers, die Verrichtung von Arbeit „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers und die Angewiesenheit des Auftragnehmers auf deren Mitarbeit und Mitwirkung, das Fehlen eigener Betriebsmittel, ein geschäftliches Auftreten im Namen des Auftraggebers, eine feste gleich bleibende Vergütung, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die Verbuchung von Lohnsteuern. Randnummer 36 Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen dagegen die Vorhaltung eigener Betriebsmittel, insbesondere einer eigenen Betriebsstätte, eine ordnungsgemäße Buchführung und laufende Entrichtung von Umsatzsteuer, die Beschäftigung und Bezahlung eigenen Personals, Werbemaßnahmen und ein eigenes Auftreten am Markt. Insbesondere ist eine selbstständige Tätigkeit gekennzeichnet durch eine Unabhängigkeit von Weisungen und ein tatsächlich vorhandenes Unternehmerrisiko. Maßgeblich ist, ob eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257) , zugleich aber auch, ob damit Chancen für den Auftragnehmer einhergehen. Trägt der Auftragnehmer ein Vergütungs- oder gar Insolvenzrisiko, sprechen auch diese Umstände für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Randnummer 37 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, ist zunächst auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, so wie sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen und gelebt worden sind, abzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50; Zieglmeier in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 7 Rn. 77 ff. [2020]; Brand in: Brand, SGB III,
- Aufl. 2018, § 25 Rn. 8) . Eine in Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts dann unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl. 2021, SGB IV, § 7 Rn. 48) . Randnummer 38 Zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 5.-
- ist jeweils ein als „Rahmenvereinbarung über eine Honorartätigkeit“ bezeichneter Vertrag geschlossen worden. Viel spricht im vorliegenden Fall dafür, dass damit eine vertragliche Abrede über die Erbringung von Leistungen durch selbstständig Erwerbstätige vereinbart werden sollte. Für diese Sichtweise sprechen weitere Elemente des Vertrages, die hiermit in Zusammenhang stehen: So haben die Klägerin und die Beigeladenen zu 5.-
- vereinbart, dass die Beigeladenen zu 5.-
- ihre Tätigkeit jeweils „in eigener Verantwortung“ und gegen Zahlung eines „Honorars“ erbringen (vgl. §§ 2, 3 der jeweiligen Rahmenvereinbarung) . Zwar war das Vertragsverhältnis befristet. Aus diesem Umstand allein kann indes nicht auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung geschlossen werden, denn derartige Abreden finden sich auch in Rahmenvereinbarungen, die mit selbstständig Tätigen abgeschlossen werden. Randnummer 39 Allein maßgeblich sind jedoch weder die Bezeichnungen, die die an einer Vereinbarung beteiligten Personen in derselben wählen, noch die von ihnen gewünschte Rechtsfolge, denn die Beurteilung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Stattdessen bedarf es einer Feststellung und Gewichtung objektiver Merkmale, welche das jeweilige Auftragsverhältnis kennzeichnen. Randnummer 40 Davon ausgehend ergibt sich im hier zu beurteilenden Fall das Bild einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 5.-
- Randnummer 41 Zur Vermeidung von Wiederholung wird diesbezüglich zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des von der Beklagten angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 42 Ergänzend führt der Senat aus, dass – entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom
- Mai 2022 geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten – keine Vergleichbarkeit des hier zu beurteilenden Sachverhalts mit denen besteht, die der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Pflegefachkräften in stationären Einrichtungen (s. etwa BSG, Urt. v. 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R, BSGE 128, 205) zugrunde lagen, denn bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit der Beigeladenen zu 5.-
- handelte es sich nicht um eine solche in einer stationären Einrichtung, sondern um eine solche ambulanter Art, wie sich zweifelsfrei aus Anlage 1 des Vertrages zwischen der Klägerin und der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII a.F. ergibt. Randnummer 43 Es besteht zudem keine Vergleichbarkeit des hier maßgeblichen Sachverhalts mit denen, die der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu ambulant tätigen Pflegefachkräften (z.B. BSG, Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 17/19 R, juris) zugrunde lagen, denn dort war u.a. entscheidend, dass die Pflegefachkräfte in tatsächlicher Hinsicht Teil einer Funktionskette waren, die in den Ablauf einer Pflege einschließlich Dienstplänen „eingetaktet“ waren und ein erhöhter Abstimmungsbedarf sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften bestand. Diese Merkmale liegen bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 5.-
- nicht vor. Es bestand keine Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit Festangestellten oder weiteren freien Mitarbeitern der Klägerin „Hand in Hand“. Vielmehr betreute jeder der Beigeladenen zu 5.-
- allein und eigenverantwortlich die ambulant zu betreuenden Personen. Das Vorhandensein von Dienstplänen o.ä. ist nicht ersichtlich. Randnummer 44 Nach der Struktur des Leistungserbringungsrechts im SGB XII a.F. sind die Träger der Eingliederungshilfe nach § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.F. (entspricht § 124 Abs. 1 Satz 1 SGB IX n.F.) gehalten, von eigenen Maßnahmen abzusehen, wenn geeignete Dienste anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können. Hieraus kann indes nicht per se auf den Beschäftigtenstatus solcher Organisationen bzw. der für sie tätigen Personen geschlossen werden (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50) . Dies ist auch hier zu beachten. Insoweit macht es keinen Unterschied für den hier zu beurteilenden Fall, ob ein Auftragsverhältnis direkt zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe (Freie und Hansestadt Hamburg) und dem Auftragnehmer bestand oder ob es zwischen den Leistungserbringern und einem Unternehmen, wie hier der Klägerin, bestand. Randnummer 45 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in den hier zu entscheidenden Fällen auch nicht mit Erfolg argumentiert werden, dass bei der Betreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe ein dichtes Regelungsgeflecht bestehe, welches für eine abhängige Beschäftigung spreche. Eine generelle Aussage bezüglich der Wirkung gesetzlicher bzw. untergesetzlicher Vorgaben auf den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person lässt sich nicht treffen. Auch das Bundessozialgericht (s. etwa BSG, Urt. v. 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R, BSGE 128, 205) , dem sich der erkennende Senat aus eigener Überzeugung anschließt, hat betont, dass ein Versorgungsauftrag sowie rechtliche Regelungen über die Leistungserbringung keine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status haben, sondern als Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu beachten sind. Dementsprechend kann, anders als die Beklagte es befürwortet, nicht bereits aus dem Vorhandensein eines Versorgungsauftrages/-vertrages auf eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 5.-
- geschlossen werden. Selbst wenn die Inhalte der Versorgungsvereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Klägerin vollständig an die Beigeladenen zu 5.-
- weitergegeben worden wären, wofür hier nichts ersichtlich ist, ließe sich hieraus nicht ohne Weiteres auf eine abhängige Beschäftigung schließen. Zudem liegt es hier so, dass die dem Versorgungsauftrag zu Grunde liegenden rechtlichen Bestimmungen ihrer Struktur (und z.T. auch ihrem Wortlaut) nach im Kern denen entsprechen, die der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts zu Erziehungsbeiständen (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50) zugrunde lagen. Dies spricht mit Blick auf den hier zu beurteilenden Fall in erheblichem Maße dafür, sich an dieser Rechtsprechung zu orientieren. Randnummer 46 Die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 5.-
- sowie die gelebte Vertragspraxis deuten auf das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 5.-
- hin. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung lässt sich der Senat – ergänzend zu den bereits vom Sozialgericht im erstinstanzlichen Urteil gemachten Ausführungen – von folgenden Erwägungen leiten: Randnummer 47 Die Vereinbarung einer regulären Kündigungsfrist trotz Befristung der Rahmenvereinbarung (§ 5 des Vertrages der Beigeladenen zu
- und 6., § 6 des Vertrages des Beigeladenen zu 7.) spricht nicht für eine rechtliche oder faktische Weisungsunterworfenheit und damit gegen eine selbstständige Tätigkeit. Die Möglichkeit der Abweichung von den Kündigungsfristen gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) , wie im Falle der Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 5., ist gerade eine Folge der Vereinbarung eines freien Dienstvertrages anstelle eines Arbeitsvertrages. Randnummer 48 Die Teilnahme an Teambesprechungen war – mit Ausnahme des Vertrages der Klägerin mit dem Beigeladenen zu
- – nicht vertraglich vorgeschrieben. Tatsächlich ist dies auch von den Vertragsparteien so gelebt worden. Die Beigeladenen zu
- und
- haben selbst keine Vorgabe erhalten, zu einer Teambesprechung zu erscheinen. Dies war vielmehr in ihr Ermessen gestellt. Zwar hat der Beigeladenen zu
- dies u.U. subjektiv anders empfunden. Seine Aussage dürfte jedoch durch die Bekundungen der Beigeladenen zu
- und
- widerlegt sein. Zudem finden sich – in Abweichung der vertraglichen Gestaltung beim Beigeladenen zu
- – keine Anhaltspunkte für eine derartige Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses. Insoweit unterschieden sich die Beigeladenen zu
- und
- auch von den festangestellten Mitarbeitern der Klägerin, für die die Teilnahme an Teambesprechungen von vornherein verpflichtend war. Randnummer 49 Im Fall des Beigeladenen zu
- bestand zwar eine vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an Teambesprechungen. Genauere Vorgaben hierzu enthält die Rahmenvereinbarung indes nicht. Insbesondere ist keine Abrede darüber getroffen worden, in welchem Rhythmus der Beigeladenen zu
- an derartigen Besprechungen teilzunehmen gehabt hätte oder welche Aufgaben der Beigeladene zu
- im Rahmen solcher Besprechungen wahrzunehmen hätte. Tatsächlich ist die vertragliche Verpflichtung nicht von den Vertragsparteien gelebt worden. Auch angesichts dessen kommt der vertraglichen Verpflichtung des Beigeladenen zu
- zur Teilnahme an – deutlich häufiger stattfindenden – Teambesprechungen im Rahmen der anzustellenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und im Vergleich zu den Auftragsverhältnissen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu
- und
- kein solches Gewicht zu, dass es rechtfertigen würde, vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Randnummer 50 Gegen eine selbstständige Tätigkeit könnte hier sprechen, dass die Beigeladenen zu 5.-
- im Falle einer Verhinderung (Krankheit oder sonstige Verhinderung) verpflichtet waren, den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen, damit dieser eine Vertretung organisieren kann. Insoweit bestand weder eine Notwendigkeit noch eine Pflicht, für eine Vertretung zu sorgen. Dies hat die Klägerin sichergestellt. Dieser Gesichtspunkt spricht gegen das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit (BSG, Urt. v. 18.12.2001 – B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19) . Es ist in diesem Zusammenhang aber zu berücksichtigen, dass es den Eigenheiten und dem Bedarf an Betreuung der Klienten geschuldet ist, dass unter Umständen zeitnah eine Betreuung der Klienten sichergestellt ist. Hierauf hat das Sozialgericht zutreffend abgestellt. Randnummer 51 Ebenso könnte gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen, dass die Planung der Inhalte einer Betreuung nach den vertraglichen Abreden mit der Geschäftsführung abzustimmen gewesen sind (§ 3 der jeweiligen Rahmenvereinbarungen) . Dies habe nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin den Sinn gehabt, dass der Umfang der Tätigkeit für einen einzelnen Klienten nicht ausufern sollte. Eine konkrete Weisungsbefugnis ist hieraus aber nicht abzuleiten. Soweit ersichtlich, folgten hieraus auch in der Praxis keine Weisungen. Es ist auch im Rahmen anderer Auftragsverhältnisse mit selbstständig Tätigen nicht unüblich, dass ein Auftraggeber den Umfang seines Auftrags vorgibt. Im Rahmen der Gesamtabwägung kommt dem Umstand einer Abstimmung von Planungsinhalten daher kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Randnummer 52 Für eine Eingebundenheit der Beigeladenen zu 5.-
- in die Betriebsorganisation spricht dem ersten Anschein nach, dass sie Berichts- und Dokumentationspflichten zu erfüllen hatten. So bestand etwa die Pflicht, einen Ergebnisbericht über die Betreuung und die Erreichung der Ziele einer durchgeführten Betreuung zu berichten. Die Berichtspflicht bestand aber in erster Linie gegenüber dem Träger der Einzelfallhilfe (Freie und Hansestadt Hamburg) , nicht gegenüber der Klägerin. Im Übrigen sind – worauf das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung bereits hingewiesen hat (BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50) – Ergebnisberichte kein Spezifikum abhängiger Beschäftigung, sondern verbreitet auch eine Selbstverständlichkeit im Rahmen selbstständiger Dienstleistungen. Randnummer 53 Die Vergütung auf Basis der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50) als unproblematisch anzusehen. Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte zudem eine Vergütung auf Rechnungstellung, was für selbstständige Erwerbstätigkeiten als typisch anzusehen ist. Randnummer 54 Für das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen der Beigeladenen zu 5.-
- könnte sprechen, dass ihnen – explizit dem Beigeladenen zu
- – Reisekosten und -spesen seitens der Klägerin erstattet worden sind. Dies ist eine bei abhängig Beschäftigten typische Gestaltung, denn ein selbstständig Tätiger würde dies seinen Aufraggebern als Aufwand in Rechnung stellen (vgl. aber BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50, welches von einer Neutralität dieses Kriteriums auszugehen scheint) . Im Rahmen der Gesamtabwägung kommt dem zur Überzeugung des erkennenden Senats jedoch kein überwiegendes Gewicht zu, da es sich um eine wirtschaftlich geringwertige zusätzliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses handelt. Zudem wurde diese Regelung praktisch nicht von den Vertragsparteien gelebt. Der Beigeladene zu
- hat nach eigenem Bekunden nie Fahrtkosten gegenüber der Klägerin geltend gemacht, weil er eine „P.“ des H. besessen habe. Die Beigeladenen zu
- und
- hatten schon keinen vertraglich festgelegten Anspruch auf Reisekostenerstattung. Randnummer 55 Zwar kann die Höhe der Vergütung für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, wenn sie evident oberhalb der abhängig Beschäftigter für eine gleichartige Tätigkeit gewährt wird (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50) . Es handelt sich dabei indes nicht um ein eindeutiges Kriterium, sondern lediglich um ein in die Bewertung des Gesamtbildes einfließendes. Zudem ist hier nicht ersichtlich, dass die Vergütung der Beigeladenen zu 5.-
- in einem solchen Maße oberhalb der vergleichbar festangestellter Mitarbeiter der Klägerin liegt, dass sie eine eigenständige Alterssicherung ermöglichten. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vergütung sich im Wesentlichen im Rahmen dessen hält, was tarifvertraglich gezahlt wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist hierbei nicht zu berücksichtigen, in welchem Verhältnis die Vergütung der einzelnen Auftragnehmer zum Umsatz der Klägerin steht, denn dieses Verhältnis bestimmt sich in erster Linie nach dem wirtschaftlichen Vorgehen und Kalkül der Klägerin, ob sie preiswerte oder kostspielige Betreuer als Auftragnehmer akzeptieren kann oder wegen Fachkräftemangels sogar muss. Mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls kommt der Höhe der Vergütung kein solches Gewicht zu, dass sie die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit stützen würde. Anhand der Vergleichbarkeit der Vergütungshöhe mit der tariflich Beschäftigter kann jedoch nicht auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung geschlossen werden. Randnummer 56 Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung könnte hier sprechen, dass ein Unternehmerrisiko nur in geringem Umfang bestanden hat. Dazu ist zwar festzuhalten, dass bei überwiegend von Dienstleistungen geprägten Tätigkeiten, die – wie auch vorliegend – im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzen, ein unternehmerisches Tätigwerden vielfach nicht mit größeren Investitionen in Arbeits- und Betriebsmittel verbunden ist. Das Fehlen solcher Investitionen ist damit bei reinen Dienstleistungen ein kaum ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Tätigwerden (BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50) . Im hier zu beurteilenden Fall gilt nichts Abweichendes. Zudem hat ein, wenn auch nur geringes, Unternehmerrisiko immerhin insoweit bestanden, als die Beigeladenen zu 5.-
- eine Haftpflichtversicherung abzuschließen hatten, welche u.a. mit einer Betreuung einhergehende Gefahren abdecken sollte. Diese Haftpflichtversicherung war auch spezifisch für die Tätigkeit bei der Klägerin vertraglich gefordert. Dieser Umstand spricht zumindest für ein geringes Unternehmerrisiko, welches in die Gewichtung aller Umstände des Einzelfalls zugunsten der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit einzubeziehen ist. Randnummer 57 Weder für noch gegen ein Unternehmerrisiko spricht hier, dass der Beigeladene zu
- vertraglich eine Haftung für schuldhaftes Verhalten übernommen hat (jeweils § 3 Satz 2 der Rahmenvereinbarung) . Ein Unternehmerrisiko ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht nur Risiken bestehen, sondern mit ihnen auch erweiterte Chancen im Sinne höherer Verdienstmöglichkeiten einhergehen (BSG, Urt. v. 12.12.1990 – 11 RAr 73/90, SozR 3-4100 § 4 Nr. 1) . Dies ist bei bloßer Übernahme von Pflichten – hier in Form von Schadenersatzpflichten – nicht erkennbar, aber auch nicht schädlich. Der Regelungsgehalt der vertraglichen Bestimmung beschränkt sich auf eine Haftung nach gesetzlichen Vorschriften und damit auf ein Risiko, welches ohnehin zu tragen ist unabhängig davon, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder nicht. Im Rahmen der Gesamtabwägung kommt dieser Haftungsklausel daher kein ausschlaggebendes Gewicht in die eine oder andere Richtung zu. Randnummer 58 Im Übrigen ist ein unternehmerisches Handeln im Kontext der hier in Rede stehenden Tätigkeit bei der Klägerin nicht in nennenswertem Umfang ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beigeladenen zu 5.-
- selbst werbend am Markt aufgetreten sind, was für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnte (vgl. Zieglmeier in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 7 Rn. 123 [2020]) . Allerdings ist festzustellen, dass die Beigeladenen zu 5.-
- nicht täglich und nicht ausschließlich für die Klägerin tätig waren, was ein werbendes Auftreten am Markt wahrscheinlicher machen könnte. Der Beigeladenen zu
- befand sich jedoch bereits im Ruhestand, der Beigeladenen zu
- war maximal 14 Stunden pro Woche für die Klägerin tätig, der Beigeladene zu
- war lediglich geringfügig für die Klägerin tätig. Ob überhaupt Bedarf für ein werbendes Auftreten am Markt bestand, ist nicht erkennbar. Randnummer 59 Das Fehlen von Abreden über Urlaubs- oder Fortzahlungsansprüche bzw. deren expliziter Ausschluss ist für sich betrachtet nicht geeignet, ein Unternehmerrisiko zu begründen. Aus derartigen Vertragsklauseln ist allenfalls ein Rückschluss auf den Willen der Vertragsparteien möglich, eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu wollen (vgl. § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]) . Im Übrigen haben solche Vereinbarungen keine eigenständige Bedeutung (BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99) . Auch insoweit bleibt maßgeblich, welches Gesamtbild sich aus positiv feststellbaren Umständen ergibt (BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R,
§ 7Nr.
5; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl. 2021, SGB IV, § 7 Rn. 23) . Diese sprechen – wie bereits ausgeführt – mehr gegen als für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Angesichts dessen kommt dem Willen der Beteiligten eine größere Rolle zu. Dieser ging dahin, eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren zu wollen. Randnummer 60 Vergleichbares gilt hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarung über die Versteuerung des Einkommens und der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (jeweils § 2 der Verträge; vgl. zu entsprechenden Klauseln z.B. BSG, Urt. v. 25.1.2001 – B 12 KR 17/00 R, juris; BSG, Urt. v. 14.5.1981 – 12 RK 11/80, BB 1981, 1581) . Auch diese bringen lediglich den Willen der Beteiligten zum Ausdruck, eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu wollen. Allein auf den Willen der Beteiligten kommt es jedoch nicht maßgeblich an. Er darf aber herangezogen werden, wenn nicht mehr für als gegen eine abhängige Beschäftigung spricht, wie es hier der Fall ist. Randnummer 61 Aus dem Vorgenannten folgt, dass die Beigeladenen zu 5.-
- im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der und für die Klägerin als selbstständig Erwerbstätige anzusehen sind. Es überwiegen im vorliegenden Fall eindeutig die Merkmale, die auf eine selbstständige Tätigkeit hindeuten. Insbesondere der Möglichkeit einer freien Einteilung und Gestaltung des Arbeitsumfangs und der Arbeitszeit sowie die Möglichkeit einer freien Wahl des Arbeitsortes kommen hier ein hohes Gewicht zu, da das Vorliegen eines Unternehmerrisikos angesichts in der Sache der Natur liegender geringer Investitionen selbst nicht sehr hoch bewertet werden kann. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Da sich die Beigeladenen mangels eigener Antragstellung im Verfahren nicht am Kostenrisiko beteiligt haben, sind die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht von der Beklagten zu erstatten. Randnummer 63 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 160 SGG) hierfür nicht vorliegen.