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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 24/22 D Urteil Unzulässigkeit des Widerspruchs gegen einen während eines laufenden Widerspruchsverfahrens

Unzulässigkeit des Widerspruchs gegen einen während eines laufenden Widerspruchsverfahrens ergangenen Abänderungsbescheid Orientierungssatz

  1. Ist ein Bescheid kraft Gesetzes Gegenstand eines laufenden Widerspruchsverfahrens geworden, so ist ein eigenes gegen diesen Bescheid angestrengtes Widerspruchsverfahren unstatthaft. Eine Sachentscheidung in diesem Verfahren ist nicht zu treffen. (Rn.26)
  2. Ergeht während eines laufenden Widerspruchsverfahrens ein abändernder Bescheid, so wird dieser gemäß § 86 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens. (Rn.27) Tenor
  3. Die Berufung wird zurückgewiesen.
  4. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der 1981 geborene Kläger wehrt sich gegen die Aufhebung seiner Leistungsbewilligung für den Zeitraum
  6. Mai 2019 bis
  7. Oktober 2019 sowie die festgesetzte Erstattungssumme in Höhe von 4.016,42 Euro. Randnummer 2 Der Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  8. November 2019 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom
  9. Dezember 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom
  10. Oktober 2019 für den Zeitraum
  11. Mai 2019 bis
  12. Oktober 2019 ganz auf und setzte eine Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 4.808,23 Euro fest. Die Aufhebung des Beklagten umfasste den jeweils monatlich bewilligten Regelbedarf in Höhe von 424 Euro, die bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 269,95 Euro und Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von monatlich 100,02 Euro und für die Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 21,53 Euro für diesen Zeitraum. Randnummer 4 Dagegen legte der Kläger am
  13. November 2019 Widerspruch ein. Randnummer 5 Daraufhin änderte der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  14. November 2019 mit Bescheid vom
  15. Januar 2020 dahingehend, dass die Aufhebung für den Monat Oktober 2019 teilweise in Höhe von 62,51 Euro bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung zurückgenommen wurde. Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum
  16. Mai 2019 bis
  17. Oktober 2019 in Höhe von monatlich jeweils für die Krankenversicherung 100,02 Euro sowie für die Pflegeversicherung 21,53 Euro wurden nicht mehr aufgehoben und die Erstattungsforderung reduzierte sich entsprechend der niedrigeren Aufhebung auf 4.016,42 Euro. Der Bescheid enthielt auf Seite 3 den Hinweis „Dieser Bescheid wird Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (§ 86 Sozialgerichtsgesetz – SGG)“. Eine weitere Rechtsbehelfsbelehrung war nicht angefügt. Randnummer 6 Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
  18. Februar 2020 Widerspruch ein. Randnummer 7 Mit hier streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid vom
  19. Februar 2020 wurde dieser Widerspruch gegen den Bescheid vom
  20. Januar 2020 als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der angegriffene Bescheid sei bereits gemäß § 86 SGG Gegenstand des am
  21. November 2019 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens geworden, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen worden sei. Randnummer 8 Am
  22. März 2020 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Klage erhoben, mit dem Antrag, den Bescheid vom
  23. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  24. Februar 2020 aufzuheben. Randnummer 9 Der Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
  25. April 2020 hat der Beklagte über den Widerspruch des Klägers vom
  26. November 2019 gegen den Bescheid vom
  27. November 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  28. Januar 2020 entschieden. Randnummer 11 Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  29. Januar 2022 abgewiesen. Randnummer 12 Der Widerspruch des Klägers vom
  30. Februar 2020 sei mit Widerspruchsbescheid vom
  31. Februar 2020 rechtmäßig als unzulässig verworfen worden, da er unstatthaft gewesen sei. Der angegriffene Änderungsbescheid sei bereits Gegenstand eines anderen Widerspruchsverfahrens gewesen. Gemäß § 86
  32. Halbsatz SGG werde ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn er während des Vorverfahrens ergehe und den dort gegenständlichen Verwaltungsakt ändere. Mit Widerspruch vom
  33. November 2019 habe der Kläger ein Widerspruchsverfahren gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  34. November 2019 eingeleitet. Dieser Bescheid habe die Bewilligung für den Zeitraum
  35. Mai 2019 bis
  36. Oktober 2019 aufgehoben und eine daraus resultierende Erstattungssumme festgesetzt. Der am
  37. Januar 2020 erlassene Bescheid sei nach Beginn des Vorverfahrens ergangen. Er habe ebenfalls den gleichen Bewilligungszeitraum zum Gegenstand und ändere den Bescheid vom
  38. November 2019 dahingehend, dass ein Teil der Aufhebung zurückgenommen worden sei und die Erstattungsforderung sich reduziert habe. Der Beklagte habe auch keinen Anlass für den Widerspruch vom
  39. Februar 2020 gegeben, da er den Kläger im Bescheid vom
  40. Januar 2020 auf die Auswirkungen des § 86 SGG hingewiesen und keine Rechtsbehelfsbelehrung zu einem etwaigen Widerspruchsverfahren in den Bescheid aufgenommen habe. Eine materiell-rechtliche Prüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom
  41. November 2019, geändert durch den Bescheid vom
  42. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  43. April 2020, habe in diesem Verfahren nicht erfolgen können. Dafür wäre eine Klage gegen den Bescheid vom
  44. April 2020 notwendig gewesen. Randnummer 13 Der Kläger hat gegen den ihm am
  45. Januar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid vom
  46. Januar 2022 am
  47. Februar 2022 Berufung eingelegt. Randnummer 14 Für ihn seien überzahlte Leistungen in Höhe von 4.808,23 Euro festgesetzt worden. Nach seinem Widerspruch seien es dann 4016,42 Euro geworden. Er verstehe nicht, warum er die Summe überhaupt zahlen müsse. Er verstehe bis heute nicht, warum seine Bewilligungsentscheidung aufgehoben worden sei. Er habe nicht von dem Geld aus der Erbschaft gelebt, das ganze Geld sei für die Beerdigung seiner Mutter aufgewendet worden. Randnummer 15 Der Kläger beantragt nach Aktenlage, Randnummer 16 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  48. Januar 2022 aufzuheben, sowie den Bescheid des Beklagten vom
  49. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  50. Februar 2020 aufzuheben. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchbescheid und im Gerichtsbescheid. Randnummer 20 Mit Übertragungsbeschluss vom
  51. April 2022 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom
  52. Juli 2022 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Randnummer 23 Der Senat konnte im Termin vom
  53. Juli 2022 auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. §§ 110 Abs. 1 S. 2, 126 SGG). Randnummer 24 Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom
  54. Januar 2020 und den Widerspruchsbescheid vom
  55. Februar 2020 abgewiesen, weil auf diese nicht über die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen für den Zeitraum
  56. Mai 2019 bis
  57. Oktober 2019 zu entscheiden war. Randnummer 25 Über das vom Kläger verfolgte Begehren, die Aufhebung seiner Leistungsbewilligung für den Zeitraum
  58. Mai 2019 bis
  59. Oktober 2019 sowie die geltend gemachte Erstattung der Leistungen für diesen Zeitraum aufzuheben, ist dem Senat eine Sachentscheidung verwehrt, weil dieses Begehren nicht im vorliegenden Verfahren eingeklagt werden konnte. Randnummer 26 Zwar hat der Beklagte durch den angefochtenen Änderungsbescheid vom
  60. Januar 2020 über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für den Zeitraum
  61. Mai 2019 bis
  62. Oktober 2019 eine Entscheidung getroffen, nachdem bereits mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  63. November 2019 Leistungen für diesen Zeitraum aufgehoben worden waren. Der Bescheid vom
  64. Januar 2020 war indes kraft Gesetzes Gegenstand des gegen den Bescheid vom
  65. November 2019 geführten Widerspruchsverfahrens W 17079/19 geworden, weshalb das spätere Widerspruchsverfahren W 2694/20, das durch den Widerspruchsbescheid vom
  66. Februar 2020 endete, unstatthaft und in ihm eine Sachentscheidung über das Begehren des Klägers nicht zu treffen war. Randnummer 27 Der Bescheid vom
  67. Januar 2020 war kraft Gesetzes Gegenstand des gegen den Bescheid vom
  68. November 2019 geführten Widerspruchsverfahrens W 17079/19 geworden. Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  69. November 2019 hatte der Kläger Widerspruch eingelegt, über den der Beklagte bei Erlass des Bescheides vom
  70. Januar 2020 noch nicht entschieden hatte. Aufgrund von § 86 SGG war der den Bescheid vom
  71. November 2019 abändernde Bescheid vom
  72. Januar 2020 Gegenstand des laufenden, gegen den Bescheid vom
  73. November 2019 geführten Widerspruchsverfahrens geworden, das durch den Widerspruchsbescheid vom
  74. April 2020 endete. Schon nach seinem Wortlaut erfasst § 86 SGG Bescheide, durch die während des Widerspruchsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt abgeändert wird, und bestimmt, dass auch der neue Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird. Hier ändert der Bescheid vom
  75. Januar 2020 den Bescheid vom
  76. November 2019 dahingehend ab, dass die Leistungen für Oktober 2019 nur noch teilweise aufgehoben werden, in Höhe von 62,51 Euro weniger als zuvor, sowie eine Aufhebung der von dem Beklagten gewährten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr erfolgte. Zudem wurde der Erstattungsbetrag von 4.808,23 Euro auf 4.016,42 Euro reduziert. Randnummer 28 Damit war über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und geltend gemachten Erstattung für den Zeitraum
  77. Mai 2019 bis
  78. Oktober 2019 gegenüber dem Kläger in dem Widerspruchsverfahren zu entscheiden, das durch den Widerspruchsbescheid vom
  79. April 2020 endete. Nicht dieser ist indes vorliegend mit der Klage angefochten, sondern der Widerspruchsbescheid vom
  80. Februar
  81. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 30 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.